42006A0909(01)

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

Amtsblatt Nr. L 247 vom 09/09/2006 S. 0032 - 0045


Internes Abkommen

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

nach Anhörung der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 [1] (nachstehend "AKP-EG-Partnerschaftsabkommen" genannt) sieht Folgendes vor: "Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen".

(2) Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port Moresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 den Anhang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen angenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf 21966 Mio. EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten finanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend "10. EEF" genannt) aufgebracht werden, fest.

(3) Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [2] (nachstehend "Assoziationsbeschluss" genannt) ist bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums sollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden. Vor dem 31. Dezember 2007 sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finanzielle Unterstützung der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend "ÜLG" genannt), auf die der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008 bis 2013 einen Betrag von 286 Mio. EUR aus dem 10. EEF festlegen.

(4) Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) [3] wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend "EIB" genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist kann gegebenenfalls überprüft werden.

(5) Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF eingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(6) Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.

(7) Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von 430 Mio. EUR zur Deckung der Unterstützungsausgaben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programmplanung und Durchführung des EEF entstehen.

(8) Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.

(9) Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet [4] (nachstehend "Internes Abkommen für den 9. EEF" genannt), genehmigt.

(10) Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend "EEF-Ausschuss" genannt) und ein entsprechende Ausschuss bei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten miteinander in Einklang gebracht werden.

(11) Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und entsprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehörigen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen Abkommen beitreten werden.

(12) In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über raschere Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele sich zu einer fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum am 2. März 2005 in Paris, bekannt.

(13) Es sei an die in den oben genannten Schlussfolgerungen genannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.

(14) Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens [5] angenommen.

(15) Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen unterstützt werden.

(16) Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenommen, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mitteln im Umfang von bis zu 300 Mio. EUR im Anfangszeitraum 2008—2010 zu finanzieren. Eine umfassende Evaluierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die Modalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer Finanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzierung, überprüft.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

FINANZMITTEL

Artikel 1

Mittelausstattung des 10. EEF

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Entwicklungsfonds ein, nachstehend "10. EEF" genannt.

(2) Für den 10. EEF gilt:

a) Er umfasst bis zu 22682Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen:

Mitgliedstaat | Beitragsschlüssel | Beitrag in EUR |

Belgien | 3,53 | 800674600 |

Bulgarien [6] | 0,14 | 31754800 |

Tschechische Republik | 0,51 | 115678200 |

Dänemark | 2,00 | 453640000 |

Deutschland | 20,50 | 4649810000 |

Estland | 0,05 | 11341000 |

Griechenland | 1,47 | 333425400 |

Spanien | 7,85 | 1780537000 |

Frankreich | 19,55 | 4434331000 |

Irland | 0,91 | 206406200 |

Italien | 12,86 | 2916905200 |

Zypern | 0,09 | 20413800 |

Lettland | 0,07 | 15877400 |

Litauen | 0,12 | 27218400 |

Luxemburg | 0,27 | 61241400 |

Ungarn | 0,55 | 124751000 |

Malta | 0,03 | 6804600 |

Niederlande | 4,85 | 1100077000 |

Österreich | 2,41 | 546636200 |

Polen | 1,30 | 294866000 |

Portugal | 1,15 | 260843000 |

Rumänien [6] | 0,37 | 83923400 |

Slowenien | 0,18 | 40827600 |

Slowakei | 0,21 | 47632200 |

Finnland | 1,47 | 333425400 |

Schweden | 2,74 | 621486800 |

Vereinigtes Königreich | 14,82 | 3361472400 |

| | 22682000000 |

Über den Gesamtbetrag von 22682 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt werden, davon werden

i) 21966 Mio. EUR den AKP zugewiesen;

ii) 286 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;

iii) 430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmplanung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen.

b) Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und unter dem 9. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses bereitgestellten Mittel (nachstehend als "Investitionsfazilität" bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG, mit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des im Rahmen des AKP-EG Partnerschaftsabkommens festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008—2013 im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF verwaltet.

(3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008—2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie ausschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu decken.

(4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe b.

(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.

(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene bei solchen Initiativen wird gewährleistet.

Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.

(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommission auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungsüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.

Artikel 2

Den AKP-Staaten zugeteilte Mittel

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

a) 17766 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finanzierung

i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;

ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

b) 2700 Mio. EUR für die Finanzierung der AKP-internen und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturelle Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht werden, und um die Paritätische Parlamentarische Versammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.

c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs — wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann — und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.

d) 1500 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 1100 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit des 10. EEF.

Artikel 3

Den ÜLG vorbehaltene Mittel

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag von 286 Mio. EUR wird entsprechend dem vor dem 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme und 30 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assoziationsbeschluss bestimmt.

(2) Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und werden die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge entsprechend erhöht.

Artikel 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1) Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein Richtbetrag von bis zu 2030 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden bis zu einem Betrag von 2000 Mio. EUR für die in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Mio. EUR für die im Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziationsbeschluss festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.

(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung sämtlicher Risiken übernommen.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Absatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.

Artikel 5

Finanzierungen der EIB

(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen von EEFs, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.

(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.

(4) Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.

Artikel 6

Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF

(1) Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kosten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der Durchführungsverordnung, auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug genommen wird, gedeckt sind.

(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit:

a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Programmierung und Ausführung der von der Kommission verwalteten Mittel des EEF unmittelbar erforderlich sind,

b) der Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung und

c) Computernetzen für den Informationsaustausch und sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des EEF gegebenenfalls entstehen.

Sie dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen in Verbindung mit der administrativen Unterstützung anfallen, die bei der Verwaltung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen zu leisten ist.

Sie sind nicht für die Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes, d. h. das fest angestellte Personal der Kommission, bestimmt.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Beiträge zum 10. EEF

(1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor dem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden.

(3) Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat, der mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.

(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.

(5) Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genannten Jahre folgt.

(6) Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.

Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.

(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

Artikel 8

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend "EEF-Ausschuss" genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen:

Mitgliedstaat | Stimmenzahl EU-27 |

Belgien | 35 |

Bulgarien [7] | [1] |

Tschechische Republik | 5 |

Dänemark | 20 |

Deutschland | 205 |

Estland | 1 |

Griechenland | 15 |

Spanien | 79 |

Frankreich | 196 |

Irland | 9 |

Italien | 129 |

Zypern | 1 |

Lettland | 1 |

Litauen | 1 |

Luxemburg | 3 |

Ungarn | 6 |

Malta | 1 |

Niederlande | 49 |

Österreich | 24 |

Polen | 13 |

Portugal | 12 |

Rumänien [7] | [4] |

Slowenien | 2 |

Slowakei | 2 |

Finnland | 15 |

Schweden | 27 |

Vereinigtes Königreich | 148 |

EU-25 insges. | 999 |

EU-27 insges. [7] | [1004] |

(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.

(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.

Artikel 9

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend "Ausschuss für die Investitionsfazilität" genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über diese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.

Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzierungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.

(2) Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG- Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.

(3) Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können.

Artikel 11

Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der von ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstattung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.

(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.

(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und gemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.

(4) Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

(5) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mitteln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(6) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

(8) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.

(9) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind.

Artikel 12

Überprüfungsklausel

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt.

Artikel 13

Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.

(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Aktionen notwendig ist.

Artikel 14

Verbindliche Sprachfassungen

Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de dos mil seis.

V Bruselu dne sedmnáctého července dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli to tusind og seks.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juulikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα επτά Ιουλίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year two thousand and six.

Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet deux mille six.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio duemilasei.

Briselē, divtūkstoš sestā gada septiņpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų liepos septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hatodik év július tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussel, fis-sbatax jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Brussel, de zeventiende juli tweeduizend zes.

Sporządzono w Brukseli, dnia siedemnastego lipca roku dwa tysiące szóstego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de dois mil e seis.

V Bruseli dňa sedemnásteho júla dvetisícšesť.

V Bruslju, sedemnajstega julija leta dva tisoč šest.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli tjugohundrasex.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi Presidendi nimel

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Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidentes vārdā

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Lietuvos Respublikos Prezidento vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság Elnöke részéről

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Għall-President ta' Malta

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen Zuletzt geändert durch das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).

[2] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

[3] ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

[4] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

[5] ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

[6] Geschätzter Betrag.

[7] Geschätzte Stimmenzahl

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