42003D0767

2003/767/EG: Einvernehmlich gefasster Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Ebene der Staats- und Regierungschef vom 16. Oktober 2003 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/2003 S. 0016 - 0016


Einvernehmlich gefasster Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Ebene der Staats- und Regierungschef

vom 16. Oktober 2003

zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

(2003/767/EG)

DIE STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 122 Absatz 4 sowie auf die Artikel 11.2 und 43.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

auf Empfehlung des Rates(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Präsident der Europäischen Zentralbank, Herr Wim Duisenberg, hat mit Schreiben vom 9. Januar 2003 an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union seine Absicht bekundet, sein Amt als Präsident der Bank am 9. Juli 2003 niederzulegen.

(2) Mit Schreiben vom 17. April 2003 an den Präsident des Europäischen Rates hat Herr Wim Duisenberg eingewilligt, bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt zu bleiben -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Jean-Claude TRICHET wird mit Wirkung vom 1. November 2003 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank ernannt; die Amtsniederlegung von Herrn Wim Duisenberg wird angenommen und am selben Tag wirksam.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2003.

Der Präsident

S. Berlusconi

(1) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 45.

(2) Stellungnahme vom 23. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 187 vom 7.8.2003, S. 16.