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Regelung Nr. 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-"sealed-beam"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

Amtsblatt Nr. L 131 vom 14/05/2001 S. 0046 - 0091


Regelung Nr. 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-"sealed-beam"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

1. ANWENDUNGSBEREICH(1)

Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer, die Abschlussscheiben aus Glas oder Kunststoff haben können.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "SB-Scheinwerfereinheit" (im folgenden als "SB-Einheit" bezeichnet) eine Scheinwerfereinheit, deren Bauteile (Reflektor, andere optische Einrichtungen, ein oder mehrere Leuchtkörper) bei der Herstellung zu einer gasdicht abgeschlossenen Einheit zusammengebaut sind, die ohne Zerstörung nicht zerlegt werden kann;

2.2. "Abschlussscheibe" der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

2.3. "Beschichtung" ein Material oder Materialien, das (die) in einer oder mehreren Schichten auf der Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht ist (sind);

2.4. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen Typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:

2.4.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

2.4.2. Optisches System;

2.4.3. Zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebes verändern können;

2.4.4. Nennspannung (die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);

2.4.5. Nennleistung;

2.4.6. Form des oder der Leuchtkörper;

2.4.7. Art des ausgestrahlten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);

2.4.8. Ausbildung für Rechts- oder Linksverkehr oder wahlweise für eine der beiden

2.4.9. Farbe des ausgestrahlten Lichtes;

2.4.10. Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheibe und - gegebenenfalls - die Beschichtung bestehen.

3. ANTRAG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

3.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;

3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;

3.1.3. ggf., ob der Scheinwerfer für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.

3.2. Dem Antrag sind beizufügen:

3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung des Typs gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2: 1 zeigen; diese Zeichnungen müssen die vorgesehene Lage der Genehmigungsnummer und der zusätzlichen Zeichen zum Kreis des Genehmigungszeichens zeigen;

3.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

3.2.3.1. bei SB-Scheinwerfern für weißes Licht: fünf Muster;

3.2.3.2. bei Scheinwerfern für weißes Licht: ein Muster für farbiges Licht und fünf Muster für weißes Licht, die sich von dem eingereichten Typ nur durch das Fehlen der Färbung der Abschlussscheibe unterscheiden;

3.2.3.3. bei SB-Scheinwerfern, die sich nur durch Färbung von einem Typ eines Scheinwerfers für weißes Licht unterscheiden, der schon früher den Prüfungen gemäß 6, 7 und 8 entsprochen hat, genügt es, ein Muster für farbiges Licht für die Prüfungen gemäß 9 einzureichen;

3.2.4. für die Prüfung des Kunststoffes; aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind;

3.2.4.1. dreizehn Abschlussscheiben.

3.2.4.1.1. Sechs dieser Abschlussscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).

3.2.4.1.2. Jede dieser Abschlussscheiben oder Werkstoffproben muss nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt worden sein.

3.2.4.2. ein Reflektor, an dem die Abschlussscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.

3.3. Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die gegebenenfalls vorhandenen Beschichtungen bestehen, zusammen mit dem Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen, falls sie bereits geprüft worden sind.

3.4. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Genehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen worden sind.

4. AUFSCHRIFTEN(2)

4.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten SB-Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.

4.2. Auf der Abschlussscheibe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in 5 verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den in 3.2.1 erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4.3. Die Muster müssen entweder auf der Abschlussscheibe oder an einer anderen Stelle des Scheinwerfers die Nennspannung und die Nennleistung des Leuchtkörpers für das Fernlicht und gegebenenfalls dahinter auch die des Leuchtkörpers für das Abblendlicht tragen.

4.4. Bei SB-Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug durch die Buchstaben "R/D" für die dem Rechtsverkehr und "L/G" für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.

4.5. Die Aufschriften nach 4 sowie die Fabrik- und Handelsmarken müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5. GENEHMIGUNG

5.1. Allgemeines

5.1.1. Entsprechen alle Muster eines SB-Scheinwerfertyps, die nach 3 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.1.2. Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens unter der Voraussetzung, dass diese Leuchten nur mit Leuchten zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sind, die den jeweiligen Vorschriften entsprechen.

5.1.3. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung zuteilen. Dies gilt nicht für eine Erweiterung der Genehmigung auf eine Einrichtung, die sich von der bereits genehmigten nur durch die Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.

5.1.4. Die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder der Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Scheinwerfers nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Formular mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

5.1.5. Zusätzlich zu der Aufschrift nach 4.1 ist ein Genehmigungszeichen nach 5.2 und 5.3 an den Stellen nach 4.2 an jedem Scheinwerfer anzubringen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht.

5.2. Zusammensetzung des Genehmigungszeichens

Das Genehmigungszeichen muss umfassen:

5.2.1. Ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:

5.2.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat(3);

5.2.1.2. der Genehmigungsnummer nach 5.1.3.

5.2.2. Das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:

5.2.2.1. auf SB-Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. zu der Seite der Straße, die der Verkehrsrichtung entspricht;

5.2.2.2. auf SB-Scheinwerfern, die durch Umstellung für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;

5.2.2.3. auf SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, die Buchstaben "SC";

5.2.2.4. auf SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben "SR";

5.2.2.5. auf SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben "SCR".

5.2.2.6. Bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe sind die Buchstaben "PL" in der Nähe der Zeichen nach 5.2.2.3 bis 5.2.2.5 anzuordnen.

5.2.2.7. Auf jeden Fall sind die während der Prüfung nach 1.1.1.1 des Anhanges 5 benutzte jeweilige Betriebsweise und die zulässige(n) Spannung(en) nach 1.1.1.2 des Anhanges 5 auf den Genehmigungsurkunden und auf dem Mitteilungsblatt anzugeben, die den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, übersandt wird. In den jeweiligen Fällen muss die Einrichtung wie folgt gekennzeichnet sein:

Bei Scheinwerfern, die die Vorschriften dieser Regelung erfuellen und so gebaut sind, dass der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem für eine andere Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen anzuordnen.

5.2.2.8. Die beiden Ziffern der Genehmigungsnummer (derzeit 02), die die Änderungsserie bezeichnen, die die neuesten wichtigsten technischen Änderungen enthält, die bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und gegebenenfalls der erforderliche Pfeil dürfen in der Nähe der vorstehend genannten zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.

5.2.2.9. Die Aufschriften und Zeichen nach 5.2.1 und 5.2.2 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.

5.3. Anordnung der Bestandteile des Genehmigungszeichens

5.3.1. Einzelleuchten

Anhang 4, Abbildungen 1 bis 9, dieser Regelung enthält Beispiele für Genehmigungszeichen und die obengenannten zusätzlichen Zeichen.

5.3.2. Zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten

5.3.2.1. Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen Genehmigungszeichens, bestehend aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und einer Genehmigungsnummer. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass

5.3.2.1.1. es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;

5.3.2.1.2. kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

5.3.2.2. Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil wie folgt angebracht werden:

5.3.2.2.1. entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche;

5.3.2.2.2. oder in einer Gruppe derart, dass jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe hierzu Beispiele für drei verschiedene Möglichkeiten in Anhang 4).

5.3.2.3. Die Größe der einzelnen Teile solch eines einzigen Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in einer Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.

5.3.2.4. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer einem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, nicht mehr zuteilen.

5.3.2.5. Anhang 4, Abbildung 10, dieser Regelung enthält Beispiele für Genehmigungszeichen für zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten mit allen obengenannten zusätzlichen Zeichen.

5.3.3. Leuchten, deren Abschlussscheibe bei unterschiedlichen Scheinwerfertypen verwendet wird und die mit anderen Leuchten ineinandergebaut oder zusammengebaut sein können. Es gelten die Vorschriften in 5.3.2.

5.3.3.1. Wird jedoch dieselbe Abschlussscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Genehmigungszeichen für die verschiedenen Typen von Scheinwerfern oder von Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, dass der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlussscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die Fläche nach 4.2 aufweist und die Genehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt. Haben verschiedene Typen von Scheinwerfern denselben Scheinwerferkörper, so darf letzterer die verschiedenen Genehmigungszeichen tragen.

5.3.3.2. Anhang 4, Abbildung 11, dieser Regelung enthält Beispiele für Genehmigungszeichen, die diesem Fall entsprechen.

6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

6.1. Jedes Muster muss den Bestimmungen dieses Abschnittes 6 und denjenigen in 7, 8 und gegebenenfalls 9 genügen.

6.2. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen photometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6.2.1. Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, die die ordnungsgemäße Einstellung der Scheinwerfer am Fahrzeug nach den dafür geltenden Vorschriften ermöglicht. Diese Einrichtung darf bei SB-Scheinwerfereinsätzen fehlen, wenn die Verwendung der Einsätze auf solche Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstellung auf andere Weise gewährleistet ist. Werden SB-Scheinwerfer für Fernlicht und SB-Scheinwerfer für Abblendlicht als auswechselbare Einheiten zu einem Bauteil zusammengebaut, so muss die Verstelleinrichtung die ordnungsgemäße Einstellung jeder SB-Einheit für sich erlauben.

6.2.2. Dies gilt jedoch nicht für Scheinwerfer, deren Reflektoren unteilbar miteinander verbunden sind. Für diesen Scheinwerfertyp gelten die Vorschriften in 8. Wird für die Erzeugung des Fernlichtes mehr als eine Lichtquelle verwendet, so sind für die Ermittlung der größten Beleuchtungsstärke (Emax) alle das Fernlicht erzeugenden Lichtquellen einzuschalten.

6.3. Die Anschlußfahnen dürfen nur mit dem (den) zugehörigen Leuchtkörper(n) elektrisch verbunden und müssen widerstandsfähig und am Scheinwerfer dauerhaft befestigt sein.

6.4. Runde Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie die technischen Merkmale und die elektrischen Anschlüsse nach einer der Bildtafeln SB2 bis SB7 in Anhang 4 sowie die dort angegebenen Abmessungen haben.

6.5. Bei SB-Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeuges oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Einstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung des Scheinwerfers um einen bestimmten Winkel zum Fahrzeug bestehen.

In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, die eine für Rechts- und die andere für Linksverkehr, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

6.6. Ergänzende Prüfungen sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Anhang 5 durchzuführen, um zu gewährleisten, dass bei Benutzung keine übermäßigen Änderungen der photometrischen Merkmale auftreten.

6.7. Besteht die Abschlussscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind die Prüfungen nach den Vorschriften des Anhanges 6 durchzuführen.

7. NENNWERTE

7.1. Die Nennspannungen sind: 6,12 und 24 Volt(4).

7.2. Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers der eingereichten SB-Musterscheinwerfer darf bei Prüfspannung die in Tabelle 1 aufgeführte und auf dem Scheinwerfer angegebene Nennleistung nicht überschreiten. Für die Leistungstoleranz ist eine untere Grenze nicht angegeben, jedoch müssen die in Tabelle 2 der in 8.8 enthaltenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke erreicht werden.

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. BELEUCHTUNG(5)

8.1. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

8.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Anhang 4, Bildtafeln SB8a und SB8b).

8.3. Das Abblendlicht muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, dass mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muss auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muss sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.

8.4. Der SB-Scheinwerfer muss so eingestellt werden, dass bei Abblendlicht

8.4.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirmes(6) waagerecht verläuft;

8.4.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anhang 4, Bildtafeln SB8a und SB8b);

8.4.3. der Meßschirm nach Anhang 4, Bildtafeln SB8a und SB8b(7), angeordnet ist.

8.5. Bei dieser Einstellung muss ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht(8) beantragt wird, nur den Vorschriften in 8.8 entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften in 8.8 und 8.9 genügen.

8.6. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter SB-Scheinwerfer den Vorschriften in 8.8 und 8.9 nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, dass die Achse des Lichtbündels um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird(9). Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

8.7. Wenn der SB-Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muss das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt HV der Linien hh und vv des Meßschirmes liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften in 8.9 zu entsprechen.

8.8. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Vorschriften entsprechen:

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.8.1. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

8.8.2. SB-Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer den oben angegebenen, der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.

8.9. Bei SB-Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muss die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung und Spannung wie bei den Messungen nach 8.8 gemessen werden.

8.10. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Vorschriften entsprechen:

8.10.1 Der Schnittpunkt HV der Linien hh und vv muss sich innerhalb der Isolux-Linie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Hoechstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.

8.10.2. Von Punkt HV ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.

8.11. Die in 8.8 und 8.9 geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer photoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.

9. FARBE

Das ausgestrahlte Licht muss weiß oder hellgelb sein. Im letzteren Fall muss die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5750 und 5850 Angström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken müssen den in der Tabelle 2 geforderten Werten entsprechen, wobei alle Zahlen mit 0,84 zu multiplizieren sind(10).

10. BEMERKUNG ZUR FARBE

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird aufgrund des vorstehenden Abschnittes 9 für einen SB-Scheinwerfer erteilt, der weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

11. PRÜFUNG DER BLENDBELÄSTIGUNG

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen(11).

12. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

12.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 8 und 9 eingehalten sind.

12.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 12.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

12.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

12.3.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind;

12.3.2. Zugang zu den Kontrollgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;

12.3.3. sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben;

12.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;

12.3.5. sicherstellen, dass bei jedem Produkttyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

12.3.6. sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlaßt werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

12.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

12.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.

12.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

12.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 12.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer anhand der Kriterien in Anhang 7 Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

12.4.4 Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise ausgewählten Mustern anhand der Kriterien in Anhang 7 durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.

12.4.5. Die zuständige Behörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Dies ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und hängt von ihrem Vertrauen zu den Maßnahmen ab, die getroffen werden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten. Sind die Prüfergebnisse nicht zufriedenstellend, so veranlaßt die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

12.5. Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

12.6. Die Kennzahl wird nicht berücksichtigt(12).

13. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

13.1. Die für einen SB-Scheinwerfer nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der das Genehmigungszeichen trägt, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

13.2. Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

14. ÄNDERUNGEN DES TYPS EINES SEALED-BEAM-SCHEINWERFERS (SB-SCHEINWERFERS) UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

14.1. Jede Änderung des Typs eines Sealed-Beam-Scheinwerfers (SB-Scheinwer-fers) ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Behörde kann dann

14.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und dass der Typ des Sealed-Beam-Scheinwerfers (SB-Scheinwerfers) noch in jedem Fall den Vorschriften genügt,

14.1.2. oder ein neues Gutachten von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, anfordern.

14.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist mit Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß 5.1.4 mitzuteilen.

14.3. Die für die Erweiterung der Genehmigung zuständige Behörde muss jedem für solch eine Erweiterung ausgestellten Mitteilungsblatt eine fortlaufende Nummer zuteilen und hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung unterrichten.

15. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers endgültig ein, hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Behörde unterrichtet ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung.

16. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

16.1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung an darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.

16.2. Von einem Zeitpunkt von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten nach 16.1 an dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der Scheinwerfertyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entspricht.

16.3. Vorhandene Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Zeitpunkt nach 16.2 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Jedoch dürfen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, die Anbringung von Scheinwerfern, die nicht den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen, untersagen an

16.3.1. Fahrzeugen, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung mehr als 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach 16.1 erteilt wird,

16.3.2. Fahrzeugen, deren Erstzulassung mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach 16.1 erfolgt.

17. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

(1) Keine Vorschrift dieser Regelung hindert eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, daran, die Kombination eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers, der mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe versehen ist, mit einer mechanischen Scheinwerfer-Reinigungsanlage (mit Wischern) zu verbieten.

(2) Sind SB-Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlussscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereiches dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muss. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlussscheibe unmittelbar zu erkennen ist.

(3) 1für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die CSFR, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 (-), 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzogowina, 32-36 (-) und 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem "Übereinkommen für die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung" beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitrittes zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4) 24-Volt-Scheinwerfer werden z. Z. entwickelt.

(5) Alle photometrischen Messungen sind bei der in 7 angegebenen Prüfungspannung durchzuführen.

(6) Der Meßschirm muss genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.

(7) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Achse des Brennpunktes merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die seitliche Einstellung so vorzunehmen, dass die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und B50 möglichst gut erfuellt werden.

(8) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.

(9) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften in 8.9 begrenzt ist.

(10) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen: hellgelb (gelb im Sinne der Anlage zum Anhang 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968). Grenze gegen rot:y >= 0,138 + 0,580 x. Grenze gegen grün: y <= 1,29 × - 0,100. Grenze gegen weiß: y >= - × + 0,966. Grenze gegen den Spektralfarbenzug: y <= - × + 0,992.

(11) Die Auslegung dieser Vorschrift wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

(12) Anmerkung der Übersetzer: Für Scheinwerfer nach dieser Regelung ist jedoch keine Kennzahl für das Fernlicht im Regelungstext vorgesehen.

ANHANG 1

SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge

1. Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung der SB-Scheinwerfer in Sonderausführung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser(1) von weniger als 160 mm haben, mit nachstehenden Abweichungen:

1.1. Die für die Beleuchtungsstärke nach 8.8 vorgeschriebenen Mindestwerte werden im Verhältnis

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

unter der Bedingung herabgesetzt, dass die folgenden absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden:

- 3 Lux im Punkt 75R oder im Punkt 75L;

- 5 Lux im Punkt 50R oder im Punkt 50L;

- 1,5 Lux im Bereich IV.

1.2. Anstatt der Zeichen nach 5.2.2 der Regelung ist der Scheinwerfer mit den Buchstaben "SM" in einem Dreieck zu kennzeichnen, dessen Spitze nach unten gerichtet ist.

(1) Wenn die wirksame Lichtaustrittsfläche des Reflektors keine Kreisform hat, muss der Durchmesser dem gleichen Flächeninhalt entsprechen wie die Projektion der wirksamen Fläche des Reflektors.

ANHANG 2

Mitteilung über die Genehmigung, die Erweiterung oder die Benachrichtigung

[Größtes Format A4 (210 mm x 297 mm)]

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(1)

ausfertigende Stelle: Bezeichnung der Behörde:

...

...

...

über(2): die ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

ZURÜCKNAHME DER GENEHMIGUNG

ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

eines Typs eines Sealed-Beam-Scheinwerfers (SB-Scheinwerfers) nach der Regelung Nr. 5

Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung: ...

1. SB-Scheinwerfer vorgelegt zur Genehmigung als Typ(3):...

Farbe des ausgestrahlten Lichtes: weiß/hellgelb(4):...

Nennspannung (Volt):...

Nennleistung (Watt):...

2. Der Leuchtkörper für das Abblendlicht darf/darf nicht(5) gleichzeitig mit dem Leuchtkörper für das Fernlicht und/oder dem eines anderen ineinandergebauten Scheinwerfers leuchten.

3. Fabrik- oder Handelsmarke:...

4. Name und Anschrift des Herstellers:...

5. Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Vertreters:...

6. Eingereicht zur Genehmigung an:...

7. Technischer Dienst:...

8. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes:...

9. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes:...

10. Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/entzogen(6):...

11. Grund (Gründe) für die Erweiterung der Genehmigung(sofern erforderlich):...

12. Größte Beleuchtungsstärke (in Lux) des Fernlichtes in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer:...

13. Erweiterung der Genehmigung auf Scheinwerfer, die weißes/hellgelbes(7) Licht ausstrahlen

13.1. Technischer Dienst:...

13.2. Datum und Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes:...

13.3. Datum und Erweiterung der Genehmigung:...

14. Ort:...

15. Datum:...

16. Unterschrift:...

17. Die beigefügte Zeichnung Nr. ... zeigt den Scheinwerfer von vorn (gegebenenfalls mit Einzelheiten der Riffelung der Abschlussscheibe) und einen Querschnitt durch den Scheinwerfer.

(1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (s. Genehmigungsvorschriften in der Regelung).

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Die aus der nachstehenden Zusammenstellung ausgewählte entsprechende Aufschrift angeben:

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(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

(6) Nichtzutreffendes streichen.

(7) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG 3

Mindestanforderungen für verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

1. ALLGEMEINES

1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung sind.

1.2. Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfers:

1.2.1. im ungünstigsten Fall kein Meßwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % abweicht; bei den Werten für B 50 L (oder R) und in der Zone III darf die höchste ungünstige Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:

B 50 L (oder R): 0,2 lx entsprechend 20 %,

0,3 lx entsprechend 30 %,

Zone III: 0,3 lx entsprechend 20 %,

0,45 lx entsprechend 30 %

1.2.2. oder wenn

1.2.2.1. bei Abblendlicht die in dieser Regelung vorgeschriebenen Werte bei HV (mit einer Toleranz von + 0,2 lx) und - bei dieser Einstellung - bei mindestens einem Punkt jedes Bereichs, der auf dem Meßschirm (in 25 m Entfernung) durch einen Kreis mit einem Radius von 15 cm um die Punkte B 50 L (oder R)(1). (mit einer Toleranz von + 0,1 lx), 75 R (oder L), 25 R und 25 L begrenzt wird, sowie in der gesamten Zone IV, die sich über der Linie 25 R - 25 L in einem Abstand von nicht mehr als 22,5 cm befindet, erreicht werden.

1.2.2.2. und bei Fernlicht, wenn sich HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von + 20 % bei den Größtwerten und - 20 % bei den Kleinstwerten bei den photometrischen Werten an jedem in Absatz 8.10 dieser Regelung angegebenen Meßpunkt eingehalten ist.

1.2.3. Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, so darf die Einstellung des Scheinwerfers verändert werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich nicht um mehr als 1° nach rechts oder links verschoben wird(2).

1.3. Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Einer der stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfer ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 5 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 5 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn r nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist ein zweiter Scheinwerfer der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.

1.4. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen.

Die photometrischen Werte eines Scheinwerfers, der hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen den in dieser Regelung enthaltenen Werten, multipliziert mit 0,84, entsprechen.

2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Scheinwerfertyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1. Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen Eigenschaften und umfassen die Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss.

2.2. Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1. Die Prüfungen sind im allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2. Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4. In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3. Art der Probenahme

Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und Managementsysteme angewandt werden.

2.4. Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten photometrische Messungen durchzuführen, wobei die Werte bei Fernlicht nur in den Punkten Emax, HV(3), HL und HR(4) und bei Abblendlicht nur in den Punkten B 50 L (oder R), HV, 75 R (oder L) und 25 L (oder R) abgelesen werden (siehe die Abbildung in Anhang 4).

2.5. Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 12.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.

(1) Die in Klammern stehenden Buchstaben gelten für Scheinwerfer für Linksverkehr.

(2) Siehe die entsprechende Fußnote im Text der Regelung.

(3) Ist der Fernscheinwerfer mit dem Abblendscheinwerfer ineinandergebaut, so muss HV für Fern- und Abblendlicht derselbe Meßpunkt sein.

(4) HL und HR: Punkte, die sich auf der Linie hh in einem Abstand von jeweils 1,125 m links und rechts vom Punkt HV befinden.

ANHANG 4

Muster der Genehmigungszeichen

Abbildung 1

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Ein mit diesem Genehmigungszeichen versehener SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer, der in den Niederlanden (E 4) genehmigt worden ist und den Bedingungen dieser Regelung in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung in bezug auf das Abblendlicht und das Fernlicht (SCR) entspricht und nur für Rechtsverkehr gebaut ist.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, rechts oder links von dem Buchstaben "E" anzuordnen. Alle Ziffern der Genehmigungsnummer sind auf dieselbe Seite des Buchstabens "E" und in dieselbe Richtung zu setzen. Die zusätzlichen Zeichen müssen auf der der Genehmigungsnummer gegenüberliegenden Seite angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Abbildung 2 Abbildung 3a

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Abbildung 3b

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Ein mit diesem Genehmigungszeichen versehener SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer, der den Bedingungen dieser Regelung in bezug auf das Abblendlicht und das Fernlicht entspricht und gebaut ist

nur für Linksverkehr

für beide Verkehrsrichtungen durch Umstellung

Abbildung 4 Abbildung 5

>PIC FILE= "L_2001131DE.006501.EPS">

Ein mit diesem Genehmigungszeichen versehener SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der den Bedingungen dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entspricht und gebaut ist: für beide Verkehrsrichtungen

nur für Rechtsverkehr

Abbildung 6 Abbildung 7

>PIC FILE= "L_2001131DE.006502.EPS">

Ein mit diesem Genehmigungszeichen versehener SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der den Bedingungen dieser Regelung entspricht in bezug auf

das Abblendlicht allein und nur für Linksverkehr gebaut ist

das Fernlicht allein

Abbildung 8 Abbildung 9

>PIC FILE= "L_2001131DE.006601.EPS">

Kennzeichnung eines Scheinwerfers, der den Vorschriften der Regelung Nr. 5 entspricht in bezug auf das Abblendlicht und das Fernlicht und nür für Rechtsverkehr gebaut ist das Abblendlicht allein und nur für Rechtsverkehr gebaut ist

Ein Leuchtkörper für das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem Leuchtkörper für das Fernlicht und/oder einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut ist, eingeschaltet werden können.

Abbildung 10

>PIC FILE= "L_2001131DE.006701.EPS">

(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen schematisch die Form der Lichtsignaleinrichtung dar; sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens).

Anmerkung:

Diese vier Beispiele für Genehmigungszeichen entsprechen einer lichttechnischen Einrichtung, die folgende Lichtsignaleinrichtungen bzw. Beleuchtungseinrichtungen umfaßt:

eine Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde;

einen Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der in bezug auf das Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und das Fernlicht den Vorschriften dieser Regelung entspricht;

einen Nebelscheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 19 genehmigt wurde;

einen vorderen Fahrtrichtungsanzeiger, der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde.

Abbildung 11

Mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchte

Beispiel 1

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Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Kunststoff-Abschlussscheibe, die für verschiedene Scheinwerfertypen verwendet werden soll, und zwar

entweder für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der in Deutschland (E 1) nach den Vorschriften der Regelung Nr. 5 in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde;

oder für einen Scheinwerfertyp mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Beleuchtungsstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd, der in Deutschland (E 1) nach den Vorschriften der Regelung Nr. 31 in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit derselben Begrenzungsleuchte wie oben;

oder für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden. Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

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Abbildung 11

Beispiel 2

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Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlussscheibe, die für eine Baugruppe von zwei Scheinwerfern benutzt wird, die in Deutschland (E 1) genehmigt wurde und besteht aus einem Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der die Vorschriften der Regelung Nr. 1 erfuellt, und einem Scheinwerfer mit einem Fernlicht, der die Vorschriften der Regelung Nr. 5 erfuellt.

Bildtafel SB2 - SB-Scheinwerfer - Typ 2 - Durchmesser 180 mm, für Abblendlich und Fernlicht

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Bildtafel SB3 - SB-Scheinwerfer - Typ 1 - Durchmesser 180 mm, nur für Fernlicht

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Bildtafel SB4 - SB-Scheinwerfer - Typ 2 - Durchmesser 180 mm, nur für Abblendlicht

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Bildtafel SB5 - SB-Scheinwerfer - Typ 1 - Durchmesser 145 mm, nur für Fernlicht

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Bildtafel SB7 - SB-Scheinwerfer - Typ 2 - Durchmesser 145 mm, nur für Abblendicht

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ANHANG 5

Prüfung der Beständigkeit der photometrischen Merkmale von in betrieb befindlichen Scheinwerfern

PRÜFUNGEN AN VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN

Sind die photometrischen Werte nach den Vorschriften dieser Regelung ermittelt, und zwar im Punkt Emax für das Fernlicht und in den Punkten HV, 50R, B50L (oder HV, 50L, B50R bei Scheinwerfern für Linksverkehr) für das Abblendlicht, so ist das Muster eines vollständigen Scheinwerfers hinsichtlich der Beständigkeit der photometrischen Werte im Betrieb zu prüfen. Unter einem "vollständigen Scheinwerfer" ist die vollständige Scheinwerfereinheit selbst einschließlich der angrenzenden Karosserieteile und Leuchten, die ihre Wärmeableitung beeinflussen könnten, zu verstehen.

1. PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT DER PHOTOMETRISCHEN MERKMALE

Die Prüfungen sind in einer trockenen und ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C +-5 °C durchzuführen, wobei der vollständige Scheinwerfer auf einer Vorrichtung zu befestigen ist, die dem normalen Einbau im Fahrzeug entspricht.

1.1. Sauberer Scheinwerfer

Der Scheinwerfer ist für zwölf Stunden lang nach 1.1.1 zu betreiben und nach 1.1.2 zu überprüfen.

1.1.1. Prüfverfahren

Der Scheinwerfer ist für eine Periode entsprechend der vorgeschriebenen Zeit wie folgt zu betreiben:

1.1.1.1. a) Soll nur eine einzige Lichtfunktion (Abblendlicht oder Fernlicht) genehmigt werden, so ist der entsprechende Leuchtkörper für die vorgeschriebene Zeit einzuschalten(1).

b) Bei einem ineinandergebauten Scheinwerfer für Abblendlicht und für Fernlicht (Zweifaden-SB-Scheinwerfer):

- Erklärt der Antragsteller, dass der Scheinwerfer jeweils nur mit einem eingeschalteten Leuchtkörper(2) benutzt werden soll, so ist die Prüfung dementsprechend durchzuführen, wobei jede vorgesehene Lichtfunktion nacheinander während der Hälfte der in 1.1 vorgeschriebenen Zeit einzuschalten ist(3).

- In allen anderen Fällen(4)(5) muss der Scheinwerfer dem nachstehenden Zyklus so oft unterworfen werden, bis die vorgeschriebene Zeit erreicht ist:

15 Minuten Abblendlichtleuchtkörper eingeschaltet,

5 Minuten alle Leuchtkörper eingeschaltet.

c) Bei zusammengebauten Lichtfunktionen müssen alle einzelnen Funktionen gleichzeitig während der Zeitdauer eingeschaltet sein, die für die einzelnen Lichtfunktionen (a) vorgeschrieben ist, wobei auch die Benutzung von ineinandergebauten Funktionen (b) nach den Angaben des Herstellers zu berücksichtigen ist.

1.1.1.2. Prüfspannung

Die Spannung ist so einzustellen, dass eine Leistung erzielt wird, die um 15 % (26 % bei 24-V-Typen) höher liegt, als die in dieser Regelung für SB-Schein-werfertypen verlangte Nennleistung.

1.1.2. Prüfergebnisse

1.1.2.1. Prüfung nach Augenschein

Ist der Scheinwerfer auf Umgebungstemperatur stabilisiert, so ist die Abschlussscheibe des Scheinwerfers und - falls vorhanden - die äußere Abschlussscheibe mit einem sauberen, feuchten Baumwolltuch zu reinigen. Es ist dann durch Augenschein zu überprüfen, dass keine Verzerrung, Verformung, Rißbildung oder Farbänderung an der Scheinwerferabschlussscheibe und - falls vorhanden - der äußeren Abschlussscheibe festzustellen ist.

1.1.2.2. Photometrische Prüfung

Nach den Vorschriften dieser Regelung sind die photometrischen Werte in folgenden Punkten zu prüfen:

Abblendlicht:

50R - B50L - HV für Scheinwerfer für den Rechtsverkehr;

50L - B50R - HV für Scheinwerfer für den Linksverkehr.

Fernlicht:

Punkt Emax. Eine weitere Einstellung darf durchgeführt werden, um eventuelle Verformungen der Scheinwerferprüfeinrichtung durch Wärmeeinwirkung zu berücksichtigen (Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze: siehe Abschnitt 2 dieses Anhanges).

Eine 10 %ige Abweichung zwischen den photometrischen Werten und den vor der Prüfung gemessenen Werten einschließlich der Toleranzen des photometrischen Verfahrens ist zulässig.

1.2. Verschmutzter Scheinwerfer

Nach der Prüfung gemäß 1.1 ist der nach 1.2.1 vorbereitete Scheinwerfer eine Stunde lang nach 1.1.1 zu betreiben und dann nach 1.1.2 zu prüfen.

1.2.1. Vorbereitung des Scheinwerfers

1.2.1.1. Prüfmischung

1.2.1.1.1. Für Scheinwerfer mit Abschlussscheiben aus Glas:

Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss zusammengesetzt sein aus:

9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 und 100 m,

1 Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 und 100 m,

0,2 Masseteilen NaCMC(6) und

einer entsprechenden Menge destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit <= 1 mS/m.

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.1.2. Für Scheinwerfer mit Abschlussscheiben aus Kunststoff:

Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss zusammengesetzt sein aus:

9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 und 100 ìm,

1 Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 und 100 ìm,

0,2 Massenteilen NaCMC(7)

13 Masseteilen destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit <= 1 mS/m und

2 +- 1 Masseteilen Benetzungsmittel(8).

Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.2. Aufbringen der Prüfmischung auf den Scheinwerfer

Die Prüfmischung ist gleichmäßig über die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers aufzutragen und dann trocknen zu lassen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis der Beleuchtungsstärkewert auf 15 % bis 20 % der Werte gefallen ist, die ursprünglich für jeden der nachstehenden Punkte nach den Bedingungen in 1 gemessen wurden:

Punkt Emax

für das Fernlichtbündel bei Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht;

Punkt Emax

für das Fernlichtbündel bei einem Scheinwerfer für Fernlicht allein;

Punkte 50R und 50V(9) bei einem Scheinwerfer für Abblendlicht allein, der für Rechtsverkehr bestimmt ist;

Punkte 50L und 50V(10) bei einem Scheinwerfer für Abblendlicht allein, der für Linksverkehr bestimmt ist.

1.2.1.3. Meßeinrichtung

Die Meßeinrichtung muss derjenigen entsprechen, die bei den Genehmigungsprüfungen für den Scheinwerfer benutzt wurde.

2. PRÜFUNG DER VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE UNTER WÄRMEEINFLUSS

Ziel ist nachzuprüfen, ob die vertikale Verschiebung der Hell-Dunkel-Grenze unter dem Einfluss von Wärme bei einem in Betrieb befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht einen vorgeschriebenen Wert nicht überschreitet. Der nach 1.1 geprüfte Scheinwerfer muss der Prüfung nach 2.1 unterzogen werden, ohne aus der Prüfeinrichtung entfernt oder in seiner Stellung zu ihr verändert zu werden.

2.1. Prüfung

Die Prüfung ist in einer trockenen und ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C +- 5 °C durchzuführen. Ein Serien-SB-Scheinwerfer, der bereits mindestens eine Stunde lang in Betrieb war, ist mit Abblendlicht zu betreiben, ohne aus der Prüfeinrichtung entfernt oder in seiner Stellung zu ihr verändert zu werden. (Für diese Prüfung muss die Spannung nach 1.1.1.2 eingestellt werden.) Die Lage der Hell-Dunkel-Grenze in ihrem waagerechten Teil (zwischen vv und der vertikalen Linie durch Punkt B50L für Rechtsverkehr oder B50R für Linksverkehr) ist drei Minuten (r3) und 60 Minuten (r60) nach Inbetriebnahme zu überprüfen. Die vorstehend beschriebene Messung der Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist nach einer beliebigen Methode durchzuführen, die eine genügende Genauigkeit und reproduzierbare Ergebnisse ergibt.

2.2. Prüfergebnisse

2.2.1. Das Ergebnis, ausgedrückt in Milliradiant (mrad), gilt als zufriedenstellend, wenn der Absolutwert

Är1 = | r3 - r60 |,

der an dem Scheinwerfer festgestellt wird, nicht mehr als 1,0 mrad (Är1 <= 1,0 mrad) beträgt.

2.2.2. Ist dieser Wert jedoch größer als 1,0 mrad, aber nicht größer als 1,5 mrad (1,0 mrad <= Är1<= 1,5 mrad), so ist ein zweiter Scheinwerfer nach 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem nachstehenden Zyklus unterworfen wurde, um die Lage der mechanischen Teile des Scheinwerfers auf einer dem normalen Einbau im Fahrzeug entsprechenden Prüfeinrichtung zu stabilisieren: Betrieb des Abblendlichtes für eine Stunde (die Spannung ist nach 1.1.1.2 einzustellen);

Ruhedauer von einer Stunde.

Der Scheinwerfertyp gilt als zufriedenstellend, wenn das Mittel der Absolutwerte Är1, gemessen am ersten Muster, und Är1l, gemessen am zweiten Muster, nicht mehr als 1,0 mrad beträgt:

(ÄrI + ÄrII)/2 <= 1,0 mrad

(1) Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Begrenzungsleuchten zusammen- oder ineinandergebaut, so müssen letztere für die Dauer der Prüfung eingeschaltet sein. Ein Fahrtrichtungsanzeiger muss in üblicher Weise blinken, wobei die Ein- und Ausschaltzeiten von etwa gleicher Dauer sind.

(2) Werden zwei Glühlampenleuchtkörper eingeschaltet, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, so wird dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung der beiden Leuchtkörper betrachtet.

(3) Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Begrenzungsleuchten zusammen- oder ineinandergebaut, so müssen letztere für die Dauer der Prüfung eingeschaltet sein. Ein Fahrtrichtungsanzeiger muss in üblicher Weise blinken, wobei die Ein- und Ausschaltzeiten von etwa gleicher Dauer sind.

(4) Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Begrenzungsleuchten zusammen- oder ineinandergebaut, so müssen letztere für die Dauer der Prüfung eingeschaltet sein. Ein Fahrtrichtungsanzeiger muss in üblicher Weise blinken, wobei die Ein- und Ausschaltzeiten von etwa gleicher Dauer sind.

(5) Werden zwei Glühlampenleuchtkörper eingeschaltet, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, so wird dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung der beiden Leuchtkörper betrachtet.

(6) NaCMC ist das Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, die gewöhnlich CMC genannt wird. Das in Schmutzmischungen verwendete NaCMC muss für eine 2 %ige Lösung bei 20 °C einen Substitutionsgrad von 0,6-0,7 und eine Viskosität von 200-300 cP haben.

(7) NaCMC ist das Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, die gewöhnlich CMC genannt wird. Das in Schmutzmischungen verwendete NaCMC muss für eine 2 %ige Lösung bei 20 °C einen Substitutionsgrad von 0,6-0,7 und eine Viskosität von 200-300 cP haben.

(8) Die Mengentoleranz ermöglicht die Herstellung einer Mischung, die sich gleichmäßig über die gesamte Kunststoff-Abschlussscheibe ausbreitet.

(9) 50 V liegt 375 mm unter HV auf der senkrechten Linie v-v auf dem in 25 m Entfernung aufgestellten Messschirm.

(10) 50 V liegt 375 mm unter HV auf der senkrechten Linie v-v auf dem in 25 m Entfernung aufgestellten Messschirm.

ANHANG 6

Vorschriften für Scheinwerfer mit Kunststoffabschlussscheiben - Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Scheinwerfern

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1. Die nach Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegten Muster müssen den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5 entsprechen.

1.2. Die nach Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegten beiden Muster vollständiger Scheinwerfer mit Kunststoffabschlussscheiben müssen hinsichtlich des Werkstoffes der Abschlussscheiben den Vorschriften des Absatzes 2.6 entsprechen.

1.3. An den Mustern der Kunststoffabschlussscheiben oder den Werkstoffproben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Reflektor, an dem sie angebracht werden sollen, die Prüfungen für die Genehmigung in der in Tabelle A der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge durchzuführen.

1.4. Kann der Hersteller des Scheinwerfers jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis die Prüfungen nach Absatz 2.1 bis 2.5 oder die gleichwertigen Prüfungen nach einer anderen Regelung bereits bestanden hat, so brauchen diese Prüfungen nicht wiederholt zu werden; nur die Prüfungen nach Anlage 1, Tabelle B sind zwingend vorgeschrieben.

2. PRÜFUNGEN

2.1. Temperaturwechselbeständigkeit

2.1.1. Prüfungen

Drei neue Muster (Abschlussscheiben) sind in fünf Zyklen bei wechselnden Temperaturen und wechselndem Feuchtigkeitsgehalt nach folgendem Programm zu prüfen:

- 3 Stunden bei 40 °C +- 2 °C und 85 %-95 % relativer Luftfeuchtigkeit;

- 1 Stunde bei 23 °C +- 5 °C und 60 %-75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

- 15 Stunden bei -30 °C +- 2 °C;

- 1 Stunde bei 23 °C +- 5 °C und 60 %-75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

- 3 Stunden bei 80 °C +- 2 °C;

- 1 Stunde bei 23 °C +- 5 °C und 60 %-75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

Vor dieser Prüfung müssen die Muster mindestens vier Stunden lang einer Temperatur von 23 °C +- 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 %-75 % ausgesetzt werden.

Anmerkung:

In den einstuendigen Zeitabschnitten mit einer Temperatur von 23 °C +- 5 °C sind die Zeiten für den Übergang von einer Temperatur zur anderen enthalten, die notwendig sind, um Wärmeschockwirkungen zu vermeiden.

2.1.2. Photometrische Messungen

2.1.2.1. Verfahren

An den Mustern sind vor und nach der Prüfung photometrische Messungen vorzunehmen. Diese Messungen sind mit einer Prüflampe an folgenden Punkten vorzunehmen:

- B50L und 50R bei Abblendlicht eines Scheinwerfers für Abblendlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht (B50R und 50L bei Scheinwerfern für Linksverkehr);

- Emax (route) bei Fernlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht.

2.1.2.2. Ergebnisse

Die bei jedem Muster vor und nach der Prüfung ermittelten photometrischen Werte dürfen unter Berücksichtigung der Toleranzen des photometrischen Verfahrens nicht um mehr als 10 % voneinander abweichen.

2.2. Beständigkeit gegen atmosphärische Einfluesse und Chemikalien

2.2.1. Beständigkeit gegen atmosphärische Einfluesse

Drei neue Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) sind der Strahlung einer Quelle auszusetzen, deren spektrale Energieverteilung der eines schwarzen Körpers bei einer Temperatur von 5500 K bis 6000 K entspricht. Zwischen der Quelle und den Mustern sind geeignete Filter so anzubringen, dass Strahlungen mit Wellenlängen von weniger als 295 nm und mehr als 2500 nm so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Muster werden einer Energiebestrahlung von 1200 W/m2 +- 200 W/m2 für eine Dauer ausgesetzt, die so bemessen ist, dass die Strahlungsenergie, die sie empfangen, 4500 MJ/m2 +- 200 MJ/m2 beträgt. Innerhalb der Prüfanlage muss die Temperatur, die an der schwarzen Platte gemessen wird, die sich auf gleicher Höhe mit den Mustern befindet, 50 °C +- 5 °C betragen. Damit die gleichmäßige Bestrahlung gewährleistet ist, müssen sich die Muster mit einer Geschwindigkeit von einer bis fünf Umdrehungen pro Minute um die Strahlungsquelle drehen. Die Muster werden mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von weniger als 1 mS/m bei einer Temperatur von 23 °C +- 5 °C nach folgendem Zyklus besprüht:

- Sprühen: 5 Minuten.

- Trocknen: 25 Minuten.

2.2.2. Chemikalienbeständigkeit

Nach der Prüfung nach 2.2.1 und der Messung nach 2.2.3.1 ist die Außenfläche der drei Muster entsprechend dem Verfahren nach 2.2.2.2 mit der Mischung nach 2.2.2.1 zu behandeln.

2.2.2.1. Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht zu 61,5 % aus n-Heptan, zu 12,5 % aus Toluol, zu 7,5 % aus Äthyltetrachlorid, zu 12,5 % aus Trichloräthylen und zu 6 % aus Xylol (Volumenprozent).

2.2.2.2. Aufbringen der Prüfmischung

Ein Stück Baumwollstoff (nach ISO 105) wird mit der Mischung nach 2.2.2.1 bis zur Sättigung getränkt und vor Ablauf von zehn Sekunden zehn Minuten lang mit einem Druck von 50 N/cm2, der einer Kraft von 100 N entspricht, die auf eine Prüffläche von 14 mm × 14 mm ausgeübt wird, gegen die Außenfläche des Musters gepreßt. Während dieser zehn Minuten wird der Stoff erneut mit der Mischung getränkt, damit die Zusammensetzung der aufgebrachten Flüssigkeit während der gesamten Dauer der der vorgeschriebenen Prüfmischung entspricht. Während des Aufbringens darf der auf das Muster ausgeübte Druck ausgeglichen werden, um die Bildung von Rissen zu verhindern.

2.2.2.3. Reinigung

Nach dem Aufbringen der Prüfmischung müssen die Muster an der Luft trocknen und werden dann mit der Lösung nach 2.3 (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) mit einer Temperatur von 23 °C +- 5 °C abgewaschen. Danach werden die Muster sorgfältig mit destilliertem Wasser abgespült, das bei 23 °C +- 5 °C nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält, und dann mit einem weichen Tuch abgewischt.

2.2.3. Ergebnisse

2.2.3.1. Nach der Prüfung der Beständigkeit gegen atmosphärische Einfluesse darf die Außenfläche der Muster keine Risse, Kratzer, abgesplitterten Teile und Verformungen aufweisen, und der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrades Ät = (T2 - T3) / T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 sein (Ätm <= 0,020).

2.2.3.2. Nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit dürfen die Muster keine Spuren einer chemischen Verfärbung aufweisen, die eine Änderung der Streuung des Lichtes verursachen kann, deren Mittelwert der Änderung Äd = (T5 - T4) / T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,020 sein darf (Ädm <= 0,020).

2.3. Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe

2.3.1. Beständigkeit gegen Reinigungsmittel

Die Außenfläche der drei Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) wird auf 50 °C +- 5 °C erwärmt und fünf Minuten lang in eine Mischung getaucht, deren Temperatur auf 23 °C +- 5 °C gehalten wird und die aus 99 Teilen destillierten Wassers, das nicht mehr als 0,02 % Verunreinigungen enthält, und einem Teil Alkylarylsulfonat besteht. Nach der Prüfung werden die Muster bei 50 °C +- 5 °C getrocknet. Die Oberfläche der Muster wird mit einem feuchten Tuch gereinigt.

2.3.2. Beständigkeit gegen Kohlenwasserstoffe

Die Außenfläche dieser drei Muster wird dann eine Minute lang leicht mit einem Stück Baumwollstoff abgerieben, das in einer Mischung aus 70 % n-Heptan und 30 % Toluol (Volumenprozent) getränkt wurde, und muss dann an der Luft trocknen.

2.3.3. Ergebnisse

Nachdem diese beiden Prüfungen nacheinander durchgeführt worden sind, darf der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrades Ät = (T2 - T3) / T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,010 sein (Ätm <= 0,010).

2.4. Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung

2.4.1. Prüfverfahren

Die Außenfläche von drei neuen Mustern (Abschlussscheiben) wird nach dem in der Anlage 3 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren geprüft, bei dem eine gleichmäßige mechanische Beschädigung dieser Fläche erreicht werden soll.

2.4.2. Ergebnisse

Nach dieser Prüfung werden die Änderungen

des Lichttransmissionsgrades: Ät = (T2 - T3) / T2,

und des Streulichtes: Äd = (T5 - T4) / T2,

nach dem in der Anlage 2 beschriebenen Verfahren bei der Fläche nach 2.2.4 gemessen. Für die Mittelwerte bei den drei Mustern gilt folgendes:

Ätm <= 0,100,

Ädm <= 0,050.

2.5. Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

2.5.1. Vorbereitung des Musters

In die Beschichtung einer Abschlussscheibe wird auf einer Fläche von 20 mm × 20 mm mit einer Rasierklinge oder einer Nadel ein gitterartiges Muster eingeritzt, dessen Quadrate eine Seitenlänge von ungefähr 2 mm × 2 mm haben. Der auf die Klinge oder die Nadel ausgeübte Druck muss so stark sein, dass zumindest die Beschichtung aufgeritzt wird.

2.5.2. Beschreibung der Prüfung

Es ist ein Klebestreifen mit einer Adhäsionskraft von 2 N/(cm Breite) +- 20 % zu verwenden, die unter den in der Anlage 4 zu diesem Anhang festgelegten Normalbedingungen gemessen wurde. Dieser Klebestreifen, der mindestens 25 mm breit sein muss, wird mindestens fünf Minuten lang auf die nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.1 vorbereitete Fläche gedrückt. Dann wird das Ende des Klebestreifens so belastet, dass die Adhäsionskraft an der betreffenden Fläche durch eine Kraft ausgeglichen wird, die senkrecht zu dieser Fläche wirkt. In dieser Phase wird der Klebestreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von 1,5 m/s +- 0,2 m/s abgezogen.

2.5.3. Ergebnisse

An der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche darf keine nennenswerte Beschädigung vorhanden sein. Beschädigungen an den Schnittpunkten der Quadrate oder den Kanten der Ritze sind zulässig, sofern die beschädigte Fläche nicht größer als 15 % der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche ist.

2.6. Prüfungen des vollständigen Scheinwerfers mit einer Kunststoffabschlussscheibe

2.6.1. Beständigkeit der Oberfläche der Abschlussscheibe gegen mechanische Beschädigung

2.6.1.1. Prüfungen

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 1 wird die Prüfung nach 2.4.1 durchgeführt.

2.6.1.2. Ergebnisse

Nach der Prüfung dürfen die Ergebnisse der photometrischen Messungen, die an dem Scheinwerfer nach dieser Regelung durchgeführt worden sind, die für die Punkte B50L und HV vorgeschriebenen Größtwerte nicht um mehr als 30 % überschreiten und die für den Punkt 75R vorgeschriebenen Mindestwerte nicht um mehr als 10 % unterschreiten. (Bei Scheinwerfern für Linksverkehr sind die entsprechenden Punkte B50R, HV und 75L.) Bei Nebelscheinwerfern gilt diese Vorschrift nur für die Zonen A und B.

2.6.2. Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 2 wird die Prüfung nach 2.5 durchgeführt.

3. ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

3.1. Hinsichtlich der bei der Herstellung von Abschlussscheiben verwendeten Werkstoffe wird bei den Scheinwerfern einer Serie davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn

3.1.1. nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe die Außenfläche der Muster keine Risse, abgesplitterten Teile oder Verformungen aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar sind (siehe 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2);

3.1.2. nach der Prüfung nach 2.6.1.1 die photometrischen Werte an den Meßpunkten nach 2.6.1.2 innerhalb der Grenzen liegen, die in dieser Regelung für die Übereinstimmung der Produktion vorgeschrieben sind.

3.2. Wenn die Prüfergebnisse den Vorschriften nicht entsprechen, sind die Prüfungen an einem anderen stichprobenweise ausgewählten Muster eines Scheinwerfers zu wiederholen.

Anlage 1

ZEITLICHE REIHENFOLGE DER PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG

A. Prüfungen bei Kunststoffen (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben, die nach Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Prüfungen an vollständigen Scheinwerfern (die nach Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

VERFAHREN ZUR MESSUNG DES STREULICHTES UND DES LICHTTRANSMISSIONSGRADES

1. MESSEINRICHTUNG (siehe Abbildung)

Das Strahlenbündel eines Kollimators K mit einer halben Divergenz β/2 = 17,4 x 10-4rd wird durch eine Blende β/2 = 17,4 x 10-4rd mit einer Öffnung von 6 mm begrenzt, bei der der Halter für das Muster angebracht ist.

Eine achromatische Sammellinse L2, die für sphärische Aberrationen korrigiert ist, verbindet die Blende DT mit dem Strahlungsempfänger R; der Durchmesser der Linse L2 muss so bemessen sein, dass sie das Licht, das von dem Muster in einem Kegel mit einem halben Öffnungswinkel ß/2 = 14° gestreut wird, nicht abblendet.

Eine Ringblende DD mit den Winkeln α a/2 = 1° und α max/2 = 12° wird in einer Bildebene der Linse L2 angebracht.

Der undurchsichtige Mittelteil der Blende ist erforderlich, um das Licht, das direkt von der Lichtquelle kommt, abzuschirmen. Der Mittelteil der Blende muss so von dem Lichtbündel entfernt werden können, dass er genau in seine Ausgangslage zurückkehrt.

Die Strecke L2DT und die Brennweite F2(1) der Linse L2 sind so zu wählen, dass das Bild von DT den Strahlungsempfänger R vollständig bedeckt.

Wenn für den anfänglich auffallenden Lichtstrom 1000 Einheiten angenommen werden, muss die absolute Ablesegenauigkeit weniger als eine Einheit betragen.

2. MESSUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(1) Für L2 wird eine Brennweite von ungefähr 80 mm empfohlen.

Anlage 3

VERFAHREN FÜR DEN SPRÜHTEST

1. PRÜFGERÄT

1.1. Sprühpistole

Die verwendete Sprühpistole muss mit einer Düse mit einem Durchmesser von 1,3 mm versehen sein, die einen Flüssigkeitsdurchfluss von 0,24 +- 0,02 l/Minute bei einem Betriebsdruck von 6,0 bar 0, + 0,5 bar zulässt. Unter diesen Betriebsbedingungen muss die von dem Sandstrahl in einem Abstand von 380 mm +- 10 mm von der Düse erzeugte Struktur auf der Oberfläche, die der schädigenden Einwirkung ausgesetzt ist, einen Durchmesser von 170 mm +- 50 mm haben.

1.2. Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht aus

- Quarzsand der Härte 7 nach der Mohsschen Härteskala mit einer Korngröße von 0 bis 0,2 mm und einer nahezu normalen Verteilung bei einem Winkelfaktor von 1,8 bis 2;

- Wasser, dessen Härtegrad 205 g/m3 nicht übersteigt, für eine Mischung, die 25 g Sand pro Liter Wasser enthält.

2. PRÜFUNG

Die Außenfläche der Scheinwerferabschlussscheiben wird einmal oder mehrere Male der Einwirkung des nach dem oben beschriebenen Verfahren erzeugten Sandstrahles ausgesetzt. Dabei wird der Sandstrahl nahezu senkrecht zu der zu prüfenden Oberfläche gerichtet.

Die Beschädigung wird an einer oder mehreren Werkstoffproben nachgeprüft, die als Referenzproben in der Nähe der zu prüfenden Abschlussscheiben angebracht sind. Die Mischung wird so lange aufgesprüht, bis die nach dem Verfahren nach Anlage 2 gemessene Änderung der Streuung des Lichtes an dem Probestück oder den Probestücken dem nachstehenden Wert entspricht;

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Zur Nachprüfung der gleichmäßigen Beschädigungen der gesamten zu prüfenden Oberfläche können mehrere Referenzproben verwendet werden.

Anlage 4

BESTIMMUNG DER ADHÄSIONSKRAFT VON KLEBESTREIFEN

1. ZWECK

Nach diesem Verfahren kann unter Normalbedingungen die lineare Adhäsionskraft eines Klebestreifens an einer Glasplatte bestimmt werden.

2. PRINZIP

Messung der Kraft, die aufgewendet werden muss, um einen Klebestreifen in einem Winkel von 90° von einer Glasplatte abzuziehen.

3. VORGESCHRIEBENE UMGEBUNGSBEDINGUNGEN

Die Umgebungsluft muss eine Temperatur von 23 °C +- 5 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 65 % +- 15 % aufweisen.

4. PRÜFSTÜCKE

Vor der Prüfung wird die Probenrolle 24 Stunden lang unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen konditioniert (siehe Absatz 3). Von jeder Rolle werden fünf jeweils 400 mm lange Prüfstücke geprüft. Diese Prüfstücke werden von der Rolle abgewickelt, nachdem die ersten drei Schichten entfernt worden sind.

5. VERFAHREN

Die Prüfung wird unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen nach Absatz 3 durchgeführt.

Die fünf Prüfstücke werden von der Rolle abgenommen, während das Klebeband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 300 mm/s radial abgerollt wird, anschließend werden sie innerhalb von 15 Sekunden wie folgt aufgebracht:

- Der Klebestreifen wird auf die Glasplatte aufgebracht, indem man mit dem Finger in einer fortlaufenden Bewegung in Längsrichtung und ohne übermäßigen Druck leicht darüberstreicht, ohne dass sich zwischen dem Klebestreifen und der Glasplatte Luftblasen bilden.

- Die Glasplatte mit den Klebestreifen bleibt zehn Minuten lang den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen ausgesetzt.

- Ungefähr 25 mm des Prüfstückes werden in einer Ebene senkrecht zur Achse des Prüfstückes von der Platte abgezogen.

- Die Platte wird befestigt, und das lose Ende des Klebestreifens wird um 90° von der Platte entfernt. Die Zugkraft wird so ausgeübt, dass die Trennlinie zwischen dem Klebestreifen und der Platte senkrecht zur Wirkungslinie dieser Kraft und zur Platte verläuft.

- Der Klebestreifen wird mit einer Geschwindigkeit von 300 m/s +- 30 mm/s abgezogen, und die dabei ausgeübte Kraft wird aufgezeichnet.

6. ERGEBNISSE

Die fünf ermittelten Werte werden in einer Reihenfolge angeordnet, und der Mittelwert wird als Ergebnis der Messung eingetragen. Dieser Wert wird in Newton pro Zentimeter Breite des Klebestreifens ausgedrückt.

ANHANG 7

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

1. ALLGEMEINES

1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2. Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers

1.2.1. im ungünstigsten Fall kein Meßwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % abweicht; bei den Werten für B 50 L (oder R) und in der Zone III darf die höchste Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:

B 50 L (oder R): 0,2 lx entsprechend 20 %

0,3 lx entsprechend 30 %

Zone III: 0,3 lx entsprechend 20 %

0,45 lx entsprechend 30 %

1.2.2. oder wenn

1.2.2.1. bei Abblendlicht die in dieser Regelung vorgeschriebenen Werte bei HV (mit einer Toleranz von 0,2 lx) und - bei dieser Einstellung - bei mindestens einem Punkt jedes Bereichs, der auf dem Meßschirm (in 25 m Entfernung) durch einen Kreis mit einem Radius von 15 cm um die Punkte B 50 L (oder R) (mit einer Toleranz von 0,1 lx), 75 R (oder L), 25 R und 25 L begrenzt wird, sowie in der gesamten Zone IV, die sich über der Linie 25 R-25 L in einem Abstand von nicht mehr als 22,5 cm befindet, erreicht werden;

1.2.2.2. und bei Fernlicht, wenn bei dem sich HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von +- 20 % bei den Größtwerten und - 20 % bei den Kleinstwerten bei den photometrischen Werten an jedem in Absatz 6.6 dieser Regelung angegebenen Meßpunkt eingehalten ist. Die Kennzahl wird nicht berücksichtigt.

1.2.3. Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, so darf die Einstellung des Scheinwerfers verändert werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich nicht um mehr als 1° nach rechts oder links verschoben wird(1).

1.2.4. Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.2.5. Die Kennzahl wird nicht berücksichtigt.

1.3. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen.

Die photometrischen Werte eines Scheinwerfers, der hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen den in dieser Regelung enthaltenen Werten, multipliziert mit 0,84, entsprechen.

2. ERSTE PROBEMENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit A, die zweite Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit B gekennzeichnet.

2.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.

2.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1. Stichprobe A

A1: Bei einem Scheinwerfer 0 %

Beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

A2: Bei beiden Scheinwerfern mehr als 0 %

aber nicht mehr als 20 %

weiter zu Stichprobe B

2.1.1.2. Stichprobe B

B1: Bei beiden Scheinwerfern 0 %

2.1.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A eingehalten sind.

2.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet.

2.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1. Stichprobe A

A3: Bei einem Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

Beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

aber nicht mehr als 30 %

2.2.1.2. Stichprobe B

B2: Bei den Ergebnissen von A2

Bei einem Scheinwerfer mehr als 0 %

aber nicht mehr als 20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

B3: Bei den Ergebnissen von A2

Bei einem Scheinwerfer 0 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als 20 %

aber nicht mehr als 30 %

2.2.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A nicht eingehalten sind.

2.3. Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1. Stichprobe A

A4: Bei einem Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als 30 %

A5: bei beiden Scheinwerfern mehr als 20 %

2.3.2. Stichprobe B

B4: Bei den Ergebnissen von A2

Bei einem Scheinwerfer mehr als 0 %

aber nicht mehr als 20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als 20 %

B5: Bei den Ergebnissen von A2

Bei beiden Scheinwerfern mehr als 20 %

B6: Bei den Ergebnissen von A2

Bei einem Scheinwerfer 0 %

beim anderen Scheinwerfer 30 %

2.3.3. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben A und B nicht eingehalten sind.

3. WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Scheinwerfern und die vierte Stichprobe D mit zwei Scheinwerfern gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.

3.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1. Stichprobe C

C1: Bei einem Scheinwerfer 0 %

beim anderen Scheinwerfer 20 %

C2: Bei beiden Scheinwerfern 0 %

aber nicht mehr als 20 %

weiter zu Stichprobe D

3.1.1.2. Stichprobe D

D1: Bei den Ergebnissen von C2

Bei beiden Scheinwerfern 0 %

3.1.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C eingehalten sind.

3.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1. Stichprobe D

D2: Bei den Ergebnissen von C2

Bei einem Scheinwerfer mehr als 0 %

aber nicht mehr als 20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

3.2.1.2. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C nicht eingehalten sind.

3.3. Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Meßwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1. Stichprobe C

C3: Bei einem Scheinwerfer nicht mehr als 20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als 20 %

C4: bei beiden Scheinwerfern mehr als 20 %

3.3.2. Stichprobe D

D3: Bei den Ergebnissen von C2

Bei einem Scheinwerfer 0 % oder mehr als 0 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als 20 %

3.3.3. oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben C und D nicht eingehalten sind.

4. VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE

Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Einer der Scheinwerfer der Stichprobe A, der nach dem Probenahmeverfahren in der Abbildung 1 dieses Anhangs ausgewählt wurde, ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 4 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δ r nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist der zweite Scheinwerfer der Stichprobe A der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.

Wird dieser Wert von 1,5 mrad bei der Stichprobe A jedoch überschritten, so sind die beiden Scheinwerfer der Stichprobe B nach demselben Verfahren zu prüfen; bei beiden darf der Wert für Δ r nicht mehr als 1,5 mrad betragen.

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(1) Siehe die entsprechende Fußnote im Text der Regelung.