42000A1215(02)

2000/771/EG: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

Amtsblatt Nr. L 317 vom 15/12/2000 S. 0376 - 0381


Internes Abkommen

zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Vertrag" genannt,

GESTÜTZT AUF das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, im folgenden "AKP-EG-Abkommen" genannt,

GESTÜTZT AUF den Entwurf der Kommission,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1) Die Vertreter der Gemeinschaft müssen in dem mit dem AKP-EG-Abkommen eingesetzten Ministerrat, nachstehend "AKP-EG-Ministerrat" genannt, gemeinsame Haltungen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach Sachlage ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen.

(2) Daher müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen präzisieren, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen des AKP-EG-Abkommens den Rat ermächtigen, geeignete Beschlüsse gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens zu fassen.

(4) Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einander und der Kommission alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen und zu schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen und alle Teile hiervon mitteilen, die sich auf in dem AKP-EG-Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken.

(5) Ferner sind die Verfahren festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen ergeben sollten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Haltung, die die Vertreter der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat und im Botschafterausschuss einzunehmen haben, wenn sich diese mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Fragen befassen, wird vom Rat auf der Grundlage eines Entwurfs der Kommission oder auf der Grundlage eines nach Anhörung der Kommission eingebrachten Entwurfs eines Mitgliedstaats einstimmig festgelegt.

Artikel 2

Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des AKP-EG-Ministerrats oder des Botschafterausschusses in Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, erlassen diese die entsprechenden Vorschriften.

Artikel 3

Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat gemäß dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.

Betreffen die beabsichtigten Maßnahmen Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können sie vom Rat auch auf Veranlassung eines Mitgliedstaates beschlossen werden.

Artikel 4

Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen und zu schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die sich auf in dem AKP-EG-Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken, werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.

Artikel 5

Hält ein Mitgliedstaat in den Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels 98 des AKP-EG-Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Hat der AKP-EG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats, es sei denn, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.

Artikel 6

Streitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen, den ihm beigefügten Anhängen und Protokollen sowie den zur Durchführung des genannten AKP-EG-Abkommens unterzeichneten Internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Vertrages und des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag vorgelegt.

Artikel 7

Die im Rat vereinigten Minister der Regierungen der Mitgliedstaaten können dieses Abkommen auf der Grundlage eines Entwurfs der Kommission oder auf der Grundlage eines nach Anhörung der Kommission eingebrachten Entwurfs eines Mitgliedstaats jederzeit einstimmig ändern.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das AKP-EG-Abkommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind(1). Es gilt für denselben Zeitraum wie jenes Abkommen.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de septiembre del año dos mil./Udfærdiget i Bruxelles den attende september to tusind./Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausend./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες./Done at Brussels on the eighteenth day of September in the year two thousand./Fait à Bruxelles, le dix-huit septembre deux mille./Fatto a Bruxelles, addì diciotto settembre duemila./Gedaan te Brussel, de achttiende september tweeduizend./Feito em Bruxelas, em dezoito de Setembro de dois mil./Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä syyskuuta vuonna kaksituhatta./Som skedde i Bryssel den artonde september tjugohundra.

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique

Voor de Regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

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Per il Governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

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På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ANHANG

1. Gelangt der Rat auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der wesentlichen Elemente nach Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens nicht erfuellt oder ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten ist, ersucht er, abgesehen von besonders dringenden Fällen, den betreffenden AKP-Staat um Konsultationen gemäß Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

In den Konsultationen wird die Gemeinschaft vom Vorsitz des Rates und der Kommission vertreten.

2. Führen die Konsultationen nach Ablauf der in Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens festgelegten Zeiträume trotz aller Bemühungen nicht zu einer Lösung oder liegt ein besonders dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der Rat gemäß jenen Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, geeignete Maßnahmen, einschließlich der teilweisen Aussetzung des Abkommens, zu treffen. Über die vollständige Aussetzung der Anwendung des AKP-EG-Abkommens gegenüber dem betreffenden AKP-Staat beschließt der Rat einstimmig.

Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem im ersten Unterabsatz vorgesehenen einschlägigen Verfahren die Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen beschließt, oder gegebenenfalls für den im Beschluss angegebenen Zeitraum.

Zu diesem Zweck überprüft der Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, die genannten Maßnahmen.

Der Präsident des Rates unterrichtet den betreffenden AKP-Staat und den AKP-EG-Ministerrat über die beschlossenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten.

Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Werden die Maßnahmen sofort erlassen, erfolgt die Unterrichtung des AKP-Staates und des AKP-EG-Ministerrates gleichzeitig mit dem Ersuchen um Konsultationen.

3. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend von jedem nach Nummer 1 und 2 dieses Anhangs gefassten Beschluss unterrichtet.