41998X0106

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

Amtsblatt Nr. C 002 vom 06/01/1998 S. 0002 - 0005


ANHANG 1

ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

UNTER HINWEIS DARAUF, daß im April 1996 auf der informellen Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister in Verona auf Initiative der Kommission ein globales Steuerkonzept in die Wege geleitet und auf der Tagung in Mondorf-les-Bains im September 1997 aufgrund der Überlegung bestätigt wurde, daß ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene erforderlich ist, um die noch bestehenden Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abzubauen, erhebliche Einbußen beim Steueraufkommen zu vermeiden und die Steuerstrukturen beschäftigungsfreundlicher zu gestalten,

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags der Gruppe "Steuerpolitik" zur Ausarbeitung dieser Entschließung,

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. November 1997,

IN ANERKENNUNG der positiven Auswirkungen eines lauteren Wettbewerbs und der Notwendigkeit einer Konsolidierung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, zugleich jedoch in dem Bewußtsein, daß der Steuerwettbewerb auch zu schädlichen steuerlichen Maßnahmen führen kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß daher ein Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher steuerlicher Maßnahmen erforderlich ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft wie sie sich aus dem Vertrag ergeben nicht berührt -

NEHMEN folgenden VERHALTENSKODEX AN:

Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angezielte steuerliche Maßnahmen

A. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht, die Maßnahmen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.

Die vorgenannten wirtschaftlichen Aktivitäten umfassen auch alle Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Zu den steuerlichen Maßnahmen, auf die sich der Kodex bezieht, gehören sowohl Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

B. Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Anwendungsbereichs sind steuerliche Maßnahmen als potentiell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken.

Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

Bei der Beurteilung der Schädlichkeit dieser Maßnahmen ist unter anderem zu berücksichtigen,

1. ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden oder

2. ob die Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, so daß sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben oder

3. ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne daß ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt oder

4. ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen oder

5. ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene.

Stillhalte- und Rücknahmeverpflichtung

Stillhalteverpflichtung

C. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, keine neuen schädlichen steuerlichen Maßnahmen im Sinne dieses Kodex zu treffen. Die Mitgliedstaaten halten daher bei der Gestaltung ihrer künftigen Politik die dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien ein und tragen dem Beurteilungsverfahren nach den Buchstaben E bis I bei der Bewertung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit einer neuen steuerlichen Maßnahme gebührend Rechnung.

Rücknahmeverpflichtung

D. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre geltenden Vorschriften und Praktiken unter Berücksichtigung der dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien und der unter den Buchstaben E bis I beschriebenen Beurteilung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten ändern diese Vorschriften und Praktiken erforderlichenfalls, um schädliche Maßnahmen so bald wie möglich unter Berücksichtigung der im Rat im Anschluß an das Beurteilungsverfahren geführten Diskussionen aufzuheben.

Beurteilung

Erteilung einschlägiger Auskünfte

E. Gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Offenheit unterrichten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über die geltenden oder geplanten steuerlichen Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des Kodex fallen könnten. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte über jegliche steuerliche Maßnahme zu erteilen, die in den Geltungsbereich des Kodex zu fallen scheint. Falls die geplanten steuerlichen Maßnahmen der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, können die betreffenden Auskünfte auch erst nach der Vorlage im Parlament übermittelt werden.

Beurteilung schädlicher Maßnahmen

F. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß steuerliche Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats, die unter den Kodex fallen könnten, erörtert und kommentiert werden. Auf diese Weise läßt sich feststellen, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer potentiellen Auswirkungen innerhalb der Gemeinschaft schädlich sind. Bei dieser Beurteilung sind alle unter Buchstabe B aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen.

G. Der Rat unterstreicht ferner, daß bei dieser Beurteilung die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen auf die anderen Mitgliedstaaten - unter anderem unter Berücksichtigung der effektiven Besteuerung der betreffenden Aktivitäten innerhalb der gesamten Gemeinschaft - sorgfältig geprüft werden müssen.

Soweit die steuerlichen Maßnahmen der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete dienen, wird beurteilt, ob sie im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet sind. Bei dieser Beurteilung wird den besonderen Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln mit geringer Flächenausdehnung besondere Beachtung geschenkt, ohne daß dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, ausgehöhlt wird.

Verfahren

H. Der Rat setzt eine Gruppe ein, die die steuerlichen Maßnahmen, die unter diesen Kodex fallen können, beurteilt und die Erteilung von Auskünften über diese Maßnahmen überwacht. Der Rat ersucht jeden Mitgliedstaat und die Kommission, einen hochrangigen Vertreter und einen Stellvertreter für diese Gruppe zu benennen, in der der Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz führt. Die Gruppe, die regelmäßig zusammentritt, nimmt die Auswahl und Beurteilung der steuerlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Buchstaben E bis G vor. Die Gruppe erstattet in regelmäßigen Abständen Bericht über die beurteilten Maßnahmen. Diese Berichte werden dem Rat zur Erörterung übermittelt und, sofern dieser es für zweckmäßig hält, veröffentlicht.

I. Der Rat ersucht die Kommission, die Gruppe bei den erforderlichen Vorarbeiten zu unterstützen und die Erteilung der Auskünfte sowie die Abwicklung des Beurteilungsverfahrens zu erleichtern. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck, der Kommission die unter Buchstabe E genannten Auskünfte zu erteilen, damit die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren kann.

Staatliche Beihilfen

J. Der Rat stellt fest, daß ein Teil der unter den Kodex fallenden steuerlichen Maßnahmen in den Geltungsbereich der die staatlichen Beihilfen betreffenden Artikel 92 bis 94 des Vertrags fallen könnte. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Vertragsziele stellt der Rat fest, daß die Kommission sich verpflichtet, die Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung bis Mitte 1998 zu veröffentlichen, nachdem sie zuvor den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer multilateralen Sitzung einen Entwurf unterbreitet hat, und genauestens auf die strikte Anwendung der Vorschriften über die betreffenden Beihilfen zu achten, wobei unter anderem die negativen Auswirkungen dieser Beihilfen zu berücksichtigen sind, die durch die Anwendung des Kodex erkennbar werden. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, die geltenden steuerrechtlichen Regelungen und neue Entwürfe der Mitgliedstaaten im Einzelfall zu prüfen oder zu überprüfen und dabei hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften und der Ziele des Vertrags Kohärenz und Gleichbehandlung sicherzustellen.

Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

K. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, insbesondere im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, im Einklang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.

L. Der Rat stellt fest, daß den in den Steuergesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Vorschriften und Maßnahmen zur Mißbrauchsbekämpfung eine grundlegende Bedeutung bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zukommt.

Räumliche Ausdehnung

M. Nach Auffassung des Rates ist es angezeigt, daß die Grundsätze zur Beseitigung schädlicher steuerlicher Maßnahmen in einem geographisch möglichst weiten Rahmen angenommen werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Annahme dieser Grundsätze in den Drittländern zu fördern; ebenso verpflichten sie sich, die Annahme dieser Grundsätze in Gebieten, auf die der Vertrag keine Anwendung findet, zu fördern.

Insbesondere die Mitgliedstaaten mit abhängigen oder assoziierten Gebieten oder mit besonderen Verantwortlichkeiten oder steuerlichen Vorrechten in bezug auf andere Gebiete verpflichten sich, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Anwendung dieser Grundsätze in diesen Gebieten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang geben diese Mitgliedstaaten einen Überblick über den derzeitigen Stand in Form von Berichten an die unter Buchstabe H genannte Gruppe, die diese Berichte im Rahmen des oben beschriebenen Beurteilungsverfahrens auswertet.

Beobachtung und Überprüfung

N. Zur Gewährleistung einer ausgewogenen und wirksamen Anwendung dieses Kodex ersucht der Rat die Kommission, ihm einen jährlichen Bericht über die Anwendung des Kodex und über die Anwendung der staatlichen Beihilfen steuerlicher Art zu unterbreiten. Der Rat und die Mitgliedstaaten überprüfen den Inhalt des Kodex zwei Jahre nach seiner