Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98) 10)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0193 - 0195
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98) 10) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, gestützt auf Artikel 23 dieses Übereinkommens - BESCHLIESST: Das in der Anlage beigefügte Dokument SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev. zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg wird angenommen. Diese Grundsätze finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung. Brüssel, den 21. April 1998 Der Vorsitzende J. Vande Lanotte MITTEILUNG DER ÖSTERREICHISCHEN PRÄSIDENTSCHAFT SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev BETREFF: ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN BEI DER RÜCKFÜHRUNG VON DRITTAUSLÄNDERN AUF DEM LUFTWEG In der Erwägung, dass es notwendig ist, der von allen Vertragsparteien gezeigten Kooperationsbereitschaft effektiv Gestalt zu verleihen, um die Durchführung von Maßnahmen zur Rückführung aus dem Schengener Raum zu erleichtern, in dem Bewusstsein, dass die Existenz eines gemeinsamen Raums des freien Personenverkehrs einen Anreiz bieten muss, damit die für die Grenzkontrollen und für die Anwendung des Ausländerrechts zuständigen Stellen bei Bedarf zusammenarbeiten, in Anbetracht der von den Vertragsparteien erfahrenen Schwierigkeiten bei der Rückführung von Drittausländern, die durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien hindurchreisen, eingedenk der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1992 bezüglich der Einführung eines Dokuments zur Durchreise zum Zweck der Rückführung wird vorgeschlagen, dass alle Vertragsparteien das einheitliche Dokument zum Stellen eines Antrags auf Durchreise zum Zwecke der Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder verwenden (vgl. Muster in Anlage). Antrag auf Erleichterung der Durchreise zum Zweck der Rückführung Hinsichtlich der Parameter für die Verwendung dieses hiermit zur Annahme vorgelegten Vordrucks würden folgende allgemeine Kriterien und Zielsetzungen gelten: - Das Ersuchen um Erleichterung der Durchreise ist der Behörde des Durchreisestaates so schnell wie möglich, grundsätzlich mindestens jedoch zwei Tage im voraus zu übermitteln, außer in entsprechend begründeten Dringlichkeitsfällen. - Es muss alle grundlegenden Angaben zu der/den aus dem "Schengener Raum" rückzuführenden Person/en enthalten, d. h. Identität, Bestimmungsort, verwendetes Dokument und Angaben zum Flug sowie Identität der Begleitpersonen und Angabe von Datum und Ankunftszeit am Flughafen der ersuchten Vertragspartei. - Alle auf diese Weise ersuchten Vertragsparteien verpflichten sich zur Weiterleitung der Informationen in Bezug auf die akzeptierte Durchreise an die Verantwortlichen der Grenzübergangsstellen, über die die Durchreise erfolgen wird, um diese auf effiziente Weise zu erleichtern. - Zur Verwirklichung dieser Ziele muss die Erleichterung der Durchreise - neben anderen Vorsichtsmaßnahmen und wann immer dies zur reibungslosen Durchführung der Rückführungsmaßnahme erforderlich ist - die Begleitung ab der Ankunft durch einen Vertreter der Grenzbehörden des ersuchten Staates, die Inanspruchnahme von dessen Anlagen und eventuelle Kontakte mit anderen Vertretern des Flughafens einschließen. - Das Ersuchen kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die vorgegebene Durchreisedauer die nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässige Dauer übersteigt. - Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben zu den zuständigen Diensten und Kontaktpersonen, an die Ersuchen zu richten sind, zu übermitteln. ANLAGE >PIC FILE= "L_2000239DE.019502.EPS">