41997X0730(06)R(01)

Berichtigung zu den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie 97/31/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt bezug genommen wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 203 vom 30. Juli 1997)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0048 - 0048


Berichtigung zu den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie 97/31/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt bezug genommen wird (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 203 vom 30. Juli 1997)

Seite 74, Nummer 5.1:

anstatt: ". . . in Absatz 9 enthaltenen . . .",

muß es heißen: ". . . im nachstehenden Absatz 9 enthaltenen (2) . . .";

Seite 74 wird folgende Fußnote eingefügt:

"(2) Durch diese Bestimmungen soll bei einer Neigung des Kennzeichenschildes um höchstens 30° zu beiden Seiten der Senkrechten eine gute Sichtbarkeit gewährleistet werden."