41997D0662

Beschluß Nr. 1/97 vom 9. September 1997 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens

Amtsblatt Nr. L 281 vom 14/10/1997 S. 0001 - 0025


BESCHLUSS Nr. 1/97 vom 9. September 1997 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens (97/662/MSÜ)

DER AUSSCHUSS nach Artikel 18 des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (1) -

GESTÜTZT auf Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 des genannten Übereinkommens,

IN DER ERWAEGUNG, daß Bestimmungen zu erlassen sind, um die effektive Durchführung des genannten Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten zum 1. September 1997 sicherzustellen -

BESCHLIESST UND BESTÄTIGT:

Artikel 1

Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Verweisungen in diesem Beschluß auf Artikel, Absätze und Unterabsätze auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (im folgenden "Übereinkommen" genannt).

KAPITEL 1 ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 2 Stellung eines Asylantrags

(1) Ein Asylantrag gilt ab dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem die Behörden des betroffenen Mitgliedstaates in schriftlicher Form damit befaßt werden, sei es durch ein vom Asylbewerber benutztes Formblatt, sei es durch ein behördliches Protokoll.

(2) Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag muß die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung einer Niederschrift so kurz wie möglich sein.

Artikel 3 Entscheidung über ein Aufnahmegesuch

Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch muß in schriftlicher Form ergehen, wenn verhindert werden soll, daß die Bestimmung über die Dreimonatsfrist nach Artikel 11 Absatz 4 zum Tragen kommt.

Artikel 4 Beantwortungsfrist bei Aufnahmegesuchen

(1) Der Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gerichtet wird, sollte alles daran setzen, das Gesuch innerhalb von höchstens einem Monat ab Erhalt zu beantworten.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann jedoch im Fall besonderer Schwierigkeiten vor Ablauf der einmonatigen Frist eine vorläufige Antwort erteilen und dabei angeben, bis wann er eine endgültige Antwort erteilen kann. Dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein und darf gemäß Artikel 11 Absatz 4 in keinem Fall die Frist von drei Monaten ab Erhalt des Gesuchs überschreiten.

(3) Wird innerhalb der einmonatigen Frist eine ablehnende Antwort erteilt, so hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Ablehnung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb einer einmonatigen Frist ab Erhalt der Antwort anzufechten, sofern ihm nach Übermittlung des Gesuchs neue und schwerwiegende Gründe bekannt geworden sind, die für die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats sprechen. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt hierauf schnellstmöglich eine Antwort.

(4) Der Ausschuß nach Artikel 18 bewertet nach einem Jahr die Auswirkungen dieser Bestimmung in der Praxis. Dabei wird geprüft, ob die einmonatige Frist als Hoechstfrist praktikabel ist.

Artikel 5 Dringlichkeitsverfahren

Wird bei Verweigerung einer Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis, bei Festnahme wegen unrechtmäßigen Aufenthalts oder bei Notifizierung bzw. Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Asylantrag an einen Mitgliedstaat gerichtet, so unterrichtet dieser unverzüglich den vermutlich zuständigen Mitgliedstaat; er gibt die rechtlichen und sachlichen Gründe für eine dringende Beantwortung sowie die Frist an, innerhalb deren die Antwort erfolgen soll. Der Mitgliedstaat bemüht sich, innerhalb dieser Frist zu antworten. Ist ihm dies nicht möglich, so teilt er dies schnellstmöglich dem ersuchenden Mitgliedstaat mit.

Artikel 6 Überschreitung der Achttagefrist für die Beantwortung eines Antrags auf Wiederaufnahme

(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) sind die Mitgliedstaaten eindeutig verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Befassung zu beantworten.

(2) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten innerhalb der Achttagefrist eine vorläufige Antwort erteilen, in der sie eine Frist angeben, innerhalb deren sie in der Lage sein werden, zu dem Antrag endgültig Stellung zu nehmen. Diese Frist muß so kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall mehr als einen Monat ab Erteilung der vorläufigen Antwort betragen.

(3) Erteilt der ersuchte Mitgliedstaat

- innerhalb der Frist von acht Tagen gemäß Absatz 1,

- innerhalb der Frist von einem Monat gemäß Absatz 2

keine Antwort, so wird davon ausgegangen, daß er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.

Artikel 7 Rückführungsmaßnahmen

Der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat muß den Nachweis für die tatsächliche Rückführung des Ausländers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erbringen. Es handelt sich also um konkrete Handlungen zur Entfernung eines Ausländers, um eine Verpflichtung, die auf das Ergebnis und nicht auf die Absicht zielt, was bedeutet, daß der Mitgliedstaat in einem solchen Fall schriftliche Nachweise vorzulegen hat.

Artikel 8 Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Weist der Asylbewerber selbst nach, daß er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mehr als drei Monate lang verlassen hat, so kann der zweite Mitgliedstaat den Wahrheitsgehalt dieser Angabe überprüfen, indem er sich gegebenenfalls mit dem Drittland in Verbindung setzt, in dem sich der Betreffende seinen eigenen Angaben zufolge während dieses Zeitraums aufgehalten hat.

(2) In den anderen Fällen hat der Erstantragsmitgliedstaat den Nachweis insbesondere in bezug auf den Zeitraum der Ausreise und das Zielland des Asylbewerbers zu erbringen. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist der Zweitantragsmitgliedstaat am ehesten in der Lage, den Zeitpunkt der Wiedereinreise des Asylbewerbers in diesen Staat anzugeben.

Artikel 9 Ausnahmen für den Fall, daß der Asylbewerber ein Visum besitzt

(1) Nach Artikel 5 Absatz 2 gibt es drei Fälle, in denen die Zuständigkeit des Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylantrags auch dann erlischt, wenn der Asylbewerber ein von diesem Staat erteiltes gültiges Visum besitzt.

(2) Erster Ausnahmefall (Buchstabe a)), in dem ein Visum mit Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist: Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmefälle geltend machen, haben diese in der Regel auch nachzuweisen.

(3) Zweiter Ausnahmefall (Buchstabe b)), in dem ein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird, in dem der Asylbewerber keiner Visumpflicht unterliegt: Wegen Unerheblichkeit sind keine Nachweise zu erbringen.

(4) Dritter Ausnahmefall (Buchstabe c)), in dem der Asylbewerber ein Transitvisum besitzt, das allerdings nach schriftlicher Genehmigung durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden des eigentlichen Bestimmungsstaates erteilt worden ist: Die Frage der Beweislast ist nicht relevant, soweit die vorherige schriftliche Bestätigung über die Erteilung des Transitvisums vorliegt.

Artikel 10 Bestimmung des zuständigen Staates bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa

Bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa, die von verschiedenen Mitgliedstaaten erteilt worden sind (insbesondere im Fall des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c)), ist ein Nachweis im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Staates insofern nicht erforderlich, als die relevanten Angaben in dem vom Asylbewerber vorgelegten Einreisedokument enthalten sind.

Artikel 11 Bestimmung der Fristen und tatsächliche Einreise in einen Staat

(1) Was die Bestimmung der Fristen betrifft, so ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Verfalldauer der Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa der Tag, an dem der Asylantrag gestellt wird.

(2) Im übrigen ist eine Prüfung des Verfalls der Aufenthaltsgenehmigungen und Visa insofern nicht erforderlich, als die entsprechenden Angaben in den Dokumenten des Asylbewerbers enthalten sind.

(3) Was den Nachweis für die tatsächliche Einreise einer Person in einen Mitgliedstaat betrifft, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

- Ist der Asylbewerber tatsächlich in einen Mitgliedstaat eingereist, so kann der Nachweis durch Angaben desjenigen Mitgliedstaates erbracht werden, in dem der Asylantrag gestellt worden ist;

- hat der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so hat derjenige Mitgliedstaat, der die abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung bzw. das abgelaufene Visum erteilt hat, die erforderlichen Angaben zu machen;

- teilt der Asylbewerber selbst mit, daß er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, so hat der Zweitantragsmitgliedstaat den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen.

Diese Regelung gilt für denselben Sachverhalt (tatsächliche Einreise) in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 12 Illegales Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats

(1) Die Frage des Nachweises für das illegale Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats (Artikel 6 Absatz 1) wird erst nach Erstellung der Liste der Beweismittel geprüft.

(2) Der Nachweis des Erlöschens der Zuständigkeit für den Fall, daß der Asylbewerber seinen Antrag in dem Mitgliedstaat stellt, in dem er sich sechs Monate lang aufgehalten hat (Artikel 6 Absatz 2), ist in erster Linie von dem Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung geltend macht, und zwar im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten, zu erbringen.

(3) Wenn ein Asylbewerber erklärt, sich mehr als sechs Monate in einem Mitgliedstaat aufgehalten zu haben, ist es Sache dieses Staates, den Wahrheitsgehalt dieser Angabe zu überprüfen. Bei der Übermittlung der ersten Angaben an den anderen betroffenen Mitgliedstaat muß er in jedem Fall die Angaben des Asylbewerbers einbeziehen, die in der Folge als Gegenargumente verwendet werden können.

Artikel 13 Formvorschriften für die der Zustimmung des Asylbewerbers

(1) Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

(2) In der Regel ist die Zustimmung des Asylbewerbers zu dem Zeitpunkt zu erteilen, zu dem der Mitgliedstaat, der sich als für die Antragsprüfung zuständig erklärt, um den Austausch von Informationen ersucht.

(3) Der Asylbewerber muß auf jeden Fall wissen, wozu er seine Zustimmung gibt.

(4) Die Zustimmung erstreckt sich auf die vom Asylbewerber angeführten Gründe und gegebenenfalls auf die Gründe der ihn betreffenden Entscheidung.

Artikel 14 Unterrichtungsverfahren

(1) Zu dem systematischen Informationsaustausch gehören auch Angaben über die Unterrichtungsverfahren. Zu diesem Zweck hat die Unterrichtung

- schriftlich, und zwar so rasch wie möglich,

- mit den verfügbaren technischen Mitteln,

- an die Mitgliedstaaten, die sich als für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklären,

zu erfolgen.

(2) Dieses Unterrichtungsverfahren, durch das verhindert werden soll, daß gleichzeitig zwei Verfahren in zwei Mitgliedstaaten eingeleitet werden, gilt für Artikel 3 Absatz 4 und für Artikel 12.

(3) Im Fall der Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses zur Bestimmung der Zuständigkeit wird diese Aussetzung mitgeteilt, damit die Mitgliedstaaten einander nicht im Ungewissen lassen. Es ist nämlich von größtem Nutzen, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, darüber informiert wird, daß der Asylbewerber nicht überstellt wird, solange der zweite Mitgliedstaat nicht über seinen Fall entschieden hat.

Artikel 15 Einheitliches Formular zur Bestimmung des zuständigen Staates

Ein Muster des einheitlichen Formulars zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten.

KAPITEL II BERECHNUNG DER FRISTEN IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 16 Allgemeine Bestimmung

Bei der Berechnung der im Übereinkommen genannten Fristen werden die Samstage, Sonntage und Feiertage berücksichtigt.

Artikel 17 Zusatzbestimmung

Für die Berechnung der Fristen von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) gilt ferner folgendes:

- Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags;

- der letzte Tag der Frist ist der späteste Zeitpunkt für die Übermittlung der Antwort.

KAPITEL III ÜBERSTELLUNG VON ASYLBEWERBERN

Artikel 18 Einleitende Bestimmungen

(1) In Artikel 3 Absatz 7 sowie in den Artikeln 4 bis 8 ist niedergelegt, unter welchen Umständen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags, der in einem Mitgliedstaat (nachstehend "erster Mitgliedstaat" genannt) gestellt wurde, auf einen anderen Mitgliedstaat (nachstehend "zweiter Mitgliedstaat" genannt) übergeht.

(2) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e), Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) sind die Verpflichtungen und Fristen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers vom ersten durch den zweiten Mitgliedstaat niedergelegt.

Der Ausdruck "Überstellung" wird in diesem Kapitel sowohl für den Fall der Aufnahme als auch für den Fall der Wiederaufnahme verwendet.

(3) Die Regelungen für die Überstellung des Asylbewerbers sind in den Artikeln 20, 21 und 22 dieses Beschlusses niedergelegt.

Artikel 19 Mitteilung an den Asylbewerber

Wenn der erste Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 oder 13 ersucht, den Asylbewerber aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, so unterrichtet er den Asylbewerber so bald wie möglich und teilt ihm das Ergebnis dieses Ersuchens mit. Wurde die Zuständigkeit dem zweiten Mitgliedstaat übertragen, so wird der Bewerber in der Mitteilung darüber unterrichtet, daß er gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) sowie unter Berücksichtigung einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Verfahren in den zweiten Mitgliedstaat überstellt werden soll. Soll die Überstellung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und b) dieses Beschlusses erfolgen, so werden in der Mitteilung auch Zeitpunkt und Ort genannt, an denen sich der Bewerber bei der Ankunft im zweiten Mitgliedstaat melden soll.

Artikel 20 Überstellung des Asylbewerbers

(1) Wenn Einvernehmen darüber besteht, daß der Bewerber in den zweiten Mitgliedstaat überstellt werden soll, so ist der erste Mitgliedstaat verpflichtet, so weit wie möglich dafür Sorge zu tragen, daß der Bewerber die Überstellung nicht umgeht. Zu diesem Zweck bestimmt der erste Mitgliedstaat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren, wie die Überstellung des Asylbewerbers erfolgen soll. Sie kann

a) entweder auf eigene Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist

b) oder in Begleitung eines Beamten des ersten Mitgliedstaats

erfolgen.

(2) Die Überstellung des Bewerbers gilt als abgeschlossen, wenn sich der Bewerber entweder bei den in der Mitteilung an ihn genannten Behörden des zweiten Mitgliedstaats gemeldet hat (bei Überstellung gemäß Absatz 1 Buchstabe a)) oder von den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats in Empfang genommen worden ist (bei Überstellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b)).

(3) Bei Überstellung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) unterrichtet der zweite Mitgliedstaat den ersten so bald wie möglich, nachdem die Überstellung abgeschlossen ist, bzw. wenn sich der Asylbewerber nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.

Artikel 21 Frist für die Überstellung des Asylbewerbers

(1) In Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) ist vorgesehen, daß die Überstellung binnen eines Monats, nachdem der zweite Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags übernommen hat, abgeschlossen sein muß. Die Mitgliedstaaten setzen alles daran, diese Frist einzuhalten, wenn die Überstellung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Beschlusses erfolgt.

(2) Wird eine Überstellung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Beschlusses vereinbart, jedoch nicht durchgeführt, weil sich der Asylbewerber nicht kooperativ verhält, so kann der zweite Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags anhand der Angaben aufnehmen, die ihm bei Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) vorliegen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so bleibt der zweite Mitgliedstaat für die Wiederaufnahme des Asylbewerbers gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) zuständig, sofern nicht Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 anwendbar ist.

(4) Wenn die Überstellung des Asylbewerbers wegen besonderer Umstände wie Krankheit, Schwangerschaft, Haft und dergleichen verschoben werden muß und deshalb nicht innerhalb der üblichen einmonatigen Frist erfolgen kann, bestimmen die betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen, innerhalb welcher Frist die Überstellung in einem derartigen Fall zu erfolgen hat.

(5) Entzieht sich der Asylbewerber der Überstellung, so daß diese nicht erfolgen kann, so ist es in bezug auf die Zuständigkeit unerheblich, ob der Asylbewerber vor oder nach der förmlichen Annahme der Zuständigkeit durch den zuständigen Mitgliedstaat untergetaucht ist. Taucht der Asylbewerber später wieder auf, so bestimmen die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen, innerhalb welcher Frist die Überstellung in einem derartigen Fall zu erfolgen hat.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander so schnell wie möglich, wenn ihnen bekannt wird, daß eine der in den Absätzen 4 und 5 genannten Situationen vorliegt. In beiden genannten Fällen bleibt der nach dem Übereinkommen für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 10 Absätze 2, 3 und 4 für die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zuständig.

Artikel 22 Laissez-passer für die Überstellung des Asylbewerbers

Ein Muster des Laissez-passer für die Überstellung des Asylbewerbers ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

KAPITEL IV BEWEISMITTEL IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 23 Grundsätze für die Beweisführung

(1) Die Art und Weise, wie Beweismittel benutzt werden, um den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen, ist für die Anwendung des Übereinkommens von grundlegender Bedeutung.

(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens ist grundsätzlich mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen.

(3) Wäre die Beweisführung mit erheblichen Auflagen verknüpft, so würde das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit letztlich länger dauern als die Prüfung des eigentlichen Asylantrags. In diesem Fall würde das Übereinkommen nicht nur seinen Zweck völlig verfehlen, sondern sogar in Widerspruch zu einem seiner Ziele geraten, denn durch die Wartezeiten würde eine neue Kategorie von "refugees in orbit" entstehen, eine Gruppe von Asylbewerbern, deren Anträge nicht geprüft würden, solange das im Übereinkommen vorgesehene Verfahren nicht abgeschlossen wäre.

(4) Wären die Beweisregeln allzu strikt, so würden die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit nicht übernehmen, und das Übereinkommen würde nur selten Anwendung finden. Andererseits würden die Mitgliedstaaten mit umfangreicheren nationalen Registern gleichsam bestraft, da ihre Zuständigkeit sich leichter nachweisen ließe.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten bereit sein, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auch auf der Grundlage eines Indizienbeweises zu übernehmen, wenn sich bei einer Gesamtprüfung der Lage des Asylbewerbers ergibt, daß der betreffende Mitgliedstaat aller Wahrscheinlichkeit nach zuständig ist.

(6) Die Mitgliedstaaten prüfen anhand aller ihnen vorliegenden Beweismittel einschließlich der Erklärungen des Asylbewerbers gemeinsam in loyaler Zusammenarbeit, ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates schlüssig begründet werden kann.

(7) Die Verzeichnisse A und B nach den Artikeln 24 und 25 dieses Beschlusses stützen sich auf die vorstehenden Überlegungen.

Artikel 24 Allgemeine Bemerkungen zu den Verzeichnissen A und B

(1) Es wurde für notwendig erachtet, zwei Beweismittel-Verzeichnisse aufzustellen: die Beweise gemäß Verzeichnis A sowie die Indizien gemäß Verzeichnis B.

Diese Verzeichnisse sind in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

(2) In Verzeichnis A sind die Beweise aufgeführt, die den vollen Nachweis für die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen erbringen, soweit sie nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt werden (z. B. Dokumente sind nicht echt).

(3) Verzeichnis B ist nicht erschöpfend und enthält solche Beweismittel, die im Rahmen des Übereinkommens als Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um Beweismittel, die als Indizien gelten. Indizien im Sinne des Verzeichnisses B können je nach Beweiswürdigung im Einzelfall für die Bestimmung der Zuständigkeit ausreichen. Sie sind grundsätzlich widerlegbar.

(4) Diese Verzeichnisse können aufgrund praktischer Erfahrungen überarbeitet werden.

(5) Es sei darauf hingewiesen, daß das Gewicht, das den einzelnen Beweismitteln beigemessen wird, nach den Umständen des jeweiligen Falles unterschiedlich sein kann. Bei der Einteilung nach Beweisen und Indizien wird nach dem Beweisthema differenziert. Z. B. kann ein Fingerabdruck als Beweis für den Aufenthalt eines Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat gelten, während der Fingerabdruck hinsichtlich der Frage, ob der Asylbewerber über eine bestimmte Außengrenze eingereist ist, nur als Indiz dienen kann.

(6) Diese Differenzierung machte es erforderlich, zu jedem Beweisthema des Übereinkommens getrennt ein Verzeichnis der Beweise (Verzeichnis A) und der Indizien (Verzeichnis B) auszuarbeiten. Auf diese Weise entstand die in Anhang III enthaltene Unterteilung der Beweismittel je nach dem betreffenden Gegenstand.

(7) Ebenso besitzen amtliche Dokumente nicht in allen Mitgliedstaaten dieselbe Beweiskraft. Das gleiche Dokument kann je nach Mitgliedstaat zu einem unterschiedlichen Zweck oder von unterschiedlichen Behörden ausgestellt werden.

Artikel 25

Beweiskraft der in den Verzeichnissen A und B aufgeführten Beweise und Indizien

1. Verzeichnis A

Die in Verzeichnis A enthaltenen Beweise erbringen den vollen Beweis für die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, sofern sie nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt werden (z. B. gefälschtes Dokument).

In Anbetracht dessen legen die Mitgliedstaaten anhand der Einteilung des Verzeichnisses A Muster der verschiedenen Arten ihrer amtlichen Dokumente vor. Diese verschiedenen Dokumentenmuster werden in einem gemeinsamen Leitfaden für die Anwendung des Übereinkommens zusammengestellt. Dies dürfte zu mehr Effizienz führen und den Behörden das Erkennen gefälschter Dokumente, die von Asylbewerbern vorgelegt werden, erleichtern. Die Beweiskraft der in den Verzeichnissen A und B aufgeführten Beweise und Indizien wird wie folgt gewürdigt: Einige der im Verzeichnis A aufgeführten Beweismittel eignen sich bestens für die Durchführung von Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 bis 4.

2. Verzeichnis B

In Verzeichnis B sind Indizien aufgeführt, deren Beweiskraft für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Einzelfall zu würdigen ist.

Solche Indizien könnten sich in der Praxis als sehr nützlich erweisen. Ungeachtet ihrer Anzahl ist es aber nicht möglich, sie den in Verzeichnis A festgelegten Beweisen, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats begründen, gleichzusetzen.

Wenn diese Anhaltspunkte auch keinen Beweis darstellen, so kann mit ihrer Hilfe doch bestimmt werden, welchem Mitgliedstaat man sich bei der Suche nach dem im Sinne des Übereinkommens zuständigen Staat billigerweise zuwenden könnte.

Artikel 26 Folgen für die Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Der betreffende Mitgliedstaat prüft in seinen verschiedenen Registern nach, ob er zuständig ist.

(2) Liegt die Zuständigkeit bei mehr als einem Mitgliedstaat, so ist es Sache des mit einem Asylantrag befaßten Mitgliedstaats, denjenigen Staat zu ermitteln, der im Sinne des Übereinkommens am ehesten zuständig ist, wobei der Grundsatz des Artikels 3 Absatz 2 gilt, daß die Kriterien für die Zuständigkeit in der vorgegebenen Reihenfolge zum Tragen kommen.

(3) Dadurch kann vermieden werden, daß Asylbewerber mehrfach von einem Staat an einen anderen überstellt werden, was die Verfahren komplizieren und Verzögerungen bewirken würde.

(4) So darf, wenn ein Asylbewerber durch mehrere Mitgliedstaaten reist und erst im letzten Staat einen Antrag stellt, dieser Mitgliedstaat nicht einfach von der Annahme ausgehen, daß der letzte Transitstaat zuständig ist.

(5) Soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mehrere Staaten zuständig sein können, bemüht sich der Staat, in dem der Antrag gestellt wurde, festzustellen, welcher dieser Staaten unter Berücksichtigung der im Übereinkommen aufgestellten Zuständigkeitsrangfolge zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist.

Artikel 27 Annahme der Zuständigkeit auf der Grundlage einer Erklärung des Asylbewerbers

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels über die Beweismittel kann die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags im Einzelfall auf der Grundlage einer kohärenten, ausreichend detaillierten und überprüfbaren Erklärung des Asylbewerbers akzeptiert werden.

KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 28 Statistische und personenbezogene Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten gehen zu einem vierteljährlichen Austausch statistischer Daten über die praktische Anwendung des Übereinkommens anhand der in Anhang IV dieses Beschlusses enthaltenen Tabellen über.

(2) Der Mitgliedstaat, der nach Artikel 15 um Auskunft ersucht wird, setzt alles daran, dieses Ersuchen nach Möglichkeit sofort - auf jeden Fall aber binnen eines Monats - zu beantworten.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am heutigen Tag in Kraft.

Er gilt ab 1. September 1997.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 1997.

Im Namen des Ausschusses

Der Vorsitzende

M. FISCHBACH

(1) ABl. C 254 vom 19. 8. 1997, S. 1.

ANHANG I

EINHEITLICHES FORMULAR ZUR BESTIMMUNG DES FÜR DIE PRÜFUNG EINES ASYLANTRAGS ZUSTÄNDIGEN STAATES

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Muster des Laissez-passer für die Überstellung des Asylbewerbers

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

VERZEICHNIS A

A. BEWEISE

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 4)

Beweise

- schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

- Registerauszug,

- Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling anerkannten Person erteilt worden sind,

- Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

- Zustimmung der Betroffenen.

2. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 5 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als 2 Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel (und Beginn der Gültigkeit) (Artikel 5 Absatz 3)

Beweise

- Aufenthaltstitel,

- Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

3. Gültige Visa (Artikel 5 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Beweise

- ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),

- Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

4. Illegale Einreise (Artikel 6 Absatz 1) und legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 7 Absatz 1)

Beweise

- Einreisestempel im falschen oder verfälschten Paß,

- Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts,

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

- Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

5. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)

Beweise

- Ausreisestempel,

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

- Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts.

6. Aufenthalt von mindestens 6 Monaten vor der Antragstellung in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber seinen Antrag gestellt hat (Artikel 6 Absatz 2)

Beweise

Offizielle Beweise, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestätigen, daß der Ausländer sich mindestens 6 Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat, bevor er Asyl beantragt hat.

7. Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags (Artikel 8)

Beweise

- vom Asylbewerber vorgelegtes Formular,

- amtliches Protokoll,

- Fingerabdrücke, die bei der Stellung des Asylantrags abgenommen wurden,

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

- schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

II. Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats

1. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Beweise

- vom Asylbewerber ausgefuelltes Formular,

- amtliches Protokoll,

- Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Asylantrags abgenommen wurden,

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

- schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

2. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 3)

Beweise- Ausreisestempel,

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts,

- amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.

3. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 4)

Beweise

- amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,

- Ausreisestempel,

- Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.

VERZEICHNIS B

B. INDIZIEN

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 4)

Indizien (1)

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

2. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 5 Absätze 1 und 3) und seit weniger als 2 Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

3. Gültige Visa (Artikel 5 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

4. Illegale Einreise (Artikel 6 Absatz 1) und legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 7 Absatz 1)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß die Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

5. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

- zu Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3: Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

6. Aufenthalt von mindestens 6 Monaten vor der Antragstellung in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber seinen Antrag gestellt hat (Artikel 6 Absatz 2)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Erklärung, die geduldeten Ausländern erteilt wird,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

7. Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags (Artikel 8)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaats.

II. Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats

1. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat.

2. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 3)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

3. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

(1) Diesen Indizien muß stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

ANHANG IV

TABELLE 1 Aufnahmeersuchen (Personen) von (Mitgliedstaat) an andere Mitgliedstaaten (in der Zeit vom . . . bis . . . [dreimonatlicher Zeitraum])

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE 2 Aufnahmeersuchen (Personen) an (Mitgliedstaat) durch andere Mitgliedstaaten (in der Zeit vom . . . bis . . . [dreimonatlicher Zeitraum])

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE 3 Durchschnittliche Frist für die Beantwortung von Aufnahmeersuchen (für die Zeit vom . . . bis . . . [dreimonatlicher Zeitraum])

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE 4 Gesamtzahl der Asylanträge zwischen dem . . . und . . . (dreimonatlicher Zeitraum)

>

ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Statistische Daten zur Anwendung des Dubliner Übereinkommens

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>