41997D0002

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0440 - 0440


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 25. April 1997

betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II

(SCH/Com-ex (97) 2, 2. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf den in der Sitzung am 19. Dezember 1996 in Luxemburg gefassten Beschluss, ein SIS der zweiten Generation, das SIS II, einzurichten, das nicht nur die Integration aller Schengen-Staaten ermöglichen muss, sondern auch neue Funktionalitäten umfassen muss,

in der Erwägung, dass die Einrichtung des SIS II die Durchführung einer Vorstudie voraussetzt, um die Architektur des künftigen Systems festzulegen, und dass zu diesem Zweck ein Verfahren gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge eingeleitet werden muss -

BESCHLIESST:

1. Portugal wird beauftragt, in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten den Zuschlag für die Vorstudie des SIS II zu erteilen, indem gemäß der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und im Einklang mit dem einschlägigen portugiesischen Recht ein Verfahren eingeleitet wird.

2. Portugal wird die Leitung dieses Projekts und die Zuständigkeit für dessen Finanzverwaltung in enger Verbindung mit den anderen Schengen-Mitgliedstaaten übertragen.

3. Für alle finanztechnischen Fragen im Zusammenhang mit der Vorstudie des SIS II wird eine Finanzregelung ausgearbeitet werden; diese Regelung soll Portugal alle rechtlichen und finanziellen Garantien geben.

4. Des Weiteren wird eine Verwaltungsregelung ausgearbeitet werden, die die Zuständigkeiten und Verantwortung aller beteiligten Parteien, d. h. des öffentlichen Auftraggebers, der Schengen-Staaten und des Generalsekretariats, auf eindeutige Weise festlegen wird.

5. Die Projektkoordinierung, welche die Verwaltung sowie die Koordination zwischen den verschiedenen Schengen-Arbeitsgruppen einbezieht, wird durch das Schengen-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit dem Projektleiter und dem Leiter der Finanzverwaltung wahrgenommen.

6. Der Exekutivausschuss erteilt der Zentralen Gruppe das Mandat, die Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf:

a) das Pflichtenheft der Vorstudie des SIS II und die Bekanntmachung des Auftrags,

b) die Verwaltungs- und Finanzregelung.

Lissabon, den 25. April 1997

Der Vorsitzende

F. Seixas da Costa