Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivauschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ (SCH/Com-ex (94) 15 rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0165 - 0165
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSCHUSSES vom 21. November 1994 bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ (SCH/Com-ex (94) 15 rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des genannten Übereinkommens - BESCHLIESST: 1. Das automatisierte Verfahren zur Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden jeweils anderer Vertragsstaaten im Rahmen der Visaerteilung richtet sich für die Zeit ab Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Konkretisierung der Bestimmungen der Gemeinsamen konsularischen Instruktion nach den in dem als Anlage beigefügten Datenwörterbuch - SCH/II-Vision (93) 20, 3. Rev.(1) - festgelegten Grundsätzen. Soweit Vertragsstaaten die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens noch nicht erfuellen, werden die Konsultationsdaten für diese Staaten auf der Grundlage der Regelungen der Gemeinsamen konsularischen Instruktion mit herkömmlichen Übermittlungsmethoden weitergeleitet. 2. Der Exekutivausschuss fordert alle Vertragsstaaten auf, die technischen Voraussetzungen für die Anwendung des automatisierten Verfahrens baldmöglichst zu schaffen. 3. Solange das für die Übermittlung der Konsultationsdaten vorgesehene SIRENE-Leitungsnetz (Phase II) zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorbezeichneten Verfahrensgrundsätze noch nicht zur Verfügung steht, regeln die jeweils betroffenen Vertragsstaaten, dass die Übermittlung der Daten unter Nutzung öffentlicher Wählleitungen erfolgen kann. Die Vertragsstaaten sorgen für eine angemessene Sicherheit bei der Datenübertragung. 4. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der in seinem Land für das automatisierte Verfahren notwendigen Einrichtungen selbst. Über ggf. mögliche Ausgleichszahlungen für die Übermittlung der Daten beraten die Vertragsstaaten 12 Monate nach der Inbetriebnahme unter Einbeziehung des Verursacherprinzips. Hierbei berücksichtigen die Vertragsstaaten, dass im Rahmen des Konsultationsverfahrens durch den konsultierten Staat auch die berechtigten Sicherheitsinteressen des konsultierenden Staates wahrgenommen werden. Die Vertragsstaaten erheben die durch den laufenden Betrieb des Konsultationsverfahrens enstehenden Kosten ab Inbetriebnahme des Systems und unterbreiten spätestens nach 12 Monaten entsprechende Übersichten. Heidelberg, den 21. November 1994 Der Vorsitzende Bernd Schmidbauer (1) Vertrauliches Dokument.