92/56/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Januar 1992 zur Aufhebung des Beschlusses 86/459/EGKS zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Südafrika
Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1992 S. 0094 - 0094
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 27. Januar 1992 zur Aufhebung des Beschlusses 86/459/EGKS zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Südafrika (92/56/EGKS) DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - im Einvernehmen mit der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beschlossen am 16. September 1986 die Aussetzung der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Südafrika angesichts der Weigerung der Regierung dieses Landes, konkrete Maßnahmen zur Abschaffung der Apartheid zu treffen, und angesichts der Zuspitzung der Lage in diesem Land. Die derzeitige Regierung der Republik Südafrika hat Maßnahmen getroffen, um die Apartheid abzuschaffen, und insbesondere dem Parlament die Aufhebung der Gesetze über das Apartheidsystem vorgeschlagen. Damit ist der Weg für Verhandlungen über die Verfassung eines geeinten demokratischen Südafrika ohne Rassenschranken nunmehr offen. Diese Entwicklung ermöglichte einen Konsens im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit über die Lockerung der 1986 beschlossenen restriktiven Maßnahmen, um diesen Prozeß zu unterstützen. Folglich ist der Beschluß 86/459/EGKS (1), geändert durch den Beschluß 88/280/EGKS (2), aufzuheben - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Der Beschluß 86/459/EGKS wird aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1992. Der Präsident A. MARQUES DA CUNHA (1) ABl. Nr. L 268 vom 19. 9. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 120 vom 7. 5. 1988, S. 1.