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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 6. Dezember 1990 zum Bildungsinformationsnetz der Europäischen Gemeinschaft EURYDICE

Amtsblatt Nr. C 329 vom 31/12/1990 S. 0023 - 0024


ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR DAS BILDUNGSWESEN vom 6. Dezember 1990 zum Bildungsinformationsnetz der Europäischen Gemeinschaft EURYDICE (90/C 329/08)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR DAS BILDUNGSWESEN - gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Februar 1976 über ein Aktionsprogramm im Bildungsbereich (1), sowie auf den "Allgemeinen Bericht des Ausschusses für Bildungsfragen, inhaltlich gebilligt vom Rat und von den im Rat vereinigten Ministern für das Bildungswesen auf der Tagung am 27. Juni 1980" bezueglich der Definierung eines Bildungsinformationsnetzes - EURYDICE - sowie, für eine Anlaufphase, der Zielgruppen, der vorrangigen Themen und der Funktionsmechanismen des Netzes; gestützt auf mehrere Entschließungen des Europäischen Parlaments, insbesondere die Entschließung vom 11. März 1982 (2) über die Errichtung des EURYDICENetzes; in der Erwägung, daß der politische, wirtschaftliche und soziale Integrationsprozeß der Europäischen Gemeinschaft einen qualitativ und quantitativ erhöhten Bedarf an Informationen über die allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme sowie über spezifische, ihre Weiterentwicklung betreffende Fragen zur Folge hat und daß das EURYDICE-Netz zu einem Komplex von öffentlichen und privaten Informationsquellen auf dem Gebiet des Bildungswesens in der Gemeinschaft gehört; in der Erwägung, daß der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen in ihren Schlußfolgerungen vom 6. Oktober 1989 (3) übereingekommen sind, die Zusammenarbeit im Bildungswesen im Hinblick auf 1993 auszubauen, und daß sie zuletzt in den Schlußfolgerungen vom 31. Mai 1990 (4) betreffend die Zusammenkünfte der leitenden Beamten die Bedeutung des EURYDICE-Netzes als Instrument für diese Zusammenarbeit anerkannt haben; in der Erwägung, daß in der Entschließung des Rates vom 22. Januar 1990 die Ausarbeitung eines Programms zur Errichtung von transeuropäischen Netzen vorgese hen ist, zu denen das EURYDICE-Netz gerechnet werden könnte; in Anerkennung der Maßnahmen der Kommission zum Ausbau der Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen des Bereichs, insbesondere mit dem Europarat zwecks der Koproduktion des Europäischen Thesaurus für das Bildungswesen; in Kenntnis des Berichts der Kommission über die zehnjährige Tätigkeit des EURYDICE-Netzes, in dem die Notwendigkeit, das Bildungsinformationsnetz der Europäischen Gemeinschaft besser zu definieren und weiterzuentwickeln, aufgezeigt wird - NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Zur Intensivierung und Verbesserung der bildungspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie zu einer besseren Vorbereitung von Initiativen auf einzelstaatlicher und auf Gemeinschaftsebene erweist es sich als notwendig, das EURYDICE-Netz als wesentliches Informationsinstrument zu den Strukturen, Systemen sowie den Entwicklungen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene im Bildungsbereich zu verstärken und weiterzuentwickeln. Das Netz besteht aus einer europäischen und aus einzelstaatlichen Informationsstellen. Es ist als ein System zum gegenseitigen Austausch von Informationen mit dokumentarischem Charakter angelegt. 2.Die Entwicklung des EURYDICE-Netzes sollte zu folgendem beitragen: a) an erster Stelle zur Verbesserung des Anfrage-Antwort-Verfahrens, das im wesentlichen dazu bestimmt ist, den zuständigen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Stellen schnell eine verläßliche Information zukommen zu lassen; b)ferner zur Vereinfachung der Erstellung von vergleichenden Analysen, Berichten und Synthesen zu gemeinsamen vorrangigen Themen, die insbesondere im Ausschuß für das Bildungswesen und in den regelmässigen Zusammenkünften der leitenden Beamten definiert werden; c)darüber hinaus auch zur Diversifizierung der Verbreitung der im Rahmen des Netzes verfügbaren Dokumente, wobei mit anderen öffentlichen und privaten Stellen zusammenzuarbeiten ist. 3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden aufgefordert, im Rahmen der verfassungsmässigen und finanziellen Grenzen sowie ihrer spezifischen Politiken und Strukturen, dem Prinzip der Subsidiarität folgend, nachstehende Tätigkeiten zu fördern: a) kohärentere und effizientere Gestaltung des Sammelns und der dokumentarischen Bearbeitung der Informationen durch Ausschöpfen der Möglichkeiten der neuen Technologien; b)Erleichterung des Zugangs zu den verschiedenen fachspezifischen Informationsquellen durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Informationsstellen des Netzes sowie den Bildungs- und Ausbildungsinformationsdiensten auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene; c)Überprüfung der Arbeitsmethoden zur Gewährleistung einer besseren Effizienz und Wirksamkeit. 4.Die nationalen Informationsstellen sollten in der Lage sein, eine doppelte Funktion zu erfuellen: Einerseits sollten sie dem europäischen Netz die Informationen bezueglich der Entwicklung ihres jeweiligen nationalen Bildungssystems übermitteln; andererseits sollten sie auf nationaler Ebene zur Verbreitung von Informationen über die Entwicklung der Bildungssysteme und der Bildungspolitiken in den Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich der bildungspolitischen Zusammenarbeit beitragen. 5.Um die Kohärenz der Informationen über die Gemeinschaftsaktivitäten zu gewährleisten, müssten die einzelstaatlichen Informationsstellen in enger Verbindung mit den auf nationaler Ebene für die Gemeinschaftsaktivitäten auf dem Gebiet der Bildung und der Ausbildung Verantwortlichen stehen. 6.Um ihre Aufgaben in einem aktiven europäischen Netz erfuellen zu können, müssten die nationalen Informationsstellen angemessene Maßnahmen in bezug auf das Personal und seine Ausbildung sowie die Ausstattung treffen können. 7.Die Kommission wird ersucht, die Rolle der europäischen Informationsstelle von EURYDICE bei der Dynamisierung und Koordination hinsichtlich des netzinternen Informationsaustausches zu verstärken, insbesondere durch den Weiterausbau der Datenbanken des Netzes sowie durch Förderung der Erarbeitung und Verbreitung der Informationen. 8.Die europäische Informationsstelle sollte mit der Unterstützung der nationalen Informationsstellen ein EDV-gestütztes Informationssystem für den Bildungsbereich aufbauen und den Zugang dieser Informationsstellen zu den anderen Datenbanken der Gemeinschaft erleichtern. 9.Die europäische Informationsstelle sollte mit Unterstützung der nationalen Informationsstellen zur Information über die Gemeinschaftsaktivitäten im Bildungs- und Ausbildungsbereich beitragen, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) sowie dem Netz der Europäischen Gemeinschaft der nationalen Informationsstellen über die Anerkennung der Hochschuldiplome (NARIC). 10.Die europäische Informationsstelle sollte zusammen mit den einzelstaatlichen Informationsstellen die technische Unterstützung für die Vorbereitung und die Folgeaktivitäten der Zusammenkünfte der leitenden Beamten leisten. 11.Die Kommission wird aufgefordert, ihre Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, insbesondere mit dem Europarat und der ÖCD, fortzusetzen und das EURYDICE-Netz in diese Zusammenarbeit mit einzubringen. 12.Die Kommission wird aufgefordert, die Verbindungen mit der bestehenden Aktion der Studienbesuche für Bildungsfachleute (ARION), deren Ziel ebenfalls der Informationsaustausch zwischen den Bildungssystemen ist, durch eine Beteiligung von EURYDICE bei der Vorbereitung der Besuche und an der Nutzung der bei den Besuchen gewonnenen Informationen zu verstärken. 13.Die Kommission wird aufgefordert, dem Rat einen Bericht über den Stand der Arbeiten vorzulegen, in dem insbesondere die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffend den Informationsaustausch im Bildungsbereich behandelt werden.(1) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1976.

(2) ABl. Nr. C 87 vom 5. 4. 1982.

(3) ABl. Nr. C 277 vom 31. 10. 1989.

(4) ABl. Nr. C 162 vom 3. 7. 1990.