41983X0217

Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Februar 1983 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1982-1986)

Amtsblatt Nr. C 046 vom 17/02/1983 S. 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0084
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0084


++++

ENTSCHLIESSUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 7 . Februar 1983

zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz

( 1982 - 1986 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

stellen fest , daß die Aktionen im Rahmen des beigefügten Programms teils auf Gemeinschaftsebene , teils von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind .

Bei den Aktionen , die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind , sorgen diese für die ordnungsgemässe Durchführung , wobei der Rat in Ausübung der in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse diese Aktionen koordiniert .

Hinsichtlich der Aktionen des Programms , die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen sind , gilt folgendes :

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22 . November 1973 ( 3 ) sieht die Durchführung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vor .

Dieses Aktionsprogramm wurde durch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17 . Mai 1977 ( 4 ) für den Zeit * um 1977 bis 1981 verlängert und ergänzt .

Die Aufgaben der Gemeinschaften sind in den Verträgen zu ihrer Gründung festgelegt .

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat gemäß Artikel 2 des Vertrages zu ihrer Gründung insbesondere die Aufgabe , eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern ; die Erfuellung dieser Aufgabe ist selbst unter geänderten wirtschaftlichen Bedingungen nicht ohne möglichst schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umwelt und nicht ohne Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes denkbar .

Die Verbesserung der Lebensqualität und die möglichst schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umwelt sind daher wesentliche Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ; eine Gemeinschaftspolitik für den Umweltschutz ist geeignet , zur Erfuellung dieser Aufgaben beizutragen .

Es muß vermieden werden , daß die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen treffen , die zu wirtschaftlichen Verzerrungen in der Gemeinschaft führen .

Die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Umweltpolitik müssen berücksichtigt werden , und zwar insbesondere die Tatsache , daß die Umweltpolitik dazu beitragen kann , die Lösung der derzeitigen wirtschaftlichen Probleme einschließlich des Problems der Arbeitslosigkeit zu erleichtern .

Der Rat hat die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik in seiner Erklärung vom 22 . November 1973 genehmigt und in seiner Entschließung vom 17 . Mai 1977 bekräftigt .

Das am 17 . Mai 1977 verlängerte und ergänzte Aktionsprogramm für den Umweltschutz vom 22 . November 1973 bleibt gültig ; es erscheint angezeigt , dieses Programm auf den neuesten Stand zu bringen , es weiter durchzuführen und für die Jahre 1982 bis 1986 durch neue Aufgaben , die sich als notwendig erweisen , zu ergänzen .

Über die namentlich im Bereich der Verringerung der Verschmutzungen bereits in Angriff genommenen Maßnahmen hinaus erfordert die möglichst schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umwelt , daß der vorbeugende Charakter der Umweltpolitik im Rahmen einer Gesamtstrategie verstärkt wird und daß die Anliegen des Umweltschutzes in die anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden -

nimmt Kenntnis von dem im Anhang enthaltenen Aktionsprogramm und genehmigt dessen allgemeine Ausrichtungen ;

erklärt , daß es darauf ankommt , Gemeinschaftsaktionen vor allem auf den folgenden Gebieten durchzuführen :

a ) Integration der Umweltdimension in die übrigen Politiken ;

b ) Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt ;

c ) Verminderung der Verschmutzung und Belästigung , wenn möglich an der Quelle , im Rahmen eines Vorgehens , das die Übertragung der Verschmutzung von einem Umweltmedium in das andere verhindern soll , auf folgenden Gebieten :

- Bekämpfung der Luftverschmutzung , insbesondere durch NOx , die Schwermetalle und SO2 , unter anderem mittels der Durchführung der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15 . Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub ( 5 ) ;

- Bekämpfung der Verschmutzung der Binnengewässer und des Meeres , unter anderem :

i ) durch die Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4 . Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ( 6 ) und der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20 . Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion ( 7 ) sowie

ii ) durch das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften vom 26 . Juni 1978 auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres ( 8 ) ;

- Bekämpfung der Verschmutzung des Bodens ,

d ) Umweltschutz im Mittelmeerraum durch die besondere Berücksichtigung seiner spezitischen Aspekte bei der Konkretisierung des Aktionsprogramms ;

e ) Lärm und insbesondere Verkehrslärm ;

f ) Bekämpfung der grenzueberschreitenden Verschmutzung ;

g ) gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen ; beispielsweise Ergänzung und Druchführung der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18 . September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 9 ) ;

h ) Problem der Abfälle , einschließlich ihrer Aufbereitung , Rückgewinnung und Verwertung , insbesondere Problem der giftigen und gefährlichen Abfälle , einschließlich ihrer grenzueberschreitenden Beförderung , und Überprüfung der Liste der giftigen und gefährlichen Stoffe im Anhang der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle ( 10 ) ;

i ) Förderung der Entwicklung umweltfreundlicher Technologien , beispielsweise durch Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten ;

j ) Schutz der in bezug auf ihre Umwelt besonders anfälligen Zonen von gemeinschaftlicher Bedeutung ;

k ) Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Umweltfragen ;

nimmt mit Genugtuung von der Absicht der Kommission Kenntnis , bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge wie bisher von folgenden Erwägungen auszugehen :

a ) Zweckmässigkeit einer Aktion auf Gemeinschaftsebene ;

b ) Notwendigkeit der Vermeidung jeder Art unnützer Doppelarbeit durch Prüfung der Frage , ob die betreffenden Themen bereits von internationalen Gremien zufriedenstellend behandelt werden ;

c ) Notwendigkeit , im Rahmen des Möglichen die Kosten und den Nutzen der vorgesehenen Aktionen zu schätzen ;

d ) Notwendigkeit der Berücksichtigung der verschiedenen ökonomischen und ökologischen Bedingungen und der verschiedenen Strukturen in der Gemeinschaft ;

e ) Notwendigkeit einer sorgfältigen Durchführung der Untersuchungen , Analysen und Konsultationen , bevor dem Rat Vorschläge unterbreitet werden ;

verpflichtet sich , über die Vorschläge nach Möglichkeit binnen neun Monaten nach Vorlage des jeweiligen Kommissionsvorschlags oder gegebenenfalls nach Eingang der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses zu beschließen ;

erklärt , daß die Bereitstellung der für die Durchführung dieser Entschließung und des ihr beigefügten Aktionsprogramms erforderlichen finanziellen Mittel nach den üblichen Verfahren beschlossen wird .

( 1 ) ABl . Nr . C 182 vom 19 . 7 . 1982 , S . 102 .

( 2 ) ABl . Nr . C 205 vom 9 . 8 . 1982 , S . 28 .

( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 229 vom 30 . 8 . 1980 , S . 30 .

( 6 ) ABl . Nr . L 129 vom 18 . 5 . 1976 , S . 23 .

( 7 ) ABl . Nr . L 54 vom 25 . 2 . 1978 , S . 19 .

( 8 ) ABl . Nr . C 162 vom 8 . 6 . 1978 , S . 1 .

( 9 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979 , S . 10 .

( 10 ) ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978 , S . 43 .

ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ

( 1982 - 1986 )

I . EINLEITUNG

1 . Durch die Erklärungen anläßlich der Gipfelkonferenz der Staats - und Regierungschefs der Mitgliedstaaten vom Oktober 1972 in Paris hat die Berücksichtigung der Umweltschutzbelange bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gemeinschaft einen entscheidenden politischen Impuls erhalten .

Dieser Impuls ermöglichte es dem Rat , am 22 . November 1973 ( 1 ) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz zu verabschieden , das am 17 . Mai 1977 ( 2 ) fortgeschrieben wurde , um die Kontinuität der bereits laufenden Aktionen zu sichern und neue Aufgaben für die Jahre 1977 - 1981 in Angriff zu nehmen . Seit diesem Zeitpunkt verfügt die Gemeinschaft über eine Umwelpolitik .

2 . Anfänglich stand im Mittelpunkt der Überlegungen die Sorge , daß sich infolge sehr verschiedener Politiken Ungleichheiten herausbilden könnten , die dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Wege stuenden . Dies kann der Fall sein bei verschiedenen Produktionsnormen , die zu Hemmnissen für den freien Warenaustausch führen oder Politiken , die dem Unternehmen zu ungleiche Lasten zumuten und daher Wettbewerbsverzerrungen schaffen .

3 . Aber heute gründet die gemeinsame Umweltpolitik ebenso sehr auf der Feststellung , daß die Umweltressourcen die Grundlage , aber auch die Grenze der künftigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Verbesserung der Lebensbedingungen darstellen . Sie verfolgt daher - insbesondere durch die Einbeziehung qualitativer Anliegen bei der Planung und Organisation der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung - nicht nur das Ziel , die Gesundheit des Menschen , die Natur und seine unmittelbare Unwelt zu schützen , sondern auch eine gute Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen . Sie ist damit ein unverzichtbares Element der Aktion zur Erreichung der grundlegenden Ziele , die der Gemeinschaft übertragen wurden .

4 . Die gemeinschaftliche Umweltpolitik hat - wie übrigens auch die einzelstaatlichen Politiken in ihrer Gesamtheit - in verhältnismässig kurzer Zeit und trotz wachsender wirtschaftlicher Schwierigkeiten bedeutende Ergebnisse gezeigt .

Die Aktion fand ihren Niederschlag vor allem in der Erarbeitung von Rechts - und Verwaltungsvorschriften zur Verringerung oder gar Beseitigung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastungen und zur Erhaltung des natürlichen Lebenstraums . Sie hat damit ohne Zweifel eine Grundlage und einen gemeinschaftlichen Bezugsrahmen geschaffen .

Daneben wurden auch weitere Aktionen in anderer Form durchgeführt ; hierzu gehören insbesondere die Untersuchung neuer Interventionsinstrumente , die Durchführung und Koordinierung von Forschungsarbeiten sowie die Förderung des Umweltbewusstseins .

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft , die zu Beginn im wesentlichen auf die Bekämpfung der Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen ausgerichtet war , hat sich schrittweise auf eine umfassende und vorbeugende Politik hin entwickelt . Diese neue Entwicklung erlaubt es nämlich , sowohl Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu möglichst niedrigen Kosten wie auch positive flankierende Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zu ergreifen . In diesem Sinne stellte die Einführung einer vorherigen Überwachung neuer Chemikalien durch die Gemeinschaft den ersten Anhaltspunkt für eine umfassendere Politik dar , die sich später auch auf die gewerblichen Tätigkeiten zu erstrecken hat , die gefährlich sind , oder die Umwelt in erheblichem Masse beeinträchtigen könnten .

Insgesamt gesehen war es dank dieser Politik schon jetzt möglich , für bestimmte Aktionen die geeignete geographische und politische Dimension zu schaffen , gewisse Schwierigkeiten für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden , über einen Bezugsrahmen für die einzelstaatlichen Politiken zu verfügen und schließlich , auf den verschiedenen Aktionsebenen Anregungen und Impulse im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und die Verbesserung des Lebensraums auszulösen .

Schließlich nimmt die Gemeinschaft auf internationaler Ebene aktiv an den zwischenstaatlichen Übereinkommen teil , bei denen sie Vertragspartei ist und arbeitet eng mit den internationalen Organisationen , die sich mit Umweltfragen befassen , und den Regierungen bestimmter Drittländer zusammen , die mit den gleichen Problemen wie die Gemeinschaft konfrontiert werden .

5 . In einem Zeitpunkt , in dem sich die wirtschaftliche Lage in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten noch verschlechtert , wird die Frage laut , ob der gemeinschaftlichen Umweltpolitik eine andere Richtung gegeben werden sollte . Kommission und Rat haben schon bei der Durchführung des bisherigen Programms den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen , insbesondere durch die Entwicklung von Vorsorgemaßnahmen . Die Umweltpolitik ist jedoch eine Strukturpolitik , die ungeachtet der jeweiligen Wirtschaftslage weiter verfolgt werden muß , um nicht das Potential jeder künftigen Entwicklung aufs Spiel zu setzen und um besonders schwerwiegende Schädigungen der natürlichen Ressourcen zu vermeiden . Im übrigen bleibt die Sorge um die Umwelt in der Öffentlichkeit äusserst lebhaft . Die öffentliche Meinung unterstützt daher trotz der derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach wie vor die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt .

Die Bemühungen der Jahre 1982 - 1986 müssen somit auf die gleichen Ziele ausgerichtet sein und auf den gleichen Grundsätzen wie die Programme aufbauen , durch die die Aktion der Gemeinschaft in der Vergangenheit bestimmt wurde . Damit soll die Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes nicht nur fortgesetzt , sondern noch weiter verstärkt werden , um die Qualität des Lebensrahmens und der Lebensbedingungen für die derzeitigen und künftigen Generationen sicherzustellen .

Zunächst müssen die zahlreichen , im Programm 1977 - 1981 vorgesehenen Arbeiten fertiggestellt werden , die aus einer Reihe von Gründen , zu denen insbesondere die Diskrepanz zwischen dem Umfang dieser Programme und der für ihre Durchführung bereitgestellten Mitteln gehört , nicht zum Abschluß gebracht werden konnten .

Die Kommission wird weiterhin alles tun , um den Vollzug der bereits angenommenen gesetzlichen und verwaltungsmässigen Bestimmungen zu überwachen , um das bisher von der Gemeinschaft Erreichte zu konsolidieren und zu voller Wirksamheit zu bringen .

6 . Die Festigung der Errungenschaften auf dem Gebiet des Umweltschutzes und die Fortsetzung der in den Programmen von 1973 und 1977 vorgesehenen Aktionen müssen jedoch sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der achtziger Jahre als auch die neuen politischen und geographischen Dimensionen der Zehnergemeinschaft sowie die zur Zeit laufenden Verhandlungen mit zwei beitrittswilligen Staaten berücksichtigen . Die Wiederbelebung der Wirtschaft , die auf der umfassenden Nutzung aller verfügbaren ( menschlichen und natürlichen ) Ressourcen basieren muß , ist eine vorrangige Zielsetzung für die gesamte Gemeinschaft . Deshalb werden im Rahmen der Umweltpolitik die Kriterien und Maßnahmen bestimmt , mit deren Hilfe eine ausgewogenere Entwicklung erreicht und ein verschwenderischer Umgang mit den Ressourcen unterbunden werden kann .

Die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der achtziger Jahre machen es nicht nur erforderlich , daß die Aktionen auf dem Gebiet des Umweltschutzes die wichtigsten Probleme berücksichtigen , mit denen die Gemeinschaft konfroatiert wird ( Beschäftigung , Inflation , Energie , Zahlungsbilanz sowie die Vergrösserung regionaler Disparitäten ) , sondern daß sie ebenfalls in anderem Rahmen unernommene Lösungsbemühungen unterstützend begleiten . Als Voraussetzung hierfür gilt , daß verhindert werden muß , daß die verschlechterte Wirtschaftslage als Vorwand für Abstriche an der bereits in Angriff genommenen Umweltpolitik benutzt wird .

In diesem Sinne soll die Umweltpolitik insbesondere

- durch Förderung und Stimulierung der Entwicklung zukunftsorientierter Industriezweige auf dem Gebiet der Erzeugnisse , Anlagen und Verfahren , die die Umwelt weniger stark belasten oder einen geringeren Einsatz nicht erneuerbarer Ressourcen erfordern , einen Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze leisten ;

- jede Art der Verschmutzung , Belastung oder Beeinträchtigung des Raumes , der Umwelt und der Ressourcen eindämmen , die eine Vergeudung oder nicht zumutbare Kosten für die Allgemeinheit darstellt ;

- bestimmte , nicht erneuerbare oder nur schwer zu beschaffende Rohstoffe einsparen helfen und das Recycling der Abfälle und die Suche nach umweltfreundlicheren Alternativen fördern ,

- die mit dem Einsatz anderer Energiequellen als Erdöl wie zum Beispiel der Kohle oder der Kernergie verbundenen möglichen nachteiligen Auswirkungen vermeiden oder eindämmen und die Energieeinsparung sowie den Einsatz möglichst umweltfreundlicher Energiequellen fördern ;

- die volle Anwendung der " Informationsvereinbarung " vom 5 . März 1973 ( 3 ) durchsetzen , um zu vermeiden , daß vereinzelte einzelstaatliche Rechtsvorschriften das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen oder die Vorbereitung geeigneter Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erschweren .

7 . Die Erweiterung der Gemeinschaft und ihre neue Mittelmeerdimension machen es erforderlich , daß die Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der globalen Mittelmeerpolitik einen wirksameren und gezielteren Beitrag zum Schutz dieses Meeres leisten . Im Hinblick darauf wird die tatkräftige Mitwirkung der Gemeinschaft an dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und seinen Protokollen es nicht nur ermöglichen , die wirtschaftlichen , sozialen und kulturellen Werte dieses marinen Lebensraums besser zu schützen und dieses gemeinsame Erbe zu erhalten , sondern auch einen Beitrag zur Verbesserung des politischen Klimas und zur Suche nach einem dauerhaften Frieden im Mittelmeerraum zu leisten .

Auch in bezug auf das zweite internationale Gewässer , das die Gemeinschaft umgibt , die Nordsee , muß eine stärker koordinierte Politik geführt werden . Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den für das ökologische System der Nordsee schädlichen Auswirkungen der ( sich wechselseitig beeinflussenden Formen ) menschlicher Aktivitäten zu widme * wobei als Beispiele folgende zu nennen sind : Förderung von Erdöl und Erdgas , Abbau von Sand und Kies , Schiffsverkehr , Verschmutzungen vom Land aus von Schiffen und aus der Luft . Grösste Priorität ist hierbei den Bemühungen um eine administrative und gesetzgeberische Strategie einzuräumen , die so koordiniert wird , daß die Erhaltung der Nordsee als einer für den Menschen ausserordentlich wichtigen ökologischen Einheit optimal gewährleistet wird .

8 . Im Hinblick auf die Verstärkung der obenerwähnten Aktionen und die Durchführung einer umfassenden und wirksamen Vorsorgepolitik des Umweltschutzes muß sich die Gemeinschaft um eine optimale Einbindung der Umweltanliegen in die Planung und Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten bemühen und damit die Durchsetzung einer umfassenden Strategie ermöglichen .

Die Einbeziehung der Umweltpolitik in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung muß sich in einer wachsenden Berücksichtigung der Umweltdimension , insbesondere im Agrar - ( einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei ) , Energie - , Industrie - , Verkehrs - und Fremdenverkehrsbereich niederschlagen .

Um zu vermeiden , daß die Unterschiede zwischen dem von den einzelnen Regionen der Gemeinschaft erreichten Entwicklungsstand weiter zunehmen , muß die Umweltpolitik der Gemeinschaft auch die regionale Dimension stärker berücksichtigen .

Die gemeinschaftliche Umweltpolitik ist auch ein wichtiges Element einer Strategie für die industrielle Innovation , die die Kommission kürzlich den Haushaltsbehörden vorgeschlagen hat . Insbesondere die Maßnahmen gegen die Verschmutzung und im Bereich der Abfallwirtschaft schaffen nämlich Anregungen zur technologischen Innovation und können dadurch einen fühlbaren Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft leisten . Die Gemeinschaft wird diese Entwicklung durch geeignete Maßnahmen unterstützen .

Zur Verwirklichung dieser Ziele beabsichtigt die Kommission , alle Möglichkeiten der auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Finanzierung voll auszuschöpfen . Die von der Kommission dem Rat vorgeschlagenen umweltspezifischen Instrumente sollen es darüber hinaus erlauben , diese Maßnahmen durch die Förderung besonderer Techniken und Aktionen , die nicht in den Zuständigkeitsbereich der bestehenden Finanzierungsinstrumente fallen , zu ergänzen .

II . DIE ENTWICKLUNG EINER UMFASSENDEN STRATEGIE

9 . Das Endzeil der Umweltpolitik sind der Schutz der menschlichen Gesundheit , die dauerhafte Verfügbarkeit aller Ressourcen , die für den Lebensrahmen ausschlaggebend sind , in ausreichender Menge und Qualität : Wasser , Luft , Raum ( Boden und Landschaft ) , Klima , Rohstoffe , bebaute Flächen , natürliches und kulturelles Erbe sowie die Erhaltung und ( wo möglich ) Wiedergewinnung der natürlichen Umwelt und entsprechender Freiräume für Tiere und Pflanzen .

Angesichts der mitunter sehr engen Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Ressourcen ist für deren sinnvolle Nutzung die Konzipierung und Durchführung einer umfassenden Strategie erforderlich . Die im Prinzip schon seit dem ersten und zweiten Programm anerkannte Notwendigkeit einer derartigen Strategie hat sich bei deren Durchführung zunehmend bestätigt . Num kommt es darauf an , diese Politik zu konkretisieren und die laufenden und in die Wege zu leitenden Aktionen in einem geeigneten Rahmen zu organisieren . Dabei soll vor allem auch die im März 1980 von dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen ( UNEP ) mit Beteiligung des Internationalen Naturschutzverbandes ( IUCN ) und des World Wildlife Fund lancierte Weltstrategie zur Erhaltung der Natur und ihrer Ressourcen zugrunde gelegt werden .

Drei Prinzipien , die hier wiederholt werden sollen , sind für die Erreichung dieser Ziele ausschlaggebend das Prinzip der geeigneten Aktionsebene und das Vorsorgeprinzip und ( wo immer möglich ) das Prinzip der Wiederherstellung .

Zum einen muß die für die betreffenden Probleme optimal geeignete ( örtliche , regionale , nationale , gemeinschaftliche oder internationale ) Aktionsebene ermittelt werden . Dementsprechend sind auf Gemeinschaftsebene vorrangig die Aktionen zu konzentrieren , die auf dieser Ebene besonders wirksam sein können . Das Prinzip der geeigneten Aktionsebene ist insbesondere auf Gebieten wichtig , welche die Raumordnung betreffen , weil hier die Zuständigkeiten in der Gemeinschaft häufig sehr stark dezentralisiert sind .

Zum anderen muß die Erhaltung schützungswürdiger Ressourcen so früh wie möglich bei den Planungs - und Entscheidungsverfahren der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung berücksichtigt werden .

Dieser Ansatz , der auch für das Gesamtwohl am wirtschaftlichsten ist , muß zum unverzichtbaren Bestandteil jeder sozio-ökonomischen Tätigkeit werden .

Wenn man will , daß das Vorsorgeprinzip voll zum Tragen kommt , ist es wichtig :

- die erforderlichen Kenntnisse und Informationen zu verbessern und sie allen Entscheidungsträgern und allen beteiligten Parteien einschließlich der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen ;

- Abwägungsverfahren auszuarbeiten und einzuführen , die eine Berücksichtigung der entsprechenden Kenntnisse im Frühstadium der Entscheidungsprozesse für jede Tätigkeit sicherstellen , die signifikante Auswirkungen auf die Umwelt haben kann . Derartige Verfahren müssten in einem schrittweise festzulegenden ökologischen Rahmen abgewickelt werden , der die Grenzen angeben würde , die nicht überschritten werden dürfen , ohne die Regenerationsfähigkeit der Ökosysteme und die Verfügbarkeit der natürlichen Ressourcen zu gefährden ;

- die optimale Zuordnung der Ressourcen zu ermitteln ;

- die Anwendung der beschlossenen Maßnahmen zu überwachen , um ihren konkreten Vollzug wie auch gegebenenfalls ihre Anpassung an neue Bedingungen oder Erkenntnisse sicherzustellen ;

- die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftspolitik und der Politik der Mitgliedstaaten zu verstärken ;

- die Ausbildung und Sensibilisierung auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verbessern und zu verstärken .

Die Kommission wird Wege und Möglichkeiten der Wiederherstellung erarbeiten und nach Fertigstellung dieser Übersicht Vorschläge zu ihrer Verwirklichung unterbreiten .

10 . Forschung , Verarbeitung und Zugänglichkeit der Kenntnisse

Die Kommission wird bei der Durchführung der verschiedenen vom Rat gebilligten Forschungsprogramme erhöhten Wert auf Aktionen legen , die geeignet sind , kurz - , mittel - und langfristig die Durchführung dieses Aktionsprogramms zu unterstützen . In diesem Sinne wird sie sich auch weiterhin um eine bessere Koordinierung der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten bemühen .

Auf dem Gebiet der Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Bereich des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung wird die Kommission ihre Tätigkeit fortsetzen , die sich sowohl in dem dritten Aktionsplan für die Wissenschaftliche und Technische Information und Dokumentation ( WTID ) wie auch in die Politik für Entwicklung eines europäischen Informationsmarkts und einer eigenen europäischen Produktion einfügt . Besondere Bemühungen wurden unternommen , um die verantwortlichen Stellen hinsichtlich der Verwendung der entwickelten Informationsquellen aufzuklären und auszubilden .

Sie wird die Veröffentlichung der Ergebnisse von Messungen der Umweltverschmutzung fortsetzen , die im Rahmen der vom Rat beschlossenen gemeinsamen Verfahren des Informationsaustauschs für die Oberflächengewässer und die Luftverschmutzung gesammelt wurden .

Ein besonders treffendes Beispiel für die Verbesserung der Zugänglichkeit zu Informationen über den Zustand der Umwelt auf der Ebene der Gemeinschaft ist die zur Zeit du * eführte Aktion " Ökologische Kartierung " .

11 . Verfahren zur Berücksichtigung von Umweltdaten bei den Planungs - und Entscheidungsverfahren

Das bevorzugte Instrumentarium , um die Berücksichtigung der Umweltdaten im Rahmen des Entscheidungsprozesses sicherzustellen , ist das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung . Diese müsste schrittweise in die Planung und Vorbereitung aller menschlicher Tätigkeiten einbezogen werden , die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten , zum Beispiel öffentliche und private Vorhaben , Raumordnungspläne , Wirtschafts - und regionale Entwicklungspläne , neue Erzeugnisse , neue Technologien und gesetzgeberische Akte .

Eine erste Umsetzung auf Gemeinschaftsebene ist in dieser Hinsicht die Richtlinie 79/831/EWG ( 6 . Änderung der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe ) ( 4 ) .

Darüber hinaus hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in die bestehenden einzelstaatlichen Genehmigungsverfahren für neue Industrie - , landwirtschaftliche und Infrastrukturvorhaben ( 5 ) vorgelegt . Die Annahme dieser Richtlinie wird eine wichtige Etappe auf dem Weg zu einer wirksamen Einbeziehung der Umweltdimension in die Entscheidungsprozesse der wirtschaftlichen Entwicklung darstellen .

Im Licht der auf diesen beiden Gebieten gemachten Erfahrungen wird die Kommission dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zu einer schrittweisen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen .

Auf jeden Fall wird sie die erforderlichen Initiativen ergreifen , um sicherzustellen , daß nach und nach alle Aktionen der Gemeinschaft , von denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind , einer geeigneten vorherigen Prüfung unterzogen werden .

12 . Die optimale Zuordnung der Ressourcen

Einer optimalen Nutzung der Ressourcen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken . Zu diesem Zweck ist es erforderlich , bei der Vorbereitung neuer Maßnahmen sorgfältig im voraus deren Berechtigung und ihre möglichst optimale Kosten-Nutzen-Relation zu prüfen . Die Kommission wird alle erforderlichen Schritte unternehmen , um diese Praxis , die sie grundsätzlich seit dem Beginn ihrer Aktion verfolgt , zu verstärken .

Für eine Strategie , die auf eine optimale Nutzung der Ressourcen abzielt , spielt das Verursacherprinzip ( 6 ) eine entscheidende Rolle . Die Umweltschutzkosten dem Verursacher zuzurechnen , wie dieses Prinzip es vorsieht , veranlasst diesen , die Umweltbelastung , die von seiner Tätigkeit verursacht wird , zu verringern und nach weniger belastenden Erzeugnissen und Produktionsprozessen zu suchen . Dieses Prinzip ist somit das w * mste Mittel , um im Rahmen der Marktwirtsch * die Marktkräfte für eine optimale Ausrichtung der wirtschaftlichen Strukturen einzusetzen . Im übrigen ist ein auf diesem Prinzip fussendes System unerläßlich , um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden .

Das Verursacherprinzip wird im allgemeinen mittels dem Verursacher auferlegten Normen und/oder Abgaben angewandt . Es bedingt , daß die Behörden sich nicht an der Finanzierung der für die Verringerung der Umweltbelastung erforderlichen Investitionen beteiligen . Jedoch könnte die Einführung neuer Auflagen dadurch verzögert werden , daß ihre finanziellen Auswirkungen Unternehmen und damit die Beschäftigung zu gefährden drohen . Mit Rücksicht darauf hat die Kommission mit zwei Entscheidungen 1974 und 1980 die Möglichkeit eröffnet , daß die Mitgliedstaaten bis 1987 unter bestimmten Bedingungen Beihilfen gewähren , um die Einführung neuer Bestimmungen , die einen geeigneten Schutz der Umwelt sichern , zu erleichtern .

Ein besonderer Bereich , in dem einzelstaatliche Beihilfen erforderlich sein können , ist der Naturschutz und die Erhaltung der Landschaft . Derartige Beihilfen gehen gewöhnlich an Gebietskörperschaften oder Verbände . Auch wenn diese Art von Beihilfen mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags vereinbar sind , wäre es wünschenswert , wenn sie in bestimmten Fällen in einen gemeinschaftlichen Rahmen gestellt werden könnten , um ihr Zusammenwirken und somit ihre Wirksamkeit zu verstärken .

Abgaben sind eines der Mittel zur Anwendung des Verursacherprinzips . Sie können besonderen Anreiz zu Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung bieten , wirksam zum korrekten Vollzug der Normen beitragen und die Innovation fördern , vor allem , wenn sie auch die Restbelastung treffen . Es ist daher angebracht , aufmerksam zu prüfen , wo Abgabensysteme eine effizientere Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Umweltpolitik ermöglichen können . Es muß jedoch sichergestellt werden , daß die praktische Anwendung einer solchen Abgabenregelung nicht auf eine Genehmigung zur Belastung der Umwelt hinausläuft .

Im Rahmen einer Umweltstrategie auf Gemeinschaftsebene ist darüber hinaus die Bereitstellung finanzieller Mittel für spezifische Umweltzwecke vorzusehen . Durch dieses Instrumentarium , das schon aufgrund seiner blossen Existenz Folgewirkungen haben und die notwendige wechselseitige Beeinflussung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Politiken im Umweltbereich verstärken würde , hätte die Gemeinschaft bessere Möglichkeiten , einen Beitrag zu einer ausgewogenen Gestaltung der Umweltpolitik in allen ihren Regionen zu leisten .

In ihrem vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 1982 hat die Kommission die Einsetzung symbolischer Beiträge für diese Ziele vorgeschlagen . Aufgrund der Erfahrungen , die die Verwendung dieser Mittel erlaubt , wäre eine optimale Form für das finanzielle Eingreifen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu konzipieren .

Schließlich verweist die Kommissionen auf die Notwendigkeit , sich auch im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung um eine bessere Berücksichtigung der Umweltdaten zu bemühen . Es ist wichtig , das Instrument der Umweltindikatoren zu verbessern , um die herkömmliche volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zu ergänzen , weil diese weder die Kosten noch die Vorteile der Umweltverbesserung genügend berücksichtigt . Diese Verbesserung muß unter anderem durch eine Förderung und Harmonisierung der Umweltstatistiken und die Einführung einer gemeinschaftlichen Nomenklatur für Umweltparameter erreicht werden . Im übrigen wird die Berücksichtigung der Umweltkosten im BSP in dem Masse erleichtert , in dem das Verursacherprinzip angewendet wird und die Angaben zur Internalisierung externer Kosten benutzt werden .

13 . Anwendung der Ratsbeschlüsse und der Informationsvereinbarung

Die Kommission wird die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene verarbschiedeten Texte in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch weiterhin sorgfältig verfolgen . Sie wird insbesondere achten auf :

- die Rechtsnatur der einzelstaatlichen Akte , die zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden ,

- die vollständige Umsetzung in allen Regionen jedes Mitgliedstaats , insbesondere in den Staaten , in denen der Umweltschutz nicht allein der Zuständigkeit der Zentralisierung unterliegt ,

- die Veröffentlichung derRechts - und Verwaltungsvorschriften , mit denen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden sollen .

Die Kommission wird auch weiterhin sehr aufmerksam die eigentliche Durchführung der Verordnungen , Richtlinien und Empfehlungen der Gemeinschaft auf nationaler Ebene verfolgen und sicherstellen , daß die dazu geeigneten Maßnahmen getroffen werden . Dabei sollte sie auch eine Untersuchung über die in den Mitgliedstaaten bestehenden Sanktionen im Fall von Verstössen anstellen .

Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung vom 29 . und 30 . Juni 1981 überein , " daß konzertierte Anstrengungen zur Stärkung und zum Ausbau des freien Binnenmarkts unternommen werden müssen " . Die Vereinbarung vom 5 . März 1973 stellt ein wichtiges Instrumentarium zur Erreichung von Fortschritten auf diesem Gebiet dar . Die Zahl der Maßnahmen , die der Kommission kraft dieser Vereinbarung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden , ging von 41 im Jahr 1974 auf zwei im ersten Halbjahr 1981 zurück . Die Kommission wird die Art und Weise , in der die Vereinbarung während ihrer neunjährigen Existenz angewendet wurde , einer eingehenden Prüfung unterziehen . Diese Prüfung wird insbesondere einen Vergleich zwischen den Maßnahmen , die der Kommission durch die Mitgliedstaaten notifiziert wurden und allen von diesen verabschiedeten Maßnahmen umfassen und damit eine Klärung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Auslegung der Bestimmungen der Vereinbarung ermöglichen . Die Kommission wird im Anschluß an diese Prüfung geeignete Vorschläge zur besseren Anwendung der Vereinbarung vorlegen .

14 . Verbesserung und Förderung der umweltbezogenen Ausbildung und des Umweltbewusstseins

Das bewusste Erfassen der Wichtigkeit des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt ist die unerläßliche Vorbedingung für verantwortungsbewusstes Verhalten des einzelnen .

Über das Verhalten des einzelnen hinaus ist es besonders wichtig , daß die normalerweise von den Wirtschaftsinteressen beeinflusste öffentliche Meinung die Bemühungen zur Durchsetzung der für den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen auf nationaler wie auf Gemeinschaftsebene unterstützt . Daher wird die Kommission ihre Informations - und Sensibilisierungsaktionen fortsetzen . Soweit erforderlich und auf den geeigneten Ebenen wird die Kommission Nichtregierungsorganisationen , die im Umweltbereich tätig sind , weiterhin unterstützen .

In diesem Zusammenhang wird sie weiterhin ihr besonderes Augenmerk auf die Erziehung der Schuljugend richten . Der Versuch mit dem Netz von Pilotschulen für umweltbewusste Erziehung soll auf den Sekundarbereich ausgedehnt und eine ähnliche Aktion für die Berufsschulbildung vorgesehen werden .

III . VERHÜTUNG UND VERRINGERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG UND DER UMWELTBELASTUNGEN IN DEN VERSCHIEDENEN UMWELTMEDIEN

15 . Für die ordnungsgemässe Nutzung der natürlichen Ressourcen und den Schutz der Menschen muß durch Eindämmung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastung zunächst der Zerstörung der Umwelt Einhalt geboten werden .

Aus praktischen Gründen haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet meist spezifische Aktionen für jeden Bereich der Umwelt durchgeführt . Die Kommission wird diesem Verfahren auch weiterhin treu bleiben , sich aber ganz besonders um die Koordinierung dieser Aktionen bemühen . In diesem Sinn wird sie vor allem Mittel und Wege für eine gesamthafte Kontrolle der Ableitungen bestimmter Stoffe prüfen , wenn diese drohen , mehrere Umweltmedien zu beeinträchtigen , um so zu vermeiden , daß Teilmaßnahmen zu einer Verlagerung der Umweltverschmutzung führen .

Um einen wirksamen Beitrag zur Erhaltung des natürlichen Lebensraumes zu leisten , wird die Kommission dafür Sorge tragen , daß die Anwendung der Richtlinien und Beschlüsse des Rates auf keinen Fall zu einer mittel - oder unmittelbaren Beeinträchtigung der Umweltqualität führt . Darüber hinaus wird sie die Möglichkeit einer schrittweisen Verringerung der globalen Ableitungen bestimmter Stoffe untersuchen , um dem Rat geeignete Maßnahmen vorzuschlagen .

( 1 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 .

( 2 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 .

( 3 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 und ABl . Nr . C 86 vom 20 . 7 . 1974 .

( 4 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979 .

( 5 ) ABl . Nr . C 169 vom 9 . 7 . 1980 .

( 6 ) Das erste Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz , Titel II Ziffer 5 ( ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 ) und die Empfehlung des Rates vom 3 . 3 . 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen ( ABl . Nr . L 194 vom 25 . 7 . 1975 ) .

Daneben muß - insbesondere im Rahmen des Programms GEMS ( 1 ) von UNEP - auch die Überwachung der Umweltverschmutzung in den verschiedenen Lebensräumen verbessert werden .

Eine Reihe von sektoralen Untersuchungen , die in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden , hat gezeigt , daß bestimmte Formen der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastungen eine nicht wieder gutzumachende Zerstörung des kulturellen Erbes Europas verursachen . Zum Schutz dieses Erbes sind gemeinsame Anstrengungen erforderlich . In einer ersten Phase wird die Kommission eine Bestandsaufnahme der besonders bedrohten Kunstwerke erstellen und Untersuchungen durchführen , aus denen sich Kriterien zur Festlegung von Kausalzusammenhängen für verschiedene Umweltbelastungen ableiten lassen .

Bei der Durchführung dieses Programms wird die Kommission ihr besonderes Augenmerk auf Umweltbelastungen richten , von denen mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen werden . Die Gemeinschaft muß darüber hinaus ihre Teilnahme an den auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der grenzueberschreitenden Umweltbelastungen intensivieren , von denen Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen werden .

Um gewisse Schwierigkeiten zu überwinden , die durch die Anwendung der Richtlinien und Beschlüsse des Rates im Umweltbereich für die Wirtschaft bestimmter Regionen der Gemeinschaft entstehen , hat die Kommission die Schaffung eines Finanzierungsinstruments vorgeschlagen , das diese Maßnahmen erleichtern und begleiten soll .

16 . Binnengewässer und Meere

Die Kommission wird die im Rahmen der beiden ersten Programme in Angriff genommenen Aktionen fortführen und die vom Rat verabschiedeten Beschlüsse und Richtlinien zur Verhütung und Verringerung der Gewässerverschmutzung anwenden . Diese erstrecken sich vor allem auf folgende Bereiche :

- Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch gefährliche Stoffe ;

- Kontrolle der Umweltverschmutzung durch Ableitungen von Kohlenwasserstoffen ;

- Überwachung und Kontrolle im Hinblick auf die Verbesserung der Gewässerqualität und die Verringerung der Verschmutzung .

17 . Für die durch die Richtlinie 76/464/EWG ( 2 ) erfasste Verschmutzung durch die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer müssen die ersten Durchführungsmaßnahmen so schnell wie möglich erlassen werden . Die künftigen Aktionen werden sich durch eine sorgfältige Auswahl der Prioritäten und eine Vereinfachung der Verfahren , insbesondere für die Stoffe der Liste I , auszeichnen . Die Harmonisierung der Programme zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch die zur Liste II dieser Richtlinie gehörenden Stoffe wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet .

Die Kommission wird zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Aktion Maßnahmen untersuchen , die auf eine Verringerung der indirekten oder diffusen Ableitungen bestimmter Stoffe abzielen und dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten .

18 . Auf dem Gebiet der Verschmutzung der Meere durch Kohlenwasserstoffe zeigen die schwerwiegenden Folgen des illegalen Lenzens sowie wiederholte Unfälle , von denen einige erst vor kurzem erfolgten , die Unzulänglichkeit der im Laufe des letzten Jahrzehnts unternommenen Anstrengungen , einen Beitrag zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe zu leisten und die Dringlichkeit einer wirksamen Aktion auf allen Ebenen .

Zur wirksamen Bekämpfung der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe ist es in erster Linie erforderlich , die Durchführung einer Vorsorgepolitik zu beschleunigen . Die Kommission wird daher vor allem für die schnelle Anwendung der unter der Schirmherrschaft der IMCO und des IAA ( 3 ) geschlossenen internationalen Übereinkommens Sorge tragen . Sie wird geeignete Initiativen ergreifen , damit die durch diese Übereinkommen gebotenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft und ausgebaut werden .

Bei einem Unfall müssen die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben , in enger Koordinierung schnell und mit ausreichenden Mitteln einzugreifen . Die Kommission gedenkt ihrerseits , einen wirksamen Beitrag zu dieser Aktion zu leisten . Sie wird sich aber darum bemühen , das vom Rat gebilligte Informationssystem in die Praxis umzusetzen und zugleich die Untersuchung der in ihrer Mitteilung an den Rat vom 26 . Juni 1980 erwähnten Probleme fertigzustellen sowie entsprechende Vorschläge vorzulegen . Sie wird ihre Arbeit mit den Arbeiten koordinieren , die im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und des Übereinkommens von Bonn über die Verschmutzung der Nordsee durchgeführt werden . Bei der Durchführung dieser Arbeiten wird die Kommission regelmässig den am 25 . Juni 1980 ( 4 ) von ihr eingesetzten Beratenden Ausschuß auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres konsultieren .

19 . Die Kommission wird für die technische Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse des Rates , insbesondere was das gemeinsame Verfahren für den Informationsaustausch vom 12 . Dezember 1977 ( 5 ) , die regelmässigen Berichte sowie die Programme angeht , die in den vom Rat gebilligten Richtlinien vorgesehen sind , Sorge zu tragen .

In bezug auf die Binnengewässer wird die Kommission die Ableitung organischer und gewisser anorganischer Substanzen untersuchen , die den Eutrophierungsprozeß in den Gewässern beschleunigen , sowie die thermische Umweltbelastung , die bei fast allen Produktionsprozessen entsteht und - abgesehen von der Interaktion mit den übrigen Formen der Verschmutzung - eine Energieverschwendung darstellt .

20 . Schließlich wird die Kommission auch weiterhin an den internationalen Übereinkommen zum Schutz der Binnengewässer und der Meere mitwirken , bei denen die Gemeinschaft Vertragspartner ist , und entsprechend den Mandaten des Rates den Beitritt der Gemeinschaft zu anderen Übereinkommen mit dem gleichen Ziel aushandeln . Besondere Anstrengungen sollen zur Sanierung des Rheinwassers im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins vor Verunreinigung unternommen werden . Die Gemeinschaft ist selbst bereit , zur Lösung des Problems der Verschmutzung des Rheins , insbesondere durch Salz , einen geeigneten Beitrag zu leisten , wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20 . November 1981 gefordert wird . Auch dem Problem der Verschmutzung der Maas , die durch drei Mitgliedstaaten fließt , wird die Kommission in nächster Zeit besondere Aufmerksamkeit widmen . Darüber hinaus wird die Kommission auch ihre Aktion zugunsten des Schutzes der Nordsee intensivieren .

Sie wird ihre Bemühungen zum Schutz des Mittelmeers verstärken . Zu diesem Zweck hat die Kommission in ihrem Haushaltsvoranschlag für 1982 Mittel angesetzt , die es ermöglichen werden , die Präsenz der Gemeinschaft in dieser Region deutlicher zu machen und wirksamer zu gestalten .

21 . Luft

Auf dem Gebiet der Bekämpfung der Luftverschmutzung wird die Kommission ihre Bemühungen zur Festlegung von Qualitätsnormen für die Luft fortsetzen . Was die von einer grossen Zahl von verstreuten Quellen emittierten Schadstoffe , wie die allgegenwärtigen Schadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe angeht , wird die Kommission die Möglichkeit der Erstellung von Gemeinschaftsnormen auch unter Berücksichtigung der photochemischen Oxidantien prüfen . Für Schadstoffe wie z . B . Fluor , Cadmium , Quecksilber und Kohlenwasserstoffe , die von einer Vielzahl von Quellen , aber mit beschränkter Reichweite emittiert werden , wird die Kommission die Wirksamkeit regional anwendbarer Normen prüfen .

Für eine bestimmte Zahl von allgegenwärtigen Schadstoffen muß eine Politik ausgearbeitet werden , die sich in einer ersten Phase um eine Stabilisierung und dann um eine schrittweise Verringerung der Gesamtemissionen bemüht und gegebenenfalls Emissionsnormen für bestimmte Emittententypen vorsieht . Diese Politik könnte insbesondere auf wichtige stationäre Emittenten angewendet werden , die mit hohen Kaminen zur großräumigen Verteilung von Schadstoffen beitragen . Diese Aktion wird einen Teil des Beitrags der Gemeinschaft zur Lösung des Problems des sauren Regens und der grenzueberschreitenden Umweltverschmutzung des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa abgeschlossenen Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzueberschreitende Luftverschmutzung darstellen .

Eine solche Begrenzung der Emissionen muß auch für die Kohle geprüft werden . In Anbetracht der Energieversorgungsprobleme wird sich ein Rückgriff auf andere Energiequellen , insbesondere auf Kohle , als notwendig erweisen , der jedoch in einigen Gebieten besonders schwerwiegende Umweltprobleme zur Folge haben wird . Zur Verringerung der Emission von Schadstoffen , die durch diesen Brennstoff freigesetzt werden , insbesondere von Schwefeldioxid , Stickoxiden und Schwebstaub , sind besondere Maßnahmen zu treffen . Gleichzeitig muß die Entwicklung und Anwendung weniger verschmutzender Technologien gefördert werden .

Die Kommission wird untersuchen , wie die zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Kraftfahrzeuge getroffenen Maßnahmen verstärkt werden können . Sie wird gemeinsam mit den betroffenen Stellen insbesondere die Möglichkeit prüfen , für alle Neuwagen , die nach einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen werden , Einrichtungen zur Reduzierung der Luftverschmutzung oder Kraftstoffe vorzuschreiben , die die Emission von Schadstoffen beträchtlich verringern und geeignete Vorschläge hierzu unterbreiten . Sie wird ganz allgemein für den Kfz-Sektor langfristige Orientierungen festlegen und dabei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung tragen , daß die europäische Kraftfahrzeugindustrie den von den wichtigsten Wettbewerben wie den USA und Japan eingeführten strengen Umweltschutznormen gerecht werden kann .

Die Kommission wird ausserdem die Probleme der Umweltauswirkungen kommunaler Müllverbrennungsanlagen sowie der Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen in Angriff nehmen .

Es müsse ausserdem bestimmte flankierende Maßnahmen und Maßnahmen zur technischen Unterstützung getroffen werden , wie z . B . die Anwendung der Emissionskataster in grösserem Umfang sowie die Erstellung und Anwendung mathematischer Modelle über die Verbreitung von Schadstoffen .

Schließlich ist es wichtig , die wirtschaftlichen Auswirkungen aller ins Auge gefassten Maßnahmen noch eingebender zu analysieren .

Die Arbeiten auf dem Gebiet der Harmonisierung der Meßmethoden müssen fortgesetzt und weiter systematisiert werden .

Die Kommission wird sich auch weiterhin mit den Auswirkungen bestimmter chemischer Stoffe wie der Fluorchlorkohlenwasserstoffe auf die stratosphärische Ozonschicht und das Klima befassen . Sie wird entsprechende Aktionen zur Begrenzung des Einsatzes und der Emission dieser Erzeugnisse im Rahmen der Kontrolle der Vermarktung vorhandener Chemikalien fortsetzen . Zu diesem Zweck arbeitet sie neue Formen von Abkommen mit den einschlägigen Wirtschaftskreisen aus und nimmt an den Verhandlungen zum Abschluß eines zur Zeit im Rahmen des UNEP ausgearbeiteten Rahmenübereinkommens zum Schutz der Ozonschicht teil .

22 . Chemikalien

Die Mitgliedstaaten und die Industrie haben an der Erarbeitung der Bestimmungen der Gemeinschaft betreffend des Verbots bestimmter , für die Umwelt schädlicher Stoffe wie auch zur vorbeugenden Kontrolle sowohl neuer als auch der vorhandenen Stoffe mitgewirkt . Diese Bestimmungen müssen jedoch noch ergänzt bzw . verbessert werden .

Eine geeignete Zusammenarbeit und entsprechende Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind festzulegen . Dies gilt insbesondere für die Anwendung der sechsten Anderung der Richtlinie von 1967 über die gefährlichen Stoffe ( 6 ) , die erhebliche Anstrengungen von seiten der zuständigen einzelstaatlichen Behörden und der Kommission erfordert . Um die Anwendung dieser Richtlinie zur erleichtern , ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden aufzubauen .

Darüber hinaus wird die Kommission auch ihre Bemühungen zur Aktualisierung der in den bereits verabschiedeten Richtlinien auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen vorgesehenen Bestimmungen fortsetzen .

Im übrigen wird es darum gehen , die Methodologien zur Prüfung der Auswirkungen der Chemikalien auf den Menschen und die Umwelt zu harmonisieren , um nicht aufeinander abgestimmte Prüfungen in den einzelnen Mitgliedstaaten , die einem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes abträglich wären , zu vermeiden . Diese Methodologien sind sowohl auf neue als auch auf vorhandene Chemikalien systematisch anzuwenden . In diesem Sinn wird die Kommission in regelmässigen Abständen Verzeichnisse vorhandener gefährlicher Stoffe erstellen , die vorrangig zu prüfen sind . Sie wird bei dieser Aufgabe durch den 1979 eingesetzten " Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen " unterstützt .

Es müssen ferner die Aktionen intensiviert werden , die zu internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der toxischen Stoffe führen könnten . Dabei geht es darum , die Bedingungen zu ermitteln und zusammenzufassen , unter denen die gegenseitige Anerkennung sowohl der spezifischen Versuchsdaten als auch aller für die Prüfung erforderlichen Daten und , wenn möglich , der Umweltverträglichkeitsprüfungen erreicht werden kann . Diese Aktionen können entweder bilateral mit bestimmten Drittländern oder in internationalen Gremien wie z . B . der ÖCD durchgeführt werden .

23 . Lärm

Angesichts der Entwicklung der Wirtschaftslage der Gemeinschaft müssen Aktionen in der Frage der Lärmbelastung - bei gleichzeitiger Ausrichtung auf die Förderung von Erzeugnissen mit geringerer Lärmentwicklung wie in der Vergangenheit - besonders sorgfältig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen berücksichtigen .

Dabei soll besonders auf die Relation geachtet werden , die zwischen der Lärmverringerung und den dadurch gegebenenfalls möglichen Energieeinsparungen bestehen kann .

Um die Auswirkungen der verschiedenen Lärmquellen auf die Umwelt besser berücksichtigen zu können und um zu vermeiden , daß zu sehr auf Einzelaspekte abgestellte Lösungen entwickelt werden , sollen verstärkte Anstrengungen unternommen werden , um :

- einfache physikalische Indikatoren im Hinblick auf die Bewertung der Qualität der Geräuschemissionen eines Umweltbereichs festzulegen ;

- Beziehungen zwischen diesen Indikatoren und den Reaktionen der Bevölkerung , die verschiedenen Arten von zusammen oder isoliert auftretenden Lärmquellen ausgesetzt ist , zu ermitteln ;

- die Prognoseverfahren für Schallimmissionspegel zu harmonisieren .

Diese verschiedenen Themen sind auch Gegenstand der Forschung und der Auseinandersetzung auf der internationalen Ebene .

Die Schalldämmnormen müssen in Zusammenhang mit den Wärmedämmnormen untersucht werden .

Die Probleme , die durch mechanische Schwingungen in der Umwelt , insbesondere auf dem Gebiet der Erhaltung des kulturellen Erbes Europas aufgeworfen werden , sollen besonders aufmerksam geprüft werden .

Ganz generell gesehen wird sich die Kommission um die Beschleunigung der in den zuständigen Gremien laufenden Normungsarbeiten bemühen .

Um all diese Aufgaben zu erfuellen , wird die Kommission wie schon in der Vergangenheit tatkräftig an den Normungsarbeiten von Organisationen wie der ISO , der IEC , der UIC und , auf dem Sondergebiet des Fluglärms , der ICAO und der ECAC mitwirken ( 7 ) .

24 . Verschmutzung und Belästigung durch Abfälle

Während der Anfall von Abfällen Probleme in bezug auf die rationelle Nutzung der Ressourcen aufwirft , ergeben sich bei ihrer Behandlung und Beseitigung infolge ihres Volumens oder ihrer Natur häufig auch Probleme der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastung .

Im Zusammenhang mit diesem zweiten Aspekt wird die Kommission auf die Einhaltung der in den bereits vom Rat erlassenen Richtlinien ( 8 ) enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung und unschädliche Beseitigung der Abfälle achten und gegebenenfalls zusätzlich notwendig werdende Maßnahmen ergreifen , insbesondere hinsichtlich der toxischen und gefährlichen Abfälle .

25 . Schadstoffarme Technologien

Die vorbeugende Aktion zur Verringerung der Umweltbelastungen an der Quelle muß im Rahmen des Möglichen schrittweise an die Stelle der Bekämpfung der Auswirkungen der Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen treten . Die Entwicklung neuer Fertigungstechniken und die Auslegung neuer Erzeugnisse muß nicht nur einen Beitrag zu einer rationelleren Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen leisten , sondern auch einen grundlegenden Faktor zur Verhütung von Umweltbelastungen darstellen .

IV . SCHUTZ UND RATIONELLE NUTZUNG DES RAUMES , DER UMWELTMEDIEN UND DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN

26 . Rationelle Nutzung des Raumes

Der Raum ist in der Gemeinschaft eine der am stärksten begrenzten und beanspruchten natürlichen Ressourcen . Darüber hinaus ist die Umweltqualität weitgehend von der Art seiner Nutzung abhängig . Die Raumordnung ist demzufolge einer der Bereiche , in dem sich die Durchführung einer vorbeugenden Politik ebenso notwendig wie nutzbringend erweist .

Im Hinblick darauf ist eine Verstärkung der Bemühungen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene erforderlich , um

- die Gebiete , denen wichtige ökologische und kulturelle Funktionen zukommen ( natürliche oder halbnatürliche Ökosysteme , Landschaften , erstklassige landwirtschaftliche Böden , Grundwasser-Schutzgebiete ) , besser zu erhalten ;

- eine integrierte Bewirtschaftung der Gebiete sicherzustellen , die infolge ihrer Bedeutung für die Umwelt zum einen und ihrer Anziehungskraft für die wirtschaftliche Entwicklung zum anderen besonders sensibel sind : z . B . Küstenregionen oder bestimmte Berggebiete ;

- die positiven Umweltauswirkungen der Landwirtschaft , die zusammen mit der Forstwirtschaft mehr als 80 % des gesamten Hoheitsgebiets der Gemeinschaft beansprucht , zu verstärken und die negativen Wirkungen abzuschwächen .

Hierzu gelten auch weiterhin die im Programm vom 17 . Mai 1977 für den ländlichen Raum angegebenen Aktionslinien . Die Kommission wird sich in diesem Rahmen schwerpunktmässig mit der Umweltverträglichkeitsprüfung der Programme wichtiger Einzelvorhaben befassen .

Angesichts der Tatsache , daß die Entwicklung des Raumes durch bestimmte Sektorpolitiken der Gemeinschaft ( wie z . B . die Agrar - , Regional - , Energie - oder Verkehrspolitik ) in erheblichem Masse und oft irreversibel beeinflusst werden kann , muß die Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung dieser Zielsetzungen leisten .

Die Arbeiten werden sich auf zwei Schwerpunkte konzentrieren :

- die Suche nach Lösungen für gemeinsame Probleme verschiedener Mitgliedstaaten und die möglichst weitgehende Verbreitung des gemeinsamen Besitzes an Kenntnissen ( Handbücher zur integrierten Planung , Führung , Informationskampagnen usw . ) ;

- die Einbeziehung dieser Zielsetzungen in die Politiken der Gemeinschaft , vor allem durch die Entwicklung hierzu geeigneter Verfahren sowie vergleichbarer Informationen über den Stand der Umwelt auf Gemeinschaftsebene ( " Ökologische Kartierung " ) .

27 . Erhaltung von Fauna und Flora

Die genetische Vielfalt , die ein gemeinsames Erbe ist , stellt eine wichtige wirtschaftliche Hilfsquelle und einen entscheidenden Faktor des ökologischen Gleichgewichts dar .

Die Maßnahmen zugunsten des Schutzes der Umwelt haben in der Regel auch positive Auswirkungen auf die Fauna und Flora . Dennoch macht deren Erhaltung spezifische Maßnahmen erforderlich . Für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen stellt die Gemeinschaft ein wichtiges Relais zwischen dem sehr häufig zu engen einzelstaatlichen und dem weltweiten Rahmen dar , bei dem die institutionellen Möglichkeiten für bindende Regelungen völlig fehlen . Erforderlich sind folgende Maßnahmen :

- die Erhakung der Lebensräume ,

- die Kontrolle der Entnahmen aus der Natur ,

- die Überwachung oder das Verbot des Handels mit gefährdeten Arten und mit Waren und Erzeugnissen aus diesen Arten .

Der letztgenannte Punkt tangiert unmittelbar die Befugnisse der Gemeinschaft und macht daher auf Gemeinschaftsebene gültige Regeln erforderlich , weil er die Einheit des Marktes und den freien Warenaustausch berührt .

Was die Entnahmen an der Natur angeht , wird es sich als notwendig erweisen , eine hinreichende Harmonisierung der einzelstaatlichen Regeln bei gleichzeitiger Wahrung der Vielfalt der regionalen Verhältnisse zu erreichen .

Das zentrale Problem ist die Erhaltung der Biotope , deren schrittweises Verschwinden in zahlreichen Fällen die fundamentale Bedrohung für das Überleben der Arten darstellt . Auch wenn man anerkennt , daß die örtlichen , regionalen und einzelstaatlichen Zuständigkeiten in dieser Beziehung ausschlaggebend sind , ist ein Gemeinschaftsrahmen unerläßlich , um diese Bemühungen besser aufeinander abzustimmen . Ein entsprechender Rahmen müsste die Schaffung und Erhaltung eines Netzes wirksam geschützter und auf kohärente Weise miteinander verbundener Biotope in ausreichender Grösse und Anzahl sicherstellen . Dieses Netz müsste so angelegt werden , daß das Überleben aller einheimischen Arten der Gemeinschaft - im Hinblick auf den Lebensraum - gewährleistet würde . Diese Aktion würde durch die Möglichkeit , Gemeinschaftsmittel , insbesondere solche mit umweltpolitischer Zielsetzung , einzusetzen , in hohem Masse erleichtert .

Ein kostenwirksamer Einsatz dieser Mittel könnte darin bestehen , im Rahmen geeigneter Vorschriften unabhängige Organisationen zu unterstützen , die sich um die Erhaltung der natürlichen Ressourcen bemühen .

Die Kommission wird ferner dafür Sorge tragen , daß die auf Gemeinschaftsebene verfolgten Politiken keine unannehmbaren Auswirkungen auf die vorhandenen wichtigen Biotope haben . Insbesondere sollten die Auswirkungen auf die Umwelt der im Rahmen der Regional - , Industrie - , Energie - , Verkehrs - , Fremdenverkehrs - und Landwirtschaftspolitik gewährten oder vorgesehenen Beihilfen geprüft werden , damit sie mehr zur Verwirklichung der Ziele der Bestandserhaltung beitragen . Im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik ist auch eine Prüfung erforderlich , ob die Beschlüsse über die weniger begünstigten Gebiete zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können .

Die Kommission wird insbesondere der Erhaltung der Natur gegenüber den Handelsinteressen Vorrang einräumen , wenn es um den Schutz gefährdeter Pflanzen - und Tierarten sowie um das Überleben seltener Ökosysteme geht .

Schließlich muß die Gemeinschaft auch bei den internationalen Übereinkommen zum Schutz der Arten , wie den Konventionen von Washington , Bern und Bonn , eine bedeutende Rolle spielen . In dieser Hinsicht sollte die Gemeinschaft ebenfalls die Möglichkeit prüfen , dem Antarktis-Vertrag beizutreten um sich optimal für den Schutz des marinen Ökosystems vor den Auswirkungen einer unkontrollierten Ausbeutung der Antarktis ( beispielsweise für Öl und Minerale ) einzusetzen .

28 . Rationelle Wasserwirtschaft

Auf dem Gebiet der Bewirtschaftung der Wasserressourcen besteht die Aufgabe der Kommission im wesentlichen darin , die rationelle Nutzung dieser Ressourcen zu fördern und die Methoden zur Bewertung der verfügbaren Ressourcen zu verbessern .

In diesem Bereich war der Informationsfluß in der Vergangenheit nicht immer zufriedenstellend und die Anfälligkeit der Gewässer wurde nicht immer in ihrer ganzen Bedeutung erkannt . Damit gibt die Situation der Wasserressourcen in der Gemeinschaft Anlaß zur Besorgnis . Die Erhaltung dieser Ressourcen ist somit ein Faktor , der bei allen Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen ist .

Es handelt sich zunächst darum ,

- die im Programm 1977 - 1981 festgelegten Ziele weiterzuverfolgen ;

- die Daten über die Verfügbarkeit der Wasserressourcen der Gemeinschaft auf den neuesten Stand zu bringen und zu ergänzen ;

- die Untersuchung über die zusammenfassende Bilanz der Grundwasserressourcen durch eine Studie über deren Qualität und Anfälligkeit zu ergänzen .

Die Informationen werden einen Beitrag zur besseren Bewirtschaftung der Ressourcen , insbesondere der Grundwasserressourcen leisten . Sie können darüber hinaus die Möglichkeit bieten , die Nutzung der vorhandenen Ressourcen angesichts der wachsenden Verbraucherbedürfnisse zu verbessern .

Schließlich wird dem Versorgungsproblem in den defizitären Gebieten und in Gebieten , in denen die zu starke Nutzung der Ressourcen eine Gefahr für die Umweltqualität darstellt , besondere Aufmerksamkeit gewidmet . Die Kommission erstellt in diesem Zusammenhang eine Übersicht über die Gebiete , in denen die Entnahme von Süßwasser die natürliche Umwelt in nicht zu rechtfertigendem Masse beeinträchtigt hat . Sie wird Vorschläge unterbreiten , die zu einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beitragen können , insbesondere solche , die zu einer Reduzierung des Grundwasserverbrauchs für industrielle Prozesse führen können . Mit den Auswirkungen der Süßwasserentnahme auf besonders anfällige Lebensräume wie Heidegebiete , Wälder und Dünenlandschaften wird sie sich ganz speziell befassen .

Der gesamte Komplex dieser Tätigkeiten wird einen Beitrag zu den Arbeiten der von den Vereinten Nationen für die Jahre 1980 - 1990 beschlossenen Internationalen Trinkwasserdekade leisten .

29 . Abfallwirtschaft

Die Gemeinschaft wird ihre in der Entschließung vom 17 . Mai 1977 beschriebene Aktion fortsetzen und sich dabei auf allen Gebieten ihrer Tätigkeit von den drei folgenden Zielsetzungen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft leiten lassen :

- Verhinderung des Entstehens und Verringerung des nicht verwertbaren Abfallaufkommens ;

- Verwertung , Recycling und Wiederverwendung von Abfällen als Rohstoff oder Energiequelle ;

- unschädliche Beseitigung und Bewirtschaftung nicht verwerteter Abfälle .

Der Verwertung , dem Recycling und der Wiederverwendung der Abfälle sowie der Verhinderung des Entstehens von Abfällen und der Festlegung von Erzeugnissen , die besser in den Kreislauf zurückgeführt werden können , wird ein grösseres Gewicht beigemessen .

Diese Aktion muß sich entsprechend den im Rahmen des Ausschusses für Abfallwirtschaft ( 9 ) festgelegten Leitlinien vor allem auf folgenden Gebieten abwikkeln :

- landwirtschaftliche Nutzung der Abfälle ,

- energetische Nutzung der Abfälle .

Generell gesehen muß die Entwicklung der Sekundärrohstoffe aus Abfällen im Hinblick auf die Erreichung von Rohstoffeinsparungen ( in Anbetracht von Versorgungsschwierigkeiten und des häufig hohen Preises der Rohstoffe sowie der mit diesen Lieferungen verbundenen Devisenprobleme ) eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft auf diesem Gebiet darstellen .

Das Gesamtproblem der Verarbeitung des Hausmülls ( mechanisches Verarbeiten , getrenntes Einsammeln , Kosten der Deponien usw . ) , das in einem engen Zusammenhang mit dem Recycling der Abfälle steht , muß besonders aufmerksam geprüft werden .

Auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung müssen die Gemeinschaftsregeln insbesondere auf dem Gebiet der Behandlung der toxischen und gefährlichen Abfälle ergänzt und verstärkt werden . Jedoch muß die Nutzbarmachung der Abfälle in den nächsten Jahren schrittweise an die Stelle ihrer einfachen Beseitigung treten .

Was die Verhinderung des Entstehens von Abfällen angeht , muß die Entwicklung neuer Technologien gefördert werden , die ein besonderes Recycling der Abfälle oder ein geringeres Abfallaufkommen ermöglichen . Angesichts der Bedeutung der Abfallwirtschaft für die Volkswirtschaft der Gemeinschaft ist es von entscheidender Bedeutung , daß die Gemeinschaft über wirksame Anreize und geeignete Finanzierungsinstrumente verfügt .

Die Kommission wird insbesondere prüfen , ob durch die unterschiedlichen Rechtsvorschriften über chemische Abfälle ( oder durch die unterschiedliche Anwendung der Rechtsvorschriften ) ausserhalb der Gemeinschaft ein Handel mit gefährlichen Abfällen entsteht , der nicht nur für den Wettbewerb , sondern auch im Hinblick auf die Umweltverschmutzung Auswirkungen hat .

Zur Förderung der o . a . Zielsetzung wird die Kommission

- regelmässig Aufstellungen über die verfügbaren Rohstoffe und sekundären Rohstoffe veröffentlichen ;

- einen Förderungsplan für die Wiedergewinnung von sekundären Rohstoffen schaffen ;

- einen Förderungsplan für den längeren Gebrauch von Produkten schaffen .

30 . Ressourcensparende Technologien

Saubere Technologien streben unterschiedliche , aber sich gegenseitig ergänzende Zielsetzungen an : geringere Umweltverschmutzung , geringeres Abfallaufkommen , möglichst rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ( Energie , Rohstoffe ) .

Es versteht sich von selbst , daß in jedem Fall ein Kompromiß zwischen diesen drei Endzielen zu suchen ist , die ohne unbedingt wiedersprüchlich zu sein , nicht immer gleichzeitig erreicht werden können . Darüber hinaus kann dieser Kompromiß mitunter auch durch Änderungen der Fertigungstechniken oder , in anderen Fällen , durch eine geänderte Auslegung der Erzeugnisse erreicht werden . Ein konkretes und sektorales Vorgehen ist daher erforderlich . Die Kommission wurde vom Rat der Umweltminister am 9 . April 1979 aufgefordert :

- die Politiken der einzelnen Mitgliedstaaten zur Förderung der Entwicklung umweltfreundlicher Technologien zu analysieren und miteinander zu vergleichen und Empfehlungen über die wirksamsten Möglichkeiten einer Unterstützung der Entwicklung dieser Technologien durch die öffentliche Hand auszuarbeiten ;

- auf der Grundlage der laufenden Arbeiten im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in Genf die hauptsächlich betroffenen Sektoren und die besten in den Mitgliedstaaten entwickelten Technologien zu erfassen ;

- die Verbreitung der Kenntnisse über diese Technologien zwischen den Mitgliedstaaten zur fördern ;

- im Rahmen des Umweltforschungsprogramms der Gemeinschaften Vorschläge zu machen , die darauf abzielen , die Bemühungen um umweltfreundliche Technologien zu verstärken .

Die Kommission wird diese Aktionen im Benehmen mit den einschlägigen Industriezweigen fortsetzen . Dabei wird der Untersuchung der Methoden zur Analyse und Bewertung der neuen Technologien besondere Aufmerksamkeit geschenkt , um Kosten und Nutzen auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu können .

Die Kommission wird aufgrund der erzielten Ergebnisse geeignete Maßnahmen vorschlagen . Durch die Schaffung geeigneter Finanzierungsinstrumente würde die Möglichkeit geboten , die Entwicklung ressourcensparender Technologien zu fördern .

V . AKTION AUF INTERNATIONALER EBENE

31 . Aktion im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien und Zusammenarbeit mit Drittländern

Auf weltweiter Ebene stellt sich heute eine ständig wachsende Zahl von Umweltproblemen . Dies ist zum einen auf die Natur gewisser Probleme selbst , die globale Lösungen erforderlich machen oder auf die grenzueberschreitenden Auswirkungen bestimmter Formen der Umweltverschmutzung und zum anderen auf die Auswirkungen bestimmter einzelstaatlicher Maßnahmen auf die Volkswirtschaft oder den internationalen Warenverkehr zurückzuführen .

Die Gemeinschaft muß daher ihre internationale Aktion durch eine aktive Präsenz in den verschiedenen Gremien fortsetzen und intensivieren , in denen die grossen Leitlinien und Zielvorstellungen der internationalen Aktionen auf dem Gebiet des Umweltschutzes erarbeitet werden , um einen Beitrag zur Suche nach gemeinsamen Problemlösungen zu leisten und dafür zu sorgen , daß di , Gemeinschaftsaktionen auf diesem Gebiet berücksichtigt werden .

Die Gemeinschaft wird in diesen Gremien auch weiterhin mit einer Stimme auftreten und sich bei ihrer Aktion den Einfluß zunutze machen , den sie in den anderen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit , in denen sie tätig ist , erworben hat .

Sie wird ihr Gewicht insbesondere dafür einsetzen , daß die auf internationaler Ebene erarbeiteten Vorhaben wie die Projekte des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und die vom Internationalen Naturschutzverband ( IUCN ) erarbeitete Weltstrategie zur Erhaltung der Natur Gestalt annehmen und daß die Gemeinschaft dazu ihren Beitrag leistet . Die Kommission wird insbesondere Treffen von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten initiieren , um die Weltstrategie zu prüfen und so Bereiche zu ermitteln , beispielsweise den Schutz des tropischen Regenwaldes , den Schutz der Antarktis , den Schutz gefährdeter Arten usw . , in denen weitere internationale Aktionen durch die Gemeinschaft möglich und sinnvoll sind . Darüber hinaus wird sie auch die Entwicklung des internationalen Umweltrechts fördern . Im Zusammenhang mit dem Seerecht wird die Kommission weiterhin dafür eintreten , daß Erwägungen des Umweltschutzes in vollem Umfang berücksichtigt werden . Die Kommission wird die bereits von mehreren Mitgliedstaaten eingeführten Rechtsvorschriften betreffend den Tiefseebergbau prüfen und gegebenenfalls Vorschläge für einen Gemeinschaftsplan für den Tiefseebergbau vorlegen , in dem die Umweltschutzueberlegungen und die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege der natürlichen maritimen Welt berücksichtigt werden .

Auf dem Gebiet der Beziehungen zu Drittländern im Bereich des Umweltschutzes wird die Kommission die von ihr aufgenommene zweiseitige Zusammenarbeit mit zahlreichen Ländern fortsetzen und ausbauen , um den Informations - und Erfahrungsaustausch auf den Gebieten von gemeinsamen Interesse zu intensivieren und dabei gleichzeitig dafür Sorge tragen , daß die Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung in gewissen Ländern keine nichttarifären Handelshemmnisse schafft und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen durch die Gewährung von Beihilfen führt .

Aus geopolitischen , wirtschaftlichen und kulturellen Gründen ist die Gemeinschaft unmittelbar von den Umwelt - und Entwicklungsproblemen des Mittelmeerraums betroffen . Es kommt daher darauf an , daß sie einen wirksameren und spezifischen Beitrag zur ordnungsgemässen Bewirtschaftung der Ressourcen dieses Gebiets sowie zur Lösung der sich dort stellenden Verschmutzungs - und Entwicklungsprobleme leistet und dabei alle geeigneten Initiativen im Rahmen des Aktionsplans für das Mittelmeer ergreift , an dem sie teilnimmt . Darüber hinaus wird sie Initiativen ergreifen , die zu einer besseren Koordinierung der Nordseeproblematik führen .

Sie wird im übrigen dafür Sorge tragen , daß die durch die Kooperationsvereinbarungen mit den Mittelmeerländern sowie den Europäisch-Arabischen Dialog gebotenen Möglichkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes konkret angewendet werden .

32 . Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern

Die andauernde Ölkrise wie auch die Verschlechterung der Lage in den ärmsten Ländern haben die Aufmerksamkeit wieder auf die Beziehungen zwischen Industrie - und Entwicklungsländern gelenkt . Dies hat zu einer Reihe grosser internationaler Treffen zum Thema Entwicklungsproblematik geführt : das Gipfeltreffen in Ottawa , die Konferenz in Nairobi über die neuen Energiequellen , die Tagung in Paris über die am wenigsten entwickelten Länder , das Gipfeltreffen in Cancun über den Nord-Süd-Dialog .

Gleichzeitig wird es offensichtlich , daß der Schutz der Umwelt nicht nur die Industrieländer angeht , sondern eine wesentliche Bedingung für die Entwicklung darstellt . Diese enge Verbindung zwischen Entwicklung und Umweltschutz drängt sich zunehmend ins Bewusstsein . Sie wurde besonders herausgestellt im Bericht Interfuturs und den Arbeiten der UNO-Organe , wie auch in dem Bericht der unabhängigen Kommission über die internationalen Probleme der Entwicklung . Ausserdem fügen immer mehr Regierungen und Finanzierungsinstitutionen fortschreitend die Dimension des Umweltschutzes in ihre Hilfsprogramme ein .

Die Gemeinschaft hat bereits die Beziehungen zwischen Umwelt und Entwicklung in ihrem augenblicklichen Aktionsprogramm für den Umweltschutz wie auch im Zweiten Lome-Abkommen und dem Abkommen mit den Mittelmeerländern berücksichtigt . Sie muß nunmehr den Schutz der Umwelt als integrierenden Bestandteil ihrer Entwicklungspolitik betrachten . Übrigens hat die Gemeinschaft am 1 . Februar 1980 zusammen mit acht multilateralen Finanzierungsinstitutionen die Erklärung über die Umweltpolitik und die Verfahren für die wirtschaftliche Entwicklung unterzeichnet . D * h hat die Gemeinschaft die Bedeutung de * eltschutzes für den Erfolg der Entwicklungspolitik anerkannt und sich verpflichtet , daß dieses Ziel in allen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit Entwicklungsländern durchgeführten Programmen und Vorhaben der wirtschaftlichen Zusammenarbeit aufgenommen wird . Das Europäische Parlament hat seinerseits eine Entschließung über die Verfolgung der Ziele der Weltstrategie zur Erhaltung der Natur durch die Gemeinschaft und ihre Anwendung in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik angenommen ( 10 ) .

Die Schwere der Lage der Umwelt in den Entwicklungsländern ergib * sich vor allem aus der übermässigen Beanspruchung der Umwelt durch oft schnell wachsende Bevölkerung der ärmsten Länder , mit der Folge einer fortschreitenden Verschlechterung der Umwelt und einer schlechten Nutzung der natürlichen Ressourcen . Übrigens kann die Ansiedlung von Industrie - und modernen Landwirtschaftsbetrieben zu neuen Formen der Umweltbeeinträchtigung führen , ähnlich denen , wie sie die Industrieländer kennen .

Um zur Lösung dieser Probleme beizutragen , muß die Gemeinschaft in ihrer Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern die Bedingungen für eine dauerhafte wirtschaftliche Entwicklung fördern , die den Wechselbeziehungen zwischen Entwicklung , Umwelt , Bevölkerung und Ressourcen Rechnung trägt . Die Gemeinschaft wird die Umwelterfordernisse sowohl bei der Ausgestaltung ihrer Entwicklungspolitik als auch in der Anwendung des Lome-Abkommens und den anderen Kooperationsabkommen berücksichtigen . Im Rahmen der Bestimmungen dieser Abkommen wird die Gemeinschaft den Ländern helfen , die sich ihnen stellenden Umweltprobleme zu bewältigen , der augenblicklich herrschenden Umweltverschlechterung Einhalt zu gebieten und die Ressourcen , über die sie verfügen , rationell zu nutzen . Sie wird mit besonderer Aufmerksamkeit Anträge auf technische Hilfe zur Ausbildung und Schulung im Umweltbereich prüfen .

Die vorrangig zu verwirklichenden Ziele sind die Erhaltung der tropischen Regenwälder , der Kampf gegen die Desertifikation , die Wasserwirtschaft , die Einrichtung von umweltverträglichen Agrar - und Energieverwendungssystemen . Um diese Probleme in den besonders betroffenen Gebieten so präzis wie möglich zu definieren und auch auf diese Weise zur Verwirklichung der Zielsetzungen der " World Conservation Strategy " beizutragen , wird sich die Kommission um die Entwicklung nationaler " Conservation Strategies " in den Entwicklungsländern bemühen . Sie wird diesem Aspekt bei ihren Aktionen im Rahmen von Lomé ständig gebührend Beachtung schenken und hierfür angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewähren .

Besondere Bedeutung ist den Aktionen im Bereich der Ausbildung und Information beizumessen , die die Entwicklungsländer in die Lage versetzen sollen , in der Zukunft diese Aufgabe völlig wahrzunehmen .

Die Gemeinschaft wird ihre Aktion zur Förderung des Umweltschutzes in den internationalen Gremien und Verhandlungen fortsetzen .

( 1 ) Global Environmental Monitoring System .

( 2 ) ABl . Nr . L 129 vom 18 . 5 . 1976 .

( 3 ) Diese Übereinkommen sind in den Empfehlungen des Rates 78/584/EWG und 79/114/EWG ( ABl . Nr . L 194 vom 19 . 7 . 1978 und ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 ) er wähnt .

( 4 ) ABl . Nr . L 188 vom 22 . 7 . 1980 .

( 5 ) ABl . Nr . L 334 vom 24 . 12 . 1977 .

( 6 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979 .

( 7 ) ISO = Internationale Organisation für Normung ( International Organization for Standardization ) ;

IEC = Internationale Elektrotechnishe Kommission ( International Electrotechnical Commission ) ;

UIC = Internationaler Eisenbahnverband ( Union Internationale des Chemins de Fer ) ;

ICAO = Internationaler Zivilluftfahrtverband ( International Civil Aviation Organization ) ;

ECAC = Europäische Zivilluftfahrtkonferenz ( European Civil Aviation Conference ) .

( 8 ) ABl . Nr . L 194 vom 25 . 7 . 1975 ; ABl . Nr . L 108 vom 26 . 4 . 1976 ; ABl . Nr . L 54 vom 25 . 2 . 1978 und ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978 .

( 9 ) ABl . Nr . L 115 vom 1 . 5 . 1976 , S . 73 .

( 10 ) Entschließung vom 20 . 5 . 1980 ( ABl . Nr . C 147 vom 16 . 6 . 1980 , S . 27 ) .