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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Januar 1983 betreffend Jungrobben

Amtsblatt Nr. C 014 vom 18/01/1983 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0081


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ENTSCHLIESSUNG

des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 5 . Januar 1983 betreffend Jungrobben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zum Handel der Gemeinschaft mit Erzeugnissen aus Seehundfell und insbesondere aus dem Fell der Jungtiere der Sattel - und Mützenrobben angenommen . In dieser Entschließung wurde Betroffenheit über die Art und Weise zum Ausdruck gebracht , wie Jungtiere der Sattel - und Mützenrobben in bestimmten Drittländern getötet werden ;

in bestimmten Regionen der Welt ist die Nutzung der Bestände von Robben und anderen Arten , wenn sie im Einklang mit deren Belastbarkeit und unter Wahrung der natürlichen Gleichgewichte erfolgt , eine naturgegebene und legitime Betätigung und stellt einen wichtigen Bestandteil der traditionellen Lebensbedingungen und der Wirtschaft dar ;

in einigen Mitgliedstaaten sind bereits freiwillige oder gesetzliche Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr oder Vermarktung der Felle von ( weissen ) Jungtieren der Sattelrobben und von Jungtieren der Mützenrobben ( blübacks ) getroffen worden . Ein Mitgliedstaat verlangt bereits die Kennzeichnung aller Erzeugnisse aus Seehundfell . Derartige Maßnahmen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der EWG im Einklang stehen ;

es gibt keine wissenschaftlich zuverlässigen Angaben über die Grösse der Population der Mützenrobben und über die Fähigkeit dieser Art , einer wirtschaftlichen Ausbeutung des derzeitigen Umfangs standzuhalten -

FORDERN DIE KOMMISSION AUF ,

in Zusammenarbeit mit den Behörden der betroffenen Länder die Verfahren , die Umstände , die wissenschaftlichen Aspekte ( Gefährdung der Art und Gleichgewicht der Umwelt ) , die Möglichkeiten der Kennzeichnung und die Folgen des Tötens von Jungtieren der Sattel - und Mützenrobben weiter zu prüfen und dabei unter anderem die Schlußfolgerungen des Internationalen Rates für Meeresforschung ( ICES ) zu berücksichtigen ;

die Sondierungsgespräche mit den betroffenen Ländern fortzusetzen , um sich ein Bild von den Möglichkeiten zu machen , die sich aus den von Kanada vorgelegten Vorschlägen ergeben ;

möglichst rasch hierüber zu berichten , damit der Rat diese Fragen vor dem 1 . März 1983 erneut prüfen kann ;

die Möglichkeit zu prüfen , im Lichte der Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie einer Bewertung der gemäß Nummer 11 ergriffenen einzelstaatlichen Maßnahmen die zusätzliche Aktion vorzuschlagen , die auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zu unternehmen ist ;

DER RAT VERPFLICHTET SICH ,

die einschlägigen Mitteilungen und Vorschläge der Kommission - insbesondere den bereits unterbreiteten Verordnungsvorschlag über ein Einfuhrverbot - zu prüfen und spätestens am 1 . März 1983 als Teil seiner Überprüfung alle geeigneten Maßnahmen zu treffen , und zwar anhand der gesamten erforderlichen Hintergrundinformation und unter Einhaltung der Verpflichtungen der Gemeinschaft , insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Handels ;

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN SICH ,

soweit sie Vertragsparteien des Übereinkommens von Washington über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sind , alle zum Schutz der Sattel - und Mützenrobben erforderlichen Initiativen zu ergreifen ;

bis zu einem etwaigen Beschluß über ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene alle erforderlichen und innerhalb ihrer einzelstaatlichen Befugnisse möglichen Maßnahmen zu treffen , um die Einfuhr der im Anhang zu dieser Entschließung aufgeführten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern .

ANHANG

Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

1 * ex 43.01 , ex 43.02 A * Rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle , auch zu Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt : *

* * - von Jungtieren der Sattelrobbe ( whitecoats ) *

* * - von Jungtieren der Mützenrobbe ( blübacks ) unter drei Monaten *

2 * ex 43.03 * Waren aus den unter Nr . 1 genannten Pelzfellen