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Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 15. Januar 1980 betreffend Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Jugendlichen auf den Beruf und zur Erleichterung ihres Übergangs von der Schule zum Berufsleben

Amtsblatt Nr. C 023 vom 30/01/1980 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0183


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN

vom 15 . Januar 1980

betreffend Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Jugendlichen auf den Beruf und zur Erleichterung ihres Übergangs von der Schule zum Berufsleben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR BILDUNGSWESEN -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ,

unter Bezugnahme auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 9 . Februar 1976 mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich ( 1 ) , insbesondere auf Abschnitt III sowie auf Abschnitt IV Nummer 22 ,

unter Bezugnahme auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 13 . Dezember 1976 betreffend Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Jugendlichen auf den Beruf und zur Erleichterung ihres Übergangs von der Schule zum Berufsleben ( 2 ) , insbesondere auf Abschnitt III Nummer 1 ,

nach Kenntnisnahme von dem Zwischenbericht des Ausschusses für Bildungsfragen über die Durchführung der in der Entschließung von 13 . Dezember 1976 vorgesehenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ,

in der Erwägung , daß gewährleistet werden muß , daß die Modellvorhaben auf Gemeinschaftsebene in zufriedenstellender Weise abgeschlossen und ausgewertet werden können -

NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

I . Das in Abschnitt III Nummer 1 der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 13 . Dezember 1976 vorgesehene Programm von Modellvorhaben auf Gemeinschaftsebene wird bis zum 31 . Dezember 1981 bzw . in bezug auf die damit zusammenhängenden Untersuchungen bis zum 31 . Dezember 1982 verlängert .

II . Die gemeinschaftliche Finanzierung der in Abschnitt I genannten Maßnahmen wird gemäß den Haushaltsregeln und -verfahren der Gemeinschaft beschlossen .

( 1 ) ABl . Nr . C 38 vom 19 . 2 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 308 vom 30 . 12 . 1976 , S . 1 .