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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1120

27.5.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1120 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2026

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Hinzufügung von zwölf Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beistoffe werden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe oder Zubereitungen beschrieben, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat. Solche unzulässigen Beistoffe sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen und dabei relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Insbesondere kann sie Meldungen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission (2) dargelegten Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemacht werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 zwölf neue Stoffe ermittelt, deren Verwendung als Beistoffe in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für unzulässig befunden wurde, da sie mindestens eines der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 aufgeführten Kriterien erfüllen.

(5)

Zu diesen Beistoffen gehören Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) identifiziert wurden, Stoffe, die als persistente organische Schadstoffe (POP) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgelistet sind, und Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) zugelassen sind.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 hat die Kommission diese unzulässigen Beistoffe auf ihrer Website aufgeführt.

(7)

Es ist daher angezeigt, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern, um die zusätzlichen Stoffe aufzunehmen, deren Verwendung als Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen von den Mitgliedstaaten als unzulässig befunden wurde.

(8)

Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch keine detaillierten Vorschriften für die Zulassung von Zusatzstoffen festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 3 der genannten Verordnung weiterhin nationale Bestimmungen für Zusatzstoffe anwenden. Da mit der genannten Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die verbotene Beistoffe enthalten, verhindert werden soll, ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch Zusatzstoffe, die mit Pflanzenschutzmitteln vermischt werden sollen, keine dieser unzulässigen Beistoffe enthalten.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe zu überprüfen, um zu beurteilen, ob sie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführte Beistoffe enthalten, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die diese Beistoffe enthalten, zu widerrufen oder zu ändern.

(10)

Um bei Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführten Beistoff enthalten, die geordnete Einstellung von Produkten zu ermöglichen und potenzielle Störungen für die Verwender und Lieferketten so gering wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 46 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen eine Aufbrauchfrist einräumen.

(11)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführte Beistoffe können als unbeabsichtigte Verunreinigungen in anderen Beistoffen enthalten sein, die als solche für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zulässig sind. Um als zulässige unbeabsichtigte Verunreinigung zu gelten, sollte die Einzelkonzentration der unzulässigen Beistoffe im fertigen Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff daher weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) betragen oder unter einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften (CMR) liegen, wenn dieser in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den unzulässigen Beistoff mit einem Wert von weniger als 0,1 % Massenanteil (w/w) festgelegt ist, es sei denn, es wird aufgrund technischer Beschränkungen der einschlägigen Analyseverfahren ein anderer Grenzwert angegeben.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen erteilt haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 16. Juni 2028.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, nicht genehmigen.

Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzmittel mit Beistoffen zugelassen haben, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind, ändern oder widerrufen diese Zulassungen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 16. Juni 2028.

Artikel 4

Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen einräumen, muss so kurz wie möglich sein und endet für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3. Jede Aufbrauchfrist für die Entsorgung, die Lagerung und den Verbrauch endet spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß den Artikeln 2 und 3.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/574/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

Nach Zeile 144 werden folgende Zeilen angefügt:

„145.

Acetaldehyd

Äthanal

75-07-0

200-836-8

Karzinogen Kat. 1B

146.

Propylenoxid

1,2-Epoxypropan;

Methyloxiran

75-56-9

200-879-2

Karzinogen Kat. 1B/

Mutagen Kat. 1B

147.

Cumol

(1-Methylethyl)benzol

98-82-8

202-704-5

Karzinogen Kat. 1B

148.

Dodecamethylcyclohexasiloxan; (D6)

 

540-97-6

208-762-8

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe d);

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe e)

149.

Decamethylcyclopentasiloxan; (D5)

 

541-02-6

208-764-9

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe d);

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe e)

150.

Octamethylcyclotetrasiloxan; (D4)

 

556-67-2

209-136-7

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe d);

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe e)

151.

2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

Bumetrizol

3896-11-5

223-445-4

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (REACH-Verordnung, Artikel 57 Buchstabe e)

152.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachst, leicht, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346)

 

64742-56-9

265-159-2

Karzinogen Kat. 1B

153.

3,5,7-Triaza-1-azoniatricyclo[3.3.1.1 3,7]decan,1-(3-chlor-2-propen-1-yl)-, Chlorid

Methenamin

3-Chlorallylochlorid

(CTAC)

4080-31-3

223-805-0

Nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt.

154.

Phosphinsäure, Bis(perfluor-C6-12-alkyl)derivate

 

68412-69-1

270-206-5

Persistente organische Schadstoffe (POP)

155.

1,4-Dioxan

 

123-91-1

204-661-8

Karzinogen Kat. 1B

156.

2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd

 

80-54-6

201-289-8

Reproduktionstoxisch Kat. 1B“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1120/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)