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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2441 |
10.12.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2441 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. November 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden „Visumpflicht“), sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind (im Folgenden „Visumbefreiung“). |
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(2) |
Der visumfreie Reiseverkehr bietet der Union und Drittländern gleichermaßen erhebliche Vorteile. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen zu Drittländern schaffen Wohlstand und fördern auf internationaler Ebene den offenen und freien Charakter der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die gemeinsame Visumpolitik der Union ist in dieser Hinsicht ein Eckpfeiler ihres Engagements gegenüber Drittländern. Gleichzeitig hat der sich verändernde geopolitische Kontext neue Herausforderungen im Zusammenhang mit dem visumfreien Reisen mit sich gebracht. Um diesen neuen Herausforderungen und einem breiteren Spektrum an Risiken für die irreguläre Migration, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit zu begegnen, die von den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittländern (im Folgenden „von der Visumpflicht befreite Drittländer“) ausgehen, sollte der Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung der Visumbefreiung für Staatsangehörige eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“) gestärkt und effizienter gestaltet werden. |
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(3) |
Die Anwendung des Aussetzungsmechanismus sollte insbesondere erleichtert werden, indem die möglichen Gründe für seine Auslösung erweitert, die einschlägigen Schwellenwerte und Verfahren angepasst und die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Kommission gestärkt werden. |
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(4) |
Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte in Zukunft weitere solche Abkommen schließen. Wird der Aussetzungsmechanismus in Bezug auf ein Drittland ausgelöst, mit dem die Union ein solches Abkommen geschlossen hat, so sollte er unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und der in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verfahren angewandt werden. Damit die Aussetzung der nach Unionsrecht geltenden Visumbefreiung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union wirksam wird, muss daher die Anwendung des betreffenden Abkommens parallel dazu durch einen Beschluss des Rates ausgesetzt werden. |
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(5) |
Da es notwendig ist, eine sofortige und angebrachte Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn Risiken für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit der Mitgliedstaaten oder Bedrohungen ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit bestehen, die sich aus hybriden Bedrohungen ergeben, zum Beispiel Situationen staatlich geförderter Instrumentalisierung von Migranten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die darauf abzielen, die Gesellschaft und zentrale Institutionen zu destabilisieren oder zu untergraben. |
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(6) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass den Reise-, Identitäts- und Ausgangsdokumenten, die von den von der Visumpflicht befreiten Drittländern ausgestellt werden, volles Vertrauen entgegengebracht werden kann. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, dass diese Dokumente nicht leicht gefälscht oder verfälscht werden können. Da systembedingte Mängel in den Rechtsvorschriften oder Verfahren zur Dokumentensicherheit in von der Visumpflicht befreiten Drittländern zu Risiken oder Bedrohungen für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten führen könnten, sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus aus diesem Grund auszulösen. |
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(7) |
Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, die von der Visumpflicht befreiten Drittländern angewendet werden, ermöglichen Drittstaatsangehörigen, die andernfalls visumpflichtig wären, visumfreies Reisen in die Union. Nach einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren wird einer Person die Staatsbürgerschaft als Gegenleistung für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verliehen, ohne dass diese Person eine echte Verbindung zu dem betreffenden Drittland hat. Zwar respektiert die Union das Recht souveräner Staaten, ihre eigenen Einbürgerungsverfahren zu beschließen, von der Visumpflicht befreite Drittländer sollten jedoch davon abgehalten werden, die visumfreie Einreise in die Union dafür zu instrumentalisieren, Einzelinvestitionen als Gegenleistung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu generieren. Darüber hinaus birgt das Fehlen umfassender Sicherheitskontrollen, Überprüfungsverfahren und Sorgfaltspflichten seitens dieser Drittländer in Bezug auf die Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren eine Reihe ernsthafter Sicherheitsrisiken für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, beispielsweise im Zusammenhang mit Geldwäsche und Korruption. Um zu verhindern, dass die visumfreie Einreise in die Union für diesen Zweck genutzt wird, sollte es möglich sein, die Visumbefreiung für Drittländer auszusetzen, die sich für die Anwendung einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren entscheiden, nach der einer Person die Staatsbürgerschaft verliehen wird, ohne dass die Person eine echte Verbindung zu dem betreffenden Drittland hat. |
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(8) |
Eine Visumpolitik eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, die nicht an die Visumpolitik der Union hinsichtlich der Liste der von der Visumpflicht befreiten Drittländer angeglichen ist, könnte zu irregulärer Migration in die Union führen, insbesondere, wenn sich das betreffende Drittland in unmittelbarer geografischer Nähe zur Union befindet. Daher sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn die Kommission nach einer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass eine derartige Nichtanpassung der Visumpolitik eines Drittlands dazu führen könnte, dass die Zahl der Staatsangehörigen anderer Drittländer, die legal in das Hoheitsgebiet dieses Drittlands gelangen und anschließend irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erheblich ansteigt. |
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(9) |
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer festgelegt, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind. Einige der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Gewährung einer Visumbefreiung angemessen ist, finden sich in den Gründen für die Aussetzung in anderen Bestimmungen der genannten Verordnung wieder, wodurch ein Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Gewährung der Visumbefreiung und den Gründen für die Aussetzung sichergestellt ist. Der mit der vorliegenden Verordnung überarbeitete Aussetzungsmechanismus sollte es daher auch ermöglichen, die Visumbefreiung im Falle einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem von der Visumpflicht befreiten Drittland auszusetzen, die durch schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, schwere Verstöße gegen die Grundfreiheiten oder die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht ergeben, schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht und internationale rechtliche Standards, die Nichteinhaltung internationaler Gerichtsbeschlüsse und -urteile oder feindselige Handlungen gegen die Union oder die Mitgliedstaaten, die vorgenommen werden, um die Gesellschaft oder Organe, die für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, zu destabilisieren oder zu untergraben, verursacht wird. Solche feindseligen Handlungen können aus ausländischer Einflussnahme auf politische Prozesse, wirtschaftlichem Zwang, Cyberoperationen, Wirtschaftsspionage oder der Sabotage kritischer Infrastrukturen resultieren. Da die Außenbeziehungen der Union in ihrer Gesamtheit betroffen sein werden, sollte es zudem ausschließlich der Kommission vorbehalten sein, den Aussetzungsmechanismus nach Konsultation der Mitgliedstaaten wegen einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem von der Visumpflicht befreiten Drittland auszulösen. Wenn die Kommission die Aussetzung der Visumbefreiung aus diesem Grund in Erwägung zieht, sollte sie darüber hinaus bei ihrer Bewertung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands berücksichtigen. |
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(10) |
Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern geschlossen werden, könnten Gründe für die Aussetzung enthalten, die sich von den im Aussetzungsmechanismus festgelegten Gründen unterscheiden. Folglich sollte es auch möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auf der Grundlage dieser Gründe auszulösen. Allerdings sollte die Anwendung der in den Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte festgelegten Gründe für die Aussetzung auf den Anwendungsbereich dieser Abkommen beschränkt werden. |
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(11) |
Die Kommission sollte im Einzelfall die Schwellenwerte für die Auslösung des Aussetzungsmechanismus im Falle eines erheblichen Anstiegs der Zahl der Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wurde, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, im Falle der Zunahme der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands mit geringer Anerkennungsquote oder der Zahl schwerwiegender Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands bewerten. Insbesondere sollte die Kommission bewerten können, ob in den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fällen oder auf der Grundlage ihrer eigenen Analyse besondere Gegebenheiten vorliegen, die die Anwendung niedrigerer oder höherer Schwellenwerte als der in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806 angegebenen rechtfertigen würden. Bei ihrer Bewertung sollte die Kommission unter anderem die Zahl der Fälle unbefugten Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die Zahl der unbegründeten Asylanträge oder die Zahl der Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaats im Verhältnis zu Zahl und Größe der betroffenen Mitgliedstaaten und die Auswirkungen dieser Zahlen auf die Gesamtmigrationslage, das Funktionieren der Asylsysteme oder die innere Sicherheit der betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission sollte auch die von dem betreffenden Drittland getroffenen Abhilfemaßnahmen berücksichtigen. Die Kommission sollte vor dem Erlass des entsprechenden Rechtsakts das Erfordernis, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Visumbefreiung gründlich prüfen. |
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(12) |
Für die Zwecke der an die Mitteilung von Gegebenheiten, die einen Aussetzungsgrund darstellen könnten, an die Kommission sollten die Mitgliedstaaten Bezugszeiträume von mehr als zwei Monaten berücksichtigen können, um nicht nur plötzliche Veränderungen der jeweiligen Situation, sondern auch längerfristige Trends von bis zu zwölf Monaten zu erkennen, die die Auslösung des Aussetzungsmechanismus rechtfertigen könnten. |
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(13) |
Wann immer sie dies für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis ihrer systematischen Überwachung der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf alle von der Visumpflicht befreiten Drittländern Bericht erstatten, unter anderem auf der Grundlage von Daten aus Informationssystemen der Union, wie dem durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem und dem durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem, sowie von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Im Mittelpunkt dieser Berichte sollten diejenigen von der Visumpflicht befreiten Drittländer stehen, die nach der Analyse der Kommission die Kriterien für die Visumbefreiung nach der Verordnung (EU) 2018/1806 nicht mehr erfüllen, die für die Gründe für die Aussetzung relevant sind, oder jene von der Visumpflicht befreiten Drittländer, die besondere Probleme bereiten, die, wenn sie nicht angegangen werden, zu einer Auslösung des Aussetzungsmechanismus führen könnten. Insbesondere ist es angebracht, dass die Kommission in Erwägung zieht, über Drittländer, die neu in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen wurden, ohne dass ein Dialog mit der Union über die Visaliberalisierung aufgenommen wurde, Bericht zu erstatten, wenn sie dies für notwendig erachtet und insbesondere in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsakts, mit dem die Visumbefreiung für ein solches Drittland eingeführt wurde. |
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(14) |
Wird der Aussetzungsmechanismus mit der Begründung ausgelöst, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung erfolgreich abgeschlossen wurde, die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewährung einer Visumbefreiung für dessen Staatsangehörige herangezogen wurden, nicht erfüllt hat, oder mit der Begründung, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu diesem von der Visumpflicht befreiten Drittland verschlechtert haben, sollte die Kommission einen gezielten Ansatz bevorzugen. Im Rahmen eines solchen Ansatzes sollte die Kommission die Aussetzung in erster Linie für Personen anwenden, die eine leitende Position innehaben, wie etwa Mitglieder offizieller Delegationen dieses Drittlands, Mitglieder lokaler, regionaler und nationaler Regierungen dieses Drittlands, Mitglieder von Parlamenten dieses Drittlands oder hochrangige Amtsträger des öffentlichen oder militärischen Dienstes dieses Drittlands, um nachteilige Auswirkungen auf die allgemeine Bevölkerung des betreffenden Drittlands zu minimieren. Die Kommission sollte kontinuierlich überwachen, ob mit der Auslösung des Aussetzungsmechanismus das angestrebte Ergebnis erzielt wurde, und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht erstatten. |
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(15) |
Wurde eine Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung mit der Begründung getroffen, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung von der Visumpflicht erfolgreich abgeschlossen wurde, die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewährung einer Visumbefreiung herangezogen wurden, nicht erfüllt hat, oder mit der Begründung, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu diesem von der Visumpflicht befreiten Drittland verschlechtert haben, und richtet sich dieser Beschluss an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands in leitenden Positionen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um keine Ausnahmen von der vorübergehenden Visumpflicht für die gesamte Dauer der vorübergehenden Aussetzung vorzusehen. |
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(16) |
Erwägt die Kommission die Aussetzung einer Visumbefreiung auf der Grundlage ihrer eigenen Analyse oder aufgrund einer Mitteilung eines Mitgliedstaats, sollte sie bei ihrer Bewertung die Auswirkungen der Aussetzung auf die Zivilgesellschaft in dem betreffenden Drittland berücksichtigen, insbesondere wenn sich die Menschenrechtslage in diesem Drittland verschlechtert hat. |
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(17) |
Wenn ein Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung für ein Drittland gefasst wurde, sollte es für einen verstärkten Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland, der die Beseitigung der Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, zum Ziel hat, einen angemessenen Zeitrahmen geben. Zu diesem Zweck sollte die Dauer einer vorübergehenden Aussetzung, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen wird, zwölf Monate betragen, und es sollte die Möglichkeit bestehen, sie im Wege eines delegierten Rechtsakts um weitere 24 Monate zu verlängern. Beim Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts ist es wichtig, dass die Kommission das Ergebnis des verstärkten Dialogs mit dem betreffenden Drittland, die von diesem Drittland und den betreffenden Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie die Gründe für die Annahme, dass die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nicht behoben wurden, im Einzelnen erläutert. Wenn vor Ende der Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts keine Lösung gefunden wird und die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Überführung der Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 vorlegt, sollte die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, mit dem die vorübergehende Aussetzung bis zum Inkrafttreten des angenommenen Gesetzgebungsvorschlags verlängert wird. Diese Verlängerung sollte jedoch nicht mehr als 24 Monate betragen. |
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(18) |
Wird ein Durchführungsrechtsakt zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung für Staatsangehörige eines Drittlands mit der Begründung erlassen, dass dieses Drittland, dessen Staatsangehörige infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung von der Visumpflicht befreit wurden, die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Gewährung einer Visumbefreiung für dessen Staatsangehörige herangezogen wurden, nicht erfüllt hat, oder mit der Begründung, dass sich die Außenbeziehungen der Union zu diesem Drittland verschlechtert haben, und diese Gegebenheiten fortbestehen, sollte die Kommission beschließen können, dass der delegierte Rechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung nur für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen gilt, wobei die besonderen Gegebenheiten des Falles und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer dieses delegierten Rechtsakts keine Lösung gefunden, sollte die Kommission die Lage neu bewerten und sollte beschließen können, die Aussetzung im Wege eines weiteren delegierten Rechtsakts, der für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen gilt, weiter zu verlängern. |
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(19) |
Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit hinreichend gerechtfertigt ist, beispielsweise um einen Massenzustrom von irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangenden Drittstaatsangehörigen oder eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten zu verhindern, sollte der Vorsitzende des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 eingesetzten Ausschusses zur Unterstützung der Kommission erwägen, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu nutzen, da dies es dem Ausschuss ermöglichen würde, seine Stellungnahme schneller abzugeben, als dies sonst der Fall wäre. |
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(20) |
Eine vorübergehende Aussetzung der Visumbefreiung sollte aufgehoben werden können, wenn die Gegebenheiten, die dazu geführt haben, vor Ende des Aussetzungszeitraums beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission vor Ende Aussetzungszeitraums einen Durchführungsrechtsakt erlassen, wenn dieser Zeitraum in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, oder einen delegierten Rechtsakt erlassen, wenn dieser Zeitraum in einem delegierten Rechtsakt festgelegt ist. |
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(21) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
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(22) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
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(23) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören. |
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(24) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören. |
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(25) |
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Artikel 8a bis 8f vorübergehend ausgesetzt werden (im Folgenden ‚Aussetzungsmechanismus‘). Der Aussetzungsmechanismus kann durch die Mitteilung eines Mitgliedstaats an die Kommission nach Artikel 8b oder auf der Grundlage einer eigenen Analyse der Kommission nach Artikel 8c ausgelöst werden. (2) Wurde ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossen, so gelten die Artikel 8a, 8e und 8f dieser Verordnung unbeschadet der in dem genannten Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und die Verfahren.“ |
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2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a (1) Der Aussetzungsmechanismus kann aufgrund eines der folgenden Gründe ausgelöst werden:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b und Buchstabe d Ziffer i und des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚erheblicher Anstieg‘ einen Anstieg, der den Schwellenwert von 30 % überschreitet, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall ein anderer Schwellenwert maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist. Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, wie der in Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert umgesetzt wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung vor. Die Bewertung konzentriert sich insbesondere darauf, ob der Schwellenwert für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus relevant ist. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geringe Anerkennungsquote‘ eine Anerkennungsquote bei Asylanträgen, die weniger als 20 % beträgt, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall eine andere Anerkennungsquote maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Ausdruck ‚Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme‘ als ein durch geeignete Daten belegter erheblicher Anstieg der Ablehnungsquote bei Rückübernahmeersuchen, die ein Mitgliedstaat an dieses Drittland gerichtet hat, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch dieses Drittland durchgereist sind, zu verstehen. (5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c können folgende Fälle als andere Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme angesehen werden:
Artikel 8b (1) Ein Mitgliedstaat kann eine Mitteilung an die Kommission richten, wenn während eines Zeitraums zwischen zwei und zwölf Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eine oder mehrere Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Buchstabe d Ziffer i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. (2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass eine oder mehrere Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii, Buchstaben e, f und i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilungen sind mit einer Begründung zu versehen. Solche Mitteilungen müssen gegebenenfalls einschlägige Daten und Statistiken sowie eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, um Abhilfe für die Gegebenheiten zu schaffen, die zu der Mitteilung geführt haben. Ein Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Darlegung ausführlicher Gründe angeben, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8e Absatz 1 fallen sollen. (4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über jede nach Absatz 1 oder 2 eingegangene Mitteilung. (5) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Mitteilungen unverzüglich und berücksichtigt dabei Folgendes:
(6) Im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 bewertet die Kommission die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht. (7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung gemäß Absatz 5. Artikel 8c (1) Die Kommission überwacht regelmäßig, ob die Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Insbesondere überwacht die Kommission auch, ob die aufgrund eines erfolgreichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführten Drittländer die zur Bewertung der Angemessenheit einer Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogenen Anforderungen nach Artikel 1 fortlaufend erfüllen. (2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, wenn sie nach der Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich der Daten, Berichte und Statistiken aller einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Die Kommission ergreift dann die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8e und 8f. Artikel 8d (1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Überwachung gemäß Artikel 8c Absatz 1 in Bezug auf die Drittländer, die aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführt sind. Diese Berichterstattung erfolgt während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Rechtsakts, mit dem Staatsangehörige der betroffenen Drittländer von der Visumpflicht befreit werden, mindestens einmal jährlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überwachung Bericht, wann immer sie es für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates. Im Mittelpunkt solcher Berichte stehen die Drittländer, die nach der auf konkrete und zuverlässige Informationen gestützten Auffassung der Kommission bestimmte zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogene spezifische Anforderungen nach Artikel 1 nicht mehr erfüllen. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Berichtspflichten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, wann immer sie dies für notwendig erachtet oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, über die nach Artikel 8c Absatz 1 durchgeführte Überwachung anderer in Anhang II aufgeführter Drittländer Bericht. Artikel 8e (1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen eines Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt wird, wenn
(2) Bei der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geht die Kommission wie folgt vor:
(3) Die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der Gegebenheiten zu leisten, die zu der Aussetzung geführt haben. In den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird. (4) Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor:
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, Artikel 8b und Artikel 8c Absatz 2 und sofern dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, erlässt die Kommission, wenn sie über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen einer der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, verfügt und beschließt, dass rasch gehandelt werden muss, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung aller oder bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesen Durchführungsrechtsakten wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Vorsitz des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses erwägt, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuwenden. (6) Unbeschadet des Artikels 6 müssen alle von einem gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt erfassten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (7) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründen für die Aussetzung in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte oder aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründen erlassen, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlands, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, vorübergehend ausgesetzt wird, so sehen die Mitgliedstaaten keine neuen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen haben, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden. (8) Unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumspflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsehen, auf das sich ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels bezieht, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit. (9) Während des Aussetzungszeitraums nimmt die Kommission einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Drittland auf, der auf die Beseitigung der betreffenden Gegebenheiten ausgerichtet ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte und Ergebnisse des Dialogs sowie über die Wirksamkeit der Aussetzung. (10) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer des nach den Absätzen 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts beseitigt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird. Artikel 8f (1) Bestehen die Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten einschlägigen Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf ein Drittland, dessen Staatsangehörige unter einen gemäß Artikel 8e Absatz 1 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ende des im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aussetzungszeitraums von zwölf Monaten einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um die Anwendung des genannten Anhangs für einen Zeitraum von 24 Monaten für alle Staatsangehörigen dieses Drittlands vorübergehend auszusetzen. (2) Beruht der in Artikel 8e Absatz 1 oder 5 genannte Durchführungsrechtsakt für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Grund in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, oder auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Grund, so kann die Kommission abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Anwendung von Anhang II für einen Zeitraum von 24 Monaten für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen jenes Drittstaats, die gemäß den in Artikel 8e Absatz 3 festgelegten Grundsätzen bestimmt werden, zeitweise aussetzen. (3) Die in Absatz 1 genannte Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum sowie gegebenenfalls für welche bestimmten Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands die Aussetzung gilt. Der delegierte Rechtsakt wird wirksam, wenn Geltungsdauer des in Artikel 8e Absätze 1 oder 5 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakts endet. Artikel 8e Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 und Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels müssen die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, während des Aussetzungszeitraums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (5) Unbeschadet des Artikels 8e Absatz 7 teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsieht, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit. (6) Vor Ende der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die vorübergehende Anwendung der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, den Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland und die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung geführt haben, zu beheben. Den in Unterabsatz 1 genannten Berichten kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird. In diesem Fall erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um den Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, der in dem nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurde, bis zum Inkrafttreten der Änderung, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland in Anhang I überführt wird, zu verlängern. Diese Verlängerung darf einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Die der Bezugnahme beigefügte Fußnote wird entsprechend geändert. Wurde aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder Grundrechte, oder aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf Staatsangehörige eines Drittlands angewandt, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, so kann die Kommission in dem Bericht über diesen delegierten Rechtsakt darauf hinweisen, dass es notwendig ist, den Aussetzungszeitraum durch einen weiteren delegierten Rechtsakt um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten zu verlängern. In diesem Fall gelten die Unterabätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes entsprechend. (7) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer der Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte beseitigt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10 zur Änderung des Anhangs II, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird. (*1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).“ " |
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3. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2025.
(2) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1806/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).
(4) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(7) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64, 7.3.2002 vom S. 20 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
(9) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
(10) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(11) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
(12) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.
(13) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2441/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)