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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2434 |
29.12.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2434 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. November 2025
über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Union wurde eine Reihe von legislativen Maßnahmen verabschiedet, um die Sicherheit des und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu verbessern, die Nachhaltigkeit — auch durch Verhütung von Verschmutzung — und die Dekarbonisierung der Schifffahrt zu fördern und den Informationsaustausch und die Digitalisierung im Seeverkehrssektor zu erleichtern. Um wirksam zu sein, ist es notwendig diese legislativen Maßnahmen in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich anzuwenden, um gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile für Schiffe, die die Vorschriften nicht einhalten, zu verringern, und Qualitätsschifffahrtsunternehmen zu belohnen. |
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(2) |
Die Verfolgung dieser Ziele erfordert umfangreiche technische Arbeiten unter der Leitung einer Facheinrichtung. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil der in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2000 über ein zweites Paket von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit des Seeverkehrs im Anschluss an den Untergang des Öltankschiffs ERIKA dargelegten Maßnahmen, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Wahrung der Verantwortlichkeiten und Rechte der Mitgliedstaaten als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten eine europäische Agentur zu errichten, deren Ziel die Sicherstellung eines einheitlich hohen effektiven Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs sowie an Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) errichtet, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Anwendung der Rechtsvorschriften in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung auf Unionsebene zu unterstützen, und zwar durch entsprechende Besuche in den Mitgliedstaaten zur Überwachung der einschlägigen Rechtsvorschriften und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, mit deren Einverständnis und entsprechend deren Bedürfnissen, durch Schulungen und Kapazitätsaufbau. |
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(4) |
Nach der Errichtung der Agentur im Jahr 2002 wurden die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Nachhaltigkeit und Verhütung von Verschmutzung erheblich ausgeweitet, was zu fünf Änderungen des Mandats der Agentur führte. |
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(5) |
Seit 2013 hat die Agentur ihre Aufgaben durch die Aktivierung einschlägiger Nebenaufgaben gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 und durch Ersuchen der Kommission und der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung, insbesondere im Bereich der Dekarbonisierung und Digitalisierung des Seeverkehrssektors, weiter erheblich ausgedehnt. Darüber hinaus hatten Änderungen der Richtlinien 2005/35/EG (4), 2009/16/EG (5), 2009/18/EG (6) und 2009/21/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbare Auswirkungen auf die Aufgaben der Agentur. Diese Richtlinien sehen insbesondere die Durchführung von Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Hafenstaatkontrollsystem auf Unionsebene, den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Untersuchung von Seeunfällen in Unionsgewässern und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten vor. |
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(6) |
Darüber hinaus muss die Leitung der Agentur an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission von 2012 zu den dezentralen Agenturen („Gemeinsame Erklärung und Gemeinsames Konzept“) und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (8) angeglichen werden. |
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(7) |
Aufgrund des wesentlichen Charakters der Änderungen ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 aufzuheben und durch einen neuen Gesetzgebungsakt zu ersetzen. |
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(8) |
Die Agentur wurde ursprünglich mit dem Ziel errichtet, zur Schaffung eines hohen Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs in der gesamten Union beizutragen und gleichzeitig die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und später auch durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen. Während diese Ziele durch das Hinzukommen der Förderung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr weiter gestärkt wurden, lag der Schwerpunkt der Agentur in den letzten Jahren auf der Unterstützung der Regulierung in den Bereichen Dekarbonisierung und Digitalisierung der Schifffahrt. Daher sollten diese Bereiche in die allgemeinen Ziele der Agentur aufgenommen werden, damit sie zum grünen und zum digitalen Wandel des Seeverkehrs beitragen kann. Ebenso ist es aufgrund der entscheidenden Rolle der Agentur bei der Lageerfassung auf See durch Satellitenbilder und ferngesteuerte Flugsysteme gerechtfertigt, ein entsprechendes allgemeines Ziel in die Aufgaben der Agentur aufzunehmen. |
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(9) |
Mit diesen Zielen sollten die Bereiche angezeigt werden, in denen die Agentur technische und operative Unterstützung für die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Politik der Union im Bereich des Seeverkehrs leistet. |
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(10) |
Um diese Ziele ordnungsgemäß zu erreichen, sollte die Agentur spezifische Aufgaben in den Bereichen Sicherheit des Seeverkehrs, ökologische Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, Gefahrenabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr, Seeraumüberwachung und Krisen auf See sowie Förderung der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Bereich des Seeverkehrs wahrnehmen. Um sich auf spezifische Herausforderungen zu konzentrieren und die Kosteneffizienz der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen, sollte der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) das Recht haben, in der jährlichen und mehrjährigen Planung der Agentur bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten Vorrang zu geben. |
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(11) |
Zusätzlich zu den spezifischen Aufgaben sollte die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten horizontale technische Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben leisten, die in den Zuständigkeitsbereich und unter die Ziele der Agentur fallen und sich aus künftigen Erfordernissen und Entwicklungen auf Unionsebene ergeben. Bei der Entscheidung darüber, ob diese zusätzlichen Aufgaben im Rahmen des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramms der Agentur in ihr einheitliches Programmplanungsdokument aufgenommen werden sollten, sollte der Verwaltungsrat die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass bestimmte Aufgaben, die den Kern der Arbeit der Agentur bilden, bei Bedarf vorrangig behandelt werden können. |
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(12) |
Die Agentur nimmt eine Spitzenposition in Bezug auf technisches Fachwissen in ihren Zuständigkeitsbereichen ein und sollte daher den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen, mit deren Einverständnis und entsprechend deren Bedürfnissen Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus anbieten, und bei der Durchführung dieser Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus die modernsten technologischen Instrumente einsetzen. |
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(13) |
Das technische Fachwissen der Agentur sollte weiterentwickelt werden, indem Forschung im Bereich des Seeverkehrs betrieben und ein Beitrag zu den einschlägigen Tätigkeiten der Union in diesem Bereich geleistet wird. Die Agentur sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat und mit einem proaktiven Ansatz zu den Zielen der Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Dekarbonisierung der Schifffahrt und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe beitragen. So könnte die Agentur der Kommission einschlägige nicht verbindliche Leitlinien, Empfehlungen oder Handbücher vorschlagen, die die Kommission, die Mitgliedstaaten oder die Seeverkehrsbranche bei der Erreichung dieser Ziele unterstützen könnten. |
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(14) |
Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Agentur einen proaktiven Ansatz zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken und -herausforderungen entwickeln. Auf dieser Grundlage sollte sie der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs vorlegen. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union unterstützen, insbesondere in den Bereichen Flaggen- und Hafenstaatpflichten, Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr, Sicherheit von Fahrgastschiffen, anerkannte Organisationen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „anerkannte Organisationen“) und Schiffsausrüstung. In Anerkennung des sich wandelnden Charakters der Sicherheit des Seeverkehrs könnte die Agentur, nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat, die Kommission und die Mitgliedstaaten in neuen Gebieten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen unberührt bleiben. Zugleich ist es wichtig, weitere Statistiken im Bereich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute sowie — auf Ersuchen des Verwaltungsrats — Statistiken zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord, gegebenenfalls einschließlich des Seearbeitsübereinkommens von 2006, zu erheben, um die Attraktivität des Berufs der Seeleute zu erhöhen und geeignete strategische Maßnahmen zu entwickeln, damit Seeleute eingestellt und im Beruf gehalten werden. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die bereits von einschlägigen internationalen Organisationen geleistete Arbeit besondere Aufmerksamkeit erhalten. |
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(15) |
Seit der letzten wesentlichen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Jahr 2013 sind erhebliche gesetzgeberische Entwicklungen im Seeverkehrssektor im Hinblick auf die Nachhaltigkeit erfolgt, darunter Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung, Umweltschutz und Dekarbonisierung. Zusätzlich zu den Aufgaben, die bisher durch das Mandat der Agentur abgedeckt sind, wie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen — vor allem durch den Betrieb des mit der Richtlinie 2005/35/EG eingerichteten CleanSeaNet — sollte die Agentur die Kommission weiter bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterstützen. Dieser Aufgabe sollte daher in ihrem aktualisierten Mandat Rechnung getragen werden. Darüber hinaus besteht ein erhöhter Bedarf an Unterstützung durch die Agentur bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinien 2008/56/EG (11) und (EU) 2016/802 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur sollte alle drei Jahre einen Bericht über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinien vorlegen. In Anerkennung des sich wandelnden Charakters des Seeverkehrssektors könnte die Agentur nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat die Kommission und die Mitgliedstaaten in neuen Gebieten im Zusammenhang mit Umweltschutz und Luftverschmutzung unterstützen, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen unberührt bleiben. |
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(16) |
Im Rahmen ihrer Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG sollte die Agentur gegebenenfalls weitere Forschung zu Fragen im Zusammenhang mit der Erlangung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, mit der Freisetzung von Kunststoffgranulat und mit abgestrahltem Unterwasserlärm betreiben. |
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(17) |
Im Bereich der Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors sollten die derzeitigen Anstrengungen zur Begrenzung der weltweiten Emissionen aus dem Seeverkehr im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gefördert werden, einschließlich der raschen Umsetzung der 2023 angenommenen überarbeiteten IMO-Strategie zur Senkung der durch Schiffe freigesetzten Treibhausgase. Auf Unionsebene wurde eine Reihe von Maßnahmen und Rechtsakten entwickelt, um die Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors zu unterstützen und dessen Nachhaltigkeit weiter zu fördern, was insbesondere im europäischen Grünen Deal, dargelegt in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019, in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen, dargelegt in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020, im Gesetzgebungspaket „Fit für 55“, dargelegt in der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ und im Null-Schadstoff-Aktionsplan, dargelegt in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle, EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ zum Ausdruck kommt. Daher sollte der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehrssektor zu verringern, im Mandat der Agentur Rechnung getragen werden. |
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(18) |
Zwar sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unterstützen, sie sollte jedoch zugleich die Umsetzung der neuen Regulierungsmaßnahmen zur Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors weiter unterstützen, die sich aus dem Gesetzgebungspaket „Fit für 55“ ergeben, etwa die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Diese Unterstützung schließt die Überwachung und Berichterstattung über die Auswirkungen des Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/757 und der Verordnung (EU) 2023/1805 auf den Hafenverkehr, die Meidung von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf Umladehäfen in Drittländern zum Nachteil von Häfen der Union ein. Die Agentur sollte ihre Spitzenposition in Bezug auf das technische Fachwissen auf Unionsebene beibehalten, um den Übergang des Seeverkehrssektors zu erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen zu unterstützen, indem sie Forschung betreibt, die relevant ist für die Entwicklung und Durchführung von Rechtsakten der Union zur Einführung und zum Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe, etwa emissionsfreie Technologien oder, im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805, Landstromversorgung oder windunterstützter Antrieb, oder solargestützter Antrieb, und in Bezug auf den Einsatz von Energieeffizienzmaßnahmen wie etwa Geschwindigkeitsoptimierung. Um die Fortschritte im Bereich der Dekarbonisierung des Schifffahrtssektors zu überwachen, sollte die Agentur der Kommission alle drei Jahre über Anstrengungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich diesbezüglicher Empfehlungen, Bericht erstatten. |
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(19) |
Im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sollte die Agentur bei Inspektionen, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durchgeführt werden, weiterhin technische Unterstützung leisten. Angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Cybersicherheitsvorfälle im Seeverkehrssektor in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, sollte die Agentur die Bemühungen der Union zur Verhinderung von Cybersicherheitsvorfällen und zur Verbesserung der Cyberresilienz im Seeverkehrssektor unterstützen, indem sie den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert. |
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(20) |
Die Agentur sollte weiterhin das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtete Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr betreuen, sowie andere Systeme, die die Lageerfassung auf See unterstützen. In dieser Hinsicht sollte die Agentur weiterhin eine zentrale Rolle bei der Steuerung der Meeresüberwachungskomponente des Copernicus-Sicherheitsdienstes im Rahmen des Leitungs- und Finanzrahmens des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programms Copernicus (im Folgenden „Programm Copernicus“) spielen und die modernsten verfügbaren Technologien, etwa ferngesteuerte Flugsysteme, einsetzen, die für die Mitgliedstaaten und andere Einrichtungen der Union ein nützliches Überwachungsinstrument bieten. Zudem hat die Agentur ihre strategische Rolle bei der Lageerfassung auf See während verschiedener Krisen wie der COVID-19-Krise oder dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unter Beweis gestellt. Daher sollte die Agentur ein täglich rund um die Uhr einsatzbereites Zentrum unterhalten, um die Kommission und die Mitgliedstaaten in solchen Notsituationen zu unterstützen. |
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(21) |
Die Union steht vor neuen geopolitischen Herausforderungen, die zu zusätzlichen Bedrohungen für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt führen. Mit den bestehenden Kapazitäten der Agentur für die Lageerfassung auf See, einschließlich der Überwachung von Schiffsbewegungen, sollten die Küstenmitgliedstaaten unterstützt werden, indem unter anderem verdächtige Umladungen zwischen Schiffen sowie Fälle, in denen das automatische Schiffsidentifizierungssystem illegal gestört, abgeschaltet oder auf andere Weise deaktiviert wird, überwacht und gemeldet werden und indem der Informationsaustausch auf der Grundlage des mit der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „SafeSeaNet“) erleichtert wird; das SafeSeaNet-System ermöglicht die Annahme, die Speicherung, den Abruf und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, der Gefahrenabwehr in Häfen und im Seeverkehr, des Schutzes der Meeresumwelt sowie der Effizienz des Seeverkehrs und der Beförderung auf See. Damit würden die Küstenmitgliedstaaten dabei unterstützt, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der „Dunkel-“ beziehungsweise „Schattenflotte“ im Sinne der am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) der IMO-Versammlung ergeben. |
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(22) |
Im Rahmen ihrer Aufgabe, Lageerfassung auf See und analytische Daten bereitzustellen, sollte die Agentur gegebenenfalls die Mitgliedstaaten, die Kommission und andere Einrichtungen der Union bei der Überwachung von Schiffsbewegungen, auch bei Schiffen, die Technologien mit fortgeschrittener Automatisierung einsetzen, und von Gefahren für die Schifffahrt unterstützen. Solche Gefahren für die Schifffahrt, die auch Auswirkungen auf die Umwelt haben können, könnten beispielsweise verlorene und auf See treibende Container sowie größere Stücke verlorenen oder entsorgten Fanggeräts umfassen. |
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(23) |
Die Digitalisierung von Daten ist Teil des technologischen Fortschritts im Bereich der Datenerhebung und der Kommunikation und soll zur Senkung von Kosten und zum effizienten Einsatz von personellen Ressourcen beitragen. Die Einführung und der Betrieb autonomer Seeschiffe (Maritime Autonomous Surface Ships, MASS) sowie damit verbundene digitale und technologische Entwicklungen bieten ein breites Spektrum neuer Möglichkeiten für die Datenerhebung und das Management integrierter Systeme. Dies eröffnet Möglichkeiten für die potenzielle Digitalisierung, Automatisierung und Standardisierung verschiedener Prozesse, was zur Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nachhaltigkeit und Effizienz im Seeverkehr, auch durch Überwachungsmechanismen, auf Unionsebene beitragen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringern würde. In dieser Hinsicht sollte die Agentur unter anderem den Gebrauch elektronischer Zeugnisse, die Sammlung, Speicherung und Evaluierung technischer Daten und die systematische Auswertung bestehender Datenbanken, einschließlich des wechselseitigen Datenaustauschs durch innovative IT-Tools und Instrumente künstlicher Intelligenz, erleichtern und fördern. Die Agentur könnte außerdem zum Bereich des Seeverkehrs im gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum beitragen, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Dabei sollte die Agentur berücksichtigen, dass alle Instrumente oder Systeme benutzerfreundlich und mit bestehenden technischen Lösungen interoperabel sein müssen, damit den Mitgliedstaaten oder der Industrie keine unnötigen Kosten entstehen. |
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(24) |
Damit die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten ihre Bediensteten den Mitgliedstaaten Besuche abstatten, um die Funktionsweise des Systems der Union für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Verhütung von Verschmutzung insgesamt zu überwachen. Die Agentur sollte auch Inspektionen durchführen, um die Kommission bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen. |
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(25) |
Um zur einschlägigen Arbeit der Fachgremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) beizutragen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein, technische Unterstützung in Fragen zu ersuchen, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Ebenso könnte die Kommission die technische Unterstützung der Agentur bei der Unterstützung von Drittländern im Bereich des Seeverkehrs benötigen, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten und Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung. Die Unterstützung von Drittstaaten sollte vorbehaltlich einer Prüfung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen und sollte sich nicht nachteilig auf die Prioritäten der Agentur auswirken. |
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(26) |
Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, wie etwa die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Suche und Rettung, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und der Umweltschutz. Insbesondere gemäß der am 24. Oktober 2023 vom Rat gebilligten überarbeiteten Strategie der EU für maritime Sicherheit (EUMSS) und dem dazugehörigen Aktionsplan sollten die Agentur, die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und die durch die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) errichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) daher im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, enger zusammenarbeiten, beispielsweise im Forum für Europäische Küstenwachfunktionen (European Coastguard Functions Forum, ECGFF), um die Lageerfassung auf See zu verbessern und ein kohärentes und kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen. |
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(27) |
Die Durchführung dieser Verordnung sollte weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus internationalen Übereinkommen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), IMO-Übereinkommen wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR Convention), dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) sowie anderen einschlägigen internationalen Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs berühren. |
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(28) |
Um den Beschlussfassungsprozess innerhalb der Agentur zu straffen, sollte eine effiziente und wirksame Leitungsstruktur eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Feststellung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments. Der Verwaltungsrat sollte die allgemeinen und strategischen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und er sollte enger in die Überwachung der Tätigkeiten der Agentur einbezogen werden, um die Aufsicht in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen zu verstärken. Der Verwaltungsrat sollte in der Lage sein, Beratungsgruppen oder Arbeitsgruppen einzusetzen, deren Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats in geeigneter Form vorzubereiten und seinen Beschlussfassungsprozess sowie die Weiterverfolgung und Umsetzung seiner Beschlüsse zu unterstützen. Die Agentur sollte von einem Exekutivdirektor geleitet werden. |
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(29) |
Um die Transparenz der Beschlüsse des Verwaltungsrats sicherzustellen, können Vertreter der betroffenen Sektoren an Teilen seiner Sitzungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen. Die Vertreter der verschiedenen Interessenträger sollten von der Kommission auf der Grundlage ihrer Repräsentativität auf Unionsebene ernannt werden. |
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(30) |
Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Drittländern oder anderen Einrichtungen entrichteten Entgelten beruht. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollte nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten oder Drittländern beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent sein und der Exekutivdirektor sollte die volle Verantwortung für die Agentur tragen. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und sowohl mit kurzfristigen als auch mit langfristigen Verträgen angestellt werden, damit die Agentur ihr institutionelles Wissen bewahren und die Kontinuität ihrer Tätigkeit sicherstellen kann und zugleich ein notwendiger fortlaufender Austausch von Fachwissen mit dem Seeverkehrssektor erfolgt. Die Ausgaben der Agentur sollten Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen umfassen. |
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(31) |
Für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards festlegt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Mitglieds des Verwaltungsrats, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betreffenden Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher umfassende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden und öffentlich zugänglich machen. |
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(32) |
Eine umfassendere strategische Perspektive in Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur würde die effizientere Planung und Verwaltung ihrer Ressourcen erleichtern und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse leisten. Dieser Ansatz wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission bestätigt und bekräftigt. Der Verwaltungsrat sollte daher nach ordnungsgemäßer Anhörung der einschlägigen Interessenträger ein einheitliches Programmplanungsdokument mit dem jährlichen und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm annehmen und dieses regelmäßig aktualisieren. |
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(33) |
Wird die Agentur aufgefordert, eine neue Aufgabe wahrzunehmen, deren Auswirkungen auf ihre personellen und finanziellen Ressourcen gemäß ihrem Mandat geprüft und analysiert werden müssen, so sollte der Verwaltungsrat diese Aufgaben erst nach einer solchen Analyse in das einheitliche Programmplanungsdokument aufnehmen. Bei dieser Analyse sollte ermittelt werden, welche Ressourcen die Agentur zur Erfüllung dieser neuen Aufgaben benötigt und ob die bestehenden Aufgaben der Agentur dadurch beeinträchtigt würden oder neu ausgerichtet werden müssten. |
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(34) |
Die Agentur sollte mit angemessenen Ressourcen zur Durchführung ihrer Aufgaben ausgestattet werden und über einen eigenen Haushalt verfügen. Sie sollte hauptsächlich durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und auf etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. |
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(35) |
Um Mittel einzusparen, sollte die Agentur gegebenenfalls eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. |
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(36) |
Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, wurde die Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Unionsmittel verbessert, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung von Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, der Beiträge zum Altersversorgungssystem und des internen Haushaltsverfahrens (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (22) beitreten sollte. |
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(37) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf den Seeverkehr in der Union unterstützen kann, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der zu schaffenden Zusammenarbeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(38) |
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur ist es notwendig, bestimmte Grundsätze für die Leitung der Agentur im Hinblick auf die Einhaltung der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts umzusetzen, dessen Zweck darin besteht, die Tätigkeiten der Agenturen zu straffen und ihre Leistung zu steigern. |
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(39) |
Diese Verordnung berücksichtigt die grundlegenden Rechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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(40) |
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bleibt dieselbe juristische Person und wird alle ihre Tätigkeiten und Verfahren fortsetzen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet.
Die mit der vorliegenden Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und ist ihre Rechtsnachfolgerin.
(2) Diese Verordnung legt umfassende Vorschriften über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Leitung der Agentur fest.
(3) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs in der Union. Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung im Rahmen der in Artikel 2 und in den Kapiteln II und III genannten Ziele und Aufgaben der Agentur.
(4) Im Rahmen der Unterstützung gemäß Absatz 3 unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission insbesondere bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsakte der Union sowie dabei, zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung beizutragen, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des Seeverkehrs zu erleichtern.
(5) Die von der Agentur geleistete Unterstützung und die in den Artikeln 4 bis 11 aufgeführten Aufgaben lassen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel 2
Ziele der Agentur
(1) Die Hauptziele der Agentur sind die Sicherstellung eines einheitlichen, hohen und effektiven Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Verringerung von Unfällen, eines einheitlichen, hohen und effektiven Niveaus an Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und der ökologischen Nachhaltigkeit des Seeverkehrssektors sowie der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen.
(2) Weitere Ziele der Agentur sind die Unterstützung der Digitalisierung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Seeverkehrssektor durch Erleichterung und Unterstützung der elektronischen Datenübermittlung sowie die Förderung der Vereinfachung und Bereitstellung integrierter Systeme und Dienste zur Seeraumüberwachung und Lageerfassung auf See für die Kommission und die Mitgliedstaaten.
KAPITEL II
AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 3
Horizontale technische Unterstützung
(1) Die Agentur unterstützt die Kommission
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a) |
bei der Überwachung der wirksamen Anwendung einschlägiger bindender Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere indem sie Besuche und Inspektionen gemäß Artikel 10 durchführt; |
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b) |
bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsakte der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, insbesondere im Hinblick auf Entwicklungen im einschlägigen internationalen Recht; |
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c) |
bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission durch Gesetzgebungsakte der Union übertragen werden, die unter die Ziele der Agentur fallen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Agentur der Kommission Verbesserungen vorschlagen.
(2) Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um
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a) |
– wenn angezeigt — einschlägige Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus und Schulungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die unter die Ziele der Agentur und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; |
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b) |
technische Lösungen zu entwickeln, einschließlich der Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen, und technische Unterstützung zu leisten, um die erforderlichen nationalen Kapazitäten für die Umsetzung von Rechtsakten der Union, die unter die Ziele der Agentur fallen, aufzubauen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes richtet die Agentur geeignete Kapazitäten ein, um Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur zu entwickeln, durchzuführen und zu koordinieren. Die angebotenen Schulungsmaßnahmen werden, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelt und vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 dieser Verordnung genehmigt.
(3) Die Agentur fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung der Rechtsakte der Union, indem sie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren fördert.
(4) Die Agentur trägt auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 — zu Tätigkeiten der maritimen Forschung auf Unionsebene bei, wenn dies für die Erfüllung ihrer Ziele erforderlich ist. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen, unbeschadet anderer Forschungstätigkeiten auf Unionsebene, und bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind. Wenn angezeigt, verbreitet die Agentur vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über geistiges Eigentum und vorbehaltlich der Sicherheitserwägungen die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten anderer Unionseinrichtungen und der Mitgliedstaaten.
(5) Soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies verlangt, kann die Agentur Studien unter Beteiligung der Kommission und gegebenenfalls, über konsultative Lenkungsgruppen, der Mitgliedstaaten sowie, soweit angezeigt, unter Beteiligung der Sozialpartner und von Branchenvertretern mit Fachwissen in den einschlägigen Themen durchführen.
(6) Auf der Grundlage der von der Agentur durchgeführten Forschungsarbeiten und Studien und der Erfahrungen aus ihren eigenen Tätigkeiten, insbesondere den Besuchen und Inspektionen, und dem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, kann die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat einschlägige, nicht verbindliche Empfehlungen, Leitlinien oder Handbücher bereitstellen, um die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Branche bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union zu unterstützen.
Artikel 4
Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs
(1) Die Agentur überwacht die Fortschritte bei der Sicherheit des Seeverkehrs in der Union, führt auf der Grundlage der verfügbaren Daten Risikoanalysen durch und entwickelt Modelle zur Bewertung des Sicherheitsrisikos, um Sicherheitsprobleme und -risiken zu ermitteln. Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs mit möglichen technischen Empfehlungen vor, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene behandelt werden könnten, insbesondere in Bezug auf potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus der Entwicklung, der Einführung und dem Einsatz nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe ergeben, einschließlich emissionsfreier Technologien und der Landstromversorgung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805.
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/21/EG. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission, wenn angezeigt und auf Grundlage von Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung, bei der Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger gemäß Artikel 4c der genannten Richtlinie. Die Agentur unterstützt die Kommission auch bei der Entwicklung, dem Unterhalt und der Aktualisierung eines digitalen interoperablen Portals gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie und der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Artikel 6a der genannten Richtlinie sowie bei der Einrichtung des in Artikel 9b der genannten Richtlinie genannten elektronischen Berichterstattungsinstruments und kann der Kommission auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten Empfehlungen geben.
Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung einschlägiger Instrumente und Dienste, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/21/EG zu unterstützen.
(3) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG und entwickelt, unterhält und aktualisiert das Validierungsinstrument gemäß Artikel 24a der genannten Richtlinie und unterstützt die Mitgliedstaaten. Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der in dieser Datenbank gesammelten Daten bei der Analyse der einschlägigen Informationen und der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe und Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung gemäß der Richtlinie 2009/16/EG.
Die Agentur stellt einschlägige Instrumente und Dienste bereit, um die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG zu unterstützen.
Die Agentur unterstützt die Kommission ferner bei der Entwicklung eines Schulungsprogramms für im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätige Besichtiger der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und wie in der Pariser Vereinbarung vereinbart, wie es in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehen ist.
(4) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der in Artikel 17 der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Europäischen Datenbank für Unfälle auf See. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der in dieser Datenbank erhobenen Daten eine jährliche Übersicht über Unfälle und Vorkommnisse auf See. Die Agentur leistet den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag deren jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr. Zudem führt die Agentur eine Analyse der in der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehenen Berichte über die Sicherheitsuntersuchung im Seeverkehr durch, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen.
Die Agentur bietet entsprechend dem Bedarf der Seeunfalluntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten regelmäßige Schulungen an.
(5) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG des Rates (23) sowie der Richtlinien 2003/25/EG (24) und 2009/45/EG (25) des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur unterstützt die Kommission insbesondere bei der Einrichtung und dem Unterhalt einer Datenbank für Regelungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 7 der Richtlinie 2009/45/EG und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 98/41/EG, und unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Regelungen.
(6) Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Bewertung derjenigen anerkannten Organisationen, die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009. Insbesondere
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a) |
legt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vor; |
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b) |
stellt die Agentur den Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 von der Agentur durchgeführten Besuchen und Überprüfungen geeignete Informationen zur Verfügung, um die zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaaten durchgeführte Kontrolle anerkannter Organisationen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) zu unterstützen; |
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c) |
leistet die Agentur der Kommission bei möglichen Behebungsmaßnahmen oder der Verhängung von Geldbußen gegen anerkannte Organisationen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie den entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der vorherigen Unterrichtung technische Unterstützung. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 9a der Richtlinie 2009/21/EG.
(7) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27), indem sie ihre technische Bewertung von Sicherheits- und Umweltaspekten bereitstellt, Empfehlungen mit Listen der jeweiligen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen und Prüfnormen vorlegt, und unterstützt die Kommission bei der Erstellung und Unterhaltung der Datenbank gemäß Artikel 35 Absatz 4 der genannten Richtlinie sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den benannten Bewertungsstellen, indem sie als technisches Sekretariat für deren Koordinierungsgruppe fungiert.
(8) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Entwicklung von Technologien mit fortgeschrittener Automatisierung.
(9) Die Agentur analysiert Statistiken zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) bereitgestellt und verwendet werden. Ferner kann sie auf Ersuchen des Verwaltungsrats Statistiken über die Mängel in Bezug auf das Seearbeitsübereinkommen 2006, die bei Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG festgestellt wurden, analysieren, um zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord beizutragen.
(10) Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit ökologischer Nachhaltigkeit
(1) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf kosteneffiziente Weise mit zusätzlichen operativen Mitteln zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen, einschließlich Mitteln, die für nachhaltige alternative Kraftstoffe zu entwickeln sind.
Die Agentur leistet diese Unterstützung auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, unter dessen Verantwortung die Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zur Bekämpfung von Verschmutzungen zu verfügen, bleibt von dieser Unterstützung unberührt, und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist zu beachten.
Die operativen Mittel, die die Agentur den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, berücksichtigen den Übergang zur Nutzung nachhaltiger alternativer Energiequellen für Schiffe und sind auf ihn ausgerichtet. Anträge auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen sind gegebenenfalls im Wege des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Katastrophenschutzverfahren der Union“) weiterzuleiten.
(2) Die Agentur erstellt und aktualisiert eine Risikobewertung für alle Meeresgebiete der EU, die als Grundlage für die Standortbestimmung der Schiffe der Agentur zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und Chemikalien dient, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu unterstützen.
(3) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung möglicher Verschmutzungen und der Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, gemäß der Richtlinie 2005/35/EG. Die Agentur unterstützt insbesondere die Durchführung der Artikel 10 bis 10d der genannten Richtlinie, indem sie
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a) |
den europäischen satellitengestützten Dienst zum Aufspüren von Verschmutzungen (CleanSeaNet) als Teil des SafeSeaNet sowie andere Berichterstattungsmechanismen und -systeme entwickelt und unterhält; |
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b) |
die einschlägigen Informationen über die Durchführung und Durchsetzung gemäß der Richtlinie 2005/35/EG sammelt, analysiert und verbreitet; |
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c) |
den Aufbau von Kapazitäten bei den zuständigen nationalen Behörden unterstützt und den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen erleichtert; |
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d) |
den externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme und Behandlung von Informationen zu möglichen illegalen Einleitungen, die von der Besatzung übermittelt werden, entwickelt und unterhält und diese Informationen an den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleitet, wobei sie den erforderlichen Schutz der Personen, die potenzielle Verstöße melden, und ihrer personenbezogenen Daten sicherstellt. |
(4) Die Agentur arbeitet gemäß der in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsvereinbarung mit anderen Agenturen der Union, etwa der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA), zusammen.
(5) Die Agentur stellt den CleanSeaNet-Dienst und sonstige Instrumente bereit, um die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen zu unterstützen.
(6) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883, einschließlich der Entwicklung, Unterhaltung und Aktualisierung der in Artikel 14 der genannten Richtlinie vorgesehenen Überprüfungsdatenbank.
(7) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG, indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer im Sinne der genannten Richtlinie in Bezug auf schifffahrtsbezogene Elemente der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, sowie durch die Nutzung bestehender Instrumente wie den von der Agentur bereitgestellten Integrierten Seeverkehrsdiensten.
(8) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinie (EU) 2016/802, auch mit operativen Instrumenten und Diensten. Im Hinblick darauf unterhält die Agentur auch die entsprechende Überprüfungsdatenbank, um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Richtlinie durch Schiffe zu unterstützen.
(9) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), indem sie Daten über die Einhaltung der genannten Verordnung erhebt und analysiert.
(10) Nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten in neu entstehenden Bereichen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit, wenn angezeigt und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen, unterstützen.
(11) Die Agentur legt der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verringerung der Umweltauswirkungen des Seeverkehrs auf Unionsebene vor.
Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit Dekarbonisierung
(1) Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats technische Unterstützung in Bezug auf operative und technische Maßnahmen sowie Regulierungsbemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Die Agentur kann alle einschlägigen operativen Instrumente oder Dienstleistungen nutzen. Insbesondere erforscht und analysiert die Agentur einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen in Bezug auf die Einführung und den Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und Energie- und Stromversorgungssystemen für Schiffe, etwa emissionsfreie Technologien, Landstromversorgung oder windunterstützter Antrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1805 oder solargestützter Antrieb, und in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen wie etwa Geschwindigkeitsoptimierung, und unterbreitet diese der Kommission nach vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten.
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Unterhaltung der mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1805 errichteten FuelEU-Datenbank und anderer einschlägiger IT-Instrumente gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung, bei der Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente, die insbesondere in Artikel 18 der genannten Verordnung vorgesehen sind, zur Erleichterung der Durchführungs-, Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten, sowie bei der Analyse der einschlägigen Daten und der Vorbereitung der Berichterstattung gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung.
(3) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung, Aktualisierung und Unterhaltung einschlägiger IT-Instrumente, Datenbanken und Leitlinien für die Zwecke der Durchführung der genannten Verordnung und der Erleichterung der Durchsetzungstätigkeiten, bei der Analyse der im Rahmen der genannten Verordnung gemeldeten einschlägigen Daten sowie bei den Tätigkeiten der Kommission zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung.
(4) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrssektor. Insbesondere unterstützt die Agentur die Kommission bei der Entwicklung geeigneter IT-Umsetzungsinstrumente, Überwachungsinstrumente, Leitlinien und risikobasierter Identifizierungsinstrumente zur Erleichterung der Prüf-, Durchsetzungs- und Durchführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie in Bezug auf den Seeverkehrssektor, und nutzt dabei bestehende einschlägige Instrumente, Dienste und Datenbanken.
(5) Die Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 umfasst auch die Überwachung und Berichterstattung über potenzielle Auswirkungen auf den Hafenverkehr, das Meiden von Häfen und die Verlagerung des Verkehrs auf benachbarte Containerumladehäfen zulasten von Unionshäfen.
(6) Alle drei Jahre legt die Agentur der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Dekarbonisierung des Seeverkehrs auf Unionsebene vor. Soweit möglich, enthält der Bericht eine technische Analyse der ermittelten Probleme, die auf Unionsebene angegangen werden könnten. Der Bericht wird auf der Website der Agentur in einem durchsuchbaren Format öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr und Cybersicherheit im Seeverkehr
(1) Die Agentur leistet der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 übertragenen Inspektionsaufgaben.
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten — auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats — zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, indem sie technische Leitlinien bereitstellt und indem sie den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über Cyberresilienz und Cybersicherheitsvorfälle zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.
Artikel 8
Aufgaben im Zusammenhang mit der Seeraumüberwachung und Krisen auf See
(1) Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats dem Stand der Technik entsprechende Seeraumüberwachungs- und -kommunikationsdienste zur Verfügung — einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind — die die Lageerfassung auf See verbessern, auch im Hinblick auf geopolitische Herausforderungen.
(2) Im Bereich der Verkehrsüberwachung gemäß der Richtlinie 2002/59/EG fördert die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten der betroffenen Schifffahrtsgebiete und entwickelt, unterhält und betreibt das in Artikel 6b der genannten Richtlinie genannte System der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (long-range identification and tracking of ships, LRIT) des europäischen Datenzentrums und das in Artikel 22a der genannten Richtlinie genannte SafeSeaNet sowie das Internationale LRIT-Datenaustauschsystem gemäß der im Rahmen der IMO gemachten Zusage.
(3) Die Agentur stellt der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate — auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts — relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um im geltendem Unionsrecht oder in international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu unterstützen, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die in der Richtlinie 2002/59/EG festgelegten Verwaltungsverfahren einzuhalten sind. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
(4) Die Agentur unterhält ein rund um die Uhr (24/7) einsatzbereites Zentrum, das der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden — unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten — und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen ihrer Mandate auf Ersuchen und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts eine Lageerfassung auf See und entsprechende analytische Daten zur Verfügung stellt und sie gegebenenfalls in folgenden Bereichen unterstützt:
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a) |
Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzung auf See; |
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b) |
Notfälle auf See; |
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c) |
Umsetzung der Rechtsakte der Union, die die Überwachung von Schiffsbewegungen und Gefahren für die Schifffahrt vorschreiben; |
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d) |
im geltenden Unionsrecht oder in anderen international vereinbarten Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und vorsätzliche rechtswidrige Handlungen; |
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e) |
die Durchführung der gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen. |
Bei der Bereitstellung solcher Informationen sind die geltenden Datenschutzregelungen und die Leitlinien zu beachten, die von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe gegebenenfalls erlassen werden. Die Bereitstellung von LRIT-Daten erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
(5) Die Agentur leistet im Bereich ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen und zu deren Bewältigung, indem sie die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Ersuchen bei der Durchführung von Notfallplänen unterstützt und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen ihnen erleichtert.
(6) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Steuerung der Seeraumüberwachungskomponente des Copernicus-Sicherheitsdienstes im Rahmen des Leitungs- und Finanzrahmens des Programms Copernicus.
(7) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Unterhaltung des freiwilligen gemeinsamen Informationsraums (Common Information Sharing Environment, CISE), einer Interoperabilitätslösung, mit der das Ziel verfolgt wird, den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Systemen der für den Bereich des Seeverkehrs zuständigen nationalen zivilen und militärischen Behörden zu erleichtern und die über die obligatorischen Systeme bereits verfügbaren Informationen zu ergänzen.
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit Digitalisierung und Vereinfachung
(1) In den in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Bereichen des Unionsrechts erhebt die Agentur gegebenenfalls objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten und stellt diese bereit, um die Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu bewerten. Zu diesen Aufgaben gehören die Unterstützung und Förderung elektronischer Zeugnisse, die Nutzung bestehender Datenbanken und die Verwendung innovativer IT- und KI-Instrumente.
(2) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (31), wobei sie folgende Aufgaben übernimmt:
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a) |
Entwicklung und Unterhaltung der gemeinsamen IT-Komponenten und -Dienste des mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, EMSWe) unter der Verantwortung der Kommission; |
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b) |
Unterhaltung des mit der Verordnung (EU) 2019/1239 errichteten EMSWe-Datensatzes, des Leitfadens für Nachrichten und der Muster für harmonisierte digitale Tabellen; |
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c) |
Bereitstellung nicht verbindlicher technischer Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung des EMSWe; |
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d) |
Erleichterung besserer Weiterverwendung und Weitergabe von im EMSWe unter Nutzung von SafeSeaNet ausgetauschten Daten. |
(3) Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unbeschadet der vorhandenen technischen Lösungen für ihre Register oder ihrer Rechte und Pflichten als Flaggenstaaten Unterstützung, einschließlich Schulung, bei der Digitalisierung ihrer Register und ihrer Verfahren zur Erleichterung des Gebrauchs elektronischer Zeugnisse und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands.
(4) Bei der Entwicklung von IT-Instrumenten und anderen technischen Lösungen berücksichtigt die Agentur stets die Cybersicherheit.
Artikel 10
Besuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen
(1) Um die Kommission bei der Erfüllung ihrer aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung zu unterstützen, führt die Agentur gemäß einer vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Besuche in den Mitgliedstaaten durch, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt. Diese Methodik beinhaltet einen integrierten Ansatz, der darauf abzielt, mehr als eine Rechtsvorschrift zu überprüfen, die für die Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaatsfunktion des betreffenden Mitgliedstaats relevant ist.
(2) Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat entsprechend der Methodik gemäß Absatz 1 über den geplanten Besuch, die Namen der beauftragen Bediensteten sowie über den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer. Die mit der Durchführung des Besuchs beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“), in der Gegenstand und Ziele des Besuchs genannt sind.
(3) Die Agentur kann Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durchführen, auch hinsichtlich anerkannter Organisationen, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
(4) Die Agentur kann auch Inspektionen von Abwrackeinrichtungen in Drittländern im Namen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 durchführen, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
(5) Im Anschluss an jeden Besuch oder jede Inspektion gemäß diesem Artikel erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt. Der Bericht folgt einem von der Kommission erstellten Muster.
(6) Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Besuchs- oder Inspektionszyklus gemäß diesem Artikel die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und zu allgemeinen Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu gelangen. Die Agentur legt der Kommission und den Mitgliedstaaten diese Analyse zwecks weiterer Erörterung vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.
KAPITEL III
SONSTIGE AUFGABEN DER AGENTUR IM BEREICH DER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN UND DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER KÜSTENWACHE
Artikel 11
Internationale Beziehungen
(1) Auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der IAO, soweit es um Fragen der Schifffahrt geht, der Pariser Vereinbarung und den relevanten regionalen Organisationen im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.
Damit diese Aufgaben effizient und wirksam wahrgenommen werden können, kann der Exekutivdirektor — vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) — beschließen, Personal in die Delegation der Union im Vereinigten Königreich zu entsenden, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Arbeit der IMO zu unterstützen. Dieser Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats. In diesem Beschluss wird der Umfang der von dem entsendeten Personal auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
(2) Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, im Hinblick auf die relevanten Rechtsakte der Union technische Unterstützung leisten, einschließlich der Organisation entsprechender Schulungsmaßnahmen.
(3) Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission, des EAD oder beider oder der Mitgliedstaaten Unterstützung bei Verschmutzung durch Schiffe und bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Die Agentur leistet die Unterstützung gemäß dem eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union und im Einklang mit den für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 geltenden Bedingungen, die analog auf diese Drittländer angewendet werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung.
(4) Unbeschadet des Artikels 24 kann die Agentur Drittländern in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, auf Ersuchen der Kommission technische Unterstützung leisten.
(5) Die Agentur kann nach Genehmigung durch die Kommission Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in unter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Angelegenheiten tätig sind, schließen und mit diesen zusammenarbeiten. Diese Vereinbarungen und diese Zusammenarbeit bedürfen einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats, dem anschließend in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorzulegen sind.
(6) Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments eine Strategie für die internationalen Beziehungen der Agentur in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen.
Artikel 12
Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache
(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats tätig wird, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch
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a) |
Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten; |
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b) |
Bereitstellung von dem Stand der Technik entsprechende Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind; |
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c) |
Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Schulung und Austausch von Personal; |
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d) |
Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im Bereich des Seeverkehrs zählt; |
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e) |
gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen sowie durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen. |
(2) Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats gemäß Artikel 15 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, Frontex und der EFCA im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat, vom Verwaltungsrat von Frontex und vom Verwaltungsrat der EFCA gebilligt.
(3) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, Frontex und der EFCA ein Handbuch für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zur Verfügung. Dieses Handbuch enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt das Handbuch in Form einer Empfehlung an.
(4) Die im vorliegenden Artikel beschriebenen Aufgaben lassen die in den Artikeln 4 bis 11 genannten Aufgaben der Agentur sowie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten, unberührt.
Artikel 13
Kommunikation und Verbreitung
Die Agentur kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten, um ihre Arbeit zu bewerben und einschlägige Leitlinien zu verbreiten. Die Öffentlichkeitsarbeit muss die übrigen in den Artikeln 3 bis 12 genannten Aufgaben unterstützen und mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen. Der Verwaltungsrat aktualisiert diese Vorgaben regelmäßig auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse.
KAPITEL IV
AUFBAU DER AGENTUR
Artikel 14
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
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a) |
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; |
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b) |
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 22 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. |
Artikel 15
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und vier Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.
Dem Verwaltungsrat gehören auch vier Vertreter der von den Zielen der Agentur gemäß Artikel 2 am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige an, die von der Kommission benannt werden und kein Stimmrecht haben.
Alle Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 2 genannten Gebieten ernannt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben jeweils eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. Einer der vier Vertreter der Wirtschaftszweige ist ein Vertreter des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsbehörden gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG.
(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig.
(4) Alle Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen keine Interessenkonflikte vorliegen. Alle Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte Änderungen ergeben. Die Agentur veröffentlicht diese Erklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.
Artikel 16
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat
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a) |
allgemeine und strategische Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen; |
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b) |
jährlich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission und im Einklang mit Artikel 17 das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur anzunehmen; |
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c) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan und den Stellenplan der Agentur festzustellen und andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur nach Kapitel VI wahrzunehmen; |
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d) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur anzunehmen, ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten vorzulegen und ihn öffentlich zugänglich zu machen; |
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e) |
nach Artikel 24 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen; |
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f) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur abzugeben; |
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g) |
eine Methodik für die Besuche gemäß Artikel 10 festzulegen; |
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h) |
Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu prüfen und zu genehmigen; |
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i) |
eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die — unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen — in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht; |
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j) |
Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und öffentlich bekannt zu geben und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich zu machen; |
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k) |
Vorschriften und Verfahren zur Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten und die Beteiligung Dritter an der Ausarbeitung von Berichten oder anderen Dokumenten, die von der Agentur herausgegeben werden, insbesondere wenn sie diese Dritten betreffen, anzunehmen und sie auf seiner Website zu veröffentlichen; |
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l) |
die in Artikel 13 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse zu beschließen und regelmäßig zu aktualisieren; |
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m) |
sich mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen; |
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n) |
im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur diejenigen Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde durch das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (32) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die ebenfalls in der genannten Verordnung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“) übertragen werden; |
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o) |
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu erlassen; |
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p) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Exekutivdirektor gemäß Artikel 21 zu ernennen, ihm Leitlinien vorzugeben und seine Tätigkeit zu überwachen sowie gegebenenfalls seine Amtszeit zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben; |
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q) |
Verfahren für die Beschlussfassung des Exekutivdirektors festzulegen; |
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r) |
gegebenenfalls einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist; |
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s) |
geeignete Folgemaßnahmen zu Feststellungen und Empfehlungen sicherzustellen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; |
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t) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder alle Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Anpassung der internen Strukturen der Agentur zu fassen, einschließlich der Einsetzung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen ohne Entscheidungsbefugnisse, wobei auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu achten ist; |
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u) |
mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Modalitäten für die Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur gemäß Artikel 23 zu genehmigen; |
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v) |
eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen; |
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w) |
die in Artikel 36 genannten internen Sicherheitsvorschriften der Agentur anzunehmen; |
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x) |
den Datenschutzbeauftragten der Agentur zu ernennen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g überprüft der Verwaltungsrat, wenn die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme dieser Methodik erklärt, dass sie damit nicht einverstanden ist, die Methodik und legt sie — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten fest.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 17
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
(1) Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat anhand eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das die jährliche und die mehrjährige Programmplanung enthält. Der Verwaltungsrat legt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Erklärt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das einheitliche Programmplanungsdokument und nimmt es innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung durch die Kommission — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
(2) Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Die jährliche oder mehrjährige Programmplanung oder beide enthalten die Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 11 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
(4) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Die Aufnahme einer solchen neuen Aufgabe in das Jahresarbeitsprogramm erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowie eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben.
(5) Unbeschadet des Rechts des Verwaltungsrats, bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung vorrangig zu behandeln, prüft und genehmigt der Verwaltungsrat im Rahmen der Erstellung des einheitlichen Programmplanungsdokuments die Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 2, 9 und 10, Artikel 5 Absätze 6, 8 und 10, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 4. Die Genehmigung solcher Ersuchen
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a) |
lässt die anderen Aufgaben der Agentur unberührt; |
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b) |
erfolgt unter Vermeidung von Doppelarbeit; |
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c) |
erfolgt vorbehaltlich einer Analyse der Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen; und |
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d) |
erfolgt vorbehaltlich eines möglichen Beschlusses des Verwaltungsrats zur Verschiebung anderer Aufgaben. |
(6) Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(7) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.
(8) Die strategische Programmplanung gemäß Absatz 7 wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 38 genannten Bewertung Rechnung zu tragen. Die Ressourcenplanung gemäß Absatz 7 wird jährlich aktualisiert.
Artikel 18
Vorsitz des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen automatisch an die Stelle des Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet jedoch die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während seiner Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
Artikel 19
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des Exekutivdirektors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss, jeweils gemäß Artikel 32.
(3) Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Wenn Vertraulichkeit zu wahren ist oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.
(5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, bei bestimmten Tagesordnungspunkten als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können im Einklang mit der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 20
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Erhebt die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715, dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so verschiebt der Verwaltungsrat die Annahme des betreffenden Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen nachdem die Kommission schwerwiegende Bedenken gegenüber einem dem Verwaltungsrat vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss erhoben hat, überprüft der Verwaltungsrat diesen Beschluss und nimmt ihn — gegebenenfalls in geänderter Form — in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Einschluss der Vertreter der Kommission oder mit Vierfünftelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten an.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(4) Bei Abwesenheit eines Mitglieds des Verwaltungsrats ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
(5) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des Verwaltungsrats im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
KAPITEL V
EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 21
Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Amtsenthebung
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und nachgewiesener Kompetenzen und Erfahrungen, die einen Bezug zum Seeverkehrssektor aufweisen, aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der geografischen Ausgewogenheit gewahrt wird.
(2) Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(3) Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden, und legt dem Verwaltungsrat diese zusammen mit dem Vorschlag für eine Verlängerung der Amtszeit zur Information vor.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 4‚ einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat beschließt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag entweder der Kommission oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
(8) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.
Artikel 22
Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf von Regierungen oder sonstigen Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
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a) |
die nachhaltige und effiziente Führung der laufenden Geschäfte der Agentur sicherzustellen; |
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b) |
die Arbeiten und das Personal der Agentur im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen; |
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c) |
die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und durchzuführen; |
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d) |
den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung zur Annahme durch den Verwaltungsrat auszuarbeiten; |
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e) |
den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 26 zu erstellen und den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 27 auszuführen; |
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f) |
den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Verwaltungsratssitzung dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; |
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g) |
das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen, die Fortschritte anhand der einschlägigen Indikatoren zu bewerten und dem Verwaltungsrat über die Umsetzung Bericht zu erstatten; |
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h) |
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen; |
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i) |
alle Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zu beantworten; |
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j) |
nach Konsultation der Kommission über die Durchführung der in Artikel 10 genannten Besuche und Inspektionen nach der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Methodik für Besuche zu entscheiden; |
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k) |
den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen der Union, die in den Zuständigkeitsbereichen der Agentur tätig sind, zu beschließen, sofern der Entwurf der betreffenden Vereinbarung zuerst der Kommission und dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme nach Artikel 11 Absatz 5 unterbreitet wurde und der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage keine Einwände erhoben hat; |
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l) |
alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, zu unternehmen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung sicherzustellen; |
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m) |
ein wirksames Beobachtungssystem einzuführen, das es ermöglicht, die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben zu messen; |
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n) |
ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem einzurichten und sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen sowie wesentliche Änderungen an diesem System dem Verwaltungsrat zu melden; |
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o) |
die Durchführung von Risikobewertungen und eines Risikomanagements für die Agentur sicherzustellen; |
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p) |
einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 35 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat über die Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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q) |
die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen — unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA — und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen; |
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r) |
eine Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder beiden sowie eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen; |
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s) |
in Bezug auf das von der Agentur eingestellte Personal Vielfalt zu fördern und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sicherzustellen; |
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t) |
Einstellungen auf möglichst breiter geografischer Grundlage vorzunehmen; |
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u) |
eine Kommunikationsstrategie für die Agentur zu konzipieren und umzusetzen; |
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v) |
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m legt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Der Exekutivdirektor stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Diesbezüglich legt der Exekutivdirektor regelmäßige Bewertungsverfahren entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards fest.
Artikel 23
Beteiligung von Drittländern
(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, mit denen sie das Unionsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung der Verschmutzung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat Vereinbarungen geschlossen, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Drittländer an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind.
KAPITEL VI
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Finanzregelung
Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies wegen der Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 25
Haushaltsplan
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.
(2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus
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a) |
einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union und Finanzhilfen von Einrichtungen der Union; |
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b) |
eventuellen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 23 an den Arbeiten der Agentur beteiligt sind; |
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c) |
Entgelten für Infrastruktur, Veröffentlichungen, Schulungsmaßnahmen oder sonstige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Dienste, die von der Agentur erbracht werden; |
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d) |
allen freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen, sofern diese Beiträge transparent und im Haushaltsplan eindeutig ausgewiesen sind und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen. |
(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
Artikel 26
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
(3) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission den endgültigen Entwurf des Voranschlags bis zum 31. März des betreffenden Jahres.
(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäische Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“).
(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.
(7) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(8) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(9) Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715.
Artikel 27
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
Artikel 28
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.
(2) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(3) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.
(6) Der Rechnungsführer der Agentur leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahrs zu.
(7) Die endgültigen Rechnungen werden bis zum 15. November des folgenden Haushaltsjahrs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(9) Im Einklang mit Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
KAPITEL VII
PERSONAL
Artikel 29
Allgemeine Bestimmung
Für das Personal der Agentur gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Artikel 30
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
KAPITEL VIII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Rechtsform und Sitz
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
(3) Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
(4) Sitz der Agentur ist Lissabon, Portugal.
(5) Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan — gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten — die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.
Artikel 32
Vorrechte und Befreiungen
Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Artikel 33
Sprachenregelung
(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (34) gelten für die Agentur.
(2) Die von der Agentur benötigten Übersetzungsleistungen und sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 34
Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2) Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhoben werden.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (36).
Artikel 35
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erlässt die Agentur geeignete Bestimmungen, die für das gesamte Personal der Agentur gelten.
(2) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 36
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen
Die Agentur erlässt ihre eigenen Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (37) und (EU, Euratom) 2015/444 (38) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Verschlusssachen und vertraulichen Informationen enthalten.
Artikel 37
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der EuGH zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch die Agentur oder ihre Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der EuGH zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Artikel 38
Bewertung und Überprüfung
(1) Die Kommission führt spätestens am 19. Januar 2031 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung durch, um insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu prüfen, wobei der Stellungnahme des Verwaltungsrats Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur — insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklung des Unionsrechts im Bereich des Seeverkehrs — möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte sowie ob es erforderlich ist, eine Gebühren- und Entgeltregelung einzuführen und Dienste zu ermitteln, die die Agentur im Rahmen dieser Regelung anbieten kann.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
(3) Anlässlich jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse. Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
Artikel 39
Verwaltungsuntersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Artikel 40
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vor dem 18. Januar 2026 ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.
(2) Der auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ernannte Exekutivdirektor behält die Stelle des Exekutivdirektors mit den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten bei.
(3) Das Inkrafttreten dieser Verordnung lässt alle am 18. Januar 2026 geltenden Arbeitsverträge unberührt.
Artikel 41
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird aufgehoben.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C, C/2023/873, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/873/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (ABl. C, C/2025/1026, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1026/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1406/oj).
(4) Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/35/oj).
(5) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/16/oj).
(6) Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/18/oj).
(7) Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/21/oj).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
(9) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/391/oj).
(10) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/883/oj).
(11) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj).
(12) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/802/oj).
(13) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
(14) Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj).
(15) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(16) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/725/oj).
(17) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/59/oj).
(18) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
(19) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
(20) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/473/oj).
(21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(22) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/1999/531/oj.
(23) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/41/oj).
(24) Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/25/oj).
(25) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/45/oj).
(26) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/15/oj).
(27) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/90/oj).
(28) Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/993/oj).
(29) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).
(30) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1257/oj).
(31) Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1239/oj).
(32) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj.
(33) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(34) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj).
(35) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(36) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(37) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
(38) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2434/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)