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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2262 |
20.11.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2262 DER KOMMISSION
vom 11. November 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und einiger Aspekte der Messbedingungen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2533, unter anderem in Bezug auf die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte sowie die Identifizierung und Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Begriffsbestimmung „motorbetriebene Gebäudekomponente“ in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (2) sollte geändert werden, um für Rechtsklarheit zu sorgen und die Begriffsbestimmung mit den in Anhang II Nummer 6 als motorbetriebene Gebäudeelemente aufgeführten Produkten in Einklang zu bringen. |
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(2) |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 sollte eine Begriffsbestimmung für „Steuereinheit“ aufgenommen werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf motorbetriebene Gebäudeelemente zu schaffen, die unter die genannte Verordnung fallen. |
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(3) |
Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/826 enthält eine Liste der für die Verwendung im Haushalt ausgelegten, geprüften und vermarkteten Geräte, für die die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen gelten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte dort die genaue Art der Mühlen angegeben werden, auf die Bezug genommen wird. |
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(4) |
Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 zur Festlegung der Messmethoden und Berechnungen sollte dahin gehend geändert werden, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Messbedingungen für alle Arten von Haushaltskaffeemaschinen gelten, die unter die genannte Verordnung fallen, und nicht nur für diejenigen, die als vernetzte Geräte gelten. |
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(5) |
Der Anwendungsbereich des in Anhang IV Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/826 beschriebenen Verfahrens in Bezug auf die Messmethoden und Berechnungen sollte präzisiert werden. |
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(6) |
Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), mit dem sichergestellt wird, dass Umgehungen umfassend vorgebeugt wird, gilt auch für Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission (4) fallen. Daher wird Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 unnötig und sollte gestrichen werden. |
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(7) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533 eine Begriffsbestimmung für die „durchschnittliche Endfeuchte“ aufgenommen werden, und die Begriffsbestimmungen für die Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sollten an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/826 angeglichen werden. |
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(8) |
Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2533 enthält eine Liste von Ersatzteilen, die fachlich kompetenten Reparateuren mindestens zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Liste bildet auch die Grundlage für die Auswahl der vorrangigen Teile, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission (5) einbezogen werden. Die Liste sollte geändert werden, um die Übereinstimmung zwischen den unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallenden Ersatzteilen und den vorrangigen Teilen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 sicherzustellen. Dies umfasst die Änderung der Bezeichnungen einiger Ersatzteile und die Aufnahme eines neuen Ersatzteils, das für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex relevant ist. |
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(9) |
Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte dahin gehend geändert werden, dass Reparaturinformationen über Ersatzteile, deren Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt ist, nicht über eine frei zugängliche Website für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind. |
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(10) |
Gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ausgetauscht werden können. Der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ ist mehrdeutig und vermittelt keine genaue Vorstellung von den betreffenden Werkzeugen. Darüber hinaus enthält die Formel für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein Bewertungskriterium für die Art der Werkzeuge, die für die Zerlegung eines spezifischen vorrangigen Teils verwendet werden, wobei der Wert davon abhängt, ob es sich bei den Werkzeugen um einfache Werkzeuge, mit den Ersatzteilen gelieferte Werkzeuge oder handelsübliche Werkzeuge handelt. Im Interesse der Kohärenz zwischen beiden Verordnungen sollte der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ in der Verordnung (EU) 2023/2533 ersetzt und gegebenenfalls an die in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 verwendete Terminologie angeglichen werden. Folglich sollten Begriffsbestimmungen für „handelsübliches Werkzeug“, „einfaches Werkzeug“ und „herstellerspezifisches Werkzeug“ aufgenommen werden. |
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(11) |
Anhang II Nummer 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Werte die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten für die verschiedenen Parameter für das eco-Programm und für andere Programme, sofern vorhanden, angeben sollten. |
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(12) |
Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Hersteller und Importeure die durchschnittliche Endfeuchte für das eco-Programm angeben. Die Angabe einer Endfeuchte des Füllguts von 0 % in den technischen Unterlagen, wie in der genannten Verordnung gefordert, könnte dazu führen, dass die Wäsche über ihren natürlichen Wassergehalt hinaus getrocknet wird, was unerwünschte Auswirkungen wie eine übermäßige Energienutzung und eine mögliche Beschädigung der Textilien zur Folge haben könnte. Daher ist es notwendig, die durchschnittliche Endfeuchte aus den Informationsanforderungen in Anhang II und aus den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang III zu streichen. Stattdessen sollten die in den harmonisierten Normen enthaltenen Mess- und Berechnungsmethoden, die angemessene Toleranzen vorsehen, zur Berechnung dieses Parameters verwendet werden. |
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(13) |
Aus Gründen der Klarheit sollte der Inhalt der Tabelle 1 in Anhang IV auf zwei verschiedene Tabellen aufgeteilt werden. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses. |
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(15) |
Die Verordnungen (EU) 2023/826 und (EU) 2023/2533 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/826
Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) 2023/826 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2533
Die Verordnung (EU) 2023/2533 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 wird gestrichen. |
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2. |
Artikel 13 über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ |
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3. |
Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/826/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2534/oj).
ANHANG
1.
Die Verordnung (EU) 2023/826 wird wie folgt geändert:|
a) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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b) |
Anhang II Nummer 1 achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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c) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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2.
Die Verordnung (EU) 2023/2533 wird wie folgt geändert:|
a) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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b) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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c) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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d) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(*1) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/30/oj)).“
(*2) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/19/oj).“ “
(*3) Werden gemäß Nummer 5 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2262/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)