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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1416

10.11.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1416 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2025

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Angabepflichten für bestimmte Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie 2013/34/EU geändert, um bestimmte zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung darin aufzunehmen.

(2)

Nach ESRS 1 Anlage C in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (3) dürfen gewisse Unternehmen bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren bestimmte Nachhaltigkeitsangaben auslassen.

(3)

Am 26. Februar 2025 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (4) (im Folgenden „Omnibus-Vereinfachungspaket“) an, der unter anderem eine Reihe von Änderungen an den mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet. So schlägt die Kommission insbesondere vor, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für weniger Unternehmen gelten sollen. Nach dem Vorschlag der Kommission würden Angaben zur Nachhaltigkeit künftig nur noch von großen Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten verlangt. Im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungspakets schlug die Kommission außerdem vor, Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2022/2464 zu ändern und damit die Termine zu verschieben, ab denen die Mitgliedstaaten die Berichtspflichten für jene Unternehmen anwenden müssen, die erstmals für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 berichtspflichtig wären („Stop-the-clock-Vorschlag“). Das Europäische Parlament und der Rat nahmen diesen Vorschlag ohne wesentliche Änderungen als Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) an, woraufhin diese am 17. April 2025 in Kraft trat. Um jedoch dem Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens für den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und insbesondere der Bestimmungen über die künftig berichtspflichtigen Unternehmen nicht vorzugreifen, wurden die Termine, ab denen die Mitgliedstaaten die Berichtspflichten auf erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtige Unternehmen anwenden müssen, mit der Richtlinie (EU) 2025/794 nicht verschoben.

(4)

Laut aktueller Zeitplanung nach ESRS 1 Anlage C in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 unterliegen Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 Nachhaltigkeitsangaben vorlegen müssen, ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 weiteren schrittweise eingeführten Angabepflichten. Hinzu kommt, dass Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern nicht dieselben Bestimmungen über die schrittweise Einführung in Anspruch nehmen können wie andere den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegende Unternehmen. Es wäre nicht angemessen, von Unternehmen die Erfüllung zusätzlicher Berichtspflichten zu verlangen, während die Kommission bereits vorgeschlagen hat, dass dieselben Unternehmen künftig keine Angaben mehr offenlegen müssen. Darüber hinaus würde es dem mit dem Omnibus-Vereinfachungspaket verfolgten Ziel der Entlastung zuwiderlaufen, wenn Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern nicht dieselben Bestimmungen über die schrittweise Einführung in Anspruch nehmen könnten wie andere Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, insbesondere mit Blick auf jene Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Unternehmen vor die größten Herausforderungen stellen, d. h. die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 festgelegten themenbezogenen Standards ESRS E4 (Biologische Vielfalt und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer).

(5)

Nach ESRS 2 Absatz 17 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 müssen Unternehmen oder Gruppen mit bis zu 750 Arbeitnehmern, die die vorübergehenden Ausnahmen nach ESRS 1 Anlage C für einen ganzen themenbezogenen Standard in Anspruch nehmen, dennoch bestimmte zusammenfassende Informationen zum betreffenden Thema melden, wenn sie zu dem Schluss gekommen sind, dass das betreffende Thema wesentlich ist. Wenn die in ESRS 1 Anlage C genannten vorübergehenden Ausnahmen für einen ganzen themenbezogenen Standard auch im Falle von Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten gelten sollen, müsste der Kohärenz halber die Anwendung von ESRS 2 Absatz 17 von allen Unternehmen verlangt werden, die die vorübergehenden Ausnahmen nach ESRS Anlage C in Anspruch nehmen, auch von Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 750 Arbeitnehmern, die ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind.

(6)

Deshalb muss der Zeitplan für die schrittweise Einführung nach ESRS 1 Anlage C in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 angepasst und ESRS 2 Absatz 17 der genannten Delegierten Verordnung entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die betroffenen Unternehmen so bald wie möglich in den Genuss dieser Anpassung kommen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Am 30. April 2025 hat die Kommission die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU in einer gemeinsamen Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und des Regelungsausschusses für Rechnungslegung zum Entwurf dieses delegierten Rechtsakts konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt im Hinblick auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj).

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM(2025) 81 final).

(5)  Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/794/oj).


ANHANG

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 wird wie folgt geändert:

1.

ESRS 1 Anlage C „Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten“ erhält folgende Fassung:

„Anlage C

Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS

Angabepflicht

Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht

Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr)

ESRS 2

SBM-1

Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Das Unternehmen übermittelt die nach ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerlöse nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) vorgeschriebenen Angaben ab dem Anwendungsbeginn, der in einem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

ESRS 2

SBM-3

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (Erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (Erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.

ESRS E1

E1-6

THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

ESRS E1

E1-9

Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.

ESRS E2

E2-6

Erwartete finanzielle Effekte aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Risiken und Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS E3

E3-5

Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

Das Unternehmen kann dem ESRS E3-5 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS E4

Alle Angabepflichten

Alle Angabepflichten

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

ESRS E4

E4-6

Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS E5

E5-6

Erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.

ESRS S1

Alle Angabepflichten

Alle Angabepflichten

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

ESRS S1

S1-7

Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens

Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht auslassen.

ESRS S1

S1-8

Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Das Unternehmen kann diese Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf seine Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen diese Angabepflicht in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf ihre Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern auslassen.

ESRS S1

S1-11

Soziale Absicherung

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

ESRS S1

S1-12

Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

ESRS S1

S1-13

Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

ESRS S1

S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.

ESRS S1

S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen.

ESRS S1

S1-15

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

ESRS S2

Alle Angabepflichten

Alle Angabepflichten

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

ESRS S3

Alle Angabepflichten

Alle Angabepflichten

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen die in den Angabepflichten des ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

ESRS S4

Alle Angabepflichten

Alle Angabepflichten

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Abweichend von Satz 1 können die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Unternehmen die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten drei Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

2.

In ESRS 2 Absatz 17 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Wenn Unternehmen oder Gruppen die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß den Zeilen ‚Alle Angabepflichten‘ der Spalte ‚Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht‘ in Anlage C des ESRS 1 auslassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1416/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)