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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1399

14.7.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1399 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2025

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) umgesetzt.

(2)

Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten oder die zur Einstellung ihrer Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr notwendigen rechtlichen und Verwaltungsmaßnahmen erlassen, wobei die in der genannten Anlage festgelegten spezifischen Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen sind.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission (4) wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen (im Folgenden „PFOA-Eintrag“). Der PFOA-Eintrag wurde anschließend durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/115 (5) und (EU) 2023/866 (6) der Kommission geändert.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, unter bestimmten Bedingungen. Die Ausnahmeregelung läuft am 4. Juli 2025 aus. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben von Schwierigkeiten seitens der Betreiber berichtet, diese Frist einzuhalten. Dies könnte auf die Schwierigkeiten bei der Messung PFOA-verwandter Verbindungen in Löschschaum sowie eine Unterschätzung der Mengen von Löschschäumen zurückzuführen sein, die PFOA-verwandte Verbindungen enthalten. Die spezifische Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 3. Dezember 2025 verlängert werden, was der im Rahmen des Übereinkommens maximalen möglichen Verlängerung entspricht.

(5)

Unter Nummer 1 des PFOA-Eintrags in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ist der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (im Folgenden „UTC-Grenzwert“) für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze auf 0,025 mg/kg festgesetzt, wenn diese in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. Unter Nummer 2 des PFOA-Eintrags ist der UTC-Grenzwert für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen auf 1 mg/kg festgesetzt, wenn diese in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. Da jüngste Analysedaten aus mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass PFOA oder ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), die bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt sind, in höheren Konzentrationen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhanden sein kann bzw. können, sollte für einen Zeitraum von drei Jahren ein spezifischer UTC-Grenzwert von 1 mg/kg für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze und von 10 mg/kg für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen in solchen Löschschäumen und Löschschaumkonzentraten festgelegt werden. Dieser Zeitraum gibt den Betreibern ausreichend Zeit, um Löschschäume und Löschschaumkonzentrate, die PFOA oder ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Mengen oberhalb der derzeitigen UTC-Grenzwerte enthalten, zu ersetzen.

(6)

Bei der Entfernung von Löschschaum, der PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen enthält, aus Feuerlöschsystemen können einige dieser Stoffe selbst nach der Reinigung im System verbleiben und könnten den neu eingefüllten Löschschaum verunreinigen. Daher ist es angezeigt, einen spezifischen UTC-Grenzwert für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in fluorfreiem Feuerlöschschaum festzulegen, der in gereinigte Feuerlöschsysteme eingefüllt wird, um PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen enthaltenden Löschschaum zu ersetzen. Dieser Grenzwert sollte für die Summe der Konzentrationen von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen auf 10 mg/kg festgesetzt werden.

(7)

Um Klarheit über die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführten Löschschäume, Löschschaumkonzentrate oder Schaumlöschmittel zu schaffen, wird eine Begriffsbestimmung hinzugefügt, in der klargestellt wird, dass der Begriff „Feuerlöschschaum“ jedes Gemisch zur Brandbekämpfung mit Löschschaum sowie Feuerlöschschaumkonzentrate und Schaumlöschmittel zur Erzeugung des Löschschaums umfasst.

(8)

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass Erzeugnisse, die PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen enthalten und im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß Anhang I der genannten Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht und zum Ablauftermin der betreffenden Ausnahmeregelung bereits verwendet wurden, auch nach diesem Termin weiterverwendet werden dürfen.

(9)

Gemäß den Nummern 3 und 10 des PFOA-Eintrags ist die Kommission verpflichtet, die UTC-Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Bezug auf bestimmte Medizinprodukte und auf Stoffe zu überprüfen, die als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt genutzt werden sollen. Derzeit liegen keine Informationen vor, die eine Änderung dieser Grenzwerte rechtfertigen würden. Da die Kommission den PFOA-Eintrag ändern kann, wenn neue Informationen vorliegen, sollten die beiden Überprüfungsklauseln gestrichen werden.

(10)

Ziffer v in der ersten Spalte des PFOA-Eintrags bezieht sich auf „Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)“. Da der Wortlaut der ersten Spalte des PFOS-Eintrags in „Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen“ geändert wurde, sollte die Bezugnahme im PFOA-Eintrag entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/507/oj).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/259/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen (ABl. L 188 I vom 15.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/784/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/115 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/115/oj).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/866 der Kommission vom 24. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/866/oj).


ANHANG

(1)   

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 im Tabelleneintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“ Spalte 1 Ziffer v wird der Wortlaut „Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS), wie in diesem Anhang aufgeführt“ durch „Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, wie in diesem Anhang aufgeführt“ ersetzt.

(2)   

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird der Tabelleneintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“ Spalte 4 wie folgt geändert:

1.

In Nummer 3 wird Satz 2 gestrichen.

2.

Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

„4a.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) und für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in Systeme eingefüllt ist, vorhanden ist bzw. sind. Der Grenzwert gilt bis zum 3. August 2028.

4b.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in fluorfreiem Feuerlöschschaum vorhanden ist bzw. sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen.“

3.

In Nummer 6 wird das Datum „4. Juli 2025“ durch das Datum „3. Dezember 2025“ ersetzt.

4.

Am Ende von Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

„Der Begriff ‚Feuerlöschschaum‘ bezeichnet jedes Gemisch zur Brandbekämpfung mit Löschschaum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöschschaumkonzentrate und Schaumlöschmittel zur Erzeugung des Löschschaums.“

5.

In Nummer 10 wird Satz 2 gestrichen.

6.

Die folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.

PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1399/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)