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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/941

20.5.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Mai 2025

über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Genaue, aktuelle, verlässliche und vergleichbare unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken in der Union sind für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die europäische Beschäftigungsstrategie, und Maßnahmen im Kontext der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte betreffen. Diese Statistiken sind auch im Kontext des Europäischen Semesters, des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft relevant. Sie sind außerdem wichtig, damit die Union die ihr gemäß den Verträgen übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2)

Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Überwachung angemessener Mindestlöhne gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind korrekte Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten pro Stunde und das Lohnniveau, über die tarifvertragliche Abdeckung und über den Anteil der Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Mindestlohn gilt, in allen Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Die Europäische Zentralbank verwendet im Kontext der einheitlichen Währungspolitik europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken, insbesondere über die Entwicklung der Arbeitskosten und die Lohnentwicklung. Daher sind korrekte, zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare Unionsstatistiken über die Entwicklung der Arbeitskosten erforderlich.

(4)

Es ist erforderlich, den Erhebungsumfang der Statistik der offenen Stellen zu erweitern und die Aktualität des Arbeitskostenindex zu verbessern, da beide Indikatoren in der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2002 zur Statistik über die Eurozone „Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone“ zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren gezählt werden, die zur Überwachung der Geld- und Wirtschaftspolitik benötigt werden.

(5)

Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um Arbeitskostenindizes im Zeitverlauf bewerten zu können.

(6)

Um die Definition des Sozialunternehmens zu operationalisieren, ist es wichtig, Machbarkeits- und Pilotstudien einzuleiten, mit dem Ziel, spezifische Daten über Sozialunternehmen zu erhalten.

(7)

Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Übermittlung jährlicher Daten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle für die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 5 (Gleichstellung der Geschlechter), zu regeln.

(8)

Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle ergänzt werden, wobei die Einzelthemen, die Periodizität der Bereitstellung von Daten, die Bezugszeiträume und die Frist für die Datenübermittlung darin enthalten sein sollten.

(9)

Der Begriff des „geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles“ ist in der Richtlinie (EU) 2023/970 definiert. Diese Definition sollte für die Zwecke der Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle im Rahmen dieser Verordnung angepasst werden. Insbesondere sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ alle Beschäftigten umfassen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich bezahlter Praktikanten und Auszubildender.

(10)

Um die Entgeltunterschiede besser abbilden zu können, sollte die Kommission (Eurostat) alle vier Jahre auf der Grundlage der Daten zur Struktur der Verdienste Statistiken zu dem gesamten Jahres- und Monatsverdienst, inklusive aller Komponenten, für männliche und weibliche Arbeitnehmer zusammenstellen, wobei alle Komponenten erfasst werden sollten.

(11)

Das geschlechtsspezifische Rentengefälle bezeichnet den relativen Unterschied zwischen den durchschnittlichen Bruttorenten von Frauen und Männern. Dieses Gefälle ist auf die unterschiedlichen beruflichen Laufbahnen zurückzuführen; die beruflichen Laufbahnen von Frauen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie kürzer sind, Lücken aufweisen und die Entlohnung sowie die geleisteten Arbeitsstunden geringer sind. Daher sind Frauen im späteren Leben stärker von Armut bedroht. Mit den Daten über die Struktur der Verdienste, das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Zusammensetzung der Arbeitskosten, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erhoben werden, kann auch zu einem besseren Verständnis über das geschlechtsspezifische Rentengefälle in den Mitgliedstaaten beigetragen werden.

(12)

Im Sinne der Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Förderung der Harmonisierung von Anwendungsbereich, Konzepten, Definitionen und Qualitätsberichten sollte diese Verordnung alle europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken abdecken. Daher sollten die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates (7) und die Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 (8) und (EG) Nr. 453/2008 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(13)

Es ist überaus wichtig, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Statistiken den Qualitätskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen. Statistische Präzision ist ein wichtiges Maß für die Qualität von Daten aus Stichproben. Daher ist es erforderlich, Präzisionsziele festzulegen, die bei der Festlegung von Stichprobenplänen in den Mitgliedstaaten anzustreben wären. Zusätzlich sollte die Kommission (Eurostat) zu Zwecken der Qualitätsberichterstattung im Rahmen ihrer Leitlinien zur Qualitätsberichterstattung unter anderem Leitlinien dazu bereitstellen, wie die Qualität der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken weiter verbessert werden kann. Die Mitgliedstaaten könnten innovative Techniken zur Erhebung von Daten, beispielsweise Webextraktion („Web Scraping“) einsetzen, um Daten von Websites zu erheben. Die Daten, die mit solchen Techniken erhoben werden, sollten den geltenden Qualitätsanforderungen entsprechen.

(14)

In dieser Verordnung sollte den neuen Erfordernissen Rechnung getragen werden, die sich aus der Entwicklung der Union und des Euro-Währungsgebiets ergeben haben, vorausgesetzt, die entsprechenden Bestimmungen erlegen den Auskunftsgebenden oder den nationalen statistischen Stellen keine erheblichen Mehrkosten und keine erhebliche Mehrbelastung auf.

(15)

Damit der administrative und finanzielle Aufwand für Unternehmen, insbesondere für Sozialunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen begrenzt wird, sollten die nationalen statistischen Stellen alle verfügbaren administrativen, innovativen und anderen Quellen, deren vorwiegender Zweck nicht darin besteht, Statistiken zu erstellen, als Ersatz oder Ergänzung für statistische Erhebungen in Betracht ziehen, wobei die Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken einzuhalten sind. Die neuesten technologischen und digitalen Entwicklungen können zu diesem Ziel beitragen.

(16)

Die nationalen statistischen Stellen sollten die Grundsätze der Wahrung der Kosteneffizienz und der nicht übermäßigen Belastungen für Wirtschaftsteilnehmer. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass relevante Daten, unbeschadet der statistischen Geheimhaltung, in angemessener Weise zwischen den Behörden ausgetauscht werden, damit gewährleistet wird, dass der Meldeaufwand für Unternehmen so gering wie möglich ist.

(17)

Eine Verringerung des Beantwortungsaufwands ist ebenso wichtig wie die Einbeziehung von neuem Datenbedarf in die Erstellung europäischer Statistiken. Die Kommission (Eurostat) sollte die Verwendung und die Verwendbarkeit von Daten regelmäßig überprüfen und Variablen und Einzelthemen aussetzen, wenn diese nicht mehr durch den entsprechenden Nutzerbedarf gerechtfertigt sind.

(18)

Der Rahmen für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken sollte kontinuierlich verbessert werden. Dazu gehören auch Aspekte der Datenqualität sowie die Verringerung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen. Neue Methoden und Verfahren sollten jedoch angemessen getestet werden, bevor sie Eingang in das Tagesgeschäft der nationalen statistischen Stellen finden. Zu diesem Zweck sollten die Kommission (Eurostat) und die nationalen statistischen Stellen Machbarkeits- und Pilotstudien durchführen. Diese Studien sollten von der Kommission initiiert werden, und die nationalen statistischen Stellen sollten auf freiwilliger Basis teilnehmen können. Damit die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten die Ergebnisse dieser Studien von der Kommission und den nationalen statistischen Stellen einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden. Diese Analyse sollte der Statistikgemeinschaft und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(19)

Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren der Arbeitsmarktstatistiken und zur Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 berechtigt sein, umgehend und kostenlos auf sämtliche nationale Verwaltungsdaten, Daten in Privatbesitz und andere Quellen zuzugreifen und diese Daten zu verwenden und in die Statistiken zu integrieren, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union erforderlich ist.

(20)

Bei Daten in Privatbesitz handelt es sich um die riesigen Datenmengen, die private Dateninhaber infolge ihrer Tätigkeit besitzen und die von den statistischen Stellen zur Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden könnten. Dazu könnten unter anderem Daten gehören, die sich im Besitz von Organisationen der Zivilgesellschaft befinden.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch für den Schutz vertraulicher Daten darunter personenbezogene Daten.

(22)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der bei der Erfassung von Daten für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken erforderlichen Einzelthemen sowie zur Ergänzung dieser Verordnung im Sinne einer vorübergehenden zusätzlichen Datenproduktion für Zwecke der Deckung des zusätzlichen Bedarfs an statistischen Daten, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Elemente für jedes bei der Erfassung von Daten für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken erforderlichen Themas festzulegen. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festzulegen und um den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats erfordert. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(25)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am 25. September 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(26)

Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bedarf es vor der ersten Datenerhebung eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens.

(27)

Diese Verordnung lässt die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (14) und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs gelten diese Verordnungen und diese Richtlinie für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Damit die gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 angenommenen Garantien sichergestellt sind, sollten für die Verarbeitung, den Austausch und die Archivierung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzugsweise anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden.

(28)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken in der Union geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„statistische Einheit“ eine Einheit, über die Daten erhoben und Statistiken erstellt werden;

2.

„Unternehmen“ die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (16); darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören;

3.

„Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die in unterschiedlichen Rechtsformen errichtet werden kann, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt;

4.

„örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil eines Unternehmens an einem räumlich festgestellten Ort, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert;

5.

„gebietsansässiges Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt;

6.

„gebietsansässige örtliche Einheit“ eine örtliche Einheit, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt

7.

„Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, die in einem direkten durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber steht und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Dauer des Vertrags oder der Vereinbarung (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann in Lohn oder Gehalt bestehen und schließt Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezüge ein;

8.

„Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer steht, das durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründet wurde;

9.

„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themen abdecken;

10.

„Thema“ den zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst;

11.

„Einzelthema“ den zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;

12.

„Variable“ ein Merkmal einer Einheit oder einer Reihe von Einheiten, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

13.

„Untergliederung“ eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;

14.

„Mikrodaten“ individuelle Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen statistischer Einheiten, ohne direkte Kennung;

15.

„aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen;

16.

„statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen erforderlich sind;

17.

„Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen;

18.

„Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht;

19.

„Auskunftgebender“ die Einheit, die Daten liefert;

20.

„statistische Erhebung“ die Erhebung von Daten anhand einer Stichprobe von Auskunftgebenden, die mithilfe geeigneter statistischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden können;

21.

„Verwaltungsdaten“ Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

22.

„andere Quellen“ Daten, die von anderen als den in Artikel 3 Absatz 1 unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Quellen stammen, beispielsweise von Websites oder Datenbanken, deren vorwiegender Zweck nicht darin besteht, amtliche Statistiken zu erstellen;

23.

„statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird;

24.

„Bezugszeitraum“ die Zeitspanne, auf die sich Statistiken beziehen;

25.

„Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben;

26.

„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;

27.

„Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens;

28.

„geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Arbeitnehmer.

Artikel 3

Quellen und Methoden

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern diese die in Artikel 7 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen:

a)

statistische Erhebungen oder sonstige Erhebungen statistischer Daten;

b)

Verwaltungsdaten;

c)

von privaten Dateninhabern zur Verfügung gestellte Daten;

d)

andere Quellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sind bestrebt, innovative Methoden und Datenquellen zu verwenden, um gemäß dieser Verordnung erstellte Statistiken zu verbessern und den Beantwortungsaufwand zu verringern, sofern diese Methoden und Quellen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 7 erfüllen.

(3)   Betrifft eine von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat), nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, an einen privaten Dateninhaber gerichtete Anfrage personenbezogene Daten, so beschränkt sich diese Anfrage auf die Kategorien personenbezogener Daten, die unter die Bereiche und Themen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung fallen.

(4)   Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeführt, gezogen.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte, die ausführliche Informationen über die verwendeten Quellen und Methoden enthalten.

Artikel 4

Datenanforderungen

(1)   Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen:

a)

Verdienste:

i)

Struktur der Verdienste;

ii)

geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle;

b)

Arbeitskosten:

i)

Struktur der Arbeitskosten;

ii)

Arbeitskostenindex;

c)

Arbeitsnachfrage:

i)

offene Stellen.

Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfassen die entsprechenden Frühschätzungen gemäß Artikel 5.

(2)   Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema sind die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume, einschließlich des ersten Bezugszeitraums, und die Datenübermittlungsfristen im Anhang festgelegt.

(3)   Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen zu ändern. Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die Periodizität, den Bezugszeitraum und die Übermittlungsfrist beinhalten. Die delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn des entsprechenden Bezugszeitraums erlassen.

(4)   Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission Folgendes sicher:

a)

Die delegierten Rechtsakte verursachen keinesfalls erhebliche Mehrkosten oder erhebliche Mehrbelastung für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden;

b)

Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt.

Die Studien nach Absatz 4 Buchstabe b werden gemäß Artikel 9 finanziert.

(5)   Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.

(6)   Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden:

a)

Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen;

b)

statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen;

c)

Präzisionsziele;

d)

Metadaten, die mit derselben Periodizität sowie mit denselben Bezugszeiträumen und Fristen zu übermitteln sind wie die Daten, auf die sie sich beziehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens 18 Monate vor dem Beginn des relevanten Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, außer im Fall des ersten Bezugszeitraums, wie im Anhang erwähnt; für diesen gelten zwölf Monate. Der Durchführungsrechtsakt für das Thema „Struktur der Verdienste“ wird vor dem 1. September 2025 für den ersten Bezugszeitraum, beginnend 2026, erlassen. Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine erheblichen Mehrkosten oder Mehrbelastungen für die Mitgliedstaaten oder für Unternehmen verursachen.

(8)   Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Datenuntergliederung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.

(9)   Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens drei Bezugsjahren zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die zusätzliche Datenproduktion innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken.

Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung über Unternehmen führen.

In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt:

a)

die nach dem vorliegenden Absatz im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen zu behandelnden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf an statistischen Daten;

b)

die Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen.

Die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz gelten nicht für Bezugszeiträume vor 2029, und haben einen Mindestabstand von zwei Jahren zwischen jeder zusätzlichen Datenproduktion, beginnend mit der Frist für die Übermittlung der Daten aus der jüngsten zusätzlichen Datenproduktion.

Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt.

Die Studien nach Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 9 finanziert.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und Metadaten festgelegt werden. In diesen Durchführungsrechtsakten werden gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente festgelegt:

a)

Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen;

b)

statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen;

c)

detaillierte Angaben zu den abgedeckten statistischen Einheiten,

d)

Präzisionsziele,

e)

zu übermittelnde Metadaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor Beginn des relevanten Bezugszeitzeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gebührend bewertet und berücksichtigt.

Artikel 5

Frühschätzungen

(1)   Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für die offenen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt:

a)

von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union in jedem der letzten drei Jahre und

b)

von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei Jahre.

(2)   Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union ermittelt.

(3)   Ändert sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, so teilt die Kommission (Eurostat) dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung.

Artikel 6

Statistische Einheiten und statistische Grundgesamtheit

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken über eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt:

a)

Unternehmen,

b)

örtliche Einheiten,

c)

Arbeitnehmer.

(2)   Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen Unternehmen oder alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten NACE-Klassifikation enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)

sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

(3)   Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“, „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“ und aller Daten aus dem Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ in Bezug auf Verteidigung und nationale Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht als vertraulich gelten, und

b)

sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der in Unterabsatz 1 genannten Grundgesamtheit angehört.

(4)   Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)

sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.

Artikel 7

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig abdecken und genaue Schätzungen davon ermöglichen.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihr Inhalt festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen Mehrkosten und keine erhebliche Mehrbelastung verursachen.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle relevanten Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Diese Informationen werden so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Eintreten solcher Änderungen übermittelt.

(7)   Auf hinreichend begründete Aufforderung der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten die zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Informationen vor.

(8)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die verwendeten Quellen und Methoden. In diesen Berichten gibt die Kommission (Eurostat) Leitlinien dazu, wie die Qualität der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken weiter verbessert werden kann.

Artikel 8

Machbarkeits- und Pilotstudien

(1)   Die Kommission (Eurostat) kann Machbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, zu begrenzen. Die Zielsetzung dieser Studien umfasst mindestens eines der folgenden Elemente:

a)

Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Daten,

b)

Erforschung neuer Möglichkeiten und Einführung neuer Funktionen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, darunter insbesondere die Bereitstellung von Daten über Sozialunternehmen,

c)

Verbesserung der Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen,

d)

Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden,

e)

Verbesserung der Kosteneffizienz der Datenerhebung,

f)

Sicherstellung der Machbarkeit der von den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten abgedeckten Angelegenheiten.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können sich freiwillig an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.

(3)   Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien, einschließlich der möglichen künftigen Verwendung der Ergebnisse. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 9

Finanzierung

(1)   Zur Durchführung der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt:

a)

Verbesserung der Quellen und Methoden, einschließlich der Stichprobengrundlagen, für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken,

b)

Unterstützung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Pilot- und Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 8 dieser Verordnung.

Ein Finanzbeitrag kann auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden.

(2)   Die Höhe des Finanzbeitrags der Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 10

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (23) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 11

Ausnahmeregelungen

(1)   Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten hinreichend begründete Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von einem Jahr für Daten mit vierteljährlicher Periodizität, von zwei Jahren für Daten mit jährlicher Periodizität und von vier Jahren für Daten mit mehrjähriger Periodizität gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen hinreichend begründeten Antrag.

Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen an Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.

(2)   Ist eine Ausnahmeregelung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, weiterhin gerechtfertigt, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine weitere Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt wird. Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag an die Kommission, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 9. Juni 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 14

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 und die Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben; die in den genannten Verordnungen festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten einschließlich Qualitätsberichten im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Tag liegen, bleiben hiervon unberührt.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Mai 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)   ABl. C, C/2024/668, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/668/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 24. März 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1176/oj).

(4)  Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2041/oj).

(5)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/54/oj).

(6)  Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/530/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/450/oj).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/453/oj).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).

(11)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(15)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/696/oj).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).

(18)  Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

(20)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(21)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).

(22)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).

(23)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).


ANHANG

Bereiche, Themen und Einzelthemen; Periodizität der Bereitstellung von Daten, Bezugszeiträume und Frist für die Datenübermittlung pro Thema

Bereich

Thema

Einzelthema

Periodizität

Bezugszeitraum

Datenübermittlungsfrist (1)  (2)

Erster Bezugszeitraum

Verdienste

Struktur der Verdienste

Verdienste

Jahres- und Monatsgesamtverdienst und ihre seine Komponenten sowie Stundenverdienst für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe

Vierjährlich

Kalenderjahr und ein repräsentativer Monat in diesem Jahr

T+16 Monate

2026

Merkmale des Arbeitgebers

Wirtschaftliche, rechtliche, geografische und beschäftigungsbezogene Informationen über die örtliche Einheit, zu der jeder in der Stichprobe erfasste Arbeitnehmer gehört, und über ihr Unternehmen, einschließlich Tarifverträgen

Merkmale des Arbeitnehmers

Individuelle demografische, bildungsbezogene, vertragliche und berufliche Informationen über jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe

Arbeitszeiten

Informationen über bezahlte Arbeitszeiten für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe

Technische Angaben der Erhebung

Angaben zur Stichprobe und Datenerhebung für jeden in die Stichprobe einbezogenen Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber (z. B. Gewichte)

Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle

Stundenverdienst

Stundenverdienst von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nach Hauptmerkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer und entsprechende relative Unterschiede zwischen den Stundenverdiensten von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern

Jährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2027

Arbeitnehmer

Anzahl der männlichen und weiblichen Arbeitnehmer nach Merkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer

Arbeitskosten

Struktur der Arbeitskosten

Arbeitskosten

Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitskräften trägt, und die Komponenten dieser Kosten

Vierjährlich

Kalenderjahr

T+18 Monate

2028

Geleistete Arbeitsstunden

Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nach wichtigsten Arten von Arbeitnehmern

Bezahlte Stunden

Bezahlte Stunden nach wichtigsten Arten von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer

Zahl der Arbeitnehmer nach wichtigsten Arten

Örtliche Einheiten

Informationen über in der Stichprobe enthaltene örtliche Einheiten

Arbeitskostenindex

Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro geleisteter Arbeitsstunde

Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro geleisteter Arbeitsstunde nach Kostenkategorie; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen

Vierteljährlich

Kalenderquartal

Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

Endgültige Daten: T+65 Tage

Erstes Quartal 2027

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen  (3)

Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen  (3)

Jährliche Arbeitskosten

Jährliche Arbeitskostenniveaus (Gewichte) nach Kostenkategorie

Jährlich

Kalenderjahr

T+155 Tage

Arbeitskräftenachfrage

Stellenangebot

Offene Stellen

Informationen über erfasste offene Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen

Vierteljährlich

Kalenderquartal

Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

Endgültige Daten: T+70 Tage

Erstes Quartal 2027

Besetzte Stellen

Erfasste Informationen über besetzte Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen


(1)  Nach dem Ende des Bezugszeitraums „T“.

(2)  Fallen die genannten Fristenenden auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Frist tatsächlich am darauffolgenden Montag vor 12.00 Uhr (MEZ).

(3)  Freiwillig bereitzustellen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/941/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)