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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/920

20.5.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/920 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geändert werden müssen.

(2)

In den Anlagen 3-B, 4-B und 5-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Drittländer aufgeführt, in denen Sicherheitsstandards angewendet werden, die als den gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gleichwertig anerkannt wurden.

(3)

Das Königreich Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass der in Grönland gelegene Flughafen Kangerlussuaq die gemeinsamen Grundstandards der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nicht mehr anwendet. Darüber hinaus sind die Flughäfen Guernsey, Isle of Man und Jersey nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union für das One-Stop-Sicherheitssystem nicht mehr relevant. Schließlich erfüllt der im Staat Israel gelegene Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv, nicht mehr die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) festgelegten Kriterien in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck.

(4)

Daher müssen die Flughäfen Kangerlussuaq, Guernsey, Isle of Man und Jersey aus den Listen in den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv aus den Listen in den Anlagen 3-B und 4-B zum Anhang der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(5)

Die Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage in der Sicherheit der Zivilluftfahrt erfordert zudem eine größere Resilienz und eine angemessene Eindämmung neuer Bedrohungen, weshalb es dringend geboten ist, die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost zu verschärfen.

(6)

Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Schulung, Zertifizierung und erneute Zertifizierung von Sicherheitspersonal sowie im Bereich der Routineprüfung von Sicherheitsausrüstung sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

(7)

Da einige der Maßnahmen im Bereich der Zertifizierung und erneuten Zertifizierung von Sicherheitspersonal möglicherweise einige geringfügige Änderungen des nationalen Rahmens durch die Mitgliedstaaten erfordern, sollten sie frühestens sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung Anwendung finden.

(8)

Damit die detaillierten Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost so schnell wie möglich angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 8, 10 und 11 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/272/oj).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

In der Liste in Anlage 3-B werden die folgenden Einträge gestrichen:

 

„Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey

 

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion “.

2.

In der Liste in Anlage 4-B werden die folgenden Einträge gestrichen:

 

„Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey

 

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion “.

3.

In der Liste in Anlage 5-A werden die folgenden Einträge gestrichen:

 

„Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey “.

4.

In Kapitel 6 werden die folgenden Nummern 6.0.7 und 6.0.8 angefügt:

„6.0.7

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsbeziehung“ eine Zusammenarbeit zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Vereinbarung über die Durchführung von Tätigkeiten wie Lieferung, Annahme, Bearbeitung, Abfertigung, Verladung, Entladung und Beförderung von Luftfracht oder Luftpost schließen.

6.0.8.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „etablierte Geschäftsbeziehung“

a)

eine vor dem 1. September 2024 begründete Geschäftsbeziehung oder

b)

eine nach dem 1. September 2024 begründete Geschäftsbeziehung, bei der der reglementierte Beauftragte vom Verfrachter oder Versender bzw. vom Fracht zahlenden Empfänger die folgenden Informationen oder Unterlagen angefordert, erhalten und aufbewahrt hat:

personenbezogene, geschäftliche oder innerbetriebliche Informationen, einschließlich Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

Zahlungsinformationen wie Bankkonto oder rückverfolgbare Kreditkartennummer;

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registrierungsbescheinigung des Unternehmens, falls zutreffend;

eine vertragliche Vereinbarung.“

5.

In Kapitel 6 erhalten die Nummern 6.3.2.1 und 6.3.2.2 folgende Fassung:

„6.3.2.1

Bei der Annahme von Sendungen ist der reglementierte Beauftragte zu Folgendem verpflichtet:

a)

Er prüft, ob es sich bei der Stelle, von der er die Sendung erhält, um einen reglementierten Beauftragten oder einen bekannten Versender oder um keinen davon handelt.

b)

Er untersucht die Außenseite der eingegangenen Sendungen, einschließlich konsolidierter Sendungen, auf Anzeichen von Eingriffen, Manipulationen oder etwaige Anomalien, die verdächtig erscheinen.

6.3.2.2

Der reglementierte Beauftragte fordert die Person, die Sendungen übergibt, auf, einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein sonstiges von einer nationalen Behörde ausgestelltes oder anerkanntes Dokument mit Lichtbild vorzuweisen. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient der Identifizierung der Person, die die Sendungen übergibt.

Kann die Person, die die Sendungen übergibt, kein gültiges Dokument zur Feststellung ihrer Identität vorlegen, müssen die Sendungen zurückgewiesen und ebenso wie die Begleitdokumente gemäß Nummer 6.1.3 gekennzeichnet werden oder es entsteht die Verpflichtung, die zusätzlichen Bestimmungen des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 anzuwenden.“

6.

In Kapitel 6 erhält die Nummer 6.8.3.2 folgende Fassung:

„6.8.3.2

In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost muss mit einem der in Nummer 6.2.1 genannten Mittel oder Verfahren so kontrolliert werden, dass hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält. Ab dem 1. Januar 2026 kann ein ACC3 oder RA3 für den Einsatz von Sprengstoffspürhunden (EDD) zur Kontrolle von für die Union bestimmter Fracht und Post nur dann zugelassen werden, wenn während der EU-Validierung der Luftsicherheit die zuständige Behörde bzw. der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Kontrolle mittels Sprengstoffspürhunden beobachtet hat und bei seiner Bewertung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in der Prüfliste in Anlage 6-M festgelegten Ziele erfüllt werden.“

7.

In Kapitel 6 wird folgende Anlage 6-M angefügt:

„ANLAGE 6-M

VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR DRITTLAND-SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE (EDD)

Ausfüllhinweise und Anweisungen

Ziel der Validierung ist die Bewertung, ob das in einem Drittland angewandte EDD-Programm und der am Standort eines ACC3 oder RA3 zu beobachtende Kontrollprozess den in Punkt 6.8.3.2. dieses Anhangs festgelegten EU-Vorschriften gleichwertig ist.

Diese Prüfliste darf nur zur Bewertung bzw. Evaluierung der mit dem EDD-Prozess im Zusammenhang stehenden Anforderungen und betrieblichen Abläufen verwendet werden. Sie ersetzt nicht, sondern ergänzt die bestehende Pflicht des EU-Validierungsprüfers, bei der EU-Validierung der Luftsicherheit eines RA3 bzw. ACC3 die jeweilige Prüfliste 6-C2 oder 6-C3 zu verwenden. Gegebenenfalls muss diese Prüfliste daher in den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit aufgenommen und der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Während der EU-Validierung der Luftsicherheit des RA3 oder ACC3 an den Standorten, an denen EDD eingesetzt werden, müssen die in der Prüfliste 6-C2 enthaltenen Fragen 5.7 und 5.8 und die in der Prüfliste 6-C3 enthaltenen Fragen 7.7. und 7.8 anhand dieser Prüfliste beantwortet werden.

Beim Ausfüllen dieser Prüfliste ist zu beachten, dass die Validierung als NICHTBESTANDEN bewertet werden MUSS, wenn die Antwort auf eine fett gedruckte Frage NEIN lautet, es sei denn, die Frage trifft nicht zu.

TEIL 1

Identifizierung des Betreibers, der Stelle oder der Behörde, die EDD einsetzt und des EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

1.1.

Datum/Daten und Ort der EDD-Validierung

Vollständiges Datumsformat, z. B. 01/10/2025 bis 02/10/2025

TT/MM/JJJJ

 

1.2.

Datum der vorherigen EDD-Validierung(en), falls zutreffend

TT/MM/JJJJ

 

1.3.

Angaben zum EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

Name

 

Unternehmen/Einrichtung/Behörde

 

Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI)

 

E-Mail

 

Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

 

1.4.

Name des EDD-Kontrolleurs, der EDD-Stelle oder EDD-Behörde

Name

 

Nähere Angaben:

Angabe der Art des Unternehmens, der Stelle oder der Behörde mit näheren Angaben:

privates Kontrollunternehmen;

behördlich reguliertes Unternehmen;

behördliche Kontrollstelle;

Sonstige

Angabe der Art der Vereinbarung/des Vertrags zwischen der validierten Stelle und der Stelle, die die Kontrolle in deren Namen vornimmt.

 

Eintragungsnummer des Unternehmens (z. B. Eintragungsnummer im Handelsregister)

 

Nummer/Einheit/Gebäude

 

Straße

 

Stadt

 

Postleitzahl

 

Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)

 

Land

 

Postfachanschrift (falls vorhanden)

 

Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) des ACC3 oder RA3, falls bereits verfügbar

 

1.5.

Ungefähre Anzahl der mit EDD-Tätigkeiten befassten Beschäftigten (z. B. Hundeführer und sonstiges Personal)

Anzahl

 

1.6.

Name und Funktion der für die EDD-Kontrolle verantwortlichen Person

Name

 

Funktion

 

E-Mail

 

Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

 

1.7.

Angaben zu den Teams aus Hunden und Hundeführern, die für die zu validierenden Räumlichkeiten zugelassen sind

Namen der EDD, der Hundeführer und Nummern der EDD-Microchips.

 

TEIL 2

Erstschulung sowie Zertifizierung oder Zulassung von EDD und Hundeführern

2.1.

Durchlaufen EDD und ihre Hundeführer eine Erstschulung?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zum Schulungsprogramm und zu den von diesem Schulungsprogramm abgedeckten Themen

 

2.2.

Besitzt der EDD-Anbieter Aufzeichnungen zur Schulung jedes Gespanns aus Hund und Hundeführer?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zu den in den Schulungsaufzeichnungen vorliegenden Nachweisen für die Erstschulung sowie zur Häufigkeit der Wiederholungsschulungen der EDD-Teams.

 

2.3.

Durchlaufen die EDD am Ende der Erstschulung einen Zertifizierungs- oder Zulassungsprozess? Handelt es sich dabei, sofern zutreffend, um einen nationalen oder national anerkannten Zertifizierungsprozess?

JA oder NEIN

 

Fall JA, Beschreibung des gesamten Zertifizierungsprozesses sowie der entsprechenden Dokumentation der Bewertung

 

2.4.

Werden bei der Zertifizierung oder Zulassung echte Sprengstoffe als Zielmaterialien eingesetzt?

JA oder NEIN

Falls NEIN, Angaben zur Art der eingesetzten Schulungshilfe.

 

2.5.

Werden bei der Zertifizierung in einer realistisch simulierten Frachtsendung Sprengstoffe als Zielmaterialien versteckt?

 

JA oder NEIN

 

Falls JA, bitte beschreiben.

 

2.6.

Kann anhand von Dokumenten nachgewiesen werden, dass die EDD und ihre Hundeführer den Zertifizierungsprozess bestanden haben und hat der Validierungsprüfer Zugang zu dieser Information?

JA oder NEIN

 

Falls JA, bitte ein Exemplar des Dokuments beifügen.

 

2.7.

Ist für den Zertifizierungsprozess eine Behörde zuständig, z. B. eine nationale/staatliche Stelle?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zu der für den Prozess zuständigen Behörde. Handelt es sich um einen staatlich anerkannten Prozess oder um den eigenen Zertifizierungsprozess einer privaten Stelle?

 

2.8.

Sind die EDD darauf trainiert, nur Sprengstoffe zu erkennen und beschränkt sich dies auf die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost, oder sind die Kategorien weiter gefasst?

 

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Erläuterung.

 

2.9.

Werden für die EDD-Zertifizierung echte Sprengstoffe eingesetzt?

 

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Erläuterung.

 

2.10.

Schlussfolgerung: Geht der Validierungsprüfer vor dem Hintergrund der Angaben zur Erstschulung und zum Zertifizierungsprozess davon aus, dass die Gleichwertigkeit der Prozesse mit den EU-Vorschriften hinreichend sichergestellt ist? Für die EDD-Zertifizierung werden echte Sprengstoffe eingesetzt.

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.

 

TEIL 3

Schulungsmaterial

3.1.

Werden für das Training der EDD verschiedene Arten von Schulungsmaterial und/oder -hilfen verwendet?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zu den verschiedenen Arten von Materialien und Hilfen. Wird Schulungsmaterial verwendet, bitte beispielsweise Genehmigung für den Besitz des genannten Schulungsmaterials beifügen.

 

3.2.

Werden die Schulungsmaterialien häufig erneuert/ aufgefrischt/ersetzt, damit sie wirksam und zweckmäßig bleiben?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben dazu, wie häufig die Materialien ausgetauscht werden, und zu dem Entscheidungsprozess über den Austausch von Schulungsmaterialen.

 

3.3.

Werden die Hunde in realistischen Situationen mit typischen Verstecken in der Fracht, auch unter Einsatz von Geruchsmaskierung, trainiert?

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.

 

3.4.

Wurden hierzu Nachweise vorgelegt, damit der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit diesen Teil als mit den EU-Vorschriften gleichwertig bewerten kann?

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.

 

TEIL 4

Qualitätskontrolle

4.1.

Unterliegen EDD und ihre Hundeführer einem externen Qualitätskontrollprogramm?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Beschreibung des externen Qualitätskontrollprogramms, einschließlich Häufigkeit und der für die Durchführung zuständigen Stelle.

 

4.2.

Erhält die EDD-Stelle die Ergebnisse der externen Qualitätskontrolltests?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zu den jüngsten Ergebnissen der externen Qualitätssicherungstests für jedes aktive Gespann aus Hund und Hundeführer.

 

4.3.

Unterliegen EDD und ihre Hundeführer einem laufenden und regelmäßigen internen Qualitätskontrollprogramm?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Beschreibung des internen Qualitätskontrollprogramms und dessen Häufigkeit.

 

4.4.

Führt das EDD-Unternehmen, die EDD-Stelle bzw. die Behörde Aufzeichnungen über die internen Qualitätskontrolltests?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zu den Ergebnissen der jüngsten internen Qualitätskontrolltests für jedes aktive Gespann aus Hund und Hundeführer.

 

4.5.

Schlussfolgerung: Kann der Validierungsprüfer sicher sein, dass sowohl die internen wie auch die externen Qualitätskontrollprozesse den EU-Vorschriften gleichwertig sind?

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.

 

TEIL 5

Laufendes (fortlaufendes) Training

5.1.

Müssen EDD und ihre Hundeführer nach ihrer Zertifizierung oder Zulassung ein laufendes und fortlaufendes Training durchlaufen?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Angaben zum Schulungsprogramm und zu den von diesem Schulungsprogramm abgedeckten Themen, möglicherweise dieselben wie in den Punkten 2.1 und 2.2.

 

5.2.

Findet die laufende Schulung häufig genug statt, um die EDD-Kompetenz aufrechtzuerhalten?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Beschreibung der Häufigkeit der laufenden Schulung. Idealerweise sollte das Training täglich stattfinden.

 

5.3.

Liegen Nachweise für Maßnahmen vor, die zur Nachbesserung bei mangelhafter Leistung im Training oder beim Qualitätskontrolltest ergriffen werden?

JA oder NEIN

 

Falls JA, Beschreibung des Prozesses für die Identifizierung geeigneter Abhilfemaßnahmen.

 

5.4.

Führt der EDD-Anbieter vollständige Aufzeichnungen über das Training und die Zertifizierung jedes EDD (und Hundeführers) (einschließlich jeder Nachschulung oder Neuzertifizierung/Zulassung)?

 

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, welche Schulungs- und Zertifizierungsaufzeichnungen werden aufbewahrt?

 

5.5.

Schlussfolgerung: Geht der Validierungsprüfer vor dem Hintergrund der Angaben zur laufenden Schulung davon aus, dass die Gleichwertigkeit des Prozesses mit den EU-Vorschriften hinreichend sichergestellt ist?

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.

 

TEIL 6

Beobachtung des Kontrollprozesses

6.1.

Hat der Validierungsprüfer den Frachtkontrollprozess beobachtet?

 

JA oder NEIN

 

Falls JA, genügt der Kontrollprozess den EU-Vorschriften?

 

Falls NEIN, Begründung.

 

6.2.

Beschreibung des allgemeinen Wohlbefindens und der Aufmerksamkeit der Hunde. Machen sie einen gesunden und ausgeglichenen Eindruck? Sind sie fokussiert auf ihre Aufgabe oder erscheinen sie abgelenkt?

 

6.3.

Hat die Stelle Nachweise für ihr Protokoll vorgelegt, wie EDD-Alarme geklärt werden?

JA oder NEIN

 

Falls JA, genaue Beschreibung des gesamten Prozesses.

 

6.4.

Schlussfolgerung: Hat der Validierungsprüfer bei der Vor-Ort-Überprüfung ausreichende Nachweise erhalten, anhand derer er davon ausgehen kann, dass die beobachteten und dokumentierten Prozesse hinreichend gewährleisten, dass die EDD-Kontrolle den EU-Standards genügt?

JA oder NEIN

 

Falls NEIN, Begründung.“

 

8.

In Kapitel 11 erhält die Nummer 11.0.2 folgende Fassung:

„11.0.2

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Zertifizierung“ und „erneute Zertifizierung“ eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch eine zuständige Behörde oder in deren Namen, durch die nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die einschlägige Schulung abgeschlossen hat und über die nötige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen. Die Prozesse der Zertifizierung und erneuten Zertifizierung müssen auf nationaler Ebene standardisiert werden.“

9.

In Kapitel 11 wird Nummer 11.1.12 gestrichen.

10.

In Kapitel 11 erhalten die Nummern 11.3.2 bis 11.3.5 folgende Fassung:

„11.3.2

Der Prozess der Erstzertifizierung bzw. -zulassung muss Folgendes umfassen:

a)

eine Theorieprüfung oder ein Auswahlgespräch zur Bewertung der für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Theoriekenntnisse der Personen und

b)

eine praktische Prüfung zur Bewertung der für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und

c)

einen standardisierten Bildauswertungstest für Personen, die Röntgen- und EDS-Geräte bedienen.

11.3.3

Der Prozess der erneuten Zertifizierung oder Zulassung muss Folgendes umfassen:

a)

eine Theorieprüfung oder ein Auswahlgespräch zur Bewertung der für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Theoriekenntnisse der Personen und

b)

eine Bewertung der betrieblichen Leistung, die alle zugewiesenen Funktionen umfasst, oder eine praktische Prüfung zur Bewertung der für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen wie von der zuständigen Behörde festgelegt und

c)

einen standardisierten Bildauswertungstest für Personen, die Röntgen- und EDS-Geräte bedienen.

11.3.4

Die Theorieprüfung oder das Auswahlgespräch muss aus einer Reihe von erörterten Fragen und/oder Themen bestehen, die eine hinreichend umfassende und gründliche Bewertung der Kenntnisse des Bewerbers ermöglichen.

11.3.5

Der standardisierte Bildauswertungstest muss aus einer Anzahl von Bildern unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads bestehen, die eine hinreichende Bewertung der für die zugewiesenen Funktionen relevanten Kenntnisse und Interpretationsfähigkeiten des Bewerbers in Bezug auf alle Kategorien verbotener Gegenstände ermöglichen.“

11.

In Kapitel 11 werden die folgenden Nummern 11.3.6 bis 11.3.9 angefügt:

„11.3.6

Die zuständige Behörde kann einem zertifizierten Lehrberechtigten, der mit der Schulung von Sicherheitspersonal betraut ist, gestatten, unter den nachstehenden Voraussetzungen die praktische Prüfung gemäß den Nummern 11.3.2 Buchstabe b und 11.3.3 Buchstabe b durchzuführen:

a)

Das Prüfungsverfahren und der Inhalt der Prüfung wurden von der zuständigen Behörde genehmigt.

b)

Die Ergebnisse der Prüfung werden der zuständigen Behörde im Rahmen des Prozesses für die Zertifizierung bzw. erneute Zertifizierung zur Beurteilung vorgelegt und

c)

die zuständige Behörde führt diesbezüglich eine regelmäßige Qualitätskontrolle durch.

11.3.7

Mit Ausnahme der Bewertung der betrieblichen Leistung, die alle zugewiesenen Funktionen gemäß Nummer 11.3.3 Buchstabe b abdeckt, müssen alle Elemente des Prozesses der Zertifizierung und erneuten Zertifizierung von der zuständigen Behörde oder in deren Namen durchgeführt werden.

Eine Schulungseinrichtung oder Ähnliches, die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Zertifizierung in ihrem Namen beauftragt wird, muss völlig unabhängig von Betreibern und Sicherheitsanbietern sein, die Sicherheitspersonal beschäftigen, und von Ausbildern, die eine Schulung gemäß Kapitel 11.2 anbieten. Dies gilt nicht für die Option im Zusammenhang mit den praktischen Prüfungen gemäß Nummer 11.3.6.

11.3.8

Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.

11.3.9

Die Zertifizierungs- oder Zulassungsaufzeichnungen aller zertifizierten oder zugelassenen Personen müssen zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt werden.“

12.

In Kapitel 11 Nummer 11.4.1 wird am Ende des zweiten Absatzes folgender Satz angefügt:

„Schulungen und Prüfungen müssen vorzugsweise gleichmäßig über einen Zeitraum von jeweils sechs Monaten verteilt werden. Ist dies nicht möglich, müssen Schulungen und Prüfungen am Ende jedes Sechsmonatszeitraums stattfinden.“

13.

In Kapitel 12 erhält die Nummer 12.0.1.2 folgende Fassung:

„12.0.1.2

Für jedes installierte Teil der Sicherheitsausrüstung muss sowohl eine Abnahmeprüfung vor Ort als auch eine anschließende Routineprüfung durchgeführt werden. Die Routineprüfungen müssen unabhängig von der regelmäßigen Instandhaltung und mit einer Häufigkeit durchgeführt werden, mit der hinreichend gewährleistet ist, dass Fehlfunktionen oder ein Rückgang der Leistungsfähigkeit oder Detektionsfähigkeit des Geräts unverzüglich erkannt werden.“

14.

In Kapitel 12 werden die Nummern 12.4.2.3 bis 12.4.2.5 gestrichen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/920/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)