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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/920 |
20.5.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/920 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geändert werden müssen. |
(2) |
In den Anlagen 3-B, 4-B und 5-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Drittländer aufgeführt, in denen Sicherheitsstandards angewendet werden, die als den gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gleichwertig anerkannt wurden. |
(3) |
Das Königreich Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass der in Grönland gelegene Flughafen Kangerlussuaq die gemeinsamen Grundstandards der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nicht mehr anwendet. Darüber hinaus sind die Flughäfen Guernsey, Isle of Man und Jersey nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union für das One-Stop-Sicherheitssystem nicht mehr relevant. Schließlich erfüllt der im Staat Israel gelegene Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv, nicht mehr die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) festgelegten Kriterien in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck. |
(4) |
Daher müssen die Flughäfen Kangerlussuaq, Guernsey, Isle of Man und Jersey aus den Listen in den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv aus den Listen in den Anlagen 3-B und 4-B zum Anhang der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden. |
(5) |
Die Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage in der Sicherheit der Zivilluftfahrt erfordert zudem eine größere Resilienz und eine angemessene Eindämmung neuer Bedrohungen, weshalb es dringend geboten ist, die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost zu verschärfen. |
(6) |
Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Schulung, Zertifizierung und erneute Zertifizierung von Sicherheitspersonal sowie im Bereich der Routineprüfung von Sicherheitsausrüstung sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. |
(7) |
Da einige der Maßnahmen im Bereich der Zertifizierung und erneuten Zertifizierung von Sicherheitspersonal möglicherweise einige geringfügige Änderungen des nationalen Rahmens durch die Mitgliedstaaten erfordern, sollten sie frühestens sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung Anwendung finden. |
(8) |
Damit die detaillierten Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost so schnell wie möglich angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 8, 10 und 11 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/272/oj).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. |
In der Liste in Anlage 3-B werden die folgenden Einträge gestrichen:
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2. |
In der Liste in Anlage 4-B werden die folgenden Einträge gestrichen:
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3. |
In der Liste in Anlage 5-A werden die folgenden Einträge gestrichen:
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4. |
In Kapitel 6 werden die folgenden Nummern 6.0.7 und 6.0.8 angefügt:
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5. |
In Kapitel 6 erhalten die Nummern 6.3.2.1 und 6.3.2.2 folgende Fassung:
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6. |
In Kapitel 6 erhält die Nummer 6.8.3.2 folgende Fassung:
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7. |
In Kapitel 6 wird folgende Anlage 6-M angefügt: „ANLAGE 6-M VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR DRITTLAND-SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE (EDD) Ausfüllhinweise und Anweisungen Ziel der Validierung ist die Bewertung, ob das in einem Drittland angewandte EDD-Programm und der am Standort eines ACC3 oder RA3 zu beobachtende Kontrollprozess den in Punkt 6.8.3.2. dieses Anhangs festgelegten EU-Vorschriften gleichwertig ist. Diese Prüfliste darf nur zur Bewertung bzw. Evaluierung der mit dem EDD-Prozess im Zusammenhang stehenden Anforderungen und betrieblichen Abläufen verwendet werden. Sie ersetzt nicht, sondern ergänzt die bestehende Pflicht des EU-Validierungsprüfers, bei der EU-Validierung der Luftsicherheit eines RA3 bzw. ACC3 die jeweilige Prüfliste 6-C2 oder 6-C3 zu verwenden. Gegebenenfalls muss diese Prüfliste daher in den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit aufgenommen und der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Während der EU-Validierung der Luftsicherheit des RA3 oder ACC3 an den Standorten, an denen EDD eingesetzt werden, müssen die in der Prüfliste 6-C2 enthaltenen Fragen 5.7 und 5.8 und die in der Prüfliste 6-C3 enthaltenen Fragen 7.7. und 7.8 anhand dieser Prüfliste beantwortet werden. Beim Ausfüllen dieser Prüfliste ist zu beachten, dass die Validierung als NICHTBESTANDEN bewertet werden MUSS, wenn die Antwort auf eine fett gedruckte Frage NEIN lautet, es sei denn, die Frage trifft nicht zu. TEIL 1 Identifizierung des Betreibers, der Stelle oder der Behörde, die EDD einsetzt und des EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
TEIL 2 Erstschulung sowie Zertifizierung oder Zulassung von EDD und Hundeführern
TEIL 3 Schulungsmaterial
TEIL 4 Qualitätskontrolle
TEIL 5 Laufendes (fortlaufendes) Training
TEIL 6 Beobachtung des Kontrollprozesses
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8. |
In Kapitel 11 erhält die Nummer 11.0.2 folgende Fassung:
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9. |
In Kapitel 11 wird Nummer 11.1.12 gestrichen. |
10. |
In Kapitel 11 erhalten die Nummern 11.3.2 bis 11.3.5 folgende Fassung:
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11. |
In Kapitel 11 werden die folgenden Nummern 11.3.6 bis 11.3.9 angefügt:
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12. |
In Kapitel 11 Nummer 11.4.1 wird am Ende des zweiten Absatzes folgender Satz angefügt: „Schulungen und Prüfungen müssen vorzugsweise gleichmäßig über einen Zeitraum von jeweils sechs Monaten verteilt werden. Ist dies nicht möglich, müssen Schulungen und Prüfungen am Ende jedes Sechsmonatszeitraums stattfinden.“ |
13. |
In Kapitel 12 erhält die Nummer 12.0.1.2 folgende Fassung:
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14. |
In Kapitel 12 werden die Nummern 12.4.2.3 bis 12.4.2.5 gestrichen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/920/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)