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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2 |
8.1.2025 |
RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2024
zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden risikobasiertere und harmonisiertere Aufsichtsregeln für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor eingeführt. Für einige Bestimmungen jener Richtlinie gelten Überprüfungsklauseln. Die Anwendung jener Richtlinie hat wesentlich dazu beigetragen, das Finanzsystem in der Union zu stärken, und hat die Widerstandsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber einer Vielzahl von Risiken erhöht. Auch wenn die genannte Richtlinie sehr umfassend ist, erfasst sie doch nicht alle ermittelten Schwachstellen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken. |
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(2) |
Die COVID-19-Pandemie hat enorme sozioökonomische Schäden verursacht, weswegen die Unionswirtschaft eine nachhaltige, inklusive und faire Erholung braucht. Auch die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind noch nicht absehbar. Damit ist die Arbeit an den politischen Prioritäten der Union noch dringlicher geworden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Wirtschaft im Dienste des Menschen steht, und um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Der Versicherungs- und Rückversicherungssektor kann private Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen bereitstellen und die Wirtschaft widerstandsfähiger machen, indem er Schutz vor einer breiten Palette von Risiken bietet. Mit dieser zweifachen Rolle hat der Sektor großes Potenzial, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union beizutragen. |
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(3) |
Wie in der Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen“ vom 24. September 2020 betont wurde, werden Anreize für verstärkte langfristige Investitionen institutioneller Anleger dazu beitragen, dass die Eigenkapitalfinanzierung im Unternehmenssektor wieder stärker an Bedeutung gewinnt. Damit Versicherer leichter zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung der Union beitragen können, sollte der Aufsichtsrahmen so angepasst werden, dass er die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser berücksichtigt. Insbesondere sollten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel Erleichterungen in Bezug auf die Möglichkeit geschaffen werden, bei Eigenkapitalanlagen, die mit einer langfristigen Perspektive gehalten werden, einen günstigeren Standardparameter anzuwenden, sofern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen solide und robuste Kriterien erfüllen, die den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität gewährleisten. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen selbst unter angespannten Marktbedingungen nicht gezwungen sind, Aktien, die langfristig gehalten werden sollen, zu verkaufen. Da Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ein breites Spektrum an Risikomanagementinstrumenten verfügen, um solche Zwangsverkäufe zu vermeiden, sollten die Kriterien dieser Vielfalt Rechnung tragen und keine rechtliche oder vertragliche Zweckbindung langfristiger Anlagevermögenswerte vorschreiben, damit die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von dem günstigeren Standardparameter für Beteiligungsinvestitionen profitieren können. Darüber hinaus sollte die Leitung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in schriftlicher Form eine Mindesthaltedauer für Aktien, in die das Unternehmen investiert, zusichern und nachweisen, dass das Unternehmen in der Lage ist, diese Aktien während dieser Haltedauer zu erhalten. |
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(4) |
Anpassungen, die die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser berücksichtigen, könnten dazu führen, dass infolge geringerer Solvenzkapitalanforderungen mehr freies Kapital zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwägen, freigesetztes Kapital nicht für Ausschüttungen an Anteilseigner oder Management-Boni zu verwenden, sondern sich darum zu bemühen, es in produktive Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, um so die wirtschaftliche Erholung und die allgemeinen politischen Ziele der Union zu unterstützen. |
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(5) |
Versicherern und Rückversicherern steht es frei, überall in der Welt zu investieren; sie müssen sich nicht auf die Union beschränken. Investitionen in Drittländern können auch Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen Entwicklungshilfe zuträglich sein. Daher sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass ihre Anlagepolitik den Zielen der aktuellen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko Rechnung trägt. |
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(6) |
In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal vom 11. Dezember 2019 hat sich die Kommission verpflichtet, die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken besser in den Aufsichtsrahmen der Union zu integrieren. Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union, mit der die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen werden soll. Er wird zu dem Ziel beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen und die soziale Marktwirtschaft der Union zu stärken, um so sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen hervorbringt. In ihrem Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz vom 4. März 2020 schlug die Kommission vor, das Ziel der Klimaneutralität und der Klimaresilienz bis 2050 in der Union verbindlich zu machen. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und trat am 29. Juli 2021 in Kraft (5). Das Ziel der Kommission, die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Weg zum Jahr 2050 sicherzustellen, wurde in der Strategischen Vorausschau 2021 bekräftigt, in der der Aufbau widerstandsfähiger und zukunftssicherer Wirtschafts- und Finanzsysteme als strategischer Handlungsbereich genannt wird. |
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(7) |
Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen wird bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals eine Schlüsselrolle spielen, und die Umweltvorschriften sollten durch einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen ergänzt werden, der Finanzmittel in Investitionen lenkt, die die Exponiertheit gegenüber Klima- und Umweltrisiken verringern. In ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ verpflichtete sich die Kommission, Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken beim Risikomanagement von Versicherern konsequent berücksichtigt werden, indem Versicherer zur Szenarioanalyse zum Klimawandel verpflichtet werden. |
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(8) |
In letzter Zeit wurde eine Anzahl von Rechtsakten zur Stärkung der Resilienz vorgeschlagen und angenommen, die zur Nachhaltigkeit beitragen, insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, darunter die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937; all diese Rechtsakte betreffen den Versicherungs- und Rückversicherungssektor. |
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(9) |
Die weitere Integration des Versicherungsbinnenmarktes der Union ist ein wesentliches Ziel dieser Änderungsrichtlinie. Die Integration des Versicherungsbinnenmarktes der Union erhöht den Wettbewerb und die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten in allen Mitgliedstaaten zugunsten von Unternehmen und Verbrauchern. Die Ausfälle von Versicherungsunternehmen im Versicherungsbinnenmarkt der Union seit der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG führen deutlich vor Augen, dass mehr Konsistenz und Konvergenz in Bezug auf die Aufsicht in der gesamten Union notwendig sind. Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit tätig sind, sollte weiter verbessert werden, ohne das Ziel einer weiteren Integration des Versicherungsbinnenmarktes zu untergraben, damit ein einheitlicher Verbraucherschutz sichergestellt und der faire Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt gewahrt wird. |
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(10) |
Die Richtlinie 2009/138/EG schließt bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer Größe vom Anwendungsbereich aus. Nachdem die Richtlinie 2009/138/EG nun einige Jahre angewandt worden ist und um sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht unangemessenerweise auf Unternehmen von geringerer Größe angewandt wird, sollten diese Ausnahmen überprüft und die betreffenden Schwellenwerte angehoben werden, damit kleine Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, von der Richtlinie ausgenommen werden. Wie dies bereits bei Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommenen sind, der Fall ist, sollten Unternehmen, die in den Genuss dieser höheren Schwellenwerte kommen, die Möglichkeit haben, eine Genehmigung nach jener Richtlinie beizubehalten oder zu beantragen, um die in der Richtlinie vorgesehene einmalige Zulassung nutzen zu können, und die Mitgliedstaaten sollten Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, ähnliche oder identische Vorschriften auferlegen können, wie sie in jener Richtlinie vorgesehen sind. |
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(11) |
Die Richtlinie 2009/138/EG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen eines versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland des Mitgliedstaats des versichernden Unternehmens ereignen könnten. |
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(12) |
Informationen über Anträge auf Zulassung zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat und die Ergebnisse der Bewertung solcher Anträge könnten wichtige Informationen für die Bewertung von Anträgen in anderen Mitgliedstaaten liefern. Deshalb sollte die betreffende Aufsichtsbehörde vom Antragsteller über frühere Ablehnungen oder zurückgenommene Anträge auf Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat informiert werden. |
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(13) |
Bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist oder das der Kontrolle derselben juristischen oder natürlichen Person wie ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterliegen wird, die Zulassung erteilt wird, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, die die Zulassung erteilt, die Aufsichtsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren. Angesichts vermehrter Tätigkeiten von Versicherungsgruppen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es notwendig, die konvergente Anwendung des Unionsrechts und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere vor der Erteilung von Zulassungen, zu verbessern. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zu konsultieren, sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde daher die Möglichkeit haben, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Zulassungsverfahren für ein zukünftiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe läuft, eine gemeinsame Bewertung eines Zulassungsantrags zu beantragen. Die Entscheidung über der Erteilung der Zulassung verbleibt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt. Die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung sollten jedoch bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden. |
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(14) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen zu erleichtern, die kleiner und weniger komplex als durchschnittliche Unternehmen sind, und um sicherzustellen, dass sie nicht durch unverhältnismäßig aufwendige Anforderungen belastet werden, müssen risikobasierte Kriterien festgelegt werden, die die Ermittlung solcher Unternehmen ermöglichen. |
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(15) |
Unternehmen, die die risikobasierten Kriterien erfüllen, sollten nach einem einfachen Notifizierungsverfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden können. Erhebt die Aufsichtsbehörde innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach einer derartigen Notifizierung aus hinreichenden Gründen, die sich aus der Bewertung der einschlägigen Kriterien ergeben, keine Einwände gegen die Einstufung, sollte das betreffende Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen gelten. Sobald das Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, sollte es automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden. |
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(16) |
Abweichend von der Regel, dass Unternehmen automatisch in den Genuss von Proportionalitätsmaßnahmen kommen, sollten die Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen sie ernste Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens haben, die Befugnis haben, das betreffende Unternehmen aufzufordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen. Sie können von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist, wenn das Risiko der Nichteinhaltung besteht, wenn sich das Risikoprofil eines Unternehmens wesentlich ändert oder wenn das Governance-System eines Unternehmens unwirksam ist. |
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(17) |
Diese Proportionalitätsmaßnahmen sollten auch solchen Unternehmen offenstehen, die zwar nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, für die jedoch einige Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG angesichts der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen verbunden sind, zu kostspielig und zu komplex sind. Diesen Unternehmen sollte die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen auf Grundlage einer Einzelfallanalyse und mit vorheriger Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden gestattet sein. |
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(18) |
Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unerlässlich, um eine übermäßige Belastung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden nur dann Bericht erstatten, wenn sich der Umfang der von ihnen angewandten Proportionalitätsmaßnahmen ändert. |
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(19) |
Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Risiken der Industrie- oder Handelsgruppe versichern, der sie angehören, weisen ein spezifisches Risikoprofil auf, das bei der Festlegung bestimmter Anforderungen berücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn es um die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die Offenlegung und die damit zusammenhängenden Befugnisübertragungen an die Kommission zur genaueren Festlegung der Vorschriften zu diesen Anforderungen geht. Darüber hinaus sollten firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen ebenfalls in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen können, wenn sie als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden. |
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(20) |
Es ist wichtig, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesunde Finanzlage aufrechterhalten. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2009/138/EG eine Finanzaufsicht in Bezug auf die Solvabilität eines Unternehmens, die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seine Vermögenswerte und seine anrechnungsfähigen Eigenmittel vor. Das Governance-System eines Unternehmens ist jedoch auch ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, die finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu gewährleisten. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, das Governance-System im Rahmen ihrer Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu überprüfen. |
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(21) |
Die Aufsichtsbehörden sollten von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen regelmäßigen beschreibenden Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung, das Governance-System, das Risikoprofil und das Kapitalmanagement sowie andere für Solvabilitätszwecke einschlägige Informationen verlangen können. Um diese Berichtspflicht für die Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zu vereinfachen, sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, diejenigen Informationen des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, die die Gruppe und ihre Tochterunternehmen betreffen, in aggregierter Form für die gesamte Gruppe zu übermitteln. |
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(22) |
Es sollte sichergestellt werden, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen Vorrang erhalten, wenn Aufsichtsbehörden Freistellungen und eine beschränkte Berichterstattung gewähren. Bei dieser Art von Unternehmen sollte das Notifizierungsverfahren, das für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen gilt, sicherstellen, dass mit Blick auf die Nutzung von Freistellungen und beschränkter Berichterstattung hinreichende Sicherheit besteht. |
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(23) |
Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch außergewöhnliche Umstände wie gesundheitliche Notlagen, Naturkatastrophen und andere Extremereignisse unmöglich werden könnte, die entsprechenden Berichte und Offenlegungen innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, die Fristen unter solchen Umständen zu verlängern, und zwar nach Anhörung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA). |
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(24) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben die Aufsichtsbehörden zu beurteilen, ob eine neu zur Führung oder für andere Schlüsselaufgaben eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestellte Person fachlich qualifiziert und zuverlässig ist. Wer das Unternehmen leitet oder eine Schlüsselaufgabe wahrnimmt, sollte jedoch auf fortlaufender Basis fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Sind die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt, so sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die betreffende Person gegebenenfalls ihrer einschlägigen Position zu entheben. |
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(25) |
Da Versicherungstätigkeiten Risiken für die Finanzstabilität auslösen oder verstärken könnten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen makroprudenzielle Erwägungen und Analysen in ihre Versicherungs-, Anlage- und Risikomanagementtätigkeiten einbeziehen. Dies könnte beinhalten, dass sie das potenzielle Verhalten anderer Marktteilnehmer, makroökonomische Risiken — wie Abschwünge des Kreditzyklus oder verringerte Marktliquidität — oder übermäßige Konzentrationen auf Marktebene bei bestimmten Arten von Vermögenswerten, Gegenparteien oder Sektoren berücksichtigen. |
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(26) |
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, jegliche einschlägige makroprudenzielle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden bereitgestellt werden, bei ihrer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung solcher zusätzlichen makroprudenziellen Anforderungen zu gewährleisten, sollte die EIOPA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien ausarbeiten, die von den Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung der Unternehmen, für die die Maßnahme gilt, zu berücksichtigen sind. Die Aufsichtsbehörden sollten die Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die angehalten sind, makroprudenzielle Erwägungen zu berücksichtigen, in ihrem Rechtsraum analysieren, sie aggregieren und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rückmeldung zu den Elementen geben, die bei deren künftigen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere mit Blick auf makroprudenzielle Risiken. Wenn die Mitgliedstaaten einer Behörde oder Stelle ein makroprudenzielles Mandat erteilen, sollten sie sicherstellen, dass das Ergebnis und die Befunde der makroprudenziellen Bewertungen durch die Aufsichtsbehörden an diese makroprudenzielle Behörde weitergegeben werden. |
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(27) |
Entsprechend den von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden im Jahr 2011 angenommenen Kernprinzipien der Versicherungsaufsicht sollten die nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, Markt- und Finanzentwicklungen mit möglichen Auswirkungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte zu ermitteln, zu überwachen und zu analysieren und diese Informationen bei der Beaufsichtigung einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu nutzen. Bei der Ausübung dieser Aufgaben sollten die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls die Informationen und Erkenntnisse anderer Aufsichtsbehörden nutzen. |
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(28) |
Stellen oder Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat sind für die makroprudenzielle Politik für ihren nationalen Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt zuständig. Die makroprudenzielle Politik kann von der Aufsichtsbehörde oder einer anderen hiermit beauftragten Behörde oder Stelle durchgeführt werden. |
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(29) |
Eine gute Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden und den einschlägigen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellem Mandat ist wichtig, damit mögliche Risiken für die Stabilität des Finanzsystems, die sich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken könnten, ermittelt, überwacht und analysiert und Maßnahmen ergriffen werden können, um diese Risiken wirksam und angemessen anzugehen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sollte auch darauf abzielen, doppeltes oder uneinheitliches Handeln jeglicher Art zu vermeiden. |
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(30) |
Der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und — sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen — nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde, von der die Informationen stammen, erfolgen können. |
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(31) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als fester Bestandteil ihrer Geschäftsstrategie regelmäßig eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchführen. Einige Risiken, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel, sind schwer zu quantifizieren oder treten über einen längeren Zeitraum ein, als er für die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde gelegt wird. Diese Risiken können bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung besser berücksichtigt werden. Sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlichen Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel ausgesetzt, sollten sie verpflichtet sein, in angemessenen Intervallen und im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Analysen anzustellen, wie sich langfristige Szenarien für die Risiken des Klimawandels auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Diese Analysen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmen verbundenen Risiken stehen. So sollte zwar von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Bewertung der Wesentlichkeit ihrer Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel verlangt werden, doch sollten kleine und nicht komplexe Unternehmen nicht zu Analysen langfristiger Klimawandelszenarien verpflichtet sein. |
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(32) |
Die Unternehmen sollten spezifische Pläne entwickeln und deren Umsetzung überwachen, um den aus Nachhaltigkeitsfaktoren resultierenden finanziellen Risiken zu begegnen. Ist eine Gruppe verpflichtet, einen solchen Plan auf Gruppenebene zu erstellen, sollte sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen der Gruppe von der Verpflichtung zur Erstellung von Plänen auf Einzelebene befreit sind, wenn alle relevanten Aspekte dieser Tochterunternehmen auf Gruppenebene berücksichtigt werden. |
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(33) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen mittels des Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen offengelegt werden. Dieser Bericht richtet sich einerseits an Versicherungsnehmer und Begünstigte und andererseits an Analysten und andere professionelle Marktteilnehmer. Um den Bedürfnissen und Erwartungen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen gerecht zu werden, sollte der Bericht in zwei Teile unterteilt werden. Der erste Teil, der sich hauptsächlich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte die wichtigsten Informationen über Geschäftstätigkeit, Leistung, Kapitalmanagement und Risikoprofil enthalten. Der zweite Teil, der sich an professionelle Marktteilnehmer richtet, sollte detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeit und das Governance-System, spezifische Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und andere Verbindlichkeiten, die Solvabilität sowie andere einschlägige Daten für spezialisierte Analysten enthalten. |
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(34) |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts entsprechend den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte (im Folgenden „Matching-Anpassung“) oder entsprechend der durchschnittlichen Spreadbewegung der vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einer bestimmten Währung oder einem bestimmten Land gehaltenen Vermögenswerte (im Folgenden „Volatilitätsanpassung“). Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte nur die Informationen enthalten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant sind. Auch wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenlegen sollten, wie es sich auf ihre Finanzlage auswirkt, wenn sie keine Matching-Anpassung, keine Volatilitätsanpassung und keine Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Offenlegung für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant ist. Solche Informationen sollten daher in dem an die professionellen Marktteilnehmer gerichteten und nicht in dem an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegt werden. |
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(35) |
Die Offenlegungspflichten sollten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keinen übermäßigen Aufwand verursachen. Deshalb sollten einige Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen werden, insbesondere wenn dadurch die Lesbarkeit der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereitgestellten Daten nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) dahingehend geändert werden, dass es kleinen und nicht komplexen Unternehmen möglich ist, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den in jener Richtlinie festgelegten vereinfachten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU zu beschränken. |
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(36) |
Um ein Höchstmaß an Richtigkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, sollte einige Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einer Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfungspflicht sollte sich zumindest auf die nach den Bewertungskriterien der Richtlinie 2009/138/EG bewertete Bilanz erstrecken. |
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(37) |
Da nicht zu erwarten ist, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen für die Finanzstabilität der Union relevant sind, ist es angezeigt, eine Freistellung von der Pflicht zur Prüfung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage für diese Unternehmen aufzunehmen. Aufgrund des besonderen Risikoprofils und der Besonderheit firmeneigener Versicherungsunternehmen und firmeneigener Rückversicherungsunternehmen ist es ebenfalls angezeigt, diese von einer Prüfungspflicht auszunehmen. Mitgliedstaaten, die bereits Prüfungspflichten auf alle Unternehmen oder auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage als die Bilanz anwenden, sollten diese Anforderungen jedoch weiterhin anwenden können. |
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(38) |
Es sollte anerkannt werden, dass die Prüfungspflicht zwar von Nutzen ist, aber für jedes Unternehmen eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Daher sollten die Fristen für die jährliche Berichterstattung und Offenlegung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen verlängert werden, damit diese Unternehmen genügend Zeit haben, geprüfte Berichte vorzulegen. |
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(39) |
In den Leitlinien der EIOPA über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität sind bereits Kriterien zur Ermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegt, die für die Stabilität der Finanzsysteme in der Union relevant sind. |
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(40) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei Verträgen mit Optionen und Garantien im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen der Versicherer ausgesetzt ist, angemessen sind. In dieser Hinsicht sollten einige Vereinfachungen vorgesehen werden. |
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(41) |
Die Kapitalkosten sollten gegenüber dem zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2009/138/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegten Niveau gesenkt werden, wobei es jedoch ein ausreichendes Maß an Vorsicht und Schutz der Versicherungsnehmer zu wahren gilt. Darüber hinaus sollte bei der Berechnung der Risikomarge die Abhängigkeit der Risiken vom Faktor Zeit berücksichtigt werden, wobei die auf diese Weise berechnete Risikomarge insbesondere für langfristige Verbindlichkeiten geringer ausfallen sollte, wodurch die Sensitivität der Risikomarge gegenüber Zinsänderungen verringert wird. Daher sollte ein exponentielles und zeitabhängiges Element eingeführt werden. |
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(42) |
Gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist der Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge festzulegen und hat der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält. Ferner ist gemäß der Richtlinie 2009/138/EG der Kapitalkosten-Satz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte durch die Überprüfungen sichergestellt werden, dass der Kapitalkosten-Satz risikobasiert bleibt und 5 % nicht übersteigt. |
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(43) |
Bei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation für den Euro zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auf demselben Niveau wie zum 31. Dezember 2023 bleiben, nämlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren. |
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Die Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve hat erhebliche Auswirkungen auf die Solvabilität, insbesondere von Lebensversicherungsunternehmen mit langfristigen Verbindlichkeiten. Um eine Störung des bestehenden Versicherungsgeschäfts zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zur neuen Extrapolationsmethode zu ermöglichen, ist ein Mechanismus zur schrittweisen Einführung vorzusehen. Dieser Mechanismus zur schrittweisen Einführung sollte darauf abzielen, Marktstörungen zu vermeiden, und sollte einen transparenten Pfad hin zur endgültigen Extrapolationsmethode vorsehen. |
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(45) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und — im Falle des Euro — auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte beruht. Die Anwendung einer für ganze Währungen oder Länder einheitlichen Volatilitätsanpassung kann zu Entlastungen führen, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen, insbesondere wenn die Sensitivität der maßgeblichen Vermögenswerte der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf Veränderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität des maßgeblichen besten Schätzwerts in Bezug auf Zinsänderungen. Um zu vermeiden, dass die Volatilitätsanpassung übermäßige Entlastungen mit sich bringt, sollte die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und sollten bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten als zusätzliche Schutzmaßnahme Mindestbedingungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, von denen einige die Anwendung der Volatilitätsanpassung bereits einem aufsichtlichen Genehmigungsprozess unterziehen, sollten die Möglichkeit haben, die Bedingungen für die Genehmigung dahin gehend auszuweiten, dass eine Bewertung anhand der Annahmen, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, aufgenommen wird. Angesichts der zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollte es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, einen erhöhten Anteil von bis zu 85 % des aus den repräsentativen Portfolios abgeleiteten risikoberichtigten Spreads auf die risikofreie Basiszinskurve aufzuschlagen. |
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(46) |
Investiert ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Schuldinstrumente, die eine bessere Kreditqualität aufweisen als die im repräsentativen Portfolio für die Berechnung der Volatilitätsanpassung enthaltenen Schuldinstrumente, so könnte der durch die Ausweitung der Anleihe-Spreads verursachte Verlust an Eigenmitteln durch die Volatilitätsanpassung überkompensiert werden und zu einer unangemessenen Volatilität der Eigenmittel führen. Um die durch solche Überkompensierungen verursachte künstliche Volatilität auszugleichen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesen Fällen eine Änderung der Volatilitätsanpassung beantragen können, durch die Informationen über die unternehmensspezifischen Investitionen in Schuldinstrumente berücksichtigt werden. |
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(47) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vor, mit der sichergestellt werden soll, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Land abgemildert werden. Allerdings beruht die Aktivierung der Länderkomponente auf einem absoluten Schwellenwert und auf einem auf den risikobereinigten Spread des betreffenden Landes bezogenen relativen Schwellenwert, was Klippeneffekte zur Folge haben und folglich die Volatilität der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhöhen kann. Um sicherzustellen, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, wirksam abgemildert werden, sollte die Länderkomponente durch eine Makrokomponente ersetzt werden, die auf Grundlage der Differenz zwischen dem risikoberichtigten Spread für den Euro und dem risikoberichtigten Spread für das betreffende Land berechnet wird. Damit es nicht zu Klippeneffekten kommt, sollten bei der Berechnung Diskontinuitäten in Bezug auf die Eingabeparameter vermieden werden. |
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(48) |
Um Entwicklungen bei den Anlagepraktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien dafür festgelegt werden, welche Vermögenswerte in das zugeordnete Vermögensportfolio aufzunehmen sind, falls die Art der Vermögenswerte dazu führen könnte, dass die Praktiken in Bezug auf die Kriterien für die Anwendung und die Berechnung der Matching-Anpassung auseinandergehen. |
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(49) |
Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung berechnen, gleichbehandelt werden, oder um Marktentwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Berechnung der unternehmensspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung festgelegt wird. Für andere Währungen als den Euro sollte bei der Berechnung der währungsspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung der Möglichkeit eines Cashflow-Matchings über Paare gekoppelter Währungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, sofern das Währungsrisiko dadurch anhaltend verringert wird. |
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(50) |
Zum Zweck der Berechnung ihrer Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) könnte es Instituten, die Teil eines unter die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallenden Finanzkonglomerats sind, gestattet werden, ihre wesentlichen Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug zu bringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und für Kreditinstitute angemessene gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzgruppen mit Schwerpunkt Bankgeschäft und Finanzgruppen mit Schwerpunkt Wertpapiergeschäft ermöglichen. Daher sollte es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ebenfalls gestattet sein, Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten unter ähnlichen Bedingungen nicht von ihren anrechnungsfähigen Eigenmitteln in Abzug zu bringen. Insbesondere sollte bei einer Gruppe, die sowohl das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das verbundene Institut umfasst, entweder die Gruppenaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG oder eine zusätzliche Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG greifen. Darüber hinaus sollte es sich für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Beteiligung an dem Institut um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art handeln, und die Aufsichtsbehörden sollten überzeugt sein, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle hinsichtlich der in die Gruppenaufsicht oder die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend ist. |
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(51) |
Die bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, mit dieser Anpassung potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch vorübergehende negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, unangemessenerweise gezwungen werden, zusätzliches Kapital aufzunehmen oder Anlagen zu veräußern. Daher sollte die symmetrische Anpassung so geändert werden, dass sie größere Veränderungen der Standardkapitalanforderung für Eigenkapitalinstrumente ermöglicht und die Auswirkungen heftiger Auf- oder Abwärtsbewegungen der Aktienmärkte stärker abmildert. |
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(52) |
Um die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der quantitativen Anforderungen zu verbessern, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, die Kapitalanforderung für unwesentliche Risiken in der Standardformel für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach einem vereinfachten Ansatz zu berechnen. Ein solcher vereinfachter Ansatz sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Kapitalanforderung für ein unwesentliches Risiko auf Grundlage eines sich im Zeitverlauf verändernden Volumenmaßes zu schätzen. Dieser Ansatz sollte auf gemeinsamen Regeln und gemeinsame Kriterien für die Ermittlung unwesentlicher Risiken beruhen. |
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(53) |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, müssen das Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getrennt von anderen Geschäftsbereichen ermitteln, organisieren und verwalten und dürfen das zugeordnete Vermögensportfolio daher nicht nutzen, um Risiken aus anderen Geschäftsbereichen zu begegnen. Allerdings hat die getrennte Verwaltung des Portfolios keine erhöhte Korrelation zwischen den Risiken innerhalb dieses Portfolios und den Risiken im Rest des Unternehmens zur Folge. Deshalb sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, gestattet sein, ihre Solvenzkapitalanforderung unter der Annahme einer vollständigen Diversifizierung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Portfolios und dem Rest des Unternehmens zu berechnen, es sei denn, die Vermögensportfolios, die einen entsprechenden besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen bedecken, bilden einen Sonderverband. |
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(54) |
Aufgrund der in den letzten Jahren auf den Märkten beobachteten Entwicklungen ist es notwendig geworden, extrem niedrige und negative Zinssätze in der Versicherungsaufsicht angemessen widerzuspiegeln. Dies sollte durch eine Neukalibrierung des Untermoduls Zinsrisiko erreicht werden, um dem Bestehen eines negativen Zinsumfelds Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollte die anzuwendende Methode nicht zu unrealistisch starken Rückgängen beim liquiden Teil der Kurve führen, was sich durch die Festlegung einer expliziten Untergrenze für negative Zinssätze vermeiden ließe. Entsprechend der Entwicklung der Zinssätze sollte die Kommission bestrebt sein, eine Untergrenze einzuführen, die eher laufzeitabhängig als fest ist, soweit die verfügbaren Marktdaten eine robuste risikobasierte Kalibrierung dieser Laufzeitabhängigkeit ermöglichen. |
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(55) |
Die Kommission hat alle gemäß der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Befugnisse in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (12) gebündelt. Dieser Ansatz hat sich bei der Umsetzung der genannten Richtlinie bewährt und die Einhaltung dieser Delegierten Verordnung erleichtert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 in Kraft bleiben und sollten alle erforderlichen Änderungen im Rahmen bestehender Befugnisübertragungen sowie die Durchführung neuer Befugnisübertragungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausschließlich in Form von Änderungsrechtsakten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Im Falle einer künftigen Bündelung solcher Änderungen in einem oder mehreren delegierten Änderungsrechtsakten sollte die Kommission im Einklang mit Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) im Zuge der Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte ebenfalls angeben, welche Befugnisübertragungen als inhaltlich zusammenhängend gelten und die Kommission sollte für solche Befugnisübertragungen objektive Rechtfertigungen vorlegen, die sich auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei oder mehr Befugnisübertragungen stützen. |
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(56) |
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Informationen zwischen den von ihnen beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vergleichen können. Interne Partial- und Vollmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Die Aufsichtsbehörden würden auch vom Zugang zu Schätzwerten der Solvenzkapitalanforderungen profitieren, die nach der Standardformel ermittelt wurden, um sowohl Vergleiche zwischen Unternehmen als auch für ein bestimmtes Unternehmen im Zeitverlauf vorzunehmen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, sollten daher ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig einen Schätzwert für die nach der Standardformel ermittelten Solvenzkapitalanforderung melden. Ein solcher Schätzwert sollte die Methoden und zugrunde liegenden Annahmen der Standardformel angemessen widerspiegeln, wodurch eine ordnungsgemäße aufsichtliche Bewertung ermöglicht wird. Um einen übermäßigen Aufwand für die Unternehmen bei der Ermittlung des Schätzwerts zu vermeiden, sollten sie die Informationen verwenden können, die sich aus den einschlägigen Vereinfachungen in der Standardformel gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und den gemäß der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten ergeben. Wird für die Schätzung der Solvenzkapitalanforderung ein solcher vereinfachter Ansatz verwendet, so sollten die zugrunde liegenden Annahmen den Aufsichtsbehörden gegenüber hinreichend erläutert werden. |
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(57) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modell berechnen. Im Falle der Anwendung eines internen Modells hindert jene Richtlinie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, in seinem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Da die Anwendung der Volatilitätsanpassung Entlastung bringen kann, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads bei der Berechnung des besten Schätzwerts hinausgehen, können solche übermäßigen Vorteile, wenn die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung im internen Modell berücksichtigt werden, auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verzerren. Um eine derartige Verzerrung zu vermeiden, sollte eine Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung vorgesehen werden, falls die Aufsichtsbehörden den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestatten, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wobei diese Untergrenze unterhalb des Niveaus liegen sollte, bei dem Vorteile für die Solvenzkapitalanforderung zu erwarten sind, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen. |
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(58) |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten Anreize erhalten, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen. Berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung und auch die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Makro-Volatilitätsanpassung, könnte dies den Anreiz, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen, ernsthaft untergraben. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher daran gehindert werden, in ihrem internen Modell eine Makro-Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. |
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(59) |
Unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, einschlägige makroprudenzielle Informationen über die Anlagestrategie der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzuholen, sie zusammen mit anderen relevanten Informationen, die aus anderen Marktquellen verfügbar sein könnten, zu analysieren und eine makroprudenzielle Perspektive in die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einfließen zu lassen. Dazu könnte gehören, dass Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Kreditzyklen, Konjunkturabschwüngen und Kollektiv- oder Herdenverhalten bei Anlagen überwacht werden. |
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(60) |
Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch ein solches Unternehmen gilt es in wirksamer Weise zu reagieren, wobei eine Zuspitzung der Probleme verhindert werden muss. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, Präventivmaßnahmen vorzuschreiben. Diese präventiven Befugnisse sollten jedoch im Einklang mit den Interventionsstufen und den bereits in der Richtlinie 2009/138/EG für ähnliche Situationen festgelegten Aufsichtsbefugnissen, einschließlich der im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse, stehen. Überdies sollten diese präventiven Befugnisse nicht zu einer neuen, vorab festgelegten Interventionsschwelle führen, die vor der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der genannten Richtlinie greift. Die Aufsichtsbehörden sollten jede Situation einzeln bewerten und Entscheidungen über die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen auf der Grundlage der Umstände, der Situation des betreffenden Unternehmens und ihres aufsichtlichen Ermessens treffen. |
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(61) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über die Sanierung oder Liquidation von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Damit eine wirksame Abwicklung sichergestellt werden kann, sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Sanierung und der Liquidation im Fall der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gelten, wenn diese auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder auf andere unter die Abwicklungsregelungen fallende Unternehmen angewandt werden. Daher sollten die betreffenden Bestimmungen entsprechend geändert werden. |
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(62) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist. |
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(63) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die betroffene Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dies innerhalb der folgenden drei Monate der Fall sein könnte. Allerdings ist in der Richtlinie nicht festgelegt, wann die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder das Risiko der Nichtbedeckung in den folgenden drei Monaten festgestellt werden kann, und die Unternehmen könnten die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bis zum betreffenden Quartalsende, an dem die Berechnung der Mindestkapitalanforderung förmlich an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, hinauszögern. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden zeitnahe Informationen erhalten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, die Aufsichtsbehörden auch dann sofort über eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder eine Gefahr der Nichtbedeckung zu unterrichten, wenn dies zwischen zwei Zeitpunkten für die offizielle Berechnung der Mindestkapitalanforderung im betreffenden Quartal aufgrund von Schätzungen oder Berechnungen festgestellt wird. |
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(64) |
Der Schutz der Interessen der Versicherten ist ein allgemeines Ziel des Aufsichtsrahmens, das die Aufsichtsbehörden in jeder Phase des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren verfolgen sollte, auch im Falle von Verstößen oder wahrscheinlichen Verstößen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegen die Anforderungen, die zum Entzug der Zulassung führen könnten. Dieses Ziel sollte vor und nach dem Entzug der Zulassung verfolgt werden, und jegliche rechtlichen Auswirkungen, die sich für die Versicherten aus dem Entzug ergeben könnten, sollten berücksichtigt werden. |
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(65) |
Den Aufsichtsbehörden sollten Instrumente an die Hand gegeben werden, um das Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität auf den Versicherungsmärkten zu verhindern, prozyklisches Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu beschränken und negative Übertragungseffekte innerhalb des Finanzsystems und auf die Realwirtschaft abzumildern. |
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(66) |
Die jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrisen, insbesondere die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise, haben gezeigt, dass ein solides Liquiditätsmanagement von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems verhindern kann. Aus diesem Grund sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, das Liquiditätsmanagement und die Liquiditätsplanung zu stärken, insbesondere im Kontext widriger Umstände, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken. |
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(67) |
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit besonders verwundbaren Profilen, wie beispielsweise Unternehmen mit liquiden Verbindlichkeiten, mit illiquiden Vermögenswerten oder mit Liquiditätsanfälligkeiten, die die Finanzstabilität insgesamt beeinträchtigen können, keine angemessene Abhilfe schaffen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden eingreifen können, um die Liquiditätsposition dieser Unternehmen zu stärken. |
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(68) |
Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter außergewöhnlichen Umständen wie bei widrigen Wirtschafts- oder Marktereignissen, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken, bewahren und so die Versicherungsnehmer schützen und die Finanzstabilität erhalten können. Zu diesen Befugnissen sollte die Möglichkeit gehören, Ausschüttungen an Anteilseigner und andere nachrangige Gläubiger eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder auszusetzen, bevor es tatsächlich zur Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung kommt. Diese Befugnisse sollten auf Einzelfallbasis angewandt werden, gemeinsamen risikobasierten Kriterien entsprechen und keine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts mit sich bringen. |
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(69) |
Da selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend berücksichtigen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten. |
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(70) |
Versicherungsunternehmen können unter außergewöhnlichen Umständen erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt sein. Daher sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Rückgaberechte im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit von erheblichen Liquiditätsrisiken betroffenen Unternehmen für kurze Zeit auszusetzen, jedoch nur als letztes Mittel. Diese außergewöhnliche Maßnahme sollte ergriffen werden, um den Kollektivschutz der Versicherungsnehmer zu wahren, d. h. den Schutz aller Versicherungsnehmer, einschließlich jener, die indirekt von solchen Risiken betroffen sein könnten. |
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(71) |
Die jüngsten Ausfälle grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten dieser Unternehmen informiert sein müssen. Deswegen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Veränderungen zu melden, die sich in Bezug auf ihre laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten auf ihr Risikoprofil auswirken, und diese Informationen sollten an die Aufsichtsbehörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten weitergegeben werden. |
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(72) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG ist die EIOPA befugt, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben. Angesichts der Komplexität der im Rahmen dieser Plattformen behandelten Aufsichtsbelange gelangen die Aufsichtsbehörden in manchen Fällen jedoch nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt dazu, wie bei einem grenzüberschreitend tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzugehen ist. Werden sich die an den Plattformen für die Zusammenarbeit beteiligten Aufsichtsbehörden in Belangen, die ein grenzüberschreitend tätiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen. |
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(73) |
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat, und den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, sollte verstärkt werden, um möglichen Problemen, die die Verbraucherrechte beeinträchtigen, besser vorzubeugen und die Versicherungsnehmer unionsweit besser zu schützen. Diese verstärkte Zusammenarbeit ist besonders dann wichtig, wenn es bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten gibt, und sollte die Transparenz und den regelmäßigen verpflichtenden Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden erhöhen. Ein solcher Austausch sollte hinreichend informativ sein und alle relevanten Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats umfassen, insbesondere in Bezug auf das Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit und der Finanzlage des Unternehmens. Um einen reibungslosen Zugang zu verfügbaren aufsichtlichen Daten, Berichten über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren und anderen einschlägigen Informationen über Unternehmen, die bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie einen wirksamen Austausch dieser Daten, Berichte und Informationen zu gewährleisten und um die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, zu berücksichtigen, sollten digitale Instrumente für den Informationsaustausch eingesetzt werden. Daher könnten diese Informationen über die bestehenden Instrumente der digitalen Zusammenarbeit, die von der EIOPA eingerichtet wurden, weitergeleitet werden. |
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(74) |
Hat die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten in seinem Gebiet ausübt, sollte sie befugt sein, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort zusammen mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verlangen, falls eine Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die gemeinsame Prüfung vor Ort koordinieren und alle einschlägigen nationalen Aufsichtsbehörden sowie die EIOPA einladen. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten sich vor der Durchführung der Prüfung vor Ort auf die Ziele dieser Prüfung einigen. Bis zum Ende der Prüfung sollten sie außerdem zu einem gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gelangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle betroffenen Aufsichtsbehörden über die Folgemaßnahmen zu der Prüfung vor Ort unterrichten. Sind sich die Aufsichtsbehörden nicht einig darüber, ob eine gemeinsame Prüfung vor Ort erforderlich ist, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen. |
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(75) |
Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen. |
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(76) |
Um als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft zu werden, muss die Haupttätigkeit einer Muttergesellschaft insbesondere im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen bestehen, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sein sollten. Dabei wird „ausschließlich oder hauptsächlich“ von den Aufsichtsbehörden gegenwärtig unterschiedlich ausgelegt. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Versicherungsholdinggesellschaft“ unter Berücksichtigung ähnlicher Änderungen der Begriffsbestimmung für „Finanzholdinggesellschaft“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Bankensektor geändert und präzisiert werden. Damit ein Unternehmen als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft werden kann, sollte seine Haupttätigkeit insbesondere im Erwerb und Halten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, in der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in der Ausübung anderer nicht regulierter Finanztätigkeiten bestehen. Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, festzustellen, dass dieses Kriterium ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks erfüllt ist. |
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(77) |
In einigen Fällen werden innerhalb einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Gruppe Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, von einer zwischengeschalteten nicht regulierten Holdinggesellschaft gehalten. Auch wenn diese zwischengeschaltete nicht regulierte Holdinggesellschaft keine Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen mit Sitz in der Union hat, ist es wichtig, dass sie ähnlich wie eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft behandelt und in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden kann. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen“ eingeführt werden, damit Gruppen verbundene Drittlandunternehmen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbeziehen können. |
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(78) |
In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in Artikel 212 der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Begriffsbestimmung einer Gruppe entsprechen. Titel III jener Richtlinie ist auf solche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher nicht anwendbar. In solchen Fällen sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, insbesondere bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, befugt sein, das Vorliegen einer Gruppe festzustellen. Für eine solche Feststellung sollten auch objektive Kriterien festgelegt werden. Solange sich die Besonderheiten der Gruppen nicht ändern, wird davon ausgegangen, dass Gruppen, die bereits der Gruppenaufsicht unterliegen, weiterhin dieser Aufsicht unterliegen. |
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(79) |
Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher Organisationsstruktur innerhalb der Gruppe sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/138/EG gewährleisten wollen. Jedoch können solche Regelungen und Organisationsstrukturen in einigen wenigen Fällen eine wirksame Gruppenaufsicht gefährden. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden — unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation der EIOPA und der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden — befugt sein, Veränderungen dieser Regelungen oder Organisationsstrukturen zu verlangen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sollten ihre Beschlüsse gebührend begründen und erläutern, warum die bestehenden Regelungen oder Strukturen eine wirksame Gruppenaufsicht behindern und gefährden. |
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(80) |
Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden könnten beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass ein solches Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die EIOPA hat unterschiedliche Auslegungen des Kriteriums der „untergeordneten Bedeutung“ bemerkt und festgestellt, dass solche Ausschlüsse mitunter zu einem vollständigen Verzicht auf die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führen. Daher muss klargestellt werden, dass eine Ausschlussentscheidung, die zu einem vollständigen Verzicht auf die die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führt, nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen erfolgen sollte und dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA konsultieren sollten, bevor derartige Entscheidungen treffen. Außerdem sollten Kriterien eingeführt werden, damit klarer wird, was unter „untergeordneter Bedeutung“ im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen zu verstehen ist. |
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(81) |
Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst werden. Änderungen des Artikels 214 Absatz 2 der genannten Richtlinie, mit denen der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ präzisiert werden soll, sollten daher die bestehende mögliche Grundlage zur Fassung von Beschlüssen zum Ausschluss von der Gruppenaufsicht nach Buchstabe c jenes Absatzes nicht berühren, wenn der Mitgliedstaat Artikel 214 der genannten Richtlinie in einer Weise umgesetzt hat, dass damit der Ausschluss des obersten Mutterunternehmens möglich ist, wenn dieses alle folgenden Merkmale aufweist: Es bleibt im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, es verfügt nicht über eine Zulassung zur Aufnahme der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, es stellt keine Nebendienstleistungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe bereit, in seiner Satzung ist die Ausführung der zentralen Koordination seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die den Tätigkeitsbereich des Unternehmens streng begrenzen, ausdrücklich ausgeschlossen, und es gibt ein zwischengeschaltetes Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen in der Gruppe tatsächlich führt. |
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(82) |
Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Abzugs- und Aggregationsmethode, angewandt werden kann, was der Wettbewerbsgleichheit abträglich ist. Daher sollte klar festgelegt werden, welche Unternehmen in die Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Methode 2 einbezogen werden können. Methode 2 sollte nur auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen angewandt werden, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind. |
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(83) |
In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften. |
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(84) |
In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des Finanzsektors in die Berechnung der Gruppensolvabilität vorgesehen, darunter die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 und 2. Dies führt zu uneinheitlichen Aufsichtsansätzen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen und verursacht ungebührliche Komplexität. Deshalb sollten die Vorschriften so vereinfacht werden, dass Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors immer zur Solvabilität der Gruppe beitragen, indem sie die einschlägigen sektoralen Vorschriften für die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderungen anwenden. Diese Eigenmittel und Kapitalanforderungen sollten schlicht mit den Eigenmitteln und Kapitalanforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsteils der Gruppe aggregiert werden. |
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(85) |
Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen. |
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(86) |
Es ist unklar, inwiefern der Begriff der Belastung, die bei der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen in Klassen („Tiers“) zu berücksichtigen ist, auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften anzuwenden ist, die keine Versicherungsnehmer und Begünstigten als direkte Kunden haben. Daher sollten Mindestkriterien eingeführt werden, mit denen ermittelt werden kann, in welchen Fällen ein von einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausgegebener Eigenmittelbestandteil frei von Belastungen ist. |
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(87) |
Der Kreis der Unternehmen, die bei der Berechnung der Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden sollten, sollte mit dem Kreis der Unternehmen übereinstimmen, die zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln beitragen, die zur Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. Deshalb sollten bei der Berechnung der Untergrenze auch im Rahmen der Methode 1 einbezogene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden. |
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(88) |
Die Formel für die Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe könnte dazu führen, dass dieser Mindestbetrag nahe an oder sogar gleich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ist. Wenn in solchen Fällen eine Gruppe zwar nicht den Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einhält, jedoch ihre anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene erfüllt, sollten die Aufsichtsbehörden ausschließlich diejenigen Befugnisse ausüben, die ihnen bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. |
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(89) |
Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass für solche Unternehmen die fiktiven Kapitalanforderungen berechnet werden sollten. Allerdings sollten solche Berechnungen niemals implizieren, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese fiktiven Kapitalanforderungen auf Einzelebene erfüllen müssen. |
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(90) |
Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt wird. Dies führt zu uneinheitlichen Praktiken und zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es darum geht, wie der Beitrag der im Rahmen der Methode 2 einbezogenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist. Deshalb sollte Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird. Zu diesem Zweck sollten keine wesentlichen Risiken, die von diesen Unternehmen ausgehen, bei der Berechnung der Gruppensolvabilität außer Acht gelassen werden. Um jedoch eine wesentliche Erhöhung der Kapitalanforderungen zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auf globaler Ebene zu wahren, sollte klargestellt werden, dass bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe keine Kapitalanforderung für das Aktienrisiko auf solche Beteiligungen anzuwenden ist. Aus demselben Grund sollte eine Kapitalanforderung für das Währungsrisiko auf den Wert dieser Beteiligungen nur in dem Maße angewandt werden, wie dieser Wert die Solvenzkapitalanforderungen dieser verbundenen Unternehmen übersteigt. Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Diversifizierung zwischen diesem Währungsrisiko und anderen Risiken bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zu berücksichtigen. |
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(91) |
Derzeit können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen oder auf der Grundlage von beidem Schwellenwerte festlegen, ab denen gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen als bedeutend gelten. Jedoch könnten sich für die Festlegung der Schwellenwerte auch andere risikobasierte quantitative oder qualitative Kriterien, beispielsweise die anrechnungsfähigen Eigenmittel, anbieten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden mehr Flexibilität haben, wenn sie eine bedeutende gruppeninterne Transaktion oder eine bedeutende Risikokonzentration definieren. |
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(92) |
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009/138/EG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) an der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind. |
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(93) |
Zum Schutz der Versicherungsnehmer sollten alle in der Union tätigen Versicherungsgruppen, unabhängig vom Standort des Sitzes ihres obersten Mutterunternehmens, bei der Anwendung der Gruppenaufsicht nach Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichbehandelt werden. Gehören Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe an, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland unterhält, welches nicht nach Artikel 260 der genannten Richtlinie als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, stellt die Gruppenaufsicht eine größere Herausforderung dar. Nach Artikel 262 jener Richtlinie könnten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beschließen, für diese Gruppen sogenannte „andere Methoden“ anzuwenden. Allerdings werden diese Methoden nicht klar definiert und auch die Ziele, die mit diesen anderen Methoden erreicht werden sollen, sind ungewiss. Wird dieses Problem nicht angegangen, könnte es zu ungewünschten Auswirkungen auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in der Union ansässig ist, und Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in einem nicht gleichwertigen Drittland ansässig ist, führen. Deshalb sollte der Zweck dieser anderen Methoden näher spezifiziert werden, wobei auch ein Mindestsatz an Maßnahmen festgelegt werden sollte, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden in Betracht ziehen sollten. Insbesondere sollten diese Methoden für alle Versicherungsnehmer von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, das gleiche Schutzniveau gewährleisten, unabhängig vom Standort des Sitzes des obersten Mutterunternehmens der Gruppe, zu dem diese Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören. |
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(94) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission (17) wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko, das ebenfalls darauf abzielt, das geringere Risiko von Anlagen mit längerem Zeithorizont abzubilden, in der Union aber nur von sehr beschränktem Nutzen ist, unterliegt strengeren Kriterien als langfristige Aktieninvestitionen. Daher scheint das bestehende durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angesichts der neuen Aufsichtskategorie langfristige Aktieninvestitionen nicht mehr nötig. Da keine Notwendigkeit besteht, zwei unterschiedliche günstigere Regelungen zu erhalten, die beide das Ziel haben, langfristige Investitionen zu belohnen, sollte das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gestrichen werden. Um jedoch zu vermeiden, dass sich diese Streichung nachteilig auswirkt, sollte eine Bestandsschutzklausel für Versicherer vorgesehen werden, die das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko derzeit nutzen. |
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(95) |
Um die Umwelt- und Klimaziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen, müssen hohe Anlagesummen aus dem Privatsektor, auch von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kapitalanforderungen regeln, sollten nachhaltige Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht behindern, das Risiko von Investitionen in umweltschädliche Tätigkeiten aber in vollem Umfang widerspiegeln. Daher muss bewertet werden, ob die verfügbaren Erkenntnisse zu den Risikounterschieden zwischen ökologisch oder sozial schädlichen und anderen Investitionen ausreichen, um eine differenzierte aufsichtliche Behandlung zu rechtfertigen. Um eine angemessene Bewertung der einschlägigen Erkenntnisse sicherzustellen, sollte die EIOPA die Erkenntnisse zum Risikoprofil ökologisch oder sozial schädlicher Investitionen beobachten und bis zum 1. März 2025 darüber Bericht erstatten. Gegebenenfalls sollte der Bericht der EIOPA auch Empfehlungen für Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG und an den gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthalten. Es sollte für die EIOPA möglich sein, auch zu erkunden, ob es angemessen wäre, bestimmte andere ökologische Risiken, die nicht mit dem Klimawandel zusammenhängen, zu berücksichtigen. So könnte die EIOPA, wenn die Erkenntnisse dies nahelegen, beispielsweise analysieren, ob die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Szenarioanalysen für klimawandelbezogene Risiken auf andere ökologische Risiken ausgeweitet werden sollten. |
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(96) |
Der Klimawandel wirkt sich auf die Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen aus, und beides dürfte aufgrund der Schädigung und Verschmutzung der Umwelt noch weiter ansteigen. Dadurch könnte sich auch die Exponiertheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber dem Naturkatastrophenrisiko verändern und könnten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Standardparameter für das Naturkatastrophenrisiko hinfällig werden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Standardparametern für das Naturkatastrophenrisiko und der tatsächlichen Exponiertheit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber derlei Risiken nicht auf Dauer eine Diskrepanz besteht, sollte die EIOPA den Umfang des Naturkatastrophenrisikomoduls und die Kalibrierungen seiner Standardparameter regelmäßig überprüfen. Hierzu sollte die EIOPA die neuesten verfügbaren Daten aus der Klimaforschung berücksichtigen und der Kommission für den Fall, dass Diskrepanzen festgestellt werden, eine Stellungnahme vorlegen. |
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(97) |
Die in Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen sollten geändert werden, um die Übereinstimmung mit dem Bankenrahmen sicherzustellen und bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen eine Bestandsschutzregelung eingeführt werden, die die einschlägigen Risikopositionen von den Kapitalanforderungen für das Spreadrisiko und für Marktrisikokonzentrationen ausnimmt, sofern die Risikopositionen vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden. |
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(98) |
In einigen Fällen machen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen ausgiebig Gebrauch von der Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze und der Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Durch diesen Gebrauch wird die tatsächliche Solvabilität der Gruppe möglicherweise nicht richtig abgebildet. Deswegen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen verpflichtet werden, offenzulegen, wie sich die Annahme, dass die aus diesen Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stünden, auf ihre Solvabilität auswirken würde. Die Aufsichtsbehörden sollten auch befugt sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzung der Maßnahmen die Finanzlage der Gruppe angemessen widerspiegelt. Diese Maßnahmen sollten jedoch die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen durch verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene nicht beeinträchtigen. |
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(99) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht Übergangsmaßnahmen für die risikofreien Zinssätze und die versicherungstechnischen Rückstellungen vor, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und in Bezug auf vor 2016 geschlossene Verträge gelten, aus denen sich Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben. Auch wenn die Übergangsmaßnahmen die Unternehmen anspornen sollten, die genannte Richtlinie so bald wie möglich einzuhalten, dürfte die Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die lang nach 2016 erstmals genehmigt wurden, den Pfad zur Einhaltung der genannten Richtlinie doch verlangsamen. Die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen sollte daher nur in Fällen genehmigt werden, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstmalig den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt oder in denen ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen hat und das übertragende Unternehmen vor der Übertragung in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Portfolio eine Übergangsmaßnahme angewandt hat. |
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(100) |
Um Marktentwicklungen zu berücksichtigen und bestimmte technische Einzelaspekte dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung kleiner und nicht komplexer Unternehmen und Gruppen, des Umgangs mit dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko im Untermodul Marktrisiko, der Klarstellungen in Bezug auf langfristige Investitionen, der Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts, der Anwendung des vereinfachten Ansatzes zur Berechnung der Gruppensolvabilität, der Informationen, die in die regelmäßigen aufsichtlichen Berichte für die Gruppe aufzunehmen sind, und der Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung in Ausnahmefällen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(101) |
Um die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Faktoren weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden berücksichtigen müssen, um zu ermitteln, ob zwischen verschiedenen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sein könnten, eine Beziehung besteht. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EIOPA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ergänzen. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 von der EIOPA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf einige bestimmte methodologische Elemente im Zusammenhang mit der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu erlassen. |
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(102) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(103) |
Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht findet seit dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet. Da die Richtlinie 2009/138/EG mehrere Bestimmungen enthält, die auf die Eigenheiten bestimmter Mitgliedstaaten abstellen, sind diese, sofern sie speziell das Vereinigte Königreich betreffen, nunmehr überholt und sollten daher gestrichen werden. |
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(104) |
Die Kalibrierungen, die für die von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden, beruhen oft auf Daten, die durch die Einbeziehung von Daten aus dem Vereinigten Königreich stark beeinflusst werden. Daher sollten alle Kalibrierungen, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung einfließen, überprüft werden, um festzustellen, ob sie in unangemessener Weise von Daten aus dem Vereinigten Königreich abhängig sind, und gegebenenfalls sollten diese Daten aus den entsprechenden Datensätzen entfernt werden, es sein denn, es sind keine anderen Daten verfügbar. |
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(105) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtliche Behandlung von Anlagen in Verbriefungen, einschließlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen), die tatsächlichen Risiken angemessen berücksichtigt und dass die mit solchen Anlagen verbundenen Kapitalanforderungen risikoorientiert sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten die Angemessenheit bestehender Kalibrierungen für Anlagen in Verbriefungen, die in den gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und ihre Kohärenz mit den Kapitalanforderungen für Anlagen in andere festverzinsliche Wertpapiere bewerten. Auf der Grundlage einer solchen Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls eine Änderung des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Kapitalanforderungen für Anlagen in Verbriefungen in Erwägung ziehen. Diese Änderungen, die risikobasiert und faktengestützt sein sollten, könnten die Einführung eines differenzierteren Satzes von Risikofaktoren, je nach Rangfolge der Verbriefungstranchen oder differenzierend zwischen verschiedenen Arten von Nicht-STS-Verbriefungen je nach ihren Risiken, umfassen. |
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(106) |
Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 Nummer 3 wird gestrichen. |
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5. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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6. |
In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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7. |
In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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8. |
In Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt. |
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9. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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10. |
In Artikel 25a werden die Worte „der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)“ durch die Worte „der EIOPA“ ersetzt. |
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11. |
In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Müssen nach Absatz 1 mehrere Aufsichtsbehörden konsultiert werden, kann jede betroffene Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, innerhalb von einem Monat nach Eingang darum ersuchen, dass der Zulassungsantrag gemeinsam bewertet wird. Die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Bewertung werden von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, bei ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigt.“ |
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12. |
In Artikel 29 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in einer Weise angewandt werden, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken steht, die mit der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind. (4) Bei den von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten sowie technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Proportionalität beachtet und so die proportionale Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine und nicht komplexe Unternehmen sichergestellt. Mit den durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 jener Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 jener Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird die proportionale Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine und nicht komplexe Unternehmen sichergestellt. (5) Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:
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13. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 29a Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen nach dem in Artikel 29b festgelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden, wenn sie in den zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unmittelbar vor dieser Einstufung die folgenden Kriterien erfüllen:
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und v, Buchstabe b Ziffern ii und vi und Buchstabe c Ziffern v und viii festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 werden firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen, sofern sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
2. Bei Unternehmen, die innerhalb der letzten zwei Geschäftsjahre eine Zulassung nach Artikel 14 erhalten haben, oder bei Unternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate eine Zulassung erhalten haben, wird die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung bzw. in Bezug auf den in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan bewertet. 3. Die folgenden Unternehmen werden niemals als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft:
Artikel 29b Einstufungsverfahren für Unternehmen, die die Kriterien erfüllen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die die in Artikel 29a genannten Kriterien erfüllen, die Möglichkeit haben, der Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Kriterien anzuzeigen, um als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft zu werden. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anzeige wird von dem Unternehmen an die Aufsichtsbehörde desjenigen Mitgliedstaats gerichtet, der die in Artikel 14 genannte vorherige Zulassung erteilt hat. Die Anzeige muss alles Folgende enthalten:
3. Die Aufsichtsbehörde kann die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten vollständigen Anzeige ausschließlich aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
4. Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen, ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen schriftlich bekannt zu geben. Liegt keine solche Entscheidung vor, so wird das Unternehmen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. Hat die Aufsichtsbehörde bereits vor Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist die Erfüllung der Kriterien in einer Entscheidung bestätigt, so wird das Unternehmen ab dem Datum dieses Beschlusses als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. 5. Bei Anträgen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem 30. Januar 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, wird die in Absatz 3 genannte Frist auf vier Monate verlängert. 6. Ein Unternehmen wird so lange als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft, wie die Einstufung gemäß diesem Absatz nicht endet. Erfüllt ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Besteht diese Nichterfüllung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg ununterbrochen fort, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. Erfüllt ein Unternehmen, das als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, eines der in Artikel 29a Absatz 3 festgelegten Ausschlusskriterien, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. Artikel 29c Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, alle Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen. 2. Hat die Aufsichtsbehörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens, so kann sie abweichend von Absatz 1 das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, sofern die Aufforderung unter Angabe der spezifischen Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils des Unternehmens gebührend gerechtfertigt wird. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn
Artikel 29d Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nur die in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 8 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen, die sowohl gemäß Artikel 29c ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch für die Zwecke des vorliegenden Artikels ermittelt werden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richtet einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrags bewertet die Aufsichtsbehörde den Antrag und teilt dem Unternehmen mit, ob er genehmigt oder abgelehnt wurde und welche Proportionalitätsmaßnahmen genehmigt wurden. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, muss die Genehmigungsentscheidung die Gründe für diese Auflagen und Bedingungen enthalten. Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Anwendung einer oder mehrerer im Antrag aufgeführter Proportionalitätsmaßnahmen abzulehnen, muss schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Diese Gründe müssen mit dem Risikoprofil des Unternehmens zusammenhängen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die in Absatz 2 genannte Bewertung abzuschließen. Die in Absatz 2 genannte Frist wird für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörden die Informationen zum ersten Mal anfordern, und dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Antwort des betroffenen Unternehmens eingeht, gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Bewertungsfrist. (4) Bei Anträgen, die vor dem 31. Juli 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, beträgt die in Absatz 2 genannte Frist vier Monate. (5) Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann jederzeit geändert oder entzogen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verändert hat. In jeder Entscheidung der Aufsichtsbehörde, diese Genehmigung zu ändern oder zu entziehen, sind die Gründe dafür anzugeben und die Entscheidung ist dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Artikel 29e Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen (1) Innerhalb eines Jahres nach ihrer Einstufung als kleine und nicht komplexe Unternehmen übermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden im Rahmen der in Artikel 35 genannten Informationen, die für Aufsichtszwecke beizubringen sind, Informationen über die angewandten Proportionalitätsmaßnahmen. Beabsichtigen diese Unternehmen, die Liste der anzuwendenden Proportionalitätsmaßnahmen zu ändern, so teilen sie dies ihren Aufsichtsbehörden unverzüglich mit. (2) Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Proportionalitätsmaßnahmen gemäß Artikel 29d anwenden, die Anwendung solcher Maßnahmen einzustellen, so setzen sie ihre Aufsichtsbehörden davon in Kenntnis. (3) Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum 28. Januar 2025 Proportionalitätsmaßnahmen an, die einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, so können sie diese Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den Artikeln 29b, 29c und 29d festgelegten Anforderungen anzuwenden.“ |
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14. |
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seines Governance-Systems, seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften festgelegten Regelungen oder befolgten Praktiken.“ |
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15. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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16. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 35a Von den Aufsichtsbehörden gewährte Freistellungen und Beschränkungen bei der quantitativen regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung (1) Sind die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn
Diese Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht. Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein. (2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung freistellen, wenn
Die Freistellung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes- und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht. Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen oder Freistellungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein. (3) Firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden von der regelmäßigen aufsichtlichen Einzelpostenberichterstattung freigestellt, wenn die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer sind als ein Jahr, sofern die Unternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Absatz 4 Buchstaben a bis d sowie Folgendes berücksichtigen:
(6) Um die kohärente und einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
Artikel 35b Berichterstattungsfristen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in jährlichen oder längeren Intervallen innerhalb von 16 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in vierteljährlichen Intervallen innerhalb von fünf Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende an die Aufsichtsbehörden übermitteln. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 35 Absatz 5a genannten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht innerhalb von 18 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln.“ |
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17. |
Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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18. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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19. |
In Artikel 40 werden folgende Absätze angefügt: „Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen stets zuverlässig sein und gemeinsam über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane dürfen mindestens in den letzten zehn Jahren vor dem Jahr, in dem sie ihre Aufgaben in dem Unternehmen erfüllen oder erfüllen würden, nicht wegen schweren oder wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen würden, verurteilt worden sein.“ |
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20. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 42 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen die Gründe für die Änderungen und sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind. (3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeden Fall, in dem eine der in Absatz 1 genannten Personen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder aus diesem Grund ersetzt wurde. (4) Erfüllt eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben innehat, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, sind die Aufsichtsbehörden befugt, von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass die betreffende Person ihrer Position enthoben wird.“ |
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22. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
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24. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 45a Szenarioanalyse zum Klimawandel (1) Für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Risiken bewertet das betreffende Unternehmen auch, ob es wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt ist. In der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Bewertung zeigt das Unternehmen, wie wesentlich seine klimawandelbezogenen Risiken sind. (2) Ist das betreffende Unternehmen wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt, so legt das Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien fest, die Folgendes beinhalten:
(3) In regelmäßigen Intervallen beinhaltet die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Bewertung eine Analyse der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 festgelegten langfristigen Klimawandelszenarien auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Diese Intervalle müssen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen klimawandelbezogenen Risiken stehen, dürfen jedoch nicht länger sein als drei Jahre. (4) Die in Absatz 2 genannten langfristigen Klimawandelszenarien werden mindestens alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung der langfristigen Klimawandelszenarien berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der Instrumente und Grundsätze, die in früheren Klimawandelszenarien verwendet wurden, um deren Wirksamkeit zu erhöhen. (5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird von kleinen und nicht komplexen Unternehmen nicht verlangt, dass sie Klimawandelszenarien festlegen oder dass sie deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bewerten.“ |
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25. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt (1) Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 35 Absatz 3 erforderlichen Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage umfasst zwei Teile, die eindeutig benannt und gemeinsam veröffentlicht werden. Der erste Teil enthält Informationen, die spezifisch an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichtet sind, und der zweite Teil Informationen, die an professionelle Marktteilnehmer gerichtet sind. (1a) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für Versicherungsnehmer und Begünstigte umfasst, muss folgende Angaben enthalten:
(1b) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf Informationen wiedergeben werden, die sowohl von der Art als auch vom Umfang her gleichwertig sind und im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:
(1c) Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, so umfasst die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung auch eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens. Die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwendet, und im Falle der Anwendung der Volatilitätsanpassung folgende Angaben:
(2) Die in Absatz 1b Buchstabe d Ziffer i genannte Beschreibung muss eine Analyse aller signifikanter Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit enthalten. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1b Buchstabe d Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie einen etwaigen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird. (3) Firmeneigene Versicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:
(4) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:
(5) Abweichend von Absatz 1 können Rückversicherungsunternehmen beschließen, den an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage nicht zu veröffentlichen. (6) Abweichend von Absatz 1b dieses Artikels dürfen sich kleine und nicht komplexe Unternehmen darauf beschränken, in dem Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Informationen enthält, nur die quantitativen Daten offenzulegen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben sind, sofern sie alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, der sämtliche in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen enthält. (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 18 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens offenlegen und der Aufsichtsbehörde vorlegen. (8) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Berichts haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen, wie es sich auswirkt, wenn für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 77 anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve die risikofreie Zinskurve verwendet wird, die ohne Anwendung der Übergangsregelung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe aa bestimmt wurde. Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für eine Währung, bei der eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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26. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht 1. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen sind, besteht für die im Rahmen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 256 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlichte Bilanz eine Prüfungspflicht. 2. Abweichend von Artikel 29c können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Pflicht auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausweiten. 3. Die Mitgliedstaaten können den Umfang der in Absatz 1 genannten Prüfungspflicht auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage ausweiten. 4. Die Prüfung wird von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG geltenden Prüfungsstandards durchgeführt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die in Artikel 72 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Pflichten der Prüfer einzuhalten. 5. In Mitgliedstaaten, in denen registrierte Versicherungsmathematiker am 28. Januar 2025 nach nationalem Recht zur Prüfung versicherungstechnischer Rückstellungen, einforderbarer Beträge aus Rückversicherungsverträgen und damit zusammenhängender Posten befugt sind, können diese registrierten Versicherungsmathematiker diese Prüfungen weiterhin durchführen, sofern sie im Einklang mit verbindlichen Standards, die eine qualitativ hochwertige Prüfung gewährleisten und mindestens die Bereiche Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätskontrolle bei der Durchführung solcher Prüfungen abdecken, und im Einklang mit den in Artikel 72 genannten Pflichten handeln. 6. Ein gesonderter Bericht, der vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft erstellt wird und eine Beschreibung der Art und der Ergebnisse der Prüfung enthält, wird von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammen mit dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage an die Aufsichtsbehörde übermittelt.“ |
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27. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 53 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1a Buchstabe b und Artikel 51 Absatz 1b Buchstaben d und e genannten Informationen keine Anwendung.“ |
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29. |
In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt: „Die EIOPA entwickelt IT-Lösungen für die in Absatz 2 genannten Verfahren, Formate und Muster, auch für Instruktionen.“ |
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30. |
Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
(*11) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“ " |
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31. |
In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. |
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32. |
Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich wahrscheinlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung gehalten, angestrebt oder erhöht wird, angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um diese Situation abzustellen.“ |
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33. |
In Artikel 63 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt. |
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34. |
In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt: „Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels hindern die Aufsichtsbehörden nicht daran, die Ergebnisse der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 durchgeführten Stresstests zu veröffentlichen oder der EIOPA die Ergebnisse der Stresstests zu übermitteln, damit die EIOPA die Ergebnisse unionsweiter Stresstests veröffentlicht.“ |
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35. |
In Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt: „Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 67 verhindern nicht den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht zulässig ist. Stammen diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden.“ |
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36. |
Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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37. |
In Artikel 72 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 34 oder 35 der Richtlinie 2013/34/EU oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:“ |
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38. |
Artikel 77 wird wie folgt geändert:
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39. |
Artikel 77a erhält folgende Fassung: „Artikel 77a Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (1) Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden einschlägige Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind. Ab der ersten Fälligkeit nach dem ersten Glättungspunkt wird der maßgebliche risikofreie Zinssatz gemäß Unterabsatz 3 extrapoliert. Der erste Glättungspunkt für eine Währung ist die längste Laufzeit, bei der folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von dem am ersten Glättungspunkt geltenden Forwardzinssatz zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren. Der extrapolierte Forwardzinssatz entspricht dem gewichteten Durchschnitt eines liquiden Forwardzinssatzes und des endgültigen Forwardzinssatzes. Der liquide Forwardzinssatz stützt sich auf einen Forwardzinssatz oder mehrere Forwardzinssätze in Bezug auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können. Bei Laufzeiten von mindestens 40 Jahren nach dem ersten Glättungspunkt muss das Gewicht des endgültigen Forwardzinssatzes mindestens 77,5 % betragen. Beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze werden Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind. (2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde den in Unterabsatz 2 dargelegten Mechanismus zur schrittweisen Einführung anwenden. Der in Unterabsatz 1 genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung umfasst Folgendes:
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung lässt die Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Finanzmärkte und des in Absatz 1 genannten ersten Glättungspunkts unberührt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes anwenden, veröffentlichen in dem in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, Folgendes:
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 liegt der erste Glättungspunkt für den Euro am 28. Januar 2025 bei einer Laufzeit von 20 Jahren.“ |
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40. |
In Artikel 77b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i gilt ein Gruppenlebensversicherungsvertrag als ein einziger Vertrag.“ |
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41. |
Artikel 77d wird wie folgt geändert:
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42. |
Artikel 77e wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 86 wird wie folgt geändert:
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44. |
In Artikel 92 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung: „(1a) Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen die Behandlung von Beteiligungen, im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3, an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird, einschließlich Ansätzen für Abzüge wesentlicher Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten von den Basiseigenmitteln eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe des nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakts können die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der in Artikel 88 genannten Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1a genannten Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten umfassen Folgendes:
(*12) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).“ " |
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45. |
Artikel 95 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern anwendbar, auf die in Artikel 97 Absatz 1 genannte Liste der Eigenmittelbestandteile Bezug.“ |
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46. |
Artikel 96 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 95 und des Artikels 97 Absatz 1 gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:
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47. |
In Artikel 105 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko in dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Marktrisikomodul und in dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Gegenparteiausfallrisikomodul Rechnung zu tragen.“ |
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48. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 105a Langfristige Aktieninvestitionen (1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und als Teil des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aktienrisiko-Untermoduls gestatten die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, auf eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive eine Kapitalanforderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwenden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Werden Aktien in europäischen langfristigen Investmentfonds oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich alternativer Investmentfonds, gehalten, die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten als mit einem niedrigeren Risikoprofil benannt sind, so können die Bedingungen in Absatz 1 auf der Ebene der Fonds und nicht der in diesen Fonds gehaltenen zugrunde liegenden Vermögenswerten bewertet werden. 3. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Erfüllt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, nicht mehr die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen, so unterrichtet es unverzüglich die Aufsichtsbehörde und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung wiederherzustellen. Innerhalb eines Monats nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Informationen und die von dem Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung die Wiederherstellung der Erfüllung dieser Bedingungen zu erreichen. Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so stellt es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen gemäß diesem Artikel während zweieinhalb Jahren oder solange die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht wiederhergestellt ist – je nachdem welcher Zeitraum länger ist – ein. (4) Die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestitionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Investitionen, die als langfristige Investitionen behandelt werden, um 22 % ergeben würde. (5) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes genauer festgelegt wird:
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49. |
Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 13 Prozentpunkte unter oder über der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.“ |
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50. |
Artikel 109 erhält folgende Fassung: „Artikel 109 Vereinfachungen in der Standardformel (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können kleine und nicht komplexe Unternehmen eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde und mindestens alle fünf Jahre nachweisen können, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke dieses Absatzes sind vereinfachte Berechnungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 102 Absatz 1 darf für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung berechnet und ein Risikomodul oder -untermodul nicht mehr als 5 % der in Artikel 103 Buchstabe a genannten Basissolvenzkapitalanforderung ausmacht, das Unternehmen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine vereinfachte Berechnung für dieses Risikomodul oder -untermodul verwenden. (3) Für die Zwecke von Absatz 2 darf die Summe der Anteile der einzelnen Risikomodule oder -untermodule, bei denen die vereinfachten Berechnungen nach dem genannten Absatz angewandt werden, an der Basissolvenzkapitalanforderung 10 % nicht übersteigen. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil eines Risikomoduls oder -untermoduls an der Basissolvenzkapitalanforderung ist der Anteil, der berechnet wurde, als das Risikomodul oder -untermodul zuletzt ohne vereinfachte Berechnung nach Absatz 2 berechnet wurde.“ |
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51. |
Artikel 111 wird wie folgt geändert:
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52. |
Artikel 112 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden alle zwei Jahre eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist. Die Aufsichtsbehörden können das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Wege einer begründeten Entscheidung um eine häufigere Berichterstattung ersuchen.“ |
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53. |
In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten können den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann gestatten, in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird das repräsentative Portfolio für eine bestimmte Währung auf Grundlage der Vermögenswerte des Unternehmens bestimmt, die auf diese Währung lauten und zur Bedeckung des besten Schätzwerts der auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verwendet werden.“ |
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54. |
Artikel 132 wird wie folgt geändert:
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55. |
In Artikel 133 Absatz 3 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. |
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56. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 136a Verschlechterung der Solvabilität (1) Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß Artikel 136 oder im Anschluss an die Feststellung einer Verschlechterung der Finanzlage gemäß Artikel 36 Absatz 3 verschlechtern, so sind die Aufsichtsbehörden befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 müssen im Verhältnis zum Risiko stehen und der Signifikanz der Verschlechterung angemessen sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, mindestens die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(*13) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).“ " |
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57. |
Artikel 138 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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58. |
Artikel 139 erhält folgende Fassung: „Artikel 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung (1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 129 Absatz 4 feststellt oder bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung zwischen zwei Zeitpunkten, zu denen eine solche Berechnung gemäß Artikel 129 Absatz 4 an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird. (2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder der Feststellung der Gefahr der Nichtbedeckung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden realistischen, kurzfristigen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach der genannten Feststellung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. (3) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen kein Liquidationsverfahren eingeleitet, erwägt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bestimmt die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen. (4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Maßnahmen erarbeiten, die die Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, wenn sie eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung im Sinne von Absatz 1 feststellen.“ |
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59. |
Artikel 141 erhält folgende Fassung: „Artikel 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage (1) Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der Solvabilität des Unternehmens entgegenzuwirken, so sind die Aufsichtsbehörden zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden. (2) Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und somit Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.“ |
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60. |
In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Bei einem Entzug der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest bis zur Eröffnung eines etwaigen Liquidationsverfahrens weiterhin den in Titel I Kapitel III festgelegten allgemeinen Regeln und Zielen der Versicherungsaufsicht unterliegen.“ |
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61. |
In Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL VIIA Makroprudenzielle Instrumente Artikel 144a Liquiditätsrisikomanagement (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität umfasst und in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden erweitern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan um eine Analyse auch der mittel- und langfristigen Liquidität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten und aktualisieren, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und diesem begegnen zu können. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen sowie Unternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren. Artikel 144b Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen (1) Im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens überwachen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Stellen sie wesentliche Liquiditätsrisiken fest, so setzen sie das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon in Kenntnis. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken zu begegnen gedenkt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um von Unternehmen verlangen zu können, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder -unzulänglichkeiten festgestellt werden. Diese Befugnisse kommen zur Anwendung, wenn hinreichende Belege dafür vorliegen, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen und dass wirksame Abhilfemaßnahmen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fehlen. Die Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffen werden, werden mindestens alle sechs Monate von der Aufsichtsbehörde überprüft und aufgehoben, wenn das Unternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Gegebenenfalls übermittelt die Aufsichtsbehörde die Belege für Schwachstellen in Bezug auf Liquiditätsrisiken an die EIOPA. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf einzelne Unternehmen, die mit wesentlichen Liquiditätsrisiken konfrontiert sind, welche den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Stabilität des Finanzsystems unmittelbar gefährden könnten, befugt sind, vorübergehend
Von der Befugnis zur Aussetzung von Rückgaberechten darf nur unter außergewöhnlichen, die Unternehmen betreffenden Umständen als letztes Mittel, und wenn es im gemeinsamen Interesse der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens liegt, Gebrauch gemacht werden. Bevor die Aufsichtsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie auf die Rechte der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens, auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen ihre Gründe, wenn sie diese Befugnis anwenden. Die Geltungsdauer jeder in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme beträgt nicht mehr als drei Monate. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Maßnahme verlängert werden kann, wenn die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, weiterhin vorliegen, und dass die Maßnahme nicht mehr angewendet wird, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen. Unbeschadet des Artikels 144c Absatz 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, bis die Aufsichtsbehörden die Aussetzung der Rückgaberechte für beendet erklärt haben, die betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die erforderlichen Befugnisse zur Durchsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Anforderungen verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, sofern sie nicht mit den Aufsichtsbehörden identisch sind, zeitnah gebührend über die Absicht der Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch zu machen, und an der Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen beteiligt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die EIOPA und den ESRB unterrichten, wann immer von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch gemacht wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen. (4) Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Kriterien für die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 29 Absatz 3 gebührend. Gelangt die EIOPA nach Anhörung des ESRB zu der Auffassung, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig ist, so gibt sie eine Stellungnahme an die betreffende Aufsichtsbehörde des Inhalts ab, dass der Beschluss dieser Aufsichtsbehörde überprüft werden sollte. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht. (5) Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung. (6) Von den in Absatz 3 genannten Befugnissen kann in Bezug auf die in einem bestimmten Mitgliedstaat tätigen betreffenden Unternehmen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die in Absatz 3 genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil des Versicherungsmarkts auswirken. Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse ausübt. Ist die benannte Behörde nicht mit der Aufsichtsbehörde identisch, sorgt der Mitgliedstaat für eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen angemessenen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden. Insbesondere werden alle Behörden verpflichtet, eng zusammenarbeiten und alle Informationen auszutauschen, die für die angemessene Erfüllung der Aufgaben, die der nach diesem Absatz benannten Behörde übertragen wurden, nötig sein könnten. (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannte Behörde die EIOPA zeitnah und, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen, den ESRB über die Ausübung der in Absatz 6 genannten Befugnisse unterrichtet. Die Unterrichtung umfasst eine Beschreibung der angewandten Maßnahme, deren Dauer und die Gründe für die Ausübung der Befugnis, einschließlich der Gründe, warum die Maßnahme als wirksam und hinsichtlich ihrer negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als verhältnismäßig angesehen wurde. (8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Leitlinien, um Folgendes genauer festzulegen:
Artikel 144c Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen sektorweiten Schocks (1) Unbeschadet des Artikels 141 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks, die die Finanzlage des betroffenen Unternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, zu wahren. (2) In Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks sind die Aufsichtsbehörden befugt, von Unternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil zu verlangen, dass sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen nationalen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, gebührend über die Absicht der nationalen Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Artikel vorgesehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der außergewöhnlichen sektorweiten Schocks im Sinne dieses Absatzes beteiligt werden. (3) Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden gebührend die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit und etwaige von dem Unternehmen gebilligte Risikotoleranzschwellen und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem. (4) Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung. (5) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden so lange angewendet, wie die Gründe, die die Maßnahmen rechtfertigen, vorliegen. Diese Maßnahmen werden mindestens alle drei Monate überprüft und werden aufgehoben, sobald die Gründe, die die Maßnahmen gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. (6) Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, nur dann ausgesetzt oder beschränkt, wenn sie die Solvabilität oder Liquiditätsposition der Gruppe oder mindestens eines Unternehmens der Gruppe gefährden. Die Aufsichtsbehörden der verbundenen Unternehmen konsultieren die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie Transaktionen mit dem Rest der Gruppe aussetzen oder beschränken. (7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Bestimmung außergewöhnlicher sektorweiter Schocks spezifiziert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. Artikel 144d Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente (1) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und -gruppen bestimmen, die aufgefordert werden,
Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. (2) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt und die Häufigkeit der Aktualisierung der Liquiditätsrisikomanagementpläne unter Berücksichtigung einer möglichen Kombination von Plänen gemäß Absatz 5 des genannten Artikels präzisiert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere zum Grad der Verflechtung mit den Finanzmärkten sowie dem grenzüberschreitenden Charakter der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten und der Anlagen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehen. (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere der Zusammensetzung des Portfolios der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Art und der Variabilität der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und der Exposition der erwarteten Zahlungsströme der Vermögenswerte gegenüber Marktschwankungen stehen.“ |
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62. |
Artikel 145 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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63. |
Artikel 149 erhält folgende Fassung: „Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen (1) Bei jeder vom Versicherungsunternehmen beabsichtigten Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten. (2) Bei einer Änderung der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Geschäftstätigkeit, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt oder die Versicherungstätigkeit in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, setzt das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sofort in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Aufsichtsbehörden der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis.“ |
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64. |
Die Überschrift von Abschnitt 2A in Kapitel VIII erhält folgende Fassung:
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65. |
Artikel 152a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, falls sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, einschließlich in Bezug auf den Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Hilfe bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.“ |
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66. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 152aa Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck ‚bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten‘ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wird, ausgeübt werden und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien näher festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, welche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind. Die EIOPA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. (3) Sieht die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung an, so teilt sie dies für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe mit. (4) Ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten anderer Meinung, so teilt sie dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mit. Bei einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Artikel 152ab Erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten (1) Im Falle bedeutender grenzüberschreitender Tätigkeiten arbeiten die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu bewerten, ob das Unternehmen ein klares Verständnis und ein solides Management der Risiken hat, denen es im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbundenen Risiken stehen und sich zumindest auf folgende Aspekte erstrecken:
(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, falls potenzielle Compliance-Belange in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Aspekte festgestellt worden sind und sofern diese Belange die Ausübung von Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, mindestens einmal jährlich, oder im Fall einer Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats häufiger, die folgenden Informationen zur Verfügung:
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, unverzüglich, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt. Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens richten, um andere als die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu erhalten, sofern diese mit der Solvabilität, dem Governance-System oder dem Geschäftsmodell dieses Unternehmens zusammenhängen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung. (3) Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht zeitnah zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten. (4) Bedeckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, in den folgenden drei Monaten die Solvenzkapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung nicht oder voraussichtlich nicht, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe von Gründen darum ersuchen, mit dieser eine gemeinsame Prüfung vor Ort bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzunehmen. Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt es ab. (5) Erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort einverstanden, so lädt sie die EIOPA ein, an dieser Prüfung teilzunehmen. Nach Abschluss der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen sich die beteiligten Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten auf gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich dazu, welche aufsichtlichen Maßnahmen am besten geeignet sind. Wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über angemessene aufsichtliche Maßnahmen entscheidet, berücksichtigt sie diese gemeinsamen Schlussfolgerungen. Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf eine gemeinsame Schlussfolgerung aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen, so kann jede von ihnen binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Zeitraums unbeschadet der aufsichtlichen Maßnahmen und Befugnisse, auf die die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zurückgreift, um gegen die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder die Nichtbedeckung bzw. voraussichtliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung vorzugehen, die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Zweimonatsfrist verstrichen ist oder die Aufsichtsbehörden sich gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf gemeinsame Schlussfolgerungen geeinigt haben. Hat eine der beteiligten Aufsichtsbehörden die EIOPA innerhalb der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zweimonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so vertagt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Annahme der endgültigen Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort, wartet eine etwaige Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und legt die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA fest. Diese Schlussfolgerungen werden von allen beteiligten Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt. (6) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort ab, so begründet sie diese Ablehnung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber in schriftlicher Form. Sind Aufsichtsbehörden mit dieser Begründung nicht einverstanden, so können sie binnen eines Monats, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“ |
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67. |
Artikel 152b wird wie folgt geändert:
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68. |
Artikel 153 erhält folgende Fassung: „Artikel 153 Zeitlicher Rahmen und Sprache von Informationsersuchen (1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Informationen, die sie über die Tätigkeit eines in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verlangen darf, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens anfordern. Diese Informationen werden innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens in der/den Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache geliefert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die in jenem Unterabsatz genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen um 20 Arbeitstage verlängert werden, wenn die angeforderten Informationen für die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht ohne Weiteres verfügbar und aufwändig einzuholen sind. (2) Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Zeitspanne zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats das Ersuchen direkt an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Auskunftsersuchen, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss diese Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.“ |
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69. |
Artikel 212 wird wie folgt geändert:
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70. |
Artikel 213 wird wie folgt geändert:
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71. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 213a Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene (1) Gruppen im Sinne von Artikel 212, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft, wenn sie in Bezug auf die letzten zwei Geschäftsjahre auf Gruppenebene unmittelbar vor dieser Einstufung alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e festgelegten Kriterien gelten nicht für Gruppen, auf die ausschließlich Methode 2 angewandt wird. (2) Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gilt Artikel 29b entsprechend. (3) Gruppen, die für weniger als zwei Jahre der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegen, berücksichtigen bei der Bewertung, ob sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllen, nur das letzte Geschäftsjahr. (4) Die folgenden Gruppen werden nie als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft:
(5) Die Artikel 29c, 29d und 29e gelten entsprechend. (6) Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:
Artikel 213b Hindernisse bei der Gruppenaufsicht (1) Die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft stellt in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen sicher, dass
(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft eine Änderung der gruppeninternen Regelungen und Aufgabenverteilung zu verlangen. Sind die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, unterzieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angemessenen Aufsichtsmaßnahmen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handeln, befugt sind, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, die Gruppe in einer Weise zu strukturieren, die der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Aufsichtsbehörden üben diese Befugnis nur unter außergewöhnlichen Umständen nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls anderer betroffener Aufsichtsbehörden aus und übermitteln der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eine entsprechende Begründung. (3) Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung miteinander verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder die auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelt wird, in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen eine wirksame Beaufsichtigung dieser Gruppe be- oder verhindert oder es der Gruppe unmöglich macht, die Anforderungen dieses Titels zu erfüllen, wird die Gruppe angemessenen Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung dieses Titels zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 der vorliegenden Richtlinie handeln, befugt sind, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder die Gründung eines Unternehmens in der Union zu verlangen, das im Wege einer zentralen Koordinierung tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen — auch die finanziellen Entscheidungen — der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ausübt. In diesem Fall ist diese Versicherungsholdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich.“ |
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72. |
Artikel 214 wird wie folgt geändert:
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73. |
Artikel 220 wird wie folgt geändert:
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74. |
Artikel 221 wird wie folgt geändert:
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75. |
Artikel 222 wird wie folgt geändert:
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Artikel 226 wird wie folgt geändert:
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77. |
In Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten „Artikel 233“ die Worte „und Artikel 233a“ eingefügt. |
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78. |
Artikel 228 erhält folgende Fassung: „Artikel 228 Behandlung spezieller verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (1) Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten:
(2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet, wobei diese Eigenmittel wie folgt berechnet werden:
Der Betrag der Eigenmittel jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 3 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, dürfen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbar gemacht werden können. Wenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, berücksichtigt es die Tatsache, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden dürfen. (3) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet. Diese Kapitalanforderung oder fiktive Kapitalanforderung wird wie folgt berechnet:
(4) Bilden mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Kapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss, oder ist ein Tochterunternehmen einer Gruppe eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden. In diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden. Alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Nummer 18 des genannten Absatzes, die in die Teilgruppe fallen, werden in die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderung der Teilgruppe einbezogen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels für die spezifische Teilgruppe, und zwar auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage im Sinne von entweder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer konsolidierten Position. (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden, wenn diese bei einer bestimmten Gruppe die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannte Beteiligung von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens abzuziehen. (*14) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)." (*15) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“ " |
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79. |
In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt: „Würde der in Absatz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, verbessern, so wird der Abzug nicht angewandt.“ |
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80. |
In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Artikel 229a angefügt: „Artikel 229a Vereinfachte Berechnungen (1) Für die Zwecke des Artikels 230 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz anzuwenden. Wendet das beteiligte Unternehmen den in Unterabsatz 1 genannten vereinfachten Ansatz auf ein oder mehrere verbundene Unternehmen an, hat es dies gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit Hinweis auf die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem oder den verbundenen Unternehmen einhergehenden Risiken gebührend zu begründen. Die Mitgliedstaaten schreiben dem beteiligten Unternehmen vor, alljährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes nach wie vor gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Artikel 256 Absatz 1 eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 weist das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden. Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Land angewandt, das nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittland für dieses verbundene Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung. Verfügt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittland geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in diesem Drittland angewandt werden. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten verbundene Unternehmen als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte all dieser Unternehmen weniger als 0,5 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht.“ |
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81. |
Artikel 230 wird wie folgt geändert:
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82. |
In Artikel 232 Unterabsatz 1 werden im einleitenden Satz die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d“ durch die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis e“ ersetzt. |
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83. |
Artikel 233 wird wie folgt geändert:
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84. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 233a Kombination aus den Methoden 1 und 2 (1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten verbundenen Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, nicht in die konsolidierten Daten einbezogen. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird der Wert von Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, der über den verhältnismäßigen Anteil ihrer eigenen Solvenzkapitalanforderung hinausgeht, bei der Berechnung der Empfindlichkeit von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) in die konsolidierten Daten einbezogen. Nicht davon auszugehen ist allerdings, dass der Wert dieser Beteiligungen empfindlich auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien reagiert (Aktienrisiko). (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels gilt Artikel 233 Absatz 4 entsprechend. (5) Wird von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach einem internen Modell zu berechnen, gilt Artikel 231 entsprechend. (6) Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechnet. Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird durch anrechnungsfähige Basiseigenmittel, die gemäß Artikel 98 Absatz 4 bestimmt werden, bedeckt und anhand konsolidierter Daten ermittelt. Für die Zwecke dieser Berechnung werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen. Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229a genannten Grundsätze entsprechend Anwendung. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 139 gelten entsprechend. Übersteigen die anhand konsolidierter Daten berechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und wird der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht eingehalten, so findet Artikel 138 Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung, während Artikel 139 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes ist der Ausdruck ‚Solvenzkapitalanforderung‘ in Artikel 138 als ‚Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe‘ zu verstehen. (7) Bei ihrer Entscheidung darüber, ob der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechnete Wert mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannte Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf alle speziellen auf Gruppenebene bestehenden Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, erheblich von den Annahmen ab, auf denen die in Artikel 233 Absatz 3 genannte aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe beruht, kann ein Kapitalaufschlag auf den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechneten Wert verlangt werden. Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die nach Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards finden entsprechend Anwendung. Artikel 233b Langfristige Aktien auf Gruppenebene Wird Methode 1 oder eine Kombination der Methoden angewandt, so ist es den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet, Artikel 105a auf eine Untergruppe von Aktieninvestitionen anzuwenden. Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:
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85. |
Artikel 234 erhält folgende Fassung: „Artikel 234 Delegierte Rechtsakte zu den in den Artikeln 220 bis 229 festgelegten technischen Grundsätzen und Methoden, zu dem in Artikel 229a festgelegten vereinfachten Ansatz und zur Anwendung der Artikel 230 bis 233a Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:
Die Kommission kann diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a ergänzen, in denen die Kriterien festgelegt werden, nach denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Anwendung des in Artikel 229a Absatz 2 genannten vereinfachten Ansatzes genehmigen kann.“ |
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86. |
Artikel 244 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der anrechnungsfähigen Eigenmittel, anderer quantitativer oder qualitativer risikobasierter Kriterien oder einer Kombination daraus angemessene Schwellenwerte fest.“ |
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87. |
Artikel 245 wird wie folgt geändert:
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88. |
Artikel 246 wird wie folgt geändert:
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89. |
In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL IIa Makroaufsichtsvorschriften auf Gruppenebene Artikel 246a Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität und auf Ersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auch eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst. Artikel 144a gilt entsprechend. (2) Abweichend von Artikel 144a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b fallende Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit sind, wenn der nach Absatz 1 erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betroffenen Unternehmens abdeckt. Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, seiner zuständigen Aufsichtsbehörde die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans vorzulegen, die die Lage der gesamten Gruppe und des eigenen Unternehmens betreffen. (3) Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass eine spezielle Anfälligkeit in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so können sie unbeschadet des Absatzes 2 von einem Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen die Erstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene und dessen Aktualisierung verlangen. (4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementplans auf Gruppenebene näher bestimmt werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. Artikel 246b Sonstige Vorschriften für die Makroaufsicht Auf Ebene des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gelten die Artikel 144b und 144c entsprechend.“ |
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90. |
In Artikel 252 Unterabsatz 1 werden die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt. |
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91. |
In Artikel 254 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in diesem Artikel genannten Informationen einmal jährlich innerhalb von 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens bzw. für den Fall, dass die in diesem Artikel genannten Informationen quartalsweise verlangt werden, innerhalb von elf Wochen jeweils nach Quartalsende.“ |
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92. |
Artikel 256 wird wie folgt geändert:
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93. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 256b Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde alljährlich einen aufsichtlichen Bericht für die Gruppenebene vorzulegen. Artikel 35 Absatz 5a Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 24 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen. (2) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Folgendes beinhalten muss:
Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 ihre Zustimmung erteilt, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und berücksichtigt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen. Erteilen die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden diese Zustimmung nicht, ist dies gebührend zu begründen. Wird der im vorliegenden Absatz genannte einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht vom Kollegium der Aufsichtsbehörden genehmigt, übermitteln die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihn an die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, den speziellen Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der das unter ihre Aufsicht fallende Tochterunternehmen betrifft, zu überwachen. (3) Halten die nationalen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nicht für zufriedenstellend, kann die Zustimmung nach Absatz 2 aufgehoben werden. (4) Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Übermittlung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten. (5) Wenn die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, feststellt, dass eine Vorgabe des Artikels 35 Absatz 5a nicht eingehalten wurde, oder wenn sie in Bezug auf den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht eine Änderung oder Klarstellung verlangt, unterrichtet sie darüber auch das Kollegium der Aufsichtsbehörden, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde richtet dieselbe Aufforderung an das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft. (6) Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in diesem Artikel genannten zu übermittelnden Informationen näher ausgeführt werden. Artikel 256c Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft einer Gruppe hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 256 Absatz 1 genannten Berichts auf Gruppenebene oder als Teil des in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegten Gruppenbilanz einer Prüfungspflicht unterliegt. (2) Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit dem in Artikel 256 Absatz 1 genannten Bericht auf Gruppenebene oder dem in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage oder dem Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage einen von der Prüfungsgesellschaft erstellten gesonderten Bericht, dem die Höhe der Prüfungssicherheit sowie die Ergebnisse der Prüfung zu entnehmen sind. (3) Liegt ein in Artikel 256 Absatz 2 genannter Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage vor, so muss die für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geltende Prüfungspflicht eingehalten werden und muss der in Artikel 51a Absatz 6 genannte Bericht von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft an die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden. (4) Artikel 51a gilt entsprechend.“ |
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94. |
Artikel 257 erhält folgende Fassung: „Artikel 257 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, sowie gegebenenfalls alle Personen, die für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen. Artikel 42 gilt entsprechend.“ |
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95. |
Artikel 258 wird wie folgt geändert:
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96. |
Artikel 262 wird wie folgt geändert:
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97. |
In Artikel 265 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass in Fällen, in denen das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen ist, der/die/das eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausübt und diese einen erheblichen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Mutterunternehmen und seinen verbundenen Unternehmen einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.“ |
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98. |
In Artikel 267 werden folgende Absätze angefügt: „Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2025/1 gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV dieses Titels im Fall der Anwendung der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Richtlinie und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Richtlinie für Rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e der genannten Richtlinie genannten Einrichtungen. Die Artikel 270 und 272 der vorliegenden Richtlinie finden keine Anwendung, sofern Artikel 63 der Richtlinie (EU) 2025/1 gilt.“ |
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99. |
Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
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100. |
Artikel 301a wird wie folgt geändert:
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101. |
Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab dem 30. Januar 2027 dürfen Lebensversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Ansatz nur auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiter anwenden, für die die Aufsichtsbehörden vor dem 30. Januar 2027 die Anwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko genehmigt haben.“ |
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102. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 304c Berichterstattung im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko (1) Die EIOPA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Erkenntnisse der in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) genannten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EBA im Kontext ihrer Arbeiten im Rahmen des in Artikel 501c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Mandats, ob eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere bewertet die EIOPA, wie sich eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind, einschließlich Vermögenswerten im Zusammenhang mit fossilen Kraftstoffen, potenziell auf den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität in der Union auswirken könnte. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 1. März 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Falls angemessen, wird in dem Bericht eine mögliche risikobasierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten geprüft, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind. Dem Bericht wird eine Folgenabschätzung beigefügt, die die Auswirkungen der möglichen risikobasierten aufsichtsrechtlichen Behandlung solcher Risikopositionen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat. (2) Mit Blick auf das Naturkatastrophenrisiko überprüft die EIOPA mindestens alle fünf Jahre den Umfang und die Kalibrierung der Standardparameter des in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung. Für die Zwecke dieser Überprüfungen berücksichtigt die EIOPA die neuesten verfügbaren einschlägigen Erkenntnisse zur Klimawissenschaft und die Relevanz der Risiken bezogen auf die übernommenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berechnen. Die erste Überprüfung nach Unterabsatz 1 ist bis zum 29. Januar 2027 abzuschließen. Stellt die EIOPA bei einer Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass aufgrund des Umfangs oder der Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem naturkatastrophenbezogenen Teil der Solvenzkapitalanforderung und dem für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen tatsächlich bestehenden Naturkatastrophenrisiko besteht, unterbreitet die EIOPA der Kommission eine Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko. In einer Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko, die der Kommission nach Unterabsatz 3 unterbreitet wird, wird der Umfang oder die Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung geprüft, um die festgestellte Diskrepanz zu beheben, und die Stellungnahme geht mit einer Folgenabschätzung einher, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat. (3) Die EIOPA beurteilt, ob und in welchem Umfang Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre wesentliche Risikoexposition im Zusammenhang mit dem Verlust an biologischer Vielfalt als Teil der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 bewerten. Die EIOPA schätzt anschließend ein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Risiken gebührend Rechnung tragen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen. Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken einbezogen werden. Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 10 Januar 2026. Die EBA, die EIOPA und die ESMA untersuchen im Rahmen dieses Gemeinsamen Ausschusses, wie Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden können. Artikel 304d Überprüfung in Bezug auf die Trennung von Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten und auf Kapitalpuffer (1) Die EIOPA beurteilt, ob die Anforderung der Trennung des Lebens- vom Nichtlebensversicherungsgeschäft gemäß Artikel 73 Absatz 1 nach wie vor gerechtfertigt ist. Insbesondere beurteilt die EIOPA die Auswirkungen der Aufrechterhaltung und die potenziellen Auswirkungen der Aufhebung des Mehrsparten-Verbots zumindest im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, eine mögliche Quersubventionierung zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die Markteffizienz und die Wettbewerbsfähigkeit. Für die Zwecke der Beurteilung berücksichtigt die EIOPA die aufsichtlichen Erfahrungen mit Mehrsparten-Unternehmen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2028 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen. (2) Die EIOPA überwacht bis zum 31. Januar 2032 den in Artikel 228 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie genannten Beitrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung verbundener Kreditinstitute im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe. Zu diesem Zweck arbeitet die EIOPA mit der EBA zusammen und erstattet der Kommission über etwaige Erkenntnisse Bericht. Artikel 304e Fristverlängerung bei außergewöhnlichen Umständen (1) Im Falle einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses bewertet die EIOPA von sich aus oder auf Antrag einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder der Kommission, ob diese außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, diese Naturkatastrophe oder dieses andere extreme Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, Informationen innerhalb der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen vorzulegen. Im Zuge dieser Bewertung arbeitet die EIOPA eng mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit, Informationen innerhalb der in diesen Bestimmungen festgesetzten Fristen zu übermitteln, zu ermitteln. Die EIOPA übermittelt der Kommission ihre Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1. Ist die EIOPA der Ansicht, dass eine außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, eine Naturkatastrophe oder ein anderes extremes Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen einzuhalten, veröffentlichen die EIOPA sowie die einschlägigen Aufsichtsbehörden diese Information auf ihren jeweiligen Websites. Die Kommission kann diese Fristen im Wege eines im Einklang mit diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts verlängern. (2) Um gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Kommission diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a für einzelne extreme Ereignisse ergänzen, in denen
Hat die EIOPA keine Bewertung gemäß Absatz 1 übermittelt, so holt die Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme der EIOPA ein, bevor sie einen delegierten Rechtsakt gemäß diesem Artikel erlässt. (*16) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ " |
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103. |
Artikel 305 Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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104. |
Artikel 308a wird gestrichen. |
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105. |
Artikel 308b wird wie folgt geändert:
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106. |
Artikel 308c wird wie folgt geändert:
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107. |
Artikel 308d wird wie folgt geändert:
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108. |
Artikel 308e Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.“ |
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109. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 308f In dem an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegebenenfalls offen, welche kombinierten Auswirkungen die Nichtanwendung der schrittweisen Einführung und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c und 308d sowie gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf ihre Finanzlage hat.“ |
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110. |
Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen. |
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111. |
Artikel 311 Absatz 2 wird gestrichen. |
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112. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*17), firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
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a) |
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens; |
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b) |
eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit; |
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c) |
die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen; |
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d) |
die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; |
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e) |
Schlüsselindikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis d genannten Offenlegungen erforderlich sind. |
Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
In Artikel 31 der Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen nach Branchenvorschriften hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen:
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a) |
ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt; |
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b) |
ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission (*18) festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anforderungen auferlegen, unabhängig davon, ob das Finanzkonglomerat hauptsächlich im Bankensektor, im Versicherungssektor oder im Wertpapierdienstleistungssektor tätig ist; |
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c) |
ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenkapitalanforderungen in der gesamten Union in einheitlicher Weise wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Finanzsektor ein Finanzkonglomerat hauptsächlich tätig ist; |
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d) |
ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft. |
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Januar 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Januar 2027 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 45.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.
(3) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(9) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(11) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(13) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(14) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(15) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
(16) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(17) Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1).
ANHANG
Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt A (Nichtlebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen. |
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2. |
In Abschnitt B (Lebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen. |
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3. |
In Abschnitt C (Rückversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)