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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2

8.1.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2024

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden risikobasiertere und harmonisiertere Aufsichtsregeln für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor eingeführt. Für einige Bestimmungen jener Richtlinie gelten Überprüfungsklauseln. Die Anwendung jener Richtlinie hat wesentlich dazu beigetragen, das Finanzsystem in der Union zu stärken, und hat die Widerstandsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber einer Vielzahl von Risiken erhöht. Auch wenn die genannte Richtlinie sehr umfassend ist, erfasst sie doch nicht alle ermittelten Schwachstellen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat enorme sozioökonomische Schäden verursacht, weswegen die Unionswirtschaft eine nachhaltige, inklusive und faire Erholung braucht. Auch die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind noch nicht absehbar. Damit ist die Arbeit an den politischen Prioritäten der Union noch dringlicher geworden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Wirtschaft im Dienste des Menschen steht, und um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Der Versicherungs- und Rückversicherungssektor kann private Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen bereitstellen und die Wirtschaft widerstandsfähiger machen, indem er Schutz vor einer breiten Palette von Risiken bietet. Mit dieser zweifachen Rolle hat der Sektor großes Potenzial, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union beizutragen.

(3)

Wie in der Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen“ vom 24. September 2020 betont wurde, werden Anreize für verstärkte langfristige Investitionen institutioneller Anleger dazu beitragen, dass die Eigenkapitalfinanzierung im Unternehmenssektor wieder stärker an Bedeutung gewinnt. Damit Versicherer leichter zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung der Union beitragen können, sollte der Aufsichtsrahmen so angepasst werden, dass er die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser berücksichtigt. Insbesondere sollten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel Erleichterungen in Bezug auf die Möglichkeit geschaffen werden, bei Eigenkapitalanlagen, die mit einer langfristigen Perspektive gehalten werden, einen günstigeren Standardparameter anzuwenden, sofern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen solide und robuste Kriterien erfüllen, die den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität gewährleisten. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen selbst unter angespannten Marktbedingungen nicht gezwungen sind, Aktien, die langfristig gehalten werden sollen, zu verkaufen. Da Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ein breites Spektrum an Risikomanagementinstrumenten verfügen, um solche Zwangsverkäufe zu vermeiden, sollten die Kriterien dieser Vielfalt Rechnung tragen und keine rechtliche oder vertragliche Zweckbindung langfristiger Anlagevermögenswerte vorschreiben, damit die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von dem günstigeren Standardparameter für Beteiligungsinvestitionen profitieren können. Darüber hinaus sollte die Leitung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in schriftlicher Form eine Mindesthaltedauer für Aktien, in die das Unternehmen investiert, zusichern und nachweisen, dass das Unternehmen in der Lage ist, diese Aktien während dieser Haltedauer zu erhalten.

(4)

Anpassungen, die die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser berücksichtigen, könnten dazu führen, dass infolge geringerer Solvenzkapitalanforderungen mehr freies Kapital zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwägen, freigesetztes Kapital nicht für Ausschüttungen an Anteilseigner oder Management-Boni zu verwenden, sondern sich darum zu bemühen, es in produktive Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, um so die wirtschaftliche Erholung und die allgemeinen politischen Ziele der Union zu unterstützen.

(5)

Versicherern und Rückversicherern steht es frei, überall in der Welt zu investieren; sie müssen sich nicht auf die Union beschränken. Investitionen in Drittländern können auch Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen Entwicklungshilfe zuträglich sein. Daher sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass ihre Anlagepolitik den Zielen der aktuellen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko Rechnung trägt.

(6)

In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal vom 11. Dezember 2019 hat sich die Kommission verpflichtet, die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken besser in den Aufsichtsrahmen der Union zu integrieren. Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union, mit der die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen werden soll. Er wird zu dem Ziel beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen und die soziale Marktwirtschaft der Union zu stärken, um so sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen hervorbringt. In ihrem Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz vom 4. März 2020 schlug die Kommission vor, das Ziel der Klimaneutralität und der Klimaresilienz bis 2050 in der Union verbindlich zu machen. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und trat am 29. Juli 2021 in Kraft (5). Das Ziel der Kommission, die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Weg zum Jahr 2050 sicherzustellen, wurde in der Strategischen Vorausschau 2021 bekräftigt, in der der Aufbau widerstandsfähiger und zukunftssicherer Wirtschafts- und Finanzsysteme als strategischer Handlungsbereich genannt wird.

(7)

Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen wird bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals eine Schlüsselrolle spielen, und die Umweltvorschriften sollten durch einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen ergänzt werden, der Finanzmittel in Investitionen lenkt, die die Exponiertheit gegenüber Klima- und Umweltrisiken verringern. In ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ verpflichtete sich die Kommission, Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken beim Risikomanagement von Versicherern konsequent berücksichtigt werden, indem Versicherer zur Szenarioanalyse zum Klimawandel verpflichtet werden.

(8)

In letzter Zeit wurde eine Anzahl von Rechtsakten zur Stärkung der Resilienz vorgeschlagen und angenommen, die zur Nachhaltigkeit beitragen, insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, darunter die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937; all diese Rechtsakte betreffen den Versicherungs- und Rückversicherungssektor.

(9)

Die weitere Integration des Versicherungsbinnenmarktes der Union ist ein wesentliches Ziel dieser Änderungsrichtlinie. Die Integration des Versicherungsbinnenmarktes der Union erhöht den Wettbewerb und die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten in allen Mitgliedstaaten zugunsten von Unternehmen und Verbrauchern. Die Ausfälle von Versicherungsunternehmen im Versicherungsbinnenmarkt der Union seit der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG führen deutlich vor Augen, dass mehr Konsistenz und Konvergenz in Bezug auf die Aufsicht in der gesamten Union notwendig sind. Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit tätig sind, sollte weiter verbessert werden, ohne das Ziel einer weiteren Integration des Versicherungsbinnenmarktes zu untergraben, damit ein einheitlicher Verbraucherschutz sichergestellt und der faire Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt gewahrt wird.

(10)

Die Richtlinie 2009/138/EG schließt bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer Größe vom Anwendungsbereich aus. Nachdem die Richtlinie 2009/138/EG nun einige Jahre angewandt worden ist und um sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht unangemessenerweise auf Unternehmen von geringerer Größe angewandt wird, sollten diese Ausnahmen überprüft und die betreffenden Schwellenwerte angehoben werden, damit kleine Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, von der Richtlinie ausgenommen werden. Wie dies bereits bei Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommenen sind, der Fall ist, sollten Unternehmen, die in den Genuss dieser höheren Schwellenwerte kommen, die Möglichkeit haben, eine Genehmigung nach jener Richtlinie beizubehalten oder zu beantragen, um die in der Richtlinie vorgesehene einmalige Zulassung nutzen zu können, und die Mitgliedstaaten sollten Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, ähnliche oder identische Vorschriften auferlegen können, wie sie in jener Richtlinie vorgesehen sind.

(11)

Die Richtlinie 2009/138/EG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen eines versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland des Mitgliedstaats des versichernden Unternehmens ereignen könnten.

(12)

Informationen über Anträge auf Zulassung zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat und die Ergebnisse der Bewertung solcher Anträge könnten wichtige Informationen für die Bewertung von Anträgen in anderen Mitgliedstaaten liefern. Deshalb sollte die betreffende Aufsichtsbehörde vom Antragsteller über frühere Ablehnungen oder zurückgenommene Anträge auf Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat informiert werden.

(13)

Bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist oder das der Kontrolle derselben juristischen oder natürlichen Person wie ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterliegen wird, die Zulassung erteilt wird, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, die die Zulassung erteilt, die Aufsichtsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren. Angesichts vermehrter Tätigkeiten von Versicherungsgruppen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es notwendig, die konvergente Anwendung des Unionsrechts und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere vor der Erteilung von Zulassungen, zu verbessern. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zu konsultieren, sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde daher die Möglichkeit haben, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Zulassungsverfahren für ein zukünftiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe läuft, eine gemeinsame Bewertung eines Zulassungsantrags zu beantragen. Die Entscheidung über der Erteilung der Zulassung verbleibt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt. Die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung sollten jedoch bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

(14)

Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen zu erleichtern, die kleiner und weniger komplex als durchschnittliche Unternehmen sind, und um sicherzustellen, dass sie nicht durch unverhältnismäßig aufwendige Anforderungen belastet werden, müssen risikobasierte Kriterien festgelegt werden, die die Ermittlung solcher Unternehmen ermöglichen.

(15)

Unternehmen, die die risikobasierten Kriterien erfüllen, sollten nach einem einfachen Notifizierungsverfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden können. Erhebt die Aufsichtsbehörde innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach einer derartigen Notifizierung aus hinreichenden Gründen, die sich aus der Bewertung der einschlägigen Kriterien ergeben, keine Einwände gegen die Einstufung, sollte das betreffende Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen gelten. Sobald das Unternehmen als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, sollte es automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden.

(16)

Abweichend von der Regel, dass Unternehmen automatisch in den Genuss von Proportionalitätsmaßnahmen kommen, sollten die Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen sie ernste Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens haben, die Befugnis haben, das betreffende Unternehmen aufzufordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen. Sie können von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist, wenn das Risiko der Nichteinhaltung besteht, wenn sich das Risikoprofil eines Unternehmens wesentlich ändert oder wenn das Governance-System eines Unternehmens unwirksam ist.

(17)

Diese Proportionalitätsmaßnahmen sollten auch solchen Unternehmen offenstehen, die zwar nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, für die jedoch einige Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG angesichts der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen verbunden sind, zu kostspielig und zu komplex sind. Diesen Unternehmen sollte die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen auf Grundlage einer Einzelfallanalyse und mit vorheriger Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden gestattet sein.

(18)

Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unerlässlich, um eine übermäßige Belastung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden nur dann Bericht erstatten, wenn sich der Umfang der von ihnen angewandten Proportionalitätsmaßnahmen ändert.

(19)

Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Risiken der Industrie- oder Handelsgruppe versichern, der sie angehören, weisen ein spezifisches Risikoprofil auf, das bei der Festlegung bestimmter Anforderungen berücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn es um die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die Offenlegung und die damit zusammenhängenden Befugnisübertragungen an die Kommission zur genaueren Festlegung der Vorschriften zu diesen Anforderungen geht. Darüber hinaus sollten firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen ebenfalls in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen können, wenn sie als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden.

(20)

Es ist wichtig, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesunde Finanzlage aufrechterhalten. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2009/138/EG eine Finanzaufsicht in Bezug auf die Solvabilität eines Unternehmens, die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seine Vermögenswerte und seine anrechnungsfähigen Eigenmittel vor. Das Governance-System eines Unternehmens ist jedoch auch ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, die finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu gewährleisten. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, das Governance-System im Rahmen ihrer Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu überprüfen.

(21)

Die Aufsichtsbehörden sollten von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen regelmäßigen beschreibenden Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung, das Governance-System, das Risikoprofil und das Kapitalmanagement sowie andere für Solvabilitätszwecke einschlägige Informationen verlangen können. Um diese Berichtspflicht für die Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zu vereinfachen, sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, diejenigen Informationen des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, die die Gruppe und ihre Tochterunternehmen betreffen, in aggregierter Form für die gesamte Gruppe zu übermitteln.

(22)

Es sollte sichergestellt werden, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen Vorrang erhalten, wenn Aufsichtsbehörden Freistellungen und eine beschränkte Berichterstattung gewähren. Bei dieser Art von Unternehmen sollte das Notifizierungsverfahren, das für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen gilt, sicherstellen, dass mit Blick auf die Nutzung von Freistellungen und beschränkter Berichterstattung hinreichende Sicherheit besteht.

(23)

Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch außergewöhnliche Umstände wie gesundheitliche Notlagen, Naturkatastrophen und andere Extremereignisse unmöglich werden könnte, die entsprechenden Berichte und Offenlegungen innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, die Fristen unter solchen Umständen zu verlängern, und zwar nach Anhörung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA).

(24)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben die Aufsichtsbehörden zu beurteilen, ob eine neu zur Führung oder für andere Schlüsselaufgaben eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestellte Person fachlich qualifiziert und zuverlässig ist. Wer das Unternehmen leitet oder eine Schlüsselaufgabe wahrnimmt, sollte jedoch auf fortlaufender Basis fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Sind die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt, so sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die betreffende Person gegebenenfalls ihrer einschlägigen Position zu entheben.

(25)

Da Versicherungstätigkeiten Risiken für die Finanzstabilität auslösen oder verstärken könnten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen makroprudenzielle Erwägungen und Analysen in ihre Versicherungs-, Anlage- und Risikomanagementtätigkeiten einbeziehen. Dies könnte beinhalten, dass sie das potenzielle Verhalten anderer Marktteilnehmer, makroökonomische Risiken — wie Abschwünge des Kreditzyklus oder verringerte Marktliquidität — oder übermäßige Konzentrationen auf Marktebene bei bestimmten Arten von Vermögenswerten, Gegenparteien oder Sektoren berücksichtigen.

(26)

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, jegliche einschlägige makroprudenzielle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden bereitgestellt werden, bei ihrer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung solcher zusätzlichen makroprudenziellen Anforderungen zu gewährleisten, sollte die EIOPA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien ausarbeiten, die von den Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung der Unternehmen, für die die Maßnahme gilt, zu berücksichtigen sind. Die Aufsichtsbehörden sollten die Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die angehalten sind, makroprudenzielle Erwägungen zu berücksichtigen, in ihrem Rechtsraum analysieren, sie aggregieren und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rückmeldung zu den Elementen geben, die bei deren künftigen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere mit Blick auf makroprudenzielle Risiken. Wenn die Mitgliedstaaten einer Behörde oder Stelle ein makroprudenzielles Mandat erteilen, sollten sie sicherstellen, dass das Ergebnis und die Befunde der makroprudenziellen Bewertungen durch die Aufsichtsbehörden an diese makroprudenzielle Behörde weitergegeben werden.

(27)

Entsprechend den von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden im Jahr 2011 angenommenen Kernprinzipien der Versicherungsaufsicht sollten die nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, Markt- und Finanzentwicklungen mit möglichen Auswirkungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte zu ermitteln, zu überwachen und zu analysieren und diese Informationen bei der Beaufsichtigung einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu nutzen. Bei der Ausübung dieser Aufgaben sollten die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls die Informationen und Erkenntnisse anderer Aufsichtsbehörden nutzen.

(28)

Stellen oder Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat sind für die makroprudenzielle Politik für ihren nationalen Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt zuständig. Die makroprudenzielle Politik kann von der Aufsichtsbehörde oder einer anderen hiermit beauftragten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.

(29)

Eine gute Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden und den einschlägigen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellem Mandat ist wichtig, damit mögliche Risiken für die Stabilität des Finanzsystems, die sich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken könnten, ermittelt, überwacht und analysiert und Maßnahmen ergriffen werden können, um diese Risiken wirksam und angemessen anzugehen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sollte auch darauf abzielen, doppeltes oder uneinheitliches Handeln jeglicher Art zu vermeiden.

(30)

Der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und — sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen — nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde, von der die Informationen stammen, erfolgen können.

(31)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als fester Bestandteil ihrer Geschäftsstrategie regelmäßig eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchführen. Einige Risiken, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel, sind schwer zu quantifizieren oder treten über einen längeren Zeitraum ein, als er für die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde gelegt wird. Diese Risiken können bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung besser berücksichtigt werden. Sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlichen Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel ausgesetzt, sollten sie verpflichtet sein, in angemessenen Intervallen und im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Analysen anzustellen, wie sich langfristige Szenarien für die Risiken des Klimawandels auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Diese Analysen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmen verbundenen Risiken stehen. So sollte zwar von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Bewertung der Wesentlichkeit ihrer Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel verlangt werden, doch sollten kleine und nicht komplexe Unternehmen nicht zu Analysen langfristiger Klimawandelszenarien verpflichtet sein.

(32)

Die Unternehmen sollten spezifische Pläne entwickeln und deren Umsetzung überwachen, um den aus Nachhaltigkeitsfaktoren resultierenden finanziellen Risiken zu begegnen. Ist eine Gruppe verpflichtet, einen solchen Plan auf Gruppenebene zu erstellen, sollte sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen der Gruppe von der Verpflichtung zur Erstellung von Plänen auf Einzelebene befreit sind, wenn alle relevanten Aspekte dieser Tochterunternehmen auf Gruppenebene berücksichtigt werden.

(33)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen mittels des Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen offengelegt werden. Dieser Bericht richtet sich einerseits an Versicherungsnehmer und Begünstigte und andererseits an Analysten und andere professionelle Marktteilnehmer. Um den Bedürfnissen und Erwartungen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen gerecht zu werden, sollte der Bericht in zwei Teile unterteilt werden. Der erste Teil, der sich hauptsächlich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte die wichtigsten Informationen über Geschäftstätigkeit, Leistung, Kapitalmanagement und Risikoprofil enthalten. Der zweite Teil, der sich an professionelle Marktteilnehmer richtet, sollte detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeit und das Governance-System, spezifische Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und andere Verbindlichkeiten, die Solvabilität sowie andere einschlägige Daten für spezialisierte Analysten enthalten.

(34)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts entsprechend den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte (im Folgenden „Matching-Anpassung“) oder entsprechend der durchschnittlichen Spreadbewegung der vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einer bestimmten Währung oder einem bestimmten Land gehaltenen Vermögenswerte (im Folgenden „Volatilitätsanpassung“). Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte nur die Informationen enthalten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant sind. Auch wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenlegen sollten, wie es sich auf ihre Finanzlage auswirkt, wenn sie keine Matching-Anpassung, keine Volatilitätsanpassung und keine Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Offenlegung für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Begünstigten relevant ist. Solche Informationen sollten daher in dem an die professionellen Marktteilnehmer gerichteten und nicht in dem an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegt werden.

(35)

Die Offenlegungspflichten sollten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keinen übermäßigen Aufwand verursachen. Deshalb sollten einige Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen werden, insbesondere wenn dadurch die Lesbarkeit der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereitgestellten Daten nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) dahingehend geändert werden, dass es kleinen und nicht komplexen Unternehmen möglich ist, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den in jener Richtlinie festgelegten vereinfachten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch KMU zu beschränken.

(36)

Um ein Höchstmaß an Richtigkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, sollte einige Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einer Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfungspflicht sollte sich zumindest auf die nach den Bewertungskriterien der Richtlinie 2009/138/EG bewertete Bilanz erstrecken.

(37)

Da nicht zu erwarten ist, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen für die Finanzstabilität der Union relevant sind, ist es angezeigt, eine Freistellung von der Pflicht zur Prüfung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage für diese Unternehmen aufzunehmen. Aufgrund des besonderen Risikoprofils und der Besonderheit firmeneigener Versicherungsunternehmen und firmeneigener Rückversicherungsunternehmen ist es ebenfalls angezeigt, diese von einer Prüfungspflicht auszunehmen. Mitgliedstaaten, die bereits Prüfungspflichten auf alle Unternehmen oder auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage als die Bilanz anwenden, sollten diese Anforderungen jedoch weiterhin anwenden können.

(38)

Es sollte anerkannt werden, dass die Prüfungspflicht zwar von Nutzen ist, aber für jedes Unternehmen eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Daher sollten die Fristen für die jährliche Berichterstattung und Offenlegung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen verlängert werden, damit diese Unternehmen genügend Zeit haben, geprüfte Berichte vorzulegen.

(39)

In den Leitlinien der EIOPA über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität sind bereits Kriterien zur Ermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegt, die für die Stabilität der Finanzsysteme in der Union relevant sind.

(40)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei Verträgen mit Optionen und Garantien im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen der Versicherer ausgesetzt ist, angemessen sind. In dieser Hinsicht sollten einige Vereinfachungen vorgesehen werden.

(41)

Die Kapitalkosten sollten gegenüber dem zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2009/138/EG und der gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegten Niveau gesenkt werden, wobei es jedoch ein ausreichendes Maß an Vorsicht und Schutz der Versicherungsnehmer zu wahren gilt. Darüber hinaus sollte bei der Berechnung der Risikomarge die Abhängigkeit der Risiken vom Faktor Zeit berücksichtigt werden, wobei die auf diese Weise berechnete Risikomarge insbesondere für langfristige Verbindlichkeiten geringer ausfallen sollte, wodurch die Sensitivität der Risikomarge gegenüber Zinsänderungen verringert wird. Daher sollte ein exponentielles und zeitabhängiges Element eingeführt werden.

(42)

Gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist der Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge festzulegen und hat der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält. Ferner ist gemäß der Richtlinie 2009/138/EG der Kapitalkosten-Satz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte durch die Überprüfungen sichergestellt werden, dass der Kapitalkosten-Satz risikobasiert bleibt und 5 % nicht übersteigt.

(43)

Bei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation für den Euro zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie auf demselben Niveau wie zum 31. Dezember 2023 bleiben, nämlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren.

(44)

Die Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve hat erhebliche Auswirkungen auf die Solvabilität, insbesondere von Lebensversicherungsunternehmen mit langfristigen Verbindlichkeiten. Um eine Störung des bestehenden Versicherungsgeschäfts zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zur neuen Extrapolationsmethode zu ermöglichen, ist ein Mechanismus zur schrittweisen Einführung vorzusehen. Dieser Mechanismus zur schrittweisen Einführung sollte darauf abzielen, Marktstörungen zu vermeiden, und sollte einen transparenten Pfad hin zur endgültigen Extrapolationsmethode vorsehen.

(45)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und — im Falle des Euro — auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte beruht. Die Anwendung einer für ganze Währungen oder Länder einheitlichen Volatilitätsanpassung kann zu Entlastungen führen, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen, insbesondere wenn die Sensitivität der maßgeblichen Vermögenswerte der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf Veränderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität des maßgeblichen besten Schätzwerts in Bezug auf Zinsänderungen. Um zu vermeiden, dass die Volatilitätsanpassung übermäßige Entlastungen mit sich bringt, sollte die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und sollten bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten als zusätzliche Schutzmaßnahme Mindestbedingungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, von denen einige die Anwendung der Volatilitätsanpassung bereits einem aufsichtlichen Genehmigungsprozess unterziehen, sollten die Möglichkeit haben, die Bedingungen für die Genehmigung dahin gehend auszuweiten, dass eine Bewertung anhand der Annahmen, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, aufgenommen wird. Angesichts der zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollte es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, einen erhöhten Anteil von bis zu 85 % des aus den repräsentativen Portfolios abgeleiteten risikoberichtigten Spreads auf die risikofreie Basiszinskurve aufzuschlagen.

(46)

Investiert ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Schuldinstrumente, die eine bessere Kreditqualität aufweisen als die im repräsentativen Portfolio für die Berechnung der Volatilitätsanpassung enthaltenen Schuldinstrumente, so könnte der durch die Ausweitung der Anleihe-Spreads verursachte Verlust an Eigenmitteln durch die Volatilitätsanpassung überkompensiert werden und zu einer unangemessenen Volatilität der Eigenmittel führen. Um die durch solche Überkompensierungen verursachte künstliche Volatilität auszugleichen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesen Fällen eine Änderung der Volatilitätsanpassung beantragen können, durch die Informationen über die unternehmensspezifischen Investitionen in Schuldinstrumente berücksichtigt werden.

(47)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vor, mit der sichergestellt werden soll, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Land abgemildert werden. Allerdings beruht die Aktivierung der Länderkomponente auf einem absoluten Schwellenwert und auf einem auf den risikobereinigten Spread des betreffenden Landes bezogenen relativen Schwellenwert, was Klippeneffekte zur Folge haben und folglich die Volatilität der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhöhen kann. Um sicherzustellen, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, wirksam abgemildert werden, sollte die Länderkomponente durch eine Makrokomponente ersetzt werden, die auf Grundlage der Differenz zwischen dem risikoberichtigten Spread für den Euro und dem risikoberichtigten Spread für das betreffende Land berechnet wird. Damit es nicht zu Klippeneffekten kommt, sollten bei der Berechnung Diskontinuitäten in Bezug auf die Eingabeparameter vermieden werden.

(48)

Um Entwicklungen bei den Anlagepraktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien dafür festgelegt werden, welche Vermögenswerte in das zugeordnete Vermögensportfolio aufzunehmen sind, falls die Art der Vermögenswerte dazu führen könnte, dass die Praktiken in Bezug auf die Kriterien für die Anwendung und die Berechnung der Matching-Anpassung auseinandergehen.

(49)

Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung berechnen, gleichbehandelt werden, oder um Marktentwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Berechnung der unternehmensspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung festgelegt wird. Für andere Währungen als den Euro sollte bei der Berechnung der währungsspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung der Möglichkeit eines Cashflow-Matchings über Paare gekoppelter Währungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, sofern das Währungsrisiko dadurch anhaltend verringert wird.

(50)

Zum Zweck der Berechnung ihrer Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) könnte es Instituten, die Teil eines unter die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallenden Finanzkonglomerats sind, gestattet werden, ihre wesentlichen Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug zu bringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und für Kreditinstitute angemessene gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzgruppen mit Schwerpunkt Bankgeschäft und Finanzgruppen mit Schwerpunkt Wertpapiergeschäft ermöglichen. Daher sollte es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ebenfalls gestattet sein, Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten unter ähnlichen Bedingungen nicht von ihren anrechnungsfähigen Eigenmitteln in Abzug zu bringen. Insbesondere sollte bei einer Gruppe, die sowohl das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das verbundene Institut umfasst, entweder die Gruppenaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG oder eine zusätzliche Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG greifen. Darüber hinaus sollte es sich für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Beteiligung an dem Institut um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art handeln, und die Aufsichtsbehörden sollten überzeugt sein, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle hinsichtlich der in die Gruppenaufsicht oder die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend ist.

(51)

Die bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, mit dieser Anpassung potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch vorübergehende negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, unangemessenerweise gezwungen werden, zusätzliches Kapital aufzunehmen oder Anlagen zu veräußern. Daher sollte die symmetrische Anpassung so geändert werden, dass sie größere Veränderungen der Standardkapitalanforderung für Eigenkapitalinstrumente ermöglicht und die Auswirkungen heftiger Auf- oder Abwärtsbewegungen der Aktienmärkte stärker abmildert.

(52)

Um die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der quantitativen Anforderungen zu verbessern, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, die Kapitalanforderung für unwesentliche Risiken in der Standardformel für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach einem vereinfachten Ansatz zu berechnen. Ein solcher vereinfachter Ansatz sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Kapitalanforderung für ein unwesentliches Risiko auf Grundlage eines sich im Zeitverlauf verändernden Volumenmaßes zu schätzen. Dieser Ansatz sollte auf gemeinsamen Regeln und gemeinsame Kriterien für die Ermittlung unwesentlicher Risiken beruhen.

(53)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, müssen das Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getrennt von anderen Geschäftsbereichen ermitteln, organisieren und verwalten und dürfen das zugeordnete Vermögensportfolio daher nicht nutzen, um Risiken aus anderen Geschäftsbereichen zu begegnen. Allerdings hat die getrennte Verwaltung des Portfolios keine erhöhte Korrelation zwischen den Risiken innerhalb dieses Portfolios und den Risiken im Rest des Unternehmens zur Folge. Deshalb sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, gestattet sein, ihre Solvenzkapitalanforderung unter der Annahme einer vollständigen Diversifizierung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Portfolios und dem Rest des Unternehmens zu berechnen, es sei denn, die Vermögensportfolios, die einen entsprechenden besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen bedecken, bilden einen Sonderverband.

(54)

Aufgrund der in den letzten Jahren auf den Märkten beobachteten Entwicklungen ist es notwendig geworden, extrem niedrige und negative Zinssätze in der Versicherungsaufsicht angemessen widerzuspiegeln. Dies sollte durch eine Neukalibrierung des Untermoduls Zinsrisiko erreicht werden, um dem Bestehen eines negativen Zinsumfelds Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollte die anzuwendende Methode nicht zu unrealistisch starken Rückgängen beim liquiden Teil der Kurve führen, was sich durch die Festlegung einer expliziten Untergrenze für negative Zinssätze vermeiden ließe. Entsprechend der Entwicklung der Zinssätze sollte die Kommission bestrebt sein, eine Untergrenze einzuführen, die eher laufzeitabhängig als fest ist, soweit die verfügbaren Marktdaten eine robuste risikobasierte Kalibrierung dieser Laufzeitabhängigkeit ermöglichen.

(55)

Die Kommission hat alle gemäß der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Befugnisse in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (12) gebündelt. Dieser Ansatz hat sich bei der Umsetzung der genannten Richtlinie bewährt und die Einhaltung dieser Delegierten Verordnung erleichtert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 in Kraft bleiben und sollten alle erforderlichen Änderungen im Rahmen bestehender Befugnisübertragungen sowie die Durchführung neuer Befugnisübertragungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausschließlich in Form von Änderungsrechtsakten zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Im Falle einer künftigen Bündelung solcher Änderungen in einem oder mehreren delegierten Änderungsrechtsakten sollte die Kommission im Einklang mit Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) im Zuge der Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte ebenfalls angeben, welche Befugnisübertragungen als inhaltlich zusammenhängend gelten und die Kommission sollte für solche Befugnisübertragungen objektive Rechtfertigungen vorlegen, die sich auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei oder mehr Befugnisübertragungen stützen.

(56)

Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Informationen zwischen den von ihnen beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vergleichen können. Interne Partial- und Vollmodelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Die Aufsichtsbehörden würden auch vom Zugang zu Schätzwerten der Solvenzkapitalanforderungen profitieren, die nach der Standardformel ermittelt wurden, um sowohl Vergleiche zwischen Unternehmen als auch für ein bestimmtes Unternehmen im Zeitverlauf vorzunehmen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, sollten daher ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig einen Schätzwert für die nach der Standardformel ermittelten Solvenzkapitalanforderung melden. Ein solcher Schätzwert sollte die Methoden und zugrunde liegenden Annahmen der Standardformel angemessen widerspiegeln, wodurch eine ordnungsgemäße aufsichtliche Bewertung ermöglicht wird. Um einen übermäßigen Aufwand für die Unternehmen bei der Ermittlung des Schätzwerts zu vermeiden, sollten sie die Informationen verwenden können, die sich aus den einschlägigen Vereinfachungen in der Standardformel gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und den gemäß der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten ergeben. Wird für die Schätzung der Solvenzkapitalanforderung ein solcher vereinfachter Ansatz verwendet, so sollten die zugrunde liegenden Annahmen den Aufsichtsbehörden gegenüber hinreichend erläutert werden.

(57)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modell berechnen. Im Falle der Anwendung eines internen Modells hindert jene Richtlinie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, in seinem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Da die Anwendung der Volatilitätsanpassung Entlastung bringen kann, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads bei der Berechnung des besten Schätzwerts hinausgehen, können solche übermäßigen Vorteile, wenn die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung im internen Modell berücksichtigt werden, auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verzerren. Um eine derartige Verzerrung zu vermeiden, sollte eine Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung vorgesehen werden, falls die Aufsichtsbehörden den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestatten, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wobei diese Untergrenze unterhalb des Niveaus liegen sollte, bei dem Vorteile für die Solvenzkapitalanforderung zu erwarten sind, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen.

(58)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten Anreize erhalten, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen. Berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung und auch die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Makro-Volatilitätsanpassung, könnte dies den Anreiz, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen, ernsthaft untergraben. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher daran gehindert werden, in ihrem internen Modell eine Makro-Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen.

(59)

Unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, einschlägige makroprudenzielle Informationen über die Anlagestrategie der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzuholen, sie zusammen mit anderen relevanten Informationen, die aus anderen Marktquellen verfügbar sein könnten, zu analysieren und eine makroprudenzielle Perspektive in die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einfließen zu lassen. Dazu könnte gehören, dass Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Kreditzyklen, Konjunkturabschwüngen und Kollektiv- oder Herdenverhalten bei Anlagen überwacht werden.

(60)

Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch ein solches Unternehmen gilt es in wirksamer Weise zu reagieren, wobei eine Zuspitzung der Probleme verhindert werden muss. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, Präventivmaßnahmen vorzuschreiben. Diese präventiven Befugnisse sollten jedoch im Einklang mit den Interventionsstufen und den bereits in der Richtlinie 2009/138/EG für ähnliche Situationen festgelegten Aufsichtsbefugnissen, einschließlich der im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse, stehen. Überdies sollten diese präventiven Befugnisse nicht zu einer neuen, vorab festgelegten Interventionsschwelle führen, die vor der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der genannten Richtlinie greift. Die Aufsichtsbehörden sollten jede Situation einzeln bewerten und Entscheidungen über die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen auf der Grundlage der Umstände, der Situation des betreffenden Unternehmens und ihres aufsichtlichen Ermessens treffen.

(61)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über die Sanierung oder Liquidation von Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten vor. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Damit eine wirksame Abwicklung sichergestellt werden kann, sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Sanierung und der Liquidation im Fall der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten gelten, wenn diese auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder auf andere unter die Abwicklungsregelungen fallende Unternehmen angewandt werden. Daher sollten die betreffenden Bestimmungen entsprechend geändert werden.

(62)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist.

(63)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die betroffene Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dies innerhalb der folgenden drei Monate der Fall sein könnte. Allerdings ist in der Richtlinie nicht festgelegt, wann die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder das Risiko der Nichtbedeckung in den folgenden drei Monaten festgestellt werden kann, und die Unternehmen könnten die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bis zum betreffenden Quartalsende, an dem die Berechnung der Mindestkapitalanforderung förmlich an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, hinauszögern. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden zeitnahe Informationen erhalten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, die Aufsichtsbehörden auch dann sofort über eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder eine Gefahr der Nichtbedeckung zu unterrichten, wenn dies zwischen zwei Zeitpunkten für die offizielle Berechnung der Mindestkapitalanforderung im betreffenden Quartal aufgrund von Schätzungen oder Berechnungen festgestellt wird.

(64)

Der Schutz der Interessen der Versicherten ist ein allgemeines Ziel des Aufsichtsrahmens, das die Aufsichtsbehörden in jeder Phase des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren verfolgen sollte, auch im Falle von Verstößen oder wahrscheinlichen Verstößen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegen die Anforderungen, die zum Entzug der Zulassung führen könnten. Dieses Ziel sollte vor und nach dem Entzug der Zulassung verfolgt werden, und jegliche rechtlichen Auswirkungen, die sich für die Versicherten aus dem Entzug ergeben könnten, sollten berücksichtigt werden.

(65)

Den Aufsichtsbehörden sollten Instrumente an die Hand gegeben werden, um das Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität auf den Versicherungsmärkten zu verhindern, prozyklisches Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu beschränken und negative Übertragungseffekte innerhalb des Finanzsystems und auf die Realwirtschaft abzumildern.

(66)

Die jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrisen, insbesondere die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise, haben gezeigt, dass ein solides Liquiditätsmanagement von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems verhindern kann. Aus diesem Grund sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, das Liquiditätsmanagement und die Liquiditätsplanung zu stärken, insbesondere im Kontext widriger Umstände, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken.

(67)

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit besonders verwundbaren Profilen, wie beispielsweise Unternehmen mit liquiden Verbindlichkeiten, mit illiquiden Vermögenswerten oder mit Liquiditätsanfälligkeiten, die die Finanzstabilität insgesamt beeinträchtigen können, keine angemessene Abhilfe schaffen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden eingreifen können, um die Liquiditätsposition dieser Unternehmen zu stärken.

(68)

Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter außergewöhnlichen Umständen wie bei widrigen Wirtschafts- oder Marktereignissen, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken, bewahren und so die Versicherungsnehmer schützen und die Finanzstabilität erhalten können. Zu diesen Befugnissen sollte die Möglichkeit gehören, Ausschüttungen an Anteilseigner und andere nachrangige Gläubiger eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder auszusetzen, bevor es tatsächlich zur Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung kommt. Diese Befugnisse sollten auf Einzelfallbasis angewandt werden, gemeinsamen risikobasierten Kriterien entsprechen und keine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts mit sich bringen.

(69)

Da selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend berücksichtigen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten.

(70)

Versicherungsunternehmen können unter außergewöhnlichen Umständen erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt sein. Daher sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Rückgaberechte im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit von erheblichen Liquiditätsrisiken betroffenen Unternehmen für kurze Zeit auszusetzen, jedoch nur als letztes Mittel. Diese außergewöhnliche Maßnahme sollte ergriffen werden, um den Kollektivschutz der Versicherungsnehmer zu wahren, d. h. den Schutz aller Versicherungsnehmer, einschließlich jener, die indirekt von solchen Risiken betroffen sein könnten.

(71)

Die jüngsten Ausfälle grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten dieser Unternehmen informiert sein müssen. Deswegen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Veränderungen zu melden, die sich in Bezug auf ihre laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten auf ihr Risikoprofil auswirken, und diese Informationen sollten an die Aufsichtsbehörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten weitergegeben werden.

(72)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG ist die EIOPA befugt, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben. Angesichts der Komplexität der im Rahmen dieser Plattformen behandelten Aufsichtsbelange gelangen die Aufsichtsbehörden in manchen Fällen jedoch nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt dazu, wie bei einem grenzüberschreitend tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzugehen ist. Werden sich die an den Plattformen für die Zusammenarbeit beteiligten Aufsichtsbehörden in Belangen, die ein grenzüberschreitend tätiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

(73)

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat, und den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, sollte verstärkt werden, um möglichen Problemen, die die Verbraucherrechte beeinträchtigen, besser vorzubeugen und die Versicherungsnehmer unionsweit besser zu schützen. Diese verstärkte Zusammenarbeit ist besonders dann wichtig, wenn es bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten gibt, und sollte die Transparenz und den regelmäßigen verpflichtenden Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden erhöhen. Ein solcher Austausch sollte hinreichend informativ sein und alle relevanten Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats umfassen, insbesondere in Bezug auf das Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit und der Finanzlage des Unternehmens. Um einen reibungslosen Zugang zu verfügbaren aufsichtlichen Daten, Berichten über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren und anderen einschlägigen Informationen über Unternehmen, die bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie einen wirksamen Austausch dieser Daten, Berichte und Informationen zu gewährleisten und um die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, zu berücksichtigen, sollten digitale Instrumente für den Informationsaustausch eingesetzt werden. Daher könnten diese Informationen über die bestehenden Instrumente der digitalen Zusammenarbeit, die von der EIOPA eingerichtet wurden, weitergeleitet werden.

(74)

Hat die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten in seinem Gebiet ausübt, sollte sie befugt sein, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort zusammen mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verlangen, falls eine Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die gemeinsame Prüfung vor Ort koordinieren und alle einschlägigen nationalen Aufsichtsbehörden sowie die EIOPA einladen. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten sich vor der Durchführung der Prüfung vor Ort auf die Ziele dieser Prüfung einigen. Bis zum Ende der Prüfung sollten sie außerdem zu einem gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gelangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle betroffenen Aufsichtsbehörden über die Folgemaßnahmen zu der Prüfung vor Ort unterrichten. Sind sich die Aufsichtsbehörden nicht einig darüber, ob eine gemeinsame Prüfung vor Ort erforderlich ist, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

(75)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, Informationen direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Befugnis sollte der freiwilligen Übermittlung von Informationen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten nicht entgegenstehen.

(76)

Um als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft zu werden, muss die Haupttätigkeit einer Muttergesellschaft insbesondere im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen bestehen, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sein sollten. Dabei wird „ausschließlich oder hauptsächlich“ von den Aufsichtsbehörden gegenwärtig unterschiedlich ausgelegt. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Versicherungsholdinggesellschaft“ unter Berücksichtigung ähnlicher Änderungen der Begriffsbestimmung für „Finanzholdinggesellschaft“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Bankensektor geändert und präzisiert werden. Damit ein Unternehmen als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft werden kann, sollte seine Haupttätigkeit insbesondere im Erwerb und Halten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, in der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in der Ausübung anderer nicht regulierter Finanztätigkeiten bestehen. Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, festzustellen, dass dieses Kriterium ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks erfüllt ist.

(77)

In einigen Fällen werden innerhalb einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Gruppe Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, von einer zwischengeschalteten nicht regulierten Holdinggesellschaft gehalten. Auch wenn diese zwischengeschaltete nicht regulierte Holdinggesellschaft keine Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen mit Sitz in der Union hat, ist es wichtig, dass sie ähnlich wie eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft behandelt und in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden kann. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen“ eingeführt werden, damit Gruppen verbundene Drittlandunternehmen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbeziehen können.

(78)

In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in Artikel 212 der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Begriffsbestimmung einer Gruppe entsprechen. Titel III jener Richtlinie ist auf solche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher nicht anwendbar. In solchen Fällen sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, insbesondere bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, befugt sein, das Vorliegen einer Gruppe festzustellen. Für eine solche Feststellung sollten auch objektive Kriterien festgelegt werden. Solange sich die Besonderheiten der Gruppen nicht ändern, wird davon ausgegangen, dass Gruppen, die bereits der Gruppenaufsicht unterliegen, weiterhin dieser Aufsicht unterliegen.

(79)

Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen spezifischen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher Organisationsstruktur innerhalb der Gruppe sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/138/EG gewährleisten wollen. Jedoch können solche Regelungen und Organisationsstrukturen in einigen wenigen Fällen eine wirksame Gruppenaufsicht gefährden. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden — unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation der EIOPA und der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden — befugt sein, Veränderungen dieser Regelungen oder Organisationsstrukturen zu verlangen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sollten ihre Beschlüsse gebührend begründen und erläutern, warum die bestehenden Regelungen oder Strukturen eine wirksame Gruppenaufsicht behindern und gefährden.

(80)

Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden könnten beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass ein solches Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die EIOPA hat unterschiedliche Auslegungen des Kriteriums der „untergeordneten Bedeutung“ bemerkt und festgestellt, dass solche Ausschlüsse mitunter zu einem vollständigen Verzicht auf die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führen. Daher muss klargestellt werden, dass eine Ausschlussentscheidung, die zu einem vollständigen Verzicht auf die die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führt, nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen erfolgen sollte und dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA konsultieren sollten, bevor derartige Entscheidungen treffen. Außerdem sollten Kriterien eingeführt werden, damit klarer wird, was unter „untergeordneter Bedeutung“ im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen zu verstehen ist.

(81)

Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst werden. Änderungen des Artikels 214 Absatz 2 der genannten Richtlinie, mit denen der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ präzisiert werden soll, sollten daher die bestehende mögliche Grundlage zur Fassung von Beschlüssen zum Ausschluss von der Gruppenaufsicht nach Buchstabe c jenes Absatzes nicht berühren, wenn der Mitgliedstaat Artikel 214 der genannten Richtlinie in einer Weise umgesetzt hat, dass damit der Ausschluss des obersten Mutterunternehmens möglich ist, wenn dieses alle folgenden Merkmale aufweist: Es bleibt im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, es verfügt nicht über eine Zulassung zur Aufnahme der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, es stellt keine Nebendienstleistungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe bereit, in seiner Satzung ist die Ausführung der zentralen Koordination seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die den Tätigkeitsbereich des Unternehmens streng begrenzen, ausdrücklich ausgeschlossen, und es gibt ein zwischengeschaltetes Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen in der Gruppe tatsächlich führt.

(82)

Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Abzugs- und Aggregationsmethode, angewandt werden kann, was der Wettbewerbsgleichheit abträglich ist. Daher sollte klar festgelegt werden, welche Unternehmen in die Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Methode 2 einbezogen werden können. Methode 2 sollte nur auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen angewandt werden, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind.

(83)

In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften.

(84)

In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des Finanzsektors in die Berechnung der Gruppensolvabilität vorgesehen, darunter die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 und 2. Dies führt zu uneinheitlichen Aufsichtsansätzen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen und verursacht ungebührliche Komplexität. Deshalb sollten die Vorschriften so vereinfacht werden, dass Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors immer zur Solvabilität der Gruppe beitragen, indem sie die einschlägigen sektoralen Vorschriften für die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderungen anwenden. Diese Eigenmittel und Kapitalanforderungen sollten schlicht mit den Eigenmitteln und Kapitalanforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsteils der Gruppe aggregiert werden.

(85)

Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.

(86)

Es ist unklar, inwiefern der Begriff der Belastung, die bei der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen in Klassen („Tiers“) zu berücksichtigen ist, auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften anzuwenden ist, die keine Versicherungsnehmer und Begünstigten als direkte Kunden haben. Daher sollten Mindestkriterien eingeführt werden, mit denen ermittelt werden kann, in welchen Fällen ein von einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausgegebener Eigenmittelbestandteil frei von Belastungen ist.

(87)

Der Kreis der Unternehmen, die bei der Berechnung der Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden sollten, sollte mit dem Kreis der Unternehmen übereinstimmen, die zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln beitragen, die zur Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. Deshalb sollten bei der Berechnung der Untergrenze auch im Rahmen der Methode 1 einbezogene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.

(88)

Die Formel für die Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe könnte dazu führen, dass dieser Mindestbetrag nahe an oder sogar gleich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ist. Wenn in solchen Fällen eine Gruppe zwar nicht den Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einhält, jedoch ihre anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene erfüllt, sollten die Aufsichtsbehörden ausschließlich diejenigen Befugnisse ausüben, die ihnen bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen.

(89)

Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass für solche Unternehmen die fiktiven Kapitalanforderungen berechnet werden sollten. Allerdings sollten solche Berechnungen niemals implizieren, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese fiktiven Kapitalanforderungen auf Einzelebene erfüllen müssen.

(90)

Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt wird. Dies führt zu uneinheitlichen Praktiken und zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es darum geht, wie der Beitrag der im Rahmen der Methode 2 einbezogenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist. Deshalb sollte Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird. Zu diesem Zweck sollten keine wesentlichen Risiken, die von diesen Unternehmen ausgehen, bei der Berechnung der Gruppensolvabilität außer Acht gelassen werden. Um jedoch eine wesentliche Erhöhung der Kapitalanforderungen zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auf globaler Ebene zu wahren, sollte klargestellt werden, dass bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe keine Kapitalanforderung für das Aktienrisiko auf solche Beteiligungen anzuwenden ist. Aus demselben Grund sollte eine Kapitalanforderung für das Währungsrisiko auf den Wert dieser Beteiligungen nur in dem Maße angewandt werden, wie dieser Wert die Solvenzkapitalanforderungen dieser verbundenen Unternehmen übersteigt. Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Diversifizierung zwischen diesem Währungsrisiko und anderen Risiken bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zu berücksichtigen.

(91)

Derzeit können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen oder auf der Grundlage von beidem Schwellenwerte festlegen, ab denen gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen als bedeutend gelten. Jedoch könnten sich für die Festlegung der Schwellenwerte auch andere risikobasierte quantitative oder qualitative Kriterien, beispielsweise die anrechnungsfähigen Eigenmittel, anbieten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden mehr Flexibilität haben, wenn sie eine bedeutende gruppeninterne Transaktion oder eine bedeutende Risikokonzentration definieren.

(92)

Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Grundlage der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009/138/EG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) an der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.

(93)

Zum Schutz der Versicherungsnehmer sollten alle in der Union tätigen Versicherungsgruppen, unabhängig vom Standort des Sitzes ihres obersten Mutterunternehmens, bei der Anwendung der Gruppenaufsicht nach Titel III der Richtlinie 2009/138/EG gleichbehandelt werden. Gehören Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe an, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland unterhält, welches nicht nach Artikel 260 der genannten Richtlinie als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, stellt die Gruppenaufsicht eine größere Herausforderung dar. Nach Artikel 262 jener Richtlinie könnten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beschließen, für diese Gruppen sogenannte „andere Methoden“ anzuwenden. Allerdings werden diese Methoden nicht klar definiert und auch die Ziele, die mit diesen anderen Methoden erreicht werden sollen, sind ungewiss. Wird dieses Problem nicht angegangen, könnte es zu ungewünschten Auswirkungen auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in der Union ansässig ist, und Gruppen, deren oberstes Mutterunternehmen in einem nicht gleichwertigen Drittland ansässig ist, führen. Deshalb sollte der Zweck dieser anderen Methoden näher spezifiziert werden, wobei auch ein Mindestsatz an Maßnahmen festgelegt werden sollte, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden in Betracht ziehen sollten. Insbesondere sollten diese Methoden für alle Versicherungsnehmer von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, das gleiche Schutzniveau gewährleisten, unabhängig vom Standort des Sitzes des obersten Mutterunternehmens der Gruppe, zu dem diese Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören.

(94)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission (17) wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko, das ebenfalls darauf abzielt, das geringere Risiko von Anlagen mit längerem Zeithorizont abzubilden, in der Union aber nur von sehr beschränktem Nutzen ist, unterliegt strengeren Kriterien als langfristige Aktieninvestitionen. Daher scheint das bestehende durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angesichts der neuen Aufsichtskategorie langfristige Aktieninvestitionen nicht mehr nötig. Da keine Notwendigkeit besteht, zwei unterschiedliche günstigere Regelungen zu erhalten, die beide das Ziel haben, langfristige Investitionen zu belohnen, sollte das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gestrichen werden. Um jedoch zu vermeiden, dass sich diese Streichung nachteilig auswirkt, sollte eine Bestandsschutzklausel für Versicherer vorgesehen werden, die das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko derzeit nutzen.

(95)

Um die Umwelt- und Klimaziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen, müssen hohe Anlagesummen aus dem Privatsektor, auch von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kapitalanforderungen regeln, sollten nachhaltige Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht behindern, das Risiko von Investitionen in umweltschädliche Tätigkeiten aber in vollem Umfang widerspiegeln. Daher muss bewertet werden, ob die verfügbaren Erkenntnisse zu den Risikounterschieden zwischen ökologisch oder sozial schädlichen und anderen Investitionen ausreichen, um eine differenzierte aufsichtliche Behandlung zu rechtfertigen. Um eine angemessene Bewertung der einschlägigen Erkenntnisse sicherzustellen, sollte die EIOPA die Erkenntnisse zum Risikoprofil ökologisch oder sozial schädlicher Investitionen beobachten und bis zum 1. März 2025 darüber Bericht erstatten. Gegebenenfalls sollte der Bericht der EIOPA auch Empfehlungen für Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG und an den gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthalten. Es sollte für die EIOPA möglich sein, auch zu erkunden, ob es angemessen wäre, bestimmte andere ökologische Risiken, die nicht mit dem Klimawandel zusammenhängen, zu berücksichtigen. So könnte die EIOPA, wenn die Erkenntnisse dies nahelegen, beispielsweise analysieren, ob die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Szenarioanalysen für klimawandelbezogene Risiken auf andere ökologische Risiken ausgeweitet werden sollten.

(96)

Der Klimawandel wirkt sich auf die Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen aus, und beides dürfte aufgrund der Schädigung und Verschmutzung der Umwelt noch weiter ansteigen. Dadurch könnte sich auch die Exponiertheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber dem Naturkatastrophenrisiko verändern und könnten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Standardparameter für das Naturkatastrophenrisiko hinfällig werden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Standardparametern für das Naturkatastrophenrisiko und der tatsächlichen Exponiertheit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber derlei Risiken nicht auf Dauer eine Diskrepanz besteht, sollte die EIOPA den Umfang des Naturkatastrophenrisikomoduls und die Kalibrierungen seiner Standardparameter regelmäßig überprüfen. Hierzu sollte die EIOPA die neuesten verfügbaren Daten aus der Klimaforschung berücksichtigen und der Kommission für den Fall, dass Diskrepanzen festgestellt werden, eine Stellungnahme vorlegen.

(97)

Die in Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen sollten geändert werden, um die Übereinstimmung mit dem Bankenrahmen sicherzustellen und bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen eine Bestandsschutzregelung eingeführt werden, die die einschlägigen Risikopositionen von den Kapitalanforderungen für das Spreadrisiko und für Marktrisikokonzentrationen ausnimmt, sofern die Risikopositionen vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden.

(98)

In einigen Fällen machen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen ausgiebig Gebrauch von der Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze und der Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Durch diesen Gebrauch wird die tatsächliche Solvabilität der Gruppe möglicherweise nicht richtig abgebildet. Deswegen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen verpflichtet werden, offenzulegen, wie sich die Annahme, dass die aus diesen Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stünden, auf ihre Solvabilität auswirken würde. Die Aufsichtsbehörden sollten auch befugt sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzung der Maßnahmen die Finanzlage der Gruppe angemessen widerspiegelt. Diese Maßnahmen sollten jedoch die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen durch verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene nicht beeinträchtigen.

(99)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht Übergangsmaßnahmen für die risikofreien Zinssätze und die versicherungstechnischen Rückstellungen vor, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und in Bezug auf vor 2016 geschlossene Verträge gelten, aus denen sich Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben. Auch wenn die Übergangsmaßnahmen die Unternehmen anspornen sollten, die genannte Richtlinie so bald wie möglich einzuhalten, dürfte die Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die lang nach 2016 erstmals genehmigt wurden, den Pfad zur Einhaltung der genannten Richtlinie doch verlangsamen. Die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen sollte daher nur in Fällen genehmigt werden, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstmalig den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt oder in denen ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen hat und das übertragende Unternehmen vor der Übertragung in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Portfolio eine Übergangsmaßnahme angewandt hat.

(100)

Um Marktentwicklungen zu berücksichtigen und bestimmte technische Einzelaspekte dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung kleiner und nicht komplexer Unternehmen und Gruppen, des Umgangs mit dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko im Untermodul Marktrisiko, der Klarstellungen in Bezug auf langfristige Investitionen, der Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts, der Anwendung des vereinfachten Ansatzes zur Berechnung der Gruppensolvabilität, der Informationen, die in die regelmäßigen aufsichtlichen Berichte für die Gruppe aufzunehmen sind, und der Verlängerung der Fristen für die Berichterstattung in Ausnahmefällen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(101)

Um die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Faktoren weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden berücksichtigen müssen, um zu ermitteln, ob zwischen verschiedenen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sein könnten, eine Beziehung besteht. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EIOPA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ergänzen. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 von der EIOPA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf einige bestimmte methodologische Elemente im Zusammenhang mit der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu erlassen.

(102)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten, die Verbesserung der Risikosensitivität, die Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern, die Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen sowie die bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(103)

Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht findet seit dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet. Da die Richtlinie 2009/138/EG mehrere Bestimmungen enthält, die auf die Eigenheiten bestimmter Mitgliedstaaten abstellen, sind diese, sofern sie speziell das Vereinigte Königreich betreffen, nunmehr überholt und sollten daher gestrichen werden.

(104)

Die Kalibrierungen, die für die von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden, beruhen oft auf Daten, die durch die Einbeziehung von Daten aus dem Vereinigten Königreich stark beeinflusst werden. Daher sollten alle Kalibrierungen, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung einfließen, überprüft werden, um festzustellen, ob sie in unangemessener Weise von Daten aus dem Vereinigten Königreich abhängig sind, und gegebenenfalls sollten diese Daten aus den entsprechenden Datensätzen entfernt werden, es sein denn, es sind keine anderen Daten verfügbar.

(105)

Es sollte sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtliche Behandlung von Anlagen in Verbriefungen, einschließlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen), die tatsächlichen Risiken angemessen berücksichtigt und dass die mit solchen Anlagen verbundenen Kapitalanforderungen risikoorientiert sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten die Angemessenheit bestehender Kalibrierungen für Anlagen in Verbriefungen, die in den gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und ihre Kohärenz mit den Kapitalanforderungen für Anlagen in andere festverzinsliche Wertpapiere bewerten. Auf der Grundlage einer solchen Bewertung sollte die Kommission gegebenenfalls eine Änderung des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Kapitalanforderungen für Anlagen in Verbriefungen in Erwägung ziehen. Diese Änderungen, die risikobasiert und faktengestützt sein sollten, könnten die Einführung eines differenzierteren Satzes von Risikofaktoren, je nach Rangfolge der Verbriefungstranchen oder differenzierend zwischen verschiedenen Arten von Nicht-STS-Verbriefungen je nach ihren Risiken, umfassen.

(106)

Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:

„iv)

die in Irland betriebene sogenannte ‚permanent health insurance‘ (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);“

2.

In Artikel 4 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 15 000 000 EUR;

b)

die gesamten in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50 000 000 EUR;

c)

falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50 000 000 EUR;“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden oder in Nachbarländern ereignet hat;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen entfällt die Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, wenn der Begünstigte Mitglied der gewährleistenden Einrichtung ist und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein gegen Vorlage eines Mitgliederausweises ohne zusätzliche Prämienzahlung von einer ähnlichen Einrichtung des betroffenen Landes auf Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erbracht wird.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 Nummer 3 wird gestrichen.

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„10a.

‚kleines und nicht komplexes Unternehmen‘ ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen oder ein firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen, das die in Artikel 29a festgelegten Bedingungen erfüllt und gemäß Artikel 29b als ein solches Unternehmen eingestuft wurde;

10b.

‚kleine und nicht komplexe Gruppe‘ eine Gruppe, die die in Artikel 213a festgelegten Bedingungen erfüllt und von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 213a Absatz 2 als eine solche Gruppe eingestuft wurde;

10c.

‚Abschlussprüfer‘ einen Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

10d.

‚Prüfungsgesellschaft‘ eine Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2006/43/EG;

(*1)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“ "

c)

Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

„15.

‚Mutterunternehmen‘ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder ein Unternehmen, das die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 212 Absatz 2 oder Artikel 214 Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie als Mutterunternehmen betrachten;

16.

‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, das die Aufsichtsbehörden nach Artikel 212 Absatz 2 oder Artikel 214 Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie als Tochterunternehmen zu betrachten haben;

(*2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ "

d)

Unter Nummer 18 werden die Worte „Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

e)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

‚gruppeninterne Transaktion‘ jede Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;“

f)

Nummer 22 wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe a werden die Worte „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt (*3).

ii)

Unter Buchstabe b Ziffer i werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

g)

Nummer 25 wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 5 bzw. 21 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Worte „des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1, 18 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) ersetzt

ii)

Unter Buchstabe c werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

h)

Nummer 27 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

ein Nettoumsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU von 13 600 000 EUR;“

ii)

In Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

i)

Folgende Nummern werden angefügt:

„41.

‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

42.

‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

43.

‚Proportionalitätsmaßnahme‘ jede der in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 45a Absatz 5, Artikel 51 Absatz 6, Artikel 51a Absatz 1, Artikel 77 Absatz 8 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehene Maßnahme sowie jede in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehene Maßnahme, die gemäß Artikel 29c ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar ist;

44.

‚Nachhaltigkeitsrisiko‘ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte;

45.

‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘ Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6);

(*5)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)."

(*6)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“ "

6.

In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

angeben, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung für die Aufnahme der Direktversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit oder für die Aufnahme der Tätigkeit eines anderen beaufsichtigten Unternehmens oder Versicherungsvertreibers abgelehnt oder zurückgenommen wurde, und die Gründe für die Ablehnung oder die Rücknahme nennen.“

7.

In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

den Mitgliedstaaten, Drittländern und, wenn die Zulassung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit auf der Ebene geografischer Gebiete innerhalb von Drittländern erteilt wird, den relevanten geografischen Gebieten dieser Drittländer, in denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tätig werden will.“

8.

In Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

9.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten — oder im Fall einer gemeinsamen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 4 innerhalb von acht Monaten — nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Jede Verweigerung einer Zulassung ist unter Angabe der Identität des antragstellenden Unternehmens und der Gründe für die Verweigerung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden ‚EIOPA‘) zu melden. Die EIOPA unterhält eine aktualisierte Datenbank mit derartigen Informationen und gewährt den Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Datenbank.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).“ "

10.

In Artikel 25a werden die Worte „der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)“ durch die Worte „der EIOPA“ ersetzt.

11.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Müssen nach Absatz 1 mehrere Aufsichtsbehörden konsultiert werden, kann jede betroffene Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, innerhalb von einem Monat nach Eingang darum ersuchen, dass der Zulassungsantrag gemeinsam bewertet wird. Die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Bewertung werden von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, bei ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigt.“

12.

In Artikel 29 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in einer Weise angewandt werden, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken steht, die mit der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind.

(4)   Bei den von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten sowie technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Proportionalität beachtet und so die proportionale Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine und nicht komplexe Unternehmen sichergestellt.

Mit den durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 jener Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 jener Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird die proportionale Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine und nicht komplexe Unternehmen sichergestellt.

(5)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien, einschließlich des Ansatzes für die Berechnung der in Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe b Ziffer v und Buchstabe c Ziffer vii genannten Summe,

b)

die Methode, die zur Einstufung von Unternehmen als kleine und nicht komplexe Unternehmen anzuwenden ist, und

c)

die Bedingungen zur Erteilung oder zum Entzug der aufsichtlichen Genehmigung für Proportionalitätsmaßnahmen, die von Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen nach Artikel 29d eingestuft sind, anzuwenden sind.“

13.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 29a

Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen nach dem in Artikel 29b festgelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden, wenn sie in den zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unmittelbar vor dieser Einstufung die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Bei Unternehmen, die Lebensversicherungstätigkeiten betreiben, und bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

i)

Das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften betragen;

ii)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:

1.

20 000 000 EUR;

2.

10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen;

iii)

die in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen;

iv)

die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen:

1.

das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul;

2.

der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden;

3.

alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden;

v)

die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen;

vi)

die Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt.

b)

Bei Unternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, und bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 % der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

i)

die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in der Rückversicherung gegebenen Anteils während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen;

ii)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:

1.

20 000 000 EUR;

2.

10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen;

iii)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen;

iv)

die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen;

v)

die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen:

1.

das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul;

2.

der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden;

3.

alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden;

vi)

die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen;

vii)

die Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt.

c)

Bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

i)

Das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften betragen;

ii)

die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in der Rückversicherung gegebenen Anteils während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen;

iii)

die in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen;

iv)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen;

v)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:

1.

20 000 000 EUR;

2.

10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen;

vi)

die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen;

vii)

die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen:

1.

das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul;

2.

der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden;

3.

alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden;

viii)

die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen;

ix)

die Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und v, Buchstabe b Ziffern ii und vi und Buchstabe c Ziffern v und viii festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen, sofern sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Auf die Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu:

i)

Sie sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört;

ii)

sie sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, sofern die Geschäfte mit diesen natürlichen Personen unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen bleiben;

b)

die Versicherungsverpflichtungen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, bestehen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung.

2.   Bei Unternehmen, die innerhalb der letzten zwei Geschäftsjahre eine Zulassung nach Artikel 14 erhalten haben, oder bei Unternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate eine Zulassung erhalten haben, wird die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung bzw. in Bezug auf den in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan bewertet.

3.   Die folgenden Unternehmen werden niemals als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft:

a)

Unternehmen, die entsprechend den in Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 festgelegten Anforderungen an interne Voll- und Partialmodelle die Solvenzkapitalanforderung mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen;

b)

Unternehmen, die Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG oder einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 der vorliegenden Richtlinie sind, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegt, es sei denn, die Gruppe ist als kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft;

c)

Unternehmen, die Mutterunternehmen eines in Artikel 228 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens sind;

d)

Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv Pensionsfonds von Gruppen verwalten, wenn der Wert der Vermögenswerte der Pensionsfonds von Gruppen 1 000 000 000 EUR übersteigt.

Artikel 29b

Einstufungsverfahren für Unternehmen, die die Kriterien erfüllen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die die in Artikel 29a genannten Kriterien erfüllen, die Möglichkeit haben, der Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Kriterien anzuzeigen, um als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft zu werden.

2.   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anzeige wird von dem Unternehmen an die Aufsichtsbehörde desjenigen Mitgliedstaats gerichtet, der die in Artikel 14 genannte vorherige Zulassung erteilt hat. Die Anzeige muss alles Folgende enthalten:

a)

den Nachweis, dass alle in Artikel 29a festgelegten Kriterien, die für dieses Unternehmen gelten, erfüllt sind;

b)

seine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in Artikel 29a festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt wird;

c)

eine Angabe der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen anzuwenden gedenkt, insbesondere Angaben dazu, ob die Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert genutzt werden soll und ob das Unternehmen die Absicht hat, die vereinfachte Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 77 Absatz 8 anzuwenden.

3.   Die Aufsichtsbehörde kann die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten vollständigen Anzeige ausschließlich aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a)

Nichterfüllung der Kriterien gemäß Artikel 29a;

b)

Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung, wobei für deren Bewertung die Anwendung einer der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c, Artikel 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 außer Betracht bleibt;

c)

das Unternehmen repräsentiert entsprechend Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2 mehr als 5 % des Lebensversicherungsmarktes oder gegebenenfalls des Nichtlebensversicherungsmarktes des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens in Einklang mit Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2.

4.   Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen, ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen schriftlich bekannt zu geben.

Liegt keine solche Entscheidung vor, so wird das Unternehmen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.

Hat die Aufsichtsbehörde bereits vor Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist die Erfüllung der Kriterien in einer Entscheidung bestätigt, so wird das Unternehmen ab dem Datum dieses Beschlusses als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.

5.   Bei Anträgen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem 30. Januar 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, wird die in Absatz 3 genannte Frist auf vier Monate verlängert.

6.   Ein Unternehmen wird so lange als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft, wie die Einstufung gemäß diesem Absatz nicht endet.

Erfüllt ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Besteht diese Nichterfüllung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg ununterbrochen fort, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.

Erfüllt ein Unternehmen, das als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, eines der in Artikel 29a Absatz 3 festgelegten Ausschlusskriterien, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.

Artikel 29c

Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, alle Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen.

2.   Hat die Aufsichtsbehörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens, so kann sie abweichend von Absatz 1 das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, sofern die Aufforderung unter Angabe der spezifischen Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils des Unternehmens gebührend gerechtfertigt wird. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn

a)

die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei für deren Bewertung die Anwendung einer der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c, Artikel 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 außer Betracht bleibt,

b)

die Funktionsweise des Governance-Systems des Unternehmens nicht im Sinne von Artikel 41 wirksam ist oder

c)

wesentliche Veränderungen im Risikoprofil des Unternehmens zu einer erheblichen Nichterfüllung eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien führen könnten.

Artikel 29d

Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nur die in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 8 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen, die sowohl gemäß Artikel 29c ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch für die Zwecke des vorliegenden Artikels ermittelt werden.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richtet einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

eine Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist;

b)

alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Unternehmens;

c)

eine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirken würden.

(2)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrags bewertet die Aufsichtsbehörde den Antrag und teilt dem Unternehmen mit, ob er genehmigt oder abgelehnt wurde und welche Proportionalitätsmaßnahmen genehmigt wurden. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, muss die Genehmigungsentscheidung die Gründe für diese Auflagen und Bedingungen enthalten. Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Anwendung einer oder mehrerer im Antrag aufgeführter Proportionalitätsmaßnahmen abzulehnen, muss schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Diese Gründe müssen mit dem Risikoprofil des Unternehmens zusammenhängen.

(3)   Die Aufsichtsbehörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die in Absatz 2 genannte Bewertung abzuschließen. Die in Absatz 2 genannte Frist wird für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörden die Informationen zum ersten Mal anfordern, und dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Antwort des betroffenen Unternehmens eingeht, gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Bewertungsfrist.

(4)   Bei Anträgen, die vor dem 31. Juli 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, beträgt die in Absatz 2 genannte Frist vier Monate.

(5)   Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann jederzeit geändert oder entzogen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verändert hat. In jeder Entscheidung der Aufsichtsbehörde, diese Genehmigung zu ändern oder zu entziehen, sind die Gründe dafür anzugeben und die Entscheidung ist dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen.

Artikel 29e

Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen

(1)   Innerhalb eines Jahres nach ihrer Einstufung als kleine und nicht komplexe Unternehmen übermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden im Rahmen der in Artikel 35 genannten Informationen, die für Aufsichtszwecke beizubringen sind, Informationen über die angewandten Proportionalitätsmaßnahmen. Beabsichtigen diese Unternehmen, die Liste der anzuwendenden Proportionalitätsmaßnahmen zu ändern, so teilen sie dies ihren Aufsichtsbehörden unverzüglich mit.

(2)   Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Proportionalitätsmaßnahmen gemäß Artikel 29d anwenden, die Anwendung solcher Maßnahmen einzustellen, so setzen sie ihre Aufsichtsbehörden davon in Kenntnis.

(3)   Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum 28. Januar 2025 Proportionalitätsmaßnahmen an, die einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, so können sie diese Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den Artikeln 29b, 29c und 29d festgelegten Anforderungen anzuwenden.“

14.

Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seines Governance-Systems, seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften festgelegten Regelungen oder befolgten Praktiken.“

15.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Ziele der Beaufsichtigung und der in Artikel 29 festgelegten allgemeinen Grundsätze der Beaufsichtigung, insbesondere des Grundsatzes der Proportionalität, vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben und der in Absatz 4 festgelegten Grundsätze stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung des Unternehmens, das Governance-System, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement im Berichtszeitraums enthält.

Der regelmäßige aufsichtliche Bericht ist in folgenden Intervallen vorzulegen:

a)

von kleinen und nicht komplexen Unternehmen alle drei Jahre oder, sofern die Aufsichtsbehörde dies gestattet, bis zu alle fünf Jahre;

b)

von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen sind, alle drei Jahre.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b kann eine Aufsichtsbehörde, wenn sie dies für notwendig erachtet, von beaufsichtigten Unternehmen verlangen, die Berichte in kürzeren Intervallen vorzulegen.“

c)

Die Absätze 6, 7 und 8 werden gestrichen.

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen;

b)

die Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken dieser spezifischen Arten von Unternehmen, um die Konvergenz der aufsichtlichen Berichterstattung in angemessenem Umfang sicherzustellen.“

e)

Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung im Hinblick auf die Meldebögen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen an die Aufsichtsbehörden, wobei auch die risikobasierten Schwellenwerte, die gegebenenfalls Meldepflichten auslösen, oder etwaige Freistellungen in Bezug auf spezifische Informationen für bestimmte Arten von Unternehmen wie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken spezifischer Arten von Unternehmen festgelegt werden. Die EIOPA entwickelt Informationstechnologielösungen (IT-Lösungen), einschließlich Meldebögen und Erläuterungen, für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Berichterstattung.“

f)

Absatz 11 wird gestrichen.

g)

Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12)   Bis zum 29. Januar 2027 legt die EIOPA der Kommission einen Bericht über mögliche Maßnahmen, einschließlich Gesetzesänderungen, vor, zur Entwicklung einer integrierten Datenerhebung mit dem Ziel,

a)

die Bereiche, in denen es zu einer Duplizierung oder zu Inkonsistenzen zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Versicherungssektors und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft kommt, zu reduzieren,

b)

die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem der Berichterstattungsrahmen der Union bereits gemeldet wurden, durch die relevanten Behörden der Union oder die relevanten nationalen zuständigen Behörden zu verbessern und

c)

die Kosten für die Einhaltung zu reduzieren.

Die EIOPA räumt den Informationen, die die Bereiche Organismen für gemeinsame Anlagen und Berichterstattung über Derivate betreffen, Vorrang ein, beschränkt sich jedoch nicht darauf.

Bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts arbeitet die EIOPA eng mit den anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen und bezieht gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden ein.“

16.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 35a

Von den Aufsichtsbehörden gewährte Freistellungen und Beschränkungen bei der quantitativen regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

(1)   Sind die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn

a)

die Übermittlung dieser Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre,

b)

die Informationen mindestens einmal pro Jahr gemeldet werden.

Diese Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht.

Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung freistellen, wenn

a)

die Übermittlung dieser Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre,

b)

die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,

c)

die Freistellung nicht die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union untergräbt und

d)

das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Die Freistellung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes- und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht.

Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen oder Freistellungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein.

(3)   Firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden von der regelmäßigen aufsichtlichen Einzelpostenberichterstattung freigestellt, wenn die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer sind als ein Jahr, sofern die Unternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Auf die Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu:

i)

Sie sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen oder das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört;

ii)

sie sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, sofern die Geschäfte mit diesen natürlichen Personen unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen bleiben;

b)

die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, dürfen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung bestehen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;

b)

die Höhe der Risikokonzentrationen;

c)

die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;

d)

die Systeme und Strukturen des Unternehmens für die Übermittlung von Informationen zu Aufsichtszwecken und die in Artikel 35 Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Absatz 4 Buchstaben a bis d sowie Folgendes berücksichtigen:

a)

das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens;

b)

die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;

c)

die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde;

d)

die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;

e)

die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;

f)

ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit der Industrie- oder Handelsgruppe verbunden sind, der es angehört.

(6)   Um die kohärente und einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

die Methoden zur Bestimmung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Marktanteile;

b)

das Verfahren, nach dem die Aufsichtsbehörden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über eine der in diesem Artikel genannten Beschränkungen oder Freistellungen zu unterrichten haben.

Artikel 35b

Berichterstattungsfristen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in jährlichen oder längeren Intervallen innerhalb von 16 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in vierteljährlichen Intervallen innerhalb von fünf Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende an die Aufsichtsbehörden übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 35 Absatz 5a genannten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht innerhalb von 18 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln.“

17.

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

des Governance-Systems, einschließlich der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42, sowie der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;“

18.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine der in den Artikeln 308c und 308d genannten Übergangsmaßnahmen anwendet und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Unternehmen würde die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung der Übergangsmaßnahme nicht erfüllen;

ii)

das Unternehmen hat der Aufsichtsbehörde entweder den anfänglichen Plan für die schrittweise Einführung nicht innerhalb der in Artikel 308e Absatz 2 genannten Frist vorgelegt oder hat den in Artikel 308e Absatz 3 vorgeschriebenen jährlichen Bericht nicht vorgelegt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In den in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag im Verhältnis zu den wesentlichen Risiken stehen, die mit den unter diesen Buchstaben genannten Abweichungen beziehungsweise Versäumnissen einhergehen.“

19.

In Artikel 40 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen stets zuverlässig sein und gemeinsam über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane dürfen mindestens in den letzten zehn Jahren vor dem Jahr, in dem sie ihre Aufgaben in dem Unternehmen erfüllen oder erfüllen würden, nicht wegen schweren oder wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen würden, verurteilt worden sein.“

20.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung. Diese interne Überprüfung umfasst eine Bewertung der Angemessenheit der Zusammensetzung, der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen eine Strategie zur Förderung der Vielfalt im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan auf, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter.

Die EIOPA gibt Leitlinien zum Begriff der Vielfalt heraus, die bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu berücksichtigen sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik, der Compliance und der internen Revision verschiedenen Personen übertragen und dass jede dieser Aufgaben unabhängig von den anderen Aufgaben wahrgenommen wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Wurde ein Unternehmen nach Artikel 29b als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft oder hat ein Unternehmen nach Artikel 29d eine vorherige aufsichtliche Genehmigung erhalten, dürfen die Personen, die für die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik und der Compliance verantwortlich sind, auch andere Schlüsselaufgaben mit Ausnahme der internen Revision oder andere Aufgaben wahrnehmen oder Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

potenzielle Interessenkonflikte müssen angemessen gehandhabt werden;

b)

die Kombination von Aufgaben oder die Kombination einer Aufgabe mit der Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan darf die Fähigkeit der Person, ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision, die Vergütung und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der vorherigen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen. Kleine und nicht komplexe Unternehmen dürfen die Überprüfung in längeren Intervallen, mindestens alle fünf Jahre, durchführen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist.“

21.

Artikel 42 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen die Gründe für die Änderungen und sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.

(3)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeden Fall, in dem eine der in Absatz 1 genannten Personen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder aus diesem Grund ersetzt wurde.

(4)   Erfüllt eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben innehat, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, sind die Aufsichtsbehörden befugt, von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass die betreffende Person ihrer Position enthoben wird.“

22.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Management operationeller Risiken, einschließlich Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8);

(*8)  Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).“ "

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, wird in ihren Liquiditätsplänen die Anwendung der Volatilitätsanpassung berücksichtigt und darin bewertet, ob Liquiditätsengpässe auftreten könnten, die mit der Anwendung der Volatilitätsanpassung nicht konsistent sind.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken den kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 5 genannten Bewertung stellen die Aufsichtsbehörden sicher, dass die Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements über Strategien, Leitlinien, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von kurz-, mittel- und langfristigen Nachhaltigkeitsrisiken verfügen.“

b)

Absatz 2a wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des in Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b genannten grundlegenden Spreads;“

Ziffer iii wird gestrichen.

2.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Falle der Anwendung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf den in Artikel 77d Absatz 3 genannten risiko-berichtigten Spread auswirken würden.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Falle der Anwendung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung berücksichtigen die in Artikel 41 Absatz 3 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement die Volatilitätsanpassung.“

c)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen spezifische Pläne, die quantifizierbare Ziele und Verfahren beinhalten, aufstellen und deren Umsetzung überwachen, um die finanziellen Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Nachhaltigkeitsfaktoren, einschließlich der Risiken, die sich aufgrund des Anpassungsprozesses und der Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren — insbesondere den in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (*9) dargelegten — ergeben, zu überwachen und zu bewältigen.

Bei den quantifizierbaren Zielen und Verfahren zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken, die in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen enthalten sind, werden die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Union. Legt das Unternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU offen, so müssen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Pläne mit den in Artikel 19a oder Artikel 29a jener Richtlinie genannten Plänen kohärent sein und insbesondere Maßnahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens enthalten, die in beiden Plänen kohärent sind. Gegebenenfalls müssen die Methoden und Annahmen, die den Zielen, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen zugrunde liegen, welche Unternehmen der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Methoden und Annahmen kohärent sein, die in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen enthalten sind.

Die Ziele, Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung der Nachhaltigkeitsrisiken, die in den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Plänen enthalten sind, müssen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angemessen sein.

(2c)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

die Mindeststandards und Referenzmethoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Nachhaltigkeitsrisiken;

b)

die Elemente, die von den gemäß den Absätzen 2b und 2e dieses Artikels zu erstellenden Plänen abzudecken sind und zu denen konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele zählen, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich aus Nachhaltigkeitsfaktoren ergeben, sowie die Verknüpfungen mit den Anforderungen der Artikel 45 und 45a;

c)

Aufsichtsansätze in Bezug auf die in den Absätzen 2b und 2e genannten Pläne, quantifizierbaren Ziele und Verfahren;

d)

die Elemente der in den Absätzen 2b und 2e des vorliegenden Artikels genannten Pläne, die gemäß Artikel 51 offenzulegen sind, einschließlich der einschlägigen quantifizierbaren Ziele.

Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(2d)   Das Unternehmen legt alljährlich die quantifizierbaren Ziele offen, die in den in den Absätzen 2b und 2e genannten Plänen enthalten sind.

(2e)   Ist ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine beteiligte Versicherungsholdinggesellschaft oder eine beteiligte gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union verpflichtet, gemäß Absatz 2b dieses Artikels einen Plan auf Gruppenebene zu erstellen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, die unter diesen Plan fallen und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, von der Erstellung eines Plans auf Einzelebene gemäß Absatz 2b des vorliegenden Artikels befreit sind.

(*9)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).“ "

23.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„d)

eine Berücksichtigung und Analyse der makroökonomischen Lage und möglicher Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen;

e)

auf begründete Aufforderung der Aufsichtsbehörde eine Erwägung und Analyse

i)

der makroprudenziellen Bedenken, die sich auf das spezifische Risikoprofil, die genehmigten Risikotoleranzgrenzen, die Geschäftsstrategie, die versicherungstechnischen Tätigkeiten oder die Anlageentscheidungen sowie auf den unter Buchstabe a genannten Gesamtsolvabilitätsbedarf des Unternehmens auswirken können;

ii)

der Tätigkeiten des Unternehmens, die die Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und zur Quelle von Systemrisiken werden könnten;

f)

die Gesamtkapazität des Unternehmens, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit auch unter Stressbedingungen zu erfüllen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e beinhalten die Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen zumindest Folgendes:

a)

Höhe der Zinssätze und Spreads,

b)

Höhe der Finanzmarktindizes,

c)

Inflation,

d)

Verflechtungen mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

e)

Klimawandel, Pandemien, andere Ereignisse von massiven Ausmaßen und sonstige Katastrophen, die sich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken könnten.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i beinhalten makroprudenzielle Bedenken mindestens plausible ungünstige Zukunftsszenarien und Risiken im Zusammenhang mit dem Kreditzyklus und Konjunkturabschwüngen, Herdenverhalten bei Anlagen oder übermäßigen Risikokonzentrationen auf sektoraler Ebene.

(1b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels vorgeschriebene Analyse in angemessenem Verhältnis zur Art der Risiken sowie zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Unternehmen steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen und Unternehmen, die nach Artikel 29d von einer Aufsichtsbehörde eine vorherige Genehmigung erhalten haben, nicht zu der in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten Analyse verpflichtet sind.“

c)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 77a Absatz 2, den Artikeln 308c und 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 111 Absatz 2a anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt die Bewertungsanforderung für den Mechanismus zur schrittweisen Einführung gemäß Artikel 77a jedoch nicht für eine Währung, bei der eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus;

b)

in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus.

(2b)   Wendet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung an, erstreckt sich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung außerdem auch darauf, wie signifikant das Risikoprofil des betreffenden Unternehmens von den Annahmen abweicht, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung jährlich sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

Sofern nicht die Aufsichtsbehörde aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens zu dem Schluss kommt, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mindestens alle zwei Jahre sowie unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung ihres Risikoprofils vornehmen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das Unternehmen ist als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft;

b)

das Unternehmen ist ein firmeneigenes Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen, das alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Die Versicherten und Begünstigten sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen angehört, oder sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, und die Geschäfte mit denjenigen natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

ii)

die Versicherungsverpflichtungen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, bestehen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung.

Die Freistellung von der jährlichen Bewertung darf das Unternehmen nicht daran hindern, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu messen, zu steuern, zu überwachen, und über sie Bericht zu erstatten.“

e)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(8)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e stellen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen andere Behörden als die Aufsichtsbehörden mit einem makroprudenziellen Mandat betraut sind, sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Ergebnisse ihrer makroprudenziellen Bewertungen der in diesem Artikel genannten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die betreffenden nationalen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellem Mandat weitergeben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit jeder nationalen Stelle oder Behörde, die mit einem makroprudenziellen Mandat betraut ist, zusammenarbeiten, um die Ergebnisse zu analysieren und gegebenenfalls etwaige makroprudenzielle Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Tätigkeit der Unternehmen auf die Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden etwaige makroprudenzielle Bedenken und Eingabeparameter, die für die Bewertung relevant sind, mit dem betreffenden Unternehmen teilen.

(9)   Bei der Entscheidung, ob von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogenes Tochterunternehmen ist, eine der in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Analysen verlangt wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde, ob eine dieser Analysen von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf Gruppenebene durchgeführt wird und die Besonderheiten dieses Tochterunternehmens abdeckt.

Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln sowohl der EIOPA als auch dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) eingerichtete Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) jedes Jahr die Liste der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Liste der Gruppen, für die sie die zusätzlichen makroprudenziellen Maßnahmen anfordern.

(*10)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).“ "

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 45a

Szenarioanalyse zum Klimawandel

(1)   Für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Risiken bewertet das betreffende Unternehmen auch, ob es wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt ist. In der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Bewertung zeigt das Unternehmen, wie wesentlich seine klimawandelbezogenen Risiken sind.

(2)   Ist das betreffende Unternehmen wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt, so legt das Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien fest, die Folgendes beinhalten:

a)

ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem der weltweite Temperaturanstieg unter zwei Grad Celsius bleibt;

b)

ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem der weltweite Temperaturanstieg erheblich mehr als zwei Grad Celsius beträgt.

(3)   In regelmäßigen Intervallen beinhaltet die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Bewertung eine Analyse der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 festgelegten langfristigen Klimawandelszenarien auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Diese Intervalle müssen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen klimawandelbezogenen Risiken stehen, dürfen jedoch nicht länger sein als drei Jahre.

(4)   Die in Absatz 2 genannten langfristigen Klimawandelszenarien werden mindestens alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung der langfristigen Klimawandelszenarien berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der Instrumente und Grundsätze, die in früheren Klimawandelszenarien verwendet wurden, um deren Wirksamkeit zu erhöhen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird von kleinen und nicht komplexen Unternehmen nicht verlangt, dass sie Klimawandelszenarien festlegen oder dass sie deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bewerten.“

25.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

(1)   Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 35 Absatz 3 erforderlichen Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage umfasst zwei Teile, die eindeutig benannt und gemeinsam veröffentlicht werden. Der erste Teil enthält Informationen, die spezifisch an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichtet sind, und der zweite Teil Informationen, die an professionelle Marktteilnehmer gerichtet sind.

(1a)   Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für Versicherungsnehmer und Begünstigte umfasst, muss folgende Angaben enthalten:

a)

eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;

b)

eine kurze Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken, und

c)

eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt.

(1b)   Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf Informationen wiedergeben werden, die sowohl von der Art als auch vom Umfang her gleichwertig sind und im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

a)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;

b)

eine Beschreibung des Governance-Systems,

c)

eine für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmende Beschreibung der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden;

d)

eine Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils, die sich zumindest auf Folgendes erstreckt:

i)

Struktur und Betrag der Eigenmittel sowie deren Qualität;

ii)

Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;

iii)

im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Stabilität der Finanzsysteme in der Union relevant sind, Angaben zur Risikosensitivität;

iv)

die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option nach Artikel 304;

v)

Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und einem etwaig vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;

vi)

Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtszeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen;

e)

Angaben dazu, ob das Unternehmen nach der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß Artikel 45a Absatz 1 wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt ist und gegebenenfalls, ob es Maßnahmen ergriffen hat;

f)

eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt;

g)

die in Artikel 44 Absatz 2c Buchstabe d genannten Elemente.

(1c)   Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, so umfasst die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung auch eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens.

Die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwendet, und im Falle der Anwendung der Volatilitätsanpassung folgende Angaben:

a)

eine Quantifizierung der Auswirkungen einer Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens;

b)

für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte für die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.

(2)   Die in Absatz 1b Buchstabe d Ziffer i genannte Beschreibung muss eine Analyse aller signifikanter Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit enthalten.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1b Buchstabe d Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie einen etwaigen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

(3)   Firmeneigene Versicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Versicherten und Begünstigten sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen angehört, oder natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

b)

die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens bestehen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung.

(4)   Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Versicherten und Begünstigten sind juristische Personeninnerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört, oder natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

b)

die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine Pflichthaftpflichtversicherung;

c)

die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte; und

d)

der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können Rückversicherungsunternehmen beschließen, den an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage nicht zu veröffentlichen.

(6)   Abweichend von Absatz 1b dieses Artikels dürfen sich kleine und nicht komplexe Unternehmen darauf beschränken, in dem Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Informationen enthält, nur die quantitativen Daten offenzulegen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben sind, sofern sie alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, der sämtliche in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen enthält.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 18 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens offenlegen und der Aufsichtsbehörde vorlegen.

(8)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Berichts haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen, wie es sich auswirkt, wenn für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 77 anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve die risikofreie Zinskurve verwendet wird, die ohne Anwendung der Übergangsregelung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe aa bestimmt wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für eine Währung, bei der eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus;

b)

in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht

1.   Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen sind, besteht für die im Rahmen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 oder im Rahmen des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 256 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlichte Bilanz eine Prüfungspflicht.

2.   Abweichend von Artikel 29c können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Pflicht auf Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausweiten.

3.   Die Mitgliedstaaten können den Umfang der in Absatz 1 genannten Prüfungspflicht auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage ausweiten.

4.   Die Prüfung wird von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft im Einklang mit den nach Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG geltenden Prüfungsstandards durchgeführt. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die in Artikel 72 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Pflichten der Prüfer einzuhalten.

5.   In Mitgliedstaaten, in denen registrierte Versicherungsmathematiker am 28. Januar 2025 nach nationalem Recht zur Prüfung versicherungstechnischer Rückstellungen, einforderbarer Beträge aus Rückversicherungsverträgen und damit zusammenhängender Posten befugt sind, können diese registrierten Versicherungsmathematiker diese Prüfungen weiterhin durchführen, sofern sie im Einklang mit verbindlichen Standards, die eine qualitativ hochwertige Prüfung gewährleisten und mindestens die Bereiche Prüfungsverfahren, Unabhängigkeit und interne Qualitätskontrolle bei der Durchführung solcher Prüfungen abdecken, und im Einklang mit den in Artikel 72 genannten Pflichten handeln.

6.   Ein gesonderter Bericht, der vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft erstellt wird und eine Beschreibung der Art und der Ergebnisse der Prüfung enthält, wird von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammen mit dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage an die Aufsichtsbehörde übermittelt.“

27.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

die nach kleinen und nicht komplexen Unternehmen und anderen Unternehmen aufgegliederte Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Vereinfachungen oder Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, sowie die Zahl der Unternehmen, die spezifische Proportionalitätsmaßnahmen anwenden;

f)

die nach kleinen und nicht komplexen Gruppen und anderen Gruppen aufgegliederte Zahl der Gruppen, die Vereinfachungen oder Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, sowie die Zahl der Gruppen, die spezifische Proportionalitätsmaßnahmen anwenden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

für jeden Mitgliedstaat die nach kleinen und nicht komplexen Unternehmen bzw. Gruppen und anderen Unternehmen bzw. Gruppen aufgegliederte Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Gruppen, die Vereinfachungen oder Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, sowie die Zahl der Unternehmen oder Gruppen, die spezifische Vereinfachungen und andere Proportionalitätsmaßnahmen anwenden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen und der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen dargelegt wird.

(4)   Die EIOPA bewertet die Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen und der in Artikel 213a Absatz 1 festgelegten Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Gruppen, zumindest im Hinblick auf die Ziele des Schutzes der Versicherungsnehmer, der Finanzstabilität und der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2030 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen. In dem Bericht wird gegebenenfalls die Möglichkeit geprüft, diese Kriterien zu ändern.“

28.

Artikel 53 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1a Buchstabe b und Artikel 51 Absatz 1b Buchstaben d und e genannten Informationen keine Anwendung.“

29.

In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt:

„Die EIOPA entwickelt IT-Lösungen für die in Absatz 2 genannten Verfahren, Formate und Muster, auch für Instruktionen.“

30.

Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie, der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*11), der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt.

(*11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“ "

31.

In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

32.

Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich wahrscheinlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung gehalten, angestrebt oder erhöht wird, angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um diese Situation abzustellen.“

33.

In Artikel 63 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

34.

In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels hindern die Aufsichtsbehörden nicht daran, die Ergebnisse der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 durchgeführten Stresstests zu veröffentlichen oder der EIOPA die Ergebnisse der Stresstests zu übermitteln, damit die EIOPA die Ergebnisse unionsweiter Stresstests veröffentlicht.“

35.

In Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt:

„Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 67 verhindern nicht den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht zulässig ist. Stammen diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden.“

36.

Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a werden die Worte „Europäische Zentralbank (EZB)“ durch das Wort „EZB“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe c werden die Worte „mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)“ durch das Wort „ESRB“ ersetzt.

37.

In Artikel 72 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 34 oder 35 der Richtlinie 2013/34/EU oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:“

38.

Artikel 77 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der zeitlich angepassten Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist. Die Anpassung der Solvenzkapitalanforderung besteht aus einem exponentiellen und zeitabhängigen Element.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   In Bezug auf den in Absatz 5 genannten Kapitalkosten-Satz wird angenommen, dass er ab dem 30. Januar 20274,75 % beträgt. Die Kommission nimmt die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannte regelmäßige Überprüfung frühestens am 31. Januar 2032 vor.

(7)   Umfassen die Versicherungs- und Rückversicherungsverträge auch Finanzoptionen und -garantien, müssen die Methoden zur Berechnung des besten Schätzwerts angemessen widerspiegeln, dass der Barwert der aus diesen Verträgen resultierenden Zahlungsströme sowohl vom erwarteten Ergebnis künftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch von möglichen Abweichungen des tatsächlichen Ergebnisses von dem in bestimmten Szenarien erwarteten Ergebnis abhängen kann.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, und Unternehmen, die von einer Aufsichtsbehörde eine vorherige Genehmigung erhalten haben, den besten Schätzwert für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die nicht als wesentlich angesehen werden, mittels einer vorsichtigen deterministischen Bewertung ermitteln.“

39.

Artikel 77a erhält folgende Fassung:

„Artikel 77a

Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

(1)   Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden einschlägige Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind. Ab der ersten Fälligkeit nach dem ersten Glättungspunkt wird der maßgebliche risikofreie Zinssatz gemäß Unterabsatz 3 extrapoliert. Der erste Glättungspunkt für eine Währung ist die längste Laufzeit, bei der folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Märkte für Finanzinstrumente mit dieser Laufzeit müssen tief, liquide und transparent sein;

b)

der Umlauf an Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit macht einen ausreichend hohen prozentualen Anteil des gesamten Anleiheumlaufs in dieser Währung aus.

Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von dem am ersten Glättungspunkt geltenden Forwardzinssatz zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Der extrapolierte Forwardzinssatz entspricht dem gewichteten Durchschnitt eines liquiden Forwardzinssatzes und des endgültigen Forwardzinssatzes. Der liquide Forwardzinssatz stützt sich auf einen Forwardzinssatz oder mehrere Forwardzinssätze in Bezug auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können. Bei Laufzeiten von mindestens 40 Jahren nach dem ersten Glättungspunkt muss das Gewicht des endgültigen Forwardzinssatzes mindestens 77,5 % betragen.

Beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze werden Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind.

(2)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde den in Unterabsatz 2 dargelegten Mechanismus zur schrittweisen Einführung anwenden.

Der in Unterabsatz 1 genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung umfasst Folgendes:

a)

Am 30. Januar 2027 werden die Parameter, die die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmen, so festgelegt, dass die risikofreie Zinskurve hinreichende Ähnlichkeit mit der risikofreien Zinskurve aufweist, die zu jenem Zeitpunkt nach den am 29. Januar 2027 geltenden Extrapolationsregeln ermittelt wird;

b)

die Parameter, die die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmen, werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs linear vermindert, sodass ab dem 1. Januar 2032 die endgültigen Extrapolationsparameter angewandt werden.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung lässt die Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Finanzmärkte und des in Absatz 1 genannten ersten Glättungspunkts unberührt.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes anwenden, veröffentlichen in dem in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, Folgendes:

a)

die Tatsache, dass sie den Mechanismus zur schrittweisen Einführung für die Extrapolation anwenden, und

b)

die Quantifizierung der Auswirkungen der Nichtanwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung auf ihre Finanzlage.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 liegt der erste Glättungspunkt für den Euro am 28. Januar 2025 bei einer Laufzeit von 20 Jahren.“

40.

In Artikel 77b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i gilt ein Gruppenlebensversicherungsvertrag als ein einziger Vertrag.“

41.

Artikel 77d wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung anwenden dürfen, sofern mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Volatilitätsanpassung für eine bestimmte Währung wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts aller auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens angewandt, sofern die maßgebliche risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen verwendet wird, keine Matching-Anpassung im Sinne von Artikel 77b enthält;

b)

das Unternehmen weist gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nach, dass es über angemessene Verfahren verfügt, um die Volatilitätsanpassung gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnen zu können.

(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die vor dem 29. Januar 2026 zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt haben, ohne vorherige Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden weiterhin eine Volatilitätsanpassung anwenden, sofern sie die Bedingungen für eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 ab dem 30. Januar 2027 erfüllen.

(1b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass es die Anwendung einer Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts einstellt, wenn das Unternehmen die im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Sobald ein Unternehmen diese Bedingungen wieder erfüllt, kann es bei den Aufsichtsbehörden die vorherige Genehmigung beantragen, um nach Absatz 1 eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts anzuwenden.

(1c)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eine unternehmensspezifische Anpassung des risikoberichtigten Spreads der in Absatz 3 genannten Währung anwenden, sofern

a)

der risikoberichtigte Spread in den vier vierteljährlichen Berichtszeiträumen vor dem Berichtsstichtag über dem risikoberichtigten Spread lag, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten berechnet wird, und

b)

die Informationen, die mit den maßgeblichen Vermögenswerten des Unternehmens verbunden sind und gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 4 von dem Unternehmen übermittelt werden, von ausreichender Qualität sind, um eine robuste und zuverlässige Berechnung dieser Anpassung zu ermöglichen.

Die Anpassung entspricht dem niedrigeren Wert zwischen 105 % und der Quote des risikoberichtigten Spreads, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten berechnet wird, und des risikoberichtigten Spreads, der auf der Grundlage des Referenzportfolios in der maßgeblichen Währung berechnet wird. Der risikoberichtigte Spread, der auf dem Portfolio des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten beruht, wird auf die gleiche Weise berechnet wie der risikoberichtigte Spread, der auf dem Referenzportfolio in der maßgeblichen Währung beruht, jedoch unter Verwendung unternehmensspezifischer Daten zur Gewichtung und der durchschnittlichen Laufzeit der maßgeblichen Unterzweige innerhalb des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten in der maßgeblichen Währung.

Wird die Anpassung angewandt, so wird die Volatilitätsanpassung nicht um die in Absatz 4 genannte Makro-Volatilitätsanpassung erhöht.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen die Anwendung der Anpassung unverzüglich ein, wenn diese den risikoberichtigten Spread für die in Absatz 3 genannte Währung in zwei aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen erhöht.

(2)   Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem Zinssatz, der aus einem Referenzportfolio mit Schuldinstrumenten in dieser Währung eingenommen werden könnte, und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

Das Referenzportfolio mit Anlagen in Schuldinstrumenten in einer Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und in die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investiert haben, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

(3)   Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für eine Währung wird wie folgt berechnet:

VAcu= 85 % · CSSRcu · RCScu

Dabei ist:

a)

VAcu die Volatilitätsanpassung für eine Währung cu ;

b)

CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Währung cu ;

c)

RCScu der risikoberichtigte Spread für die Währung cu .

VAcu betrifft die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht nach Artikel 77a durch Extrapolation ermittelt wurden. Werden beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß Artikel 77a Absatz 1 Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, so betrifft VAcu auch die aus diesen Finanzinstrumenten abgeleiteten risikofreien Zinssätze. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

CSSRcu darf nicht negativ und nicht größer sein als eins. Der Wert ist kleiner als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen dieses Unternehmens in dieser Währung gegenüber Zinsänderungen.

RCScu wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil dieses Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwartete Kreditrisiken oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

Der Anteil des Spreads, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste, unerwartete Kreditrisiken oder sonstige Risiken zurückzuführen ist, wird als prozentualer Anteil der Spreads berechnet. Dieser prozentuale Anteil verringert sich mit dem Anstieg der Spreads, wobei mindestens die drei folgenden Fälle zu unterscheiden sind:

a)

die Spreads überschreiten nicht ihren langfristigen Durchschnittswert;

b)

die Spreads überschreiten ihren langfristigen Durchschnittswert, aber sie überschreiten nicht das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts;

c)

die Spreads überschreiten das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts.

Die Risikoberichtigung darf nie einen angemessenen prozentualen Anteil des langfristigen Durchschnittswerts der Spreads überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung an den Euro gekoppelt ist und der die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind, erfüllt, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für die gekoppelte Währung und der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für den Euro sowohl für ihre Landeswährung als auch für den Euro eine einzige CSSRcu berechnen, wobei die auf den Euro und auf die Landeswährung lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemeinsam zu berücksichtigen sind.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1c wird die Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung erhöht. Die Makro-Volatilitätsanpassung wird wie folgt berechnet:

VAEuro,macro= 85 %·CSSREuro·max(RCSco-1,3·RCSEuro;0)·ωco

Dabei ist:

a)

VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co ;

b)

CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro;

c)

RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co ;

d)

RCSEuro der risikoberichtigte Spread für den Euro;

e)

ωco der Länderanpassungsfaktor für das Land co .

CSSREuro wird gemäß Absatz 3 als Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro berechnet.

RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Absatz 3, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt des betreffenden Landes verkauft werden und auf Euro lauten.

RCSEuro wird als risikoberichtigter Spread für den Euro nach Absatz 3 berechnet.

Der unter Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Länderanpassungsfaktor wird wie folgt berechnet:

ωco= max(min

Image 1
(((RCSco*-0,6 %)/0,3 %);1);0)

Dabei ist RCSco * der risikoberichtigte Spread für das Land co im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von in Land co zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden.

(4a)   Zur Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads entspricht der in den Absätzen 2 und 4 genannte Spread für jede Währung und jedes Land der nach Wert gewichteten Summe des durchschnittlichen Währungsspreads auf Staatsanleihen und des durchschnittlichen Währungsspreads auf andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen. Für die Zwecke dieser Berechnung entsprechen die jeweiligen Gewichtungen dem wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte und dem wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte.“

42.

Artikel 77e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„aa)

für die Zwecke der Offenlegungen nach Artikel 51 Absatz 8 eine maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung und ohne Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77a Absatz 2;

ab)

die Szenarien, die für die in Artikel 77 Absatz 8 genannte vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu verwenden sind;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für jede maßgebliche Währung und jeden nationalen Versicherungsmarkt einen risikoberichtigten Spread im Sinne von Artikel 77d Absatz 3 bzw. Absatz 4;“

iii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

für jeden relevanten Mitgliedstaat den prozentualen Anteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von den im betreffenden Land zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, im Sinne von Artikel 77d Absatz 4.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die EIOPA legt mindestens einmal jährlich für jede maßgebliche Währung und jede Laufzeit, bei der die Märkte für die maßgeblichen Finanzinstrumente oder Anleihen mit dieser Laufzeit tief, liquide und transparent sind, den prozentualen Anteil der Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen im Sinne von Artikel 77a Absatz 1 nieder und veröffentlicht ihn;“

c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen und der erste Glättungspunkt gemäß Artikel 77a Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte können sich auf die von der EIOPA gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Informationen stützen.“

d)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Währungen, für die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 festgelegt ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen. In Bezug auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und wenn der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread und der in Absatz 1 Buchstabe d genannte prozentuale Anteil nicht in den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, wird keine Makro-Volatilitätsanpassung zur Volatilitätsanpassung hinzuaddiert.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein in einem Durchführungsrechtsakt festgelegter erster Glättungspunkt für eine Währung nicht geändert, es sei denn, eine Bewertung der prozentualen Anteile der Anleihen mit einer längeren oder gleichen Laufzeit wie eine gegebene Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen weist für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre auf einen anderen ersten Glättungspunkt nach Artikel 77a Absatz 1 und dem in delegierten Rechtsakten nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii festgelegten prozentualen Anteil hin.“

43.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

die in Artikel 77 Absatz 8 genannte vorsichtige deterministische Bewertung sowie die Bedingungen, unter denen diese Bewertung verwendet werden darf, um den besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Optionen und Garantien zu ermitteln;“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts zu verwenden ist, insbesondere:

i)

die Formel für die in Artikel 77a Absatz 1 genannte Extrapolation, einschließlich der Parameter, die die Konvergenzgeschwindigkeit der Extrapolation bestimmen;

ii)

die Methode zur Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Märkte für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 77a Absatz 1;

iii)

die währungsbezogenen prozentualen Anteile e, unterhalb deren der Anteil von Anleihen mit längeren oder gleichen Laufzeiten wie eine gegebene Laufzeit an allen Anleihen für die Zwecke von Artikel 77a Absatz 1 als niedrig angesehen wird;

iv)

den in Artikel 77a Absatz 2 genannte Mechanismus zur schrittweisen Einführung;“

iii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Methoden und Annahmen für die Berechnung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung, insbesondere auch:

i)

eine Formel für die Berechnung der in Artikel 77d Absätze 3 und 4 genannten Kreditspread-Sensitivitätskennzahl;

ii)

für jede einschlägige Anlageklasse den prozentualen Anteil des Spreads, der den Anteil des Spreads repräsentiert, der einer realistischen Bewertung der erwarteten Verluste, der unerwarteten Kreditrisiken oder sonstigen Risiken zuzuschreiben ist, zu berechnen gemäß Artikel 77d Absatz 3; dieser prozentuale Anteil verringert sich mit dem Anstieg der Spreads, wobei mindestens die drei folgenden Fälle zu berücksichtigen sind:

1.

die Spreads überschreiten nicht ihren langfristigen Durchschnittswert;

2.

die Spreads überschreiten ihren langfristigen Durchschnittswert, aber sie überschreiten nicht das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts;

3.

die Spreads überschreiten das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts.

Die Risikoberichtigung darf nie einen angemessenen prozentualen Anteil des langfristigen Durchschnittswerts der Spreads überschreiten.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die Kommission kann diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a mit Kriterien dafür ergänzen, welche Vermögenswerte in das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a genannte Portfolio von Vermögenswerten aufgenommen werden können.

(1b)   Ergibt sich aus der regelmäßigen Überprüfung des Kapitalkosten-Satzes gemäß Artikel 77 Absatz 5, dass der angenommene Wert nicht mehr angemessen ist, so kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des in Artikel 77 Absatz 6 festgelegten angenommenen Werts des Kapitalkosten-Satzes erlassen. Die Kommission darf den angenommenen Wert des Kapitalkosten-Satzes nur auf einen Wert von mindestens 4 % und höchstens 5 % festsetzen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 8 zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Methoden zur Ermittlung der Szenarien spezifiziert werden, die für die in jenem Absatz genannte vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu verwenden sind. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

44.

In Artikel 92 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung:

„(1a)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen die Behandlung von Beteiligungen, im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3, an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird, einschließlich Ansätzen für Abzüge wesentlicher Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten von den Basiseigenmitteln eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe des nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakts können die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der in Artikel 88 genannten Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen liegt eine der folgenden Situationen vor:

i)

das Kredit- oder Finanzinstitut und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören derselben Gruppe im Sinne von Artikel 212 an, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, und bei dem verbundenen Kredit- oder Finanzinstitut kommt nicht der in Artikel 228 Absatz 5 genannte Abzug zur Anwendung; oder

ii)

den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden, und das Kredit- oder Finanzinstitut unterliegt derselben zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen der genannten Richtlinie wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

b)

die Aufsichtsbehörden sind überzeugt, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf die Unternehmen, die in die unter Buchstabe a Ziffer i genannte Gruppenaufsicht oder in die unter Buchstabe a Ziffer ii genannte zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, zufriedenstellend ist;

c)

bei der Beteiligung an dem Kredit- oder Finanzinstitut handelt es sich um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art im Sinne des nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe m erlassenen delegierten Rechtsakts.

(2)   Die in Absatz 1a genannten Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten umfassen Folgendes:

a)

Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:

i)

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‚Tier 1‘) und Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 63 jener Verordnung (‚Tier 2‘) sowie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12), die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, halten.

(*12)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).“ "

45.

Artikel 95 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern anwendbar, auf die in Artikel 97 Absatz 1 genannte Liste der Eigenmittelbestandteile Bezug.“

46.

Artikel 96 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 95 und des Artikels 97 Absatz 1 gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

1.

Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in ‚Tier 1‘ eingestuft;

2.

Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in ‚Tier 2‘ eingestuft;

3.

alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren aus Reedern bestehenden Mitgliedern mittels Ausschreibung von Nachschüssen innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als ‚Tier 2‘ eingestuft.“

47.

In Artikel 105 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um dem von Kryptowerten ausgehenden Risiko in dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Marktrisikomodul und in dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Gegenparteiausfallrisikomodul Rechnung zu tragen.“

48.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 105a

Langfristige Aktieninvestitionen

(1)   Abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und als Teil des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aktienrisiko-Untermoduls gestatten die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, auf eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive eine Kapitalanforderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwenden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist eindeutig benannt und wird getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwaltet;

b)

für jedes langfristige Aktienportfolio gibt es eine Strategie für die langfristige Anlageverwaltung, die die Zusage des Unternehmens widerspiegelt, das Gesamtengagement in Aktien in der Untergruppe der Aktieninvestitionen für einen Zeitraum von durchschnittlich mehr als fünf Jahren zu halten. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens billigt ausdrücklich die Anlageverwaltungsstrategien, und diese Strategien werden häufig anhand der tatsächlichen Verwaltung der Portfolios überprüft und in der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Artikel 45 beschrieben;

c)

die Untergruppe der Aktieninvestitionen besteht nur aus Aktien, die in Ländern notiert sind, die Mitglied des EWR oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, oder aus nicht börsennotierten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern haben, die Mitglied des EWR oder der OECD sind;

d)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist dauerhaft und unter angespannten Bedingungen in der Lage, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen in der Untergruppe während fünf Jahren zu vermeiden;

e)

aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstabens b entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstabens d zu erfüllen;

f)

die Untergruppe der Aktieninvestitionen ist angemessen diversifiziert, um eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Emittenten oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen und eine übermäßige Risikoakkumulation im Gesamtportfolio langfristiger Aktieninvestitionen mit demselben Risikoprofil zu vermeiden;

g)

die Untergruppe der Aktieninvestitionen enthält keine Beteiligungen.

(2)   Werden Aktien in europäischen langfristigen Investmentfonds oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich alternativer Investmentfonds, gehalten, die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten als mit einem niedrigeren Risikoprofil benannt sind, so können die Bedingungen in Absatz 1 auf der Ebene der Fonds und nicht der in diesen Fonds gehaltenen zugrunde liegenden Vermögenswerten bewertet werden.

3.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren.

Erfüllt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, nicht mehr die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen, so unterrichtet es unverzüglich die Aufsichtsbehörde und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung wiederherzustellen.

Innerhalb eines Monats nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Informationen und die von dem Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung die Wiederherstellung der Erfüllung dieser Bedingungen zu erreichen.

Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so stellt es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen gemäß diesem Artikel während zweieinhalb Jahren oder solange die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht wiederhergestellt ist – je nachdem welcher Zeitraum länger ist – ein.

(4)   Die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestitionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Investitionen, die als langfristige Investitionen behandelt werden, um 22 % ergeben würde.

(5)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes genauer festgelegt wird:

a)

die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels;

b)

die Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels;

c)

die Informationen, die in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 und in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 5a aufzunehmen sind.“

49.

Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 13 Prozentpunkte unter oder über der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.“

50.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

Vereinfachungen in der Standardformel

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Art, Umfang und Komplexität der Risiken rechtfertigen die Verwendung einer vereinfachten Berechnung;

b)

es wäre unverhältnismäßig, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen;

c)

der Unterschied zwischen den Ergebnissen der Standardberechnung und der vereinfachten Berechnung führt mit der Zeit nicht zu einer wesentlichen Falschangabe der Solvenzkapitalanforderung, außer in Fällen, in denen die vereinfachte Berechnung zu einer Solvenzkapitalanforderung führt, die die aus der standardisierten Berechnung resultierende Solvenzkapitalanforderung überschreitet.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können kleine und nicht komplexe Unternehmen eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde und mindestens alle fünf Jahre nachweisen können, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

jedes einzelne Risikomodul oder Untermodul, für das eine vereinfachte Berechnung verwendet werden soll, macht — ohne Anwendung der Vereinfachung — weniger als 2 % der Basissolvenzkapitalanforderung aus;

b)

die Summe aller Risikomodule oder Untermodule, für die eine vereinfachte Berechnung verwendet werden soll, macht — ohne Anwendung der Vereinfachung — weniger als 10 % der Basissolvenzkapitalanforderung aus.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind vereinfachte Berechnungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 102 Absatz 1 darf für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung berechnet und ein Risikomodul oder -untermodul nicht mehr als 5 % der in Artikel 103 Buchstabe a genannten Basissolvenzkapitalanforderung ausmacht, das Unternehmen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine vereinfachte Berechnung für dieses Risikomodul oder -untermodul verwenden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 darf die Summe der Anteile der einzelnen Risikomodule oder -untermodule, bei denen die vereinfachten Berechnungen nach dem genannten Absatz angewandt werden, an der Basissolvenzkapitalanforderung 10 % nicht übersteigen.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil eines Risikomoduls oder -untermoduls an der Basissolvenzkapitalanforderung ist der Anteil, der berechnet wurde, als das Risikomodul oder -untermodul zuletzt ohne vereinfachte Berechnung nach Absatz 2 berechnet wurde.“

51.

Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben l und m erhalten folgende Fassung:

„l)

die vereinfachten Berechnungen für spezifische Risikomodule und -untermodule nach Artikel 109 Absatz 1 und für unwesentliche Risikomodule und -untermodule nach Artikel 109 Absatz 2 sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen und firmeneigener Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, um die in Artikel 109 Absatz 1 genannten Vereinfachungen verwenden zu dürfen;

m)

der Ansatz, der in Bezug auf qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Nummer 21 bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden ist, insbesondere bei der Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Untermoduls Aktienrisiko, wobei die voraussichtliche Verringerung der Volatilität des Werts dieser qualifizierten Beteiligungen aufgrund der strategischen Art dieser Anlagen und des Einflusses, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf diese Beteiligungsnehmer ausübt, zu berücksichtigen ist;“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes tragen die Methoden, Annahmen und Standardparameter für das Untermodul Zinsrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a dem Risiko Rechnung, dass die Zinssätze auch dann weiter sinken können, wenn sie niedrig oder negativ sind, und die Berechnung des Untermoduls Zinsrisiko muss mit der Extrapolation der Zinssätze gemäß Artikel 77a übereinstimmen. Ungeachtet des ersten Satzes dieses Unterabsatzes muss bei der Berechnung des Untermoduls Zinsrisiko das Risiko, dass die Zinssätze unter eine negative Untergrenze fallen, nicht berücksichtigt werden, wenn eine negative Untergrenze so bestimmt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Zinssätze über relevante Währungen und Laufzeiten hinweg nicht jederzeit über der negativen Untergrenze liegen, ausreichend gering ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Absatzes werden die Methoden und Anpassungen, die zu verwenden sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen, nicht auf die Vermögensportfolios angewandt, die keine Sonderverbände sind und gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a dafür vorgesehen sind, den entsprechenden besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bedecken.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Erlässt die Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Untermoduls Zinsrisiko zugrunde gelegt werden, mit dem Ziel, die Sensitivität der Kapitalanforderungen entsprechend der Entwicklung bei den Zinssätzen zu verbessern, so können Änderungen des Untermoduls Zinsrisiko über einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren schrittweise vorgenommen werden. Eine solche schrittweise Anpassung ist obligatorisch und gilt für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EIOPA bewertet bis zum 29. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre, ob die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf Grundlage der Standardformel, verwendeten Methoden, Annahmen und Standardparameter weiterhin angemessen sind. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Leistung einer Gruppe von Vermögenswerten und die Leistung von Finanzinstrumenten, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte und Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in der internationalen Standardsetzung für den Finanzdienstleistungsbereich. Bestimmte Risiken und Gruppen von Vermögenswerten können bei der Überprüfung vorrangig behandelt werden. Auf der Grundlage der Bewertung der EIOPA legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie oder der gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte vor.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die schrittweise Einführung gemäß Absatz 2a dieses Artikels anwenden, veröffentlichen in dem Teil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der aus Informationen für professionelle Marktteilnehmer gemäß Artikel 51 Absatz 1b besteht, Folgendes:

i)

die Tatsache, dass sie die schrittweise Einführung gemäß Absatz 2a dieses Artikels anwenden, und

ii)

die Quantifizierung der Auswirkungen der Nichtanwendung der schrittweisen Einführung gemäß Absatz 2a des vorliegenden Artikels auf ihre Finanzlage.“

52.

Artikel 112 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden alle zwei Jahre eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist. Die Aufsichtsbehörden können das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Wege einer begründeten Entscheidung um eine häufigere Berichterstattung ersuchen.“

53.

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann gestatten, in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei der Methode zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung für eine Währung werden weder unternehmensspezifische Anpassungen des risikoberichtigten Spreads nach Artikel 77d Absatz 1c noch, im Falle des Euro, eine mögliche Erhöhung der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d Absatz 4 berücksichtigt;

b)

die Solvenzkapitalanforderung unterschreitet keinen der folgenden Werte:

i)

eine fiktive Solvenzkapitalanforderung, die wie die Solvenzkapitalanforderung berechnet wird, außer dass die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung gemäß der Methode, die von der EIOPA für die Zwecke der Veröffentlichung der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Informationen verwendet wird, berücksichtigt werden;

ii)

eine fiktive Solvenzkapitalanforderung, die nach Ziffer i dieses Buchstabens berechnet wird, außer dass das in Artikel 77d Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte repräsentative Portfolio für eine Währung auf Grundlage der Vermögenswerte bestimmt wird, in die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert, und nicht auf Grundlage der Vermögenswerte aller Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird das repräsentative Portfolio für eine bestimmte Währung auf Grundlage der Vermögenswerte des Unternehmens bestimmt, die auf diese Währung lauten und zur Bedeckung des besten Schätzwerts der auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verwendet werden.“

54.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen bei der Entscheidung über ihre Anlagestrategie mögliche Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen ferner die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Anlagen und die potenziellen langfristigen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, wenn sie über ihre Anlagestrategie entscheiden.

(6)   Auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Entscheidung über ihre Anlagestrategie makroprudenzielle Bedenken und bewerten, inwieweit ihre Anlagestrategie die Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potenziell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte, und lassen derartige Erwägungen in ihre Anlageentscheidungen einfließen.

(7)   Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels ist unter Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen sowie unter makroprudenziellen Bedenken dasselbe zu verstehen wie in Artikel 45.

(8)   Bei der Entscheidung, ob das Ersuchen nach Absatz 6 dieses Artikels an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogenes Tochterunternehmen ist, gerichtet wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde, ob die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf Gruppenebene durchgeführt wird und die Besonderheiten dieses Tochterunternehmens abdeckt.“

55.

In Artikel 133 Absatz 3 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

56.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 136a

Verschlechterung der Solvabilität

(1)   Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß Artikel 136 oder im Anschluss an die Feststellung einer Verschlechterung der Finanzlage gemäß Artikel 36 Absatz 3 verschlechtern, so sind die Aufsichtsbehörden befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 müssen im Verhältnis zum Risiko stehen und der Signifikanz der Verschlechterung angemessen sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, mindestens die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, den im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) erstellten präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den in diesem Sanierungsplan dargelegten Annahmen unterscheiden;

b)

Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die in dem im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten präventiven Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen zu ergreifen; bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes müssen die ergriffenen Maßnahmen alle aktualisierten Maßnahmen umfassen;

c)

Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, das über keinen präventiven Sanierungsplan gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 verfügt, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder die wahrscheinliche Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen festzustellen und geeignete Maßnahmen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung dieser regulatorischen Anforderungen zu ermitteln;

d)

Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die variable Vergütung und Boni, Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken.

(*13)  Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).“ "

57.

Artikel 138 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Falle von durch die EIOPA festgestellten außergewöhnlichen widrigen Umständen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.“

b)

Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde und, falls angemessen, nach Konsultation des ESRB fest.“

58.

Artikel 139 erhält folgende Fassung:

„Artikel 139

Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

(1)   Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 129 Absatz 4 feststellt oder bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung zwischen zwei Zeitpunkten, zu denen eine solche Berechnung gemäß Artikel 129 Absatz 4 an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird.

(2)   Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder der Feststellung der Gefahr der Nichtbedeckung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden realistischen, kurzfristigen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach der genannten Feststellung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3)   Wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen kein Liquidationsverfahren eingeleitet, erwägt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bestimmt die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

(4)   Die EIOPA kann Leitlinien für die Maßnahmen erarbeiten, die die Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, wenn sie eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung im Sinne von Absatz 1 feststellen.“

59.

Artikel 141 erhält folgende Fassung:

„Artikel 141

Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

(1)   Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der Solvabilität des Unternehmens entgegenzuwirken, so sind die Aufsichtsbehörden zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(2)   Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und somit Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.“

60.

In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Bei einem Entzug der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest bis zur Eröffnung eines etwaigen Liquidationsverfahrens weiterhin den in Titel I Kapitel III festgelegten allgemeinen Regeln und Zielen der Versicherungsaufsicht unterliegen.“

61.

In Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL VIIA

Makroprudenzielle Instrumente

Artikel 144a

Liquiditätsrisikomanagement

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität umfasst und in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden erweitern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan um eine Analyse auch der mittel- und langfristigen Liquidität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten und aktualisieren, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und diesem begegnen zu können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen sowie Unternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren.

Artikel 144b

Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen

(1)   Im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens überwachen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Stellen sie wesentliche Liquiditätsrisiken fest, so setzen sie das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon in Kenntnis. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken zu begegnen gedenkt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um von Unternehmen verlangen zu können, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder -unzulänglichkeiten festgestellt werden. Diese Befugnisse kommen zur Anwendung, wenn hinreichende Belege dafür vorliegen, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen und dass wirksame Abhilfemaßnahmen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fehlen.

Die Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffen werden, werden mindestens alle sechs Monate von der Aufsichtsbehörde überprüft und aufgehoben, wenn das Unternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Gegebenenfalls übermittelt die Aufsichtsbehörde die Belege für Schwachstellen in Bezug auf Liquiditätsrisiken an die EIOPA.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf einzelne Unternehmen, die mit wesentlichen Liquiditätsrisiken konfrontiert sind, welche den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Stabilität des Finanzsystems unmittelbar gefährden könnten, befugt sind, vorübergehend

a)

Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger zu beschränken oder auszusetzen;

b)

sonstige Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger zu beschränken oder auszusetzen;

c)

Aktienrückkäufe und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen zu beschränken oder auszusetzen;

d)

Boni oder andere variable Vergütungen zu beschränken oder auszusetzen;

e)

Rückgaberechte von Lebensversicherungsnehmern (im Folgenden ‚Rückgaberechte‘) auszusetzen.

Von der Befugnis zur Aussetzung von Rückgaberechten darf nur unter außergewöhnlichen, die Unternehmen betreffenden Umständen als letztes Mittel, und wenn es im gemeinsamen Interesse der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens liegt, Gebrauch gemacht werden. Bevor die Aufsichtsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie auf die Rechte der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens, auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen ihre Gründe, wenn sie diese Befugnis anwenden.

Die Geltungsdauer jeder in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme beträgt nicht mehr als drei Monate. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Maßnahme verlängert werden kann, wenn die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, weiterhin vorliegen, und dass die Maßnahme nicht mehr angewendet wird, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen.

Unbeschadet des Artikels 144c Absatz 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, bis die Aufsichtsbehörden die Aussetzung der Rückgaberechte für beendet erklärt haben, die betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

a)

keine Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger vornehmen;

b)

keine Aktienrückkäufe und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen tätigen; und

c)

keine Boni oder andere variable Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, an Inhaber von Schlüsselfunktionen oder an die Geschäftsleitung auszahlen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die erforderlichen Befugnisse zur Durchsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Anforderungen verfügen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, sofern sie nicht mit den Aufsichtsbehörden identisch sind, zeitnah gebührend über die Absicht der Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch zu machen, und an der Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen beteiligt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die EIOPA und den ESRB unterrichten, wann immer von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch gemacht wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen.

(4)   Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Kriterien für die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 29 Absatz 3 gebührend.

Gelangt die EIOPA nach Anhörung des ESRB zu der Auffassung, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig ist, so gibt sie eine Stellungnahme an die betreffende Aufsichtsbehörde des Inhalts ab, dass der Beschluss dieser Aufsichtsbehörde überprüft werden sollte. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

(5)   Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung.

(6)   Von den in Absatz 3 genannten Befugnissen kann in Bezug auf die in einem bestimmten Mitgliedstaat tätigen betreffenden Unternehmen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die in Absatz 3 genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil des Versicherungsmarkts auswirken.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse ausübt.

Ist die benannte Behörde nicht mit der Aufsichtsbehörde identisch, sorgt der Mitgliedstaat für eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen angemessenen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden. Insbesondere werden alle Behörden verpflichtet, eng zusammenarbeiten und alle Informationen auszutauschen, die für die angemessene Erfüllung der Aufgaben, die der nach diesem Absatz benannten Behörde übertragen wurden, nötig sein könnten.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannte Behörde die EIOPA zeitnah und, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen, den ESRB über die Ausübung der in Absatz 6 genannten Befugnisse unterrichtet.

Die Unterrichtung umfasst eine Beschreibung der angewandten Maßnahme, deren Dauer und die Gründe für die Ausübung der Befugnis, einschließlich der Gründe, warum die Maßnahme als wirksam und hinsichtlich ihrer negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als verhältnismäßig angesehen wurde.

(8)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Leitlinien, um Folgendes genauer festzulegen:

a)

die Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Liquiditätsrisikomanagement sowie zu Form, Aktivierung und Kalibrierung der Befugnisse, von denen die Aufsichtsbehörden Gebrauch machen können, um die Liquiditätsposition von Unternehmen zu stärken, wenn Liquiditätsrisiken ermittelt und von jenen Unternehmen keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;

b)

das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die vorübergehende Aussetzung von Rückgaberechten rechtfertigen könnten;

c)

die Bedingungen zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Anwendung der vorübergehenden Aussetzung von Rückgaberechten als letztes Mittel und die Aspekte, die zu berücksichtigen sind, damit die Versicherungsnehmer in allen Herkunfts- und Aufnahmestaaten gleichermaßen und angemessen geschützt sind.

Artikel 144c

Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen sektorweiten Schocks

(1)   Unbeschadet des Artikels 141 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks, die die Finanzlage des betroffenen Unternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, zu wahren.

(2)   In Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks sind die Aufsichtsbehörden befugt, von Unternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil zu verlangen, dass sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Beschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;

b)

Beschränkung oder Aussetzung sonstiger Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;

c)

Beschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen;

d)

Beschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen nationalen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, gebührend über die Absicht der nationalen Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Artikel vorgesehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der außergewöhnlichen sektorweiten Schocks im Sinne dieses Absatzes beteiligt werden.

(3)   Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden gebührend die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit und etwaige von dem Unternehmen gebilligte Risikotoleranzschwellen und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem.

(4)   Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung.

(5)   Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden so lange angewendet, wie die Gründe, die die Maßnahmen rechtfertigen, vorliegen. Diese Maßnahmen werden mindestens alle drei Monate überprüft und werden aufgehoben, sobald die Gründe, die die Maßnahmen gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, nur dann ausgesetzt oder beschränkt, wenn sie die Solvabilität oder Liquiditätsposition der Gruppe oder mindestens eines Unternehmens der Gruppe gefährden. Die Aufsichtsbehörden der verbundenen Unternehmen konsultieren die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie Transaktionen mit dem Rest der Gruppe aussetzen oder beschränken.

(7)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Bestimmung außergewöhnlicher sektorweiter Schocks spezifiziert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

Artikel 144d

Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente

(1)   Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und -gruppen bestimmen, die aufgefordert werden,

a)

die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e genannten zusätzlichen makroprudenziellen Analysen unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 9 des genannten Artikels durchzuführen;

b)

makroprudenzielle Erwägungen als Teil des in Artikel 132 Absatz 6 genannten Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 8 des genannten Artikels einzubeziehen;

c)

einen Liquiditätsrisikomanagementplan gemäß Artikel 144a Absatz 2, der eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst, zu erstellen.

Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(2)   Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt und die Häufigkeit der Aktualisierung der Liquiditätsrisikomanagementpläne unter Berücksichtigung einer möglichen Kombination von Plänen gemäß Absatz 5 des genannten Artikels präzisiert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere zum Grad der Verflechtung mit den Finanzmärkten sowie dem grenzüberschreitenden Charakter der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten und der Anlagen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere der Zusammensetzung des Portfolios der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Art und der Variabilität der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und der Exposition der erwarteten Zahlungsströme der Vermögenswerte gegenüber Marktschwankungen stehen.“

62.

Artikel 145 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten;“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen;

63.

Artikel 149 erhält folgende Fassung:

„Artikel 149

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

(1)   Bei jeder vom Versicherungsunternehmen beabsichtigten Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

(2)   Bei einer Änderung der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Geschäftstätigkeit, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt oder die Versicherungstätigkeit in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, setzt das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sofort in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Aufsichtsbehörden der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis.“

64.

Die Überschrift von Abschnitt 2A in Kapitel VIII erhält folgende Fassung:

Unterrichtung, bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten und Plattformen für die Zusammenarbeit

65.

Artikel 152a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, falls sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, einschließlich in Bezug auf den Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Hilfe bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.“

66.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 152aa

Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck ‚bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten‘ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wird, ausgeübt werden und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen, die den durch das Unternehmen in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten entsprechen, übersteigen 15 000 000 EUR;

b)

die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung angesehen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien näher festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, welche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind.

Die EIOPA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(3)   Sieht die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung an, so teilt sie dies für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe mit.

(4)   Ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten anderer Meinung, so teilt sie dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mit. Bei einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 152ab

Erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten

(1)   Im Falle bedeutender grenzüberschreitender Tätigkeiten arbeiten die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu bewerten, ob das Unternehmen ein klares Verständnis und ein solides Management der Risiken hat, denen es im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.

Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbundenen Risiken stehen und sich zumindest auf folgende Aspekte erstrecken:

a)

Das Governance-System einschließlich der Fähigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Compliance-Verfahren für das grenzüberschreitende Geschäft zu verstehen;

b)

Outsourcing und Vertriebspartnerschaften;

c)

die Geschäftsstrategie und Schadensbearbeitung;

d)

den Verbraucherschutz.

(2)   Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, falls potenzielle Compliance-Belange in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Aspekte festgestellt worden sind und sofern diese Belange die Ausübung von Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, mindestens einmal jährlich, oder im Fall einer Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats häufiger, die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelte Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung;

b)

die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelte Höhe der auf die Solvenzkapitalanforderung bzw. die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel;

c)

eine Angabe der potenziellen Bedenken der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie im Hinblick auf die in den Buchstaben a und b genannten Posten.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, unverzüglich, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt.

Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens richten, um andere als die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu erhalten, sofern diese mit der Solvabilität, dem Governance-System oder dem Geschäftsmodell dieses Unternehmens zusammenhängen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

(3)   Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht zeitnah zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten.

(4)   Bedeckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, in den folgenden drei Monaten die Solvenzkapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung nicht oder voraussichtlich nicht, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe von Gründen darum ersuchen, mit dieser eine gemeinsame Prüfung vor Ort bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzunehmen.

Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt es ab.

(5)   Erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort einverstanden, so lädt sie die EIOPA ein, an dieser Prüfung teilzunehmen.

Nach Abschluss der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen sich die beteiligten Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten auf gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich dazu, welche aufsichtlichen Maßnahmen am besten geeignet sind. Wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über angemessene aufsichtliche Maßnahmen entscheidet, berücksichtigt sie diese gemeinsamen Schlussfolgerungen.

Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf eine gemeinsame Schlussfolgerung aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen, so kann jede von ihnen binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Zeitraums unbeschadet der aufsichtlichen Maßnahmen und Befugnisse, auf die die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zurückgreift, um gegen die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder die Nichtbedeckung bzw. voraussichtliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung vorzugehen, die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Zweimonatsfrist verstrichen ist oder die Aufsichtsbehörden sich gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf gemeinsame Schlussfolgerungen geeinigt haben.

Hat eine der beteiligten Aufsichtsbehörden die EIOPA innerhalb der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zweimonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so vertagt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Annahme der endgültigen Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort, wartet eine etwaige Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und legt die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA fest. Diese Schlussfolgerungen werden von allen beteiligten Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt.

(6)   Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort ab, so begründet sie diese Ablehnung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber in schriftlicher Form.

Sind Aufsichtsbehörden mit dieser Begründung nicht einverstanden, so können sie binnen eines Monats, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

67.

Artikel 152b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA oder einer Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Anforderungen im Hinblick auf erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 152ab gelten auch für Aufsichtsbehörden, die an einer Plattform für die Zusammenarbeit teilnehmen, sobald eine solche Plattform gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eingerichtet wurde und unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Solche Informationen werden auch an die EIOPA weitergegeben, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet werden.

(6)   Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen uneins und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann die EIOPA den Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.

Bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Versicherungsnehmer in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat und Anzeichen für schwerwiegende Mängel in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die die zuständige Aufsichtsbehörde keine oder nur unzureichende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, kann die EIOPA die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auffordern, eine Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor Ort vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Prüfung vor Ort unverzüglich ein und lädt die EIOPA und andere betroffene Aufsichtsbehörden zur Teilnahme ein. Artikel 152ab Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 152ab Absatz 6 finden Anwendung.

(7)   Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über den Informationsaustausch gemäß Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels uneins, kann die EIOPA ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.

(8)   Wenn sie es im Sinne des Schutzes der Versicherungsnehmer oder aus Gründen der finanziellen Stabilität für angemessen hält, kann die EIOPA Informationen über Erkenntnisse, Empfehlungen oder Maßnahmen veröffentlichen, die aus der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit stammen.

Beabsichtigt die EIOPA, den Namen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu veröffentlichen, so unterrichtet sie dieses Unternehmen unverzüglich von ihrer Veröffentlichungsabsicht und gewährt diesem Unternehmen genügend Zeit, um schriftliche Bemerkungen abzugeben und der EIOPA und anderen Aufsichtsbehörden der Plattform für die Zusammenarbeit jegliche einschlägigen Informationen oder Argumente vorzulegen. Die EIOPA bewertet den Standpunkt des betreffenden Unternehmens gebührend und berücksichtigt ihn gebührend bei der Entscheidung über die Veröffentlichung des Namens des Unternehmens. Die EIOPA veröffentlicht den Namen des betreffenden Unternehmens nicht, wenn diese Veröffentlichung eine laufende Untersuchung gefährden oder dem Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden — soweit dieser ermittelt werden kann — zufügen würde.“

68.

Artikel 153 erhält folgende Fassung:

„Artikel 153

Zeitlicher Rahmen und Sprache von Informationsersuchen

(1)   Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Informationen, die sie über die Tätigkeit eines in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verlangen darf, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens anfordern. Diese Informationen werden innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens in der/den Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache geliefert.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die in jenem Unterabsatz genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen um 20 Arbeitstage verlängert werden, wenn die angeforderten Informationen für die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht ohne Weiteres verfügbar und aufwändig einzuholen sind.

(2)   Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Zeitspanne zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats das Ersuchen direkt an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Auskunftsersuchen, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss diese Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.“

69.

Artikel 212 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

unter Buchstabe a werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt;

ii)

unter Buchstabe b werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt;

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen,

i)

die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht,

ii)

die auf der vertraglichen oder sonstigen Einrichtung von starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:

eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und

die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;

das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet; oder

iii)

die aus einer Kombination aus den Ziffern i und ii besteht;“

iv)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚Versicherungsholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Das Unternehmen ist ein Mutterunternehmen;

ii)

bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung;

iii)

bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iv)

mindestens ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

v)

ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks besteht die Haupttätigkeit des Unternehmens in einer der folgenden Tätigkeiten:

1)

dem Erwerb und Halten von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

2)

der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

3)

der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente;

vi)

mehr als 50 % mindestens eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bereitstellt, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sind, zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die Tätigkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen:

1)

Eigenkapital des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

2)

Bilanzsumme des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

3)

Erlöse des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

4)

Mitarbeiter des Unternehmens auf konsolidierter Basis;

5)

andere von der nationalen Aufsichtsbehörde als relevant erachtete Indikatoren;“

v)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„fa)

‚Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen‘ ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG handelt, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen handelt;“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das ihrer Ansicht nach tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, was auch Fälle einschließt, in denen dieser Einfluss im Wege einer zentralen Koordinierung auf die Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden auch zwei oder mehr Unternehmen als Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden.

Haben nicht alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden feststellen kann, dass diese Unternehmen ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden und somit eine Gruppe bilden.

(4)   Wenn die Aufsichtsbehörden ermitteln, ob zwischen mindestens zwei der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht, tragen sie allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:

a)

ob eine natürliche Person oder ein Unternehmen insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, aufgrund einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder aufgrund von Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben hat, die Möglichkeit oder Fähigkeit besitzt, auf Entscheidungen — einschließlich der finanziellen Entscheidungen — eines Unternehmens Einfluss zu nehmen;

b)

ob ein Unternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen oder Vorgänge, einschließlich Outsourcing und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen durch die Unternehmen, in hohem Umfang von einem anderen Unternehmen oder einer anderen juristischen oder natürlichen Person abhängt;

c)

ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre finanziellen oder anlagebezogenen Entscheidungen, einschließlich gemeinsamer Anlagen in verbundene Unternehmen, koordinieren;

d)

ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, einschließlich im Zusammenhang mit Versicherungsvertriebskanälen, Versicherungsprodukten oder -marken, der Kommunikation und der Vermarktung, koordinieren und kohärent gestalten.

(5)   Wird eine Gruppe auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ermittelt, so übermittelt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde dem gemäß Artikel 214 Absatz 5 oder 6 zum Mutterunternehmen bestimmten Unternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden eine ausführliche Erläuterung der Faktoren, auf die sich diese Ermittlung stützt.

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Faktoren zu ergänzen und weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen haben, um zu ermitteln, ob zwischen mindestens zwei in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.“

70.

Artikel 213 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt, wenn eine Gruppe eines der folgenden umfasst:

a)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258;

b)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258;

c)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263;

d)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265.“

b)

In Absatz 5 werden die Worte „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

71.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 213a

Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene

(1)   Gruppen im Sinne von Artikel 212, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft, wenn sie in Bezug auf die letzten zwei Geschäftsjahre auf Gruppenebene unmittelbar vor dieser Einstufung alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:

a)

wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebensversicherungs- oder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

i)

das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte und anhand konsolidierter Daten ermittelte Untermodul Zinsrisiko beträgt nicht mehr als 5 % der konsolidierten, in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, mit Ausnahme von Unternehmen, auf die die in Artikel 233 beschriebene Methode 2 angewandt wird;

ii)

die Summe der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit der Gruppe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet, ist nicht höher als 1 000 000 000 EUR;

b)

wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebensversicherungs- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

i)

die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten ohne Rückversicherung während der letzten drei Geschäftsjahre beträgt weniger als 100 %;

ii)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe betragen nicht mehr als 100 000 000 EUR;

iii)

die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A beträgt nicht mehr als 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe;

c)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließen, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:

i)

20 000 000 EUR;

ii)

10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;

d)

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Gruppe in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließt, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:

i)

20 000 000 EUR;

ii)

10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;

e)

die anhand konsolidierter Daten berechnete Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen:

i)

das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul;

ii)

der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden;

iii)

alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden;

f)

die von dem Unternehmen der Gruppe übernommene Rückversicherung darf 50 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe nicht übersteigen;

g)

die Differenz gemäß Artikel 230 Absatz 1, wenn Methode 1 angewandt wird, gemäß Artikel 233 Absatz 1, wenn Methode 2 angewandt wird, oder gemäß Artikel 233a Absatz 1, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird, ist positiv;

h)

wird Methode 2 oder eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt, gilt jedes Unternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, als kleines und nicht komplexes Unternehmen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e festgelegten Kriterien gelten nicht für Gruppen, auf die ausschließlich Methode 2 angewandt wird.

(2)   Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gilt Artikel 29b entsprechend.

(3)   Gruppen, die für weniger als zwei Jahre der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegen, berücksichtigen bei der Bewertung, ob sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllen, nur das letzte Geschäftsjahr.

(4)   Die folgenden Gruppen werden nie als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft:

a)

Gruppen, bei denen es sich um Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG handelt;

b)

Gruppen, in denen mindestens ein Tochterunternehmen ein in Artikel 228 Absatz 1 genanntes Unternehmen ist;

c)

Gruppen, die die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen.

(5)   Die Artikel 29c, 29d und 29e gelten entsprechend.

(6)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die in Absatz 1 festgelegten Kriterien, einschließlich des Ansatzes für die Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Summe,

b)

die Methode, die zur Einstufung von Gruppen als kleine und nicht komplexe Gruppen anzuwenden ist, und

c)

die Bedingungen zur Erteilung oder zum Entzug der aufsichtlichen Genehmigung für Proportionalitätsmaßnahmen, die von Gruppen, die nicht als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft sind, angewandt werden müssen.

Artikel 213b

Hindernisse bei der Gruppenaufsicht

(1)   Die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft stellt in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen sicher, dass

a)

die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung dieses Titels sicherzustellen, und insbesondere geeignet sind, um

i)

die Koordinierung aller Tochterunternehmen der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu gewährleisten — erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen,

ii)

Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen, und

iii)

die von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

b)

die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen durch die Organisationsstruktur der Gruppe, zu der die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft gehört, nicht be- oder verhindert wird, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)

die Stellung, die die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe einnimmt,

ii)

die Struktur des Anteilsbesitzes und

iii)

die Rolle der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe.

(2)   Sind die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft eine Änderung der gruppeninternen Regelungen und Aufgabenverteilung zu verlangen.

Sind die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, unterzieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angemessenen Aufsichtsmaßnahmen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handeln, befugt sind, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, die Gruppe in einer Weise zu strukturieren, die der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Aufsichtsbehörden üben diese Befugnis nur unter außergewöhnlichen Umständen nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls anderer betroffener Aufsichtsbehörden aus und übermitteln der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eine entsprechende Begründung.

(3)   Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung miteinander verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder die auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelt wird, in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen eine wirksame Beaufsichtigung dieser Gruppe be- oder verhindert oder es der Gruppe unmöglich macht, die Anforderungen dieses Titels zu erfüllen, wird die Gruppe angemessenen Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung dieses Titels zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 der vorliegenden Richtlinie handeln, befugt sind, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder die Gründung eines Unternehmens in der Union zu verlangen, das im Wege einer zentralen Koordinierung tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen — auch die finanziellen Entscheidungen — der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ausübt. In diesem Fall ist diese Versicherungsholdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich.“

72.

Artikel 214 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Gruppenbeaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf das einzelne Drittland-Versicherungsunternehmen, Drittland-Rückversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen.

Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieses Titels kann eine Gruppenbeaufsichtigung bedeuten, dass eine direkte Aufsicht erfolgt und Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausüben.“

b)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft, ob ein Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sie sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe;

b)

ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken;

c)

die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, sind qualitativ wie quantitativ gesehen unwesentlich.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Würde ein gemäß Absatz 2 vorgenommener Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen, bei der keine Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erforderlich wäre, muss die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vor der Entscheidung über einen solchen Ausschluss die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden konsultieren. Eine solche Entscheidung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gefällt und ist gegenüber der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob ihre Entscheidung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht länger der Fall, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit, dass sie mit der Beaufsichtigung der Gruppe beginnen wird.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das oberste Mutterunternehmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausnimmt, konsultiert sie die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und bewertet, wie sich die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht auf Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens auf die Solvabilität der Gruppe auswirken würde. Ein solcher Ausschluss darf insbesondere dann nicht möglich sein, wenn er die Solvabilität der Gruppe wesentlich verbessern würde.

Um eine einheitliche und kohärente Anwendung des vorliegenden Absatzes sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände oder die Fälle, in denen es gerechtfertigt sein könnte, das oberste Mutterunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften, von der Gruppenaufsicht auszunehmen, näher bestimmt werden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels wird der Umfang der Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 unterliegt, gemäß Artikel 212 ermittelt.

Wird eine Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelt und ist ein Mutter- oder Tochterunternehmen dieser Gruppe zugleich das oberste beteiligte Unternehmen einer anderen Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c, so wird diese andere Gruppe als unter die nach Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelte Gruppe fallend betrachtet.

Um den Umfang einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu erweitern, können die Aufsichtsbehörden Artikel 212 Absätze 2 und 3 anwenden.

(5)   Unterliegt eine gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelte Gruppe der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, so bestimmt die Gruppe eines dieser auf einheitlicher Grundlage geführten Unternehmen zu ihrem Mutterunternehmen, das für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich ist. Die anderen in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.

(6)   Würde die Bestimmung des Mutterunternehmens gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die Gruppenbeaufsichtigung erheblich behindern, insbesondere in Fällen, in denen sich der Sitz des Unternehmens nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnden Aufsichtsbehörde befindet, oder würde die Bestimmung dazu führen, dass die Gruppe diesen Titel nicht wirksam einhalten kann, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelnde Aufsichtsbehörde befugt ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Bestimmung eines anderen Mutterunternehmens zu verlangen. Die Entscheidung, ein anderes Mutterunternehmen zu bestimmen, ist von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber der Gruppe und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen.

Versäumt es eine Gruppe, die gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelt wurde und der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ein Mutterunternehmen zu bestimmen, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen, das dafür verantwortlich sein wird, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden. Die anderen Unternehmen in einer solchen Gruppe werden als Tochterunternehmen betrachtet.

Wird ein Mutterunternehmen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt, so berücksichtigt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde folgende Faktoren:

a)

die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes Unternehmens;

b)

die jährlich verbuchten Bruttoprämien jedes Unternehmens;

c)

die Anzahl der mit jedem Unternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Die Aufsichtsbehörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die von ihnen vorgenommene Bestimmung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen. Dieses andere Mutterunternehmen ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden.“

73.

Artikel 220 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten“ durch die Worte „in den Artikeln 221 bis 233a festgelegten“ ersetzt;

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die Methode 2 gemäß den Artikeln 233 und 234 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 233a und 234 anzuwenden.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Unbeschadet der in Artikel 228 Absatz 1 genannten Behandlung von Unternehmen dürfen die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Methode 2 nach Absatz 2 Unterabsatz 2 nur für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen beschließen.“

74.

Artikel 221 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 und für die alleinigen Zwecke des Artikels 228 bezeichnet der Ausdruck ‚verhältnismäßiger Anteil‘ unabhängig davon, ob nach Methode 1 oder Methode 2 verfahren wird, den Anteil des gezeichneten Kapitals, den das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt an dem verbundenen Unternehmen hält.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

eine Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass zwei oder mehr Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 3 eine Gruppe bilden, da sie auf einheitlicher Grundlage geführt werden.“

75.

Artikel 222 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf nicht über den Beitrag des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinausgehen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Für die Zwecke von Artikel 230 Absatz 1, Artikel 233 Absatz 2 und Artikel 233a Absatz 1 Buchstabe a ist ein von einem beteiligten Unternehmen emittierter Eigenmittelbestandteil nicht als frei von sonstigen Belastungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c zu betrachten, wenn dem Inhaber bei Abwicklung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen ist, die Rückzahlung nicht verweigert werden kann.“

76.

Artikel 226 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zwischengeschaltete Holdinggesellschaften“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen ebenfalls wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.“

77.

In Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten „Artikel 233“ die Worte „und Artikel 233a“ eingefügt.

78.

Artikel 228 erhält folgende Fassung:

„Artikel 228

Behandlung spezieller verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen

(1)   Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten:

a)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Verordnung;

b)

OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG und nach Artikel 27 der genannten Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach jener Richtlinie benannt haben;

c)

Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers — AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*14);

d)

Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen;

e)

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

(2)   Der Beitrag der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet, wobei diese Eigenmittel wie folgt berechnet werden:

a)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe a genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften;

b)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EC;

c)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU;

d)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handelt;

e)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.

Der Betrag der Eigenmittel jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 3 berechneten Kapitalanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, dürfen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbar gemacht werden können. Wenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, berücksichtigt es die Tatsache, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden dürfen.

(3)   Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet. Diese Kapitalanforderung oder fiktive Kapitalanforderung wird wie folgt berechnet:

a)

für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten verbundenen Unternehmen wie folgt:

i)

für jede Wertpapierfirma, die Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern;

ii)

für jedes Kreditinstitut der höhere der folgenden Werte:

1.

Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern;

2.

Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung eines Verschuldungsquotenpuffers oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern, sofern jene Anforderungen durch Kernkapital erfüllt werden müssen;

b)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG;

c)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU;

d)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung, die das verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften erfüllen müsste, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handeln würde;

e)

für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen der höhere Wert zwischen der nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechneten geforderten Solvabilitätsspanne und der gesamten Kapitalanforderungen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, in denen das verbundene Unternehmen registriert oder zugelassen ist.

(4)   Bilden mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Kapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss, oder ist ein Tochterunternehmen einer Gruppe eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden. In diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels anzuwenden. Alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Nummer 18 des genannten Absatzes, die in die Teilgruppe fallen, werden in die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderung der Teilgruppe einbezogen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels für die spezifische Teilgruppe, und zwar auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage im Sinne von entweder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer konsolidierten Position.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden, wenn diese bei einer bestimmten Gruppe die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannte Beteiligung von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens abzuziehen.

(*14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)."

(*15)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“ "

79.

In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:

„Würde der in Absatz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, verbessern, so wird der Abzug nicht angewandt.“

80.

In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Artikel 229a angefügt:

„Artikel 229a

Vereinfachte Berechnungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 230 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz anzuwenden.

Wendet das beteiligte Unternehmen den in Unterabsatz 1 genannten vereinfachten Ansatz auf ein oder mehrere verbundene Unternehmen an, hat es dies gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit Hinweis auf die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem oder den verbundenen Unternehmen einhergehenden Risiken gebührend zu begründen.

Die Mitgliedstaaten schreiben dem beteiligten Unternehmen vor, alljährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes nach wie vor gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Artikel 256 Absatz 1 eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 weist das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden.

Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Land angewandt, das nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittland für dieses verbundene Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung.

Verfügt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittland geltenden Kapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in diesem Drittland angewandt werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten verbundene Unternehmen als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte all dieser Unternehmen weniger als 0,5 % der anhand konsolidierter Daten berechneten Vermögenswerte der Gruppe ausmacht.“

81.

Artikel 230 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)

der Summe aus den anhand konsolidierter Daten berechneten, auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und dem Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 2 oder 4 berechnet wird;

b)

der Summe aus der anhand konsolidierter Daten berechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und dem Beitrag der in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 3 oder 4 berechnet wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand konsolidierter Daten gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den lokalen Kapitalanforderungen für verbundene Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, bei dem die Zulassung entzogen würde.“

ii)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Übersteigen die anhand konsolidierter Daten berechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und wird der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht eingehalten, so findet Artikel 138 Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung, während Artikel 139 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes ist der Ausdruck ‚Solvenzkapitalanforderung‘ in Artikel 138 als ‚Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe‘ zu verstehen.“

82.

In Artikel 232 Unterabsatz 1 werden im einleitenden Satz die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d“ durch die Worte „gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis e“ ersetzt.

83.

Artikel 233 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Wert von in Artikel 220 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;“

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

dem Beitrag, den in Artikel 228 Absatz 1 genannte verbundene Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 4 berechnet wird.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

dem Beitrag, den in Artikel 228 Absatz 1 genannte verbundene Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absatz 3 oder Artikel 228 Absatz 4 berechnet wird.“

84.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 233a

Kombination aus den Methoden 1 und 2

(1)   Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)

der Summe aus folgenden Werten:

i)

bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, den auf der Grundlage konsolidierter Daten errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln,

ii)

bei jedem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln,

iii)

dem gemäß Artikel 228 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen, und

b)

der Summe aus folgenden Werten:

i)

bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, der anhand konsolidierter Daten gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe,

ii)

bei jedem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil von dessen Solvenzkapitalanforderung,

iii)

dem gemäß Artikel 228 Absatz 3 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten verbundenen Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird der Wert von Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, der über den verhältnismäßigen Anteil ihrer eigenen Solvenzkapitalanforderung hinausgeht, bei der Berechnung der Empfindlichkeit von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) in die konsolidierten Daten einbezogen. Nicht davon auszugehen ist allerdings, dass der Wert dieser Beteiligungen empfindlich auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien reagiert (Aktienrisiko).

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels gilt Artikel 233 Absatz 4 entsprechend.

(5)   Wird von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach einem internen Modell zu berechnen, gilt Artikel 231 entsprechend.

(6)   Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechnet.

Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird durch anrechnungsfähige Basiseigenmittel, die gemäß Artikel 98 Absatz 4 bestimmt werden, bedeckt und anhand konsolidierter Daten ermittelt. Für die Zwecke dieser Berechnung werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229a genannten Grundsätze entsprechend Anwendung. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 139 gelten entsprechend.

Übersteigen die anhand konsolidierter Daten berechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und wird der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht eingehalten, so findet Artikel 138 Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung, während Artikel 139 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes ist der Ausdruck ‚Solvenzkapitalanforderung‘ in Artikel 138 als ‚Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe‘ zu verstehen.

(7)   Bei ihrer Entscheidung darüber, ob der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechnete Wert mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannte Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf alle speziellen auf Gruppenebene bestehenden Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

Weicht das Risikoprofil der Gruppe mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, erheblich von den Annahmen ab, auf denen die in Artikel 233 Absatz 3 genannte aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe beruht, kann ein Kapitalaufschlag auf den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechneten Wert verlangt werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die nach Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards finden entsprechend Anwendung.

Artikel 233b

Langfristige Aktien auf Gruppenebene

Wird Methode 1 oder eine Kombination der Methoden angewandt, so ist es den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet, Artikel 105a auf eine Untergruppe von Aktieninvestitionen anzuwenden.

Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

der Ansatz, der bei der Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 105a Absatz 1 genannten Bedingungen und bei der Berechnung des Betrags der Aktien, die als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, anzuwenden ist, wenn Methode 1 oder eine Kombination der Methoden angewandt wird;

b)

die Informationen, die in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Artikel 256 Absatz 1 oder den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 256 Absatz 2 sowie in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auf Gruppenebene gemäß Artikel 256b Absatz 1 oder den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 256b Absatz 2 aufzunehmen sind.“

85.

Artikel 234 erhält folgende Fassung:

„Artikel 234

Delegierte Rechtsakte zu den in den Artikeln 220 bis 229 festgelegten technischen Grundsätzen und Methoden, zu dem in Artikel 229a festgelegten vereinfachten Ansatz und zur Anwendung der Artikel 230 bis 233a

Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)

die in den Artikeln 220 bis 229 genannten technischen Grundsätze und Methoden;

b)

die technischen Einzelheiten des in Artikel 229a Absatz 1 genannten vereinfachten Ansatzes sowie die Kriterien, nach denen Aufsichtsbehörden die Anwendung des vereinfachten Ansatzes gestatten können;

c)

die Anwendung der Artikel 230 bis 233a, wobei sie dem wirtschaftlichen Charakter bestimmter rechtlicher Strukturen Rechnung trägt.

Die Kommission kann diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a ergänzen, in denen die Kriterien festgelegt werden, nach denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Anwendung des in Artikel 229a Absatz 2 genannten vereinfachten Ansatzes genehmigen kann.“

86.

Artikel 244 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der anrechnungsfähigen Eigenmittel, anderer quantitativer oder qualitativer risikobasierter Kriterien oder einer Kombination daraus angemessene Schwellenwerte fest.“

87.

Artikel 245 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „den Absätzen 2 und 3“ durch die Worte „den Absätzen 2, 3 und 3a“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können die Aufsichtsbehörden Gruppen in berechtigten Fällen dazu verpflichten, zusätzlich zu gruppeninternen Transaktionen im Sinne von Artikel 13 Nummer 19 auch gruppeninterne Transaktionen unter Beteiligung von Unternehmen zu melden, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt.“

88.

Artikel 246 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich auf beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie alle verbundenen Unternehmen, die unter die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe im Sinne von Artikel 212 fallen. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich ferner auf alle Unternehmen, die von dem beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht derselben Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Gruppenebene kontrolliert werden können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe in letzter Instanz das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, der obersten Versicherungsholdinggesellschaft oder der obersten gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder das gemäß Artikel 214 Absatz 5 oder 6 bestimmte Mutterunternehmen verantwortlich ist. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in der Gruppe bleibt gemäß Artikel 40 und Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 dafür verantwortlich, dass das eigene Unternehmen sämtliche geltenden Anforderungen erfüllt.

Das Risikomanagementsystem erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen.“

b)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwacht die Tätigkeiten seiner/ihrer verbundenen Unternehmen regelmäßig, wozu auch die in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen sowie nicht beaufsichtigte Unternehmen zählen. Diese Überwachung muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sein, die die verbundenen Unternehmen auf Gruppenebene verursachen oder verursachen könnten.

Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft verfügt über schriftlich festgelegte Leitlinien auf Gruppenebene und stellt sicher, dass die schriftlichen Leitlinien aller beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe mit den Leitlinien der Gruppe kohärent sind. Es/sie stellt ferner sicher, dass die Leitlinien der Gruppe von allen beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe kohärent umgesetzt werden.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen. Sie unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Kapitel III.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen, dass die Gruppe über solide Governance-Regelungen verfügt, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten und Aufgabentrennung innerhalb der Gruppe einschließen. Das Governance-System der Gruppe zielt darauf ab, Interessenkonflikten vorzubeugen oder — falls nicht möglich — solche Konflikte zu steuern.

Die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen, gelten als diejenigen Personen, die die Geschäfte des in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Mutterunternehmens tatsächlich führen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft zur Nennung der Personen, die innerhalb der der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind. Die Verantwortung für die Tätigkeiten dieser Personen trägt das in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan.

Wenn die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, auch bei einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei sonstigen verbundenen Unternehmen die Geschäfte tatsächlich führen oder bei einem dieser Unternehmen für andere Schlüsselfunktionen zuständig sind, sorgt das beteiligte Unternehmen dafür, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Gruppenebene klar von den Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ebene der einzelnen Unternehmen getrennt sind.“

89.

In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIa

Makroaufsichtsvorschriften auf Gruppenebene

Artikel 246a

Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und zu aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität und auf Ersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auch eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst. Artikel 144a gilt entsprechend.

(2)   Abweichend von Artikel 144a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b fallende Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit sind, wenn der nach Absatz 1 erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betroffenen Unternehmens abdeckt.

Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, seiner zuständigen Aufsichtsbehörde die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans vorzulegen, die die Lage der gesamten Gruppe und des eigenen Unternehmens betreffen.

(3)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass eine spezielle Anfälligkeit in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so können sie unbeschadet des Absatzes 2 von einem Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen die Erstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene und dessen Aktualisierung verlangen.

(4)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementplans auf Gruppenebene näher bestimmt werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

Artikel 246b

Sonstige Vorschriften für die Makroaufsicht

Auf Ebene des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gelten die Artikel 144b und 144c entsprechend.“

90.

In Artikel 252 Unterabsatz 1 werden die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

91.

In Artikel 254 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in diesem Artikel genannten Informationen einmal jährlich innerhalb von 22 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens bzw. für den Fall, dass die in diesem Artikel genannten Informationen quartalsweise verlangt werden, innerhalb von elf Wochen jeweils nach Quartalsende.“

92.

Artikel 256 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Nach Artikel 51 Absatz 1b sind die in diesem Bericht enthaltenen Informationen über die Gruppe für andere professionelle Marktteilnehmer bestimmt. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die in diesem Artikel genannten Informationen innerhalb von 24 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einschließen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen in dem in Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage und in dem in Absatz 1 genannten Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene offenzulegen sind.“

93.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 256b

Regelmäßiger aufsichtlicher Gruppenbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde alljährlich einen aufsichtlichen Bericht für die Gruppenebene vorzulegen. Artikel 35 Absatz 5a Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 24 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.

(2)   Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Folgendes beinhalten muss:

a)

die Informationen für die Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 übermittelt werden müssen;

b)

die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, werden gemäß Artikel 35 Absatz 5a übermittelt und dürfen nicht weniger umfangreich sein als die Informationen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts gemäß Artikel 35 Absatz 5a liefern würden.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 ihre Zustimmung erteilt, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und berücksichtigt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen. Erteilen die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden diese Zustimmung nicht, ist dies gebührend zu begründen. Wird der im vorliegenden Absatz genannte einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht vom Kollegium der Aufsichtsbehörden genehmigt, übermitteln die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihn an die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, den speziellen Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der das unter ihre Aufsicht fallende Tochterunternehmen betrifft, zu überwachen.

(3)   Halten die nationalen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nicht für zufriedenstellend, kann die Zustimmung nach Absatz 2 aufgehoben werden.

(4)   Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Übermittlung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(5)   Wenn die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, feststellt, dass eine Vorgabe des Artikels 35 Absatz 5a nicht eingehalten wurde, oder wenn sie in Bezug auf den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht eine Änderung oder Klarstellung verlangt, unterrichtet sie darüber auch das Kollegium der Aufsichtsbehörden, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde richtet dieselbe Aufforderung an das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft.

(6)   Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in diesem Artikel genannten zu übermittelnden Informationen näher ausgeführt werden.

Artikel 256c

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft einer Gruppe hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 256 Absatz 1 genannten Berichts auf Gruppenebene oder als Teil des in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegten Gruppenbilanz einer Prüfungspflicht unterliegt.

(2)   Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit dem in Artikel 256 Absatz 1 genannten Bericht auf Gruppenebene oder dem in Artikel 256 Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage oder dem Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage einen von der Prüfungsgesellschaft erstellten gesonderten Bericht, dem die Höhe der Prüfungssicherheit sowie die Ergebnisse der Prüfung zu entnehmen sind.

(3)   Liegt ein in Artikel 256 Absatz 2 genannter Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage vor, so muss die für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geltende Prüfungspflicht eingehalten werden und muss der in Artikel 51a Absatz 6 genannte Bericht von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft an die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden.

(4)   Artikel 51a gilt entsprechend.“

94.

Artikel 257 erhält folgende Fassung:

„Artikel 257

Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, sowie gegebenenfalls alle Personen, die für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.“

95.

Artikel 258 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Den Aufsichtsbehörden werden sämtliche Aufsichtsbefugnisse erteilt, in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass Gruppen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegen, alle in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Befugnisse schließen die in Artikel 34 genannten allgemeinen Aufsichtsbefugnisse ein.

Unbeschadet des nationalen Strafrechts verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde festgestellt, dass die in Artikel 213b Absatz 1 genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sicherzustellen bzw. wiederherzustellen und die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Handelt es sich um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so berücksichtigen die Aufsichtsmaßnahmen insbesondere die Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf dessen verbundene beaufsichtigte Unternehmen.

(2b)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die gegenüber Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können, zumindest Folgendes umfassen:

a)

die Aussetzung der Stimmrechte, die mit den von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft an den Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteilen verbunden sind;

b)

Anordnungen, Sanktionen oder Geldstrafen gegen die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder von deren Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;

c)

die Instruktion oder Weisung an die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

d)

die befristete Benennung einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen sicherzustellen;

e)

die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

f)

die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder anderen in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen abzustoßen oder zu verringern;

g)

die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

Sind von diesen Maßnahmen Unternehmen mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat betroffen, konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen einleitet, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.“

96.

Artikel 262 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe im Sinne des Artikels 212 sind und die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegen, eins der Folgenden an:

a)

entweder Artikel 218 bis 235 beziehungsweise Artikel 244 bis 258 entsprechend

b)

oder eine der in Absatz 3 genannten Methoden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleisten, die Teil einer Gruppe im Sinne des Artikels 212 sind und die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegen. Diese Methoden sind von der gemäß Artikel 247 ermittelten, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel dargelegten Ziele der Gruppenaufsicht zu erreichen. Diese Ziele umfassen Folgendes:

a)

Erhaltung der Kapitalallokation und der Zusammensetzung der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verhinderung einer wesentlichen gruppeninternen Kapitalschöpfung, wenn diese vom Mutterunternehmen aus den Erlösen von Schuldtiteln oder anderen Finanzinstrumenten, die nicht als Eigenmittelbestandteile gelten, finanziert werden;

b)

Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb der Union ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen Unternehmen und anderen, nicht beaufsichtigten Unternehmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe und — falls vorhanden — für die Teilgruppe ausgeht, deren oberstes Mutterunternehmen wie in Artikel 215 beschrieben ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden sind angemessen zu begründen, zu dokumentieren und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, der EIOPA und der Kommission mitzuteilen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegenden Gruppe sind, insbesondere eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:

a)

Sie können für den Fall, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen, das für die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen verantwortlich ist;

b)

sie können für den Fall, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union verlangen und diesen Titel auf die dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unterstehenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anwenden;

c)

bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, eine Teilgruppe, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hat, können sie, um die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Ziele zu erreichen, neben der Anwendung dieses Titels auf die Teilgruppe zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, wozu die unter den Buchstaben d, e und f genannten Anforderungen, die verstärkte Überwachung der Risikokonzentration im Sinne von Artikel 244 und die verstärkte Überwachung gruppeninterner Transaktionen im Sinne von Artikel 245 zählen;

d)

sie können verlangen, dass die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des obersten Mutterunternehmens in der Union vom obersten Mutterunternehmen außerhalb der Union unabhängig sind;

e)

sie können die vorherige Ankündigung von Transaktionen wie Dividendenausschüttungen und Kuponeinlösungen auf nachrangige Schuldtitel untersagen, begrenzen, einschränken, überwachen oder verlangen, wenn derartige Transaktionen die Finanzlage oder Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedrohen oder bedrohen könnten und ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf der einen und ein der Gruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union auf der anderen Seite daran beteiligt ist; handelt es sich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in der Union nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in der Union diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese angemessene Maßnahmen einleiten können;

f)

sie können Informationen über die Solvabilität und Finanzlage, das Risikoprofil und die Risikotoleranzschwellen von Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Union verlangen, darunter gegebenenfalls diesbezügliche Berichte, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder den Aufsichtsbehörden dieser Drittland-Mutterunternehmen übermittelt werden.“

97.

In Artikel 265 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass in Fällen, in denen das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen ist, der/die/das eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausübt und diese einen erheblichen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Mutterunternehmen und seinen verbundenen Unternehmen einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.“

98.

In Artikel 267 werden folgende Absätze angefügt:

„Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2025/1 gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV dieses Titels im Fall der Anwendung der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Richtlinie und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Richtlinie für Rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e der genannten Richtlinie genannten Einrichtungen.

Die Artikel 270 und 272 der vorliegenden Richtlinie finden keine Anwendung, sofern Artikel 63 der Richtlinie (EU) 2025/1 gilt.“

99.

Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚zuständige Behörden‘ entweder die Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind, oder eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2025/1 in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die gemäß jener Richtlinie ergriffen werden;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Sanierungsmaßnahmen‘ Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung der Forderungen, der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in Titel III Kapitel IV der genannten Richtlinie genannten Abwicklungsbefugnisse;“

100.

Artikel 301a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 29, 105, 105a, 213a, 233b, 256b und 304e wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 28. Januar 2025 übertragen.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf jedes Vierjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 29, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 105, 105a, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 213a, 216, 217, 227, 233b, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260, 304e und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein nach Artikel 17, 29, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 105, 105a, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 213a, 216, 217, 227, 233b, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260 oder 308b erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(5a)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 304e erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.“

101.

Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab dem 30. Januar 2027 dürfen Lebensversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Ansatz nur auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiter anwenden, für die die Aufsichtsbehörden vor dem 30. Januar 2027 die Anwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko genehmigt haben.“

102.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 304c

Berichterstattung im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko

(1)   Die EIOPA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Erkenntnisse der in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) genannten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EBA im Kontext ihrer Arbeiten im Rahmen des in Artikel 501c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Mandats, ob eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere bewertet die EIOPA, wie sich eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind, einschließlich Vermögenswerten im Zusammenhang mit fossilen Kraftstoffen, potenziell auf den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität in der Union auswirken könnte.

Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 1. März 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Falls angemessen, wird in dem Bericht eine mögliche risikobasierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten geprüft, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind. Dem Bericht wird eine Folgenabschätzung beigefügt, die die Auswirkungen der möglichen risikobasierten aufsichtsrechtlichen Behandlung solcher Risikopositionen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.

(2)   Mit Blick auf das Naturkatastrophenrisiko überprüft die EIOPA mindestens alle fünf Jahre den Umfang und die Kalibrierung der Standardparameter des in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung. Für die Zwecke dieser Überprüfungen berücksichtigt die EIOPA die neuesten verfügbaren einschlägigen Erkenntnisse zur Klimawissenschaft und die Relevanz der Risiken bezogen auf die übernommenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berechnen.

Die erste Überprüfung nach Unterabsatz 1 ist bis zum 29. Januar 2027 abzuschließen.

Stellt die EIOPA bei einer Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass aufgrund des Umfangs oder der Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem naturkatastrophenbezogenen Teil der Solvenzkapitalanforderung und dem für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen tatsächlich bestehenden Naturkatastrophenrisiko besteht, unterbreitet die EIOPA der Kommission eine Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko.

In einer Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko, die der Kommission nach Unterabsatz 3 unterbreitet wird, wird der Umfang oder die Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung geprüft, um die festgestellte Diskrepanz zu beheben, und die Stellungnahme geht mit einer Folgenabschätzung einher, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.

(3)   Die EIOPA beurteilt, ob und in welchem Umfang Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre wesentliche Risikoexposition im Zusammenhang mit dem Verlust an biologischer Vielfalt als Teil der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 bewerten. Die EIOPA schätzt anschließend ein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Risiken gebührend Rechnung tragen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken einbezogen werden. Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 10 Januar 2026. Die EBA, die EIOPA und die ESMA untersuchen im Rahmen dieses Gemeinsamen Ausschusses, wie Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden können.

Artikel 304d

Überprüfung in Bezug auf die Trennung von Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten und auf Kapitalpuffer

(1)   Die EIOPA beurteilt, ob die Anforderung der Trennung des Lebens- vom Nichtlebensversicherungsgeschäft gemäß Artikel 73 Absatz 1 nach wie vor gerechtfertigt ist. Insbesondere beurteilt die EIOPA die Auswirkungen der Aufrechterhaltung und die potenziellen Auswirkungen der Aufhebung des Mehrsparten-Verbots zumindest im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, eine mögliche Quersubventionierung zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die Markteffizienz und die Wettbewerbsfähigkeit. Für die Zwecke der Beurteilung berücksichtigt die EIOPA die aufsichtlichen Erfahrungen mit Mehrsparten-Unternehmen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2028 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen.

(2)   Die EIOPA überwacht bis zum 31. Januar 2032 den in Artikel 228 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie genannten Beitrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung verbundener Kreditinstitute im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe. Zu diesem Zweck arbeitet die EIOPA mit der EBA zusammen und erstattet der Kommission über etwaige Erkenntnisse Bericht.

Artikel 304e

Fristverlängerung bei außergewöhnlichen Umständen

(1)   Im Falle einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses bewertet die EIOPA von sich aus oder auf Antrag einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder der Kommission, ob diese außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, diese Naturkatastrophe oder dieses andere extreme Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, Informationen innerhalb der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen vorzulegen. Im Zuge dieser Bewertung arbeitet die EIOPA eng mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit, Informationen innerhalb der in diesen Bestimmungen festgesetzten Fristen zu übermitteln, zu ermitteln.

Die EIOPA übermittelt der Kommission ihre Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1.

Ist die EIOPA der Ansicht, dass eine außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, eine Naturkatastrophe oder ein anderes extremes Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen einzuhalten, veröffentlichen die EIOPA sowie die einschlägigen Aufsichtsbehörden diese Information auf ihren jeweiligen Websites.

Die Kommission kann diese Fristen im Wege eines im Einklang mit diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts verlängern.

(2)   Um gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Kommission diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a für einzelne extreme Ereignisse ergänzen, in denen

a)

der Geltungsbereich der Fristverlängerung unter Berücksichtigung der von dem Ereignis betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmt wird,

b)

ausnahmsweise verlängerte Fristen für die Berichterstattung festgesetzt werden, die bis zu zehn Wochen länger als die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen sein können, und

c)

festgelegt wird, welche der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 genannten Informationen innerhalb dieser verlängerten Fristen zu übermitteln sind.

Hat die EIOPA keine Bewertung gemäß Absatz 1 übermittelt, so holt die Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme der EIOPA ein, bevor sie einen delegierten Rechtsakt gemäß diesem Artikel erlässt.

(*16)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ "

103.

Artikel 305 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

104.

Artikel 308a wird gestrichen.

105.

Artikel 308b wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.

b)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Unbeschadet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Berechnung der Untermodule Marktrisikokonzentrationen und Spreadrisiko nach der Standardformel für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2023 eingegangen wurden und auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter zu verwenden sind wie für derlei Risikopositionen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.“

c)

Absatz 17 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 9 bis 12 und 15 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.

Wendet eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe oder eines ihrer Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen die in Artikel 308c genannte Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze oder die in Artikel 308d genannte Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen an, so legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Rahmen ihres in Artikel 256 genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe und zusätzlich zu den in Artikel 308c Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 308d Absatz 5 Buchstabe c genannten Offenlegungen die Quantifizierung der Folgen offen, die sich für ihre Finanzlage unter der Annahme ergäben, dass die aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel tatsächlich nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Unternehmens, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden können.

Macht eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in wesentlichem Umfang von den in den Artikeln 308c und 308d genannten Übergangsmaßnahmen derart Gebrauch, dass die tatsächliche Solvabilität der Gruppe nicht richtig abgebildet wird, so ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst dann, wenn die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ohne Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen erfüllt würde, befugt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, was die Möglichkeit einschließt, den aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen resultierenden Betrag der Eigenmittel, der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als anrechnungsfähig angesehen werden kann, zu verringern.“

106.

Artikel 308c wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Nach dem 30. Januar 2027 dürfen die Aufsichtsbehörden eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nur in folgenden Fällen genehmigen:

a)

während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nachdem es zuvor nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen war;

b)

während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung wurde dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, gestattet, einen Bestand an Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu übernehmen, sofern das übertragende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vor der Übertragung auf diesen Vertragsbestand angewandt hat.“

b)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Rahmen des in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teils ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, alles Folgende offenlegen müssen:

i)

die Tatsache, dass sie die vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve vornehmen;

ii)

die Quantifizierung der Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage;

iii)

sofern das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung dieser Übergangsmaßnahme erfüllen würde, die Gründe für deren Anwendung;

iv)

eine Bewertung der Abhängigkeit des Unternehmens von dieser Übergangsmaßnahme und, falls anwendbar, eine Beschreibung der von dem Unternehmen getroffenen oder geplanten Maßnahmen, um die Abhängigkeit zu verringern oder abzustellen.“

107.

Artikel 308d wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Nach dem 30. Januar 2027 dürfen die Aufsichtsbehörden einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen nur in folgenden Fällen genehmigen:

a)

während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nachdem es zuvor nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen war;

b)

während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, einen Bestand an Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen, sofern das übertragende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vor der Übertragung auf diesen Vertragsbestand angewandt hat.“

b)

Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Rahmen des in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teils ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, alles Folgende offenlegen müssen:

i)

die Tatsache, dass sie den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden;

ii)

die Quantifizierung der Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage;

iii)

sofern das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung dieses vorübergehenden Abzugs erfüllen würde, die Gründe für dessen Anwendung;

iv)

eine Bewertung der Abhängigkeit des Unternehmens von diesem vorübergehenden Abzug und, falls anwendbar, eine Beschreibung der von dem Unternehmen getroffenen oder geplanten Maßnahmen, um die Abhängigkeit zu verringern oder abzustellen.“

108.

Artikel 308e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.“

109.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 308f

In dem an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegebenenfalls offen, welche kombinierten Auswirkungen die Nichtanwendung der schrittweisen Einführung und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c und 308d sowie gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf ihre Finanzlage hat.“

110.

Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

111.

Artikel 311 Absatz 2 wird gestrichen.

112.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*17), firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:

a)

eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens;

b)

eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;

c)

die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;

d)

die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;

e)

Schlüsselindikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis d genannten Offenlegungen erforderlich sind.

Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

In Artikel 31 der Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreifender Beteiligungen nach Branchenvorschriften hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen:

a)

ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt;

b)

ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission (*18) festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anforderungen auferlegen, unabhängig davon, ob das Finanzkonglomerat hauptsächlich im Bankensektor, im Versicherungssektor oder im Wertpapierdienstleistungssektor tätig ist;

c)

ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenkapitalanforderungen in der gesamten Union in einheitlicher Weise wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Finanzsektor ein Finanzkonglomerat hauptsächlich tätig ist;

d)

ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Januar 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Januar 2027 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)   ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 45.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.

(3)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(9)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(13)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

(16)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1).


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A (Nichtlebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.

2.

In Abschnitt B (Lebensversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.

3.

In Abschnitt C (Rückversicherungsunternehmen) wird Nummer 27 gestrichen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)