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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1346 |
22.5.2024 |
RICHTLINIE (EU) 2024/1346 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Mai 2024
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. |
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(2) |
Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen, womit der Grundsatz der Nichtzurückweisung bekräftigt wird. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gelten. |
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(3) |
Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die Aufnahmeverfahren sowie die Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz festgelegt. Trotz der Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die angewandten Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie internationalen Schutz beantragen. |
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(4) |
In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführtes erweitertes Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“). Mit dieser Mitteilung wird den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 nachgekommen, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt wird. |
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(5) |
Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. |
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(6) |
Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden. |
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(7) |
Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem er gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will. |
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(8) |
In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält muss. |
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(9) |
Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse oder berufliche Bildung gemäß dieser Richtlinie haben. Wenn keine gesonderte Entscheidung hierüber ergangen ist, sollte in der Überstellungsentscheidung angegeben werden, dass die betreffenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile entzogen worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten unter allen Umständen den Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und anderen internationalen Verpflichtungen steht. |
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(10) |
In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind. |
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(11) |
Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche, den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Umstände bei der Aufnahme zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. |
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(12) |
Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten ihnen schriftlich oder, sofern erforderlich, mündlich oder, gegebenenfalls, bildlich, Informationen im Hinblick auf die nach dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile bereitstellen. Diese Informationen sollten so bald wie möglich und rechtzeitig bereitgestellt werden und die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile umfassen, auf die Antragsteller, einschließlich Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, Anspruch haben, sowie die Rechte und Pflichten in der Arbeitswelt, die Umstände, unter denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen auf ein geografisches Gebiet oder einen bestimmten Ort begrenzt werden können, die Folgen eines Verstoßes gegen diese Begrenzungen und einer Flucht, die Situationen, in denen es möglich ist, eine Haft anzuordnen, Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe und Überprüfungen sowie Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsberatung und -vertretung. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller insbesondere über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile informieren, auf die sie ausschließlich in dem Mitgliedstaat Anspruch haben, in dem sie sich aufzuhalten haben. Ein Mitgliedstaat sollte nicht mehr verpflichtet sein, diese Informationen bereitzustellen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den Antragsteller wirksam in die Lage zu versetzen, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, oder wenn der Antragsteller sich nicht zur Verfügung der zuständigen Behörden hält oder wenn er aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geflüchtet ist. Die Asylagentur sollte ein Muster mit Standardinformationen über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile ausarbeiten, das die Mitgliedstaaten den Antragstellern so bald wie möglich und spätestens drei Tage, nachdem der Antrag gestellt wurde, oder innerhalb der Frist für ihre Registrierung zur Verfügung stellen müssen. |
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(13) |
Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente sollten dazu beitragen, dass es Antragstellern erschwert wird, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann die Möglichkeit haben, einem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe dies hinreichend rechtfertigen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Von schwerwiegenden humanitären Gründen könnte beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Antragsteller wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, nicht verfügbar ist, oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass ein Antragsteller anlässlich der Hochzeit eines nahen Verwandten, im Rahmen eines Studiengangs oder mit einer Pflegefamilie verreist. Die Ausstellung und Nutzung eines solchen Reisedokuments berühren nicht die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, zu prüfen, ob der Antragsteller berechtigt ist, in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben. |
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(14) |
Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen. |
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(15) |
Antragsteller haben sich zur Verfügung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu halten. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Antragsteller an der Flucht zu hindern. Wenn der Antragsteller flüchtig ist und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden GEAS unerlässlich, dass der Antragsteller zügig in den Mitgliedstaat überstellt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. |
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(16) |
Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Antragsteller flieht und um sicherzustellen, dass er sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sobald er in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Sein Aufenthaltsort sollte daher weiterhin genau kontrolliert werden. |
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(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahmesysteme frei gestalten können. Als Teil dieser Gestaltung sollten die Mitgliedstaaten zwecks Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme Antragstellern Unterkünfte innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten können, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich die Antragsteller tatsächlich in den Unterkünften aufhalten. Durch solche Mechanismen sollte die Bewegungsfreiheit der Antragsteller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Verwaltungsentscheidung zu diesem Zweck zu erlassen. |
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(18) |
Wenn sich Antragsteller nur innerhalb eines geografischen Gebiets des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei bewegen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Rechte aus dieser Richtlinie und die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in diesem geografischen Gebiet wirksam wahrnehmen können. Die Möglichkeit, dieses geografische Gebiet vorübergehend zu verlassen, sollte individuell, objektiv und unparteiisch geprüft werden. Wenn Antragsteller in diesem geografischen Gebiet diese Rechte und Verfahrensgarantien nicht wirksam wahrnehmen konnten, sollte die Zuweisung zu diesem Gebiet nicht mehr gelten. |
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(19) |
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass sich der Antragsteller ausschließlich an einem bestimmten Ort aufhalten darf, zum Beispiel in einem Unterbringungszentrum, einem Privathaus, einer Wohnung, einem Hotel oder anderen für die Unterbringung von Antragstellern geeigneten Räumlichkeiten. Diese Entscheidung sollte nicht zur Haft des Antragstellers führen. Eine solche Entscheidung könnte notwendig sein, wenn der Antragsteller nicht der Pflicht nachgekommen ist, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder wenn der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Wenn der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese davon abhängig gemacht werden, dass er sich an diesem festgelegten Ort aufhält. |
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(20) |
Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden, ohne dass seine Rechte nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. |
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(21) |
Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollten die relevanten Aspekte der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung, die Verfahren für ihre Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. |
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(22) |
Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
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(23) |
In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff „Flucht“ dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung als auch der tatsächliche, nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegende Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden nicht zur Verfügung hält, beispielsweise indem er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen können, dass ein Antragsteller flüchtig ist, selbst wenn bei dem Antragsteller vorher nicht davon ausgegangen wurde, dass Fluchtgefahr besteht. |
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(24) |
Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die objektiven Kriterien festlegen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob Fluchtgefahr nach dieser Richtlinie besteht, könnten sie Faktoren berücksichtigen wie etwa die Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden oder die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, die Verbindungen des Antragstellers in dem Mitgliedstaat und die Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Bei der Gesamteinschätzung der individuellen Situation eines Antragstellers bietet eine Kombination mehrerer Faktoren häufig die Grundlage dafür, dass man zu dem Schluss gelangt, dass Fluchtgefahr besteht. |
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(25) |
Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 oder dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht nachkommt, es sei denn, der Antragsteller liefert eine angemessene Begründung dafür, warum er diesen Aufforderungen nicht nachkommen konnte, beispielsweise aus medizinischen oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. |
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(26) |
Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde und unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien wie der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein, sofern dies im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehen ist. |
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(27) |
Für die gerichtliche Überprüfung der Haft sollte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine akzeptable Höchstdauer festgelegt werden, wobei die Komplexität des Verfahrens, die von den zuständigen Behörden an den Tag gelegte Sorgfalt, jede von der in Haft genommenen Person verursachte Verzögerung sowie alle sonstigen Faktoren, die zu einer Verzögerung führen und für die der Mitgliedstaat nicht verantwortlich gemacht werden kann, zu berücksichtigen sind. |
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(28) |
Wenn ein Antragsteller sich nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss weiterhin Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden kann. In jedem Fall sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem sollte der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichteinhaltung hingewiesen worden sein. |
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(29) |
Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Haftgründen betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Haftgründe erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzest möglicher Zeit erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haft sollte den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verwaltungsverfahren abzuschließen, nicht überschreiten. |
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(30) |
Die in dieser Richtlinie aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind, unberührt. |
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(31) |
Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden, und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 24 der Charta und Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt werden. |
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(32) |
In der Praxis ist es unter Umständen — beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Hafteinrichtung — nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien in der Haft zu gewährleisten. Es sollte von diesen Garantien allenfalls vorübergehend und nur unter den in dieser Richtlinie dargelegten Umständen abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sollten hinreichend begründet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, darunter auch die Schwere der Abweichung, ihre Dauer und ihre Auswirkungen für den betroffenen Antragsteller, zu berücksichtigen sind. |
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(33) |
Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden, und es sollte nur möglich sein, Antragsteller in Haft zu nehmen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Antragsteller sicherzustellen. Die Pflicht zur Prüfung dieser alternativen Maßnahmen sollte nicht zwingend zu einer Inhaftnahme führen, wenn solche alternativen Maßnahmen, einschließlich Aufenthalts- und Meldepflichten, nicht wirksam angewandt werden können. In jeder Entscheidung, mit der eine Inhaftnahme angeordnet wird, sollten die Gründe angegeben werden, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Jede Alternative zur Haft sollte mit den grundlegenden Menschenrechten der Antragsteller in Einklang stehen. |
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(34) |
Damit die Verfahrensgarantie — Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsberatung leisten — sichergestellt ist, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden. |
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(35) |
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder nahen Verwandten wie unverheirateten minderjährigen Geschwistern, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist. |
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(36) |
Die Mitgliedstaaten sollten auf vorübergehende Lösungen zur Unterbringung mit niedrigerem Standard zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf solche Lösungen zur vorläufigen Unterbringung auch zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Zahl von unterzubringenden Personen, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, solche vorübergehende Lösungen zur Unterbringung nach Möglichkeit in festen Gebäudestrukturen bereitzustellen. |
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(37) |
Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für nationale Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Bei der Bereitstellung einer Unterbringung sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass Übergriffen und Gewalt, einschließlich sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motivierter Gewalt, so weit wie möglich vorgebeugt wird. Religiös motivierte Gewalt umfasst auch Gewalt, die sich gegen Menschen richtet, die keine religiöse Überzeugung haben oder sich von ihrer Religion losgesagt haben. |
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(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. |
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(39) |
Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. |
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(40) |
Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, als letztes Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum zurückgegriffen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme dem Wohl der Minderjährigen dient. Minderjährige sollten niemals in Haftanstalten oder sonstigen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecken genutzten Einrichtungen untergebracht werden. Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Darüber hinaus sollte alles dafür getan werden, dass geeignete Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen verfügbar und zugänglich sind. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016, die einschlägigen maßgeblichen Leitlinien der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. |
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(41) |
In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, die das Kindeswohl gewährleisten, geboten werden. |
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(42) |
Den Vertretern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte sicherzustellen und das Wohl aller unbegleiteten Kinder zu schützen. Die frühzeitige Bestellung von Vertretern ist von entscheidender Bedeutung, um gegen das Verschwinden von minderjährigen Migranten in der Union vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes dafür sorgen, dass so früh wie möglich ein Vertreter bestellt wird, um sicherzustellen, dass unbegleitete Kinder alle ihre Rechte nach dieser Richtlinie als Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Anspruch nehmen können. |
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(43) |
Die Hauptaufgabe des Vertreters sollte darin bestehen, für das Wohl des Kindes zu sorgen und einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und in seinem Namen zu handeln. Der Vertreter sollte in der Lage sein, die dem unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erläutern, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den sofortigen Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen, und den unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen oder im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften im Namen des Minderjährigen zu handeln, um dafür zu sorgen, dass der Minderjährige die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wahrnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Vertreter sollten gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden. |
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(44) |
Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter bestellen, wenn ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein. Ein Vertreter sollte auch dann bestellt werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund einschlägiger sichtbarer Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen objektive Gründe zu der Annahme haben, dass die Person minderjährig ist. Hat ein Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Person, die behauptet, minderjährig zu sein, älter als 18 Jahre ist, muss kein Vertreter bestellt werden. |
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(45) |
Bis zur Bestellung des Vertreters sollten die Mitgliedstaaten eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren. Bei einer solchen Person kann es sich beispielsweise um einen Angestellten eines Unterbringungszentrums, einer Kinderbetreuungseinrichtung, eines Sozialdienstes oder einer sonstigen einschlägigen Organisation handeln, die damit betraut wurde, die Aufgaben eines Vertreters wahrzunehmen. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, sollten nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorübergehend als Vertreter zu fungieren. Es ist ferner von Bedeutung, dass eine solche Person unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. |
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(46) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, unabhängig davon, ob sie von Allgemeinmedizinern oder, falls erforderlich, von Fachärzten erbracht wird. Die notwendige medizinische Versorgung sollte von angemessener Qualität sein und zumindest die Notversorgung, und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem befugt sein, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine medizinische Untersuchung von Antragstellern anzuordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. |
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(47) |
Es sollte möglich sein, den Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen einzuschränken, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und anderen internationalen Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, steht. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere für den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen sorgen und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihrer Betreuungsperson gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollte gebührend Rechnung getragen werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellern, die sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, vor allem Frauen, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. |
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(48) |
Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, sollten berücksichtigt werden. Minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller sollten genauso und zu ähnlichen Bedingungen Zugang zu Bildung haben wie die eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. In Zeiten von Schulferien muss ein solcher Zugang nicht gewährt werden. Grundsätzlich sollte ein solcher Unterricht in das an die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Unterrichtsangebot integriert werden und von gleicher Qualität sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Kontinuität der Ausbildung von Minderjährigen sicherstellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern vollstreckt wird. |
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(49) |
In Anbetracht der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der einschlägigen Rechtsprechung und um Familienangehörige nicht aufgrund des Ortes, an dem die Familie gegründet wurde, zu diskriminieren, sollte der Begriff der Familie auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands der Antragsteller, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. |
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(50) |
Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern, und indem der Zugang zu bestimmten Bereichen des Arbeitsmarkts oder die Arbeitszeit eines Antragstellers nicht übermäßig beschränkt wird oder indem unzumutbare administrative Formalitäten auferlegt werden. Antragsteller, die effektiv Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sich aber nur an einem bestimmten Ort aufhalten dürfen, sollten befugt sein, in einer angemessenen Entfernung von diesem Ort eine Beschäftigung aufzunehmen. Sieht der Arbeitsvertrag eines Antragstellers Reisen ins Ausland vor, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dem Antragsteller gemäß nationalem Recht zu gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um bestimmte berufliche Aufgaben in einem anderen Mitgliedstaat wahrzunehmen. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. |
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(51) |
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. |
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(52) |
Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte nicht gewährt werden oder, falls er bereits gewährt wurde, entzogen werden, wenn der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und daher in einem beschleunigten Verfahren geprüft wird, einschließlich der Fälle, in denen einschlägige Informationen oder Dokumente in Bezug auf die Identität des Antragstellers vom Antragsteller zurückgehalten werden. |
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(53) |
Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage umfassen. Solchen Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und — wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen — die soziale Sicherheit gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können auch Antragstellern, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, Gleichbehandlung gewähren. Die Mitgliedstaaten haben sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Ausbeutung von Antragstellern oder jede Form der Diskriminierung gegen sie am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft zu verhindern. |
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(54) |
Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berücksichtigen. Maßnahmen sollten auch in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Antragsteller bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, insbesondere wenn die Antragsteller keine Nachweise vorlegen und die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren nicht tragen können. |
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(55) |
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis. |
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(56) |
Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Sozialleistungen, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind, von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einschränken können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit beschränken können, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. |
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(57) |
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu organisieren, wird durch das Unionsrecht nicht eingeschränkt. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einhalten. |
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(58) |
Sprachkenntnisse sind wichtig, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Solche Kenntnisse wirken auch der Sekundärmigration entgegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Zugang zu Sprachkursen insoweit sicherstellen oder erleichtern, als sie solche Kurse für geeignet halten, um die Fähigkeit eines Antragstellers zu stärken, selbstständig zu handeln und mit den zuständigen Behörden zu interagieren. |
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(59) |
Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen. |
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(60) |
Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen sichergestellt ist. |
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(61) |
Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen. |
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(62) |
Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die von ihnen festgelegt wurden, nicht erfüllt. Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder eine Nichterfüllung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn Antragsteller aus Gründen, die nicht außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu festen Terminen nicht erscheinen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen, Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht haben, obwohl sie durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, oder Antragsteller Aufforderungen zur Vorlage von Informationen, die der Erleichterung der Ermittlung ihrer Identität dienen, nicht nachkommen, auch durch die Weigerung, biometrische Daten oder notwendige Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, oder durch die Weigerung, während der Verfahren zur medizinischen Untersuchung zu kooperieren. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch anderweitige im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat. Die Mitgliedstaaten sollten stets einen Lebensstandard für alle Antragsteller im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und den internationalen Verpflichtungen sicherstellen, wobei Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind. |
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(63) |
Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, sofern diese Sanktionen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen. |
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(64) |
Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung der von ihnen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile festlegen. Zur Gewährleistung vergleichbarer im Rahmen der Aufnahme gewährter Vorteile sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, in ihren Überwachungs- und Steuerungssystemen die verfügbaren, nicht verbindlichen operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu berücksichtigen, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden. Sofern durch die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein angemessener Lebensstandard geboten wird, könnten die Bedingungen in Räumlichkeiten für die Unterbringung von Antragstellern als angemessen angesehen werden, selbst wenn Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen bestehen. Es sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Antragstellern zusammenarbeiten, auch über das von der Asylagentur eingerichtete Netz der Aufnahmebehörden. |
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(65) |
Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Antragstellern gewährleistet ist. |
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(66) |
Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte kontrolliert und bewertet werden. Die Ausarbeitung von Notfallplänen ist ein integraler Bestandteil der Planungsprozesse der Mitgliedstaaten und kann nicht als außergewöhnliche Tätigkeit gelten. |
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(67) |
Die Asylagentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen. Ein Notfallplan sollte aus einem umfassenden Paket von Maßnahmen bestehen, die notwendig sind, um einem möglichen unverhältnismäßigen Druck auf die Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten standzuhalten und die Effizienz dieser Systeme zu steigern. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Situation unverhältnismäßigen Drucks durch einen plötzlichen und massenhaften Zustrom von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sein, sofern dieser Zustrom selbst ein gut vorbereitetes Aufnahmesystem extrem belastet. Um eine bessere Vorbereitung auf eine solche Situation zu erreichen, sollte das von der Asylagentur ausgearbeitete Muster Leitlinien dazu enthalten, wie mögliche Szenarien, die Auswirkungen dieser Szenarien, zu ergreifende Maßnahmen und verfügbare Ressourcen zur Reaktion auf diese Szenarien ermittelt werden können. |
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(68) |
Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können. |
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(69) |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als der in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehenen geht. |
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(70) |
Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission ihre Berichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen kann. |
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(71) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(72) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
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(73) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. |
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(74) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. |
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(75) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden. |
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(76) |
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie. |
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(77) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt; |
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2. |
„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist; |
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3. |
„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich während des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
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4. |
„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; |
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5. |
„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden; |
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6. |
„im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; |
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7. |
„im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; |
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8. |
„Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen; |
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9. |
„Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; |
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10. |
„Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient; |
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11. |
„Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; |
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12. |
„Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen; |
|
13. |
„Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisation, einschließlich einer Behörde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, verfügt, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln, sodass das Wohl und das allgemeine Wohlergehen dieses unbegleiteten Minderjährigen geschützt werden und der unbegleitete Minderjährige die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann; |
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14. |
„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, der besondere Bedingungen oder Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
Artikel 4
Günstigere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller sowie für Familienangehörige und nahe Verwandte von Antragstellern, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn diese Familienangehörigen und nahen Verwandten von den Antragstellern abhängig sind, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
KAPITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILE
Artikel 5
Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern Informationen über die gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter auch Informationen in Bezug auf ihre jeweiligen Aufnahmesysteme, so bald wie möglich und so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Antragsteller die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv in Anspruch nehmen und den darin festgelegten Pflichten nachkommen können.
Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) auszuarbeitenden Musters insbesondere Standardinformationen zu den gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen zur Verfügung. Diese Informationen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Stellung des Antrags oder innerhalb der für seine Registrierung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung und -vertretung erbringen, darunter auch Organisationen oder Personengruppen, die eine solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, sowie welche Organisationen, ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache sowie in einer Sprache bereitgestellt werden, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich oder gegebenenfalls bildlich, etwa anhand von Videos oder Piktogrammen, bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Antragstellers angepasst.
Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in altersgerechter Weise und in einer Weise bereit, mit der sichergestellt wird, dass der unbegleitete Minderjährige sie versteht, indem gegebenenfalls auf Minderjährige angepasstes Informationsmaterial verwendet wird. Die Informationen werden in Anwesenheit des Vertreters des unbegleiteten Minderjährigen oder einer Person bereitgestellt, die geeignet ist, vorläufig die Aufgaben des Vertreters wahrzunehmen, bis ein Vertreter bestellt wurde.
In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer mündlichen Übersetzung oder gegebenenfalls bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen zur Verfügung stellen, wenn
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a) |
er nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist schriftlich vorzulegen, da die Sprache, die ein Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, eine seltene Sprache ist und |
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b) |
der Antragsteller anschließend bestätigt, dass er die vorgelegten Informationen verstanden hat. |
In den in Unterabsatz 3 genannten Fällen hat der Mitgliedstaat so bald wie möglich eine schriftliche Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen einzuholen und dem Antragsteller bereitzustellen, es sei denn, eine solche Bereitstellung ist offensichtlich nicht mehr erforderlich.
Artikel 6
Dokumente
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Antragsteller das in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Dokument ausgehändigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen von einem Antragsteller nicht allein aus dem Grund, dass er internationalen Schutz beantragt hat, oder allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, verlangen, dass er unnötige oder unverhältnismäßig viele Unterlagen vorlegt, oder einem Antragsteller sonstige administrative Anforderungen auferlegen, bevor ihm die Rechte gewährt werden, auf die er gemäß dieser Richtlinie Anspruch hat.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist.
Artikel 7
Organisation von Aufnahmesystemen
(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen.
(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren wie etwa die in Artikel 14 genannte Familienzusammenführung sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
Artikel 8
Zuweisung von Antragstellern zu einem geografischen Gebiet
(1) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets gemäß Absatz 1 nur zuweisen, um eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder eine räumliche Verteilung der betreffenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller gemäß Artikel 5 über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller in dem ihnen zugewiesenen geografischen Gebiet effektiven Zugang zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie sowie zu den Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes haben. Dieses geografische Gebiet muss ausreichend groß sein und den Zugang zu erforderlichen öffentlichen Infrastrukturen ermöglichen und darf die unveräußerliche Privatsphäre der Antragsteller nicht beeinträchtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke von Absatz 1 Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar ist, zu verlassen.
Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, darf ein Mitgliedstaat keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden im Voraus über solche Termine in Kenntnis zu setzen.
(6) Wurde — auch als Folge eines Antrags des Antragstellers auf Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs des Antragstellers gemäß Artikel 29 — festgestellt, dass ein Antragsteller in dem geografischen Gebiet seine Rechte nach dieser Richtlinie oder die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte, so findet die Zuweisung des Antragstellers zu dem betreffenden geografischen Gebiet keine Anwendung mehr.
(7) Bevor der betreffende Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch macht, legt er im nationalen Recht die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest und unterrichtet die Kommission und die Asylagentur im Einklang mit Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303.
Artikel 9
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
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a) |
bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder |
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b) |
bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. |
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache unterrichtet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Artikel 10
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:
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a) |
um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; |
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b) |
um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht; |
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c) |
um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht; |
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d) |
um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; |
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e) |
wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; |
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f) |
wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist; |
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g) |
gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351. |
Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Artikel 11
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.
(2) Die Haft eines Antragstellers muss von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet werden. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben und erläutert, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Beginn der Haft abgeschlossen werden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen werden.
Wurde die in Unterabsatz 1 genannte gerichtliche Überprüfung im Falle einer Durchführung von Amts wegen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Haft oder im Falle einer Durchführung auf Antrag des Antragstellers nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen, so ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(4) In Haft befindliche Antragsteller werden unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit informiert, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die Haft unbegleiteter Minderjähriger in regelmäßigen Zeitabständen von Amts wegen überprüft.
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(6) Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung gemäß den Absätzen 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unter den in Artikel 29 genannten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann.
Artikel 12
Haftbedingungen
(1) Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in einer solchen speziellen Hafteinrichtung nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so wird der in Haft genommene Antragsteller gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, und es kommen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen zur Anwendung.
In Haft genommene Antragsteller werden, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben, untergebracht.
Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.
(2) In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Diese Möglichkeit gilt auch für Organisationen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater und Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu den Rechten und Pflichten dieser Antragsteller in einer Sprache bereitgestellt werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Artikel 13
Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme
(1) Die Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden.
In Fällen, in denen die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, werden diese Antragsteller nicht in Haft genommen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen der Antragsteller stattfinden und sie rechtzeitig und in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird.
(2) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sie werden gemäß den Artikeln 26 und 27 in geeigneten Unterkünften untergebracht.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, die für sie geeignet sind.
Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden,
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a) |
wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder |
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b) |
wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt. |
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Minderjährige werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Minderjährige aus der Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen.
Das Wohl des Kindes nach Artikel 26 zu berücksichtigen, ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten.
In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung gemäß Artikel 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
(3) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ausgerichtet sind. Solche Einrichtungen müssen über Personal verfügen, das dafür qualifiziert ist, die Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern.
Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.
In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst sind.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt.
Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind.
(6) Wenn der Antragsteller an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten wird, mit Ausnahme der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fälle, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, von Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen. Die Mitgliedstaaten müssen über ausreichende Einrichtungen und Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, dass die Abweichungen nach diesem Absatz nur in Ausnahmefällen angewandt werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.
Artikel 14
Familien
Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.
Artikel 15
Medizinische Untersuchungen
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.
Artikel 16
Schulbildung und Bildung Minderjähriger
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den gleichen Zugang zu Bildung wie ihren eigenen Staatsangehörigen und unter ähnlichen Bedingungen, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen diese Minderjährigen oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, werden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterricht für Minderjährige in denjenigen der eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu integrieren und hat von gleicher Qualität zu sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften darum, die Kontinuität der Bildung von Minderjährigen sicherzustellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den in Absatz 1 genannten Minderjährigen der Zugang zum Bildungssystem so bald wie möglich gewährt wird und dass die Gewährung dieses Zugangs nicht um mehr als zwei Monate, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wurde, verzögert wird, wobei die Schulferien zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten gewähren Bildung im Rahmen des regulären Bildungssystems. Als vorübergehende Maßnahme und für einen Zeitraum von höchstens einem Monat können die Mitgliedstaaten diesen Unterricht jedoch außerhalb des regulären Bildungssystems anbieten.
Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkurse, angeboten, um ihnen den Zugang zum und die Teilnahme am regulären Bildungssystem zu erleichtern.
(3) Ist der Zugang zum regulären Bildungssystem aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.
Artikel 17
Beschäftigung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. entzogen, wenn er bereits gewährt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, die im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt nach den nationalen Rechtsvorschriften haben.
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, auch in Bezug auf die Jugendarbeitslosenquote, können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine bestimmte freie Stelle, deren Besetzung durch einen Antragsteller, der Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 hat, ein Arbeitgeber in Erwägung zieht, durch Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Unionsbürger oder durch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, besetzt werden könnte. Stellt der Mitgliedstaat fest, dass die betreffende freie Stelle mit solchen Personen besetzt werden könnte, so kann der Mitgliedstaat oder der Arbeitgeber dem sich bewerbenden Antragsteller die Einstellung auf der betreffenden Stelle verweigern.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden:
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a) |
Beschäftigungsbedingungen, das Mindestbeschäftigungsalter und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
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b) |
Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; |
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c) |
allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, Berufspraktika und Berufsberatungsdiensten; |
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d) |
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und |
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e) |
Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen und Erfahrungen, die die Antragsteller früher erworben haben. |
(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken:
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a) |
hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; |
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b) |
hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von
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c) |
hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe d oder e durch Nichtgewährung der Gleichbehandlung für mindestens drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz. |
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder aufgrund einer früheren Beschäftigung Anspruch auf Sozialleistungen haben, hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
(6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung nach Absatz 5 dieses Artikels durch den Ausschluss von Sozialleistungen einschränken, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind.
(7) Das Recht auf Gleichbehandlung nach dem vorliegenden Artikel begründet kein Aufenthaltsrecht, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib durch eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 beendet wurde.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern die Mitgliedstaaten soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können.
(9) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden.
Artikel 18
Sprachkurse und Berufsbildung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprach- und Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten.
Artikel 19
Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser angemessene Lebensstandard nach Unterabsatz 1 gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard gemäß Absatz 2 verfügen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern auch verlangen, dass sie für die Kosten der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen, wenn sie hierfür über ausreichende Mittel verfügen, es sei denn, die medizinische Versorgung wird den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten kostenlos geleistet.
(5) Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein angemessener Lebensstandard geboten wurde, über ausreichende Mittel verfügt hat, um für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der medizinischen Versorgung im Einklang mit Absatz 4 aufzukommen, können die Mitgliedstaaten von dem Antragsteller verlangen, die Kosten dieser im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder medizinischen Versorgung zu erstatten.
(6) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten, von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Absatz 5 eine Erstattung fordern, achten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.
(7) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage der Leistungsniveaus, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur über diese Niveaus in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Artikel 20
Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
(1) Sofern die Mitgliedstaaten die Unterbringung als Sachleistung zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass durch eine solche Unterbringung dem Antragsteller ein angemessener Lebensstandard im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 sowie die notwendige Unterstützung gewährt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme Rechnung zu tragen. Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen:
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a) |
Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz; |
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b) |
Unterbringungszentren; |
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c) |
Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. |
(2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 12 und 13 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
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a) |
Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; |
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b) |
Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten; |
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c) |
Familienangehörige, Rechtsbeistände oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang zu der Unterbringung erhalten, um den Antragstellern zu unterstützen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. |
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
(4) Bei der Bereitstellung von Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.
(5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit.
(6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind.
(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeiständen oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.
(8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten.
(10) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn
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a) |
eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist; |
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b) |
die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. |
Bei anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 22 und ein Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen im Einklang steht, gewährleistet.
Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur unverzüglich gemäß Artikel 32 Absatz 2 von der Aktivierung seines Notfallplans in Kenntnis. Außerdem unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur, sobald die Gründe für die Bereitstellung dieser anderen materiellen Leistungen nicht mehr bestehen.
Artikel 21
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat
Ab dem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern eine Entscheidung mitgeteilt wurde, sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, haben sie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.
Wenn keine gesonderte Entscheidung ergeht, wird in der Überstellungsentscheidung angegeben, dass die entsprechenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß diesem Artikel entzogen worden sind. Der Antragsteller ist über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Entscheidung zu belehren.
Artikel 22
Medizinische Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Diese kann durch Allgemeinmediziner oder erforderlichenfalls durch Fachärzte erfolgen. Die erforderliche medizinische Versorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.
(3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung.
KAPITEL III
KÜRZUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGEN
Artikel 23
Kürzung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen.
Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch
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a) |
andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder, |
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b) |
wenn Absatz 2 Buchstabe e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller
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a) |
ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht; |
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b) |
nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden; |
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c) |
einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat; |
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d) |
verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist; |
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e) |
grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder |
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f) |
nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen. |
(3) Hat ein Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder f getroffen und liegen die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vor, prüft er, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 22 Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht.
KAPITEL IV
BESTIMMUNGEN FÜR ANTRAGSTELLER MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN BEI DER AUFNAHME
Artikel 24
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Tatsache, dass es bei bestimmten Antragstellern, wie etwa denjenigen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben:
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a) |
Minderjährige; |
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b) |
unbegleitete Minderjährige; |
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c) |
Personen mit Behinderungen; |
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d) |
ältere Menschen; |
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e) |
Schwangere; |
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f) |
Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen; |
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g) |
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern; |
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h) |
Opfer von Menschenhandel; |
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i) |
Personen mit schweren Erkrankungen; |
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j) |
Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung; |
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k) |
Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv. |
Artikel 25
Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme
(1) Um Artikel 24 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in jedem Einzelfall, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.
Diese Beurteilung nach Unterabsatz 1 kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen werden.
Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird durch die Ermittlung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme auf der Grundlage sichtbarer Merkmale oder Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers oder gegebenenfalls Äußerungen der Eltern oder des Vertreters des Antragstellers eingeleitet.
Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird innerhalb von 30 Tagen ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz oder, wenn sie in die Beurteilung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen wird, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist abgeschlossen, und den auf der Grundlage der Beurteilung ermittelten besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme wird Rechnung getragen.
Wenn besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme erst in einer späteren Phase des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes zutage treten, beurteilen die Mitgliedstaaten diese Bedürfnisse und tragen ihnen Rechnung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal, das die besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme gemäß diesem Artikel beurteilt,
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a) |
dafür geschult ist und weiter geschult wird, Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, |
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b) |
Angaben über die Art der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die von den zuständigen Behörden geführte Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der sichtbaren Merkmale oder der Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, die für die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme von Bedeutung sind, sowie die Maßnahmen, die ermittelt wurden, um auf sie zu reagieren, und die Behörden, die für eine solche Reaktion zuständig sind, und |
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c) |
Antragsteller, die vorher eine entsprechende Einwilligung nach nationalem Recht erteilt haben, für die weitere Untersuchung ihres psychischen und körperlichen Zustands an eine geeignete medizinische Fachkraft oder einen Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich ihre psychische oder physische Gesundheit auf ihre Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte; erforderlichenfalls wird eine mündliche Übersetzung durch einen ausgebildeten Dolmetscher zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass der Antragsteller mit dem medizinischen Personal kommunizieren kann; falls ein ausgebildeter Dolmetscher nicht zur Verfügung steht und dies zu einer Verzögerung der Behandlung führen würde, kann die mündliche Übersetzung auch von einem anderen Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Antragsteller damit einverstanden ist. |
Die zuständigen Behörden tragen dem Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung Rechnung, wenn sie über die Art der besonderen Unterstützung bei der Aufnahme entscheiden, die dem Antragsteller gewährt werden könnte.
(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen.
(4) Nur Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme können die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten.
(5) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung lässt die Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 unberührt.
Artikel 26
Minderjährige
(1) Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.
(2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:
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a) |
der Möglichkeiten der Familienzusammenführung; |
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b) |
dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung; |
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c) |
Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte; |
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d) |
den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, sowie zu Aktivitäten im Freien und erforderlichenfalls Zugang zu Schulmaterialien erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung geboten wird.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient.
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich Vertreter und Personen, die geeignet sind, vorübergehend als Vertreter nach Artikel 27 zu fungieren, darf ausweislich eines Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern und keine Straftaten begangen haben, die ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen lassen, eine verantwortungsvolle Aufgabe im Zusammenhang mit Kindern zu übernehmen, und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse Minderjähriger, einschließlich derjenigen, die sich gegebenenfalls auf anwendbare Kinderschutznormen beziehen, zu Beginn und kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
Artikel 27
Unbegleitete Minderjährige
(1) Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, bestellen die Mitgliedstaaten
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a) |
bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren |
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b) |
so bald wie möglich und spätestens 15 Arbeitstage, nachdem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter. |
Der Vertreter und die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, treffen sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigen die eigenen Meinungen des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen.
Wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller, der behauptet, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, muss dieser Mitgliedstaat keinen Vertreter bestellen oder eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, gemäß Unterabsatz 1 bzw. 2.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Notfallpläne nach Artikel 32 Maßnahmen auf, die zu ergreifen sind, um die Bestellung von Vertretern und die Benennung von Personen zu gewährleisten, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, wenn sie mit einer unverhältnismäßig großen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger konfrontiert sind.
Reicht die Umsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Maßnahmen nicht aus, um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Anträgen, die von unbegleiteten Minderjährigen gestellt werden, zu bewältigen, oder in anderen außergewöhnlichen Situationen, kann die Benennung von Vertretern um zehn Arbeitstage hinausgeschoben und die Zahl unbegleiteter Minderjähriger pro Vertreter bis höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden.
Wenn die Mitgliedstaaten Unterabsatz 5 anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.
Die Aufgaben des Vertreters und der Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, enden, wenn die zuständigen Behörden nach der Einschätzung des Alters gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, unverzüglich über alle relevanten Fakten zu dem Minderjährigen unterrichtet wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich darüber informiert, dass eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, benannt wurde.
(3) Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt oder als Person benannt, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, bezeichnet diese eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vertreters im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt.
(4) Bei dem nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vertreter kann es sich um dieselbe Person handeln, die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen ist.
(5) Die zuständigen Behörden informieren unverzüglich
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a) |
den unbegleiteten Minderjährigen in einer seinem Alter angemessenen Weise und so, dass sichergestellt ist, dass der Minderjährige diese Information versteht, über die Bestellung eines Vertreters für ihn und setzen ihn darüber in Kenntnis, wie er vertraulich und sicher Beschwerde gegen diesen Vertreter einlegen kann, |
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b) |
die für die Gewährung der Vorteile bei der Aufnahme zuständige Behörde darüber, dass ein Vertreter für den unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, und |
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c) |
den Vertreter über alle relevanten Fakten zu dem unbegleiteten Minderjährigen. |
(6) Der Vertreter oder die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, darf nur bei Bedarf geändert werden, insbesondere wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass dieser Vertreter oder diese Person seine bzw. ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat.
Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Vertreter bestellt oder als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren.
(7) Die Mitgliedstaaten beauftragen eine natürliche Person, die als Vertreter bestellt wird oder als eine Person benannt wird, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, mit der Betreuung einer verhältnismäßigen und begrenzten Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen von höchstens 30 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig, um sicherzustellen, dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, dass die Vertreter und die Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, auch durch die Überprüfung des Strafregisters dieser bestellten Vertreter und derjenigen Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, Benannten in regelmäßigen zeitlichen Abständen, um potenzielle Unvereinbarkeiten mit ihrer Aufgabe zu ermitteln. Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihre benannten Vertreter oder bestellten Personen.
(9) Unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist oder geprüft wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie diesen Mitgliedstaat verlassen müssen, untergebracht:
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a) |
bei erwachsenen Verwandten; |
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b) |
in einer Pflegefamilie; |
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c) |
in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige; |
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d) |
in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. |
Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 26 Absatz 2 ihrem Wohl dient.
Geschwister sind, so weit wie möglich, zusammenzuhalten, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Minimum zu beschränken.
(10) Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig dafür Sorge, das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen. Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese Verwandten im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.
Artikel 28
Opfer von Folter und Gewalt
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel waren oder Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychischer, physischer oder sexueller Natur, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, erlitten haben, die medizinische und psychologische Behandlung und Betreuung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdienste und Beratung, erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c wird diesen Personen bei Bedarf eine mündliche Übersetzung zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zu einer solchen Behandlung und Betreuung ist so zügig wie möglich nach der Ermittlung der Bedürfnisse dieser Personen zu gewähren.
(2) Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, einschließlich Gesundheitsfachkräften, muss im Hinblick auf die Bedürfnisse dieser Personen und eine geeignete Behandlung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdiensten, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden. Es unterliegt darüber hinaus in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht und den anwendbaren berufsständischen Regeln definiert ist.
KAPITEL V
RECHTSBEHELFE
Artikel 29
Rechtsbehelfe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn
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a) |
der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder |
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b) |
der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt. |
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
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a) |
für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; |
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b) |
vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt. |
(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
KAPITEL VI
MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS
Artikel 30
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.
Artikel 31
System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen verfügbare unverbindliche operative Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährte Verfahren in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die von der Asylagentur im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegt wurden, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie unberührt bleibt.
(2) Die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten unterliegen dem in Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgesehenen Überwachungsmechanismus.
Artikel 32
Notfallplanung
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, einen Notfallplan aus. In dem Notfallplan werden die geplanten Maßnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, konfrontiert ist. Der Notfallplan enthält auch Maßnahmen, um die in Artikel 20 Absatz 10 Buchstabe b genannten Situationen möglichst zügig zu bewältigen.
(2) Der Notfallplan nach Absatz 1 trägt den besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung, wird unter Verwendung eines von der Asylagentur auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur spätestens am 12. April 2025 mitgeteilt. Der Plan wird überprüft, wenn dies wegen veränderter Gegebenheiten erforderlich ist, mindestens jedoch alle drei Jahre, und, falls er aktualisiert wird, wird dies der Asylagentur mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur auf deren Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne nach Absatz 1 zur Verfügung, und die Asylagentur unterstützt die Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.
Artikel 33
Personal und Ressourcen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal von Behörden und Organisationen, das unmittelbar für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig ist, die nötige Ausbildung erhalten hat, um den Bedürfnissen der Antragsteller, einschließlich Minderjähriger, gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten die einschlägigen zentralen Teile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich, die sich auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile beziehen, sowie das Instrument zur Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden, in die Ausbildung ihres Personals auf.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen, einschließlich des Personals, der Übersetzer und der Dolmetscher, bereit, die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, und berücksichtigen dabei die saisonalen Schwankungen bei der Zahl der Antragsteller. Wenn lokale und regionale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft oder internationale Organisationen an der Umsetzung dieser Richtlinie beteiligt sind, werden ihnen die notwendigen Ressourcen zugewiesen.
Artikel 34
Monitoring und Evaluierung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum 12. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 35
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 10, 12, 13, 17 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 36
Aufhebung
Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 38
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97.
(2) ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.
(4) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(5) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
(8) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
(9) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(10) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(14) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
ANHANG I
Frist für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 35)
|
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
|
2013/33/EU |
20. Juli 2015 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 2013/33/EU |
Vorliegende Richtlinie |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 einleitender Satzteil |
Artikel 2 einleitender Satzteil |
|
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Nummer 1 |
|
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Nummer 2 |
|
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Nummer 3 |
|
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 4 |
|
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Nummer 5 |
|
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Nummer 6 |
|
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Nummer 7 |
|
— |
Artikel 2 Nummer 8 |
|
Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Nummer 9 |
|
Artikel 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Nummer 10 |
|
— |
Artikel 2 Nummer 11 |
|
— |
Artikel 2 Nummer 12 |
|
Artikel 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Nummer 13 |
|
Artikel 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Nummer 14 |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 6 Absatz 1 bis 4 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 7 Absätze 5 und 7 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 |
|
— |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 7 Nummer 6 |
|
— |
Artikel 9 Absätze 4 und 5 |
|
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
|
— |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b |
|
— |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c |
|
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d |
|
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e |
|
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f |
|
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g |
|
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 9 |
Artikel 11 |
|
Artikel 10 |
Artikel 12 |
|
Artikel 11 |
Artikel 13 |
|
Artikel 12 |
Artikel 14 |
|
Artikel 13 |
Artikel 15 |
|
Artikel 14 |
Artikel 16 |
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 17 Absätze 4 bis 8 |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 9 |
|
— |
Artikel 18 |
|
Artikel 16 |
— |
|
Artikel 17 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 19 Absätze 1 bis 5 |
|
— |
Artikel 19 Absatz 6 |
|
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 7 |
|
Artikel 18 Absätze 1 bis 8 |
Artikel 20 Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9 |
|
— |
Artikel 20 Absatz 5 |
|
Artikel 18 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2 |
|
— |
Artikel 20 Absatz 10 Unterabsatz 3 |
|
— |
Artikel 21 |
|
Artikel 19 |
Artikel 22 Absätze 1 und 3 |
|
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
Artikel 20 einleitender Satzteil |
Artikel 23 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a b und c |
|
— |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstaben e und f |
|
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 20 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 4 |
|
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 23 Absatz 5 |
|
Artikel 21 |
Artikel 24 |
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 25 Absatz 2 |
|
Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 |
|
Artikel 23 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 26 Absätze 1 bis 5 |
|
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 6 |
|
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
— |
Artikel 27 Absatz 1,Unterabsätze 2 bis 8 und Artikel 27 Absätze 2 bis 5, 7 und 8 |
|
Artikel 24 Absätze 2 und 3 |
Artikel 27 Absätze 9 und 10 |
|
Artikel 24 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 6 |
|
Artikel 25 |
Artikel 28 |
|
Artikel 26 |
Artikel 29 |
|
Artikel 27 |
Artikel 30 |
|
Artikel 28 |
Artikel 31 |
|
— |
Artikel 32 |
|
Artikel 29 |
Artikel 33 |
|
Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
Artikel 34 |
|
Artikel 30 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 31 |
Artikel 35 |
|
Artikel 32 |
Artikel 36 |
|
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 37 |
|
Artikel 33 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 34 |
Artikel 38 |
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Anhang I |
— |
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Anhang II |
Anhang I |
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Anhang III |
Anhang II |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)