27.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/108


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2060 DER KOMMISSION

vom 26. September 2023

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listung der Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse fangen, welche aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen.

(2)

In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/1231 sind besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt festgelegt. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung dürfen Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „Flaggenstaat“) gefangen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden, nur dann gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Einzelhandelswaren nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn der Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs in einem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet ist.

(3)

Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 Fischereierzeugnisse, die von einem Schiff des Flaggenstaats gefangen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden, nur dann gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Einzelhandelswaren nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass nach seinem nationalen Recht die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gelten, sodass sichergestellt ist, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) und der gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakte der Union nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden, und dass diese Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden (im Folgenden „schriftlicher Nachweis“).

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingeführt, und ihr Artikel 12 Absatz 1 untersagt die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus IUU-Fischerei stammen, in die Union. Außerdem enthält Artikel 20 der genannten Verordnung Vorschriften für Mitteilungen von Flaggenstaaten an die Kommission zum Zweck der Akzeptanz der von diesen Flaggenstaaten validierten Fangbescheinigungen, wodurch unter anderem gewährleistet werden soll, dass bei in die Union verbrachten Sendungen mit Fischereierzeugnissen aus Drittländern das genannte Verbot Beachtung findet.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (3) wurde eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erstellt.

(6)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 kann die Kommission nach Erhalt des schriftlichen Nachweises einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Flaggenstaaten der Fischereifahrzeuge gelistet werden, die Fischereierzeugnisse fangen, welche als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen.

(7)

Mit Schreiben vom 4. September 2023 hat das Vereinigte Königreich den schriftlichen Nachweis erbracht, dass nach seinem nationalen Recht die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gelten und dass diese Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden.

(8)

Da das Vereinigte Königreich den nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 erforderlichen schriftlichen Nachweis erbracht hat, ist es angezeigt, die Liste der Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen zu erstellen, die Fischereierzeugnisse fangen, welche aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie in andere Teile des Vereinigten Königreichs eingeführt wurden. Bei der Festlegung dieser Liste sollten die Mitteilungsvorschrift nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU erstellte Liste der nichtkooperierenden Drittländer berücksichtigt werden.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich wirksam werden.

(10)

Die Pflicht zur Kennzeichnung von Einzelhandelswaren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1231 gilt ab dem 1. Oktober 2023. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Oktober 2023 gelten, damit Kohärenz und Rechtssicherheit gewährleistet sind und unnötige Störungen des Handels vermieden werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Liste der anderen Drittländer als das Vereinigte Königreich erstellt, die Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen sind, die Fischereierzeugnisse fangen, welche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie in andere Teile des Vereinigten Königreichs eingeführt wurden (im Folgenden „Liste der Flaggenstaaten“).

Artikel 2

Liste der Flaggenstaaten

Die Liste der Flaggenstaaten ist im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).


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