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22.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/103 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1807 DER KOMMISSION
vom 21. September 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Ausgleichszöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission (2) eingeführt wurden. |
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(2) |
Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd., TARIC (3)-Zusatzcode C419 — ein Unternehmen, für das ein Ausgleichszollsatz von 9,2 % gilt — teilte der Kommission am 21. November 2022 mit, dass es seinen Namen in Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd. geändert habe. |
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(3) |
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den für „[a]ndere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen“ anzuwendenden Zollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. |
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(4) |
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren. |
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(5) |
Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Ausgleichszollsatz nicht. |
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(6) |
Die Namensänderung sollte ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen umfirmierte, d. h. ab dem 22. September 2022. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, die Richtigkeit dieses Datums zu bestätigen. |
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(7) |
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C419 zugewiesen worden war. |
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(8) |
Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1037 stehen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 wird wie folgt geändert:
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„Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd. |
Zhejiang |
C419“ |
wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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„Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd. |
Zhejiang |
C419“ |
(2) Der ursprünglich Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C419 gilt ab dem 22. September 2022 für Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Enjoycare Technology (Zhejiang) Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 festgesetzten Ausgleichszoll in Bezug auf Jinhua Enjoycare Motive Technology Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).
(3) Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
(4) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).