21.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/24


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1798 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 29 Buchstaben a und d, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Überwachung, für Überwachungsprogramme in der Union, für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission und für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

(3)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 geben die zuständigen Behörden die für die verschiedenen Arten der Überwachung relevanten Zieltierpopulationen an. Darüber hinaus werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Kategorien von Tieren festgelegt, die überwacht werden sollten. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) wurde in dem am 20. März 2023 veröffentlichten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit „Avian influenza overview December 2022 – March 2023“ („Überblick über die Aviäre Influenza, Dezember 2022-März 2023“) (3) empfohlen, die Überwachung sowohl bei wild lebenden Säugetieren, insbesondere bei Fleischfressern, als auch bei Nutztieren, insbesondere bei amerikanischen Nerzen, in Gebieten mit erhöhtem Risiko, in denen die HPAI bei Wildvögeln und Geflügel auftritt, auszuweiten und zu verbessern. Säugetierarten gehören nicht zu den Kategorien, die der Überwachung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterliegen. Daher sollten die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf Zielarten und die Überwachung auf Aviäre Influenza geändert werden, um dieser Empfehlung in Bezug auf das von der derzeitigen HPAI H5N1 ausgehende Risiko Rechnung zu tragen und den zuständigen Behörden erforderlichenfalls die Durchführung einer strukturierten Überwachung auf HPAI bei bestimmten Säugetierarten zu ermöglichen und zu erleichtern.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht verschiedene Methoden zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ vor. In Bezug auf mehrere Seuchen ist es nicht möglich, diesen Status zu erlangen, ohne zuvor ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt zu haben, da die Mitgliedstaaten die auf historischen Daten und Überwachungsdaten beruhende Methode aufgrund bestimmter Einschränkungen, die in Bezug auf die Seuchen gelten, die dieser Methode unterliegen können, sowie des begrenzten Zeitrahmens für die Beantragung des Status nicht anwenden können. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Ansatz nicht geeignet ist, da er nicht unbedingt zusätzliche Garantien in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei“ bietet. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 dahin gehend geändert werden, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit erhält, den Status „seuchenfrei“ für alle relevanten Seuchen auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten und ohne zeitliche Begrenzung zu erlangen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 enthält mehrere Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Kriterien einer weiteren Klarstellung bedürfen.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die zuständige Behörde bezieht gehaltene oder wild lebende Tiere von Arten, die für die Zwecke der betreffenden gelisteten Seuche nicht gelistet sind, in die Zieltierpopulation ein, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.“

(2)

In Artikel 70werden die Absätze 4, 5 und 6 gestrichen.

(3)

In Artikel 76 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

(4)

Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)   EFSA Journal 2023;21(3): 7917.


ANHANG

Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„TEIL I

ÜBERWACHUNG AUF AVIÄRE INFLUENZA BEI TIEREN

b)

Abschnitt 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Die Überwachung muss in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.“

c)

Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 2

Ziele der Überwachung

d)

Nach Abschnitt 9 wird folgender Abschnitt 10 angefügt:

Abschnitt 10

Überwachung von Arten, die nicht für die HPAI gelistet sind

Die Überwachung auf HPAI muss Überwachungstätigkeiten bei gehaltenen und wild lebenden Tieren nicht gelisteter Arten umfassen, wenn die Seuchenlage den Schluss zulässt, dass diese Arten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.“

(2)

In Anhang V Teil IV Abschnitt 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„2.

Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung“, der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, im Fall der Bestätigung von Ausbrüchen von Infektionen mit NDV aufrechterhalten werden, wenn

a)

die zuständige Behörde während eines Kalenderjahrs nur eine begrenzte Zahl von Primärausbrüchen gemeldet hat;

b)

die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass nur eine begrenzte Zahl von Sekundärausbrüchen aufgetreten ist, die epidemiologisch mit jedem Primärausbruch zusammenhängen; und

c)

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für jeden Primärausbruch und damit zusammenhängende Sekundärausbrüche angewandt wurden.“