25.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/11 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1657 DER KOMMISSION
vom 21. August 2023
über eine Schließung der Fischerei auf Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festsetzt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Spanien für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Helena DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG
Nr. |
06/TQ194 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
COD/1N2AB. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von 1 und 2 |
Datum der Schließung |
29. Juni 2023 |