10.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1622 DER KOMMISSION

vom 9. August 2023

über die Ausgestaltung gemeinsamer Logos für die in der Union anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für Datenpolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht als solche erkennbar sind, sollte die Ausgestaltung der gemeinsamen Logos, die von solchen in der Union anerkannten Anbietern und Organisationen zu verwenden sind, festgelegt werden.

(2)

Die Logos sollten als EU-Vertrauenssiegel dienen, mit denen anerkannte Dienste von anderen Diensten unterschieden werden können, um so das Vertrauen in die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten und die Markttransparenz zu stärken —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Ausgestaltung der gemeinsamen Logos gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868 muss den Mustern im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1.


ANHANG

Das in Artikel 1 genannte gemeinsame Logo entspricht folgendem Muster:

a)

Die horizontalen Logos sind die primären Logos. Sie können in Farbe — blau und türkis — verwendet werden.

Image 1

b)

Die Referenzfarben sind:

 

Grün: #00A99D | RGB: 0 169 157

 

Blau: #1743CE | RGB: 23 67 206

 

Gelb: #FFFF10 | RGB: 255 255 16

c)

Die gemeinsamen Logos haben eine Mindestbreite von 40 mm für gedruckte Abbildungen und 300 Pixeln für digitale Anwendungen.

d)

Für Faltblätter, Handzettel, Broschüren und sonstiges gedrucktes Material sind die Logos in Vektor-, Bitmap- oder PDF-Formaten bereitzustellen, um Verzerrungen zu vermeiden.

e)

Die gemeinsamen Logos sind statisch, ohne Animation.

f)

Auf dunklem Hintergrund werden die folgenden Negativversionen der horizontalen Logos verwendet:

Image 2

g)

Die vertikalen Logos sind eine alternative Ausgestaltung der Standard-Logos für Fälle, in denen die horizontalen Logos aufgrund von Platzbeschränkungen oder aus ästhetischen Gründen nur eingeschränkt verwendbar sind. Sie können in Farbe — blau und türkis — verwendet werden.

Image 3

h)

Auf dunklem Hintergrund werden die folgenden Negativversionen der vertikalen Logos verwendet:

Image 4

i)

Schutzbereich der Logos — ein Rand muss die Logos vom Hintergrund und den umgebenden Elementen abgrenzen. Der Rand muss frei von allen anderen Kennzeichnungen sein, die das Symbol „n“ auf allen vier Seiten umgeben. Zum Beispiel:

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j)

Grundsätze, die einzuhalten sind, wenn diese Logos im Zusammenhang mit anderen Marken verwendet werden (Co-Branding): die Logos müssen mit anderen verwendeten Logos in Farbe oder Negativversionen übereinstimmen. Außerdem sollten sie von gleicher Größe, gleichmäßig verteilt und passend aufeinander abgestimmt sein, zum Beispiel:

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