9.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1618 DER KOMMISSION

vom 8. August 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Mit dem Beschluss 90/480/EWG der Kommission (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an.

(2)

Nach der Rücknahme der Verpflichtungsangebote durch die beiden betroffenen chinesischen Ausführer änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates (4) die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90, sodass der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auch auf die von ihnen getätigten Ausfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid in die Union anwendbar wurde.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (5) wurden die ursprünglichen Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates (6) verlängerte der Rat die ursprünglichen Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates (7) änderte der Rat die Warendefinition dahin gehend, dass sie auch mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid umfasst.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates (8) verlängerte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (9) die Maßnahmen für weitere fünf Jahre.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission (10) verlängerte die Kommission die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) um weitere fünf Jahre.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (11) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag (im Folgenden „Antrag“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(9)

Der Überprüfungsantrag wurde am 25. Februar 2022 von der Global Tungsten & Powders spol. s.r.o., der H.C. Starck Tungsten GmbH, Tikomet Oy, der Treibacher Industrie AG, Umicore Specialty Powders France und der Wolfram Bergbau und Hütten AG (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid herstellenden Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 1. Juni 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ und „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(13)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(14)

Es fand eine Anhörung mit einem Verwender statt.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung

(15)

Es gingen Stellungnahmen von drei chinesischen Herstellern ein, nämlich von Chongyi Zhangyuan Tungsten Co., Ltd. (im Folgenden „Zhangyuan Tungsten“), Guangdong Xianglu Tungsten Co., Ltd. (im Folgenden „Xianglu Tungsten“) und Xiamen Golden Egret Special Alloy (H.C.) Co., Ltd. (im Folgenden „Golden Egret“). Die Antragsteller gingen auch auf die Vorbringen der drei chinesischen Hersteller ein.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass diese chinesischen Hersteller ihre Vorbringen fast drei Monate nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zu dem Antrag (d. h. am 26. September 2022) einreichten, ohne dies zu begründen. Dennoch hat sich die Kommission ausnahmsweise mit diesen Vorbringen befasst, soweit dies möglich war.

(17)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten vor, der Antrag enthalte keine Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

(18)

Die Kommission stimmte mit dieser Einschätzung nicht überein und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren. Die Prüfung des Antrags ergab, dass in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China seit 2018 zwar zurückgegangen waren, aber dennoch weiterhin einen erheblichen Anteil an den Gesamteinfuhren sowie am Unionsmarkt ausmachten. Die Antragsteller stützten ihre Analyse nicht nur auf die Kapazitätsreserven in der VR China, sondern auch auf das unlautere Preisverhalten der VR China auf anderen Märkten. Für den Ausfuhrpreis wurden im Antrag auf Auslaufüberprüfung drei Methoden angewandt, nämlich der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China auf TARIC-Ebene, der im öffentlich verfügbaren Bericht von Argus Metals veröffentlichte durchschnittliche Ausfuhrpreis für eine gleichwertige Ware aus der VR China und der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in alle Drittländer. Diese drei Methoden erwiesen sich als hinreichend fundiert, um den rechtlichen Anforderungen in der Einleitungsphase zu genügen. Das Vorbringen, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise, wurde daher zurückgewiesen.

(19)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten vor, dass der Antrag keine Beweise für die allgemeine Verzerrung der Wolframbranche und der Inputpreise in China enthalte. Diesen drei ausführenden Herstellern zufolge führe staatliches Eigentum an sich nicht automatisch zu Marktverzerrungen. Darüber hinaus erachteten die drei chinesischen Hersteller die Behauptung im Antrag, dass die staatliche Präsenz, die Kontrolle, die Beschränkungen und die staatlichen Eingriffe angeblich zu einer Preisverzerrung führen, als spekulativ. Des Weiteren behaupteten sie, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise dafür enthalte, dass die Rohstoffpreise durch staatliche Eingriffe verzerrt worden seien. Sie argumentierten ferner, dass die beiden folgenden Behauptungen im Antrag widersprüchlich seien: i) dass China über 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände kontrolliere, 80 % der weltweiten Produktion produziere, Ausfuhrbeschränkungen verhänge und staatseigenen Unternehmen Lizenzen erteilt habe; und ii) dass China trotz dessen immer noch an den Ausschreibungsverfahren auf den Metallschrottmärkten der Union teilgenommen habe, um die Schrottpreise auf die chinesischen Preise für Ammoniumparawolframat (im Folgenden „APW“) oder darüber zu treiben. Schließlich führten die drei chinesischen Hersteller an, dass das Wolframvorkommen China einen natürlichen Wettbewerbsvorteil verschaffe und dass i) Ausfuhrbeschränkungen und -lizenzen, die staatseigenen Unternehmen gewährt würden, sich zugunsten der Versorgung des Unionsmarktes auswirkten, da sie die Stabilität und die Verfügbarkeit des Angebots schützten, ii) diese den Schutz und die Sicherung von Bodenschätzen in China zum Zwecke hätten und iii) Ausfuhrlizenzen unabhängig davon erteilt würden, ob sich die begünstigten Unternehmen in Staatsbesitz befinden oder nicht.

(20)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung sich der Wirtschaftszweig der Union bei der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 der Grundverordnung auf die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) enthaltenen Beweise stützen kann, wenn dies dem nach Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung geforderten Beweisstandard entspricht, um die Berechnung des Normalwerts zu rechtfertigen. Die Antragsteller legten außerdem Beweise dafür vor, dass die chinesische Regierung in die Wolframcarbidbranche eingreift und dass diese Eingriffe zu nennenswerten Verzerrungen im Allgemeinen sowie in Bezug auf spezifische Produktionsfaktoren und -kosten der Hersteller von Wolframcarbid führen. Keiner der drei chinesischen ausführenden Hersteller legte Informationen vor, die diese Beweise infrage gestellt hätten. Darüber hinaus erläuterten diese Parteien nicht weiter, inwiefern die beiden in Erwägungsgrund 19 genannten Erklärungen widersprüchlich seien. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Antragsteller im Antrag hinreichende Beweise für Verzerrungen in der Wolframbranche und der Rohstoffpreise vorlegten, die die Einleitung dieser Überprüfung rechtfertigten. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(21)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten ferner vor, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise enthalte, um das Vorliegen einer Umgehung nachzuweisen, und dass die Behauptung der Antragsteller, dass Umgehungen durch Einfuhren geringfügig veränderter Waren stattgefunden hätten, nicht fundiert sei.

(22)

Obwohl die Kommission keine Umgehungspraktiken seitens der chinesischen ausführenden Hersteller im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt hat, war dies keine wesentliche Erwägung, auf deren Grundlage diese Auslaufüberprüfung eingeleitet wurde. Die Kommission prüfte den Antrag auf der Grundlage der Warendefinition, wie sie in den bereits geltenden Maßnahmen festgelegt wurde, und dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(23)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret behaupteten, dass der Antrag keine Beweise für die Behauptung enthalte, dass die Kapazitätsreserven Chinas 18 000 Tonnen betrügen.

(24)

Die Kommission stellte fest, dass der Antrag Informationen über die Produktionskapazität in China in Höhe von 80 000 Tonnen auf der Grundlage des vom Chinesischen Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association) veröffentlichten „Report on the Development of China’s Tungsten Industry 2020“ (Bericht über die Entwicklung der chinesischen Wolframindustrie 2020) (13) enthielt. Die Antragsteller schätzten zudem die Nachfrage in China auf der Grundlage der Marktkenntnisse des Wirtschaftszweigs der Union auf 30 000 Tonnen. Die Antragsteller berechneten die Kapazitätsreserven in China, indem sie die Nachfrage in China und die Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhren von der Produktionskapazität abzogen. Die Kommission analysierte im Laufe der Untersuchung ebenfalls die Kapazitätsreserven (siehe Abschnitt 4.1), und gelangte in ihrer Berechnung zu höheren Mengen als ursprünglich von den Antragstellern im Antrag berechnet. Die Tatsache, dass die Kapazitätsreserven in dem Antrag möglicherweise zu niedrig angesetzt wurden, bedeutete nicht, dass der Kommission keine ausreichenden Beweise für eine wahrscheinliche Schädigung vorlagen, da dies nur eines der von der Kommission bewerteten Elemente war.

(25)

Am 4. Mai 2023 legten die Antragsteller eine Berichtigung für die Berechnung der Kapazitätsreserven in China vor, die im Überprüfungsantrag angegeben wurden. Es wurde erläutert, dass die Antragsteller aufgrund eines Schreibfehlers (bei der Berechnung der Kapazitätsreserven wurden versehentlich die Preisdaten anstelle der Mengenangaben herangezogen) die Kapazitätsreserven in China unterschätzten, indem sie diese zunächst auf 18 102 Tonnen statt auf 41 348 Tonnen schätzten.

(26)

Am 7. Juni 2023 brachten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret vor, dass der Wirtschaftszweig der Union angeblich überarbeitete Daten zur Menge der Ausfuhren von Wolframcarbid aus China vorgelegt habe. Bei der Überprüfung der Daten hätten die Antragsteller weder die Informationsquelle genannt noch angegeben, ob die verwendeten HS-Codes auch andere Typen verbundener Waren umfassten. Das Unternehmen behauptete ferner, die Ausfuhrmengen seien in den überprüften Daten zu niedrig und die Inlandsnachfrage zu hoch angesetzt und die Kommission sowie andere interessierte Parteien seien von den überarbeiteten Daten hinsichtlich der hohen Kapazitätsreserven in China in die Irre geführt worden.

(27)

Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller die im Überprüfungsantrag angegebenen Daten für die chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid nicht geändert, sondern lediglich einen Schreibfehler berichtigt hatten. Das Vorbringen in Erwägungsgrund 26 ist somit sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen.

(28)

In demselben Vorbringen vom 7. Juni 2023 stellten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret die Authentizität und Zuverlässigkeit der von den Antragstellern für die Berechnung der Kapazitätsreserven im Überprüfungsantrag verwendeten Daten in Frage. Insbesondere werde im Überprüfungsantrag keine offizielle Quelle für die chinesische Nachfrage in Höhe von 30 000 Tonnen angegeben. Außerdem sei die Quelle für die Produktionskapazität in China, die von den Antragstellern im Überprüfungsantrag herangezogen worden sei, nicht authentisch und zuverlässig sei, da sie von einem Unternehmen und nicht von einem Branchenverband stamme und die Kommission sie daher außer Acht lassen sollte. Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret ersuchten die Kommission, stattdessen die angeblich vom Chinesischen Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association) gemeldeten Daten über den Verbrauch von Wolframcarbid in China zu verwenden, die sie in einer Tabelle in ihrer Stellungnahme aufführten.

(29)

Die Kommission stellte fest, dass Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret ihren Einwand betreffend die Quelle der Daten zur Nachfrage nach Wolframcarbid und der entsprechenden Produktionskapazität in China im Überprüfungsantrag 10 Monate nach Ablauf der Frist vorbrachten, in der die interessierten Parteien zum Überprüfungsantrag Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus stammten die am 7. Juni 2023 vorgelegten Informationen über den Verbrauch von Wolframcarbid in China zwar angeblich von der China Tungsten Industry Association, doch legten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret keine diesbezüglichen Nachweise vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(30)

Die drei chinesischen ausführenden Hersteller verwiesen ferner auf die in ihrer Stellungnahme vorgelegten Beweise, nach denen die wichtigsten Ausfuhrländer für chinesische Wolframhersteller Japan und Südkorea gewesen seien, auf die mehr als 60 % der chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid entfielen (mit Ausnahme des Jahres 2020, das von Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen gewesen sei). Darüber hinaus seien die Ausfuhrmengen nach Japan und Südkorea nach 2020 wieder erheblich angestiegen. Die drei ausführenden Hersteller führten daher an, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass neben dem Wachstum des chinesischen Inlandsmarktes die chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid nach Japan und Südkorea ihren starken Wachstumskurs fortsetzen werden. Sie argumentierten ferner, dass dies einen starken Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China in die Union darstelle, da der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen chinesischen Ausfuhrmärkten lediglich einen gewissen Anteil an den chinesischen Ausfuhren ausmache.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass die von den drei chinesischen ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente zur künftigen Entwicklung der Ausfuhren nach Japan und Südkorea nicht durch Beweise untermauert wurden und daher rein spekulativ waren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Antragsteller ausreichende Beweise in Bezug auf Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte vorgelegt hatten. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen. Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Insbesondere gaben sie an, dass der Antrag keine Belege für die Behauptungen der Antragsteller enthalte, dass ohne die Maßnahmen die Entwicklung der Sekundärrohstoffe (d. h. Schrott) und die Schaffung verschiedener Geschäftsmodelle (Abwicklung im Rahmen von normalen Verträgen oder Direktverkäufen im Gegensatz zu Abwicklung im Rahmen von Veredelungs- oder Umwandlungsvereinbarungen) nicht möglich gewesen wären.

(32)

Die Antragsteller beschrieben in ihrem Antrag zwei wesentliche unterschiedliche Geschäftsmodelle des Wirtschaftszweigs der Union: Produktion im Rahmen normaler Verträge oder von Direktverkäufen (der Wirtschaftszweig der Union kauft den Rohstoff ein) und im Rahmen von Veredelungs- oder Umwandlungsvereinbarungen (der Abnehmer des Wolframcarbids bleibt Eigentümer des Rohstoffs und zahlt ein Veredelungsentgelt an die Unionshersteller für die Umwandlung des Rohstoffs in Wolframcarbid). Darüber hinaus legten die Antragsteller ausreichende Beweise bezüglich der Rentabilität beider Geschäftsmodelle vor. Obwohl die Rentabilität des auf Direktverkäufen basierenden Geschäftsmodells im Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, positiv war, ging sie zwischen 2018 und 2020 erheblich zurück, während sich die Rentabilität des auf Umwandlung basierenden Geschäftsmodells verbesserte, wenngleich sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, negativ blieb. Die Antragsteller legten ferner Beweise dafür vor, dass die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt getätigten Verkäufe von Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, einen erheblichen Anteil an der Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt ausmachten; dies sei mit der Absicht verbunden, die Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren aus China zu verringern und durch Recyclingtätigkeiten einen Beitrag zur grünen Agenda der EU zu leisten.

(33)

Ferner erhöhen sich den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge die Mengen der betroffenen Ware aus der VR China, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelangen würden, wahrscheinlich aufgrund ungenutzter Kapazitäten im betroffenen Land. Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sich die Produktionskapazität in der VR China seit der letzten Auslaufüberprüfung um mehr als 50 % erhöht hat und die Produktionskapazität der VR China die inländische Nachfrage nach Wolframcarbid um mehr als das Doppelte übersteigt. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, was zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

(34)

Die Kommission erachtete daher die im Antrag enthaltenen Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung als ausreichende Beweise, die den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung vernünftigerweise zur Verfügung standen. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(35)

Die drei ausführenden Hersteller führten ferner an, dass die Antidumpingmaßnahmen ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet hätten. Insbesondere gaben sie an, dass die Einfuhren aus der VR China im Vergleich zur vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zurückgegangen seien, während die Verkaufsmengen und Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus anderen Drittländern zugenommen hätten. Daher bestünde kein Anhalten der Schädigung. Ein erneutes Auftreten der Schädigung sei auch nicht wahrscheinlich, da die Einfuhren aus der VR China weiterhin zu niedrig blieben und der Unionsmarkt, wie aus den Stichprobenantworten hervorgehe, kein wichtiger Ausfuhrmarkt für chinesische ausführende Hersteller gewesen sei. Ihrer Ansicht nach steht die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Verschlechterung seiner Wettbewerbssituation geltend mache, nicht mit der Wirksamkeit der Maßnahmen im Einklang.

(36)

In Bezug auf diese Vorbringen stellte die Kommission fest, dass der Zweck der Antidumpingmaßnahmen darin besteht, die handelsverzerrenden Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken zu beseitigen und einen funktionierenden Wettbewerb wiederherzustellen, was sich positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, keine bedeutende Schädigung erlitten hat, schließt nicht aus, dass eine solche Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut auftreten kann. Darüber hinaus müssen bei der Bewertung, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt, nicht alle Schadensindikatoren eine Verschlechterung aufweisen, vielmehr muss die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt berücksichtigt werden. Daher lässt die Tatsache, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von sich aus gestiegen ist, nicht den Schluss zu, dass er keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Darüber hinaus wird in Abschnitt 4.2 der Einleitungsbekanntmachung klargestellt, dass die Antragsteller die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China und nicht deren Anhalten behaupteten. Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich zunehmen würden, weil die VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.

(37)

Darüber hinaus legten die Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China im Antragszeitraum zwar zurückgegangen sind, der Unionsmarkt aber selbst bei geltenden Maßnahmen nach wie vor das viertwichtigste Ausfuhrland der betroffenen Ware aus der VR China ist. Den im Antrag enthaltenen und von der Kommission analysierten Beweisen zufolge würden sich überdies die Mengen der betroffenen Ware aus der VR China, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelangen würden, aufgrund ungenutzter Kapazitäten im betroffenen Land wahrscheinlich erhöhen. Wie bereits erwähnt, erachtete die Kommission daher die im Antrag enthaltenen Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung als ausreichende Beweise, die den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung vernünftigerweise zur Verfügung standen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

Die drei ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die chinesischen Ausfuhren zurückzuführen sei. Insbesondere argumentierten sie, dass i) sich Produktion, Kapazitätsauslastung und Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im genau gleichen Ausmaß wie der Verbrauch entwickelt hätten, ii) der allgemeine Rückgang der Verkaufspreise in gewissem Maße auf den Rückgang der Produktionskosten und nicht auf den Preisdruck durch die chinesischen Ausfuhren zurückzuführen sei, iii) die Entwicklung des Umwandlungsgeschäfts nicht von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst werde und iv) die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen sei, als die Einfuhren aus der VR China ihren niedrigsten Stand erreichten.

(39)

Die Kommission erinnerte daran, dass die von den Antragstellern im Antrag vorgelegten Beweise nicht auf eine bedeutende Schädigung, sondern auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen hindeuteten. Daher ist in diesem Fall keine Prüfung der Schadensursache im UZÜ erforderlich. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass im Antrag, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Ausfuhren aus China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen enthalten sind. Dementsprechend waren diese Vorbringen unbegründet und wurden zurückgewiesen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(40)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen auf dem freien Markt in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und der geografischen Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 69 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und mehr als 59 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der Union, wobei auch eine entsprechende geografische Verteilung sichergestellt wurde. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Somit wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(42)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(43)

Sechs Unternehmen legten die angeforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Sie waren jedoch alle Verwender und wurden daher gebeten, den Verwenderfragebogen auszufüllen. Deshalb erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer für nicht notwendig.

1.7.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(44)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(45)

Drei ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl der ausführenden Hersteller befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.8.   Beantwortung des Fragebogens

(46)

Die Kommission übersandte der Regierung der VR China einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(47)

Die Kommission forderte die drei ausführenden Hersteller, die Informationen für die Bildung einer Stichprobe übermittelten, die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ihr bekannte Verwender auf, die einschlägigen Fragebogen auszufüllen. Diese Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung gemeinsam mit den an unabhängige Einführer gerichteten Fragebogen auch online zugänglich gemacht. (14) Darüber hinaus übersandte die Kommission einen Fragebogen an die Antragsteller.

(48)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den Antragstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und sieben Verwendern ein. Keiner der drei chinesischen ausführenden Hersteller, der Informationen für die Bildung einer Stichprobe übermittelte, beantwortete den Fragebogen. Die chinesische Regierung ließ den Fragebogen ebenfalls unbeantwortet.

1.9.   Überprüfung

(49)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Die Kommission führte Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durch: (15)

 

Unionshersteller

Tikomet Oy, Jyväskylä, Finnland

H.C. Starck Tungsten GmbH, Goslar, Deutschland

Wolfram Bergbau und Hütten AG, Mittersill und Sankt Martin im Sulmtal, Österreich

 

Verwender

Betek GmbH & Co. KG, Aichhalden, Deutschland.

1.10.   Weiteres Verfahren

(50)

Am 7. Juni 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es gingen Stellungnahmen von Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret sowie von der Betek GmbH & Co. KG (im Folgenden „Betek“) ein. Die Antragsteller reagierten auch auf die Stellungnahmen von Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret sowie von Betek.

(51)

Am Tag der endgültigen Unterrichtung, d. h. am 7. Juni 2023, übermittelten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret ebenfalls weitere Stellungnahmen zum Überprüfungsantrag. Auf diese Stellungnahmen wird in dieser Verordnung ebenfalls eingegangen.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, gemäß Nummer 5.8 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Eine Anhörung zur endgültigen Unterrichtung fand mit Betek und dem Wirtschaftszweig der Union statt.

(53)

Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung beschloss die Kommission, im Rahmen dieser Untersuchung keine Umstrukturierung der TARIC-Codes und Beschreibungen im Rahmen des KN-Codes 3824 30 00 vorzunehmen, wie sie in der endgültigen Unterrichtung ursprünglich vorgeschlagen worden war. Aufgrund der Komplexität und des technischen Charakters der Angelegenheit war eine weitere Analyse erforderlich, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Auslaufüberprüfung durchgeführt werden konnte. Am 30. Juni 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien durch einen Aktenvermerk über diesen Beschluss.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(54)

Die überprüfte Ware ist dieselbe wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid, die derzeit unter die KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010) (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(55)

Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden. Bei der überprüften Ware handelt es sich um ein Zwischenprodukt, das zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet wird.

(56)

Im Bezugszeitraum wurde die überprüfte Ware in der Union entweder aus „neuen“ oder „primären“ Rohstoffen (d. h. aus Erz, welches das erste vorgelagerte Produkt ist, oder aus den nachgelagerten Zwischenprodukten Wolframkonzentrat, APW und Wolframoxid (im Folgenden „WO3“)) oder im Recyclingverfahren aus sekundären Rohstoffen, nämlich Schrott, produziert. Der Hartmetallschrott entsteht bei der Herstellung von Hartmetallen, bei der Herstellung von Werkzeugen und bei Endverwendern von Hartmetallwaren. Der Schrott kann in der Wolframindustrie durch chemisches Recycling oder mit dem Zinkrecyclingverfahren verwertet werden.

(57)

Sowohl bei der Produktion aus neuen Rohstoffen als auch beim chemischen Recycling ist der Produktionsprozess identisch. Der einzige Unterschied liegt im Ausgangspunkt des Prozesses: Während die Produktion aus neuen Rohstoffen auf jeder Stufe des Produktionsprozesses beginnen kann (d. h. ausgehend von Erz, welches das erste vorgelagerte Produkt ist, oder ausgehend von den nachgelagerten Zwischenprodukten Wolframkonzentrat, APW und WO3), besteht beim chemischen Recycling der erste Schritt immer in der Umwandlung des Schrotts in APW.

(58)

Demgegenüber beruht das Zinkrecyclingverfahren auf der Reaktion von Zink mit der geringen im Schrott vorhandenen Menge an Kobalt in einem Ofen. Beim Zinkrecyclingverfahren bestimmt die Qualität des Inputs (d. h. des verwendeten Schrotts) die Qualität des Outputs (d. h. des Wolframcarbids). Wie jedoch in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (16) festgestellt wurde, hat Wolframcarbid, das im Zinkrecyclingverfahren gewonnen wird, ähnliche materielle und chemische Eigenschaften sowie ähnliche Anwendungsgebiete wie Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen oder mit dem chemischen Recyclingverfahren aus Schrott hergestellt wird.

(59)

Die im Handelsverkehr eingekauften und verkauften Wolframcarbidtypen werden anhand ihrer „Klasse“ kategorisiert, d. h. anhand ihrer Korngrößen, die u. a. von grob über ultrafein bis hin zu nano reichen.

2.2.   Betroffene Ware

(60)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.3.   Gleichartige Ware

(61)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(62)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

(63)

Technogenia S.A.S. (im Folgenden „Technogenia“), ein Verwender, der sich innerhalb der gesetzten Fristen meldete, jedoch den Fragebogen nicht beantwortete, brachte vor, dass der einzige bekannte Hersteller von Mischwolframcarbid in der Union seine Produktion im Jahr 2022 eingestellt habe und daher in der Union kein Mischwolframcarbid mehr hergestellt werde. Da der Kauf von Mischwolframcarbid einen erheblichen Prozentsatz seines Umsatzes ausmache und es keine alternativen Rohstoffe gebe, ersuchte dieser Verwender die Kommission, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mischwolframcarbid aus China aufzuheben. China stelle nach wie vor Mischwolframcarbid her.

(64)

Die Kommission erinnerte daran, dass sich die Untersuchung im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Feststellung beschränkt, ob die Maßnahmen auf der Grundlage der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verlängert werden sollten oder nicht, während etwaige Änderungen der geltenden Maßnahmen, einschließlich ihres Geltungsbereichs, nur im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung untersucht werden können.

(65)

Die Kommission erinnerte jedoch daran, dass Mischwolframcarbid seit der Ausgangsuntersuchung unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fällt und auch den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Die Kommission überprüfte im Rahmen verschiedener Auslaufüberprüfungen (17) wiederholt, ob Mischwolframcarbid weiterhin unter die Warendefinition fallen sollte.

(66)

Im Rahmen der derzeitigen Untersuchung bestätigte der Wirtschaftszweig der Union, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Union kein Mischwolframcarbid mehr hergestellt wurde. In der derzeitigen Untersuchung wurde jedoch auch bestätigt, dass Wolframcarbid und Mischwolframcarbid teilweise austauschbar sind (Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind bei der Oberflächenhärtung und Beschichtung austauschbar, während bei der Produktion von Sinterkarbid nur Wolframcarbid verwendet werden kann), sodass Mischwolframcarbid nicht aus der Warendefinition ausgeschlossen werden kann, selbst wenn eine Auslaufüberprüfung einen solchen Ausschluss rechtlich erlauben würde. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(67)

Wie in Erwägungsgrund 48 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb am 12. August 2022 darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China Artikel 18 der Grundverordnung anwenden könne. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(68)

Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Angaben im Antrag, der Informationen der Unionshersteller sowie der verfügbaren Statistiken, insbesondere derjenigen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (18).

(69)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin Wolframcarbid aus der VR China eingeführt. Laut Eurostat machten die Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Anteil von rund 2,2 % aus, während der Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung 5,3 % und bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung 8,9 % betragen hatte. In absoluten Zahlen ging die Menge der Einfuhren seit der vorausgegangenen Überprüfung zurück, lag aber dennoch deutlich über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhrmenge ausreichend repräsentativ für die Prüfung ist, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China

(70)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(71)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 12. August 2022, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(72)

Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen, und schlug in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen die Türkei und Russland vor. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(73)

Am 9. März 2023 übermittelte die Kommission den interessierten Parteien einen Aktenvermerk zu den einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte (im Folgenden „Vermerk“’), und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Sie teilte den interessierten Parteien ferner mit, dass sie, da sie keine Hersteller von Wolframcarbid mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten in geeigneten repräsentativen Ländern ermitteln konnte, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne gemäß dem Überprüfungsantrag auf der Grundlage der von der türkischen Zentralbank veröffentlichten Daten zu Unternehmen der NE-Metallindustrie ermitteln werde. Die NE-Metallindustrie wurde derselben allgemeinen Kategorie zugeordnet wie die überprüfte Ware.

(74)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk forderten die Antragsteller, dass die Kommission den Vergleichswert von Fastmarkets oder Preisdaten von Argus Metals zu Europa anstelle der vom National Minerals Information Center (nationales Mineralieninformationszentrum) des U.S. Geological Survey (Geologischer Dienst der Vereinigten Staaten) bereitgestellten Argus Metals-Daten berücksichtigen solle. Ferner beantragten sie, Abschreibungen, Ersatzteile und andere Posten (d. h. Verbrauchsmaterialien wie Säuren, Flüssigkeiten oder Gase sowie Wartungs- und Abfallkosten) bei der Berechnung der Verbrauchsmaterialien zu berücksichtigen. Hinsichtlich der direkten und indirekten Arbeitskosten beantragten die Antragsteller eine Berechnung der Kosten für jede Kategorie von Beschäftigten. Auf diese Stellungnahmen wurde in den Erwägungsgründen 124, 125, 128, 129 und 134 eingegangen.

(75)

Die Kommission stellte die wichtigsten Produktionsfaktoren in dem Vermerk vor. In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die wichtigsten Produktionsfaktoren auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen.

3.3.   Normalwert

(76)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(77)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(78)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(79)

In einer Untersuchung zur Wolframbranche in der VR China (19) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(80)

Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (20) Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass die Wolframbranche der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung steht (21), sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen (22). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (23) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (24) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten in der Wolframbranche im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (25) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (26), fest.

(81)

Wie bereits in der vorausgegangenen Untersuchung hinsichtlich der Wolframbranche in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China, im Folgenden „Bericht“) (27) enthaltenen Belege. Im Rahmen dieser Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den Wolframcarbid einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(82)

Dem Antrag (28) zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungs- und Marktebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Wolframindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können.

(83)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf die frühere Untersuchung der Kommission in der Wolframbranche (29), den Bericht sowie auf zusätzliche Quellen brachten die Antragsteller Folgendes vor: 1) der chinesische Staat verfolge eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegele, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprächen; (30) 2) die chinesische Wolframindustrie unterliege speziell einem hohen Maß an staatlichen Eingriffen und Kontrolle und verfüge über einen hohen Anteil staatseigener Unternehmen. Im Antrag wird weiter präzisiert, dass die chinesische Regierung jährliche Abbaukontingente und Produktionsquoten für staatseigene Unternehmen festlege und diese Quoten auf staatseigene Unternehmen auf niedrigerer Ebene, Privatunternehmen und chinesisch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen übertrage. (31) Die chinesischen Wolframhersteller seien weiter im Chinesischen Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association) organisiert, der dem Chinesischen Verband der Nichteisen-Metallindustrie (China Non-Ferrous Metals Industry Association) angehöre und in seiner Satzung betone, dass er sich an die Parteileitlinien und -politik halte, womit er Kontrolle über die Wolframindustrie ausübe. (32) Der Chinesische Verband der Wolframindustrie kontrolliere auch aktiv die Produktionsmengen und beeinflusse Ausschreibungen für den Einkauf von Wolframkonzentraten. (33)

(84)

In dem Antrag werden darüber hinaus verschiedene Beispiele für Leitpläne näher ausgeführt, die erhebliche staatliche Eingriffe in die Wolframindustrie belegen. Erstens wird in dem Antrag auf den 13. Fünfjahresplan Bezug genommen, der den Industriebeteiligten die Aufgabe überträgt, Materialien aus Hochtemperaturlegierungen weiterzuentwickeln, die Steigerung der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten in der Nichteisenindustrie zu fördern und den Produktionsprozess der Nichteisenindustrie direkt zu beeinflussen. (34) Der 14. Fünfjahresplan fördert ferner die Optimierung und strukturelle Anpassung der Rohstoffindustrien, einschließlich der Nichteisen-Metallindustrie. (35) Im 13. Fünfjahresplan für die Nichteisen-Metallindustrie wird die Wolframindustrie als einer der von der chinesischen Regierung unterstützten Wirtschaftszweige genannt, die Schaffung einer Gruppe von Vorzeigeunternehmen und Nichteisen-Metallerzeugnissen skizziert, die in ausländische Lieferketten für Produkte des mittleren und Spitzensegments integriert werden können, und es werden Innovationen durch die Gewährung von Subventionen für die Branche gefördert. (36) Der 13. Fünfjahresplan für die Nichteisen-Metallindustrie enthält zudem quantitativere Ziele und legt eine strenge staatliche Kontrolle der Produktionskapazität im Bereich der Nichteisen-Metalle fest; er skizziert die inländischen Reservekapazitäten für Wolframerz und setzt dabei das Ziel, die Produktionsbeschränkungen zu verbessern und die Indikatoren für die Kontrolle der Wolfram-Fördermenge anzupassen und zu überwachen, und sieht zudem die Bewirtschaftung von seltenen Erden, einschließlich Wolfram, vor und stärkt die Gesamtkontrollindikatoren für wichtige seltene Werkstoffe. (37) Die Nicht-Eisenindustrien sind zudem als geförderte Wirtschaftszweige im Rahmen der Initiative „Made in China 2025“ definiert worden und werden daher durch verschiedene staatliche und private Fonds unterstützt. (38)

(85)

In dem Antrag wird zudem auf staatliche Eingriffe in ausgewählten Provinzen wie Hebei, Jiangxi und Hunan hingewiesen. Im 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen ist Wolfram in der Tat in der Liste der strategischen Mineralien aufgeführt. Die chinesische Regierung konsolidiert Wolfram-Ressourcenbasen im Süden von Jiangxi und Hunan, um den Umfang der Abbautätigkeiten zu stabilisieren und die Gesamtfördermenge von Wolframerz zu begrenzen; des Weiteren setzt sie prozentuale Ziele für den Anteil mittlerer bis großer Bergwerke fest und ergreift Maßnahmen zur Stabilisierung einer effektiven inländischen Wolfram-Versorgung. (39) Im Plan zur Entwicklung des Sektors „neue Werkstoffe“ für Hebei aus dem Jahr 2016 ist ferner das Ziel festgelegt, industrielle Wertschöpfungsketten in Hebei zu schaffen, einschließlich einer spezifischen industriellen Wertschöpfungskette für Wolfram. (40) Im 14. Fünfjahresplan für die Nichteisen-Metallindustrie in Jiangxi ist die Wolframindustrie (einschließlich des Wolframcarbidpulver herstellenden Wirtschaftszweigs) als zu entwickelnde Schlüsselindustrie aufgeführt. (41) Schließlich ist Wolfram ebenfalls in der Liste der Waren aufgeführt, für die Ausfuhrzölle und eine Ausfuhrlizenzpflicht gelten und bei denen der Handel staatseigenen Unternehmen vorbehalten ist. (42)

(86)

Bereits in ihrer vorausgegangenen Untersuchung zu Wolfram stellte die Kommission erhebliche staatliche Eingriffe in den chinesischen Wolfram-Markt sowie nennenswerte Verzerrungen verschiedener Produktionsfaktoren fest. Dazu gehörte eine erhebliche Kontrolle über verschiedene Aspekte der Wirtschaft, wie Energiepreise, Grundbesitz, Löhne, Finanzen und Bonitätsbewertungen. In dem Antrag wird auf eine Verzerrung des Angebots von Primär- und Sekundärrohstoffen in China hingewiesen, wobei auf die jüngsten Feststellungen der Kommission zu Verzerrungen in der Rußindustrie (43) verwiesen wird. In dem Antrag wird ferner dargelegt, dass Gas in China hauptsächlich von staatseigenen Unternehmen erzeugt und kontrolliert wird und die Gaspreise von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission) reguliert und kontrolliert werden. (44) Die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission reguliert zudem die inländischen Strompreise und setzt eine differenzierte Strompreispolitik um, die berechtigte Verwender dazu anhält, direkte Geschäfte mit Energieversorgern zu schließen. In dem Antrag wird als Beispiel die Leitlinie zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne angeführt, in der das anhaltende Ziel einer differenzierten Strompreispolitik zugunsten verschiedener Branchen dargelegt ist. (45) Auch ist alles Land in China Eigentum des Staates, und es wird von der Regierung nach spezifischen politischen Zielen und Wirtschaftsplänen zugewiesen. (46)

(87)

Darüber hinaus werden dem Antrag zufolge die Lohnkosten in bestimmten Wirtschaftszweigen wie in der Wolframindustrie durch eine mangelnde Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Chinas Nichtratifizierung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verzerrt. Die Gewerkschaften sind nicht unabhängig von staatlichen Behörden und Tarifverhandlungen und der Schutz der Arbeitnehmerrechte ist rudimentär. Darüber hinaus wird in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert wird. (47)

(88)

Ferner erfolgt der Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder mit dem Staat verbunden sind. Die chinesischen Banken kommen beispielsweise einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. Folglich sind Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktteilnehmer gleich, was zu einer Verzerrung bei der Kreditvergabe zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien führt. (48) Im Antrag wird auch auf eine Studie des IWF verwiesen, in der festgestellt wurde, dass die Bonitätsbewertungen verzerrt sind, da chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (49)

(89)

Darüber wird im Antrag vorgebracht, dass die von der Regierung verursachten Verzerrungen zu Preissignalen geführt hätten, die nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien. (50) Es wird ferner vorgebracht, dass Chinas Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten worden seien, um das Investitionswachstum zu fördern (51), und dass die Bonitätsbewertungen häufig von der strategischen Bedeutung des Betriebs für die Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien beeinflusst würden (52). Infolgedessen seien Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst worden – was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ geführt habe – oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen. (53)

(90)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, enthaltenen Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(91)

Insbesondere im Sektor der überprüften Ware ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich.

(92)

Die Untersuchung bestätigte, dass China Minmetals Co. (54), ein staatseigenes Unternehmen, das der SASAC untersteht, mehrere der größten chinesischen Hersteller von Wolframcarbid besitzt, nämlich Zhuzhou Cemented Carbide Group Co., Ltd. (55), Xiamen Golden Egret Special Alloy Co., Ltd. (56) und Zigong Cemented Carbide Group Co., Ltd. (57) Die Zhuzhou Cemented Carbide Group wird von China Minmetals über das zwischengeschaltete Unternehmen China Tungsten Advanced Materials Co. Ltd. gehalten (58), während Xiamen Golden Egret Special Alloy über das zwischengeschaltete Unternehmen Xiamen Tungsten Co., Ltd. (59) gehalten wird. Was die direkten Verzerrungen betrifft, so hat China Minmetals in seinem Jahresbericht 2021 (60) eine allgemeine staatliche Beihilfe in Höhe von 38,7 Mio. RMB (61) sowie eine Beihilfe aus dem zentralen Finanzierungsfonds zur Unterstützung von „Zombie-Unternehmen“ in Höhe von 46,8 Mio. RMB (62) dargelegt. Im Jahresbericht 2022 von Xiamen Tungsten wurde eine staatliche Beihilfe in Höhe von 300,3 Mio. RMB (63) angeführt. Darüber hinaus wird in einem öffentlichen Artikel auf der Website von China Minmetals die Präsenz der Kommunistischen Partei im Unternehmen hervorgehoben, indem Folgendes dargelegt wird: „Die Parteiorganisation von China Minmetals setzt den Geist der nationalen Konferenz der Parteiaufbauarbeiten in staatlichen Unternehmen umfassend um, … konzentriert sich eng auf die gemeinsame Stärkung der Führungsrolle der Partei zusammen mit der Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle, … den Aufbau eines Systems moderner staatseigener Unternehmen mit chinesischer Prägung und … die wirksame Förderung der umfassenden Integration der parteiaufbauenden Maßnahmen in die Produktionsvorgänge“. (64)

(93)

Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen (65) zur Norm geworden ist und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind. Der in Privatbesitz befindliche Wolframcarbidhersteller OKE (66) hat beispielsweise in seinem Halbjahresbericht 2022 (67) staatliche Beihilfen in Höhe von 44,7 Mio. RMB (68) ausgewiesen.

(94)

Dies zeigt sich auch auf der Ebene des Chinesischen Verbands der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association, im Folgenden „CTIA“) und des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie (China Non-Ferrous Metals Industry Association, im Folgenden „CNIA“). Nach Artikel 3 ihrer jeweiligen Satzungen folgt sowohl der CTIA als auch der CNIA „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas [und] untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörden, der Behörden für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie“. (69)

(95)

Im Rahmen der Untersuchung wurde ferner bestätigt, dass die chinesische Regierung durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Preise und Kosten beeinflusst, und festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern von Wolframcarbid und der Kommunistischen Partei bestehen. So hat beispielsweise der Vorstandsvorsitzende der Zhuzhou Cemented Carbide Group Co., Ltd. parallel das Amt des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees inne. (70) Ebenso nimmt der Vorstandsvorsitzende von Xiamen Golden Egret Special Alloy Co., Ltd. gleichzeitig das Amt des Sekretärs des Parteikomitees wahr. (71) Die Einflussnahme der Kommunistischen Partei auf die Arbeit von Xiamen Golden Egret über das Parteikomitee ergibt sich auch aus der Satzung seiner Holdinggesellschaft, des staatseigenen Unternehmens Xiamen Tungsten Co., Ltd., in der es heißt: „Die Parteiorganisation gewährleistet das Funktionieren des Führungskerns und des politischen Kerns, setzt den Kurs, übernimmt die Verantwortung für die Gesamtsituation und gewährleistet die Umsetzung“ (72) und „stellt das Parteikomitee des Unternehmens fest, dass der Vorstand und das Team des Vorsitzenden beabsichtigen, Entscheidungen zu treffen, die nicht mit der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei sowie den nationalen Gesetzen und Bestimmungen im Einklang stehen oder den Interessen des Staates, dem öffentlichen Interesse sowie den legitimen Rechten und Interessen des Unternehmens und seiner Beschäftigten schaden könnten, so ist eine Stellungnahme zur Aufhebung oder Vertagung der Entscheidung zu erarbeiten“ (73).

(96)

Darüber hinaus wird im Sektor für die überprüfte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Bei der Untersuchung wurden Strategiepapiere ermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Branche Nutzen aus staatlichen Leitlinien und Maßnahmen in Bezug auf die überprüfte Ware als Teilsektor der Wolframbranche zieht.

(97)

Die Wolframbranche wird von der chinesischen Regierung weiterhin als Schlüsselindustrie angesehen. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten bekräftigt, in denen Wolfram Erwähnung findet. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere betreffend die Wolframbranche bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch die Bekanntmachung des Ministeriums für natürliche Ressourcen betreffend die Kontrolle der Gesamtfördermengen und eine erste Reihe von Indikatoren für seltene Erden und Wolframerz für das Jahr 2023 (74) veranschaulicht, in der gefordert wird, „die Kontrolle und Verwaltung der Gesamtfördermengen zu verstärken“ (75) und ferner Folgendes ausgeführt wird: „Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie und das Ministerium für natürliche Ressourcen haben allen Unternehmensgruppen aus der Seltene-Erden-Industrie Quoten zugewiesen, um die Gesamtfördermengen von seltenen Erden zu kontrollieren“ (76). In dem Dokument werden ferner spezifische Verteilungen für Wolfram festgelegt: „Für das Jahr 2023 wird der Kontrollindikator für die Gesamtabbaumengen für die erste Charge Wolframkonzentrat (mit 65 % Wolframtrioxidgehalt) auf 63 000 Tonnen festgesetzt.“ (77) In der Bekanntmachung des Ministeriums für natürliche Ressourcen betreffend die Kontrolle der für seltene Erden und Wolframerz geltenden Gesamtfördermengen für 2022 (78) beinhaltet auch Angaben zur Wolframproduktion, wonach „der nationale Kontrollindikator für die Gesamtfördermengen von Wolframkonzentrat (mit 65 % Wolframtrioxidgehalt) für das Jahr 2022 auf 109 000 Tonnen festgesetzt wurde, wovon 81 170 Tonnen auf den Hauptindikator für den Abbau und 27 830 Tonnen auf den Indikator für die umfassende Verwendung entfallen.“ (79) Darüber hinaus wird im 14. Fünfjahresplan über die Entwicklung der Rohstoffindustrie (80) festgelegt, dass „die inländischen mineralischen Ressourcen sinnvoll entwickelt werden“ und dass „Maßnahmen ergriffen werden, um den Steuerungsmechanismus für die jährlichen Kontrollindikatoren für die Gesamtabbaumengen zu optimieren und die Abbaumengen von seltenen Erden, Wolfram und anderen mineralischen Ressourcen angemessen zu regulieren“ (81) und „die führenden Unternehmen bei der Errichtung von Recyclingzentren und Industrieparks für großformatigen Stahlschrott sowie für wiederverwertbares Aluminium, Kupfer, Lithium, Nickel, Kobalt, Wolfram und Molybdän zu unterstützen“. (82)

(98)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen der Wolframbranche zu überwachen und zu lenken, sind auch in verschiedenen chinesischen Provinzen, wie z. B. in Jiangxi erkennbar; so wird beispielsweise in dem 14. Fünfjahresplan über die hochwertige Entwicklung von Nichteisen-Metallen der Provinz (83) festgelegt, „dass die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Betriebseinnahmen der Nichteisen-Metallindustrie von Jiangxi im Zeitraum des 14. Fünfjahresplans bei etwa zehn Prozent liegen wird. Was die Betriebseinnahmen der Nichteisen-Metallindustrie anbelangt, so werden sich diese bis etwa 2023 im Bereich von über 1 Billion RMB bewegen, und die Sektoren Wolfram, seltene Erden und andere strategische Ressourcen werden sich bis 2025 in einer Größenordnung von mehr als 100 Mrd. RMB bewegen“ (84), wobei spezifiziert wird, dass „die Konzentration auf Kupfer, Wolfram, seltene Erden und andere Schlüsselindustrien weiter erhöht wird“ (85). Im Fünfjahresplan wird auch ein ganzer Abschnitt der Entwicklung von Wolfram (86) gewidmet und das Ziel formuliert, „Wolframpulver und Wolframcarbidpulver mit den Korngrößen nano, ultrafein und extragrob, hochreines APW, hochreines Wolframpulver sowie Wolfram-Zielmaterialien usw.“ weiterzuentwickeln. (87)

(99)

In ähnlicher Weise sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen verarbeitenden Industrie der Provinz Henan (88) vor, „die feinverarbeitende Industriekette von Wolfram, Molybdän, Titan und Zirkonium zu erweitern und die Ausweitung auf Waren des oberen Marktsegments zu fördern“ (89).

(100)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Wolfram zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(101)

Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor der überprüften Ware keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.

(102)

Die Wolframbranche ist auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung von Wolfram bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die auch diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf die Branche aus. (90)

(103)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(104)

Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung von Wolframcarbid einer Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Wolframcarbid diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(105)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Wolframcarbid zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

(106)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (91) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land, (92)

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(107)

Wie in Erwägungsgrund 73 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Beweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde, unterrichtet.

(108)

In Bezug auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware in einem geeigneten repräsentativen Land wurde im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgeschlagen, entweder Russland oder die Türkei als repräsentatives Land auszuwählen.

(109)

Den Antragstellern zufolge wird Wolframcarbid in Brasilien, Kanada, der VR China, Israel, Japan, Russland, Südkorea und den Vereinigten Staaten hergestellt. Von diesen Ländern wurden nur Brasilien und Russland von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Die Kommission ermittelte zudem Südafrika als Wolframcarbid produzierendes Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie. Angesichts der jüngsten geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen erachtete die Kommission Russland nicht als geeignetes repräsentatives Land. Südafrika und Brasilien wurden ausgeschlossen, da für sie keine öffentlichen Daten zur Verfügung standen.

(110)

Anschließend suchte die Kommission nach Ländern, die Waren herstellen, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen sind. Wie von den Antragstellern angegeben, ist die Herstellung der überprüften Ware dem Sektor der Nichteisen-Metalle zuzuordnen. Einschlägige öffentliche Daten zu Herstellern in diesem Sektor lagen für Russland und die Türkei vor.

(111)

Die Kommission prüfte ferner, ob es möglich wäre, die wichtigsten Produktionsfaktoren für Wolframcarbid aus geeigneten repräsentativen Ländern heranzuziehen.

(112)

Gemäß dem Antrag ist das Herstellungsverfahren für Wolframcarbid im Großen und Ganzen identisch, es wird entweder aus primären (oder neuen) Rohstoffen, d. h. Erzen, oder aus sekundären Rohstoffen, d. h. Wolframcarbidschrott, hergestellt. Je nach vorgelagerter Integration können die Hersteller den Prozess jedoch entweder auf der Grundlage von primären Rohstoffen, APW oder Wolframoxid (WO3) einleiten.

(113)

Die Kommission beschloss unter Berücksichtigung der im Antrag enthaltenen Informationen, den Normalwert ausgehend von den Kosten für APW, d. h. des wichtigsten Rohstoffs, zu berechnen, wobei sie auch berücksichtigte, dass es sich dabei um den ersten Produktionsschritt handelt, unabhängig von dem verwendeten Rohstoff. Auf APW entfallen mehr als 90 % der gesamten Herstellkosten der überprüften Ware.

(114)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung suchte die Kommission auf der Grundlage des HS-Codes 2841 80 nach der Verfügbarkeit von Einfuhrpreisdaten für APW in allen Ländern mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie. Laut dem GTA wurde APW nach Argentinien, Brasilien, Malaysia, Russland, Thailand, in die Türkei und nach Südafrika eingeführt. Die Einfuhrmengen waren jedoch in all diesen Ländern sehr gering und wurden daher für die Ermittlung eines zuverlässigen Vergleichspreises als nicht repräsentativ erachtet. Darüber hinaus stammten die Einfuhren nach Argentinien ausschließlich aus der VR China. Ebenso stammten die meisten Einfuhren nach Russland (mehr als 75 %) und Südafrika (97 %) aus der VR China. Da für keines der genannten Länder ausreichende repräsentative Informationen vorlagen, beschloss die Kommission, für diesen Input einen internationalen Vergleichswert im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich auf der Grundlage der Preise von Argus Metals International heranzuziehen.

(115)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie über detaillierte, ohne Weiteres verfügbare Daten zu Arbeit, Energie, VVG-Kosten und Gewinnen verfügte. Aus diesem Grund erachtete die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(116)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen.

(117)

Im Anschluss an den Vermerk äußerte sich keine interessierte Partei zur Auswahl der Türkei als repräsentatives Land.

(118)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.2.2.   Schlussfolgerung

(119)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und angesichts dessen, dass die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus.

3.3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(120)

In dem Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA und den vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey veröffentlichten internationalen Vergleichswert von Argus Metals International heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit, Strom und Gas in der Türkei Daten des Statistikinstituts der Türkei heranziehen werde.

(121)

Schließlich erklärte die Kommission, dass sie die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der von der türkischen Zentralbank veröffentlichten Informationen zu den durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinnen von Unternehmen der NE-Metallindustrie ermitteln werde, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt.

3.3.3.1.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.3.3.1.1.   Produktionsfaktoren

(122)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und im Laufe des Verfahrens eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Wolframcarbid

Produktionsfaktor

Warencode in der Türkei

Unverzerrter Wert (in RMB)

Maßeinheit

Rohstoffe

Ammoniumparawolframat

2841 8010

219,12

kg

Arbeitskosten

Arbeitskosten pro Arbeitsstunde

Nicht zutreffend

34,88

Stunde

Energie

Strom

Nicht zutreffend

0,50

kWh

Erdgas

Nicht zutreffend

1,61

m3

3.3.3.1.2.   Rohstoffe

(123)

Im Zuge der Ermittlung des unverzerrten Preises des wichtigsten Rohstoffs APW bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von APW in die Türkei unbedeutend waren und daher nicht als repräsentativ angesehen werden konnten, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt. Die Kommission legte den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis basierend auf dem vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey veröffentlichten internationalen Vergleichswert von Argus Metals International (93) zugrunde. Die Kommission wies darauf hin, dass es im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht erforderlich sei, die Zölle neu zu berechnen, selbst wenn der Vergleichswert möglicherweise auch Einfuhren aus verzerrten Quellen umfasst; es müsse lediglich die Wahrscheinlichkeit von Dumping ermittelt werden. Daher hielt es die Kommission in diesem Fall für angemessen, Preise von Argus Metals International als Vergleichswert heranzuziehen.

(124)

Im Anschluss an den Vermerk beantragten die Antragsteller, Daten von Fastmarkets oder Argus zu APW-Preisen in Europa anstelle der vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey bereitgestellten Argus Metals-Daten heranzuziehen. Sie argumentierten, dass APW in der Türkei in erster Linie auf der Grundlage von Fastmarkets-Notierungen für (das breitere) Europa und nicht auf der Grundlage von Notierungen für die USA gehandelt werde.

(125)

Die Kommission stellte fest, dass im Antrag nur eine Zusammenfassung des durchschnittlichen APW-Preises für den Antragszeitraum enthalten war, da keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers Fastmarkets zur Verwendung der Daten während der Untersuchung eingeholt wurde. Da die verwendeten Daten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung öffentlich zugänglich sein müssen, stützte sich die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts auf den APW-Vergleichswert auf der Grundlage der vom National Minerals Information Center des U.S. Geological Survey bereitgestellten Argus Metals International-Preise. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Unterschied zwischen den Vergleichswerten von Fastmarkets und des U.S. Geological Surveys geringfügig war. Folglich wäre der Unterschied bei der Berechnung der Dumpingspanne geringfügig gewesen (1 %).

(126)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es bei der Art von Auslaufüberprüfungen darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport in diesem Fall nicht erforderlich waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.3.3.1.3.   Arbeitskosten

(127)

Zur Festlegung des Vergleichswerts für Arbeitskosten zog die Kommission die jüngsten vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken heran. (94) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 oder für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung“ des NACE-Codes C.24 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex (95) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung widerspiegeln.

(128)

Im Anschluss an den Vermerk brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass für die Zwecke der Dumpingberechnung eine detaillierte Aufschlüsselung der Arten von Beschäftigten verwendet werden sollte.

(129)

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Auslaufüberprüfung handelt und dementsprechend, wie bereits erwähnt, keine Berechnung der genauen Höhe des Dumpings erforderlich ist, wies die Kommission diese Anmerkung zurück, da das Statistikinstitut der Türkei keine detaillierte Aufschlüsselung dieser Art bereitstellt.

3.3.3.1.4.   Energiekosten

(130)

Zur Ermittlung des Vergleichspreises für Strom und Gas verwendete die Kommission die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Preise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in der Türkei. (96) Der Vergleichswert wurde auf der Grundlage des am 31. März 2022 veröffentlichten Strom- und Gaspreises ermittelt. Der angegebene Preis ist der durchschnittliche Preis für das Jahr 2021. Die Kommission verwendete die Daten zu den Strom- und Gaspreisen für gewerbliche Verwender in den entsprechenden Verbrauchsbändern abzüglich Mehrwertsteuer.

3.3.3.1.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(131)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(132)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der von den Antragstellern bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

(133)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die aktuellsten verfügbaren Finanzdaten zu Unternehmen der NE-Metallindustrie, die von der türkischen Zentralbank veröffentlicht wurden. (97) Wie in Erwägungsgrund 121 erwähnt, wurde die NE-Metallindustrie derselben allgemeinen Kategorie zugeordnet wie die überprüfte Ware. Die von der Kommission herangezogenen VVG-Kosten beliefen sich auf 9,50 % und die Gewinne auf 6,61 % der Umsatzkosten.

(134)

Im Anschluss an den Vermerk gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union ein, in denen gefordert wurde, Ersatzteile und andere Rohstoffe sowie Abschreibungen bei den Herstellgemeinkosten zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen bei der in Erwägungsgrund 137 beschriebenen Dumpingberechnung.

3.3.3.2.   Berechnung des Normalwerts

(135)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(136)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Antrag enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Einsatz der beiden wichtigsten Rohstoffe bei der Herstellung der überprüften Ware. In Bezug auf Arbeits- und Energiekosten stützte sich die Kommission auf die von einem Unionshersteller vorgelegten Informationen.

(137)

Nach Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der von den Antragstellern bereitgestellten Daten ermittelt. Bei der Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die aktuellsten verfügbaren Finanzdaten zu Unternehmen der NE-Metallindustrie, die von der türkischen Zentralbank veröffentlicht wurden (98) (siehe Abschnitt 3.3.2). Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 4 % der direkten Herstellkosten entfielen,

Verbrauchsmaterialien, auf die 1 % der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 9,50 % der Umsatzkosten türkischer Unternehmen der NE-Metallindustrie entfielen,

Gewinne, die sich auf 6,61 % der Umsatzkosten von türkischen Unternehmen der NE-Metallindustrie beliefen, wurden auf die unverzerrten Gesamtherstellkosten angewandt.

(138)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.4.   Ausfuhrpreis

(139)

Wie bereits in Erwägungsgrund 48 dargelegt, beruhte der Ausfuhrpreis – aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Hersteller – nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Eurostat-Daten.

(140)

Ausfuhren aus China wurden sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung als auch im Rahmen der normalen Regelung durchgeführt. Wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt, wurden die Ausfuhren im Rahmen der normalen Regelung als vernachlässigbar betrachtet, da sie nur 0,3 % des Marktanteils der Union im UZÜ ausmachten, und die Berechnungen wurden nur auf der Basis des Ausfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt, der als ohne Weiteres verfügbare Information über den Preis, der ohne Maßnahmen in Rechnung gestellt würde, erachtet wurde. Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken, d. h. der Eurostat-Datenbank Comext. Da die Preise in Comext auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) erfasst werden, wurde die Stufe ab Werk anhand der im Antrag enthaltenen Belege für Transportkosten, Verladekosten und Seefrachtkosten bestimmt.

3.5.   Vergleich

(141)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

3.6.   Dumpingspanne

(142)

Auf dieser Grundlage wurde eine erhebliche Dumpingspanne (68 %) festgestellt. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(143)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die Kommission erachtete die Ausfuhrpreise im Rahmen der aktiven Veredelung als ohne Weiteres verfügbare Information über den Preis, der ohne Maßnahmen in Rechnung gestellt würde. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: 1) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, 2) die Wolframerz-Bestände und die Ausfuhrsteuer auf Wolframkonzentrat, 3) die Attraktivität des Unionsmarktes und die Preise der Ausfuhren in Drittländer.

(144)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller und die chinesische Regierung nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission bei ihrer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, die öffentlich verfügbaren Informationen und die Informationen aus der GTA-Datenbank.

(145)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret zufolge ist die Frage, ob ein Markt attraktiv ist, keine im Rahmen einer Auslaufüberprüfung zu berücksichtigende rechtliche Maßgabe, da ein dynamischer Markt, auf dem freier Wettbewerb herrscht, für alle Wirtschaftsteilnehmer attraktiv bleibe.

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 156 bis 163 dargelegt, prüft die Kommission unter der Überschrift „Attraktivität des Unionsmarktes“, ob es wahrscheinlich ist, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren von Wolframcarbid in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen steigern würden und ob diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen getätigt würden. Dies steht voll und ganz im Einklang mit der rechtlichen Prüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(147)

Im Antrag legten die Antragsteller Informationen über die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven für Wolframcarbid in China vor. Laut dem „Report on the Development of China’s Tungsten Industry 2020“ (Bericht über die Entwicklung der chinesischen Wolframindustrie 2020), der vom Chinesischen Verband der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association) veröffentlicht wurde (99), belief sich die Produktionskapazität in China auf 80 000 Tonnen. Die Antragsteller schätzten die Nachfrage in China auf der Grundlage ihrer Marktkenntnisse auf 30 000 Tonnen. Darüber hinaus wurden nach Abzug der Ausfuhren Chinas in alle Länder Kapazitätsreserven von 18 000 Tonnen errechnet. Während der Untersuchung stellten die Antragsteller jedoch klar, dass sie bei ihrer Berechnung versehentlich die Preisspalte anstelle der Mengenspalte verwendet hätten. Die korrekten Kapazitätsreserven in China beliefen sich daher vielmehr auf rund 41 000 Tonnen.

(148)

Die Kommission berechnete auch die Kapazitätsreserven für Wolframcarbid in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Laut dem „Report on the Development of China’s Tungsten Industry 2021“, der vom Chinesischen Verband der Wolframindustrie veröffentlicht wurde (100), belief sich die Produktionskapazität für Wolframcarbid in China auf 90 000 Tonnen. Die Produktion von Wolframcarbid in China wurde auf der Grundlage des Berichts „Roskill Tungsten Outlook to 2030“ (Ausblick von Roskill für Wolfram bis 2030) (101) auf rund [30 000-35 000] Tonnen geschätzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass etwa 60 % der Wolframproduktion zur Produktion von Wolframcarbid verwendet wird. (102) Diese Schätzungen führen zu Kapazitätsreserven von [55 000-60 000] Tonnen oder [61 % -67 %]. Da sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 15 101 Tonnen belief (siehe Tabelle 4), übertrafen die Kapazitätsreserven der VR China den Unionsverbrauch auf dem freien Markt um mehr als das 3,5-Fache.

(149)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret ihr Vorbringen, dass die für die Produktionskapazität von Wolframcarbid in China herangezogene Quelle, wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt, nicht zuverlässig sei, und legten den Link zur Website der China Tungsten Industry Association vor.

(150)

Die Kommission stellte fest, dass Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret keine Informationen über die Produktionskapazität für Wolframcarbid in China vorlegten. Die Kommission durch suchte die Website des chinesischen Herstellers und konnte keine Daten zur Produktionskapazität für Wolframcarbid in China finden. Stattdessen stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage des Berichts „Roskill Tungsten Outlook to 2030“ (103) die chinesische Produktionskapazität für Wolframcarbid im Jahr 2021 auf [50 000 – 75 000] Tonnen Wolfram oder [53 000 – 80 000] Tonnen Wolframcarbid geschätzt wurde. (104) Unter Zugrundelegung der in Erwägungsgrund 148 genannten Produktionsmenge, die von Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret nicht bestritten wurde, belief sich die Kapazitätsreserve für Wolframcarbid in China immer noch auf [23 000–45 000] Tonnen, was mehr als das 1,5-Fache des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung darstellt und nach wie vor als erheblich angesehen wurde.

(151)

Die Kommission verglich auch die Produktionskapazität für Wolframcarbid in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit der Produktionskapazität für Wolframcarbid in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und stellte einen erheblichen Anstieg fest. Während die Produktionskapazität in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung auf 42 000 bis 50 000 Tonnen geschätzt wurde, wird sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 90 000 Tonnen geschätzt. Dies führt zu einem Anstieg von mehr als 80 %, trotz der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung bereits festgestellten Kapazitätsreserven von 12 000 bis 20 000, ohne dass es Hinweise dafür gibt, dass diese erhöhten Kapazitäten vom chinesischen Inlandsmarkt oder einem Drittlandsmarkt absorbiert werden könnten. Dies wird letztlich zu noch größeren Kapazitätsreserven führen, die auf den Unionsmarkt gelenkt werden könnten.

(152)

Die Kommission stellte ferner in den Stichprobenantworten der chinesischen ausführenden Hersteller erhebliche Kapazitätsreserven fest. Die drei ausführenden Hersteller meldeten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Produktionsmenge von insgesamt 13 500 Tonnen gegenüber einer Gesamtproduktionskapazität von 17 800 Tonnen. Daraus ergibt sich eine Kapazitätsreserve von 30 %.

(153)

Überschüssige Produktionskapazitäten sind ein Anreiz, weiterhin zu gedumpten Preisen auszuführen. Es liegt auf der Hand, dass die chinesischen Ausführer alle bestehenden Möglichkeiten zur Produktionssteigerung nutzen müssen, um die erheblichen Investitionen, die sie in installierte Produktionskapazitäten getätigt haben, voll auszuschöpfen. Der naheliegendste Weg ist es, in alle offenen Märkte weltweit einzudringen, und zwar höchstwahrscheinlich zu Dumpingpreisen, wie es auch in der derzeitigen Untersuchung der Fall ist.

(154)

In Anbetracht der dargelegten Gründe und Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sie im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich für die Ausfuhr von Wolframcarbid zu gedumpten Preisen in die Union nutzen würden.

4.2.   Wolframerz-Bestände und Ausfuhrsteuer auf Wolframkonzentrat

(155)

Die VR China kontrolliert mehr als 55 % der Wolframerz-Bestände (105) weltweit und erhebt gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat. (106) Diese Beschränkung führt zu einer hohen Verfügbarkeit von Rohstoffen auf dem chinesischen Markt, sodass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre in Erwägungsgrund 151 genannten Kapazitätsreserven rasch auffüllen können.

4.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(156)

Die Kommission prüfte, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe zu gedumpten Preisen erhöhen würden. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in Drittlandsmärkte und verglich es mit dem Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union. Die chinesischen Ausfuhrmengen und die Attraktivität des Unionsmarktes wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt und basieren somit auf den GTA-Daten und den im Antrag enthaltenen Informationen.

(157)

Die Kommission verwendete die Daten aus der GTA-Datenbank und konzentrierte sich auf die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte für China: Japan, Südkorea und die USA, auf die rund 75 % der Gesamtausfuhren aus der VR China entfallen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren von unter den chinesischen Warencode 2849 9020 fallenden Waren in die Union auf einem ähnlichen Niveau wie der Durchschnittspreis der Ausfuhren in die drei wichtigsten Drittlandsmärkte. Auf Länderebene betrachtet, lagen die chinesischen Ausfuhrpreise nach Deutschland jedoch über dem chinesischen Ausfuhrpreis nach Südkorea und der chinesische Ausfuhrpreis in die Niederlande über dem chinesischen Ausfuhrpreis nach Japan. Dies zeigt, dass bestimmte Märkte in der Union lukrativer sind als zwei der drei wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkte für die betroffene Ware. Die Kommission berücksichtigte bei ihrer Analyse nicht die chinesischen Ausfuhren von unter den chinesischen Warencode 3824 3000 fallenden Waren, da er auch andere Waren als die betroffene Ware umfassen könnte, sodass sich der Durchschnittspreis nicht nur auf Wolframcarbid beziehen würde.

(158)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret vor, die Kommission habe die von ihnen vorgelegten Informationen über die Entwicklung der chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid in andere Drittländer auf der Grundlage der ITC Trade Map (107) außer Acht gelassen. Sie behaupteten erneut, auf der Grundlage dieser Daten würden die chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer statt der Ausfuhren in den Unionsmarkt weiter zunehmen. Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten vor, die Kommission habe nicht erklärt, warum diese Informationen nicht berücksichtigt worden seien.

(159)

Es wird klargestellt, dass die Kommission die Daten aus der ITC Trade Map als solche nicht außer Acht gelassen hat. Wie in Erwägungsgrund 157 erläutert, verwendete die Kommission Daten aus der GTA-Datenbank, die wie die ITC Trade Map zeigten, dass die wichtigsten Ausfuhrmärkte für China Japan und Südkorea waren und dass zwischen 2019 und 2021 ein Anstieg der Ausfuhren auf diese Märkte zu verzeichnen war. Die Kommission widersprach jedoch der Schlussfolgerung, dass sich dieser Trend in Zukunft zwangsläufig derart fortsetze, dass er die hohen Kapazitätsreserven in China absorbieren könnte. Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret legten keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vor und ließen die Feststellungen der Kommission außer Acht, wonach der Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein attraktiver Markt für chinesische Ausfuhren ist. Angesichts der hohen Kapazitätsreserven in China ist es daher sehr wahrscheinlich, dass ein großer Teil dieser Kapazitäten im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in die Union gelenkt würde. Gleiches gilt für den angeblich steigenden Verbrauch in China. Der ausführende Hersteller legte keine Beweise für den derzeitigen Verbrauch in China vor oder dafür, dass die künftige Inlandsnachfrage die erheblichen Kapazitätsreserven in China wahrscheinlich absorbieren würde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(160)

In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret der Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 157, dass die Preise der Ausfuhren in bestimmte Länder in der Union lukrativer schienen als die Preise auf den wichtigsten beiden Märkten für chinesische Ausfuhren. Sie argumentierten, dass jeder Markt eine unterschiedliche Wettbewerbssituation aufweise, während die Preise die Entwicklung von Angebot und Nachfrage widerspiegelten.

(161)

Zwar werden die Preise auf einem bestimmten Markt von Angebot und Nachfrage beeinflusst. Diese Schlussfolgerung ändert jedoch nichts daran, dass die Preise in bestimmten Ländern der Union höher sind als auf den wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkten und dass der Unionsmarkt, insbesondere der Markt bestimmter Mitgliedstaaten, daher ein im Vergleich attraktiverer Markt ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(162)

Es sei daran erinnert, dass Wolframcarbid ein wichtiges Zwischenprodukt für eine Vielzahl von Anwendungen in unterschiedlichen Sektoren in der Union (von Körperpflegemitteln und Papier über Maschinen bis hin zu Schienenfahrzeugen, Zügen und Flugzeugen) ist und somit einen integralen Bestandteil der industriellen Wertschöpfungskette in der Union darstellt. Die Bedeutung von Wolframcarbid deutet auf ein großes Marktpotenzial für chinesische ausführende Hersteller hin. Es sei darauf hingewiesen, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin zu gedumpten Preisen getätigt wurden.

(163)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung des Niveaus der chinesischen Ausfuhrpreise in die Union im Vergleich zu anderen Ausfuhrmärkten und der Schlüsselrolle von Wolframcarbid in vielen Sektoren des Binnenmarkts ergibt sich, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen starken Anreiz hätten, weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andere Ausfuhrmärkte die erhebliche Menge an chinesischem Wolframcarbid nicht absorbieren könnten.

4.4.   Schlussfolgerung

(164)

In Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und unter Berücksichtigung der Beweise für die Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich die Kapazitätsreserven aktivieren und sogar Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten würden.

(165)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(166)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum in der Union von neun Herstellern hergestellt, die sieben Unternehmensgruppen angehören. Von diesen Unternehmen produzieren und verkaufen sieben Hersteller auf dem freien Markt, während die beiden übrigen Hersteller Wolframcarbid hauptsächlich als Input für ihre nachgelagerten Waren (im Folgenden „Eigenverbrauch“) produzieren. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(167)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 17 026 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten der Antragsteller. Wie in Erwägungsgrund 41 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 69 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

(168)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret argumentierten, dass der Wirtschaftszweig der Union aus zwei Marktsegmenten (d. h. Produktion aus neuen Rohstoffen und Recycling) bestehe und mehrere Recyclinghersteller, darunter ein Verband, an der Untersuchung mitarbeiteten und gegen die Aufhebung der Maßnahmen seien, und forderten die Kommission deshalb auf, für jedes Marktsegment eine separate Schadensanalyse durchzuführen.

(169)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sich die Definition des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung auf die gleichartige Ware bezieht. Nachdem die Kommission in Erwägungsgrund 61 festgestellt hatte, dass die gleichartige Ware der Definition der überprüften Ware entspricht, wies sie darauf hin, dass die aus neuen Rohstoffen produzierte gleichartige Ware und die durch Recycling produzierte gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Ihr einziger Unterschied ist der verwendete Rohstoff: während bei der Produktion aus neuen Rohstoffen Wolframerz oder nachfolgende Zwischenprodukte (Wolframkonzentrat, APW, Wolframoxid) zum Einsatz kommen, wird im Recyclingverfahren Schrott aus gebrauchten Hartmetallwerkzeugen, die Wolframcarbid enthalten, verwendet. Das Endprodukt ist identisch. Die angeführten Marktsegmente, die sich auf die Unterschiede bei den Produktionsverfahren und den verwendeten Rohstoffen beziehen, haben keine entsprechenden Unterschiede beim Endprodukt zur Folge. Dementsprechend sah die Kommission keinen Grund, den Markt zu segmentieren und verschiedene Schadensanalysen durchzuführen. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(170)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiederholten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret ihre in Erwägungsgrund 168 aufgeführten Stellungnahmen, nämlich dass sich der Wirtschaftszweig der Union aus zwei Marktsegmenten (d. h. neue Rohstoffe und Recycling) zusammensetze die Kommission zwei getrennte Schadensanalysen, eine je Segment, durchführen sollte. Insbesondere argumentierten sie, dass sich die Unterschiede zwischen Herstellungsverfahren mit neuen und recycelten Rohstoffen im Hinblick auf die Rohstoffe auf die Kosten und Finanzindikatoren auswirkten und eine Marktsegmentierung nach wie vor rechtfertigen könnten, selbst wenn das aus neuen Rohstoffen und das aus recycelten Rohstoffen hergestellte Wolframcarbid gleichartige Waren seien. Außerdem baten sie um nähere Angaben zu den Auswirkungen der Kosten der jeweiligen Rohstoffe auf die beiden Herstellungsverfahren.

(171)

Dem Unterschied bei den Rohstoffen entsprach jedoch kein Unterschied bei der Produktionsmenge, weshalb eine Marktsegmentierung zwischen Neu- und Recyclingproduktion nicht gerechtfertigt war. Die in Abschnitt 5.5 aufgeführten Finanzindikatoren umfassen beide Produktionsprozesse. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Unionsverbrauch

(172)

Wie in Erwägungsgrund 166 dargelegt, produzieren einige Unionshersteller die überprüfte Ware hauptsächlich für den Eigenverbrauch als primären Rohstoff zur Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren; daher wurde der Verbrauch für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt getrennt untersucht.

(173)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der überprüften Ware, und bei den Preisen handelt es sich um freie Marktpreise.

(174)

Die Kommission ermittelte den gesamten Unionsverbrauch (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) anhand der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten der Antragsteller (zu den Gesamtverkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt) und von Eurostat-Daten (zu den Einfuhren in die Union). Die Daten zum gesamten Unionsverbrauch werden in der nachstehenden Tabelle als Spannen dargestellt, um die Vertraulichkeit der Daten über den Eigenverbrauch zu wahren, die, wie in Erwägungsgrund 180 dargelegt, im Bezugszeitraum aus der Tätigkeit von nur zwei Unionsherstellern abgeleitet wurden.

(175)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[14 875 -18 465 ]

[11 439 -14 200 ]

[10 586 -13 141 ]

[14 458 -17 948 ]

Index

100

77

71

97

Quelle:

Daten der Antragsteller und von Eurostat.

(176)

Der Unionsverbrauch sank zwischen 2018 und 2020 um 29 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 37 %. Insgesamt sank der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 3 %.

(177)

Die Entwicklung des Unionsverbrauchs ergab sich den Antragstellern zufolge daraus, dass 2018 die Nachfrage nach der überprüften Ware in der Union über dem mittel- bis langfristigen Durchschnitt des Wirtschaftszweigs gelegen habe. Tatsächlich erreichte der Unionsverbrauch im Jahr 2018 den Höhepunkt des in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung beobachteten Anstiegs des Verbrauchs. (108) Nach dem Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2018 ging die Unionsnachfrage im Jahr 2019 um 23 % zurück. Im Jahr 2020 führten die Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem weiteren, wenn auch vorübergehenden Rückgang der Nachfrage nach der überprüften Ware. Es mussten mehrere große Verwender der überprüften Ware, insbesondere Wirtschaftsbeteiligte im Bau- und Automobilsektor, ihre Produktion vorübergehend einschränken oder einstellen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung begann sich die Nachfrage im Einklang mit der Lockerung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu erholen. Im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung profitierte der Unionsmarkt von der Erholung der Nachfrage sowie von der Aufstockung der Lagerbestände. In diesem Zusammenhang berichteten die Antragsteller, dass logistische und Lieferkettenprobleme (z. B. fehlende Container und Verzögerungen in Seehäfen) Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit ausgelöst haben, was zu einer zusätzlichen Beschaffung in Form von Vorratsbildung bzw. den Aufbau von Sicherheitsvorräten geführt habe. Der Unionsverbrauch liegt jedoch nach wie vor unter dem Stand vor der Pandemie.

(178)

Auf der Grundlage der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten der Antragsteller bezüglich der Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (Eigenverbrauchsmärkte und freie Märkte) stellte die Kommission fest, dass rund [8-10] % der gesamten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(179)

Darüber hinaus produziert der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt im Rahmen normaler Verträge (der Wirtschaftszweig der Union kauft den Rohstoff ein) und im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen (der Abnehmer des Wolframcarbids bleibt der Eigentümer des Rohstoffs und zahlt ein Veredelungsentgelt an den Unionshersteller für die Umwandlung des Rohstoffs in Wolframcarbid). Die Veredelungsvereinbarungen werden für Recycling-Tätigkeiten verwendet, da die Abnehmer dem Wirtschaftszweig der Union den Schrott zur Verarbeitung zur Verfügung stellen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden 96 % der gesamten Produktionsmenge im Rahmen normaler Verträge produziert, während der Rest (4 %) im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen produziert wurde.

5.2.1.   Eigenverbrauch

(180)

Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage des Eigenverbrauchs aller ihr bekannten Unionshersteller. Im Bezugszeitraum wiesen nur zwei Unionshersteller Eigenverbrauch auf; daher sind die Daten in der nachstehenden Tabelle in Spannen dargestellt, um die Vertraulichkeit der Daten der betroffenen Unionshersteller zu wahren. Danach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union wie folgt:

Tabelle 3

Eigenverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauch

[1 417 -1 759 ]

[1 154 -1 433 ]

[1 189 -1 476 ]

[1 321 -1 639 ]

Index

100

81

84

93

Quelle:

Daten der Antragsteller.

(181)

Der Eigenverbrauch in der Union sank zwischen 2018 und 2020 um 16 % und stieg anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 11 %. Insgesamt sank der Eigenverbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 7 %.

(182)

Der Eigenverbrauch in der Union entwickelte sich etwas anders als der Unionsverbrauch insgesamt. Tatsächlich wirkte sich die COVID-19-Pandemie weniger stark auf den Eigenverbrauch der Unionshersteller aus, der im Jahr 2020 gegenüber 2019 leicht anstieg.

5.2.2.   Verbrauch auf dem freien Markt

(183)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der freien Verkäufe aller der Kommission bekannten Unionshersteller in der Union und b) der gesamten Einfuhrmenge in die Union laut Eurostat. Danach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 4

Verbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Freier Markt

15 468

11 822

10 800

15 101

Index

100

76

70

98

Quelle:

Daten der Antragsteller und von Eurostat.

(184)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt sank zwischen 2018 und 2020 um 30 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 40 %. Insgesamt sank der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 2 %.

(185)

Die Entwicklung des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt folgte der allgemeinen Entwicklung des Unionsverbrauchs.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(186)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen anhand von Eurostat-Daten. Ferner wurde der Marktanteil der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten und des Unionsverbrauchs ermittelt. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

718

462

294

336

Index

100

64

41

47

Marktanteil (in %)

4,6

3,9

2,7

2,2

Index

100

85

55

45

Quelle:

Eurostat und Daten der Antragsteller.

(187)

Die Einfuhren aus China sanken zwischen 2018 und 2020 um 59 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 14 %. Insgesamt sanken die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 53 %.

(188)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China ging im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte zurück.

(189)

Die Einfuhren aus China folgten der Entwicklung der Unionsnachfrage. Sie erreichten im Jahr 2021 nicht das Niveau von 2018 und blieben sogar unter dem Niveau von 2019. Den Antragstellern zufolge sei die Erholung der Einfuhren im Jahr 2021 aufgrund mehrerer Faktoren nicht höher ausgefallen: i) die anhaltenden Beschränkungen, die sich auf die Lieferketten und den Versand aus China auswirkten, und ii) die Bedenken der Verwender hinsichtlich der Versorgungssicherheit in Bezug auf Lieferungen aus China. Die Entwicklung der Marktanteile der Einfuhren aus der VR China ist vielmehr kontinuierlich rückläufig, obwohl die Einfuhrpreise, wie aus Tabelle 7 hervorgeht, durchweg gesunken sind, da der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stärker stieg als die Menge der Einfuhren aus der VR China.

5.3.2.    Einfuhrregelungen

(190)

Die betroffene Ware wurde sowohl im Rahmen der normalen Einfuhrregelung aus auch im Rahmen der aktiven Veredelung aus China eingeführt, wie nachstehend dargelegt:

Tabelle 6

Einfuhrmenge und Marktanteil je Einfuhrregelung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Normale Einfuhrregelung

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

33

16

33

38

Index

100

50

100

116

Marktanteil (in %)

0,2

0,1

0,3

0,3

Index

100

65

146

120

Aktive Veredelung

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

685

446

261

298

Index

100

65

38

44

Marktanteil (in %)

4,4

3,7

2,4

2,0

Index

100

85

55

45

Quelle:

Eurostat und Daten der Antragsteller.

(191)

Im Bezugszeitraum wurden fast alle Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt. Die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren sanken zwischen 2018 und 2020 um 62 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 14 %. Insgesamt sanken die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 56 %. Die im Rahmen der normalen Einfuhrregelung aus China eingeführten Mengen waren im gesamten Bezugszeitraum mit einem Marktanteil von 0,1 % bis 0,3 % vernachlässigbar.

(192)

Die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren aus China folgten der allgemeinen Entwicklung der Einfuhren aus China und spiegelten die Entwicklung des Unionsverbrauchs wider. Die im Rahmen der normalen Einfuhrregelung eingeführten Mengen stiegen bereits im Jahr 2020 an. Da die Mengen jedoch vernachlässigbar waren, wirkte sich ihr Anstieg nicht auf die allgemeine Entwicklung der Einfuhren aus China aus.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(193)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise aus China anhand von Eurostat-Daten. Da die im Rahmen der normalen Einfuhrregelung aus der VR China eingeführten Mengen vernachlässigbar waren, wurden sie bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einfuhrpreises und der Berechnung der Preisunterbietung nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und anhand von Eurostat-Daten ermittelt.

(194)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 7

Preise für Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gewogener Durchschnitt der chinesischen Einfuhrpreise

36 957

36 159

32 086

30 864

Index

100

98

87

84

Quelle:

Eurostat.

(195)

Insgesamt sank der durchschnittliche Preis für die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführte betroffene Ware im Bezugszeitraum um 16 %.

(196)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnte die Kommission die Gründe für diese Entwicklung nicht überprüfen. Sie stellte jedoch fest, dass der rückläufige Trend im gesamten Bezugszeitraum konstant war.

(197)

Auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Verwendern übermittelten Informationen und der für die Einfuhren aus der VR China verwendeten Einfuhrregelungen wurden alle Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China im Rahmen normaler Verträge getätigt, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt. Daher und um einen fairen Vergleich durchzuführen, wurden bei der Berechnung der Preisunterbietung, Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus waren die Einfuhren im Rahmen der normalen Regelung, wie in Erwägungsgrund 191 erläutert, im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar und wurden daher nicht berücksichtigt. Somit basiert die Ermittlung der Preisunterbietung nur auf Einfuhrpreisen im Rahmen der aktiven Veredelung. Bei dieser Berechnung wurde außerdem berücksichtigt, dass keine durch Zinkrecycling erzeugten Pulver im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China eingeführt wurden; sie wurden somit ausgenommen.

(198)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

die gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreise, die den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Rahmen normaler Verträge (ausgenommen durch Zinkrecycling erzeugte Pulver) in Rechnung gestellt wurden, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung laut Eurostat, mit angemessener Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten. Diese Preise waren frei von Zöllen und Antidumpingzöllen.

(199)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 7 %.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(200)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China erfolgten hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“), Südkorea und Indien. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten, wobei alle Einfuhrregelungen berücksichtigt sind (normale Regelung, aktive Veredelung und passive Veredelung). Der größte Teil der Einfuhren aus Drittländern wird im Rahmen der normalen Regelung getätigt.

(201)

Die (aggregierte) Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware in die Union sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 8

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

USA

Menge (in Tonnen)

1 042

659

304

429

Index

100

63

29

41

Marktanteil (in %)

6,7

5,6

2,8

2,8

Index

100

83

42

42

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

34 843

41 222

41 990

40 099

Index

100

118

121

115

Südkorea

Menge (in Tonnen)

288

228

231

280

Index

100

79

80

97

Marktanteil (in %)

1,9

1,9

2,1

1,9

Index

100

100

115

100

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

40 857

37 445

31 415

35 076

Index

100

92

77

86

Indien

Menge (in Tonnen)

161

213

225

250

Index

100

132

100

95

Marktanteil (in %)

1,0

1,8

2,1

1,7

Index

100

173

200

159

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

26 562

27 834

28 347

25 921

Index

100

105

107

98

Andere (ohne China)

Menge (in Tonnen)

877

578

564

573

Index

100

66

64

65

Marktanteil (in %)

5,7

4,9

5,2

3,8

Index

100

86

92

67

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

33 468

34 748

29 423

30 627

Index

100

104

88

92

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in Tonnen)

2 368

1 678

1 323

1 531

Index

100

71

56

65

Marktanteil (in %)

15,3

14,2

12,3

10,1

Index

100

93

80

66

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

34 501

36 777

32 473

33 323

Index

100

107

94

97

Quelle:

Eurostat und Daten der Antragsteller.

(202)

Die Gesamteinfuhren aus allen anderen Drittländern als der VR China sanken zwischen 2018 und 2020 um 44 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 16 %. Insgesamt sanken die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China im Bezugszeitraum um 35 %. Diese Entwicklung folgte der allgemeinen Entwicklung des Unionsverbrauchs. Der Marktanteil dieser Einfuhren ging von 15,3 % im Jahr 2018 auf 10,1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, während die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 3 % sanken.

(203)

Die Einfuhren aus Indien folgten diesem allgemeinen Trend nicht und stiegen im Bezugszeitraum leicht an, blieben jedoch auf einem niedrigeren Niveau als die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Ihr Marktanteil ging zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 0,4 Prozentpunkte zurück, während er im Bezugszeitraum insgesamt um 0,7 Prozentpunkte stieg. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Indien lagen im Bezugszeitraum im Durchschnitt unter den Preisen der Einfuhren aus der VR China. Die niedrigen Preise der Einfuhren aus Indien ließen sich damit erklären, dass es sich bei einer bestimmten Menge der Einfuhren aus Indien um Verkäufe an verbundene Unternehmen zwischen einem indischen Wolframcarbidhersteller und einem Verwender in der Union handelte, die beide mit einem Unionshersteller verbunden sind, was darauf hindeutet, dass diese Einfuhren wahrscheinlich nicht zu Marktpreisen erfolgten. In Indien gibt es keine anderen bekannten Hersteller von Wolframcarbid.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(204)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(205)

Wie in Erwägungsgrund 41 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(206)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der Antragsteller, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(207)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(208)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(209)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

17 980

13 470

11 976

17 026

Index

100

75

67

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

22 850

22 850

22 845

23 215

Index

100

100

100

102

Kapazitätsauslastung (in %)

79

59

52

73

Index

100

75

67

93

Quelle:

Daten der Antragsteller.

(210)

Die obige Tabelle enthält Daten zur normalen Produktion und zur Produktion im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, ob aus neuen Rohstoffen oder recycelten Produkten.

(211)

Die Produktionsmenge sank zwischen 2018 und 2020 um 33 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 42 %. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

(212)

Die Entwicklung der Produktion folgte der Entwicklung des Verbrauchs. Zusätzlich zu den Ausführungen in Erwägungsgrund 177 stellte die Kommission fest, dass einige Unionshersteller im Jahr 2020 ihre Produktion für einige Zeit vollständig einstellten.

(213)

Die Produktionskapazität blieb zwischen 2018 und 2020 nahezu stabil und stieg anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 2 %. Insgesamt stieg die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 2 %.

(214)

Die Entwicklung der Produktionskapazität ist darauf zurückzuführen, dass die Unionshersteller im Bezugszeitraum in kleine Kapazitätserweiterungen (insbesondere in Recyclingkapazitäten) investierten, die im Jahr 2021 ihre Wirkung zeigten. Darüber hinaus hängt die Produktionskapazität von dem Mix der produzierten Klassen ab: Während für die Produktion von Waren mit groben Korngrößen mehr Kapazitäten erforderlich sind, werden für die Produktion von Waren mit feinen Korngrößen weniger Kapazitäten benötigt.

(215)

Die Kapazitätsauslastung sank zwischen 2018 und 2020 um 33 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 40 %. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 7 % zurück.

(216)

Die Kommission stellte fest, dass die Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union nicht einfach der Differenz zwischen Produktion und Produktionskapazität entsprachen. Bei den verschiedenen Produktionsschritten vor der endgültigen Umwandlung von Wolframmetallpulver in Wolframcarbid entstehen andere Produkte, insbesondere: APW, Wolframoxid und Wolframmetallpulver. Abhängig von den Preisen dieser Produkte und von geschäftlichen Erwägungen wird daher immer ein bestimmter Teil der Kapazität diesen anderen Produkten zugewiesen. Dementsprechend sind die Kapazitätsreserven, die sich aus den Daten in Tabelle 9 ergeben, leicht überbewertet.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(217)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

12 383

9 681

9 183

13 234

Index

100

78

74

107

Marktanteil (in %)

80,1

81,9

85,0

87,6

Index

100

102

106

109

Quelle:

Eurostat und Daten der Antragsteller.

(218)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank zwischen 2018 und 2020 um 26 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 44 %. Insgesamt stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 7 %.

(219)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 7,5 Prozentpunkte und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 87,6 %.

(220)

Die Entwicklung der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgte der Entwicklung des Unionsverbrauchs, wie in Erwägungsgrund 177 dargelegt. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Verkaufsmenge jedoch höher als im Jahr 2018, im Gegensatz zum Unionsverbrauch und der Unionsproduktion, die sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht unter dem Stand von 2018 bewegten. Dies könnte auf den in Erwägungsgrund 189 genannten Umstand zurückzuführen sein, dass die Verwender von den Unterbrechungen der Lieferkette im Zusammenhang mit Lieferungen aus Übersee betroffen waren und es bevorzugten, ihre Käufe vom Wirtschaftszweig der Union zu beziehen. Tatsächlich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil im Bezugszeitraum, während die Einfuhren aus der VR China und die Einfuhren aus anderen Drittländern als China ihren Marktanteil verringerten.

(221)

Auf dem freien Unionsmarkt entfielen 3 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf die Veredelung und 97 % auf normale Verträge.

5.5.2.3.   Wachstum

(222)

Im Bezugszeitraum erreichte der Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware fast wieder das Produktionsniveau von 2018 und steigerte seine Verkäufe in der Union sowie die Zahl der Beschäftigten. Produktion und Verkäufe folgten der Entwicklung des Unionsverbrauchs, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast wieder den Stand von 2018 erreichte. Darüber hinaus stieg die Zahl der Beschäftigten zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung parallel zum erholten Verbrauch. Wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, führten Faktoren wie logistische Probleme und Bedenken der Verwender hinsichtlich der Versorgungssicherheit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dazu, dass sie es bevorzugten, ihre Käufe vom Wirtschaftszweig der Union zu beziehen statt Einfuhren aus Drittländern zu tätigen. Dementsprechend stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 7,5 Prozentpunkte.

(223)

Allerdings lag die Produktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch immer unter dem Stand von 2018, und die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin um 21 % hinter dem Niveau von 2018 zurück. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der rückläufigen Rentabilität und des rückläufigen Cashflows wird deutlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union noch verbessern muss.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(224)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

984

987

987

1 015

Index

100

100

100

103

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

18

14

12

17

Index

100

75

66

92

Quelle:

Daten der Antragsteller.

(225)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2018 und 2019 um 0,3 % leicht an, blieb im Jahr 2020 stabil und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 3 %. Insgesamt stieg die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 %.

(226)

Während der Anstieg der Zahl der Beschäftigten zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Entwicklung des Unionsverbrauchs folgte, war die stabile Zahl der Beschäftigten zwischen 2019 und 2020 auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückzuführen.

(227)

Infolge des Produktionsrückgangs zwischen 2018 und 2020 nahm die Produktivität zwischen 2018 und 2020 um 33 % ab. Durch den Produktionsanstieg zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung und trotz des Anstiegs der Zahl der Beschäftigten im selben Zeitraum stieg die Produktivität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2020 um 42 %. Infolge des insgesamt leichten Produktionsrückgangs im Bezugszeitraum, ging die Produktivität im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(228)

Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig machten die Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2,2 % des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt aus. Somit waren die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(229)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union sowohl im Rahmen normaler Verträge als auch im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, berichtigt auf die Stufe ab Werk, wie folgt:

Tabelle 12

Verkaufspreise und Produktionskosten in der Union (normale Verträge und Veredelungsvereinbarungen) (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

34 663

31 560

28 933

30 015

Index

100

91

83

87

Herstellstückkosten

29 172

29 692

26 787

26 862

Index

100

102

92

92

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(230)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, sowohl im Rahmen normaler Verträge als auch im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, sank zwischen 2018 und 2020 um 17 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 4 %. Insgesamt sank der durchschnittliche Verkaufsstückpreis im Bezugszeitraum um 13 %.

(231)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union folgte der Entwicklung des Verbrauchs. Darüber hinaus folgte der durchschnittliche Verkaufsstückpreis auch der Entwicklung des Preises des wichtigsten Rohstoffs für die gleichartige Ware (d. h. APW), dessen Preis zwischen 2018 und 2020 sank und dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2020 stieg.

(232)

Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, sowohl im Rahmen normaler Verträge als auch im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, stiegen zwischen 2018 und 2019 um 2 % leicht an, sanken zwischen 2019 und 2020 um 10 % und stiegen dann wieder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 0,3 %. Insgesamt sanken die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum um 8 %.

(233)

Der Anstieg der Herstellstückkosten zwischen 2018 und 2019 war auf eine geringere Produktion zurückzuführen, während der Rückgang zwischen 2019 und 2020 auf einen Rückgang der Rohstoffpreise zurückzuführen war.

(234)

Darüber hinaus verwendete die Kommission zur Ermittlung der in Erwägungsgrund 199 genannten Preisunterbietung die gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreise, die den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Rahmen normaler Verträge (ausgenommen durch Zinkrecycling erzeugte Pulver) in Rechnung gestellt wurden, da alle Einfuhren aus der VR China im Rahmen normaler Verträge erfolgten. Auf dieser Grundlage wiesen im Bezugszeitraum konnten nur zwei in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller für die Preisunterbietung herangezogen werden; die Daten in der nachstehenden Tabelle sind daher als Spannen dargestellt, um die Vertraulichkeit der Daten der betroffenen Unionshersteller zu wahren. Im Bezugszeitraum entwickelten sich diese Preise wie folgt:

Tabelle 13

Verkaufspreise im Rahmen normaler Verträge in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union im Rahmen normaler Verträge

[29 188 -42 160 ]

[28 441 -41 081 ]

[24 928 -36 007 ]

[26 808 -38 722 ]

Index

100

97

85

92

Herstellstückkosten im Rahmen normaler Verträge

[25 996 -37 550 ]

[28 339 -40 935 ]

[24 193 -34 946 ]

[24 080 -34 783 ]

Index

100

109

93

93

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(235)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen normaler Verträge sank zwischen 2018 und 2020 um 15 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 8 %. Insgesamt sank der durchschnittliche Verkaufsstückpreis im Rahmen normaler Verträge im Bezugszeitraum um 8 %.

(236)

Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen normaler Verträge stieg zwischen 2018 und 2019 um 9 % und sank dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2019 um 15 %. Insgesamt sanken die Herstellstückkosten im Rahmen normaler Verträge im Bezugszeitraum um 7 %.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(237)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

80 168

82 390

75 923

83 832

Index

100

103

95

105

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(238)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen zwischen 2018 und 2019 um 3 % leicht an, sanken zwischen 2019 und 2020 um 11 % und stiegen dann wieder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 10 %. Insgesamt erhöhten sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum leicht um 5 %.

(239)

Der Rückgang der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2019 und 2020 trotz der stabilen Zahl der Beschäftigten ist auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Der Anstieg zwischen dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung und dem Jahr 2020 ist auf Inflationsanpassungen, die Einstellung von FuE-Fachkräften und Produktionsprämien zurückzuführen.

5.5.3.3.   Lagerbestände

(240)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

922

740

1 009

1 049

Index

100

80

109

114

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

5

5

8

6

Index

100

107

164

120

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(241)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union sanken zwischen 2018 und 2019 um 20 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2019 um 42 %. Insgesamt stieg die Höhe der Lagerbestände im Bezugszeitraum um 14 %.

(242)

Die hohen Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 spiegelten den niedrigen Verbrauch, während die hohen Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Produktionsanstieg widerspiegelten.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(243)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 16

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

11,5

6,5

2,0

7,7

Index

100

56

17

67

Cashflow (in EUR)

42 601 601

36 752 500

14 507 327

36 754 191

Index

100

92

59

79

Investitionen (in EUR)

13 364 299

12 282 221

7 843 646

10 537 497

Index

100

92

59

79

Kapitalrendite (in %)

65

22

9

38

Index

100

34

14

59

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(244)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Bruttogewinn vor Steuern (berechnet als Differenz zwischen dem Umsatz und den Umsatzkosten) aus allen Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union war im Bezugszeitraum rentabel und wies eine schwankende Rentabilitätsrate auf. Insbesondere sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und 2020 um 83 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 285 %. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum um 33 % ab.

(245)

Zwischen 2019 und 2021 lag die Rentabilität unter der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zugrunde gelegten Zielgewinnspanne von 10 %. (109) Der Wirtschaftszweig ist durch einen hohen Fixkostenanteil im Produktionsprozess gekennzeichnet, da die Öfen nicht abgeschaltet werden können. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass weiterhin eine Zielgewinnspanne von mindestens 10 % zugrunde gelegt werden kann und stellte fest, dass diese im Bezugszeitraum (im Jahr 2018) tatsächlich erreicht wurde.

(246)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow sank zwischen 2018 und 2020 um 66 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 153 %. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Der Nettocashflow folgte der Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(247)

Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union sanken zwischen 2018 und 2020 um 41 % und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 34 %. Insgesamt nahmen die Investitionen im Bezugszeitraum um 21 % ab. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union überschritten im Bezugszeitraum 43 Mio. EUR. Es wurden Investitionen getätigt, um den Recyclingprozess durch neue Produktionsverfahren zu optimieren, um die Produktions- und FuE-Kapazitäten für Waren mit feineren Korngrößen zu verbessern und um zusätzliche Rohstoffkapazitäten aufzubauen, um die Abhängigkeit von Rohstofflieferanten aus Drittländern zu verringern. Die Investitionen zur Erweiterung der Produktionskapazität wurden hauptsächlich in den Jahren 2018 und 2019 getätigt und zeigten ihre Wirkung im Jahr 2021, wie aus Tabelle 9 hervorgeht. Außerdem wurden Investitionen in neue Hochtechnologieöfen und Maßnahmen zur Energieeinsparung getätigt.

(248)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum positiv. Sie sank zwischen 2018 und 2020 um 86 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 322 %. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 42 % zurück.

5.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(249)

Aufgrund der geltenden Antidumpingzölle verbessert sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(250)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren aus der VR China um 53 % zurück. Insbesondere gingen die Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung um 56 % zurück. Allerdings sank auch der Preis der Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung im Bezugszeitraum um 16 %.

(251)

Der Preis der Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung lag in den Jahren 2018 bis 2020 etwas über den Unionspreisen (3 % im Jahr 2018, 3 % im Jahr 2019 und 4 % im Jahr 2020). Dies erklärt, warum die Einfuhrmenge aus China im selben Zeitraum zwischen 2018 und 2020 kontinuierlich zurückging. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sanken die chinesischen Preise im Rahmen der aktiven Veredelung jedoch auf ein Niveau, das 7 % unter den Unionspreisen lag. Dies fiel zeitlich mit einem Anstieg der Einfuhrmengen aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2020 um 14 % zusammen.

(252)

Da der Wirtschaftszweig der Union mit dem steigenden Verbrauch Schritt halten konnte, wiesen die Verkaufsmengen, der Marktanteil und die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum insgesamt einen Anstieg auf.

(253)

Produktion und Kapazitätsauslastung gingen jedoch insgesamt leicht zurück.

(254)

Die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union (wie Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite) waren im gesamten Bezugszeitraum positiv, auch wenn alle eine insgesamt rückläufige Entwicklung aufwiesen.

(255)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(256)

In Erwägungsgrund 255 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(257)

Dazu prüfte die Kommission i) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, ii) die Attraktivität des Unionsmarkts, iii) das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und iv) ihre mutmaßlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(258)

Wie in den Erwägungsgründen 147 bis 154 dargelegt, verfügt China über eine erhebliche Produktionskapazität für die Produktion der betroffenen Ware von rund 90 000 Tonnen und über Kapazitätsreserven von [56 000-60 000] Tonnen. Diese Kapazitätsreserven entsprechen mehr als dem 3,5-Fachen des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

Attraktivität des Unionsmarkts

(259)

Bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen würden die Kapazitätsreserven wahrscheinlich genutzt werden, um Ware für die Ausfuhr in die Union zu produzieren, da die Union, wie in den Erwägungsgründen 156 bis 163 dargelegt, für die chinesischen ausführenden Hersteller ein attraktiver Markt ist. Es gibt außerdem keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage nach der überprüften Ware auf Drittlandsmärkten und in der VR China steigen wird; dagegen wies der Unionsverbrauch seit 2020 eine stark steigende Tendenz auf. Die Einfuhren aus der VR China werden daher im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen.

Wahrscheinliche Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt

(260)

Als Anhaltspunkt für das mögliche Preisniveau der betroffenen Ware, die in den Unionsmarkt eingeführt wird, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wurden die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berücksichtigt. Wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt, wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast alle Einfuhren aus China in die Union im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt. Auf dieser Grundlage würden die Preise im Rahmen der aktiven Veredelung, ohne Antidumpingzölle, verzollt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin um durchschnittlich 2 % unterbieten. Da die Preise der Einfuhren aus der VR China unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union blieben, ist es wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China ohne die geltenden Maßnahmen steigen würden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(261)

Angesichts der großen Kapazitätsreserven ist es wahrscheinlich, dass die Mengen der Einfuhren aus China beträchtlich zunehmen und einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausüben werden. Bei diesem Szenario ist es sehr wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein wird, seine jetzigen Preise aufrechtzuerhalten, sondern dass er sich gezwungen sehen wird, seine Preise auf das niedrige Preisniveau der chinesischen Einfuhrpreise zu senken.

(262)

Auch wenn der Wirtschaftszweig der Union bei einer Anpassung seiner Preise um 2 % wahrscheinlich weiterhin rentabel bleiben würde, wäre ein solches Rentabilitätsniveau mittel- und kurzfristig nicht tragfähig, da es (deutlich) unter der Zielgewinnspanne von 10 % liegen würde. Dieses Szenario berücksichtigt jedoch nicht den Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, der im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich eintreten wird, wie in Erwägungsgrund 163 dargelegt. Tatsächlich muss der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Gewinn erzielen, um angesichts der Schwierigkeiten bei der Beschaffung neuer Rohstoffe weiterhin in die Verbesserung des Recyclingverfahrens investieren zu können, um die Produktions- und FuE-Kapazitäten für Waren mit feineren Korngrößen kontinuierlich zu verbessern und um zusätzliche Rohstoffkapazitäten aufzubauen, um die Abhängigkeit von Rohstofflieferanten aus Drittländern zu verringern.

(263)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage sind, ihre Preise für Ausfuhren in die Union zu senken, während sie weiterhin über diesem Preisniveau in andere Drittländer verkaufen. Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven in China und der Tatsache, dass die Untersuchung keine Erkenntnisse zutage förderte, dass diese Kapazitätsreserven von anderen Drittlandsmärkten oder dem chinesischen Inlandsmarkt absorbiert werden könnten, besteht für die chinesischen ausführenden Hersteller ein hoher Anreiz, ihre Preise noch weiter zu senken (d. h. unter die Preise im Rahmen der aktiven Veredelung), um Marktanteile in der Union zu erobern. Dies ist möglich, da China, wie in Erwägungsgrund 155 dargelegt, 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände kontrolliert und gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat erhebt. Darüber hinaus sind in den chinesischen Preisen aus dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch vorübergehend höhere Seefrachtkosten aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Unterbrechungen der Lieferkette enthalten. In diesem Szenario werden die großen Mengen an billigem Wolframcarbid einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, der seine Preise weiter senken muss, um weiter auf dem Unionsmarkt verkaufen zu können. Gleichzeitig wird der Wirtschaftszweig der Union jedoch auch Verkaufseinbußen haben, da es nicht möglich sein wird, die Preise auf dasselbe niedrige Preisniveau der chinesischen Ausfuhrpreise zu senken. Dementsprechend wird der Wirtschaftszweig der Union mit einer Kombination aus Preisminderungen und Mengensenkungen reagieren.

(264)

In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission zwei Hauptfaktoren. Erstens ist der Wirtschaftszweig der Union kapitalintensiv und durch hohe Fixkosten gekennzeichnet, da die Öfen nicht abgeschaltet werden können. Zweitens wirken sich Preissenkungen aufgrund dieser Kostenstruktur stärker auf die Rentabilität aus als ein Rückgang der Verkaufsmenge, da sich ein solcher Rückgang der Verkaufsmenge ausgleichen lässt, solange die Fixkosten gedeckt sind.

(265)

Vor diesem Hintergrund analysierte die Kommission, wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (110), zunächst das Szenario eines Rückgangs der Verkaufsmenge um 25 %. Dieses Szenario dürfte kurzfristig eintreten. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung würde sich ein solcher Rückgang auf 4 250 Tonnen oder lediglich auf [10-13] % der chinesischen Kapazitätsreserven belaufen. Bei der wahrscheinlichsten Reaktion des Wirtschaftszweigs der Union, bestehend aus einer Kombination aus Preis- und Mengensenkungen hätte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste eingefahren (bei einer Berechnung anhand der Preise im Rahmen der aktiven Veredelung sind bereits 2 % Verlust zu verzeichnen).

(266)

Zweitens analysierte die Kommission das Szenario eines Rückgangs der Verkaufsmenge um 50 %. Dieses Szenario dürfte mittelfristig eintreten (in zwei bis drei Jahren), insbesondere bei Verwendungen, bei denen grobkörnige Waren und Waren mit einem geringeren Wertschöpfungsanteil zum Einsatz kommen, in dem sich die Verwender gezwungen sehen werden, anstelle der gleichartigen Ware die billigere betroffene Ware zu kaufen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung würde sich ein solcher Rückgang auf 8 500 Tonnen oder auf [21-26] % der chinesischen Kapazitätsreserven belaufen. Im Falle einer Reaktion bestehend aus einer Kombination aus Preis- und Mengensenkungen hätte der Wirtschaftszweig der Union Verluste eingefahren (bei einer Berechnung anhand der Preise im Rahmen der aktiven Veredelung sind bereits 16 % Verlust zu verzeichnen).

(267)

Angesichts der obigen Ausführungen wird eine Senkung des Verkaufspreises auf ein unterhalb des Einfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung liegendes Niveau in Verbindung mit einer Reduzierung der Verkaufsmengen dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste einfährt. Insbesondere wird es mittelfristig wahrscheinlich so sein, dass die Unionshersteller ohne integrierte nachgelagerte Produktion gezwungen sein werden, ihr Geschäft zu liquidieren, da sie dem Preisdruck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China auf dem freien Markt direkt ausgesetzt sein werden. Die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion hingegen werden Wolframcarbid weiterhin zu niedrigeren Preisen an verbundene Verwender verkaufen. Längerfristig betrachtet werden wahrscheinlich auch die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion ihre Tätigkeiten einstellen, weil sie langfristig mit dem Preisdruck nicht mithalten können, da die geschäftlich mit ihnen verbundenen Verwender auch Wolframcarbid aus China einkaufen werden.

(268)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

(269)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret vor, angesichts des insgesamt positiven Wachstums des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und der Einfuhrpreise, der Einfuhrmenge sowie des Marktanteils der chinesischen Ausführer auf dem Unionsmarkt andererseits werde die Schlussfolgerung der Kommission, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei, nicht durch die Beweise untermauert.

(270)

Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung stützte sich auf die in den Erwägungsgründen 257 bis 267 dargelegten Faktoren wie i) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, ii) die Attraktivität des Unionsmarktes, iii) das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingmaßnahmen und iv) ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und somit nicht auf die von Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret behaupteten Elemente. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(271)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten ferner vor, dass mehr als drei Jahrzehnte des Schutzes den Eindruck erweckten, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union anscheinend dauerhaft bestehe.

(272)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde ein erneutes Auftreten der Schädigung auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 257genannten Elemente festgestellt. Ob die Maßnahmen schon seit langer Zeit gelten, hat keinen Einfluss auf die bei jeder Auslaufüberprüfung durchgeführte Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.   UNIONSINTERESSE

(273)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt deutlich zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und der Rohstofflieferanten. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(274)

Zunächst ist auf die Bedeutung der überprüften Ware für eine Reihe von Wirtschaftszweigen in der Union hinzuweisen. Wolframcarbid ist von wesentlicher Bedeutung für die Herstellung von Maschinen, insbesondere in der Automobil- und Luftfahrtbranche, im Bausektor und im Bereich Infrastrukturen wie Straßen, Autobahnen und Bahnstrecken sowie für die Herstellung von Bergbau- und Bohrwerkzeugen. Darüber hinaus kommt Wolframcarbid in Sicherheits- und Verteidigungsanwendungen zum Einsatz. All diese Anwendungen verdeutlichen, dass mehrere Wertschöpfungsketten von der kontinuierlichen und regelmäßigen Lieferung von Verschleißteilen oder Oberflächenbeschichtungen aus Wolframcarbid abhängen, um Maschinen und Werkzeuge in Betrieb zu halten.

(275)

Zudem sei daran erinnert, dass in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten wurde, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der vorliegenden Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(276)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(277)

Wie in Erwägungsgrund 166 erwähnt, wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von neun Unionsherstellern hergestellt, die sieben Unternehmensgruppen angehören. Sechs von ihnen, die fünf Unternehmensgruppen angehören, traten als Antragsteller auf. Darüber hinaus arbeitete Nashira Hardmetals S.r.l. (im Folgenden „Nashira“) als Verwender bei der Untersuchung mit, da in seiner Geschäftstätigkeit die Verwendung der überprüften Ware gegenüber ihrer Herstellung überwiegt. Dementsprechend beteiligte sich der Großteil des Wirtschaftszweigs der Union aktiv an der Untersuchung.

(278)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 249 bis 255 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in den Erwägungsgründen 256 bis 268 kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aufhebung der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde. Die Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um die Produktion von Wolframcarbid in der Union zu halten, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen wäre, dem Druck großer Mengen an gedumpten Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China, die auf dem Unionsmarkt unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union verkauft worden wären, standzuhalten.

(279)

Es wird festgestellt, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugutekäme, da die geltenden Maßnahmen den direkten Wettbewerb durch zu unfairen Preisen gehandeltes Wolframcarbid aus China verringert haben. Sie haben es den Herstellern von Wolframcarbid in der Union ermöglicht, intensiv in die Modernisierung des Produktionsprozesses zu investieren und die Recycling- und Rohstoffkapazitäten zu erhöhen, um die Abhängigkeit von Einfuhren aus China zu verringern und einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten, die in der Agenda des europäischen Grünen Deals (111) verankert ist.

(280)

Sollten die Maßnahmen dagegen aufgehoben werden, hätte dies wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre ernsthaft gefährdet, da dieser Gefahr laufen würde, seine Betriebe schließen zu müssen, wodurch die verfügbaren Bezugsquellen und der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt reduziert würden. Sollten die Unionshersteller ihre Produktion einstellen, wären die Hersteller von Hartmetallwerkzeugen und Maschinenteilen in der Union vor allem von Einfuhren von Rohstoffen aus Drittländern, vorrangig aus der VR China, abhängig, da China nicht nur der weltweit führende Hersteller von Wolfram ist, sondern auch den größten Teil der weltweiten Wolframbestände besitzt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(281)

Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.

(282)

Wie von den Antragstellern im Antrag angegeben, kann das Ausbleiben einer Antwort darauf zurückzuführen sein, dass Einführer im Allgemeinen mit einem breiten Spektrum von Metallen handeln und neben der Union und China über alternative Versorgungsquellen für Wolframcarbid verfügen, wie Israel, Russland, Japan, Südkorea und die USA.

(283)

Entsprechend den Feststellungen in den vorausgegangenen Untersuchungen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführer nicht in der Lage wären, ihre Lieferungen weiterhin aus der VR China zu beziehen, oder dass sie erhebliche Schwierigkeiten hätten, andere Quellen zu finden.

(284)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführer keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen haben.

7.3.   Interesse der Verwender

(285)

Bei der Einleitung der Untersuchung kontaktierte die Kommission 54 der ihr bekannten Einführer/Verwender und übermittelte ihnen einen Link zum Fragebogen auf der Website der Kommission. Neun dieser Verwender meldeten sich innerhalb der gesetzten Fristen (darunter, wie in Erwägungsgrund 277 dargelegt, Nashira, das auch geringe Mengen der gleichartigen Ware herstellte). Sie verwendeten Wolframcarbid u. a. zur Herstellung von Sinterkarbid, das wiederum bei der Herstellung von Hartmetallwerkzeugen für verschiedene Branchen wie die Automobil-, Maschinen- und Raumfahrtindustrie zum Einsatz kommt.

(286)

Sieben dieser neun Verwender beantworteten den Fragebogen (drei von sieben sind miteinander verbunden).

(287)

Weitere zehn Verwender meldeten sich vor der Unterrichtung. Diese Verwender äußerten sich zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen, beantworteten den Fragebogen jedoch nicht. Darüber hinaus legte ein weiterer Verwender seinen Standpunkt vor der Unterrichtung dar, der jedoch nicht berücksichtigt wurde, da er nicht bestätigte, ob die von ihm übermittelten Informationen vertraulich sind, und auch keine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegte.

(288)

Von den sieben Verwendern, die den Fragebogen beantworteten, sprachen sich fünf gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus: Betek, Gühring, Konrad Friedrichs, G-ELIT und Höganäs Germany GmbH (im Folgenden „Höganäs“). Im Gegensatz dazu unterstützte Nashira die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, während die Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH (im Folgenden „Saar-Hartmetall“) im Allgemeinen Antidumpingmaßnahmen befürwortete, jedoch vorbrachte, dass sie als kleineres Unternehmen stärker von Antidumpingmaßnahmen betroffen sei als größere Unternehmen.

(289)

Darüber hinaus unterstützten sechs der zehn Verwender, die ihren Standpunkt vor der Unterrichtung mitteilten, aber nicht den Fragebogen beantworteten, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen: Ceratizit Austria GmbH, Ceratizit Luxembourg S.à r.l., AB Sandvik Coromant, Seco Tools AB, Dormer Pramet s.r.o. und Hyperion Materials & Technologies (im Folgenden „Hyperion“). Den öffentlich verfügbaren Informationen zufolge waren fünf dieser Verwender mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden. Dagegen sprachen sich vier Verwender gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus: Fabricación Metales Duros S.A.L., Atlas Diamant GmbH, Abitzsch Präzisionsnormteile GmbH und Oerlikon Metco WOKA GmbH.

(290)

Die fünf mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Verwender brachten vor, Wolfram sei ein strategischer Rohstoff und Wolframcarbid sei der Grundbestandteil von Hartmetallwerkzeugen und Maschinenteilen, die in der Industrie und im Baugewerbe in der Union weithin verwendet würden. Da es sich bei den Werkzeugen und Teilen um Verbrauchsmaterialien handele, sei eine stabile Versorgung mit Wolframcarbid zur Herstellung neuer Werkzeuge und Teile für das Funktionieren der Wertschöpfungskette des Wirtschaftszweigs der Union und der Wirtschaft der Union als Ganze von wesentlicher Bedeutung. Sie argumentierten, dass dem Wolframcarbid herstellenden Wirtschaftszweig der Union eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Versorgungsstabilität zukomme.

(291)

Zusätzlich zu Überlegungen zu Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz unterstützte Hyperion ebenfalls die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aufgrund der Rolle des Wirtschaftszweigs der Union bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt.

(292)

Saar-Hartmetall argumentierte, dass die Verwender im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen kurzfristig von den niedrigen Einfuhrpreisen aus China profitieren würden und der Wirtschaftszweig der Union vom Markt verdrängt würde. Mittel- bis langfristig würden die chinesischen Hersteller der betroffenen Ware jedoch eine marktbeherrschende Stellung einnehmen und in der Lage sein, die Preise in der Union zu bestimmen. Darüber hinaus brachte Hyperion vor, dass der Rückgang oder die Einstellung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zu Problemen bei der Versorgungssicherheit in Bezug auf Wolframcarbid auf dem Unionsmarkt führen würde. Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt habe, sei die Beschaffung über große Entfernungen aus China fragil, weshalb die lokale Beschaffung in der Union eine praktikable Option bleiben müsse.

(293)

Die vier Verwender, die sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aussprachen und den Fragebogen nicht beantworteten, brachten vor, dass Antidumpingzölle auf Wolframcarbid ihre globale Wettbewerbsfähigkeit schwächen würden.

(294)

Die von Betek, der Gühring-Gruppe, Höganäs, Nashira und Saar-Hartmetall (im Folgenden „mitarbeitende Verwender“) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gekaufte Menge der überprüften Ware entsprach 22,9 % des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt. Sie bezogen die überprüfte Ware vom Wirtschaftszweig der Union, aus China und anderen Drittländern. Die meisten ihrer Einfuhren aus China erfolgten im Rahmen der aktiven Veredelung. Zu den anderen Drittländern, die Wolframcarbid an die mitarbeitenden Verwender im Untersuchungszeitraum lieferten, zählten: Israel, Russland, Japan und Vietnam.

(295)

Die Untersuchung ergab, dass der Umsatz, der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wolframcarbid enthaltenden Waren erwirtschaftet wurde, bei den mitarbeitenden Verwendern zwischen 24 % und 100 % ihres gesamten Umsatzes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachte. Einige der Verwender gehörten vertikal integrierten Unternehmensgruppen an und verkauften einige der produzierten Waren auch innerhalb ihrer Gruppe, wohingegen andere eigenständige Einheiten waren. Letztere verkauften Werkzeuge aus Sinterkarbid sowohl auf dem Unionsmarkt als auch außerhalb der Union. Die Verwender kauften einen wesentlichen Teil des als Rohstoff verwendeten Wolframcarbids für die Verkäufe außerhalb der Union in der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung ein, sodass keine Einfuhrzölle auf diese Einfuhren gezahlt wurden.

(296)

Die mitarbeitenden Verwender produzierten eine große Vielfalt an Waren, die die überprüfte Ware enthalten. Die Höhe der Kosten für Wolframcarbid variierte erheblich zwischen den Verwendern. Nach Angaben verschiedener Verwender entfielen auf Wolframcarbid zwischen 13 % und 71 % der Kosten der Waren, die Wolframcarbid enthalten, und zwischen 7 % und 22 % der gesamten Produktionskosten des Unternehmens für alle hergestellten Waren. Einige Verwender legten Kostenangaben für repräsentative Warentypen vor, die sie ausgewählt hatten, während andere die Kosten für das gesamte Unternehmen angaben. Daher führte die Kommission diese Analyse auf der Grundlage der Zahlen durch, die ihr für jeden der beiden Vergleiche zur Verfügung standen.

(297)

Die mitarbeitenden Verwender waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Allgemeinen rentabel, und zwar sowohl auf der Ebene des Gesamtunternehmens als auch auf der Ebene der Waren, die die betroffene Ware enthalten. Die Rentabilität auf Unternehmensebene entsprach 1 % bis 7 % des gesamten Umsatzes, während die Rentabilität der Waren, die die überprüfte Ware enthalten, zwischen 3 % und 6 % des Umsatzes ausmachte, der mit Verkäufen von Waren, die die überprüfte Ware enthalten, erzielt wurde.

(298)

Einer der mitarbeitenden Verwender, Höganäs, brachte vor, dass er aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit Unternehmen konkurrieren müsse, die Endprodukte außerhalb der Union herstellten und Zugang zu billigeren Rohstoffen hätten. Infolgedessen müsse er niedrigere Gewinnspannen akzeptieren als Verwender in Drittländern.

(299)

Die Kommission stellte fest, dass die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 297 dargelegt, ergab, dass die Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Allgemeinen einen gewissen Gewinn erzielen konnten. Vor diesem Hintergrund reicht das Argument, dass Verwender in anderen Drittländern vermeintlich mehr Gewinne erzielen als die Verwender in der Union, für sich genommen nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahmen deutlich dem Unionsinteresse zuwiderlaufen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(300)

Die Gühring-Gruppe, die sich gegen die Maßnahmen aussprach, argumentierte, dass sie im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen Marktanteile für ihre Erzeugnisse aus Sinterkarbid verlieren würde, da sie gegenüber Wettbewerbern außerhalb der Union, die chinesisches Wolframcarbid kaufen könnten, ohne die Antidumpingzölle zu zahlen, einen Wettbewerbsnachteil hätte. Die Hauptkosten ihrer Waren würden durch den Rohstoff (d. h. Wolframcarbid) verursacht, der nicht durch einen anderen Rohstoff ersetzt werden könne. Es wäre auch nicht möglich, höhere Rohstoffkosten aufzufangen, und die einzige Möglichkeit, den Verlust von Marktanteilen zu vermeiden, bestünde in der Verlagerung von Produktionsstätten in Länder außerhalb der Union.

(301)

Die Kommission wies darauf hin, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Aufrechterhaltung des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Antidumpingzolls unter Beibehaltung des gleichen Zollsatzes beschränken würde. Daher würden den Verwendern keine höheren Rohstoffkosten entstehen als derzeit. Die Kommission stellte fest, dass die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 297 dargelegt, ergab, dass die Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Allgemeinen profitabel waren. In Bezug auf das Vorbringen zur Verlagerung der Produktion der Verwender stellte die Kommission fest, dass die Verwender trotz der geltenden Maßnahmen den Großteil ihrer Produktion nicht verlagerten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Gegensatz dazu ein Außerkrafttreten der Maßnahmen die Verlagerung von Verwendern nach China oder in andere Drittländer verhindern würde. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(302)

Saar-Hartmetall brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen zwar überleben würde, dass aber die Verwender, die Hartmetallwerkzeuge herstellen, in Bezug auf materialintensivere Erzeugnisse und Waren, die kein spezifisches technisches Know-how erfordern, nicht wettbewerbsfähig wären.

(303)

Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahmen die Verwender bisher nicht daran hinderten, die betroffene Ware zollfrei zu verarbeiten, da die überwiegende Mehrheit der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung und somit zollfrei erfolgte. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, zahlten die Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur auf die 38 Tonnen Antidumpingzölle, die im Rahmen der normalen Regelung eingeführt wurden. Darüber hinaus scheint dieses Handelsgefüge nicht unbedingt durch die Maßnahmen bedingt zu sein: Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, wird Wolframcarbid weltweit in vielen Wirtschaftszweigen für eine Vielzahl von Verwendungen eingesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Hartmetallwerkzeuge aus Wolframcarbid globale Produkte sind, die für eine Ausfuhr aus der Union infrage kommen. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(304)

Die Untersuchung ergab, dass die zahlreichen Verwender, die Stellungnahmen übermittelten, trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen in der Lage waren, ihre Tätigkeit in der Union durch Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Union, Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung aus China ohne Zahlung von Antidumpingzöllen und Einfuhren aus anderen Ländern, die Wolframcarbid ausführen, fortzusetzen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden lediglich auf 38 Tonnen der Einfuhren von Wolframcarbid im Rahmen der normalen Regelung Antidumpingzölle entrichtet. Darüber hinaus waren die Verwender trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Allgemeinen profitabel. Außerdem sprachen sich sowohl mehrere mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundene als auch unabhängige Verwender, von denen einige an der Produktion der gleichartigen Ware beteiligt sind und andere nicht, für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben.

7.4.   Interesse der Rohstofflieferanten

(305)

Zwei Unternehmen und ein Verband der vorgelagerten Recyclingindustrie brachten ihre Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zum Ausdruck. Bei den beiden Unternehmen handelte es sich um die RS-Recycling GmbH und die PA Metals Recycling OHG, während es sich bei dem Verband um den Europäischen Verband der Recyclingindustrie (European Recycling Industries’ Confederation, EuRIC) handelte. Ein weiterer Lieferant reichte eine Stellungnahme ein, die jedoch nicht berücksichtigt wurde, da er nicht bestätigte, ob die von ihm übermittelten Informationen vertraulich sind, und auch keine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegte.

(306)

Die beiden oben genannten Unternehmen und der Verband argumentierten, dass sie in erheblichem Umfang in das Recycling von Wolfram und von anderem Metallschrott investiert hätten und dass angesichts der Umweltziele der Union und der globalen Umweltziele die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Wertschöpfungsketten immer wichtiger geworden sei. Sie brachten ferner vor, dass China über das weltweit größte Wolframvorkommen verfüge und dass die chinesische Regierung die Preise für Wolframerzeugnisse aus primären Rohstoffen tendenziell niedrig halte, um den Einsatz von Sekundärrohstoffen zu verringern. Sie argumentierten daher, dass die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen und der Wiederaufnahme der gedumpten Einfuhren von Wolframcarbid aus China (das hauptsächlich aus primären Rohstoffen hergestellt wird) einen wichtigen Teil ihrer kreislauforientierten Wertschöpfungskette verlieren würde, wodurch die Recyclingunternehmen in der Union Gefahr liefen, ihre Geschäftstätigkeit aufgeben zu müssen und die Bemühungen der Union zur Schaffung nachhaltiger und kreislauforientierter Lieferketten zunichtegemacht würden.

(307)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Lieferanten liegt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.5.   Übrige geprüfte Elemente

7.5.1.   Wettbewerb in der Union und neue Markteintritte

(308)

Die ausführenden Hersteller Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten vor, dass auf dem Unionsmarkt eng verbundene Marktteilnehmer mit langjährigen Geschäftsbeziehungen vertreten seien, was interessierte Parteien davon abgehalten hätte, offen gegen die Maßnahmen Stellung zu nehmen. Sie argumentierten, der Unionsmarkt sei ein gut geschützter und selbstständiger Markt, auf dem keine Notwendigkeit bestehe, die Bezugsquellen zu diversifizieren oder Wettbewerb zu schaffen, und der von einflussreichen Akteuren auf Kosten der Verwender und Einführer beherrscht werde. Sie erklärten, dass die von einigen Verwendern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Preisgestaltung und der Gewinnerzielung darauf hindeuteten, dass die Kosten und Preise auf dem Unionsmarkt viel höher angesetzt würden als in anderen Ländern.

(309)

Es sei daran erinnert, dass es auf dem Markt sieben Gruppen von Unionsherstellern gibt, die unterschiedliche Herstellungsverfahren und unterschiedliche Rohstoffe verwenden. Wie in den Erwägungsgründen 56 bis 58 dargelegt, verwenden einige Unionshersteller nur neue Rohstoffe und einige verwenden sowohl neue Rohstoffe als auch Schrott. Die sieben Gruppen von Unionsherstellern sind unabhängig voneinander und stehen auf dem Unionsmarkt miteinander im Wettbewerb. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 294 dargelegt, dass es auf dem Unionsmarkt andere Bezugsquellen gibt. Schließlich stellte die Kommission fest, dass im Vergleich zu der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, bei der sechs Gruppen von Unionsherstellern auf dem Markt tätig waren, ein neuer Unionshersteller (Nashira) in den Markt eingetreten ist. Dies zeigt, dass der Unionsmarkt nach wie vor dynamisch ist und Marktzutrittsschranken überwunden werden könnten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.5.2.   Wolfram als kritischer Rohstoff, als potenzieller strategischer Rohstoff und als Konfliktmineral

(310)

Wolfram wird seit 2011 in der Union durchgehend als kritischer Rohstoff eingestuft. (112) Die Kommission hat in ihrem Vorschlag für eine europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen die weitere Aufnahme von Wolfram in die Liste kritischer Rohstoffe für die EU vorgeschlagen. (113)

(311)

Darüber hinaus hat die Kommission in ihrem Vorschlag für eine europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen Wolfram auch als strategischen Rohstoff aufgenommen; dabei umfasst der Begriff „strategischer Rohstoff“ diejenigen Rohstoffe mit hoher Bedeutung für die Technologien, „die den gleichzeitigen grünen und digitalen Wandel sowie Ziele in den Bereichen Verteidigung und Luft- und Raumfahrt unterstützen“. (114)

(312)

Schließlich wurde die Aufmerksamkeit, die die Union der Wolfram-Lieferkette widmete, durch die Aufnahme von Wolfram in die Liste der in der Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten aufgeführten Konfliktmineralien weiter bestätigt. (115) Dies bedeutet, dass für die Unionseinführer bei der Einfuhr von Wolfram die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gilt, um sicherzustellen, dass der Wolframhandel nicht zur Finanzierung bewaffneter Gruppen, zur Zuspitzung von Zwangsarbeit und anderen Menschenrechtsverletzungen sowie zur Unterstützung von Korruption und Geldwäsche in politisch instabilen Gebieten verwendet wird.

(313)

Angesichts des komplexen Rechtsrahmens betreffend die Wolfram-Lieferkette sowie der strategischen Bedeutung von Wolfram liegt es daher im Interesse der Union, die Herstellung von Wolframcarbid in der Union zu halten, das Recycling zu fördern, um den Verbrauch primärer Rohstoffe zu reduzieren, und die relative Einfuhrabhängigkeit zu senken.

7.5.3.   Mögliche Verlängerung der Maßnahmen

(314)

Höganäs sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus und brachte vor, dass es einen Antidumpingzoll auf Wolframcarbid entrichten müsse, gleichzeitig aber kein Antidumpingzoll auf die nachgelagerten Waren erhoben werde.

(315)

Nashira (sowohl Hersteller als auch Verwender) befürwortete die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte ferner vor, dass das Unternehmen einer starken Konkurrenz durch chinesische Hersteller von Hartmetallwerkzeugen ausgesetzt sei, die häufig vertikal integriert seien und ebenfalls Wolframcarbid herstellten und in einigen Fällen Wolframminen besäßen. Nashira argumentierte zudem, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Wolframcarbid nicht ausreichten, um den Wolfram-Markt in Europa zu schützen und zu stabilisieren, und schlug vor, auch Antidumpingmaßnahmen für Waren auf Wolframbasis einzuführen, die in die Positionen 8207 und 8209 eingereiht sind.

(316)

Die Kommission stellte fest, dass sich diese Untersuchung auf Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid beschränkt. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Warendefinition nicht geändert werden. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

7.5.4.   Geltungsdauer der Maßnahmen

(317)

Zhangyuan Tungsten, Xianglu Tungsten und Golden Egret brachten vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zu lange in Kraft seien und ihre Aufrechterhaltung daher nicht gerechtfertigt sei.

(318)

Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung solche Maßnahmen aufrechterhalten werden müssen, wenn ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings festgestellt wird und die Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt eindeutig nicht zuwiderlaufen. Alle Bedingungen wurden in dieser Untersuchung erfüllt. Die betroffenen Parteien brachten auch in Bezug auf die Interessen der Union insgesamt keine spezifischen Gründe vor, die eindeutig gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden. Die Kommission hat daher keine andere Möglichkeit, als Antidumpingmaßnahmen zu verhängen. Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.

7.5.5.   Mischwolframcarbid

(319)

Technogenia brachte vor, es bestehe kein Unionsinteresse mehr an der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Mischwolframcarbid, da der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion eingestellt habe.

(320)

Die Untersuchung ergab zwar, dass Mischwolframcarbid auf dem Unionsmarkt nicht mehr hergestellt wird, doch sind Mischwolframcarbid und Wolframcarbid, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, teilweise austauschbar. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es alternative Quellen gibt und dass Mischwolframcarbid ohne Antidumpingzölle aus Kanada eingeführt werden kann. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(321)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in Bezug auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gibt, die gegen das Aufrechterhalten der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(322)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid aus der VR China aufrechterhalten werden.

(323)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (116) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(324)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (117) (TARIC-Code 3824300010) eingereiht werden.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 33 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates vom 24. September 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7).

(3)  Beschluss 90/480/EWG der Kommission vom 24. September 1990 über die Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens gegenüber den betreffenden Ausführern (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission (ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 53).

(11)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 354 vom 3.9.2021, S. 2).

(12)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 217 vom 1.6.2022, S. 17).

(13)  http://www.ctia.com.cn/en/news/31091.html

(14)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2604

(15)  Die Kommission überprüfte auch die makroökonomischen Daten in den Räumlichkeiten des gesetzlichen Vertreters der Antragsteller.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission, Erwägungsgrund 37.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates, Erwägungsgrund 11; Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates, Erwägungsgründe 17-19; Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission, Erwägungsgrund 196.

(18)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgrund 49.

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 56-60.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 61-64.

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 65-73.

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 74-77.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 78-80.

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 81-90.

(27)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de.

(28)  Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung 2016/1036 betreffend Wolframcarbid aus China. Vorgelegt am 25. Februar 2022 vonseiten des Wolframcarbid herstellenden Wirtschaftszweigs der EU.

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission.

(30)  Antrag auf Auslaufüberprüfung, Ziffer 60.

(31)  Ebd., Ziffer 62.

(32)  Ebd., Ziffer 63.

(33)  Ebd., Ziffer 65.

(34)  Ebd., Ziffer 70.

(35)  Ebd., Ziffer 71.

(36)  Ebd., Ziffer 72.

(37)  Ebd., Ziffern 72-75.

(38)  Ebd., Ziffer 78.

(39)  Ebd., Ziffer 76.

(40)  Ebd., Ziffer 80.

(41)  Ebd., Ziffer 81.

(42)  Ebd., Ziffer 82.

(43)  Erwägungsgrund 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 62).

(44)  Antrag auf Auslaufüberprüfung. Ziffer 86.

(45)  Ebd., Ziffer 87.

(46)  Ebd., Ziffer 88.

(47)  Ebd., Ziffer 89.

(48)  Ebd., Ziffer 90.

(49)  Ebd., Ziffer 91.

(50)  Ebd., Ziffer 94.

(51)  Ebd., Ziffer 93.

(52)  Ebd., Ziffer 91.

(53)  Ebd., Ziffer 95.

(54)  Abrufbar unter: http://www.minmetals.com.cn/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(55)  Abrufbar unter: https://www.601.cn/ und https://aiqicha.baidu.com/company_detail_30386666552710 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(56)  Abrufbar unter: http://www.gesac.com.cn und https://aiqicha.baidu.com/company_detail_29681726678350 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(57)  Abrufbar unter: http://www.zgcc.com/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(58)  Abrufbar unter: http://www.minmetals.com.cn/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(59)  Abrufbar unter: http://www.gesac.com.cn und https://aiqicha.baidu.com/company_detail_29681726678350 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(60)  China Minmetals Jahresbericht 2021, abrufbar unter: http://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2022-03-15/600058_20220315_11_WhMHFybV.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(61)  Ebd., S. 189.

(62)  Ebd., S. 181/244.

(63)  Xiamen Tungsten Jahresbericht 2022, S. 237/304 und S. 255/304, abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202304211585690834_1.pdf?1682102399000.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(64)  Abrufbar unter: http://www.minmetals.com.cn/ddjj/gztx/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(65)  Siehe z. B. Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei.

(66)  Abrufbar unter: www.oke-carbide.com (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(67)  OKE Halbjahresbericht 2022, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2022/2022-8/2022-08-10/8408838.PDF (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(68)  Ebd., S. 133.

(69)  Satzung des Chinesischen Verbands der Wolframindustrie (China Tungsten Industry Association), abrufbar unter: https://www.ctia.net.cn/about/Charter/ (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023) und Satzung des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie (China Non-Ferrous Metals Industry Association), abrufbar unter: www.chinania.org.cn (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(70)  Abrufbar unter: https://minmetalstungsten.com/news/940.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(71)  Abrufbar unter: https://aiqicha.baidu.com/company_detail_29681726678350 (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(72)  Satzung von Xiamen Tungsten Industry, Artikel 2, abrufbar unter: https://data.eastmoney.com/notices/detail/600549/AN202304211585690826.html# (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(73)  Ebd., Artikel 98.

(74)  Bekanntmachung 2023/48 betreffend die Kontrolle der Gesamtfördermengen und eine erste Reihe von Indikatoren für seltene Erden und Wolframerz für das Jahr 2023, abrufbar unter: http://gi.mnr.gov.cn/202304/t20230412_2781069.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(75)  Ebd., Abschnitt I.1.

(76)  Ebd.

(77)  Ebd., Abschnitt II.5.

(78)  Bekanntmachung 2022/138 betreffend die Kontrolle der Gesamtfördermengen und eine erste Reihe von Indikatoren für seltene Erden und Wolframerz für das Jahr 2022, abrufbar unter: http://gi.mnr.gov.cn/202208/t20220817_2745900.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(79)  Ebd., Abschnitt I.

(80)  14. Fünfjahresplan über die Entwicklung der Rohstoffindustrie, abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(81)  Ebd., Abschnitt VII.1.

(82)  Ebd.

(83)  Siehe 14. Fünfjahresplan über die hochwertige Entwicklung von Nichteisen-Metallen der Provinz Jiangxi, abrufbar unter: http://www.jiangxi.gov.cn/art/2021/11/11/art_5006_3717077.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(84)  Ebd., Abschnitt II.3.

(85)  Ebd.

(86)  Ebd., Abschnitt III.2.

(87)  Ebd.

(88)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen verarbeitenden Industrie der Provinz Henan, abrufbar unter: http://fgw.henan.gov.cn/2022/01-27/2389710.html (zuletzt abgerufen am 11. Mai 2023).

(89)  Ebd., Abschnitt IV.3.

(90)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 der Kommission, Erwägungsgründe 78-80.

(91)  World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(92)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(93)  Der Vergleichswert ist abrufbar unter https://www.usgs.gov/centers/national-minerals-information-center/tungsten-statistics-and-information.

(94)  Die Arbeitskosten sind abrufbar unter:https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=tg4QGRdNcBVDQo/mmOOyD/8g3GlHdKhwM0SMnhh4V/APyz9UrZvk0kK90vktK5jo.

(95)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-December-2021-45789

(96)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2; https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2021-45566; https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-2021-37459

(97)  https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en

(98)  https://www3.tcmb.gov.tr/sektor/#/en

(99)  http://www.ctia.com.cn/en/news/31091.html

(100)  http://www.ctia.com.cn/en/news/32684.html

(101)  Der Bericht kann auf folgender Website erworben werden: https://www.woodmac.com/reports/metals-roskill-tungsten-outlook-to-2030-528383/.

(102)  https://www.itia.info/assets/files/newsletters/ITIA_Newsletter_2018_05.pdf

(103)  Der Bericht kann auf folgender Website erworben werden: https://www.woodmac.com/reports/metals-roskill-tungsten-outlook-to-2030-528383/.

(104)  Der Umrechnungsfaktor von W in WC beträgt 1,065.

(105)  https://www.mdpi.com/2075-163X/11/7/701

(106)  https://www.argusmedia.com/en/news/2171663-china-to-maintain-ferroalloys-metals-tariffs-in-2021

(107)  https://www.trademap.org/Index.aspx

(108)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission, Erwägungsgründe 105 und 108.

(109)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission, Erwägungsgrund 161.

(110)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission, Erwägungsgrund 183.

(111)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

(112)  Die erste Liste kritischer Rohstoffe war in der „Mitteilung der Kommission – Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“, KOM(2011) 25 endgültig vom 2. Februar 2011 enthalten; die zweite Liste war in der „Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Liste kritischer Rohstoffe für die EU und die Umsetzung der Rohstoffinitiative“, COM(2014) 297 final vom 26. Mai 2014 enthalten; die dritte Liste war in der „Mitteilung der Kommission über die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017“, COM(2017) 490 final vom 13. September 2017 enthalten; die vierte Liste war in der „Mitteilung der Kommission Commission – Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“, COM(2020) 474 final vom 3. September 2020 enthalten.

(113)  Anhang II Abschnitt 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, COM(2023) 160 final vom 16. März 2023.

(114)  Anhang 1 Abschnitt 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020.

(115)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(116)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(117)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.