9.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1616 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen eine Person als von der Abwicklungsbehörde und der zentralen Gegenpartei unabhängig zu betrachten ist, der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer zentralen Gegenpartei, der Trennung der Bewertungen, der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste sowie der Methode für die Durchführung der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1) und insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 61 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 muss die Person, die die Bewertung nach den Artikeln 24 und 61 vornimmt (im Folgenden „Bewerter“), von jeder öffentlichen Behörde und der zu bewertenden zentralen Gegenpartei (im Folgenden „CCP“) unabhängig sein. Daher sollten für die Festlegung der Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als von den zuständigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und von der CCP unabhängig zu betrachten ist, einheitliche Vorschriften gelten. Diese Vorschriften sollten Anforderungen enthalten, die sicherstellen, dass diese Person keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen mit der Abwicklungsbehörde oder der CCP hat, sowie Anforderungen an die Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen dieser Person und ihre Fähigkeit, die Bewertung ohne übermäßige Abhängigkeit von einer zuständigen Behörde oder der CCP wirksam durchzuführen, und Anforderungen an die strukturelle Trennung zwischen der Person und den zuständigen Behörden und der CCP.

(2)

Um Gefährdungen der Unabhängigkeit wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, muss sichergestellt werden, dass der Bewerter keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen mit einer zuständigen Behörde, einschließlich der Abwicklungsbehörde, oder mit der CCP, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, Mehrheitsaktionäre oder Unternehmen der Gruppe, hat. Des Weiteren sollte ein Bewerter nicht als unabhängig betrachtet werden, wenn er wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einem bedeutenden Clearingmitglied, Kunden oder Gläubiger hat, das bzw. der von einer Abwicklungsmaßnahme erheblich betroffen wäre oder erheblich zu der Situation beigetragen hat, die die Abwicklung der CCP zur Folge hatte. Auch persönliche Beziehungen könnten ein wesentliches Interesse darstellen. Dementsprechend sollte die Abwicklungsbehörde bewerten, ob wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen.

(3)

Damit die Abwicklungsbehörde bewerten kann, ob wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen, sollte der Bewerter sie über alle tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichten, die nach Auffassung des Bewerters für die Abwicklungsbehörde im Zuge ihrer Bewertung ein wesentliches Interesse darstellen könnten, und alle Informationen vorlegen, die die Abwicklungsbehörde nach vernünftigem Ermessen anfordern könnte. Zur Ermittlung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessen, die nach Auffassung des Bewerters ein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse darstellen könnten, sollte der Bewerter nach seiner Bestellung kontinuierlich über Strategien und Verfahren verfügen, die den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards entsprechen. Die Abwicklungsbehörde sollte unverzüglich über alle festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichtet werden und prüfen, ob diese ein wesentliches Interesse darstellen; in diesem Fall sollte der Bewerter abberufen und ein neuer Bewerter bestellt werden.

(4)

Vereinbarungen über eine strukturelle Trennung stellen Sicherheitsvorkehrungen dar, um das Risiko von Interessenkonflikten zu mindern. Bei der Überprüfung eines potenziellen Bewerters sollte berücksichtigt werden, ob solche Vereinbarungen bestehen. Daher sollte bei juristischen Personen die Unabhängigkeit eines Bewerters mit Blick auf das Unternehmen oder die Personengesellschaft als Ganzes beurteilt werden, wobei jedoch strukturelle Trennungen und andere Vereinbarungen zu berücksichtigen sind, die möglicherweise getroffen wurden, um zwischen den Mitarbeitern, die an der Bewertung beteiligt sein könnten, und anderen Mitarbeitern zu unterscheiden. Wenn diese Gefährdungen im Vergleich zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen von einem Ausmaß sind, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens oder der Personengesellschaft, die sich als Bewerter bewirbt, beeinträchtigt wird, sollte dieses Unternehmen oder diese Personengesellschaft nicht weiter als Bewerter fungieren.

(5)

Um eine Gefährdung der Unabhängigkeit aufgrund einer Selbstprüfung zu vermeiden, sollte ein Abschlussprüfer, der die CCP in dem Jahr vor seiner Überprüfung auf Eignung als Bewerter geprüft hat, unter keinen Umständen als unabhängig betrachtet werden. Auch andere Prüfungs- oder Bewertungsleistungen, die in den Jahren unmittelbar vor der Bewertung der Unabhängigkeit für die betreffende CCP erbracht wurden, sind als wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse zu betrachten.

(6)

Die Unabhängigkeit des Bewerters lässt sich durch Bedingungen verstärken, die sicherstellen, dass das Fachwissen und die Ressourcen des Bewerters ausreichend und angemessen sind. Daher muss sichergestellt werden, dass der Bewerter über die notwendigen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse in allen relevanten Bereichen verfügt, unter anderem in Bezug auf die Bewertungen der von der CCP geclearten Finanzinstrumente, die geltenden Anforderungen an die CCP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), bestehende Sanierungspläne und Regelwerke der CCP sowie die anwendbaren Abwicklungsinstrumente gemäß der Verordnung (EU) 2021/23.

(7)

Damit der Bewerter die Bewertung wirksam durchführen kann, sollte auch sichergestellt werden, dass der Bewerter über ausreichende personelle und technische Ressourcen für die Durchführung der Bewertung verfügt oder auf diese zugreifen kann.

(8)

Um seine Unabhängigkeit sicherzustellen und eine ungebührliche Einmischung in seine Aufgaben zu vermeiden, sollte der Bewerter ohne übermäßige Abhängigkeit von einer zuständigen Behörde, auch der Abwicklungsbehörde, oder der CCP die Bewertung wirksam durchführen können. Werden allerdings Anweisungen oder Leitlinien ausgegeben, die zur Durchführung der Bewertung unerlässlich sind und beispielsweise die Methodik betreffen, die das Unionsrecht im Bereich der Bewertung zu Abwicklungszwecken vorsieht, so sollte dies nicht als unzulässige Inanspruchnahme betrachtet werden, wenn solche Anweisungen oder Leitlinien als erforderlich angesehen werden, um die Durchführung der Bewertung zu erleichtern. Auch eine Unterstützung, in deren Rahmen die betreffende CCP dem Bewerter beispielsweise Systeme, Abschlüsse, aufsichtlich vorgeschriebene Berichte, Marktdaten, andere Belege oder eine sonstige Unterstützung zur Verfügung stellt, sollte nicht unterbunden werden, wenn diese nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde als erforderlich angesehen wird, um die Durchführung der Bewertung zu erleichtern. Anweisungen, Leitlinien und andere Formen der Unterstützung sollten unter Einhaltung aller möglicherweise eingerichteten Verfahren auf Einzel- oder Sammelbasis vereinbart werden.

(9)

Wird die Bewertung von einer Person vorgenommen, die bei einer zuständigen Behörde, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und der CCP beschäftigt oder mit dieser verbunden ist, kann dies selbst in Fällen, in denen eine vollständige strukturelle Trennung innerhalb einer juristischen Person vollzogen wurde, die Unabhängigkeit gefährden. Aus diesem Grund muss dafür gesorgt werden, dass der Bewerter weder Mitarbeiter noch Auftragnehmer einer zuständigen Behörde, auch nicht der Abwicklungsbehörde, oder der CCP ist und auch nicht derselben Unternehmensgruppe angehört wie die CCP.

(10)

Um sicherzustellen, dass ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die ohne Weiteres bei Beginn eines Abwicklungsverfahrens als Bewerter fungieren könnten, sollte die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Liste potenzieller Bewerter führen und diese Liste regelmäßig überarbeiten.

(11)

In Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 wird zwischen zwei Bewertungen im Verlauf eines CCP-Abwicklungsverfahrens unterschieden: eine anfängliche Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, und eine zweite Bewertung, die die Grundlage für den Beschluss der Abwicklungsbehörde bildet, ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente anzuwenden. Für die Zwecke der anfänglichen Bewertung sollte sichergestellt werden, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP erfolgt. Bei der zweiten Bewertung, auf deren Grundlage eine fundierte Entscheidung über die Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden soll, muss sichergestellt werden, dass die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen beruht.

(12)

Um ein genaues Bild der Lage der CCP und der vorherrschenden Marktbedingungen zu vermitteln, sollten die Bewertungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 möglichst unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses durchgeführt werden.

(13)

Damit die Bewertungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 wirksam und effizient durchgeführt werden können, sollte der Bewerter auf alle relevanten Informationsquellen und Kenntnisse zugreifen können, einschließlich interner Aufzeichnungen, Systeme und Modelle der CCP. Der Bewerter sollte sich auch auf Informationen stützen, die direkt von den Mitarbeitern, der Geschäftsleitung und den Prüfern der CCP bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls auf öffentlich zugängliche Informationen über die Marktstruktur.

(14)

Gehört die CCP zu einer Gruppe, so sollte der Bewerter in Anbetracht der Tatsache, dass vertragliche gruppeninterne Unterstützungsregelungen der in Abwicklung befindlichen CCP zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten und die Abwicklungsstrategie beeinflussen können, die Auswirkungen dieser Kontrakte berücksichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass solche Vereinbarungen in Anspruch genommen werden. Der Bewerter sollte andere formelle oder informelle Unterstützungsregelungen innerhalb der Gruppe berücksichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie bei einer angespannten Finanzlage oder im Falle einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten. Auch sollte der Bewerter genau überprüfen, ob das Risiko besteht, dass die Finanzmittel der CCP zur Deckung der Verluste anderer Unternehmen der Gruppe verwendet werden könnten, da dies den Wert der Vermögenswerte der CCP weiter verringern könnte.

(15)

Da Interoperabilitätsvereinbarungen zu finanziellen Abhängigkeiten führen, die sich auf die Bewertung auswirken können, sollte der Bewerter, wenn die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCP in der Union geschlossen hat, alle mit der Interoperabilitätsvereinbarung verbundenen vertraglichen Regelungen berücksichtigen, darunter auch Fälle, in denen durch die Einstellung der Dienstleistungen aus dieser Verbindung der CCP Liquidität entzogen werden kann.

(16)

Da das Bewertungsverfahren dazu dient, die Entscheidungsfindung der Abwicklungsbehörde vor Beginn der Abwicklung und bei der Umsetzung der Abwicklungsstrategie zu unterstützen, sollte die Abwicklungsbehörde vom Bewerter unterrichtet werden. Der Bewerter sollte daher die Annahmen, Methoden und Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an die Abwicklungsbehörde zusammenfassen. Der Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die der Abwicklungsbehörde von Nutzen sein könnten.

(17)

Um für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung zu sorgen, sollte der Bewerter die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde vermutlich ergriffen wird, auf die Bewertung beurteilen und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde konsultieren, damit derartigen Auswirkungen Rechnung getragen wird. Der Bewerter sollte ferner mit der Abwicklungsbehörde Rücksprache halten können, um die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen zu ermitteln. Falls nötig, sollte der Bewerter separate Bewertungen vorlegen können, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

(18)

Aus ebendiesen Gründen sollten Bewertungen, anhand deren die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde eine fundierte Feststellung treffen soll, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen im Einklang stehen. Der Bewerter sollte jedoch von den Annahmen der Leitung der CCP abweichen können, auf deren Grundlage die Jahresabschlüsse erstellt werden, soweit dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen zu vereinbaren ist.

(19)

Es sollte Regeln geben, die sicherstellen, dass die Bewertung, anhand derer eine fundierte Entscheidung über Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden soll, fair, vorsichtig und realistisch ist, damit gewährleistet ist, dass alle Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente in vollem Umfang erfasst werden. Für die von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen sollte die am besten geeignete Bemessungsgrundlage gewählt werden.

(20)

Bewertungen, die eine fundierte Entscheidung über die Auswahl und Gestaltung von Abwicklungsmaßnahmen ermöglichen sollen, sollten nicht auf den Buchwert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert der CCP abstellen. Diese Bewertungen sollten den Barwert der vernünftigerweise zu erwartenden Zahlungsströme der CCP berücksichtigen, selbst wenn dazu vom Rechnungslegungsrahmen oder dem aufsichtsrechtlichen Bewertungsrahmen abgewichen werden muss. Solche Bewertungen sollten zudem der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Zahlungsströme auch dann ergeben können, wenn die Vermögenswerte weiter gehalten werden; sie sollten aber auch die möglichen Auswirkungen der Abwicklung auf künftige Zahlungsströme berücksichtigen. Ist die CCP nicht in der Lage, die Vermögenswerte zu halten, oder ist ihre Veräußerung für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich oder hilfreich, sollte die Bewertung die Tatsache widerspiegeln, dass sich Zahlungsströme während eines bestimmten Veräußerungszeitraums auch durch die Veräußerung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Geschäftsbereichen ergeben könnten.

(21)

Der Veräußerungswert sollte generell dem beobachtbaren Marktpreis entsprechen, der am Markt für einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten erzielt werden könnte, wobei gegebenenfalls auch ein angemessener Abschlag angewandt werden könnte, der sich nach der zu übertragenden Menge von Vermögenswerten richtet. Der Bewerter sollte jedoch die Möglichkeit haben, bei der Ermittlung des Veräußerungswerts einen Abschlag auf diesen beobachtbaren Marktpreis anzuwenden, um einem möglichen beschleunigten Verkauf Rechnung zu tragen, soweit dies hinsichtlich der im Rahmen des Abwicklungssystems vorgesehenen Maßnahmen angemessen ist. Gibt es für die Vermögenswerte keinen liquiden Markt, sollte der Veräußerungswert anhand beobachtbarer Preise an Märkten, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder anhand von Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter berechnet werden, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind. Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument der Brücken-CCP in Betracht gezogen, sollte es möglich sein, bei der Ermittlung des Veräußerungswerts angemessene Erwartungen für den Franchise-Wert heranzuziehen.

(22)

Damit die Berechnung des Schätzwerts für die Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern bei Abwicklung des Instituts oder des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu erwarten gehabt hätte, gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/23 und die Bewertung nach der Abwicklung gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung nach einer einheitlichen Methode erfolgen, ist es wichtig, dass der Bewerter möglichst die für letztere Bewertung festgelegten Kriterien anwendet.

(23)

Eine vorläufige Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/23, die die Grundlage für die Entscheidung über angemessene Abwicklungsmaßnahmen bildet, muss einen Puffer umfassen, der dem Betrag zusätzlicher Verluste möglichst nahekommt. Dieser Puffer sollte auf einer fairen, vorsichtigen und realistischen Schätzung der zusätzlichen Verluste beruhen. Die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Entscheidungen und Annahmen sollten im Bewertungsbericht umfassend erläutert und belegt werden.

(24)

Die Abwicklungsbehörde sollte sich bei ihrer vorzunehmenden Bewertung, einschließlich der Frage, ob die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, von dem Puffer nicht beeinflussen lassen, ebenso wenig bei ihrer fundierten Entscheidung über die zu ergreifenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen.

(25)

Die Bewertung nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 ist von einem Bewerter vorzunehmen, der die in Artikel 25 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und erfolgt möglichst zeitnah nach der Abwicklungsmaßnahme beziehungsweise den Abwicklungsmaßnahmen, wobei ihre vollständige Durchführung durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen könnte. Die Bewertung sollte auf den verfügbaren Informationen beruhen, die für den Zeitpunkt von Relevanz sind, an dem die Entscheidung zur Abwicklung einer CCP getroffen wird, um besonderen Umständen, wie zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses herrschenden angespannten Marktbedingungen, in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Nach dem Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses beschaffte Informationen sollten nur dann herangezogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.

(26)

Der Bewerter sollte im Interesse einer umfassenden und glaubwürdigen Bewertung Zugang zu jeglichen sachdienlichen rechtlichen Unterlagen erhalten, unter anderem zu einer Liste aller identifizierbarer Vermögenswerte, gegen das Unternehmen bestehender Forderungen, Eventualforderungen und bedingter Forderungen, die nach ihrer Priorität in regulären Insolvenzverfahren gereiht werden. Dem Bewerter sollte gestattet sein, Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Maßgabe der Umstände von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.

(27)

Der Bewerter sollte zwecks Feststellung der Behandlung, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erhalten hätten, wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, den abgezinsten Betrag der erwarteten Zahlungsströme bewerten, den jeder Anteilseigner, jedes Clearingmitglied und jeder andere Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nach vollständiger Anwendung der geltenden vertraglichen Verpflichtungen und anderer in den Betriebsvorschriften der CCP enthaltener Regelungen erhalten hätte. Der Bewerter sollte jede außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für die CCP oder Liquiditätshilfe der Zentralbank, die auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinskonditionen gewährt wird, außer Acht lassen.

(28)

Der Bewerter sollte zudem eine wirtschaftlich plausible Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten berücksichtigen, die Clearingmitgliedern im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären. Das sollte die Kosten beinhalten, die bei der Wiederbeschaffung von Transaktionen anfallen, die vor der Insolvenz bei der CCP offen waren, einschließlich Kredit-, Liquiditäts- und Transaktionskosten, sowie Betriebskosten im Zusammenhang mit neuen Verbindungen zu einer anderen Gegenpartei und alle wesentlichen Kosten der Finanzierung der mit diesen Transaktionen verbundenen neuen Anforderungen an die Sicherheiten.

(29)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich mit den Umständen und der Methodik für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung einer CCP befassen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz sicherzustellen und den Abwicklungsprozess zu erleichtern, müssen CCP, Clearingmitglieder und deren Kunden, Behörden und Marktteilnehmer einschließlich gebietsfremder Anleger ihre Rechte und Pflichten kennen und zentral auf Informationen darüber zugreifen können. Aus diesem Grund sollten die nach Artikel 25 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen einschlägigen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(30)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(31)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörde“

a)

die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 benannte Abwicklungsbehörde;

b)

die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei (CCP);

c)

die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums im Sinne des Artikels 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23;

d)

die Mitglieder des Kollegiums im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

e)

die zuständige Behörde für ein Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP;

f)

das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche CCP angeschlossen ist, sofern diese CCP auch als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassen ist;

g)

die für die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zuständige Stelle, sofern die CCP auch als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist;

h)

gegebenenfalls die Abwicklungsbehörde der Gruppe, der die CCP angehört, und die Abwicklungsbehörde für Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe wie die CCP;

i)

das gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 benannte zuständige Ministerium;

j)

jede sonstige öffentliche Behörde, die am Abwicklungsprozess einer CCP beteiligt ist;

2.

„Bewerter“ eine juristische oder natürliche Person, die zur Durchführung der Bewertungen gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 bestellt wurde;

3.

„beizulegender Zeitwert“ den Preis, der gemäß dem relevanten Rechnungslegungsrahmen zwischen Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall beim Verkauf eines Vermögenswertes zum Bewertungsstichtag erzielt bzw. bei der Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt würde;

4.

„Haltewert“ den angemessen abgezinsten Barwert der Zahlungsströme, die die CCP unter fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen vernünftigerweise erwarten kann, wenn sie bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiterhin hält, wobei Faktoren, die das Verhalten der Kunden oder Gegenparteien oder sonstige Bewertungsparameter im Zusammenhang mit der Abwicklung beeinflussen, zu berücksichtigen sind;

5.

„Veräußerungswert“ den gemäß Artikel 17 Absatz 5 berechneten Wert;

6.

„Franchise-Wert“ den Netto-Barwert der Zahlungsströme — der höher oder niedriger sein kann als der Wert, der sich aus den Vertragsbedingungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag ergibt —, die nach vernünftigem Ermessen aus der Erhaltung und Erneuerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Geschäften resultieren; er umfasst die Auswirkungen aller Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich solcher, die sich durch die verschiedenen, vom Bewerter zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen ergeben;

7.

„Eigenkapitalwert“ einen geschätzten Marktpreis für übertragene oder neu ausgegebene Anteile, der sich aus der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ergibt und der je nach Art der Vermögenswerte oder des Geschäfts auch den Franchise-Wert umfassen könnte;

8.

„Bemessungsgrundlage“ den vom Bewerter angewandten Ansatz zur Bestimmung der Beträge für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten;

9.

„Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses“ das Datum, an dem die Abwicklungsbehörde den Beschluss fällt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CCP gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/23 zu ergreifen.

KAPITEL II

Unabhängigkeit der Bewerter

Artikel 2

Elemente der Unabhängigkeit

(1)   Der Bewerter gilt als unabhängig von einer zuständigen Behörde und der CCP, wenn zum Zeitpunkt seiner Bestellung und während der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung;

b)

der Bewerter verfügt über die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen, um die Bewertungen nach Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 wirksam vornehmen zu können;

c)

der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der CCP getrennt.

(2)   Die Abwicklungsbehörde erstellt eine Liste potenzieller Bewerter, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Liste wird regelmäßig überarbeitet.

Artikel 3

Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen

(1)   Der Bewerter darf weder tatsächliche noch potenzielle wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer zuständigen Behörde oder der CCP haben.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 betrachtet die Abwicklungsbehörde ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solches Interesse voraussichtlich das Urteil des Bewerters bei der Durchführung der Bewertungen gemäß Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) 2021/23 beeinflusst, oder eine solche Einflussnahme von externen Interessenträgern erwartet werden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

a)

die Tatsache, ob der sich bewerbende Bewerter in der Vergangenheit Dienstleistungen für die CCP oder eine zuständige Behörde erbracht hat oder derzeit erbringt;

b)

etwaige persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem sich bewerbenden Bewerter und der CCP oder einer zuständigen Behörde.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 betrachtet die Abwicklungsbehörde gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit den folgenden Parteien als relevant:

a)

der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans der CCP sowie Gruppenunternehmen der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2021/23;

b)

juristischen oder natürlichen Personen, die die CCP kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten;

c)

Gläubigern, die von der Abwicklungsbehörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen als große Gläubiger eingestuft werden;

d)

Clearingmitgliedern der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2021/23; Kunden der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung; indirekten Kunden der CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung;

e)

interoperablen CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/23.

(4)   Die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass ein Bewerter ein tatsächliches wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit der CCP hat, wenn

a)

der Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als Bewerter eine Abschlussprüfung der CCP gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführt hat;

b)

der Bewerter in den drei Jahren vor der Bewertung seiner Unabhängigkeit bei der CCP oder einer zuständigen Behörde beschäftigt war.

(5)   Eine zum Bewerter bestellte Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie verfügt im Einklang mit den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse betrachtet werden können;

b)

sie benachrichtigt die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle gemeinsame oder widersprüchliche Interesse mit einer zuständigen Behörde oder mit der CCP, das nach ihrer Einschätzung von der Abwicklungsbehörde als wesentliches Interesse betrachtet werden könnte;

c)

sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit einer zuständigen Behörde oder mit der CCP haben;

d)

sie benachrichtigt die Abwicklungsbehörde über alle wesentlichen Investitionen oder sonstigen wesentlichen finanziellen Interessen und bestätigt, dass diese nicht mit ihrer Funktion als Bewerter kollidieren;

e)

wenn es sich bei dieser Person um eine juristische Person handelt, legt sie Nachweise für eine effiziente strukturelle Trennung oder für andere Vorkehrungen vor, die getroffen wurden oder getroffen werden sollen, um Gefährdungen der Unabhängigkeit, wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, einschließlich Vorkehrungen zur Unterscheidung zwischen den Mitarbeitern, die möglicherweise an der Bewertung beteiligt sind, und anderen Mitarbeitern;

f)

wenn es sich bei der Person um einen Abschlussprüfer handelt, muss sichergestellt werden, dass der Abschlussprüfer geeigneten internen Vorschriften zum Umgang mit Interessenkonflikten unterliegt;

g)

sie unterrichtet die Abwicklungsbehörde über ihre Tätigkeiten in den drei Jahren vor der Bewertung der Unabhängigkeit des Bewerters, die für die Bestellung relevant sind;

h)

sie darf keine finanziellen oder sonstigen Vorteile von einer zuständigen Behörde oder der CCP fordern oder annehmen; dies gilt unbeschadet der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den Bewerter.

Artikel 4

Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen

(1)   Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse und verfügt über ausreichende personelle und technische Ressourcen oder kann auf diese zugreifen, um die Bewertung ohne übermäßige Abhängigkeit von einer zuständigen Behörde oder der CCP wirksam durchführen und die Bewertung unabhängig prüfen zu können.

(2)   Der Bewerter ist als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG qualifiziert.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 muss eine Person, die als Bewerter in Betracht gezogen wird, schriftlich nachweisen oder bestätigen, dass sie über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf folgende Aspekte verfügt:

a)

die Bewertung von Finanzinstrumenten, die Bewertung von Nachhandelstätigkeiten und insbesondere die Bewertung der Instrumente, die durch die CCP gecleart wurden;

b)

die Verordnung (EU) 2021/23 und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

c)

die Fähigkeit, die Sanierungspläne und Regelwerke der CCP anzuwenden und zu verstehen;

d)

die Fähigkeit, den Abwicklungsplan der CCP und die anwendbaren Abwicklungsinstrumente gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden und zu verstehen.

(4)   Der Bewerter muss in der Lage sein, seine Kompetenz und Erfahrung unabhängig anzuwenden, ohne dass er Anweisungen oder Leitlinien von einer zuständigen Behörde oder von der CCP anfordern oder entgegennehmen muss.

(5)   Ungeachtet von Absatz 4 können Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technische Ausrüstung oder andere Formen der Unterstützung bereitgestellt werden, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass dies erforderlich ist und sich nicht auf das Urteil des Bewerters bei der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 auswirkt.

Artikel 5

Strukturelle Trennung

(1)   Der Bewerter ist rechtlich, strukturell, operativ und tatsächlich von den zuständigen Behörden und der CCP getrennt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)

Handelt es sich bei dem Bewerter um eine natürliche Person, so darf er weder Mitarbeiter noch Auftragnehmer einer zuständigen Behörde oder der CCP sein;

b)

handelt es sich bei dem Bewerter um eine juristische Person, so darf er nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie die CCP sein.

KAPITEL III

Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP vor und nach der Abwicklung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen für Bewertungen nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23

Artikel 6

Allgemeine Kriterien

(1)   Bei der Durchführung der Bewertungen nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die sich auf die erwarteten Zahlungsströme auswirkenden Umstände sowie die auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer CCP anwendbaren Abzinsungssätze, die sich aus dem Ausfall von Clearingmitgliedern der CCP oder durch Nichtausfallereignisse ergeben.

Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 strebt danach, die Finanzlage der CCP vor dem Hintergrund vorhandener Chancen und Risiken angemessen wiederzugeben.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 legt die bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen offen und begründet sie.

Jede bei der Bewertung vorgenommene erhebliche Abweichung von den Annahmen oder Regelungen, die die Leitung der CCP bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen der CCP zugrunde legt, stützt sich auf die besten verfügbaren Informationen.

(3)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab.

Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.

(4)   Die in dieser Verordnung für die Bemessung einzelner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer CCP festgelegten Kriterien gelten auch für die Bemessung von Portfolios oder Gruppen von Vermögenswerten, kombinierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Geschäftsbereichen oder die in ihrer Gesamtheit betrachtete CCP, wenn die Umstände dies erfordern.

(5)   Bei der Bewertung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht in Klassen unterteilt und folgende Schätzwerte ermittelt:

a)

der Wert der Forderungen jeder Klasse nach dem anwendbaren Insolvenzrecht und, sofern angebracht und durchführbar, entsprechend den auf die Gläubiger übertragenen vertraglichen Rechten;

b)

die Erlöse, die jede Klasse erhalten würde, wenn die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.

Bei der Berechnung der Schätzwerte gemäß den Buchstaben a und b kann der Bewerter die in Artikel 22 dieser Verordnung genannte Methode anwenden.

(6)   Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der Zuverlässigkeit der Bewertung kann die Abwicklungsbehörde, sofern dies angebracht und durchführbar ist, mehrere Bewertungen verlangen. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, wie diese Bewertungen für die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Ziele zu nutzen sind.

Artikel 7

Bewertungszeitpunkt

Die Bewertung erfolgt zu einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

an einem vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Stichtag, der möglichst nahe vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem ein Beschluss der Abwicklungsbehörde über Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/23 oder die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung erwartet wird;

b)

bei einer endgültigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses;

c)

bei Verbindlichkeiten aus den in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Kontrakten zum Zeitpunkt, an dem diese Kontrakte beendet werden.

Artikel 8

Informationsquellen

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage aller zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen, die vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als relevant erachtet werden. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen der CCP, den Bewertungsberichten, den zugehörigen Prüfberichten und aufsichtsrechtlichen Meldungen über einen Zeitraum, der möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt endet, können diese relevanten Informationen Folgendes umfassen:

a)

die aktualisierten Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen, die von der CCP möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurden,

b)

eine Erläuterung der Regelungen, wichtigsten Methoden, Annahmen und Urteile, die von der CCP für die Erstellung der Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen zugrunde gelegt wurden,

c)

in den Aufzeichnungen der CCP enthaltene Daten,

d)

einschlägige Marktdaten,

e)

Schlussfolgerungen des Bewerters aus Gesprächen mit der Leitung der CCP und den Abschlussprüfern,

f)

sofern verfügbar, aufsichtliche Beurteilungen der Finanzlage der CCP, einschließlich Informationen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/23 gewonnen wurden,

g)

sofern für die Vermögenswerte der CCP relevant, branchenweite Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte sowie Ergebnisse von Stresstests,

h)

Bewertungen ähnlicher CCP, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten der CCP Rechnung tragen,

i)

historische Informationen, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass nicht mehr relevante Faktoren entfernt und andere Faktoren, die keine Auswirkungen auf die historischen Informationen hatten, berücksichtigt wurden, oder

j)

Trendanalysen, die, sofern sinnvoll und zweckdienlich, so angepasst wurden, dass sie die spezifischen Gegebenheiten der CCP widerspiegeln.

Artikel 9

Auswirkungen gruppeninterner Vereinbarungen

(1)   Ist die CCP Teil einer Gruppe, berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Auswirkungen der bestehenden vertraglichen gruppeninternen Unterstützungsregelungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sofern es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Vereinbarungen in Anspruch genommen werden.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt die Auswirkungen anderer formeller oder informeller Unterstützungsregelungen innerhalb der Gruppe nur dann, wenn es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Regelungen bei einer angespannten Finanzlage der Gruppe oder bei einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten.

(3)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ermittelt, ob bei einer CCP, die Teil einer Gruppe ist, Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste anderer Unternehmen der Gruppe auszugleichen.

Artikel 10

Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen

Hat die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen, so berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die möglichen Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP.

Artikel 11

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der Folgendes enthält:

a)

die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Angaben, außer in Bezug auf vorläufige Bewertungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung;

b)

die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Angaben, außer in Bezug auf vorläufige Bewertungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung;

c)

die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Kontrakten im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23;

d)

eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich einer Erläuterung der besten Punktschätzung, der Spannbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

e)

eine Erläuterung der wichtigsten vom Bewerter bei der Bewertung verwendeten Methoden und Annahmen, zusammen mit einer Erklärung, inwieweit die Bewertung durch die Wahl dieser Methoden und Annahmen beeinflusst wird, und, falls möglich, einer Erklärung, inwiefern sich diese Methoden und Annahmen von denjenigen unterscheiden, die bei anderen einschlägigen Bewertungen, einschließlich gegebenenfalls etwaiger vorläufiger Abwicklungsbewertungen, verwendet wurden;

f)

etwaige zusätzliche Informationen, die nach Ansicht des Bewerters der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 24 Absätze 1 bis 3 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/23 von Nutzen wären.

Abschnitt 2

Kriterien für die Durchführung von Bewertungen für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführten Bewertungen erfolgen auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen und sollen sicherstellen, dass im Rahmen des geeigneten Szenarios Verluste in vollem Umfang erfasst werden.

Liegt eine solche Bewertung vor, dient sie der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Prüfung, ob eine CCP im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“.

Auf der Grundlage bestehender aufsichtsrechtlicher Leitlinien oder anderer allgemein anerkannter Quellen zur Festlegung von Kriterien für die faire und realistische Bemessung verschiedener Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Regelungen, Annahmen, Daten, Methoden und Einschätzungen, auf denen die Bewertungen der CCP beruhen, die sie zur Erfüllung ihrer Finanzberichterstattungspflichten oder für die Berechnung ihres Eigenkapitals oder ihrer Kapitalanforderungen verwendet hat, infrage stellen und für die Zwecke ihrer Bewertung außer Acht lassen.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 bestimmt die am besten geeigneten Bewertungsmethoden, die sich — sofern der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 es für angemessen erachtet — auf die internen Modelle und Regelungen der CCP stützen können, und berücksichtigt die Art des Risikomanagementrahmens der CCP sowie die Qualität der Daten und verfügbaren Informationen.

(3)   Die Bewertungen stehen mit dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang.

Artikel 13

Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern

Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 legt besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 auswirken.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche gibt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Ergebnisse der Bewertung in Form von besten Punktschätzungen und gegebenenfalls von Spannbreiten gemäß Artikel 6 Absatz 3 an. Zu diesen Bereichen gehören:

a)

Kontrakte gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23;

b)

Darlehen, deren erwartete Zahlungsströme von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Motivation einer Gegenpartei abhängen, ihren Verpflichtungen nachzukommen;

c)

wieder in Besitz genommene Vermögenswerte, bei denen sowohl der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt, zu dem die CCP in die entsprechende Sicherheitsleistung oder das entsprechende Pfandrecht zwangsvollstreckt hat, als auch die erwartete Entwicklung dieses Wertes nach der Zwangsvollstreckung einen Einfluss auf die Zahlungsströme haben;

d)

sonstige zum beizulegenden Zeitwert bemessene Instrumente, wenn die Bestimmung dieses beizulegenden Zeitwerts gemäß den für ihre Marktpreis- oder Modellpreisbewertung geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen in Anbetracht der Umstände nicht mehr anwendbar oder gültig ist;

e)

der Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte, deren Werthaltigkeitstest auch in Bezug auf den nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Zahlungsstrom, die Abzinsungssätze und den Umfang der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von subjektiven Einschätzungen abhängen kann;

f)

Rechtsstreitigkeiten und Regulierungsmaßnahmen, bei denen die erwarteten Zahlungsströme in unterschiedlichem Maße mit Unsicherheiten in Bezug auf ihre Höhe oder ihren zeitlichen Verlauf behaftet sind;

g)

Posten wie Pensionsguthaben und -verbindlichkeiten sowie latente Steuern.

Artikel 14

Die Bewertung beeinflussende Faktoren

(1)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 13 genannten Bereichen beruhen, darunter folgende Faktoren:

a)

die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf die CCP, einschließlich Ausfallereignisse oder Nichtausfallereignisse und relevanter Marktentwicklungen;

b)

das Geschäftsmodell der CCP und Änderungen der Strategie der CCP;

c)

die Kriterien der CCP für die Auswahl von Vermögenswerten;

d)

Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können;

e)

Umstände, die sich auf die Kapitalanforderungen auswirken;

f)

die Auswirkungen der Finanzstruktur der CCP auf die Fähigkeit der CCP, Vermögenswerte und Kontrakte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf ihre Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme;

g)

die Betriebsvorschriften der CCP und die Verlustzuweisung;

h)

allgemeine oder für die CCP spezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.

Abschnitt 3

Kriterien für die Durchführung von Bewertungen für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze

(1)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 beurteilt die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde voraussichtlich ergriffen wird, auf die Bewertung, damit die fundierten Entscheidungen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 getroffen werden können.

Unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters können die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter die im Abwicklungsplan oder — falls nicht identisch — im vorgeschlagenen Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen, zu ermitteln.

(2)   Der Bewerter (in Absprache mit der Abwicklungsbehörde) oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 legt gegebenenfalls separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

(3)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 sorgt dafür, dass bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/23 im Rahmen der für die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen relevanten Szenarien alle Verluste aus den Vermögenswerten der CCP in vollem Umfang erfasst werden.

(4)   Weichen die Werte in der vom Bewerter oder der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgenommenen Bewertung erheblich von den durch die CCP in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesenen Werten ab, verwendet der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Annahmen seiner bzw. ihrer eigenen Bewertung als Grundlage für die Anpassungen der Annahmen und Rechnungslegungsmethoden, die für die Erstellung der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 geforderten aktualisierten Bilanz erforderlich sind.

Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 gibt die Höhe der von ihm bzw. ihr ermittelten Verluste an, die in der aktualisierten Bilanz nicht berücksichtigt werden können, beschreibt die Gründe für die Ermittlung solcher Verluste und macht Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitraum ihres Auftretens.

(5)   Werden Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, wird in der Bewertung der Eigenkapitalwert der neuen Anteile, die den Inhabern umgewandelter Instrumente oder anderen Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden, nach der Umwandlung geschätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Umwandlungsquote(n) gemäß Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23.

Artikel 16

Wahl der Bemessungsgrundlage

(1)   Bei der Wahl der am besten geeigneten Bemessungsgrundlage(n) berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die verschiedenen gemäß Artikel 15 Absatz 1 geprüften Abwicklungsmaßnahmen.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ermittelt auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen, welche Zahlungsströme die CCP aus ihren bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Annahme der ermittelten Abwicklungsmaßnahme(n) erwarten kann, und nimmt eine Abzinsung zu einem angemessenen Zinssatz gemäß Absatz 6 vor.

(3)   Die Zahlungsströme werden auf der geeigneten Aggregationsebene ermittelt.

(4)   Wenn die Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 erfordern, dass eine CCP, die als Geschäft fortgeführt wird, weiterhin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält, ist der Haltewert die vom Bewerter verwendete geeignete Bemessungsgrundlage.

Der Haltewert kann, sofern er vom Bewerter oder der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als fair, vorsichtig und realistisch ansehen wird, eine Normalisierung der Marktbedingungen vorwegnehmen.

Der Haltewert darf nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn Vermögenswerte gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 an eine Brücken-CCP übertragen werden oder wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 40 genutzt wird.

(5)   Ist im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen, entsprechen die erwarteten Zahlungsströme den im erwarteten Veräußerungszeitraum vorgesehenen Veräußerungswerten gemäß Artikel 17 Absatz 5.

(6)   Die Abzinsungssätze werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Zahlungsströme, des Risikoprofils, der Finanzierungskosten und der Marktbedingungen entsprechend dem zu bemessenden Vermögenswert oder der zu bemessenden Verbindlichkeit, der in Betracht gezogenen Veräußerungsstrategie und der Finanzlage der CCP nach der Abwicklung festgelegt.

Artikel 17

Spezifische Faktoren im Zusammenhang mit der Schätzung und Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme

(1)   Bei der Schätzung der Zahlungsströme bestimmt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Nutzung von Expertenwissen die wesentlichen Merkmale der zu bemessenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.

Auch bei der Beurteilung, wie die in der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Fortführung, die potenzielle Erneuerung oder Refinanzierung, der Abbau oder die Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten diese Zahlungsströme beeinflussen, nutzt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Expertenwissen.

(2)   Ist in der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehen, dass eine CCP einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit weiter hält oder einen Geschäftsbereich fortführt, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die folgenden Faktoren berücksichtigen, die sich potenziell auf künftige Zahlungsströme auswirken:

a)

Änderungen der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Annahmen oder Erwartungen, die mit langfristigen historischen Trends vereinbar sind und über einen angemessenen Zeitraum betrachtet werden, der der für die Vermögenswerte vorgesehenen Haltedauer oder dem für die Sanierung der CCP vorgesehenen Zeitraum entspricht;

b)

zusätzliche oder alternative Bewertungsgrundlagen oder -methoden, die vom Bewerter — und zwar auch im Rahmen der Bewertung des Eigenkapitalwerts der Anteile nach der Umwandlung — als geeignet erachtet werden und im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(3)   Bei Gruppen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bzw. Geschäftsbereichen, die abgebaut werden sollen, berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Kosten und Nutzen des Abbaus.

(4)   Befindet sich eine CCP in einer Lage, in der sie einen Vermögenswert nicht halten oder einen Geschäftsbereich nicht fortführen kann, oder erachtet die Abwicklungsbehörde aus anderen Gründen eine Veräußerung für notwendig, um die Abwicklungsziele zu erreichen, werden die erwarteten Zahlungsströme entsprechend den innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Veräußerungswerten bewertet.

(5)   Der Veräußerungswert wird vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 auf der Grundlage der Zahlungsströme — abzüglich der Veräußerungskosten und des erwarteten Wertes etwaiger Sicherheiten — bestimmt, die die CCP unter den vorherrschenden Marktbedingungen bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nach vernünftigem Ermessen erwarten kann.

Gegebenenfalls kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts zu ergreifenden Maßnahmen den Veräußerungswert bestimmen, indem er bzw. sie auf den beobachtbaren Marktpreis dieser Veräußerung oder Übertragung einen Abschlag anwendet, um einer möglichen beschleunigten Veräußerung Rechnung zu tragen.

Bei der Bestimmung des Veräußerungswertes von Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt, zieht der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 beobachtbare Preise an Märkten heran, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind.

(6)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt die folgenden Faktoren, die sich auf Veräußerungswerte und -zeiträume auswirken könnten:

a)

die bei ähnlichen Transaktionen beobachteten Veräußerungswerte und -zeiträume, die so angepasst wurden, dass sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Finanzstrukturen der Parteien dieser Transaktionen Rechnung tragen;

b)

die speziell für die beteiligten Parteien oder eine bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern geltenden Vor- und Nachteile einer bestimmten Transaktion;

c)

die besonderen Merkmale eines Vermögenswertes oder eines Geschäftsbereichs, die möglicherweise nur für einen bestimmten potenziellen Käufer oder eine bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern von Bedeutung sind;

d)

die wahrscheinlichen Auswirkungen erwarteter Veräußerungen auf den Franchise-Wert der CCP.

(7)   Wird im Hinblick auf die Verwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP der Unternehmenswert ermittelt, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 angemessene Erwartungen hinsichtlich des Franchise-Werts heranziehen. Zu diesen Erwartungen in Bezug auf den Franchise-Wert gehören auch jene Erwartungen, die sich aus einer Erneuerung der Vermögenswerte, einer Refinanzierung eines offenen Portfolios oder aus der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen ergeben.

(8)   Kommt ein Bewerter oder eine Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 zu dem Schluss, dass keine realistischen Aussichten für die Veräußerung eines Vermögenswertes oder Geschäftsbereichs bestehen, so muss der Veräußerungswert nicht bestimmt werden; es müssen jedoch die entsprechenden Zahlungsströme auf der Grundlage der jeweiligen Aussichten für die Fortsetzung oder den Abbau geschätzt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für das Instrument der Unternehmensveräußerung.

(9)   Hinsichtlich der Bewertung von Teilen einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbereichs, die voraussichtlich im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, kann der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Veräußerungswerte und -zeiträume heranziehen, die bei Auktionen von Vermögenswerten ähnlicher Art und Beschaffenheit festgestellt werden.

Bei der Ermittlung der erwarteten Zahlungsströme berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die Illiquidität, das Fehlen zuverlässiger Inputdaten für die Bestimmung der Veräußerungswerte und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, auf Bewertungsmethoden zurückzugreifen, die auf nicht beobachtbaren Inputdaten beruhen.

Artikel 18

Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste

(1)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 sieht bei der Bewertung einen Puffer vor, mit dem Tatsachen und Umständen Rechnung getragen werden soll, die zusätzliche Verluste, deren Höhe und zeitlicher Anfall ungewiss sind, begünstigen.

Die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Annahmen werden vom Bewerter oder von der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ausreichend begründet und belegt.

(2)   Bei der Bestimmung der Höhe des Puffers ermittelt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 Faktoren, die infolge der Abwicklungsmaßnahmen, die voraussichtlich ergriffen werden, einen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme haben könnten.

KAPITEL IV

Trennung der Bewertung im Fall einer Abwicklung und der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ sowie Methode zur Durchführung der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bei der Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren beruht die Bewertung nur auf Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses vorlagen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen war, dass sie bekannt waren, und die, wären sie dem Bewerter bekannt gewesen, sich auf die Messung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP zu diesem Zeitpunkt ausgewirkt hätten.

(2)   Bei der Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall greift der Bewerter auf die verfügbaren Informationen über Fakten und Umstände zurück, die ab dem Zeitpunkt oder ab den Zeitpunkten vorlagen, an dem oder an denen Anteilseigner und Gläubiger eine Entschädigung erhielten („tatsächlicher Behandlungszeitpunkt oder tatsächliche Behandlungszeitpunkte“).

(3)   Der Stichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses der sich vom tatsächlichen Behandlungszeitpunkt unterscheiden kann.

Sofern der Bewerter die Auswirkungen einer Abzinsung der Erlöse für vernachlässigbar hält, können die zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme nicht abgezinsten Erlöse unmittelbar mit dem abgezinsten Betrag der hypothetischen Erlöse verglichen werden, welche die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, falls die CCP zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre.

Artikel 20

Verzeichnis der Vermögenswerte und Forderungen

(1)   Der Bewerter erstellt ein Verzeichnis aller sich im Besitz der CCP befindlichen identifizierbaren und eventuell bestehenden Vermögenswerte.

Dieses Verzeichnis umfasst Vermögenswerte, bei denen die Existenz damit verbundener Zahlungsströme nachgewiesen ist oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann.

(2)   Die CCP stellt dem Bewerter eine Liste aller gegen die CCP bestehenden Forderungen und Eventualforderungen zur Verfügung.

In dieser Liste werden alle Forderungen und Eventualforderungen nach ihrer jeweiligen Priorität in regulären Insolvenzverfahren kategorisiert. Dem Bewerter wird gestattet, Vorkehrungen zu treffen, um sich in Bezug auf die Kohärenz der Rangfolge der Ansprüche mit dem geltenden Insolvenzrecht von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.

(3)   Der Bewerter weist belastete Vermögenswerte und durch diese Vermögenswerte besicherte Forderungen gesondert aus.

Artikel 21

Bewertungsschritte

Bei der Feststellung, ob eine unterschiedliche Behandlung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 vorliegt, beurteilt der Bewerter Folgendes:

a)

die Behandlung, die Anteilseigner und Gläubiger, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sind, erfahren hätten, falls die CCP zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, ungeachtet jeglicher außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

b)

den Wert der umgeschichteten Forderungen im Anschluss an die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente sowie den Wert sonstiger Erlöse, die Anteilseigner und Gläubiger ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten erhielten und die auf den Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses abgezinst werden, falls dies für notwendig erachtet wird, um einen fairen Vergleich mit der unter Buchstabe a genannten Behandlung zu ermöglichen;

c)

die Frage, ob die Behandlung nach Buchstabe a über die Behandlung nach Buchstabe b für jeden Gläubiger nach ihrer jeweiligen gemäß Artikel 20 ermittelten Priorität im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens hinausgeht.

Artikel 22

Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren

(1)   Die Methode für die Durchführung der Bewertung nach Artikel 21 Buchstabe a besteht aus der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren.

(2)   Die erwarteten Zahlungsströme werden zu dem Satz oder den Sätzen abgezinst, durch den oder die im jeweiligen Fall der zeitlichen Planung im Zusammenhang mit solchen erwarteten Zahlungsströmen, den ab dem Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses vorherrschenden Umständen, den risikofreien Zinssätzen, den Risikoprämien für ähnliche Finanzinstrumente, welche von ähnlichen Unternehmen begeben werden, den Marktbedingungen oder den von potenziellen Käufern angewandten Abzinsungssätzen und sonstigen maßgeblichen Merkmalen des bewerteten Elements oder der bewerteten Elemente Rechnung getragen wird.

(3)   Die in Absatz 2 dargelegte Methode zur Berechnung des Abzinsungssatzes wird nicht angewandt, wenn besondere, für die Zwecke der Bewertung relevante Sätze im geltenden Insolvenzrecht oder in der einschlägigen Praxis festgelegt sind.

(4)   Der Bewerter berücksichtigt bei der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren Folgendes:

a)

geltende Betriebsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen der CCP, das geltende Insolvenzrecht und die einschlägige Praxis im relevanten Gebiet, die die Bewertung beeinflussen könnten;

b)

die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwaltungs-, Transaktions-, Erhaltungs-, Veräußerungs- und sonstigen Kosten, die von einem Administrator oder Insolvenzverwalter zu übernehmen wären, sowie die Finanzierungskosten;

c)

die Informationen über vor Kurzem eingetretene Insolvenzen ähnlicher Unternehmen, sofern diese verfügbar und relevant sind;

d)

eine Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern entstehen, berechnet gemäß Artikel 23.

(5)   Im Fall der auf aktiven Märkten gehandelten Vermögenswerte zieht der Bewerter den festgestellten Preis heran, es sei denn, die Marktfähigkeit von Vermögenswerten der CCP wird durch besondere Umstände beeinträchtigt.

Im Fall der auf aktiven Märkten nicht gehandelten Vermögenswerte berücksichtigt der Bewerter die folgenden Faktoren bei der Feststellung der Höhe der erwarteten Zahlungsströme und der diesbezüglichen zeitlichen Planung:

a)

die Preise, die auf aktiven Märkten, auf denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, festgestellt werden;

b)

die Preise, die bei regulären Insolvenzverfahren oder bei sonstigen problematischen Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnlicher Natur sind und ähnlichen Bedingungen unterliegen, festgestellt werden;

c)

die Preise, die bei Transaktionen zur Unternehmensveräußerung oder zur Übertragung auf eine Brücken-CCP bei einer im Zusammenhang mit ähnlichen Unternehmen erfolgenden Abwicklung festgestellt werden;

d)

die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vermögenswert bei einem regulären Insolvenzverfahren Nettozahlungsströme erzeugt;

e)

die innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Marktbedingungen einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes zum Tausch des relevanten Volumens an Vermögenswerten innerhalb dieses Zeitraums;

f)

die Länge eines bestimmten Veräußerungszeitraums, die den Auswirkungen des geltenden Insolvenzrechts Rechnung trägt.

(6)   Der Bewerter berücksichtigt, ob die Finanzlage der CCP die erwarteten Zahlungsströme, unter anderem durch Beschränkungen des Spielraums des Administrators bei Verhandlungen mit potenziellen Käufern, beeinträchtigt haben könnte.

(7)   Sofern dies möglich ist, tragen die Zahlungsströme nach Maßgabe der Bestimmungen des relevanten Insolvenzrahmens den vertraglichen, satzungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Ansprüchen der Gläubiger beziehungsweise der regulären Insolvenzpraxis Rechnung.

(8)   Die sich aus der Bewertung ergebenden hypothetischen Erlöse werden auf Anteilseigner und Gläubiger nach ihrer jeweiligen Priorität gemäß dem geltenden Insolvenzrecht aufgeteilt, so wie dies in Artikel 20 festgelegt ist.

Artikel 23

Unmittelbare Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstehen

(1)   Bei der Berechnung der in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe d genannten Kosten berücksichtigt der Bewerter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 eine wirtschaftlich plausible Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, die den Clearingmitgliedern entstehen würden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut vergleichbare Nettopositionen auf dem Markt eingehen würden.

(2)   Der Bewerter berücksichtigt die folgenden Kosten für die Clearingmitglieder:

a)

die hypothetischen Kreditrisiken der Clearingmitglieder gegenüber der CCP zum Zeitpunkt der Erneuerung vergleichbarer Nettopositionen, wenn diese Positionen bis zu diesem Zeitpunkt bei der CCP offen geblieben wären;

b)

etwaige Liquiditätskosten und mit einer Konzentration verbundene Kosten, die Clearingmitgliedern bei einer Erneuerung vergleichbarer Nettopositionen entstehen;

c)

alle wesentlichen unvermeidbaren Betriebskosten, die Clearingmitgliedern im Zusammenhang mit den neuen Verbindungen oder Transaktionen zwischen Clearingmitgliedern und einer Gegenpartei oder CCP entstehen, einschließlich der Mitglieds-, Handels-, Clearing-, Zahlungs-, Abwicklungs- und Verwahrungsgebühren;

d)

alle zusätzlichen wesentlichen Finanzierungskosten, die sich aus der Differenz zwischen den anwendbaren Einschussanforderungen und den Beiträgen zum Ausfallfonds ergeben und im Zusammenhang mit der Erneuerung von Nettopositionen bei einer Gegenpartei oder CCP stehen.

Artikel 24

Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall

(1)   Der Bewerter ermittelt alle nach der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen ausstehenden Forderungen und teilt diese Forderungen auf die juristischen und natürlichen Personen auf, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren.

Der Bewerter stellt die tatsächliche Behandlung der juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 fest, ausgenommen in den Fällen, in denen diese Personen im Zuge der Abwicklung eine Barmittel-Entschädigung erhielten.

(2)   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, im Zuge der Abwicklung eine Eigenkapital-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er eine Schätzung des Gesamtwerts der Anteile vorlegt, die den Inhabern der Kapitalinstrumente, der Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten, die umgewandelt wurden, als Gegenleistung übertragen oder an diese ausgegeben wurden. Diese Schätzung kann auf einem Marktpreis beruhen, der mit allgemein akzeptierten Bewertungsmethoden ermittelt wurde.

(3)   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses Anteilseigner und Gläubiger der CCP waren, im Zuge der Abwicklung eine Schulden-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er die Veränderungen bei vertraglichen Zahlungsströmen infolge der Herabschreibung oder Umwandlung, die Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen sowie den maßgeblichen Abzinsungssatz, der gemäß der in Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Methode berechnet wurde, berücksichtigt.

(4)   Der Bewerter kann bei jeder ausstehenden Forderung die Preise, die auf aktiven Märkten für dasselbe oder ähnliche Instrumente festgestellt werden, welche von der in Abwicklung befindlichen CCP oder sonstigen ähnlichen Unternehmen ausgegeben wurden, soweit verfügbar zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Faktoren berücksichtigen.

(5)   Der Bewerter berücksichtigt auch die den Clearingmitgliedern tatsächlich entstandenen und in Artikel 23 Absatz 2 aufgeführten unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, wenn er die tatsächliche Behandlung von Anteilseignern oder Gläubigern im Abwicklungsfall mit der Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ vergleicht.

Artikel 25

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der Folgendes enthält:

a)

eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich einer Darstellung der Bewertungsbandbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist;

c)

falls möglich, eine Erklärung für das Abweichen der Bewertung von anderen relevanten Bewertungen, einschließlich der Abwicklungsbewertungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführt wurden, oder anderer aufsichtsrechtlicher oder bilanzieller Bewertungen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).