17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1465 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2023

über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die Preise für Betriebsmittel sind in allen landwirtschaftlichen Sektoren gestiegen. Bereits vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der die Lage verschärft und die Markterwartungen weiter erheblich gedrückt hat, war bei den Energie- und Düngemittelkosten aufgrund der geopolitischen und geoökonomischen Entwicklungen ein deutlicher Anstieg zu beobachten.

(2)

In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(3)

Für andere Betriebsmittel, wie z. B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(4)

Vor dem Hintergrund der Erholung von der COVID-19-Pandemie und der Besorgnis über eine ausreichende weltweite Versorgung nach dem russischen Angriff auf die Ukraine waren 2022 auch die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestiegen. Doch in bestimmten Sektoren wie Milcherzeugnisse, Wein oder Obst und Gemüse konnten diese hohen Preise aufgrund der höheren Betriebsmittelkosten die sich verschlechternden Geschäftsergebnisse nicht auffangen.

(5)

In jüngster Zeit sind die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten, Milcherzeugnisse oder Wein erheblich zurückgegangen. In einigen Mitgliedstaaten und Regionen ist die Lage inzwischen besonders schwierig, da sich das Verhältnis zwischen den Preisen für Betriebsmittel und den Preisen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verschlechtert hat.

(6)

Die gestiegenen Erzeugerkosten haben zu hohen Verbraucherpreisen für Lebensmittel in der gesamten Union geführt, was sich auf die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln ausgewirkt hat. Die neuesten Zahlen zeigen bei Lebensmitteln einen anhaltend starken Anstieg der Verbraucherpreise von EU-weit mehr als 15 %. In einigen Mitgliedstaaten erreichen diese Werte fast 40 %. Es gibt Hinweise darauf, dass die hohen Preise das Verbraucherverhalten in bestimmten Lebensmittelsektoren wie Fleisch, Wein oder Obst und Gemüse beeinflusst haben. Die Verbrauchernachfrage hat sich verlagert, hin zu günstigeren Lebensmitteln und weg von ökologisch/biologisch erzeugten Lebensmitteln, Wein und Erzeugnissen, die durch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt sind. Diese Nachfrageveränderungen werden sich voraussichtlich negativ auf die Gewinne der Erzeuger auswirken.

(7)

In bestimmten landwirtschaftlichen Sektoren und in einigen Mitgliedstaaten werden diese allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch akute sektorspezifische Herausforderungen verschärft.

(8)

Aufgrund außergewöhnlicher regionaler Wetterereignisse wie Dürren (Spanien, Italien und Portugal) und Überschwemmungen (Italien) haben landwirtschaftliche Erzeuger in jüngster Zeit erhebliche Schäden erlitten, wodurch ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit gefährdet ist. Es deutet zwar einiges darauf hin, dass solche Ereignisse mit den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, doch das Ausmaß dieser Ereignisse war außergewöhnlich.

(9)

Im Getreide- und Ölsaatensektor haben die extremen Wetterereignisse in mehreren Erzeugungsregionen in der Union ernsthafte Auswirkungen auf Menge und Qualität der Frühjahrs- und Sommerkulturen. Gleichzeitig ist der Sektor mit sinkenden Preisen konfrontiert. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Getreidepreise um rund 40 % zurückgegangen. Dies führt zu Problemen für die Landwirte, da viele in den letzten Monaten Betriebsmittel teuer eingekauft haben und nun mit Marktpreisen für ihre Erzeugnisse konfrontiert sind, die ihre Kosten kaum oder in einigen Fällen gar nicht decken. Darüber hinaus konnten einige Landwirte ihre Felder nicht einsäen, weil die Bodenfeuchte zu gering war und zu wenig Wasser für die Bewässerung zur Verfügung stand, was zu einem Rückgang der Erzeugung und der Erträge führen wird. Dies trifft insbesondere auf Tschechien, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden zu.

(10)

Die Marktlage im Sektor Obst und Gemüse ist sehr schwierig, was auf die hohe Inflation, die nach Schätzungen einen Rückgang des Verbrauchs um mindestens 10 % zur Folge hatte, verstärkt durch hohe Energiekosten zurückzuführen ist. Energie ist bei der Erzeugung in Gewächshäusern und bei der Logistik nach der Ernte ein wichtiger Kostenfaktor. Daher sind die Gewinnspannen der Erzeuger trotz des Anstiegs der Verbraucherpreise weiterhin unter Druck. Der Hopfensektor steht vor ähnlichen Herausforderungen. Hier sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, insbesondere Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, die Niederlande, Slowenien und Finnland.

(11)

Im Tierhaltungssektor stellen die hohen Futtermittelpreise in Verbindung mit den Energiekosten und der allgemeinen Inflation die Erzeuger vor ernsthafte Schwierigkeiten. Trotz eines insgesamt günstigen Preisniveaus für Rind- und Schweinefleisch sowie Geflügel haben die Erzeuger Probleme, ihre Produktionskosten zu decken. Noch gravierender sind die Probleme im Milchsektor, da die Preise seit ihren Höchstständen Ende 2022 deutlich zurückgehen. Darüber hinaus wirken sich die Verbraucherpreise für Lebensmittel auf die Nachfrage der Verbraucher nach Qualitätserzeugnissen aus, die einen großen Teil der Einkommen der Landwirte in diesen Sektoren ausmachen. Besonders schwierig ist die Lage im Milchsektor in Lettland und Litauen, da die nationalen Milchpreise dort stärker gesunken sind als in anderen Mitgliedstaaten. Aber auch in Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Finnland ist der Tierhaltungssektor mit den genannten Problemen konfrontiert.

(12)

Der inflationsbedingte Rückgang der Nachfrage, auch auf den Ausfuhrmärkten, in Verbindung mit einem großen Angebot sorgt vor allem im Weinsektor in bestimmten Regionen, insbesondere bei Rot- und Roséweinen, für große Schwierigkeiten. Die Unsicherheit auf dem Weinmarkt wurde durch gestiegene Betriebsmittelkosten und außergewöhnliche Wetterereignisse weiter verstärkt. Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal sind von dieser Entwicklung besonders stark betroffen.

(13)

Die mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission (2) eingeführte Maßnahme zur befristeten Krisendestillation, durch die die Mitgliedstaaten nationale Stützungsprogramme im Weinsektor einführen können, wird aufgrund der finanziellen Begrenzung der Programme möglicherweise nicht ausreichen, um die Situation zu bewältigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor mit weiteren Finanzmitteln aufzustocken, um weitere Destillationsmaßnahmen zu finanzieren, die denselben Anforderungen und Bedingungen für die Unterstützung unterliegen, mit Ausnahme des Umsetzungszeitraums, der für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vorhaben angepasst werden sollte. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung stehen.

(14)

Die nach wie vor sehr hohen Betriebsmittelpreise, der Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Schwierigkeiten in bestimmten Sektoren und Mitgliedstaaten können zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften staatliche Beihilfen bereitgestellt, um Abhilfe zu schaffen.

(15)

Die Kommission hat zwei Soforthilfepakete für den Agrarsektor beschlossen, durch die bestimmte Mitgliedstaaten den Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren Getreide und Ölsaaten einen Ausgleich zahlen können: Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739 (4) und (EU) 2023/1343 (5) der Kommission sollten die negativen Auswirkungen des Preisdrucks in den genannten Sektoren abgefedert werden. Das dritte Soforthilfepaket betrifft Landwirte in anderen Mitgliedstaaten, die mit besonderen Problemen konfrontiert sind, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung auswirken.

(16)

Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Bewältigung der festgestellten spezifischen Probleme beizutragen und zu verhindern, dass sich die Erzeugung in den Mitgliedstaaten rapide verschlechtert, die nicht von den beiden jüngsten, mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739 und (EU) 2023/1343 eingeführten Hilfspaketen für die Landwirtschaft profitiert haben.

(17)

Die genannten Schwierigkeiten stellen spezifische Probleme im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung beheben. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.

(18)

Die den begünstigten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträge sollten deren jeweilige Bedeutung im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) berücksichtigen. Bei den Beträgen für Spanien, Italien und Portugal sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten am stärksten von den außergewöhnlichen widrigen Wetterereignissen betroffen sind. Bei den Beträgen für Lettland und Litauen sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten mit einer besonders schwierigen Lage im Milchsektor konfrontiert sind.

(19)

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betreffenden Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder des Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

(20)

Da die den begünstigten Mitgliedstaaten zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, Erzeugern unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.

(21)

Damit die begünstigten Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betreffenden Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist.

(22)

Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der betreffenden wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird.

(23)

Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Tschechien, Dänemark und Schweden zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (7) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.

(24)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den begünstigten Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Januar 2024 auszuzahlen sein.

(25)

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann.

(26)

Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 330 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verwenden die in Artikel 3 genannten Beträge für Maßnahmen zur Entschädigung von Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren, wie Tierhaltung, Obst und Gemüse, Wein, Getreide und Ölsaaten, für wirtschaftliche Einbußen, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auswirken.

(3)   Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5)   Die Ausgaben, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2024 getätigt werden.

(6)   Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(7)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, die nationale Stützungsprogramme im Weinsektor durchführen, können ihre Mittelzuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auch zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 im Einklang mit den dort festgelegten Anforderungen und Bedingungen, ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Unterabsatz 1, verwenden.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen dürfen auch nach dem 15. Oktober 2023 durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 51, 52, 54, 59, 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) weiterhin für diese Vorhaben und die dafür geleisteten Zahlungen. Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (9) sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (10) gelten ebenfalls weiterhin sinngemäß. Darüber hinaus gelten Artikel 5, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11) weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für diese Destillationsmaßnahmen.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen werden so rechtzeitig durchgeführt, dass die Zahlungen unter Einhaltung des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Förderfähigkeitstermins erfolgen können.

(4)   Für Destillationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bedingungen für die zusätzliche nationale Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 200 % gewähren.

(5)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Destillationsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 finanziert werden, gilt als finanzielle Beteiligung der Union für das Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedstaaten die Zahlungen tätigen.

Artikel 3

(1)   Die gemäß den Artikeln 1 und 2 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

a)

3 912 118 EUR für Belgien;

b)

6 862 150 EUR für Tschechien;

c)

6 352 520 EUR für Dänemark;

d)

35 767 119 EUR für Deutschland;

e)

1 722 597 EUR für Estland;

f)

9 529 841 EUR für Irland;

g)

15 773 591 EUR für Griechenland;

h)

81 082 911 EUR für Spanien;

i)

53 100 820 EUR für Frankreich;

j)

3 371 029 EUR für Kroatien;

k)

60 547 380 EUR für Italien;

l)

574 358 EUR für Zypern;

m)

6 796 780 EUR für Lettland;

n)

10 660 962 EUR für Litauen;

o)

462 680 EUR für Luxemburg;

p)

240 896 EUR für Malta;

q)

4 995 081 EUR für die Niederlande;

r)

5 529 091 EUR für Österreich;

s)

11 619 548 EUR für Portugal;

t)

1 234 202 EUR für Slowenien;

u)

4 269 959 EUR für Finnland;

v)

5 594 367 EUR für Schweden.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, die ihre Mittelzuweisungen zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwenden, zahlen die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 2 dieses Artikels beziehungsweise gemäß Artikel 2 Absatz 4 zum 31. Januar 2024 aus.

Artikel 4

Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit:

a)

eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;

b)

die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;

c)

die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;

d)

die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;

e)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;

f)

die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2024;

g)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2;

h)

die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2)   Bis spätestens 15. Juni 2024 unterrichten die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien (ABl. L 96 vom 5.4.2023, S. 80).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1343 der Kommission vom 30. Juni 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).