12.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1441 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2023
zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für drittstaatliche Subventionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 können drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, auf der Grundlage der genannten Verordnung geprüft und die jeweiligen Verzerrungen beseitigt werden. Es ist erforderlich, spezifische Regeln und Verfahren festzulegen, die unter anderem Folgendes betreffen: die Einreichung von Anmeldungen nach Artikel 21 und von Meldungen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560, die Durchführung von Befragungen und die Abgabe mündlicher Erklärungen nach den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560, die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 sowie die Einzelheiten zu Offenlegung und Verteidigungsrechten des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560. |
(2) |
Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen Personen und Unternehmen bestimmte große Zusammenschlüsse, in deren Rahmen erhebliche drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden, anmelden, bevor der Zusammenschluss vollzogen wird. Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 schreibt vor, dass im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährte drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, gemeldet werden müssen, bevor der Zuschlag erteilt wird. Die Nichteinhaltung der Anmelde- bzw. Meldepflicht kann u. a. zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen die Person oder das Unternehmen führen. Daher müssen die für die Einreichung der Anmeldung bzw. Meldung Verantwortlichen und der Inhalt der in der Anmeldung bzw. Meldung bereitzustellenden Informationen genau festgelegt werden. |
(3) |
Es obliegt den in Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Personen oder Unternehmen, die Kommission vollständig und wahrheitsgemäß über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für den Erlass eines Beschlusses über den angemeldeten Zusammenschluss oder die gemeldete, im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährte drittstaatliche finanzielle Zuwendung von Bedeutung sind. |
(4) |
Um die Anmeldungen bzw. Meldungen und die Prüfung durch die Kommission zu vereinfachen, sollten dieser Verordnung in Anhängen standardisierte Formulare beigefügt werden. Sie können durch elektronische Formulare ersetzt werden, in denen dieselben Informationen verlangt werden. |
(5) |
Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission in Fällen, in denen ihr auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, eine eingehende Prüfung einleiten, um weitere Informationen einholen zu können, anhand derer sie das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention und deren tatsächliche oder potenzielle verzerrende Auswirkungen beurteilen kann. Es muss geregelt werden, innerhalb welcher Fristen das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sowie andere Personen, wie u. a. Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zum Beschluss der Kommission, eine eingehende Prüfung einzuleiten, Stellung nehmen können. |
(6) |
Nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann die Kommission bei der Durchführung von Prüfungen jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Prüfung zustimmt. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, rechtliche Ausgewogenheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission natürliche oder juristische Personen, die einer Befragung zustimmen, vor der Befragung über die Rechtsgrundlage der Befragung informieren. Die befragten Personen sollten ferner über den Zweck der Befragung informiert werden und Gelegenheit erhalten, zu der von der Befragung angefertigten Dokumentation Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte eine Frist setzen, innerhalb derer die befragte Person ihr gegenüber zu der von der Befragung angefertigten Dokumentation Stellung nehmen kann. |
(7) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann die Kommission bei der Durchführung von Nachprüfungen innerhalb bzw. außerhalb der Union von allen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten dokumentieren. Die Dokumentation der mündlichen Erklärungen sollte dem ermächtigten Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung zugänglich gemacht werden. Hat ein nicht ermächtigter Beschäftigter Erläuterungen abgegeben, so sollte das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung Gelegenheit erhalten, zur Dokumentation der Erläuterungen Stellung zu nehmen. |
(8) |
Nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um Prüfungen nach der genannten Verordnung vorzunehmen. Um sicherzustellen, dass der Kommission alle derartigen Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren zur Verfügung stehen, sollte diese Verpflichtung auch für die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeber, die für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig sind, gelten. |
(9) |
Damit die Kommission im Hinblick auf den Erlass eines Verpflichtungsbeschlusses, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden, die das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zur Beseitigung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt angeboten hat, sollten das Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 und die Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegt werden. |
(10) |
Im Interesse der Transparenz kann die Kommission in Rechtsakten zum Abschluss einer eingehenden Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten sollten es der Kommission ermöglichen, potenzielle Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu erkennen und die Umsetzung ihrer nach der Verordnung (EU) 2022/2560 angenommenen Rechtsakte zu überwachen. Es ist daher notwendig, Form, Inhalt und Verfahrenseinzelheiten im Zusammenhang mit diesen Pflichten näher zu bestimmen. |
(11) |
Nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Erlass eines Kommissionsbeschlusses nach Artikel 11, 12, 17, 18, 25 Absatz 3, 26, 31 oder 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 entsprechend dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben werden, zu allen Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es erforderlich festzulegen, inwieweit einem Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, Einsicht in die Kommissionsakte gewährt werden sollte. Während das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, stets das Recht haben sollte, von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller Unterlagen zu erhalten, die in den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind, sollte nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- oder Wirtschaftsberatern oder externen technischen Sachverständigen für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Einsicht in alle in der Kommissionsakte befindlichen Unterlagen gewährt werden, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen unkenntlich gemacht worden wären, und zwar zu Bedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind. Diese Akteneinsicht sollte in bestimmten Situationen eingeschränkt werden, etwa wenn die Offenlegung bestimmter Unterlagen dem jeweiligen Bereitsteller schaden würde oder andere Interessen stärker ins Gewicht fallen. |
(12) |
Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission bei der Gewährung von Akteneinsicht den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Daher müssen detaillierte Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission erstens ermöglichen, von Personen und Unternehmen, die Informationen — einschließlich Unterlagen — vorlegen oder vorgelegt haben, zu verlangen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen in ihren Schriftsätzen oder in Bezug auf Informationen, die in der Zusammenfassung eines Beschlusses oder in einem Beschluss enthalten sind, kenntlich zu machen, und die die Kommission zweitens in die Lage versetzen, bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vertraulichkeit über die Behandlung bestimmter Informationen zu entscheiden. |
(13) |
Da mit der Anmeldung bzw. Meldung die in der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgesehenen gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt werden, sollten auch die für diese Fristen geltenden Bedingungen und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Anmeldungen bzw. Meldungen festgelegt werden. Dabei sollten insbesondere der Beginn und das Ende der Fristen sowie die eine Fristaussetzung bewirkenden Umstände bestimmt werden. |
(14) |
Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Umweltauswirkungen sollte die Übermittlung von Unterlagen an die Kommission bzw. durch die Kommission grundsätzlich auf digitalem Weg erfolgen, Nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und h der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte dies insbesondere für Anmeldungen bzw. Meldungen, für Antworten auf Auskunftsverlangen, für Stellungnahmen zu den Gründen, aus denen die Kommission ihren an das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, gerichteten Beschluss zu erlassen beabsichtigt, und für Verpflichtungszusagen der Anmelder gelten. |
(15) |
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/2560 in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:
(1) |
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen; |
(2) |
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bzw. die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung vorliegt, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren; |
(3) |
Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560; |
(4) |
detaillierte Vorschriften in Bezug auf Offenlegung, Akteneinsicht und vertrauliche Informationen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) 2022/2560; |
(5) |
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen; |
(6) |
detaillierte Vorschriften zur Berechnung von Fristen; |
(7) |
die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Anmelder“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen Personen oder Unternehmen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen, |
2. |
„andere Beteiligte“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligte, die keine Anmelder sind, wie etwa der Verkäufer und das Unternehmen oder der Unternehmensteil, das bzw. der das Ziel des Zusammenschlusses ist, |
3. |
„Anmelder“ für die Zwecke von Meldungen von oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in der öffentlichen Auftragsvergabe alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die der Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen, |
4. |
„Arbeitstage“ alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden. |
KAPITEL II
ANMELDUNGEN BZW. MELDUNGEN
Artikel 3
Zur Einreichung von Anmeldungen bzw. Meldungen und Erklärungen berechtigte Personen
(1) Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden von den Anmeldern im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingereicht. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
(2) Meldungen und Erklärungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren werden vom Wirtschaftsteilnehmer oder, im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmern und Hauptlieferanten, vom dem in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer in seinem Namen bzw. im Namen aller Anmelder im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber eingereicht. Jeder Anmelder ist nur für die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich, die ihm selbst gewährt wurden.
(3) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung bzw. Meldung oder die Erklärung unterschreiben, weisen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nach.
Artikel 4
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen
(1) Für Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I verwendet. Gemeinsame Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden auf einem einzigen Formular übermittelt.
(2) Das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen und sämtliche sachdienlichen Unterlagen werden der Kommission gemäß Artikel 25 vorgelegt.
(3) Die Anmeldungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Anmeldung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die denselben Zusammenschluss betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.
(4) Die Kommission kann einen Anmelder auf dessen schriftlichen Antrag hin von der Pflicht befreien, in dem Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien.
(5) Die Kommission bestätigt den Anmeldern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 6 Absätze 2 und 3.
Artikel 5
Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden
(1) Meldungen von im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen werden nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eingereicht; dabei wird ein einziges Formular verwendet, das Informationen zu allen Anmeldern enthält, die an einem Angebot oder Teilnahmeantrag beteiligt sind.
(2) Hat bei öffentlichen Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreichen, keiner der Anmelder in den letzten drei Jahren eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat erhalten, so müssen die Anmelder anstelle einer Meldung eine Erklärung vorlegen. Die Erklärung ist bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, nach Maßgabe der Erläuterungen unter Überschrift 7 der Einführung und Abschnitt 7 des Anhangs II einzureichen; dabei ist ein einziges Formular zu verwenden. Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht in der Erklärung angegeben werden, wenn ihr Gesamtbetrag pro Drittstaat in dem der Erklärung vorausgehenden Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren niedriger ist als der Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
(3) Die Meldung mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen bzw. die Erklärung wird vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gemäß Artikel 26 an die Kommission weitergeleitet.
(4) Dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber vorgelegte Meldungen und Erklärungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Meldung bzw. der Erklärung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die dasselbe öffentliche Vergabeverfahren betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.
(5) Auf schriftlichen Antrag der Anmelder kann die Kommission einen antragstellenden Anmelder von der Pflicht befreien, in dem Anmeldeformular in Anhang II bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien; dabei informiert die Kommission den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist.
(6) Die Kommission bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das Vergabeverfahren zuständig ist, unverzüglich schriftlich den Eingang der Meldung bzw. der Erklärung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3, wobei den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern eine Kopie der Bestätigung übermittelt wird.
Artikel 6
Wirksamwerden der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(1) Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird eine Anmeldung an dem Tag wirksam, an dem die vollständige Anmeldung bei der Kommission eingeht.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.
(3) Nach der Anmeldung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, darunter auch wesentliche Änderungen des Sachverhalts, die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder bzw. deren Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Anmeldung unvollständig ist.
Artikel 7
Wirksamwerden von Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden
(1) Bei offenen öffentlichen Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden Meldungen bzw. Erklärungen an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Bei öffentlichen Vergabeverfahren mit mehreren Phasen werden Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des Teilnahmeantrags eingereicht werden, sowie aktualisierte Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des endgültigen Angebots gemäß Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2022/2560 eingereicht werden, an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Stellt die Kommission jedoch fest, dass die in der eingegangenen Anmeldung bzw. Erklärung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung bzw. Erklärung am Tag des Eingangs der noch fehlenden Informationen nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei der Kommission wirksam.
(2) Macht der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber von seinen Rechten nach Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU oder nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Gebrauch, um Erläuterungen zu der Meldung, Erklärung, aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung nach Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 anzufordern, und beschließt er, das Angebot oder den Teilnahmeantrag wegen fehlender Erläuterungen abzulehnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß eingehen, so gilt die Meldung bzw. Erklärung als nicht eingereicht bzw. als nicht an die Kommission weitergeleitet.
(3) Nach der Einreichung einer Meldung oder Erklärung bzw. einer aktualisierten Meldung oder Erklärung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen neuen Informationen, darunter auch Änderungen des Sachverhalts, die meldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Meldung oder Erklärung bzw. die aktualisierte Meldung oder Erklärung wirksam geworden ist. Bei im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erfolgenden Meldungen setzt die Kommission die Anmelder bzw. deren externe Vertreter sowie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich von dem Tag, an dem die jeweilige Meldung wirksam wird, in Kenntnis.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Artikel 17, 29 und 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Meldung unvollständig ist.
KAPITEL III
PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION
Artikel 8
Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung
(1) Leitet die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 eine eingehende Prüfung ein, so wird die Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, andere natürliche oder juristische Personen, Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, schriftlich Stellung nehmen können, von der Kommission festgelegt; diese Frist beträgt in der Regel höchstens einen Monat ab dem Tag, an dem das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über den Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bzw. in allen anderen Fällen ab dem Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union. Stellungnahmen werden gemäß den Artikeln 25 und 26 vorgelegt.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Frist verlängern.
(3) Enthält die vorgelegte Stellungnahme vertrauliche Informationen, so legt die vorlegende Person gleichzeitig mit der vertraulichen Fassung eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme vor.
Artikel 9
Befragungen
(1) Befragt die Kommission eine Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560, so informiert sie die befragte Person zu Beginn der Befragung über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung und teilt ihr mit, dass sie die Befragung dokumentieren wird.
(2) Eine nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 durchgeführte Befragung kann in beliebiger Form dokumentiert werden.
(3) Der befragten Person wird eine Kopie der Dokumentation zu der Befragung zur Verfügung gestellt, zu der sie innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen kann.
Artikel 10
Mündliche Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen
(1) Verlangen Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission ermächtigte Begleitpersonen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 von ermächtigten externen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen, so können diese Erläuterungen in jeder Form dokumentiert werden.
(2) Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäß Absatz 1 angefertigten Dokumentation zur Verfügung gestellt.
(3) Hat gegenüber der Kommission ein Beschäftigter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen abgegeben, der seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen im Namen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung abzugeben, setzt die Kommission eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der Kommission Änderungen an den Erläuterungen dieses Beschäftigten übermitteln kann. Die Änderungen werden den nach Absatz 1 dokumentierten Erläuterungen hinzugefügt.
Artikel 11
Informationen der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind
(1) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560, der Kommission auf Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung von Prüfungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560 benötigt, erstreckt sich insbesondere auf die über prüfungsrelevante Information verfügenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind.
(2) Der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber übermittelt der Kommission zusammen mit der Meldung Kopien der Unterlagen, die bei der Erstellung der Auftragsunterlagen verwendet wurden, einschließlich — sofern verfügbar — etwaiger Studien und der internen Mittelausstattung für die Auftragsvergabe, sowie Kopien aller sonstigen Unterlagen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber als für die Prüfung wesentlich erachtet. Übermitteln die Anmelder Informationen nach Abschnitt 4 des Anhangs II, so leitet der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber auch die Kopien aller im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens eingereichten Angebote weiter. Wurden die Angebote noch nicht eingereicht oder stehen die eingereichten Angebote zum Zeitpunkt der Meldung nicht zur Verfügung, so werden die Kopien an die Kommission weitergeleitet, sobald sie zur Verfügung stehen. Übermittelt der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber der Kommission nicht die Kopien aller für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw. ist er dazu nicht in der Lage, so fordert die Kommission ihn auf, die Kopien der für die Untersuchung der Kommission speziell relevanten Dokumente zu übermitteln.
Artikel 12
Übermittlung von Informationen über ungerechtfertigt günstige Angebote
(1) Sofern von den Anmeldern nicht bereits in ihrer Meldung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt, werden Begründungen und entsprechende sachdienliche Unterlagen, die im Formular in Anhang II aufgeführt sind und sich auf die Beurteilung des ungerechtfertigt günstigen Charakters beziehen, unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Formate bei der Kommission eingereicht; sie können im Laufe der Vorprüfung eingereicht werden.
(2) Beschließen die Anmelder, die Möglichkeit zur Vorlage von Begründungen zu nutzen, so fügen sie alle in dem Formular in Anhang II aufgeführten entsprechenden sachdienlichen Unterlagen bei, um ihre Ausführungen zu belegen.
(3) Reicht das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sachdienliche Unterlagen ein, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es als vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.
KAPITEL IV
VERPFLICHTUNGSZUSAGEN, TRANSPARENZ UND BERICHTERSTATTUNG
Artikel 13
Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen im Rahmen angemeldeter Zusammenschlüsse
(1) Was bei der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 angemeldete Zusammenschlüsse betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die mit Blick auf die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 unterbreitet werden, der Kommission spätestens 65 Arbeitstage nach dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt.
(2) Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert, so verlängert sich die für die Vorlage von Verpflichtungszusagen geltende Frist von 65 Arbeitstagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist unterbreitet wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.
Artikel 14
Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen bei Prüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren
(1) Was der Kommission im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendungen betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeboten werden, der Kommission innerhalb von höchstens 50 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung vorgelegt. Der Eingang von Verpflichtungszusagen bei der Kommission kann — je nach Umfang der Verpflichtungszusagen und nach Rücksprache mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber — als hinreichend begründeter Ausnahmefall gelten, in dem die Frist für den Erlass eines Beschlusses zum Abschluss der eingehenden Prüfung im Sinne des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert werden kann.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist angeboten wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.
Artikel 15
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, angebotenen Verpflichtungszusagen werden der Kommission bei einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 25 bzw. bei einem Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 26 vorgelegt.
(2) Bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungszusagen an, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es für vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen vor.
(3) In Verfahren nach den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden Verpflichtungszusagen von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, unterschrieben.
Artikel 16
Transparenz und Berichterstattung
Die Kommission kann einem Unternehmen durch einen im Anschluss an eine eingehende Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschluss gegebenenfalls Transparenz- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten können die Bereitstellung von Informationen über Folgendes betreffen:
a) |
drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die das Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums erhalten hat, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt, |
b) |
die Beteiligung an Zusammenschlüssen oder die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren (wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, in einem offenen Verfahren ein Angebot oder in einem mehrstufigen öffentlichen Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag einreicht) während eines bestimmten Zeitraums, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt, |
c) |
die Umsetzung eines nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Verpflichtungsbeschlusses, eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, eines nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder eines nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung der Zuschlagserteilung. |
KAPITEL V
ÜBERMITTLUNG VON STELLUNGNAHMEN
Artikel 17
Stellungnahmen
(1) Unterrichtet die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 über die Gründe, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, so setzt sie eine Frist von nicht weniger als zehn Arbeitstagen, innerhalb derer das Unternehmen schriftlich Stellung nehmen kann. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2) Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, übermittelt der Kommission eine etwaige schriftliche Stellungnahme und etwaige relevante Unterlagen, die den in diesen Stellungnahmen dargelegten Sachverhalt belegen, gemäß den Artikeln 25 und 26.
(3) Erlässt die Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 einen vorläufigen Beschluss über einstweilige Maßnahmen, so setzt sie eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zu diesem Beschluss schriftlich Stellung nehmen kann. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss über die einstweiligen Maßnahmen, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Nimmt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht schriftlich Stellung, so wird der vorläufige Beschluss mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.
(4) Stellt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Ablauf der ursprünglichen Frist einen entsprechenden begründeten Antrag, kann die Kommission gegebenenfalls die gemäß den Absätzen 1 und 3 gesetzten Fristen verlängern.
KAPITEL VI
VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND UMGANG MIT VERTRAULICHEN INFORMATIONEN
Artikel 18
Verwendung von Informationen durch die Kommission
(1) Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann ein Bereitsteller von Informationen der Kommission seine Zustimmung dazu erteilen, dass sie die im Rahmen der genannten Verordnung erlangten Informationen für andere Zwecke als diejenigen verwenden darf, für die die Informationen ursprünglich von ihr erlangt wurden.
(2) Wenn der Bereitsteller der Informationen der Kommission seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erteilt, gibt er an, in Bezug auf welche spezifischen Informationen er der Verwendung für andere Zwecke als diejenigen, für die die Informationen erlangt wurden, zustimmt, und begründet, warum diese Informationen für diese anderen Zwecke, einschließlich der Anwendung anderer Rechtsakte der Union, relevant wären.
(3) Ersucht die Kommission den Bereitsteller der Informationen, seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erteilen, so gibt sie an, auf welche Informationen sich dieses Ersuchen bezieht und für welche Zwecke sie diese Informationen zu verwenden beabsichtigt. Die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission geht nicht über die von der Kommission angegebenen Zwecke, denen der Bereitsteller zugestimmt hat, hinaus.
Artikel 19
Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Sofern in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet des Absatzes 6 wird die Kommission Informationen — einschließlich Unterlagen — weder offenlegen noch zugänglich machen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(2) Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560, bei der Befragung einer Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder bei der Verlangung von mündlichen Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 teilt die Kommission den jeweiligen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit, dass sie sich, indem sie der Kommission Informationen geben, damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 20 Einsicht in diese Informationen gewährt werden kann. Erhält die Kommission anderweitig Informationen von Bereitstellern von Informationen, so teilt sie diesen mit, dass nach Artikel 20 Einsicht in die von ihnen gegebenen Informationen gewährt werden kann.
(3) Unbeschadet der Artikel 8 und 15 kann die Kommission Bereitsteller von Informationen, die Unterlagen oder sonstige Informationen nach der Verordnung (EU) 2022/2560 bereitstellen bzw. geben, auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist
a) |
die Unterlagen bzw. die Teile davon oder die sonstigen Informationen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich zu machen, |
b) |
die Personen zu nennen, denen gegenüber diese Unterlagen oder sonstigen Informationen als vertraulich anzusehen sind, |
c) |
für alle Unterlagen bzw. jeden Teil davon und für die sonstigen Informationen zu begründen, weshalb dafür Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen geltend gemacht werden, |
d) |
der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. der Teile von Unterlagen oder der sonstigen Informationen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich geworden wäre, und |
e) |
eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben. |
(4) Vor der Veröffentlichung einer Zusammenfassung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder eines Beschlusses nach den Artikeln 11, 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 fordert die Kommission ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, auf, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile der Zusammenfassung oder des Beschlusses nach Auffassung des Unternehmens Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten. Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als sonstige vertrauliche Informationen gekennzeichnet, so begründet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, diese Kennzeichnung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.
(5) Macht ein Bereitsteller von Informationen oder das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Informationen, die es als vertraulich erachtet, nicht gemäß den Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 kenntlich, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen keine vertraulichen Informationen enthalten.
(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Informationen, die von einem Bereitsteller von Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, so teilt sie dem Bereitsteller der Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen. Sollte der Bereitsteller der Informationen bzw. das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie über diese Absicht der Kommission informiert worden sind, Einspruch erheben, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem das Datum angegeben wird, nach dem die Informationen offengelegt oder, im Falle des Absatzes 4, in der Zusammenfassung oder dem Beschluss veröffentlicht werden. Dieses Datum liegt nicht weniger als fünf Arbeitstage nach der Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.
(7) Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, im erforderlichen Umfang zu verwenden und offenzulegen.
KAPITEL VII
AKTENEINSICHT
Artikel 20
Einsicht in die Kommissionsakte und Verwendung von Unterlagen
(1) Nachdem die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über die Gründe unterrichtet hat, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 Einsicht in die Kommissionsakte beantragen.
(2) Das Recht auf Einsicht in die Kommissionsakte bezieht sich dabei nicht auf
a) |
interne Unterlagen der Kommission, |
b) |
interne Unterlagen der Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, |
c) |
Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, |
d) |
Schriftverkehr zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. |
(3) Bei der Gewährung von Akteneinsicht stellt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eine nichtvertrauliche Fassung aller Unterlagen zur Verfügung, die in den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 gewährt die Kommission darüber hinaus unter Offenlegungsbedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind, Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit unkenntlich gemacht worden wären. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) |
Die Akteneinsicht nach diesem Absatz wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden. |
b) |
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden. |
c) |
Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und externe technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, befinden, noch der Geschäftsführung des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angehören, noch sich in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten oder Geschäftsführers des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Prüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eintritt, unterrichten er und das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige versichert der Kommission ferner, dass er keinen Zugang mehr zu Informationen und Unterlagen der Akte hat, in die er nach diesem Absatz Einsicht genommen hatte und die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem versichert er der Kommission, dass er die Anforderungen nach den Buchstaben d und e weiterhin erfüllen wird. |
d) |
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen geben die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weiter, die nicht an die Offenlegungsbedingungen gebunden sind. |
e) |
Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen verwenden die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Absatz 10 genannten Zwecke. |
(5) Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung gegenüber den bestimmten Rechts- und Wirtschaftsberatern und technischen Sachverständigen kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) ausschließlich in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, in bestimmte Unterlagen keine Einsicht nach den in Absatz 4 genannten Offenlegungsbedingungen zu gewähren oder Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der Informationen durch eine Offenlegung nach den Offenlegungsbedingungen wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt schwerer wiegt als die Bedeutung der Offenlegung für die Ausübung der Verteidigungsrechte. Unbeschadet des Absatzes 2 nimmt die Kommission eine ähnliche Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung der Offenlegung vor, wenn sie prüft, ob sie Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten und andere Arten sensibler Dokumente, die von Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten bereitgestellt werden, offenlegen oder teilweise offenlegen muss. Vor der Offenlegung eines solchen Schriftverkehrs oder solcher Dokumente konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittstaats.
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe a genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von Unterlagen in der Kommissionsakte stellen, die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nicht bereits nach Absatz 3 vorgelegt wurden und die sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zugänglich machen wollen. Alternativ können sie einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige stellen. Eine solche erweiterte Einsicht in die nichtvertrauliche Fassung von Unterlagen oder eine solche Ausweitung auf weitere Personen kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, wesentlich ist.
(7) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 5 oder 6 kann die Kommission den Bereitsteller von Informationen, der die betreffenden Unterlagen vorgelegt hat, auffordern, nach Artikel 19 Absatz 3 eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen vorzulegen.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann, so stellt sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, entweder eine nichtvertrauliche Fassung des Dokuments zur Verfügung oder erlässt einen Beschluss zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.
(9) Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 4 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.
(10) Die durch Akteneinsicht erlangten Informationen werden nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 verwendet.
KAPITEL VIII
FRISTEN
Artikel 21
Fristen
(1) Die Fristen, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder die von der Kommission darin festgesetzt werden, berechnen sich gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) und den besonderen Vorschriften in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 22. Bei gegenläufigen Bestimmungen hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
(2) Fristen beginnen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.
Artikel 22
Ende der Fristen
(1) Eine in Arbeitstagen berechnete Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.
(2) Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
Artikel 23
Aussetzung von Fristen bei Zusammenschlüssen
(1) Die Kommission kann die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Fristen entweder nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder aus einem der folgenden Gründe aussetzen:
a) |
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 von den Anmeldern oder anderen Beteiligten verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, |
b) |
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, was auf Umstände zurückgeht, für die einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter verantwortlich ist, |
c) |
einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter hat es abgelehnt, eine von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 durchzuführende und per Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeordnete Nachprüfung zu dulden oder bei der Durchführung einer solchen Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 mitzuwirken, oder |
d) |
die Anmelder haben es unterlassen, die Kommission von relevanten Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, zu unterrichten. |
(2) Setzt die Kommission eine in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannte Frist nach Absatz 1 aus, so wird die Frist in den Fällen
a) |
nach Absatz 1 Buchstaben a und b ausgesetzt zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen angeforderten Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist, |
b) |
nach Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und dem tatsächlichen Abschluss der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist, |
c) |
nach Absatz 1 Buchstabe d ausgesetzt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über relevante Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts, in Kenntnis hätte gesetzt werden sollen, und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist. |
(3) Die Aussetzung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem das die Aussetzung bewirkende Ereignis eingetreten ist. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Grund für die Aussetzung entfällt. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
(4) Die Kommission verarbeitet alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Prüfung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a, b und c nicht mehr erforderlich ist, innerhalb angemessener Zeit.
Artikel 24
Aussetzung von Fristen bei Vorprüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren
Setzt die Kommission die Frist für die Vorprüfung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 aus, so beginnt diese Aussetzung an dem Arbeitstag nach Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kommission die vollständige aktualisierte Meldung übermittelt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
KAPITEL IX
ÜBERMITTLUNG UND UNTERZEICHNUNG VON UNTERLAGEN
Artikel 25
Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen bei Zusammenschlüssen
(1) Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.
(2) Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen Unterlagen, die der Kommission auf digitalem Weg übermittelt werden, mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entspricht.
(3) Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission bereitgestellt werden.
(4) Mit Ausnahme des in Anhang I enthaltenen Formulars gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag auch eingegangen sind. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als an dem Tag, an dem es abgeschickt wurde, eingegangen, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass es an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen ist. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.
(5) Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon
a) |
beschädigt oder unbrauchbar sind, |
b) |
Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen enthalten oder |
c) |
elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann. |
Die Kommission informiert den Absender unverzüglich, wenn einer der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Umstände vorliegt.
(6) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.
(7) Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.
Artikel 26
Übermittlung und Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren (Meldungen und Prüfung von Amts wegen)
(1) Die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 5 und 6 genannte Übermittlungsart zu.
(2) Bei Verfahren zu drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, nicht zwingend vorgeschrieben. Die Meldung oder Erklärung wird von allen Anmeldern unterschrieben, die im Zusammenhang mit Meldungen bei öffentlichen Vergabeverfahren zur Meldung verpflichtet sind.
(3) Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission bereitgestellt werden.
(4) Für die Unterzeichnung und Übermittlung von mit öffentlichen Vergabeverfahren im Zusammenhang stehenden Unterlagen an die Kommission gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 entsprechend.
(5) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.
(6) Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(3) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(4) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
ANHANG I
Formular FS-CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses nach der Verordnung (EU) 2022/2560
Inhaltsverzeichnis
1. |
Zweck des Formulars FS-CO | 18 |
2. |
Art der im Formular FS-CO verlangten Angaben | 18 |
3. |
Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind | 19 |
4. |
Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind | 19 |
5. |
Vorabkontakte und Befreiungsanträge | 20 |
6. |
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung | 20 |
7. |
Meldeverfahren | 21 |
8. |
Vertraulichkeit und personenbezogene Daten | 21 |
9. |
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-CO | 22 |
ABSCHNITT 1: |
Beschreibung des Zusammenschlusses | 22 |
ABSCHNITT 2: |
Angaben zu den Beteiligten | 22 |
ABSCHNITT 3: |
Nähere Angaben zum Zusammenschluss, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Kontrolle | 23 |
ABSCHNITT 4: |
Schwellenwerte für die Anmeldung | 24 |
ABSCHNITT 5: |
Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen | 25 |
ABSCHNITT 6: |
Auswirkungen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt | 27 |
ABSCHNITT 7: |
Etwaige positive Auswirkungen | 28 |
ABSCHNITT 8: |
Sachdienliche Unterlagen | 28 |
ABSCHNITT 9: |
Bestätigung | 29 |
EINFÜHRUNG
1. Zweck des Formulars FS-CO
1. |
In diesem Formular FS-CO ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder bei der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses im Rahmen des Systems der Union zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen bei der Kommission vorlegen müssen. Das Kontrollsystem der Union für drittstaatliche Subventionen ist in der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (2) verankert, der dieses Formular FS-CO beigefügt ist. |
2. Art der im Formular FS-CO verlangten Angaben
2. |
Im Formular FS-CO sind folgende Angaben zu machen:
|
3. |
Die in den Abschnitten 1 bis 6 und 8 verlangten Angaben müssen grundsätzlich gemacht werden, damit eine Anmeldung als vollständig gelten kann. Hingegen liegt es im Ermessen des Anmelders bzw. der Anmelder, ob sie die nach Abschnitt 7 erforderlichen Angaben machen; dabei handelt es sich um Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt sowie um andere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele. |
4. |
Ungeachtet aller im Formular FS-CO verlangten Angaben hat die Kommission die Möglichkeit, in einem Auskunftsverlangen weitere Informationen anzufordern. |
3. Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
5. |
Sind bestimmte in diesem Formular FS-CO verlangte Informationen dem Anmelder bzw. den Anmeldern ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, kann der bzw. können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen bzw. von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in den Randnummern 9 bis 11 dieser Einführung zu stellen. |
4. Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind
6. |
Nach Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung — einschließlich Unterlagen — oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist. |
7. |
Der bzw. die Anmelder können bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Dieser Antrag ist gemäß den Hinweisen für Befreiungsanträge in den Randnummern 9 bis 11 dieser Einführung zu stellen. |
5. Vorabkontakte und Befreiungsanträge
8. |
Dem bzw. den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs der Anmeldung. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung der Vorprüfung einer drittstaatlichen Subvention im Rahmen eines Zusammenschlusses. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für den bzw. die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einer Anmeldung zu bestimmen (insbesondere in Bezug auf Abschnitt 5 und Tabelle 1) und um sicherzustellen, dass die Anmeldung vollständig ist. Ferner kann sich durch Vorabkontakte der Umfang der verlangten Angaben verringern. |
9. |
Im Rahmen von Vorabkontakten kann der bzw. können die Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Informationen, die in diesem Formular verlangt werden, beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
10. |
Befreiungsanträge sollten während der Vorabkontakte schriftlich gestellt werden, und zwar vorzugsweise im Entwurf der Anmeldung selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts). Die Kommission bearbeitet Befreiungsanträge während der Vorabkontakte im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Anmeldung. |
11. |
Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte in diesem Formular FS-CO verlangte Informationen im Rahmen einer Anmeldung entfallen können, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Informationen zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560. |
6. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung
12. |
Wie in den Randnummern 2 bis 4 dieser Einführung erläutert, müssen die in den Abschnitten 1 bis 6 und 8 verlangten Angaben grundsätzlich immer gemacht werden, damit eine Anmeldung als vollständig gelten kann. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt eingetragen werden. |
13. |
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
|
7. Meldeverfahren
14. |
Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Die Namen der Anmelder sind auch in ihrer ursprünglichen Sprache anzugeben. Die in diesem Formular FS-CO verlangten Angaben sind in die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte einzutragen, wobei gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen beizufügen sind. Die eingereichte Anmeldung muss eine unterschriebene Bestätigung nach Abschnitt 9 enthalten. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, können Querverweise gesetzt werden. |
15. |
Die Anmeldung muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Anmelders bzw. der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende(n) Vollmacht(en) (oder schriftlichen Nachweise dafür, dass die Personen entsprechend befugt sind) müssen der Anmeldung beigefügt werden. Technische Spezifikationen und Hinweise zu Anmeldungen (einschließlich Signaturen) sind auf der Website der GD Wettbewerb zu finden. |
16. |
Beim Ausfüllen der Abschnitte 5, 6 und 7 des Formulars FS-CO sollte der bzw. sollten die Anmelder erwägen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jede einzelne drittstaatliche finanzielle Zuwendung (oder Gruppe von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen) zusammengefasst werden sollten. |
17. |
Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil der Anmeldung befinden. Übermittelte Anlagen dürfen nur der Ergänzung der im Hauptteil der Anmeldung selbst gemachten Angaben dienen, und im Hauptteil ist klar anzugeben, wo in einer Anlage ergänzende Informationen übermittelt werden. |
18. |
Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so ist eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen (Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung). |
8. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
19. |
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es der Kommission, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. |
20. |
Ist der bzw. sind die Anmelder der Auffassung, dass ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die Angaben, zu deren Bereitstellung sie aufgefordert werden, veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so sollten sie die betreffenden Angaben gesondert mit dem deutlichen Vermerk „Vertraulich“ auf jeder Seite übermitteln. Der bzw. die Anmelder sollten auch begründen, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. |
21. |
Bei einer Fusion oder einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig gelten kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein. |
22. |
Alle in oder zusammen mit einer Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet. |
9. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-CO
23. |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
24. |
Sofern nichts anderes bestimmt ist,
|
25. |
Verlangte Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder sonstigen Zeiträumen anzugeben. |
ABSCHNITT 1
Beschreibung des Zusammenschlusses
1.1. |
Geben Sie bitte eine Kurzbeschreibung des Zusammenschlusses unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, des Übernahmeverfahrens (z. B. ob der bzw. die Anmelder im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt wurde(n)), der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder Gründung eines Gemeinschaftsunternehmen), der strategischen und wirtschaftlichen Gründe für den Zusammenschluss sowie der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten. |
ABSCHNITT 2
Angaben zu den Beteiligten
2.1. |
Angaben zu den an dem Zusammenschluss Beteiligten
Geben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:
|
2.2. |
Art der Geschäftstätigkeit jedes der an dem Zusammenschluss Beteiligten
Beschreiben Sie bitte für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. |
ABSCHNITT 3
Nähere Angaben zum Zusammenschluss, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Kontrolle
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.
3.1. |
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EU) 2022/2560:
|
3.2. |
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Gründe für den Zusammenschluss. |
3.3. |
Beziffern Sie den Wert der Transaktion (Kaufpreis oder, je nach Fall, Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob die Zahlung in Form von Eigenkapital, Barmitteln oder sonstigen Vermögenswerten erfolgt. Geben Sie darüber hinaus den Unternehmenswert des Übernahmeziels an und erläutern Sie, wie dieser Unternehmenswert berechnet wurde (4). |
3.4. |
Nennen Sie alle Finanzierungsquellen (Fremdkapital, Eigenkapital, Barmittel, Vermögenswerte usw.), die zur Finanzierung der Transaktion genutzt werden. |
3.5. |
Falls der Erwerb ganz oder teilweise durch Fremdkapital finanziert wird:
|
3.6. |
Falls der Erwerb ganz oder teilweise durch Eigenkapital finanziert wird:
|
3.7. |
Geben Sie an, ob der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren Kontrollerwerbe getätigt haben, die nach der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (5) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden. |
3.8. |
Übermitteln Sie bitte eine Liste der in den vergangenen drei Jahren von dem Anmelder bzw. von den Anmeldern getätigten Kontrollerwerbe, die nach den Fusionskontrollvorschriften bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde in der Union angemeldet wurden. |
ABSCHNITT 4
Schwellenwerte für die Anmeldung
4.1. |
Nennen Sie bitte, wie nachfolgend angegeben, für jedes der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Unternehmen den Umsatz in der Union im vorausgegangenen Geschäftsjahr (6): (7)
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. Diese Umsatzdaten sollten im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 berechnet werden. Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vom Umsatz des Verkäufers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die Teile entfällt, die Gegenstand des Zusammenschlusses sind. |
4.2. |
Haben die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Unternehmen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss (8), Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen in Höhe von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten?
|
ABSCHNITT 5
Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen
5.1. |
Bitte geben Sie für jeden der Anmelder sowie für das Übernahmeziel an, ob ihm in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR individuell gewährt wurde, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte:
|
5.2. |
Machen Sie bitte zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung individuell gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte, folgende Angaben und fügen Sie entsprechende sachdienliche Unterlagen bei:
|
5.3. |
Bitte geben Sie anhand des Musters und der Hinweise in Tabelle 1 einen Überblick über die dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen. |
ABSCHNITT 6
Auswirkungen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt
6.1. |
Erfolgt der Zusammenschluss im Rahmen eines strukturierten Bieterverfahrens? Wenn ja:
|
6.2. |
Bitte erläutern Sie die verschiedenen Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten des Übernahmeziels unter Beschreibung der Kategorien von Produkten und/oder Dienstleistungen, die je Geschäftsbereich bzw. -tätigkeit angeboten werden, und fügen Sie hinzu, an welche Kunden sich das Angebot jeweils richtet. Erläutern Sie bitte, ob der bzw. die Anmelder dieselbe oder eine verbundene Geschäftstätigkeit ausüben oder im selben oder einem verbundenen Geschäftsbereich tätig sind, und beschreiben Sie diese Geschäftstätigkeit bzw. diesen Geschäftsbereich. |
6.3. |
Geben Sie für alle unter Abschnitt 6.2 beschriebenen Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten für das Übernahmeziel und den bzw. die Anmelder bitte Folgendes an:
|
6.4. |
Für jede der finanziellen Zuwendungen, für die oben nach Abschnitt 5.2 zusätzliche Angaben gemacht wurden, ist zu erläutern, ob und inwiefern die finanzielle Zuwendung die Wettbewerbsstellung der an dem Zusammenschluss Beteiligten im Binnenmarkt verbessern könnte. Bitte beziehen Sie sich in diesem Abschnitt auf die Art, die Höhe und die Verwendung bzw. den Zweck der finanziellen Zuwendung. |
6.5. |
Geben Sie bitte an, ob der Zusammenschluss in der Union zu Anmeldungen im Bereich der Fusionskontrolle geführt hat (auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene), und falls ja, welchen Stand jedes dieser Verfahren zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung erreicht hat. |
6.6. |
Bitte geben Sie an, ob der Zusammenschluss in der Union zu anderen aufsichtlichen Meldungen geführt hat (z. B. im Rahmen der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen auf nationaler Ebene), und falls ja, welchen Stand jedes dieser Verfahren zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung erreicht hat. |
Kontaktdaten
6.7. |
Geben Sie die Kontaktdaten der fünf größten Wettbewerber des Übernahmeziels, die in der Union tätig sind, an. |
6.8. |
Falls der Zusammenschluss in der Union zu Anmeldungen im Bereich der Fusionskontrolle geführt hat (auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene), geben Sie alle Kontaktdaten der Wettbewerber an, die im Rahmen dieser Anmeldung(en) angegeben wurden. |
ABSCHNITT 7
Etwaige positive Auswirkungen
7.1. |
Nennen und belegen Sie bitte ggf. etwaige positive Auswirkungen auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt. Bitte nennen und belegen Sie ferner jegliche anderen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa umfassendere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, und geben Sie an, wann und wo diese Auswirkungen auftreten oder erwartet werden. Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung jeder positiven Auswirkung. |
ABSCHNITT 8
Sachdienliche Unterlagen
Bitte übermitteln Sie für jeden an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes:
8.1. |
Kopien aller sachdienlichen Unterlagen zu den finanziellen Zuwendungen nach Abschnitt 5.1, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. |
8.2. |
Kopien der nachstehenden Unterlagen, die von Mitgliedern oder für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind:
|
8.3. |
Sofern vorhanden die Internetadresse, unter der die jüngsten Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte der an dem Zusammenschluss Beteiligten abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der an dem Zusammenschluss Beteiligten |
ABSCHNITT 9
Bestätigung
Die Anmeldung muss mit der folgenden Bestätigung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:
„ Der bzw. die Anmelder bestätigen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung in gutem Glauben gemacht wurden und wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular FS-CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Die Bestimmungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu Geldbußen und Zwangsgeldern sind ihnen bekannt. “
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
Tabelle 1
Hinweise für Angaben zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen (Abschnitt 5.3)
1. |
Bitte geben Sie anhand des nachstehenden Musters und der nachstehenden Hinweise einen Überblick über die dem bzw. den Anmeldern von jedem Drittstaat in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen. |
A. In der Tabelle zu machende Angaben
2. |
Fassen Sie die verschiedenen finanziellen Zuwendungen nach Drittstaat und nach Art zusammen, z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560). |
3. |
Bitte tragen Sie nur die Drittstaaten ein, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung finanzielle Zuwendungen in einer Gesamthöhe von mindestens 45 Mio. EUR gewährt haben (Berechnung im Einklang mit Randnummer 5). |
4. |
Bitte beschreiben Sie für jede Art von finanzieller Zuwendung kurz den Zweck und die gewährenden Stellen. |
5. |
Quantifizieren Sie den geschätzten Gesamtbetrag der von jedem einzelnen Drittstaat in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten finanziellen Zuwendungen durch Verwendung von Spannen, wie in den Anmerkungen zu nachstehender Tabelle angegeben. Zur Berechnung dieses Betrags beachten Sie bitte Folgendes:
|
B. Ausnahmen
6. |
Folgende drittstaatliche finanzielle Zuwendungen müssen nicht in die Tabelle eingetragen werden:
|
7. |
Im Falle des Kontrollerwerbs oder der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch einen Investmentfonds oder eine von oder über einen Investmentfonds kontrollierte juristische Person müssen Sie drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die anderen Investmentfonds gewährt werden, die zwar von derselben Investmentgesellschaft verwaltet werden, aber gemessen am Gewinnbeteiligungsanspruch mehrheitlich andere Anleger haben (oder die Portfoliounternehmen gewährt werden, die von diesen anderen Fonds kontrolliert werden), nicht eintragen, sofern Sie aufzeigen können, dass die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
|
C. Weiterer Hinweis
8. |
Welche drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen für die Beurteilung im Rahmen des jeweiligen Zusammenschlusses relevant sind, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. von den betroffenen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten, der Art der finanziellen Zuwendungen oder anderen Umständen des Einzelfalls. Die Kommission kann je nach den vorliegenden Umständen im Wege eines Auskunftsverlangens zusätzliche Informationen anfordern, wenn ihr dies für die Prüfung erforderlich scheint. |
(1) ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.
(2) ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Eine Datenschutzerklärung zu wettbewerbsrechtlichen Prüfungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
(4) Für die Zwecke dieses Formulars FS-CO entspricht der Unternehmenswert dem Gesamtwert des Unternehmens; in seine Berechnung sollten die Marktkapitalisierung des Übernahmeziels, aber auch in der Bilanz des Übernahmeziels aufgeführte kurz- und langfristige Verbindlichkeiten sowie Barmittel und Barmitteln gleichgestellte Mittel einfließen.
(5) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(6) Zur Umsatzberechnung siehe Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2560.
(7) Nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 muss mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen „in der Union niedergelassen“ sein. „In der Union niedergelassen“ ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verstehen und umfasst auch die Gründung einer Tochtergesellschaft in der Union sowie einer ständigen Niederlassung in der Union (siehe die Urteile in den Rechtssachen C-230/14 Weltimmo, Rn. 29, 30, C-39/13, C-40/13 und C-41/13 SCA Group Holding u. a., Rn. 24, 25, 26, 27 sowie C-196/87 Steymann, Rn. 16).
(8) Eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf Erhalt der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2560 fällt.
(9) Zur Bestimmung des Begriffs der kleinen und mittleren Unternehmen bzw. KMU siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(10) „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.
(11) Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Nähere Angaben darüber, wie das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen ist, enthält Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2022/2560.
(12) Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.
(13) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(*1) Fassen Sie die finanziellen Zuwendungen nach ihrer jeweiligen Art zusammen: z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).
(*2) Allgemeine Beschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendungen, die unter den einzelnen Arten zusammengefasst werden, und der gewährenden Stelle(n). Beispiele: „Steuerbefreiung für die Herstellung des Produkts A sowie FuE-Tätigkeiten“, „mehrere Darlehen einer staatseigenen Bank für Zweck X“, „mehrere Finanzierungsmaßnahmen mit staatlichen Investitionsstellen zur Deckung von Betriebskosten/für FuE-Tätigkeiten“, „Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen X“.
(*3) Bitte verwenden Sie folgende Spannen: „45-100 Mio. EUR“, „> 100-500 Mio. EUR“, „> 500-1 000 Mio. EUR“, „mehr als 1 000 Mio. EUR“.
ANHANG II
Formular FS-PP für die Meldung finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560
Inhaltsverzeichnis
1. |
Zweck des Formulars FS-PP | 32 |
2. |
Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-PP | 32 |
3. |
Art der im Formular FS-PP verlangten Angaben | 33 |
4. |
Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind | 34 |
5. |
Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind | 34 |
6. |
Vorabkontakte und Befreiungsanträge | 34 |
7. |
Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung oder Erklärung | 35 |
8. |
Meldeverfahren | 36 |
9. |
Vertraulichkeit und personenbezogene Daten | 36 |
ABSCHNITT 1: |
Beschreibung der öffentlichen Auftragsvergabe | 37 |
ABSCHNITT 2: |
Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern | 37 |
ABSCHNITT 3: |
Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen | 38 |
ABSCHNITT 4: |
Begründung des Nichtvorliegens eines ungerechtfertigt günstigen Angebots | 40 |
ABSCHNITT 5: |
Etwaige positive Auswirkungen | 41 |
ABSCHNITT 6: |
Sachdienliche Unterlagen | 41 |
ABSCHNITT 7: |
Erklärung | 41 |
ABSCHNITT 8: |
Bestätigung | 42 |
EINFÜHRUNG
1. Zweck des Formulars FS-PP
(1) |
In diesem Formular FS-PP ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder bei der Meldung oder Erklärung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen eines unter das System der Union zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen fallenden öffentlichen Vergabeverfahrens bei der Kommission vorlegen müssen. Das Kontrollsystem der Union für drittstaatliche Subventionen ist in der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (2) verankert, der dieses Formular FS-PP beigefügt ist. |
2. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-PP
(2) |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
(3) |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Begriff „Anmelder“ alle wirtschaftlich unselbstständigen Tochtergesellschaften des Anmelders und alle Beteiligungsgesellschaften des Anmelders im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560. |
(4) |
Verlangte Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder sonstigen Zeiträumen anzugeben. |
3. Art der im Formular FS-PP verlangten Angaben
(5) |
Hat mindestens einer der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Meldung ein. Diese Meldung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen. |
(6) |
Hat hingegen keiner der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Erklärung ein. Diese Erklärung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen. |
(7) |
Die Kommission kann aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ausführlichere Informationen über die Arten von finanziellen Zuwendungen, die in der Antwort auf die Fragen des Abschnitts 3 genannt bzw. in Tabelle 1 aufgeführt werden, oder über andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder erhalten haben, anfordern. In jedem Fall sind alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden, zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob der Schwellenwert nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht ist, unabhängig davon, ob in Abschnitt 3 Angaben zu diesen Zuwendungen gemacht werden müssen. |
(8) |
Im Formular FS-PP sind folgende Angaben zu machen:
|
4. Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
(9) |
Sind bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Informationen dem Anmelder bzw. den Anmeldern ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, kann der bzw. können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen bzw. von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen unter den Randnummern 13 bis 15 dieser Einführung zu stellen. |
5. Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind
(10) |
Nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Meldung — einschließlich Unterlagen — oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist. |
(11) |
Der bzw. die Anmelder können bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Dieser Antrag ist gemäß den Hinweisen für Befreiungsanträge unter den Randnummern 13 bis 15 der Einführung dieses Formulars FS-PP zu stellen. |
6. Vorabkontakte und Befreiungsanträge
(12) |
Dem Anmelder bzw. den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Meldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars FS-PP. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung der Vorprüfung drittstaatlicher Subventionen im Rahmen einer veröffentlichten öffentlichen Auftragsvergabe. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für den bzw. die Anmelder als auch für die Kommission nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einer Meldung zu bestimmen (insbesondere in Bezug auf Abschnitt 3 und Tabelle 1) und um sicherzustellen, dass die Meldung vollständig ist. Ferner kann sich durch Vorabkontakte der Umfang der verlangten Angaben spürbar verringern. Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder (als einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer) oder mehr als einer Gruppe von Anmeldern (als Mitglieder eines einzigen Konsortiums) vorgenommen und beabsichtigt jeder dieser Anmelder bzw. jede dieser Gruppen, im Rahmen ein und desselben öffentlichen Vergabeverfahrens ein eigenes Angebot abzugeben, so müssen die Vorabkontakte mit jedem Anmelder bzw. jeder Gruppe separat und komplett vertraulich geführt werden, um den fairen Wettbewerb im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens zu gewährleisten. |
(13) |
Im Rahmen von Vorabkontakten kann der bzw. können die Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Informationen, die in diesem Formular verlangt werden, beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
(14) |
Befreiungsanträge sollten während der Vorabkontakte schriftlich gestellt werden, und zwar vorzugsweise im Entwurf der Meldung selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts). Die Kommission bearbeitet Befreiungsanträge während der Vorabkontakte im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Meldung. |
(15) |
Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Information im Rahmen einer Meldung entfallen kann, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560. |
7. Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung oder Erklärung
(16) |
Bei den in den Abschnitten 1 bis 3, 6 und 8 verlangten Angaben handelt es sich um Pflichtangaben, die gemacht werden müssen, damit die Meldung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden. |
(17) |
Bei einer Erklärung, dass keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährt wurde, müssen die in den Abschnitten 1, 2, 7 und 8 verlangten Angaben gemacht werden, damit die Erklärung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden. |
(18) |
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
|
8. Meldeverfahren
(19) |
Meldungen sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Die Namen der Anmelder sind auch in ihrer ursprünglichen Sprache anzugeben. Die in diesem Formular FS-PP verlangten Angaben sind in die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte einzutragen, wobei gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen beizufügen sind. Die eingereichte Meldung muss eine Bestätigung nach Abschnitt 8 umfassen. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, können Querverweise gesetzt werden. |
(20) |
Die Meldung muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Anmelders bzw. der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende(n) Vollmacht(en) (oder schriftlichen Nachweise dafür, dass die Personen entsprechend befugt sind) müssen der Meldung beigefügt werden. Technische Spezifikationen und Anweisungen zu Meldungen werden auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlicht. |
(21) |
Beim Ausfüllen von Abschnitt 3 dieses Formulars FS-PP sollte der bzw. sollten die Anmelder erwägen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jede einzelne drittstaatliche finanzielle Zuwendung (oder Gruppe von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen) zusammengefasst werden sollten. |
(22) |
Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil der Meldung befinden. Übermittelte Anlagen dürfen nur der Ergänzung der im Hauptteil der Meldung selbst gemachten Angaben dienen, und im Hauptteil ist klar anzugeben, wo in einer Anlage ergänzende Informationen übermittelt werden. |
(23) |
Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so ist eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). |
9. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
(24) |
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es der Kommission, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. |
(25) |
Ist der bzw. sind die Anmelder der Auffassung, dass ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn Angaben, zu deren Bereitstellung sie aufgefordert werden, veröffentlicht oder an andere Beteiligte — einschließlich der anderen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen sie die Meldung einreichen, und des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers — weitergegeben würden, so sollten sie die betreffenden Angaben dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber gesondert mit dem deutlichen Vermerk „Vertraulich“ auf jeder Seite übermitteln. Dazu kann ein gesondertes verschlüsseltes Dokumentenarchiv übermittelt werden, unter separater Übermittlung des Schlüssels an die Kommission. Die Anmelder sollten auch begründen, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. |
(26) |
Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder vorgelegt, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Meldung übermittelt werden. Damit die Meldung als vollständig gelten kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein. |
(27) |
Alle in oder zusammen mit einer Meldung übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet. |
ABSCHNITT 1
Beschreibung der öffentlichen Auftragsvergabe
1.1. |
Geben Sie bitte einen Link zu dem veröffentlichten Dokument, in dem in diesem Verfahren zu Wettbewerb aufgerufen wird, auf Tenders Electronic Daily (TED) und jeglicher anderen Plattform an und beschreiben Sie das öffentliche Vergabeverfahren kurz. |
1.2. |
Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), sollte der Pflicht zur Vorlage einer Kurzbeschreibung nachgekommen werden, indem Teil I des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission (8) ausgefüllt wird. |
1.3. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sollte Abschnitt 1 dieses Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in das Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, sollte der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission die Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln. |
1.4. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden. |
1.5. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen. |
ABSCHNITT 2
Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern
2.1. |
Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kann der Pflicht zur Übermittlung von Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern nachgekommen werden, indem Teil II des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ausgefüllt wird. Die Eigenerklärung wird für alle Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag beteiligt sind, sowie für alle Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten zur Erfüllung der Auswahlkriterien in Anspruch genommen werden, ausgefüllt. Unterauftragnehmer, bei denen es sich nicht um „Hauptunterauftragnehmer“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, müssen diesen Abschnitt des Formulars nicht ausfüllen. Unterauftragnehmer, bei denen es sich um „Hauptunterauftragsnehmer“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, deren Kapazitäten jedoch nicht nach Artikel 63 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 79 der Richtlinie 2014/25/EU in Anspruch genommen werden, müssen diesen Abschnitt von Hand ausfüllen. |
2.2. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, muss dieser Teil des Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in dieses Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, muss der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission diese Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil II des Anhangs 2 der vorgelegten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln. |
2.3. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden. |
2.4. |
Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen. |
2.5. |
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihre eindeutige Kennung an, die Sie für das EU-Login-Konto nutzen, über das die Kommunikation laufen wird. |
ABSCHNITT 3
Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen
3.1. |
Ob eine drittstaatliche Subvention im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens den Binnenmarkt verzerrt, wird anhand der Indikatoren für eine Verzerrung (9) und der Frage, ob das Angebot hinsichtlich der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist (10), beurteilt. In diesem Abschnitt sollte der bzw. sollten die Anmelder nur drittstaatliche finanzielle Zuwendungen angeben, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, da bei diesen Zuwendungen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung des Binnenmarkts am größten ist. Für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in keine dieser Kategorien fallen, ist Unterabschnitt 3.3 zu befolgen und Tabelle 1 zu verwenden. Bitte geben Sie für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt wurden, an, ob dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR individuell gewährt (11) wurden, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten:
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3.2. |
Machen Sie bitte zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte, folgende Angaben und fügen Sie entsprechende sachdienliche Unterlagen bei:
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3.3. |
Bitte geben Sie anhand des Musters und der Hinweise in Tabelle 1 einen Überblick über die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen. |
ABSCHNITT 4
Begründung des Nichtvorliegens eines ungerechtfertigt günstigen Angebots
4.1. |
Bei drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2560): Gibt es Elemente, die herangezogen werden können, um aufzuzeigen, dass das Angebot nicht unmittelbar oder mittelbar aufgrund der erhaltenen finanziellen Zuwendung(en) ungerechtfertigt günstig ist, z. B. Elemente aus Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU? |
4.2. |
Die Elemente können insbesondere Folgendes betreffen:
|
ABSCHNITT 5
Etwaige positive Auswirkungen
5.1. |
Nennen und belegen Sie bitte ggf. etwaige positive Auswirkungen auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt. Bitte nennen und belegen Sie ferner jegliche anderen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen, wie etwa umfassendere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, und geben Sie an, wann und wo diese Auswirkungen auftreten oder erwartet werden. Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung jeder positiven Auswirkung. |
ABSCHNITT 6
Sachdienliche Unterlagen
Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder Folgendes:
6.1. |
Kopien aller sachdienlichen offiziellen Unterlagen zu den finanziellen Zuwendungen nach Unterabschnitt 3.1, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. |
6.2. |
Kopien der nachstehenden Unterlagen, die von Mitgliedern oder für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind: Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zu Zweck, Verwendung und wirtschaftlichen Gründen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. Bitte übermitteln Sie auch Kopien solcher Unterlagen, die von der oder für die die drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährende Stelle erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind, sofern Sie darüber verfügen oder sofern sie öffentlich zugänglich sind. |
6.3. |
Sofern vorhanden, die Internetadresse, unter der die jüngsten Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte des Anmelders bzw. der Anmelder abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte. |
6.4. |
Wenn der bzw. die Anmelder das Nichtvorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils im Rahmen des Vergabeverfahrens durch Ausfüllen von Abschnitt 4 dieses Formulars begründen, müssen sie auch für den Drei-Jahres-Zeitraum vor der Meldung Unterlagen vorlegen, die die angeführten Elemente belegen. Diese Unterlagen können gegebenenfalls u. a. Folgendes umfassen:
|
ABSCHNITT 7
Erklärung
7.1. |
Für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den vergangenen drei Jahren keine nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt wurden, müssen im Einklang mit Randnummer 6 der Einführung die Abschnitte 1, 2 und 8 Formulars sowie dieser die nachstehende Erklärung umfassende Abschnitt dieses Formulars ausgefüllt werden:
„ Keiner der Anmelder hat nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten. “ |
7.2. |
Im Einklang mit der Verpflichtung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 muss der Anmelder bzw. müssen die Anmelder alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen aufführen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 nicht meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben. |
7.3. |
Nicht meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben und die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Schwellenwert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten, können unter Verwendung der Tabelle 2 zusammengefasst werden, ohne die Einzelbeträge anzugeben. Falls die Kommission dies verlangt, müssen diese drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen allerdings einzeln aufgeführt werden. |
7.4. |
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren Gesamtbetrag je Drittstaat in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Erklärung geringer ist als der Betrag der De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (16), in der Erklärung nicht aufgeführt werden. |
ABSCHNITT 8
Bestätigung
8.1. |
Die Meldung muss mit der folgenden Bestätigung abschließen, die von jedem Anmelder zu unterzeichnen ist: |
8.2. |
„Der bzw. die Anmelder bestätigen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Meldung oder Erklärung in gutem Glauben gemacht wurden und wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der in diesem Formular FS-PP verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. |
8.3. |
Die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu Geldbußen und Zwangsgeldern sind ihnen bekannt.“ |
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2 — bitte so oft wiederholen, wie es Anmelder gibt] Name: Organisation: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
Tabelle 1
Hinweise für Angaben zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen (Unterabschnitt 3.3)
1. |
Bitte geben Sie anhand dieser Tabelle einen Überblick über die den Anmeldern je Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, unter Verwendung des Musters und Beachtung der Hinweise. Unter Abschnitt A wird erläutert, welche Angaben in die Tabelle aufzunehmen sind, und unter Abschnitt B, welche Informationen nicht aufgenommen werden sollen. |
A. In der Tabelle zu machende Angaben
2. |
Fassen Sie die verschiedenen finanziellen Zuwendungen nach Drittstaat und nach Art zusammen, z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560). |
3. |
Bitte tragen Sie nur die Drittstaaten ein, für die sich der geschätzte Gesamtbetrag aller in den drei Jahren vor der Meldung gewährten finanziellen Zuwendungen je Staat auf mindestens 4 Mio. EUR beläuft (Berechnung nach Randnummer 5). |
4. |
Bitte beschreiben Sie für jede Art von finanzieller Zuwendung kurz den Zweck und die gewährenden Stellen. |
5. |
Quantifizieren Sie den geschätzten Betrag der von jedem einzelnen Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung insgesamt gewährten finanziellen Zuwendungen durch Verwendung von Spannen, wie in den Anmerkungen zu nachstehender Tabelle angegeben. Zur Berechnung dieses Betrags beachten Sie bitte Folgendes:
|
B. Ausnahmen
6. |
Eine Beschreibung in der Tabelle ist für folgende drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht erforderlich:
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C. Weiterer Hinweis
7. |
Welche drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen für die Beurteilung im Rahmen der jeweiligen öffentlichen Auftragsvergabe relevant sind, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. von den betroffenen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten, der Art der finanziellen Zuwendungen oder anderen Umständen des Einzelfalls. Die Kommission kann je nach den vorliegenden Umständen im Wege eines Auskunftsverlangens zusätzliche Informationen anfordern, wenn ihr dies für die Prüfung erforderlich scheint.
Tabelle 2 Für die Berichterstattung über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Wert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten
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(1) ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.
(2) ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.
(3) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(4) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)
(5) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(6) Bitte rufen Sie folgende Website auf und befolgen Sie die dort gegebenen Hinweise: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation.
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Eine Datenschutzerklärung zu Untersuchungen im Wettbewerbsbereich finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16).
(9) Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560.
(10) Artikel 27 der Verordnung (EU) 2022/2560.
(11) Eine finanzielle Zuwendung gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Begünstigte einen rechtlichen Anspruch auf Erhalt der finanziellen Zuwendung erhält. Die tatsächliche Auszahlung der finanziellen Zuwendung ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine finanzielle Zuwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2560 fällt.
(12) Zur Bestimmung des Begriffs der kleinen und mittleren Unternehmen bzw. KMU siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(13) „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Dieses Verhältnis wird berechnet als EBITDA/Zinsaufwendungen.
(14) Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.
(15) z. B. Personalkosten, Material, Energie, Wartung, Miete, Verwaltung.
(16) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(*1) Fassen Sie die finanziellen Zuwendungen nach ihrer jeweiligen Art zusammen: z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).
(*2) Allgemeine Beschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendungen, die unter den einzelnen Arten zusammengefasst werden, und der gewährenden Stelle(n). Beispiele: „Steuerbefreiung für die Herstellung des Produkts A sowie FuE-Tätigkeiten“, „mehrere Darlehen einer staatseigenen Bank für Zweck X“, „mehrere Finanzierungsmaßnahmen mit staatlichen Investitionsstellen zur Deckung von Betriebskosten/für FuE-Tätigkeiten“, „Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen X“.
(*3) Bitte verwenden Sie folgende Spannen: „45-100 Mio. EUR“, „> 100-500 Mio. EUR“, „> 500-1 000 Mio. EUR“, „mehr als 1 000 Mio. EUR“.