30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1331 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (3) wendet die Union eine Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse an. Die Maßnahme erfolgt in Form eines Zollkontingents, das zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Kontingents auf der Grundlage bisheriger Handelsströme gestattet. Das zollfreie Kontingent gilt für Einfuhren in das Gebiet der Union. Für Einfuhren außerhalb des geltenden Kontingents gilt ein Schutzzoll von 25 %.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1321 (4) wurde die Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten geändert.

(3)

Infolge dieser Änderung kommen die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 aufgeführten von der Schutzmaßnahme betroffenen Stahlkategorien 7 (Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (6)) und 17 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (7)) mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, für eine Behandlung im Rahmen der einschlägigen Zollkontingente der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

2.   VERFAHREN

(4)

Am 30. März 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der sie darlegte, dass es nach der Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 erforderlich ist, die EU-Schutzverordnung zu ändern, indem ein neues Zollkontingent geschaffen wird, das auf die Verbringung der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, nach Nordirland beschränkt ist. Auf diese Weise könnten in diese Warenkategorien fallende Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, zollfrei nach Nordirland verbracht werden, bis das zugeteilte Kontingent ausgeschöpft ist. Außerhalb dieses Kontingents würde ein Schutzzoll von 25 % gelten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zum Inhalt der Bekanntmachung Stellung zu nehmen.

(5)

Um die angemessene Menge an Zollkontingenten zu berechnen, die — wie in der Verordnung (EU) 2023/1321 vorgesehen — vor dem Hintergrund der besonderen Umstände in Nordirland die Wirtschaftlichkeit dieser direkten Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gewährleisten würde, untersuchte die Kommission die verfügbaren Statistiken (8), um das Volumen der Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu berechnen.

(6)

Die mit dieser Verordnung geschaffenen Zollkontingente dürfen ausschließlich für die im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich verwendet werden, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Daher haben diese neuen Zollkontingente keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in das Gebiet der Union.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde interessierten Parteien die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellungnahmen abzugeben. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV Tabelle „IV.1 — Mengen der Zollkontingente“ der Verordnung (EU) 2019/159 erhalten die Teile 7 und 17 folgende Fassung:

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 5

Jahr 6

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

„7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

270 017,57

270 017,57

264 147,62

267 082,59

280 051,01

280 051,01

277 006,97

277 006,97

25  %

09.8836

Andere Länder

554 571,27

554 571,27

542 515,37

548 543,32

575 178,29

575 178,29

568 926,35

568 926,35

25  %

(9)

Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

5 231,58

5 231,58

5 174,72

5 174,72

25  %

09.8498“

„17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

30 113,25

30 113,25

29 458,61

29 785,93

31 232,21

31 232,21

30 892,73

30 892,73

25  %

09.8891

Andere Länder

64 947,85

64 947,85

63 535,94

64 241,90

67 361,21

67 361,21

66 629,03

66 629,03

25  %

(18)

Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

14 061,23

14 061,23

13 908,39

13 908,39

25  %

09.8499“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16) (im Folgenden „EU-Verordnung über Schutzmaßnahmen“).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 1).

(6)  KN-Codes (nur informationshalber): 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, 7208 90 20, 7208 90 80, 7210 90 30, 7225 40 12, 7225 40 40, 7225 40 60, 7225 99 00.

(7)  KN-Codes (nur informationshalber): 7216 31 10, 7216 31 90, 7216 32 11, 7216 32 19, 7216 32 91, 7216 32 99, 7216 33 10, 7216 33 90.

(8)  Daten aus dem auf der Grundlage der Artikel 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) eingerichteten elektronischen System.