9.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1128 DER KOMMISSION

vom 24. März 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zwecks Einführung vereinfachter Zollförmlichkeiten für vertrauenswürdige Händler und für den Versand von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstabe a, Artikel 160 und Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt (im Folgenden „Übergangszeitraum“), endete am 31. Dezember 2020.

(2)

Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist Bestandteil des Austrittsabkommens.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls gelten die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und die Rechtsakte der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieser Vorschriften nach Ablauf des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(4)

Folglich muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) für Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, eine Zollanmeldung mit dem Datensatz für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren in Spalte H1 des Anhangs B der genannten Verordnung vorgelegt werden, der mehr als 80 Datenelemente umfasst.

(5)

Um den besonderen Umständen in Nordirland Rechnung zu tragen, sollten die Zollförmlichkeiten für Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „vertrauenswürdige Händler“) erleichtert werden, denen gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) die Genehmigung erteilt wurde, Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend selbst oder als Teil einer anderen Ware (im Folgenden „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“) in die Union verbracht werden, aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen. Zu diesem Zweck sollte ein stark reduzierter Datensatz (H8) für die Überlassung solcher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erstellt werden.

(6)

Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen vertrauenswürdige Händler die zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen können, die in der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders besteht, wenn Waren, bei denen keine Gefahr besteht, aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden, selbst wenn die vertrauenswürdigen Händler nicht alle in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

(7)

Um die Verbringung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, die nichtkommerzieller Art sind und in Paketen von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland gesandt werden, oder von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, die in Paketen auf direktem Weg durch einen gemäß den Artikeln 12 und 13 des Beschlusses Nr. 1/2023 registrierten Beförderer (im Folgenden „zugelassener Beförderer“) von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt werden, zu erleichtern, sollten diese Waren von bestimmten Zollförmlichkeiten ausgenommen werden.

(8)

Um auch die Verbringung von Waren zu erleichtern, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs in Paketen durch einen zugelassenen Beförderer an einen in Nordirland niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zurückgesandt werden, sollte auf bestimmte Zollförmlichkeiten für diese Waren verzichtet werden, da sie unverändert nach Nordirland zurückgesandt werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 1 werden folgende Nummern 55 und 56 angefügt:

„55.

‚vertrauenswürdiger Händler“ ist ein Wirtschaftsbeteiligter, dem eine Genehmigung nach Artikel 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 (*1) des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*2) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden ‚Beschluss Nr. 1/2023‘) erteilt wurde;

56.

‚zugelassener Beförderer‘ ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, und dem gemäß Artikel 12 des Beschluss Nr. 1/2023 die Zulassung erteilt wurde, Waren in Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen.

(*1)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61)."

(*2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.“"

2)

In Artikel 104 Absatz 1 werden die Buchstaben r, s und t angefügt:

„r)

Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

s)

Waren, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

t)

Waren, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.“

3)

In Artikel 138 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:

„k)

Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;

l)

Waren, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden;

m)

Waren, die keine ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurückgesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden.“

4)

Artikel 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:“

b)

Unter Buchstabe d werden die folgenden Ziffern vi, vii und viii angefügt:

„vi)

wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe k dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-02 aufgeführten Angaben spätestens am Tag nach der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

vii)

wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe l dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der zugelassene Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Daten auf Warenpositionsebene vor der Lieferung der Waren an die Privatperson. In hinreichend begründeten dringlichen Fällen dürfen die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gestatten, dass ein Teil des genannten Datensatzes nach der Lieferung des Pakets übermittelt wird.

Wurde das in Unterabsatz 1 genannte Paket zunächst in einen anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland verbracht und anschließend durch einen zugelassenen Beförderer an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt, so stellt der zugelassene Beförderer der Zollbehörde die bei der Einfuhr der Waren in das Vereinigte Königreich eingereichte Zollanmeldung abweichend von Unterabsatz 1 vor Eingang des Pakets in Nordirland zur Verfügung.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

viii)

wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe m dieser Verordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 aufgeführten Angaben vor der Lieferung der Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.“

5)

In Artikel 142 wird unter Buchstabe c folgende Ziffer iii angefügt:

„iii)

in Artikel 138 Buchstaben k, l und m dieser Verordnung aufgeführte Waren.

Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.“

6)

Es wird folgender Artikel 143b eingefügt:

„Artikel 143b

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, bei denen keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (*3) (im Folgenden ‚Protokoll‘) besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Ein vertrauenswürdiger Händler darf Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, und die aus einem anderen Teil des Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen, mit einem in Anhang B festgelegten spezifischen Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, auch wenn diese Waren in Paketen an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten versandt werden.

Die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

Dieser Artikel gilt nicht für Waren, die als ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.

(*3)  Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).“"

7)

In Artikel 150 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a)   Abweichend von Absatz 1 wird eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erteilt, wenn

(1)

der Anmelder ein vertrauenswürdiger Händler ist und

(2)

die Waren aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden und

(3)

der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und er Verfahren für diese Unterrichtung festlegt.

Die Anwendung dieses Absatzes wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren, die als ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.“

8)

Anhang B wird gemäß Anhang I geändert.

9)

Es wird ein neuer Anhang 52-02 gemäß Anhang II dieser Verordnung angefügt.

10)

Es wird ein neuer Anhang 52-03 gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2024, sofern die beiden in Artikel 23 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 genannten Erklärungen im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurden:

Sollten die beiden im zweiten Absatz genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollten bis zu diesem Zeitpunkt nicht beide Erklärungen abgegeben worden sein, so gilt diese Verordnung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der beiden Erklärungen abgegeben wurde.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61).


ANHANG I

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

a)

In Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 wird nach der Zeile zu Spalte H7 folgende Zeile eingefügt:

„H8

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die von einem vertrauenswürdigen Händler aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden.

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und Artikel 201 des Zollkodex“

b)

In Titel I Kapitel 3 Abschnitt 11 wird nach der Spalte H7 folgende Spalte angefügt:

D.E. Nr.

Datenelement/Bezeichnung der Klasse/Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

„H8

11 03 000 000

Positionsnummer

A

 

SI

12 01 000 000

Vorpapier

A

[72]

 

GS

SI

12 01 001 000

Referenznummer

A

 

GS

SI

12 01 002 000

Art

A

 

GS

SI

12 03 000 000

Nachweis

A

 

GS

SI

12 03 001 000

Referenznummer

A

 

GS

SI

12 03 002 000

Art

A

 

GS

SI

12 04 000 000

Zusätzliche Referenz

A

 

GS

SI

12 04 001 000

Referenznummer

A

 

GS

SI

12 04 002 000

Art

A

 

GS

SI

12 05 000 000

Beförderungspapier

A

 

GS

SI

12 05 001 000

Referenznummer

A

 

GS

SI

12 05 002 000

Art

A

 

GS

SI

12 09 000 000

LRN

A

 

D

12 12 000 000

Bewilligung

A

 

D

12 12 002 000

Art

A

 

D

12 12 001 000

Referenznummer

A

 

D

12 12 080 000

Inhaber der Bewilligung

A

 

D

13 01 000 000

Ausführer

A

 

GS

SI

13 01 016 000

Name

A

[6]

 

GS

SI

13 01 017 000

Kennnummer

A

[66]

 

GS

SI

13 01 018 000

Anschrift

A

[6]

 

GS

SI

13 01 018 019

Straße und Hausnummer

A

 

GS

SI

13 01 018 020

Land

A

 

GS

SI

13 01 018 021

Postleitzahl

A

 

GS

SI

13 01 018 022

Ort

A

 

GS

SI

13 04 000 000

Einführer

A

 

D

13 04 016 000

Name

A

[6]

 

D

13 04 017 000

Kennnummer

A

[8]

 

D

13 04 018 000

Anschrift

A

[6]

 

D

13 04 018 019

Straße und Hausnummer

A

 

D

13 04 018 020

Land

A

 

D

13 04 018 021

Postleitzahl

A

 

D

13 04 018 022

Ort

A

 

D

13 05 000 000

Anmelder

A

 

D

13 05 016 000

Name

A

[6]

 

D

13 05 017 000

Kennnummer

A

 

D

13 05 018 000

Anschrift

A

[6]

 

D

13 05 018 019

Straße und Hausnummer

A

 

D

13 05 018 020

Land

A

 

D

13 05 018 021

Postleitzahl

A

 

D

13 05 018 022

Ort

A

 

D

13 05 074 000

Kontaktperson

C

 

D

13 05 074 016

Name

A

 

D

13 05 074 075

Telefonnummer

A

 

D

13 05 074 076

E-Mail-Adresse

A

 

D

13 06 000 000

Vertreter

A

 

D

13 06 017 000

Kennnummer

A

 

D

13 06 030 000

Status

A

 

D

13 06 074 000

Kontaktperson

C

 

D

13 06 074 016

Name

A

 

D

13 06 074 075

Telefonnummer

A

 

D

13 06 074 076

E-Mail-Adresse

A

 

D

14 08 000 000

In Rechnung gestellter Positionsbetrag

A

 

SI

16 03 000 000

Bestimmungsland

A

 

GS

16 04 000 000

Bestimmungsregion

A

 

GS

16 08 000 000

Ursprungsland

A

[20]

 

SI

16 15 000 000

Warenort

A

[68]

 

GS

16 15 045 000

Art des Ortes

A

 

GS

16 15 046 000

Qualifikator der Identifizierung

A

 

GS

16 15 036 000

UN/LOCODE

A

 

GS

16 15 047 000

Zollstelle

A

 

GS

16 15 047 001

Referenznummer

A

 

GS

16 15 048 000

GNSS

A

 

GS

16 15 048 049

Breitengrad

A

 

GS

16 15 048 050

Längengrad

A

 

GS

16 15 051 000

Wirtschaftsbeteiligter

A

 

GS

16 15 051 017

Kennnummer

A

 

GS

16 15 052 000

Nummer der Bewilligung

A

 

GS

16 15 053 000

Zusätzliche Kennung

A

 

GS

16 15 018 000

Anschrift

A

 

GS

16 15 018 019

Straße und Hausnummer

A

 

GS

16 15 018 021

Postleitzahl

A

 

GS

16 15 018 022

Ort

A

 

GS

16 15 018 020

Land

A

 

GS

18 02 000 000

Besondere Maßeinheiten

A

 

SI

18 04 000 000

Rohmasse

A

 

GS

SI

18 05 000 000

Warenbezeichnung

A

 

SI

18 06 000 000

Verpackung

A

 

SI

18 06 004 000

Anzahl der Packstücke

A

[57]

 

SI

18 09 000 000

Warennummer

A

 

SI

18 09 056 000

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

A[87]

 

SI

18 09 057 000

Code der Kombinierten Nomenklatur

A[87] [88]

 

SI“

c)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 11 09 000 000 unter [1] „[86]“ eingefügt;

d)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 12 01 003 000 unter A „[86]“ eingefügt;

e)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 12 01 004 000 unter A „[86]“ eingefügt;

f)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 12 01 005 000 unter A „[86]“ eingefügt;

g)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 12 01 006 000 unter A „[86]“ eingefügt;

h)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 12 01 007 000 unter A „[86]“ eingefügt;

i)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 18 06 003 000 unter [25] „[86]“ eingefügt;

j)

in Kapitel 3 Abschnitt 12 wird in der Spalte I2 in der Zeile 19 07 000 000 unter [62] „[86]“ eingefügt;

k)

in Kapitel 3 Abschnitt 13 wird nach [73] Folgendes eingefügt:

„[74]

nicht festgelegt

[75]

nicht festgelegt

[76]

nicht festgelegt

[77]

nicht festgelegt

[78]

nicht festgelegt

[79]

nicht festgelegt

[80]

nicht festgelegt

[81]

nicht festgelegt

[82]

nicht festgelegt

[83]

nicht festgelegt

[84]

nicht festgelegt

[85]

nicht festgelegt

[86]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn sie eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren betrifft, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden (Spalte H8).

[87]

Die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs kann von dieser Anforderung absehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass ihre Computersysteme in der Lage sind, diese Angabe unzweideutig aus anderen Elementen der Anmeldung wie beispielsweise der Kennnummer des vertrauenswürdigen Händlers abzuleiten (Spalte H8).

[88]

Dieses Datenelement ist nur erforderlich im Zusammenhang mit Waren, die als ‚Waren der Kategorie 2‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden (Spalte H8).“

l)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 11 03 000 000 Positionsnummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, H1 bis H7 und I1:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, H1 bis H8 und I1:“ ersetzt;

m)

in Titel II wird in den Anmerkungen zur Datenklasse 12 01 000 000 Vorpapier der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A3, B1,C1, C2, D1 bis D3, H1 bis H6, I1 und I2:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A3, B1,C1, C2, D1 bis D3, H1 bis H6, H8, I1 und I2:“ ersetzt;

n)

in Titel II wird in den Anmerkungen zur Datenunterklasse 12 01 001 000 Referenznummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5, I1 und I2“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen H1 bis H5, H8, I1 und I2:“ ersetzt;

o)

in Titel II wird in den Anmerkungen zur Datenunterklasse 12 03 001 000 Referenznummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, H1 bis H7 und I1:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen B1 bis B4, C1, H1 bis H8 und I1:“ ersetzt;

p)

in Titel II wird in den Anmerkungen zur Datenunterklasse 12 05 001 000 Referenznummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G2 bis G5, H1 bis H7, I1 und I2:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G2 bis G5, H1 bis H8, I1 und I2:“ ersetzt;

q)

in Titel II wird in den Anmerkungen zur Datenklasse 13 01 000 000 Ausführer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3, H4 und I1:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen H1, H3, H4, H8 und I1“ ersetzt;

r)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 13 01 017 000 Kennnummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen H1, H3, H4 und H8:“ ersetzt;

s)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 16 03 000 000 Kennnummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H2 und H5:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen H1, H2, H5 und H8:“ ersetzt;

t)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 18 04 000 000 Rohmasse der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, H1 bis H6, I1 und I2:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen B1 bis B4, C1, H1 bis H6, H8, I1 und I2:“ ersetzt, und der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, D1 bis D3, H1 bis H7, I1 und I2:“ wird durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen B1 bis B4, C1, D1 bis D3, H1 bis H8, I1 und I2:“ ersetzt;

u)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 18 05 000 000 Warenbezeichnung der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, H1 bis H5 und I1:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, H1 bis H5, H8 und I1:“ ersetzt;

v)

in Titel II wird in den Anmerkungen zum Datenelement 18 09 000 000 Warennummer der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, H1 bis H7 und I1:“ durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen B1 bis B4, C1, H1 bis H8 und I1:“ ersetzt.


ANHANG II

„ANHANG 52-02

Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi vorzulegende Informationen

1.   

Name des Beförderers

2.   

Name und Anschrift des Versenders in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland

3.   

Name und Anschrift des Empfängers in Nordirland

4.   

Ort der Lieferung in Nordirland, falls von Anschrift des Empfängers abweichend

5.   

Uncodierte Bezeichnung der Waren auf Ebene der Sendung

6.   

Zahl der Pack-/Teilstücke in der Sendung

7.   

Bruttogewicht

8.   

Wert (sofern bekannt)

9.   

Lieferdatum


ANHANG III

„ANHANG 52-03

Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente

Bezeichnung des Datenelements

Beschreibung

1.

Positionsnummer

Nummer der Warenposition, die in dem Paket enthalten sind, das Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt

2.

Nachweise

Falls zutreffend, Verweis auf alle zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen

3.

Beförderungspapier

Falls verfügbar, Referenznummer des Beförderungspapiers

4.

Lokale Referenznummer (LRN)

Referenznummer der Paketnachverfolgung

5.

Bewilligung

Verweis auf die Zulassung, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde

6.

Ausführer

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift des im Vereinigten Königreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, der das Paket an die Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland sendet.

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift der Privatperson in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs, die das Paket an einen in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zurücksendet.

7.

Einführer

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift der Privatperson (Endverbraucher) mit Wohnsitz in Nordirland, an die das Paket versandt wird.

Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland, an den das Paket zurückgesandt wird.

8.

Anmelder

Person, die die Anmeldung abgibt oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird

9.

Vertreter

anzugeben, falls vom Anmelder abweichend

10.

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Gesamtwert der im Paket enthaltenen Waren

11.

Bestimmungsregion

Die Bestimmungsregion ist standardmäßig Nordirland

12.

Ort der Lieferung

Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bekannter Ort, an den das Paket tatsächlich geliefert werden soll. Anzugeben, falls von der Anschrift des Einführers abweichend

13.

Rohmasse

Gesamtgewicht des Pakets

14.

Warenbezeichnung

Uncodierte Bezeichnung der Waren, die hinreichend präzise ist, um den Zollbehörden die Identifizierung der Waren zu ermöglichen

15.

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

6-stellige Warennummer

16.

Indikator für Rückwaren

Angabe, dass die im Paket enthaltenen Waren als Rückwaren im Sinne von Artikel 138 Buchstabe m gelten