9.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1127 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (1), insbesondere Artikel 43 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhebt die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr, deren Gesamtbetrag alle geschätzten Kosten decken soll, die der Kommission im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im Rahmen der genannten Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt.

(2)

Die geschätzten Kosten für die im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren sollten unter Berücksichtigung aller personellen Ressourcen festgelegt werden, die von der Kommission im Jahr n+1 für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben eingesetzt werden, darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Schätzung auf künftige Kosten bezieht, sollte sie auf Durchschnittskosten beruhen, die in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden, zuzüglich der durchschnittlichen anwendbaren Sozialabgaben und Betriebskosten im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen. Diese Betriebskosten sollten daher die Durchschnittskosten umfassen, die durch die Aufnahme und Arbeitsfähigkeit eines Vollzeitäquivalents des Personals in den IT- und physischen Infrastrukturen der Kommission verursacht werden; dazu gehören die Kosten, wie sie beispielsweise regelmäßig von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten für die Zwecke der Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(3)

Zusätzlich zu den oben genannten Personalkosten muss die Kommission auch andere operative und administrative Ausgaben schätzen, die speziell mit der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben zusammenhängen, wie Studien, die Beauftragung von Sachverständigen, Erhebungen, Dienstreisen, die Organisation von Sitzungen oder die Entwicklung oder Nutzung spezifischer Software oder IT-Tools oder -Dienste. Bei der jährlichen Schätzung des Gesamtbetrags der Kosten sollte darüber hinaus die Differenz zwischen den geschätzten Kosten und den im Vorjahr entstandenen Kosten berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem von der Kommission angenommenen Jahresbericht ergibt.

(4)

Die von der Kommission jährlich geschätzten Gesamtkosten sollten von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen über die Aufsichtsgebühren getragen werden, die in jedem Kalenderjahr für die der Aufsichtsgebühr unterliegenden benannten Dienste erhoben werden. Um die Kohärenz mit den Benennungsbeschlüssen gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu gewährleisten, sollte der Begriff des „Anbieters benannter Dienste“ unter Bezugnahme auf den oder die Adressaten des bzw. der entsprechenden Benennungsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt werden. Ist der nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassene Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so sollten alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für diese Dienste haften.

(5)

Die in einem bestimmten Jahr n zu berücksichtigenden Dienste sollten diejenigen umfassen, die bereits zu Beginn des Jahres den für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen geltenden Verpflichtungen unterliegen, sowie diejenigen, für die ein Beschluss über die Benennung oder über die Aufhebung der Benennung in dem Kalenderjahr wirksam wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beschlüsse beider Kategorien vier Monate nach ihrer Mitteilung an den Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 wirksam werden. Diese Frist sollte gemäß den allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (2) zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine berechnet werden.

(6)

Die Kommission sollte den Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die von jedem Anbieter jährlich zu erheben ist, festlegen, indem sie zunächst einen Grundbetrag pro benanntem Dienst bestimmt. Der Grundbetrag pro Dienst sollte berechnet werden, indem die für das Jahr n+1 geschätzten jährlichen Gesamtkosten durch die Zahl aller benannten Dienste, die im Jahr n berücksichtigt werden, geteilt werden. Zur Bestimmung des Grundbetrags sollte die Zahl der Tage, an denen die Benennung im Jahr n wirksam ist, berücksichtigt werden. Zweitens sollte die Kommission zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Aufsichtsgebühren im Hinblick auf den Umfang des benannten Dienstes, der sich aus der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergibt, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten anpassen, der in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der aktiven Nutzer entsprechend den verfügbaren Informationen steht.

(7)

Nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 soll ein Anbieter benannter Dienste keine Aufsichtsgebühr entrichten, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt, d. h. über 0,05 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen hinausgeht. Durch die Stützung auf Nettoeinnahmen, die sich aus den Gesamteinnahmen abzüglich der Kosten des Anbieters zusammensetzen, sollte sichergestellt werden, dass die Zahlungsfähigkeit des Anbieters berücksichtigt wird, auch im Falle von Anbietern mit Verlusten. Die Ermittlung eines solchen Höchstwerts im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards sollte sich auf den Begriff des weltweiten Gesamtgewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr stützen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Zahlen des Anbieters, die sich aus den der Kommission übermittelten Jahresabschlüssen ergeben, zu bestimmen ist. Daher sollte auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anwendbaren International Financial Reporting Standards, sofern sie vom betreffenden Anbieter genutzt werden, oder im Alternativfall auf die im Einklang mit den Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zusammengestellten Jahresabschlüsse Bezug genommen werden. Wenn weder die International Financial Reporting Standards noch die Richtlinie 2013/34/EU auf den betreffenden Anbieter Anwendung finden, sollte auf einen anderen von einem Drittland akzeptierten Berichterstattungsstandard Bezug genommen werden, der auf diesen Anbieter anwendbar ist, wie etwa einen Berichterstattungsstandard eines Drittlands, der als den International Financial Reporting Standards gleichwertig angesehen wird, oder einen anderen Berichterstattungsstandard eines Drittlands, der für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften der Union als allgemein akzeptabel angesehen werden kann. Verfügt ein Anbieter über konsolidierte Rechnungsabschlüsse, so spiegelt der konsolidierte weltweite Gewinn der Gruppe, der er angehört, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Zahlung der Aufsichtsgebühr am besten wider, da ihm die finanziellen Mittel der Gruppe zur Verfügung stehen, um den Gesamtbetrag der Gebühr zu tragen, die für alle von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste erhoben wird.

(8)

Wenn der Grundbetrag, der von einem bestimmten Anbieter erhoben wird, oder — wenn ein bestimmter Anbieter mehr als einen benannten Dienst bereitstellt — die Summe der einschlägigen Grundbeträge den maximalen Gesamtgrenzwert übersteigt, sollte die endgültige Aufsichtsgebühr, die von diesem Anbieter erhoben wird, entsprechend gesenkt werden. Damit die jährlichen Gesamtkosten in jedem Fall über die Aufsichtsgebühren gedeckt werden, die für alle benannten Dienste erhoben werden, sollte der Restbetrag, der aufgrund der Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts nicht von den Anbietern erhoben wird, entsprechend der grundlegenden Verteilungsformel von den verbleibenden Anbietern, deren Gebühr unterhalb des Grenzwerts liegt, getragen werden. Die Aufteilung von Restbeträgen auf andere Anbieter benannter Dienste nach Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts sollte fortgesetzt werden, bis kein Restbetrag verbleibt.

(9)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlässt die Kommission jedes Jahr einzelne Durchführungsrechtsakte, in denen der einzelne Betrag der Aufsichtsgebühr festgelegt wird, die von jedem Anbieter für die benannten Dienste zu erheben ist, die in diesem Kalenderjahr der Pflicht zur Zahlung der Aufsichtsgebühr unterliegen. Das jährliche Verfahren für die Erhebung der Gebühr sollte daher so organisiert werden, dass diese Durchführungsrechtsakte erlassen werden, nachdem die jährlichen Gesamtkosten, die die Grundlage für die Berechnung des Gesamtbetrags der zu erhebenden Aufsichtsgebühren bilden, bestimmt wurden, wie im vorbereitenden Dokument der Kommission, das dem Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt ist, festgelegt. Darüber hinaus können die einzelnen Durchführungsrechtsakte erst erlassen werden, nachdem die Anzahl und der Umfang der benannten der Aufsichtsgebühr unterliegenden Dienste ermittelt werden konnten. Bei dem Verfahren sollte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Gewinne der jeweiligen Anbieter berücksichtigt werden, die auf der Grundlage der von dem betreffenden Anbieter bereitgestellten Informationen festgestellt wird. Darüber hinaus sollte der vorläufige Betrag der zu erhebenden Gebühr dem betreffenden Anbieter vor Erlass eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mitgeteilt werden, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die bei der endgültigen Festsetzung der Aufsichtsgebühr zu berücksichtigen ist. Nach Prüfung der übermittelten Bemerkungen sollte die Kommission den entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die einzelne jährliche Aufsichtsgebühr festgelegt wird, die als Forderung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bis zum Ende desselben Kalenderjahres zu entrichten ist, damit die erforderlichen Mittel zur Deckung der geschätzten Kosten für das folgende Jahr zur Verfügung stehen.

(10)

Wird die Zahlung nicht innerhalb der in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Frist geleistet, so sollte der nicht gezahlte Betrag zuzüglich Verzugszinsen zum Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,5 % gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen werden.

(11)

Um die Rechenschaftspflicht und Transparenz in Bezug auf die Kosten, die der Kommission im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sind, und die in diesem Zusammenhang eingezogenen Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich darüber Bericht erstatten und diesen Bericht auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen. Um die Kohärenz zwischen der Schätzung der Kosten und den für das betreffende Jahr tatsächlich angefallenen spezifischen Aufsichtskosten sicherzustellen, sollten in dem Bericht zudem die einschlägigen Beträge auf der Grundlage der in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich geleisteten Zahlungen für jede entsprechende Kostenkategorie gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 konkret mit allen in diesem Jahr eingegangenen Ausgabenverpflichtungen verglichen werden, auch im Anschluss an etwaige in diesem Jahr ergangene gerichtliche Entscheidungen. Eine mögliche Differenz zwischen dem geschätzten Betrag und den tatsächlich entstandenen Kosten sollte sich nicht auf die Höhe der für das betreffende Jahr erhobenen Aufsichtsgebühren auswirken, sondern bei der nächsten Schätzung berücksichtigt werden, indem entweder etwaige Überschüsse von den geschätzten Gesamtkosten für das Jahr n+2 abgezogen oder Defizite zu den für das Jahr n+2 geschätzten Gesamtkosten hinzugerechnet werden.

(12)

In der Kostenschätzung sollten die Kosten ausgewiesen werden, die im folgenden Kalenderjahr planungsgemäß anfallen werden, damit der Kommission im Voraus ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 bis zum 1. Januar 2024 werden der Kommission bereits tatsächliche oder geplante Kosten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sein, die möglicherweise nicht durch eine vorherige Aufsichtsgebühr gedeckt sind und daher im Allgemeinen durch andere im verabschiedeten Haushaltsplan der Union für 2023 vorgesehene Mittel abgedeckt werden müssen. Daher konnten für die Zwecke der Ermittlung der im Jahr 2023 zu erhebenden Gesamtgebühren nur Kosten, die nicht bereits durch bestehende Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für 2023 abgedeckt sind, zu den für 2024 geschätzten Kosten gemäß den Angaben in der Übersicht, die der Schätzung beigefügt ist, hinzugerechnet werden. Dementsprechend sollte der erste Bericht an das Europäische Parlament und den Rat lediglich die im Jahr 2022 seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 und die 2023 entstandenen Kosten berücksichtigen, um etwaige Überschüsse oder Defizite, denen in der folgenden Schätzung Rechnung zu tragen ist, zu ermitteln, die nicht bereits durch bestehende Mittel abgedeckt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„benannter Dienst“ einen Vermittlungsdienst, der als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurde;

2.

„Anbieter benannter Dienste“ einen Anbieter, an den ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet worden sind;

3.

„Grundbetrag“ den für jeden benannten Dienst gemäß Artikel 4 berechneten Betrag vor der Anwendung des in Artikel 5 genannten maximalen Gesamtgrenzwerts.

Artikel 2

Schätzung der jährlichen Gesamtkosten

(1)   In jedem Jahr n schätzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich im folgenden Kalenderjahr (Jahr n+1) bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben entstehen werden. Die Höhe der geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtbetrags der im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren. Dieser geschätzte Betrag wird vollständig in Form der gemäß dieser Verordnung berechneten Aufsichtsgebühren von den Anbietern benannter Dienste erhoben.

(2)   Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlichen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von bei der Kommission beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die Schätzung der Kosten beruht auf Durchschnittskosten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, und umfasst anteilige durchschnittliche Betriebskosten und anwendbare Sozialabgaben im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen;

b)

alle sonstigen administrativen und operativen Ausgaben, die für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben erforderlich sind und die voraussichtlich im Jahr n+1 entstehen werden, unter Berücksichtigung der nicht erschöpfenden Liste von Posten in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei jeder Schätzung der jährlichen Gesamtkosten wird der positive oder negative Betrag der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 4 in dem genannten Bericht berücksichtigt. Insbesondere im Falle eines Defizits, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n niedriger war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, wird der Betrag der für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den Betrag des im Jahr n entstandenen Defizits erhöht. Im Falle eines Überschusses, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n höher war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, werden die für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den im Jahr n entstandenen Überschuss reduziert.

Artikel 3

Jährliche Festlegung der benannten Dienste

Die benannten Dienste, für die in einem bestimmten Jahr n eine Aufsichtsgebühr erhoben wird, sind

a)

alle Dienste, die am 1. Januar des Jahres bereits den Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung unterlagen, einschließlich aller Dienste, deren Benennung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung nach diesem Datum wirksam aufgehoben wird;

b)

alle Dienste, denen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der genannten Verordnung auferlegt werden.

Artikel 4

Festlegung des Grundbetrags pro Dienst

(1)   Für jeden benannten Dienst, der einer Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 3 unterliegt, wird der Grundbetrag für das Jahr n als der Anteil an den für das Jahr n+1 geschätzten jährlichen Gesamtkosten gemäß Artikel 2 verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet:

 

Formula

(2)   Der Koeffizient (U) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst hat den in Anhang II festgelegten Wert, der der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in Millionen Einheiten entspricht, auf die nächsten Hunderttausend abgerundet.

Die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer jedes benannten Dienstes, anhand der die anwendbaren Koeffizienten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmt werden, entspricht den Daten, die vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 gemeldet wurden, oder den gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung angeforderten Informationen oder anderen der Kommission am 31. August des Jahres n vorliegenden Informationen.

(3)   Der Koeffizient (T) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst entspricht dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage, an denen der Dienst im Jahr n benannt war, und der Anzahl der Tage eines Jahres, berechnet wie folgt:

 

Formula

Gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 beginnt der Benennungszeitraum gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 vier Monate nach dem Tag der Mitteilung des Benennungsbeschlusses und endet vier Monate nach der Mitteilung des Beschlusses über die Aufhebung gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Artikel 5

Festlegung des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr und Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts pro Anbieter

(1)   Der betreffende Anbieter benannter Dienste entrichtet jedes Jahr eine Aufsichtsgebühr, die sich aus dem gemäß Artikel 4 berechneten Grundbetrag oder der Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von ihm bereitgestellten benannten Dienste und den gemäß diesem Artikel vorgenommenen Anpassungen ergibt.

(2)   Der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die von einem bestimmten Anbieter benannter Dienste in einem bestimmten Jahr erhoben wird, darf den maximalen Gesamtgrenzwert von 0,05 % seines weltweiten Gewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Verfügt ein Anbieter über konsolidierte Rechnungsabschlüsse, so werden die konsolidierten weltweiten Gewinne der Gruppe, zu der er gehört, bei der Ermittlung des maximalen Gesamtgrenzwerts der Gebühr berücksichtigt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist der weltweite Gewinn derjenige, der sich aus den besten verfügbaren Zahlen aus den vom betreffenden Anbieter für sein letztes vollständiges Geschäftsjahr vorgelegten Jahresabschlüssen im Sinne eines der folgenden Standards ergibt:

a)

International Financial Reporting Standards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern vom Anbieter genutzt;

b)

Anhang V Nummer 17 oder Anhang VI Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU;

c)

von einem Drittland akzeptierter Berichterstattungsstandard, sofern weder Buchstabe a noch Buchstabe b vom Anbieter genutzt wird.

(3)   Übersteigt der gemäß Artikel 4 berechnete Grundbetrag oder die Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von einem bestimmten Anbieter bereitgestellten benannten Dienste den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten maximalen Gesamtgrenzwert, so wird der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, der von diesem Anbieter erhoben wird, auf diesen Grenzwert gesenkt.

(4)   Die Summe der gemäß Absatz 3 nicht erhobenen Restbeträge wird von den verbleibenden Anbietern benannter Dienste erhoben, für die der maximale Gesamtgrenzwert nicht erreicht wird, verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet:

 

Formula

Wenn die Anwendung dieses Absatzes die Anwendbarkeit des maximalen Gesamtgrenzwerts für einen oder mehrere verbleibende Anbieter benannter Dienste auslöst, gelten Absatz 3 und der vorliegende Absatz weiter, bis kein Restbetrag mehr verbleibt.

Artikel 6

Jährliches Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Gebühren

(1)   Gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ermittelt die Kommission im Rahmen der Erstellung des Haushaltsentwurfs für das Jahr n+1 für jede einschlägige Haushaltslinie den geschätzten Betrag der externen zweckgebundenen Einnahmen aus den Aufsichtsgebühren, der zu Beginn des Jahres n+1 verfügbar gemacht wird, als den Betrag, der den geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 gemäß Artikel 2 dieser Verordnung entspricht.

Der Schätzung gemäß Unterabsatz 1 wird eine von der Kommission erstellte Übersicht beigefügt, in der die Elemente aufgeführt sind, die dieser Schätzung entsprechend den verschiedenen Kostenkategorien gemäß Artikel 2 zugrunde liegen, und die spätestens am 30. Juni jedes Kalenderjahres auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

(2)   Spätestens bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Anbieter der Aufsichtsgebühr unterliegender benannter Dienste gemäß Artikel 3 der Kommission seinen letzten Jahresabschluss und alle anderen Belege für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Artikel 5 sowie gegebenenfalls alle sonstigen für die Erhebung der Gebühr erforderlichen Informationen vor. Legt ein Anbieter die für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts erforderlichen Dokumente nicht vor, so wird davon ausgegangen, dass dieser Grenzwert von dem Anbieter in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erreicht wird.

(3)   Spätestens bis zum 30. September jedes Jahres teilt die Kommission jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste die vorläufig festgelegte Höhe der Aufsichtsgebühr für alle von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste mit, die nach der in den Artikeln 4 und 5 dargelegten Methodik berechnet worden ist. Der Anbieter übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über diese vorläufige Feststellung eine Stellungnahme zu einer solchen Berechnung.

(4)   Spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065, in dem die Aufsichtsgebühr für die von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste festgesetzt wird, die nach der in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methodik berechnet worden ist, und teilt ihn jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste mit. In dem Durchführungsbeschluss wird die Forderung als Aufsichtsgebühr im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgestellt und eine Frist für deren Zahlung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gesetzt. Ist ein nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassener Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so haften alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für die benannten Dienste.

Artikel 7

Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtzahlung

(1)   Alle Aufsichtsgebühren sind in Euro und gemäß den Zahlungsreferenzen zu entrichten, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss festgelegt sind.

(2)   Verspätete Zahlungen, Teilzahlungen, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß dem in Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschluss führen zur Einziehung des nicht gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu dem in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Satz. Diese Zahlungen lassen die gemäß den Artikeln 74 und 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 geltenden Geldbußen und Zwangsgelder unberührt.

Artikel 8

Meldung entstandener Kosten und erhobener Aufsichtsgebühren

(1)   Bis zum 31. März jedes Jahres n erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Höhe der jährlichen Gesamtkosten, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sind, und über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung im Vorjahr (Jahr n-1) erhoben wurden.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 werden die spezifischen Kosten aufgeführt, die bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kostenkategorien entstanden sind. Die Kosten umfassen alle im Jahr n-1 eingegangenen Verpflichtungen, auch wenn die Zahlungen zur Umsetzung der Verpflichtungen noch nicht getätigt wurden.

(3)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält Angaben zum Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, die von jedem Anbieter benannter Dienste erhoben werden, einschließlich des Datums der jeweiligen Zahlungen, etwaiger fehlender oder verspäteter Zahlungen, laufender Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Durchführungsbeschlüssen und Einziehungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 in Bezug auf die erhobenen Aufsichtsgebühren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts.

(4)   In dem Bericht sind alle gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten, die den Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 überschritten haben, oder etwaige Überschüsse der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 gegenüber den in diesem Jahr gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten anzugeben, soweit zutreffend.

(5)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht gemäß Absatz 1 auf ihrer Website.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Alle gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bereits angefallenen oder für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geplanten Kosten können zur ersten Kostenschätzung für den Zeitraum 2024 gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinzugerechnet werden, sofern sie nicht von den ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat im Gesamthaushaltsplan der Union für 2023 bewilligten Mitteln abgedeckt werden.

(2)   Die Kommission nimmt den ersten Bericht für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 8 bis zum 31. März 2024 an. Zur Ermittlung der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden die aus den in Absatz 1 genannten Mitteln getätigten Ausgaben gesondert ausgewiesen und werden bei der Berechnung des Restbetrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 nicht berücksichtigt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste der operativen und administrativen Ausgaben

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b können folgende Elemente im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben berücksichtigt werden:

eine vorsichtige Schätzung aller Dienstreisen, die in Ausübung der der Kommission gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Befugnisse durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der geschätzten Zahl der benannten Dienste;

geschätzte Kosten der Präsenzsitzungen des Europäischen Gremiums für digitale Dienste gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065;

geplante Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen in Bezug auf die Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten im Zusammenhang mit der Überwachung neu aufkommender und systemischer Probleme oder Organisation solcher Sitzungen oder Veranstaltungen;

eine vorsichtige Schätzung für Studien und externe Berater, die sich auf einen bestimmten benannten Dienst, einschließlich dessen Prüfungen, oder die Analyse einer bestimmten Risikokategorie beziehen, die sich aus der von den benannten Diensten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorzunehmenden Risikobewertung ergibt;

bestehende oder geplante Vereinbarungen zwischen Kommissionsdienststellen und Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder nationalen Behörden über die Analyse, die der aufsichtlichen Kontrolle benannter Dienste zugrunde liegt;

Entwicklung oder Nutzung digitaler Instrumente oder Umgebungen, einschließlich Software und APIs, die speziell für die Analyse, Überwachung und Erprobung der Funktionsweise eines benannten Dienstes konzipiert sind, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen;

eine vorsichtige Schätzung für den Zugang zu Datenbanken und die Durchführung von Erhebungen zur Ermittlung der zu benennenden Dienste und zur Bewertung der Auswirkungen der Funktionsweise benannter Dienste in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2022/2065 geregelten Aspekte;

eine vorsichtige Schätzung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Erwerb, der Lizenzierung, dem Abonnement, der Entwicklung, der Pflege und dem Betrieb des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2022/2065 und der von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 verwalteten Datenbank.


ANHANG II

Koeffizient U

Durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes (in Millionen auf die erste Dezimalstelle abgerundet)

Koeffizient

45 –54,9

1

55 –64,9

1,2

65 –74,9

1,4

75 –84,9

1,6

85 –94,9

1,8

95 –104,9

2

Für jeden Betrag über 105 Mio. oder unter 45 Mio. (vorbehaltlich der Wirkungen eines etwaigen Beschlusses gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065): jeweils ein Segment pro 10 Mio. aktiver Nutzer, wobei der Koeffizient U anhand der Formel

Formula
berechnet und auf die erste Dezimalstelle abgerundet wird.