2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/105


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1071 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten aufzuführen und Zonen von der Liste zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind, sowie bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.

(4)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), der Enzootischen Lekuose der Rinder (EBL), der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV), Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission beantragt, dass für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets der Status „seuchenfrei“ gewährt oder obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme genehmigt werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche der Infektion mit RABV und der Infektion mit BTV gemeldet, die sich ebenfalls in bestimmten Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.

(5)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern haben Italien und Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Matera in der Region Basilikata und in den Bezirken Santarem und Setubal erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(6)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schafen und Ziegen haben Frankreich und Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Übersee-Regionen Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte und Réunion sowie in den Provinzen Neapel und Salerno in der Region Kampanien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang I Teil I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Schafe und Ziegen als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(7)

Hinsichtlich der Infektion mit MTBC haben Italien und Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Catanzaro in der Region Kalabrien, in der Provinz Neapel in der Region Kampanien, in den Provinzen Barletta-Andria-Trani, Brindisi und Lecce in der Region Apulien, in der Provinz Nord Est Sardegna in der Region Sardinien und in den Provinzen Burgos, León und Valladolid in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC aufgenommen werden.

(8)

In Bezug auf EBL hat Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Bezirk Porto erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL erfüllt. Daher sollte diese Zone in Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL aufgenommen werden.

(9)

In Bezug auf IBR/IPV hat die Slowakei bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Zone gestellt, die die Regionen Bratislava, Košice, Prešov, Trnava und Žilina umfasst. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV erfüllt. Daher sollte die genannte Zone in Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IBR/IPV verfügt.

(10)

In Bezug auf die Infektion mit ADV hat Polen der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in allen Regionen erfüllt sind, die derzeit in Anhang VI Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Regionen mit einem genehmigten Tilgungsprogramm aufgeführt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV erfüllt. Daher sollten diese Zonen in Anhang VI Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV aufgenommen werden.

(11)

In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Regionen Augsburg und Ostallgäu im Regierungsbezirk Schwaben, im Bundesland Bayern erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD erfüllt. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD aufgenommen werden.

(12)

In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission ferner mitgeteilt, dass die Zonen des Regierungsbezirks Oberfranken, des Regierungsbezirks Oberpfalz, des Regierungsbezirks Mittelfranken und des Regierungsbezirks Unterfranken im Bundesland Bayern, die in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten. Im Gegensatz zum Regierungsbezirk Niederbayern, wo in einigen Teilen dieser Gebiete noch eine BVD-Infektion vorliegt, ist das gesamte Gebiet dieser Zonen frei von BVD. Daher ist es nicht erforderlich, kleinere Gebietseinheiten wie Städte und Landkreise anzuführen, die unter den Regierungsbezirken Oberfranken, Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken aufgeführt sind, die gestrichen werden sollten. Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Slowakei hat der Kommission mehrere Ausbrüche der Infektion mit RABV in den Regionen Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik und Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj sowie in den Regionen Michalovce, Sobrance und Trebišov im Košický kraj gemeldet. Da das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit RABV hat und in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, sollte diesen Regionen der Status „seuchenfrei“ aberkannt und der Eintrag für die Slowakei in der genannten Liste entsprechend geändert werden.

(14)

In Bezug auf die Infektion mit RABV hat die Slowakei der Kommission ferner einen Antrag auf Genehmigung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Zone vorgelegt, die die Regionen Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik und Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj und die Regionen Michalovce, Sobrance und Trebišov im Košický kraj umfasst. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV erfüllt. Daher sollte die genannte Zone in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV verfügt.

(15)

In Bezug auf die Infektion mit BTV haben Belgien und Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV im gesamten Hoheitsgebiet Belgiens und in den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier, Trier-Saarburg und Vulkaneifel im Bundesland Rheinland-Pfalz erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV erfüllen. Daher sollte Belgien in die Liste aufgenommen werden und die genannte Zone im Bundesland Rheinland-Pfalz sollte in das Gebiet Deutschlands aufgenommen werden, das bereits in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit BTV aufgeführt ist und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV hat.

(16)

Spanien hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV Serotyp 4 in den Provinzen Ourense und Pontevedra in der Autonomen Gemeinschaft Galicien gemeldet, von denen auch die umliegenden Bezirke Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo sowie die Bezirke Alcañices und Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León betroffen sind. Da diese Gebiete den Status „seuchenfrei“ haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(17)

In Bezug auf die Infektion mit BTV hat Spanien der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Anwendungsbereich des bereits genehmigten optionalen Tilgungsprogramms für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone durch die Aufnahme einer Zone erweitert hat, die die Provinzen Ourense und Pontevedra, mehrere Bezirke der Provinz Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, mehrere Bezirke in der Provinz Toledo in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, die Provinz Salamanca, mehrere Bezirke in den Provinzen Avila und Zamora in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León und mehrere Bezirke in der Autonomen Gemeinschaft Madrid umfasst. Daher sollte die genannte Zone im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone hinzugefügt werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV verfügt.

(18)

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen: Provinz Pescara, Teramo

Region Basilikata: Provinz Matera

Region Kalabrien: Provinz Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise: Provinz Campobasso

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

ii)

der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Bezirke Aveiro, Castelo Branco, Coimbra, Faro, Guarda, Leiria, Santarem, Setubal, Viseu

Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira“

b)

Teil I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet“

ii)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen

Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza

Region Kampanien: Provinz Benevento, Napoli, Salerno

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

c)

Teil II Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen: Provinzen L’Aquila, Chieti

Region Basilikata: Provinz Potenza

Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno

Region Molise: Provinz Isernia

Region Apulien: Provinzen Foggia, Taranto

Region Sizilien“

ii)

der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Bezirke Beja, Braga, Braganca, Evora, Lisboa, Portalegre, Porto, Viana do Castelo, Vila Real

Autonome Region Madeira

Autonome Region Azoren: Insel São Miguel“

d)

in Teil II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Basilikata

Region Kalabrien: Provinzen Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Avellino

Region Apulien: Provinz Foggia

Region Sizilien“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen

Region Basilikata: Provinz Matera

Region Kalabrien: Provinz Catanzaro

Region Kampanien: Provinz Neapel

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium: Provinzen Frosinone, Latina, Rieti, Viterbo

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino

Region Molise

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Medio Campidano, Nordost-Sardinien, Nuoro, Ogliastra, Oristano, Sulcis Iglesiente

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

ii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, León, Valladolid

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Asturien“

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Basilikata: Provinz Potenza

Region Kalabrien: Provinzen Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Avellino, Caserta, Benevento, Salerno

Region Latium: Provinz Roma

Region Marken: Provinz Macerata

Region Apulien: Provinz Foggia

Region Sardinien: Metropolitanstadt Sassari

Region Sizilien“

ii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Ávila, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Zamora

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Valencia“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für die Slowakei folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der folgenden Regionen:

Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj“

b)

in Teil II wird nach dem Eintrag für Rumänien folgender Eintrag für die Slowakei eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Slowakei

Region Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

Region Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj“

4.

in Anhang IV Teil I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen Autonome Region Madeira“

5.

in Anhang V Teil II wird nach dem Eintrag für Luxemburg folgender Eintrag für die Slowakei eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

„Slowakei

Kraj Bratislava

Kraj Košice

Kraj Prešov

Kraj Trnava

Kraj Žilina

5. Juni 2023“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet“

b)

in Teil II wird der Eintrag für Polen gestrichen.

7.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg

Bundesland Bayern:

Regierungsbezirk Oberbayern

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Stadt Landshut, Stadt Passau, Stadt Straubing, Freyung-Grafenau, Kelheim, Landkreis Landshut, Landkreis Passau, Regen, Rottal-Inn, Lkr. Straubing-Bogen,

Regierungsbezirk Mittelfranken

Regierungsbezirk Oberfranken

Regierungsbezirk Oberpfalz

Regierungsbezirk Unterfranken

Regierungsbezirk Schwaben

Bundesland Brandenburg

Bundesland Bremen

Bundesland Hamburg

Bundesland Hessen

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Rheinland-Pfalz

Bundesland Saarland

Bundesland Sachsen

Bundesland Sachsen-Anhalt

Bundesland Thüringen“

b)

in Teil II erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

„Deutschland

Bundesland Bayern:

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Deggendorf, Dingolfing-Landau

Bundesland Berlin

Bundesland Niedersachsen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Bundesland Schleswig-Holstein

21. Februar 2022“

8.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

vor dem Eintrag für Tschechien wird folgender Eintrag für Belgien eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

ii)

der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet“

iii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería

Die folgenden Bezirke der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Asturien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Almadén, Almodóvar del Campo, Piedrabuena in der Provinz Ciudad Real

Belvis de la Jara, Gálvez, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos in der Provinz Toledo

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme folgender Gebiete:

Provinz Salamanca

Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebrero, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada in der Provinz Ávila

Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Galicien, mit Ausnahme folgender Regionen:

Provinz Orense

Provinz Pontevedra

Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Valencia“

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien:

Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla

Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha:

Die folgenden Bezirke der Provinz Ciudad Real: Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena

Die folgenden Bezirke der Provinz Toledo: Belvis de la Jara, Gálvez, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León:

Provinz Salamanca

Die folgenden Bezirke der Provinz Ávila: Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebrero, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada

Die folgenden Bezirke der Provinz Zamora: Alcañices, Bermillo de Sayago Puebla de Sanabria

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft Galicien:

Provinz Orense

Provinz Pontevedra

Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

21. Februar 2022“