1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1057 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2023

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Rechteckige Ware („Kühlmatte“) mit Abmessungen von etwa 50 cm × 40 cm × 1 cm oder 90 cm × 50 cm × 1 cm, bestehend aus einer weichen Platte aus Polyurethan-Zellkunststoff, die mit einem Gel aus Wasser und 1,6 GHT Carboxymethylcellulose getränkt ist.

Die Kühlmatte ist mit einem wasserdichten Spinnstofferzeugnis aus synthetischen Fasern (Polyester), mit einer Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite, bezogen.

Die Kühlmatte hat aufgrund des Gels eine kühlende Wirkung, beispielsweise, wenn sich ein Tier auf sie legt.

Die Kühlmatte ist für den Einzelverkauf aufgemacht und für Hunde und Katzen bestimmt, sie kann aber auch von Menschen verwendet werden.

(Siehe Abbildung) (*1)

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Kühlmatte hauptsächlich zur Abkühlung dienen soll. Ihre Funktion ist daher nicht mit der von Bettausstattungen und ähnlichen Waren der Position 9404 vergleichbar.

Bei der Kühlmatte handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem Bezug aus einem Spinnstofferzeugnis, einer Platte aus Zellkunststoff und einem carboxymethylcellulosehaltigen Gel besteht.

Das Gel verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Platte aus Schaumkunststoff hat nur eine Trägerfunktion, und der wasserdichte Spinnstoff dient lediglich als Bezug (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3926 , Ziffer 9). Bei der gelhaltigen Matte handelt es sich um eine Ware aus Stoffen der Position 3912 .

Die Kühlmatte ist daher als andere Ware aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Image 1L1422023DE2910120230525DE0005.0001311333ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEITvom …zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der WechselkurseDER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseitsABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Protokoll) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Sonderausschuss) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.(2)Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.(3)Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.(4)Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen AtomgemeinschaftABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:Artikel 1Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.Artikel 2Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.Artikel 3Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.Artikel 4Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:a)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.b)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.Artikel 5Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.Artikel 6Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.Artikel 7Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:a)bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oderb)bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Arbeitstag einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.Artikel 8Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu […], den […]Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen SicherheitDie Ko-Vorsitzenden


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.