1.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1057 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2023
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Rechteckige Ware („Kühlmatte“) mit Abmessungen von etwa 50 cm × 40 cm × 1 cm oder 90 cm × 50 cm × 1 cm, bestehend aus einer weichen Platte aus Polyurethan-Zellkunststoff, die mit einem Gel aus Wasser und 1,6 GHT Carboxymethylcellulose getränkt ist. Die Kühlmatte ist mit einem wasserdichten Spinnstofferzeugnis aus synthetischen Fasern (Polyester), mit einer Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite, bezogen. Die Kühlmatte hat aufgrund des Gels eine kühlende Wirkung, beispielsweise, wenn sich ein Tier auf sie legt. Die Kühlmatte ist für den Einzelverkauf aufgemacht und für Hunde und Katzen bestimmt, sie kann aber auch von Menschen verwendet werden. (Siehe Abbildung) (*1) |
3926 90 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 . Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Kühlmatte hauptsächlich zur Abkühlung dienen soll. Ihre Funktion ist daher nicht mit der von Bettausstattungen und ähnlichen Waren der Position 9404 vergleichbar. Bei der Kühlmatte handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem Bezug aus einem Spinnstofferzeugnis, einer Platte aus Zellkunststoff und einem carboxymethylcellulosehaltigen Gel besteht. Das Gel verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Platte aus Schaumkunststoff hat nur eine Trägerfunktion, und der wasserdichte Spinnstoff dient lediglich als Bezug (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3926 , Ziffer 9). Bei der gelhaltigen Matte handelt es sich um eine Ware aus Stoffen der Position 3912 . Die Kühlmatte ist daher als andere Ware aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.