20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/834 DER KOMMISSION

vom 18. April 2023

mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 bestätigte und meldete Italien 294 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Betroffen sind Hühner (Gallus domesticus), Legehennen, Truthühner, Enten und Perlhühner.

(2)

Italien hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3), erforderlich sind.

(3)

Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2021/1872 (4), (EU) 2021/1908 (5), (EU) 2021/1982 (6), (EU) 2021/2100 (7), (EU) 2021/2186 (8) und (EU) 2021/2310 der Kommission (9) Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden die „regulierten Gebiete“) ab.

(4)

Italien teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Betracht kamen.

(5)

Am 2. Mai 2022 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021. Am 14. September 2022, am 27. Februar 2023 und am 14. März 2023 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

(6)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches.

(7)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an den Ausgaben Italiens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(8)

Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis nach Kategorien festgesetzt werden.

(9)

Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(10)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und für die Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Italiens hinsichtlich der 294 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 festgelegt sind.

(11)

Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angepasst werden, solange der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschritten wird.

(12)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Italien bis spätestens 30. September 2023 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11), ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (12), sollte keine Anwendung finden.

(13)

Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Italien Vorabprüfungen vornehmen.

(14)

Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Italien der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

(15)

Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Italien gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 294 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Artikel 2

(1)   Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)

solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und

b)

nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind und

c)

wenn Italien die Unterstützung bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und

d)

wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(2)   Ausgaben, die von Italien nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Artikel 3

(1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 27 229 572 EUR und gliedert sich wie folgt:

a)

Für den Produktionsverlust bei Bruteiern und Tafeleiern in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,133 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 338 972 Eier,

ii)

0,525 EUR pro Truthuhn-Brutei, das in den KN-Code 0407 19 11 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 560 652 Eier,

iii)

0,108 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 3 998 046 Eier,

iv)

0,022 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 9 401 020 Eier,

v)

0,030 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 3 233 520 Eier,

vi)

0,038 EUR pro Ei aus Freilandhaltung, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 248 940 Eier,

vii)

0,032 EUR pro ökologischem/biologischem Ei, das in den KN-Code 0407 21 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 2 139 060 Eier,

b)

Für Verluste aufgrund der verlängerten Stilllegungszeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,038 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 1 417 836 Tiere,

ii)

0,068 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 3 445 316 Tiere,

iii)

0,089 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 4 228 925 Tiere,

iv)

0,051 EUR pro Woche pro Standard-Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 36 690 461 Tiere,

v)

0,884 EUR pro Woche pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 144 500 Tiere,

vi)

0,087 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 104 124 Tiere,

vii)

0,136 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 210 184 Tiere,

viii)

0,153 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 34 944 Tiere,

ix)

0,123 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 5 065 698 Tiere,

x)

0,204 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 3 228 342 Tiere,

xi)

0,164 EUR pro Woche pro Truthuhn/Truthahn, das/der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 171 362 Tiere,

xii)

0,300 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 47 780 Tiere,

xiii)

0,205 EUR pro Woche pro Ente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 383 592 Tiere,

xiv)

0,089 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 901 456 Tiere,

c)

Für Verluste aufgrund eines verkürzten Produktionszyklus (frühzeitige Schlachtung der Tiere) in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,540 EUR pro Woche pro Legehenne (Elterntier), die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 95 009 Tiere,

ii)

0,162 EUR pro Woche pro Masthähnchen (Elterntier), das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 373 747 Tiere,

iii)

1,007 EUR pro Woche pro Truthuhn (Elterntier), das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 40 255 Tiere,

iv)

0,123 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 4 214 895 Tiere,

v)

0,183 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 203 545 Tiere,

vi)

0,306 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 638 293 Tiere,

d)

Für Verluste aufgrund der verlängerten Aufzucht- und Mastzeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,13 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 584 829 Tiere,

ii)

0,15 EUR pro Woche pro Legehenne aus Freilandhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 31 000 Tiere,

iii)

0,143 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 550 454 Tiere,

iv)

0,143 EUR pro Woche pro Landhuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 4 750 Tiere,

v)

0,102 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 143 066 Tiere,

vi)

0,178 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 13 500 Tiere,

vii)

0,318 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Masthähnchen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 95 942 Tiere,

viii)

0,331 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 161 489 Tiere,

ix)

0,528 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 282 596 Tiere,

x)

0,497 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 10 307 Tiere,

xi)

0,103 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 16 550 Tiere,

e)

Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

i)

0,367 EUR pro Küken von Legerassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 241 430 Tiere,

ii)

0,228 EUR pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 6 099 470 Tiere,

iii)

0,344 EUR pro Küken von Landrassen, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 79 250 Tiere,

iv)

0,550 EUR pro Truthuhnküken, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 982 552 Tiere,

v)

1,00 EUR pro Truthahnküken, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 881 265 Tiere,

f)

Für den Verkauf von Tieren aus den regulierten Gebieten zu reduzierten Preisen gelten folgende Pauschalbeträge:

i)

0,076 EUR pro Legehennenküken, das in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 82 900 Tiere,

ii)

0,50 EUR pro roter Legehenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 350 Tiere,

iii)

0,035 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) Masthähnchen, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht werden und deklassiert wurden, für maximal 292 880 Tiere,

iv)

2,50 EUR pro Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 300 Tiere,

v)

1,25 EUR pro Kilogramm Masthähnchenfleisch, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht und gefroren statt frisch verkauft wird, für maximal 3 000 Kilogramm.

(2)   Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere oder die entsprechende Menge Fleisch die Höchstzahl der Eier oder Tiere oder die Höchstmenge an Kilogramm Fleisch pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten unter Beteiligung der Union finanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Artikel 4

Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) durch.

Italien prüft insbesondere Folgendes:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

b)

bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

c)

dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 5

Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1872 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 53).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1908 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 390 vom 4.11.2021, S. 39).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1982 der Kommission vom 12. November 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 403 vom 15.11.2021, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission vom 29. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 428 vom 30.11.2021, S. 3).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 110).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2310 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 461I vom 27.12.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(13)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).


ANHANG

Liste der Rechtsvorschriften der Union mit den regulierten Gebieten und Zeiträumen gemäß Artikel 2

Teile Italiens und Zeiträume gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687, und definiert in:

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1872;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1908;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1982;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186;

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2310.