17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/814 DER KOMMISSION

vom 14. April 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, h, i, j, k und m,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/1925 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung bestimmter Aspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften insbesondere in Bezug auf Mitteilungen, Anträge, Berichte und sonstige Schriftsätze, unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens von Mitteilungen und Schriftsätzen, sowie in Bezug auf die Einleitung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festzulegen. Ferner müssen Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission festgelegt werden.

(2)

Um ein faires und effizientes Verfahren sowie die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten und allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen Rechtssicherheit zu bieten, sollte unter anderem der Rahmen für die Übermittlung von Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegt werden. Insbesondere müssen Vorschriften zum Format und zur maximalen Länge von Dokumenten, die Verwendung von Sprachen und das Verfahren für die Übermittlung und den Empfang von Unterlagen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Vorschriften in Bezug auf die Informationen festgelegt werden, die Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, in den nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorzulegenden Mitteilungen oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 auf Verlangen der Kommission übermitteln müssen. Im Zuge der Ausarbeitung einer Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sollten Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, innerhalb einer angemessenen Frist vor dieser Mitteilung Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen können, um ein wirksames Mitteilungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 muss sich die Kommission hauptsächlich auf die von den betreffenden Unternehmen bereitgestellten Informationen stützen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind und gegebenenfalls fristgerecht bereitgestellt werden.

(3)

Für die Verordnung (EU) 2022/1925 bedarf es eines eigens konzipierten Verfahrensrahmens, der den Besonderheiten der Verordnung Rechnung trägt. Dieser Rahmen sollte ein schnelles und wirksames Ermittlungs- und Durchsetzungsverfahren umfassen und gleichzeitig sicherstellen, dass der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wirksam gewahrt wird. Daher sollten klare und verhältnismäßige Regeln für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einschließlich des Rechts auf Einsicht in die Kommissionsakte, festgelegt werden. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, denen die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, sollten das Recht haben, innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen, um sowohl der Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens als auch der Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und Belege zu übermitteln. Er sollte ferner stets das Recht haben, von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen zu erhalten, und darüber hinaus gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Bedingungen Einsicht in alle Unterlagen der Kommissionsakte ohne jegliche Unkenntlichmachungen erhalten. Diese Akteneinsicht sollte in bestimmten Situationen eingeschränkt werden, etwa wenn die Offenlegung bestimmter Unterlagen dem jeweiligen Bereitsteller schaden würde oder andere Interessen stärker ins Gewicht fallen.

(4)

Im Zuge der Gewährung von Akteneinsicht für die betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen sollte die Kommission auf angemessene Weise den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen — einschließlich Erklärungen — vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Um eine wirksame Bewertung der Stellungnahmen Dritter zu Veröffentlichungen oder Konsultationen nach Artikel 8 Absatz 6, Artikel 18 Absätze 5 und 6, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten, sollten solche Stellungnahmen im Hinblick auf die Gewährung von Akteneinsicht und die Ausarbeitung der Kommissionsbeschlüsse nicht vertraulich behandelt werden, wobei die Dritten das Recht haben sollten zu beantragen, dass der Name des Verfassers und des Absenders sowie andere Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, unkenntlich gemacht werden, bevor die Stellungnahme dem Adressaten der vorläufigen Beurteilung oder anderen Dritten übermittelt wird.

(5)

Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Unterlagen zur Verfügung stellt, sollte sie prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für den Dritten aus der Offenlegung ergeben könnte.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 und der vorliegenden Verordnung, einschließlich der von der Kommission nach diesen Verordnungen festgelegten Fristen, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates unterliegen (2). Soweit erforderlich, sollten jedoch besondere Vorschriften für die Fristen festgelegt werden. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften festgelegt in Bezug auf:

(1)

Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten von Mitteilungen und Schriftsätzen nach Artikel 3, von mit Gründen versehenen Anträgen nach Artikel 8 Absatz 3 sowie den Artikeln 9 und 10, von Berichten über die Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 11 sowie von Mitteilungen und Schriftsätzen nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/1925,

(2)

Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/1925,

(3)

die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/1925 und

(4)

Fristen.

KAPITEL II

MITTEILUNGEN, ANTRÄGE UND SONSTIGE SCHRIFTSÄTZE

Artikel 2

Mitteilungen und auf Verlangen der Kommission übermittelte Schriftsätze

(1)   Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 müssen sämtliche Informationen — einschließlich Unterlagen — enthalten, die in dem Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegeben sind.

(2)   Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 hin übermittelte Schriftsätze müssen sämtliche Informationen — einschließlich Unterlagen — enthalten, die in dem Auskunftsverlangen der Kommission genannt sind. Die Kommission kann in ihrem Auskunftsverlangen angeben, welche Abschnitte des Formulars in Anhang I dieser Verordnung auszufüllen sind.

(3)   Wenn das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringt, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Schwellenwerte erreicht, muss es diese Argumente in einer Anlage zu seiner Mitteilung vorlegen. Für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst, zu dem das mitteilende Unternehmen substanziierte Argumente vorbringen möchte, ist eine gesonderte Anlage vorzulegen. Das mitteilende Unternehmen muss auch klar angeben, auf welche der drei kumulativen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 sich seine Argumente beziehen, und jeweils erläutern, warum der betreffende zentrale Plattformdienst die Anforderung ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl er die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwerte erreicht.

(4)   Die der Kommission gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.

(5)   Wenn das mitteilende Unternehmen beantragt, dass von ihm übermittelte Informationen weder veröffentlicht noch auf andere Weise gegenüber anderen Parteien offengelegt werden, muss es dies begründen und die betreffenden Informationen in einem gesonderten Dokument übermitteln, wobei jede Seite mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnisse“ zu versehen ist.

(6)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen und Schriftsätze sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Als Sprache des Verfahrens dient die Sprache, in der die Mitteilung nach Absatz 1 abgefasst wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Mitteilung, die Sprache des Schriftsatzes nach Absatz 2, außer wenn die Kommission und das betreffende Unternehmen etwas anderes vereinbaren. Etwaige Anhänge nach Absatz 1 sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen.

(7)   Den Mitteilungen und Schriftsätzen nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese einreichen, befugt sind, im Namen des betreffenden Unternehmens zu handeln.

(8)   Die Kommission kann ein Unternehmen auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin von der Verpflichtung befreien, bestimmte Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die für die Mitteilung nach Absatz 1 erforderlich sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen für die Bewertung der Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 nicht erforderlich ist.

(9)   Die Kommission bestätigt dem betreffenden Unternehmen bzw. dessen Vertreter(n) unverzüglich schriftlich den Eingang von Mitteilungen oder Schriftsätzen nach den Absätzen 1, 2 und 3.

Artikel 3

Wirksamwerden von Mitteilungen und Schriftsätzen

(1)   Wenn die in einer Mitteilung, einem Schriftsatz oder substanziierten Argumenten nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 dieser Verordnung enthaltenen Informationen in wesentlichen Punkten unvollständig sind, teilt die Kommission dies dem betreffenden Unternehmen bzw. dessen Vertreter(n) unverzüglich schriftlich mit. In einem solchen Fall wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen Informationen bei der Kommission eingehen, oder aber an dem Tag, an dem die Kommission dem betreffenden Unternehmen mitteilt, dass die verlangten Auskünfte angesichts der gegebenen Umstände nicht mehr erforderlich sind.

(2)   Wenn eine Mitteilung, ein Schriftsatz oder substanziierte Argumente nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 mehr als einen zentralen Plattformdienst betrifft bzw. betreffen, kann die Kommission feststellen, dass die darin enthaltenen Informationen nur in Bezug auf einen oder mehrere dieser zentralen Plattformdienste unvollständig sind. In diesem Fall wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz allein in Bezug auf diese zentralen Plattformdienste an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen Informationen bei der Kommission eingehen, oder aber an dem Tag, an dem die Kommission dem betreffenden Unternehmen mitteilt, dass die verlangten Auskünfte angesichts der gegebenen Umstände nicht mehr erforderlich sind.

(3)   Während eine Mitteilung der Kommission zur Bewertung vorliegt, muss das mitteilende Unternehmen die Kommission unverzüglich benachrichtigen über:

a)

jede wesentliche Änderung eines in der Mitteilung, dem Schriftsatz oder den substanziierten Argumenten nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 dargelegten Sachverhalts, die nach Einreichung der betreffenden Mitteilung bzw. des betreffenden Schriftsatzes zutage getreten ist und die dem Unternehmen bekannt ist oder bekannt sein müsste, und

b)

jegliche neuen Informationen, die nach Einreichung der Mitteilung bzw. des Schriftsatzes zutage treten und die dem Unternehmen bekannt sind oder bekannt sein müssten und die hätten übermittelt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung oder des Schriftsatzes bekannt gewesen wären.

(4)   Die Kommission unterrichtet das betreffende Unternehmen unverzüglich schriftlich über den Eingang der Benachrichtigung über wesentliche Änderungen oder neue Informationen nach Absatz 3. Wenn diese Änderungen bzw. neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der Mitteilung, des Schriftsatzes bzw. der substanziierten Argumente nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 durch die Kommission haben können, wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz an dem Tag wirksam, an dem die betreffenden Informationen bei der Kommission eingehen. Die Kommission setzt das Unternehmen davon in Kenntnis.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels werden ganz oder teilweise unrichtige oder irreführende Angaben als unvollständige Angaben angesehen.

Artikel 4

Format und Länge von Unterlagen

(1)   Die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 übermittelten Unterlagen müssen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung dargelegten Vorgaben in Bezug auf das Format und die maximal zulässige Seitenzahl erfüllen.

(2)   Die Kommission kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin gestatten, die maximal zulässige Seitenzahl zu überschreiten, wenn und soweit das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung nachweist, dass es objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die besonders komplexen rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Seitenzahl zu behandeln.

(3)   Wenn ein von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/1925 übermitteltes Dokument nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang steht, kann die Kommission das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung auffordern, dem abzuhelfen.

KAPITEL III

EINLEITUNG EINES VERFAHRENS

Artikel 5

Einleitung eines Verfahrens

(1)   Die Kommission kann jederzeit, spätestens jedoch an dem Tag, an dem sie die vorläufige Beurteilung nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 bekannt gibt, beschließen, ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 29 der genannten Verordnung einzuleiten.

(2)   Die Kommission gibt die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt.

KAPITEL IV

ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR UND RECHT AUF AKTENEINSICHT

Artikel 6

Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung

Der Adressat der vorläufigen Beurteilung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 kann der Kommission innerhalb der von der Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 der genannten Verordnung gesetzten Frist in prägnanter Form und im Einklang mit den in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften zu Format und Länge von Unterlagen seinen Standpunkt schriftlich mitteilen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1)   Sofern in der Verordnung (EU) 2022/1925 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission erhobene oder erhaltene Informationen oder Unterlagen von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.

(2)   Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/1925 oder bei Befragungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/1925 teilt die Kommission den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen mit, dass davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der Übermittlung von Informationen an die Kommission damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung Einsicht in die von ihnen übermittelten Informationen gewährt werden kann. Artikel 8 gilt in jedem Fall für jedes Dokument, das der Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung spontan übermittelt wird.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission natürliche oder juristische Personen, die Urheber von in der Kommissionsakte befindlichen Unterlagen sind, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihres Erachtens Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten. Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen ferner auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihres Erachtens ggf. Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.

(4)   Die Kommission kann natürliche oder juristische Personen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist

a)

ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Information in Bezug auf jedes einzelne Dokument, jede einzelne Erklärung oder Teile davon konkret zu begründen,

b)

der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. Erklärungen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht werden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich wird, und

c)

eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

(5)   Kommen natürliche oder juristische Personen einer Aufforderung der Kommission nach Absatz 3 oder 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen weder Geschäftsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen enthalten.

(6)   Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie der betreffenden natürlichen oder juristischen Person ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, sofern sie innerhalb einer Woche keine Einwände erhält. Erhebt die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.

(7)   Sofern die Kommission keine anderslautenden Angaben macht, werden Stellungnahmen Dritter zu einer Veröffentlichung oder Konsultation nach Artikel 8 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 5 oder 6, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 nicht vertraulich behandelt. Beteiligte, die Stellungnahmen einreichen, können beantragen, dass der Name des Verfassers und des Absenders sowie andere Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, unkenntlich gemacht werden, bevor die Stellungnahme dem Adressaten der vorläufigen Beurteilung oder anderen Dritten übermittelt wird. Die Kommission kann solche Stellungnahmen oder jegliche nichtvertraulichen Fassungen dieser Stellungnahmen öffentlich zugänglich machen, sofern sie diese Möglichkeit im Rahmen der Veröffentlichung oder Konsultation angekündigt hat.

Artikel 8

Akteneinsicht

(1)   Auf einen entsprechenden Antrag hin gewährt die Kommission einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung, dem bzw. der sie gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 eine vorläufige Beurteilung übermittelt hat (im Folgenden „Adressat“), Akteneinsicht. Die Akteneinsicht darf nicht vor Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung gewährt werden.

(2)   Wenn die Kommission Akteneinsicht gewährt, legt sie dem Adressaten alle in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen vor, vorbehaltlich Unkenntlichmachungen nach Artikel 7 Absatz 3 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 gewährt die Kommission darüber hinaus, gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Offenlegungsbedingungen, Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen ohne jegliche Unkenntlichmachungen. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

a)

Die Akteneinsicht wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Adressaten beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden.

b)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden.

c)

Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und externe technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Adressaten noch in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten des Adressaten vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Untersuchung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Adressaten oder zu anderen Unternehmen, die auf denselben Märkten wie der Adressat tätig sind, eintritt, unterrichten er und der Adressat die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige muss der Kommission ferner versichern, dass er keinen Zugang mehr zu den Informationen und Unterlagen der Akte hat, in die er nach Buchstabe a Einsicht erhalten hatte und die dem Adressaten von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem muss er der Kommission versichern, dass er die Anforderungen nach Buchstabe d weiterhin erfüllen wird.

d)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen dürfen die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weitergeben, die nicht an die Offenlegungsbedingungen gebunden sind, und sie dürfen die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Artikel 8 Absatz 8 genannten Zwecke verwenden.

e)

Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) vor Ort in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, keine Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren oder nach den in Absatz 3 genannten Offenlegungsbedingungen Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen durch eine solche Offenlegung wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt stärker ins Gewicht fällt als die Bedeutung der Offenlegung der vollständigen Unterlagen für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 Sätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 kann die Kommission aus demselben Grund beschließen, den Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern und andere Arten sensibler Dokumente nicht oder nur teilweise offenzulegen.

(5)   Die in Absatz 3 genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von in der Kommissionsakte befindlichen Unterlagen stellen, die dem Adressaten nicht bereits nach Absatz 2 vorgelegt wurden und die sie dem Adressaten zugänglich machen wollen, oder auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige. Eine solche erweiterte Akteneinsicht bzw. eine solche Ausweitung kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Anspruchs des Adressaten auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.

(6)   Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 4 oder 5 kann die Kommission den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen auffordern, nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen.

(7)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 5 gerechtfertigt ist, um sicherzustellen, dass der Adressat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam ausüben kann, so ersucht sie den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen entweder um seine Zustimmung zur Einsicht des Adressaten in eine nichtvertrauliche Fassung oder um seine Zustimmung zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf bestimmte Personen oder Unternehmen allein in Bezug auf die betreffenden Unterlagen. Wenn der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen dem nicht zustimmt, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Offenlegungsbedingungen für die betreffenden Unterlagen festgelegt sind.

(8)   Unterlagen, die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke der einschlägigen Verfahren, in denen die Einsicht gewährt wurde, oder für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden.

(9)   Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 3 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.

KAPITEL V

FRISTEN

Artikel 9

Beginn der Fristen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Fristen für die Verordnung (EU) 2022/1925 und die vorliegende Verordnung gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 berechnet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beginnen die Fristen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.

(3)   Wenn ein Dokument die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Format und Länge nicht erfüllt, beginnt die Frist erst zu laufen, sobald dem auf eine entsprechende Aufforderung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 hin abgeholfen wurde.

Artikel 10

Festsetzung von Fristen

(1)   Bei der Festsetzung einer Frist gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung trägt die Kommission allen relevanten sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Gesichtspunkten und allen betroffenen Interessen gebührend Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, und dem Interesse eines zügigen Verfahrens.

(2)   Eine Frist kann gegebenenfalls auf einen mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen hin, der vor Ablauf der von der Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist gestellt wird, verlängert werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Verlängerung prüft die Kommission, ob der mit Gründen versehene Antrag hinreichend substanziiert ist und ob die beantragte Verlängerung die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten geltenden Verfahrensfristen gefährden könnte.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übermittlung und Eingang von Unterlagen

(1)   Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

(2)   Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entspricht.

(3)   Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.

(4)   Ein Dokument, das der Kommission elektronisch übermittelt wurde, gilt als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Das Dokument oder Teile davon sind beschädigt oder unbrauchbar.

b)

Das Dokument enthält Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen.

c)

Das Dokument enthält eine elektronische Signatur, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 4 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.

(6)   Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.

(7)   Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2023 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).


ANHANG I

FORMULAR ZUR BENENNUNG EINES TORWÄCHTERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 („Formular GD“ — Gatekeeper Designation)

ABSCHNITT 1

Angaben zum mitteilenden Unternehmen

1.1.

Geben Sie in Bezug auf das mitteilende Unternehmen bitte Folgendes an:

1.1.1.

den Namen des Unternehmens,

1.1.2.

eine Beschreibung der Unternehmensstruktur des mitteilenden Unternehmens, einschließlich der Identität i) der Einheiten, die die einzelnen in Abschnitt 2.1.1 genannten zentralen Plattformdienste bereitstellen, und ii) der Einheiten, die die erstgenannten Einheiten allein oder gemeinsam direkt oder indirekt kontrollieren, (1) und

1.1.3.

Kontaktdaten, u. a.:

1.1.3.1.

Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Position der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, an die Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, zur Bekanntgabe gesandt werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;

1.1.3.2.

bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den oder die Vertreter, dem bzw. denen Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können: Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Position jedes Vertreters; Original des schriftlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der Kommission).

1.2.

Geben Sie an, ob das mitteilende Unternehmen bereits zuvor nach der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde. Falls ja, geben Sie bitte die zentralen Plattformdienste, auf die sich die Benennung bezieht, sowie die Nummer und das Datum des Benennungsbeschlusses der Kommission an.

ABSCHNITT 2

Angaben zu den zentralen Plattformdiensten

Für die Zwecke des vorliegenden Formulars zur Benennung eines Torwächters ist unter einer plausiblen alternativen Abgrenzung eines zentralen Plattformdienstes eine Abgrenzung des jeweiligen zentralen Plattformdienstes zu verstehen, die einen anderen Umfang hat als die von dem mitteilenden Unternehmen als relevant erachtete Abgrenzung und die angesichts aller einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere des Abschnitts D Nummer 2 und des Abschnitts E des Anhangs und des Erwägungsgrunds 14 der genannten Verordnung, plausibel ist.

Bei plausiblen alternativen Abgrenzungen eines zentralen Plattformdienstes kann es sich handeln um i) Abgrenzungen, die weiter gefasst sind als diejenigen, die das mitteilende Unternehmen als relevant erachtet (z. B., wenn das mitteilende Unternehmen bestimmte Dienste als eigenständige zentrale Plattformdienste betrachtet, weil sie für verschiedene Arten von Geräten bereitgestellt werden), oder ii) Abgrenzungen, die enger gefasst sind als diejenigen, die das mitteilende Unternehmen als relevant erachtet (z. B., wenn das mitteilende Unternehmen bestimmte Dienste, die es getrennt anbietet und vermarktet, als Teil eines einzigen zentralen Plattformdienstes betrachtet).

2.1.

Geben Sie für jede in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannte relevante Kategorie zentraler Plattformdienste bitte Folgendes an:

2.1.1

eine erschöpfende Aufstellung aller vom mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienste einschließlich etwaiger plausibler alternativer Abgrenzungen für jeden dieser zentralen Plattformdienste und

2.1.2

eine ausführliche Erläuterung der Grenzen zwischen den eigenständigen zentralen Plattformdiensten einschließlich der Art und Weise, wie die in Abschnitt D Nummer 2 und Abschnitt E des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 dargelegte Methode unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere des Erwägungsgrunds 14, angewandt wurde, um eigenständige zentrale Plattformdienste und plausible alternative Abgrenzungen dieser zentralen Plattformdienste zu ermitteln.

2.2.

Geben Sie für alle von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienste, jeweils unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen, auf der Grundlage der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben an,

2.2.1

welche zentralen Plattformdienste die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2022/1925 erreichen und

2.2.2

welche zentralen Plattformdienste die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, nicht aber die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/1925 erreichen.

2.3.

Erläutern Sie in Bezug auf jeden von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienst, der die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 erreicht, jeweils unter Berücksichtigung aller alternativen Abgrenzungen, kurz die einschlägigen Tätigkeiten des mitteilenden Unternehmens und nennen Sie dabei die Art seiner Geschäftstätigkeit sowie seine wichtigsten Tochtergesellschaften, Marken, Produktnamen und Warenzeichen.

2.4.

Geben Sie bitte an, ob das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringt, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte erreicht. Falls ja, führen Sie bitte die betreffenden zentralen Plattformdienste an und verweisen Sie auf die entsprechenden Anlagen.

ABSCHNITT 3

Angaben zu den quantitativen Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/1925

Geben Sie in Bezug auf das mitteilende Unternehmen Folgendes an:

3.1.

seinen Jahresumsatz in der Union in jedem der letzten drei Geschäftsjahre (2);

3.2.

seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder seinen entsprechenden Marktwert im letzten Geschäftsjahr;

3.3.

für jeden zentralen Plattformdienst, der von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellt wird, unter Berücksichtigung aller beliebigen plausiblen alternativen Abgrenzungen, eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen es den jeweiligen Dienst bereitstellt;

3.4.

präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode, anhand derer die in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 dieses Formulars gemachten Angaben ermittelt wurden.

ABSCHNITT 4

Angaben zu den quantitativen Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2022/1925

Legen Sie für jeden von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienst, der die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Schwellenwerte erreicht, unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen im Einklang mit der Methode und den Indikatoren in den Abschnitten A, B, C, D und E des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 bitte gesondert folgende Informationen vor:

4.1.

Zahl der monatlich aktiven Endnutzer (3), die in jedem der letzten drei Geschäftsjahre in der Union niedergelassen oder aufhältig waren;

4.2.

Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer, die in jedem der letzten drei Geschäftsjahre in der Union niedergelassen waren;

4.3.

präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode, anhand derer die in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben ermittelt wurden;

4.4.

etwaige externe Berichte und interne Unterlagen, die bei der Ermittlung der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden.

ABSCHNITT 5

Erklärung

Die Mitteilung muss am Ende folgende Erklärung enthalten, die von dem mitteilenden Unternehmen oder im Namen des mitteilenden Unternehmens zu unterzeichnen ist:

„Das mitteilende Unternehmen erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Mitteilung und ihren Anlagen richtig, vollständig und nicht irreführend sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der in dem Formular verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten seiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Die Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/1925 sind dem mitteilenden Unternehmen bekannt.“

Bei digital signierten Formularen dient das folgende Feld nur Informationszwecken. Es sollte mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur übereinstimmen.

Datum:

[Unterzeichner(in)]

Name:

Unternehmen:

Position:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[„elektronisch signiert“/Unterschrift]


(1)  Zur Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Kontrolle“ siehe Artikel 2 Nummern 27 und 28 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).

(2)  Zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(3)  Gemäß Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 bezeichnet der Begriff „monatlich aktive Endnutzer“ die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des Geschäftsjahres monatlich aktiv waren.


ANHANG II

FORMAT UND LÄNGE DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

FORMAT DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Unterlagen, die der Kommission nach Artikel 3, Artikel 8 Absatz 3 und den Artikeln 9, 10, 11, 14, 15, 17, 18, 19, 24, 25, 29 und 34 der Verordnung (EU) 2022/1925 übermittelt werden, müssen in einem Format vorgelegt werden, das der Kommission die elektronische Verarbeitung der Unterlagen erlaubt und bei dem insbesondere die Digitalisierung der Unterlagen und die Zeichenerkennung möglich sind.

Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:

a)

Der Text (A4-Format) muss gut lesbar sein, und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und Rückseite) beschrieben sein.

b)

Auf Papier vorgelegte Unterlagen sind so miteinander zu verbinden, dass die Verbindung leicht gelöst werden kann (sie sollten also nicht gebunden oder in anderer Weise, z. B. mit Klebstoff, Heftklammern o. Ä., fest zusammengefügt werden).

c)

Es ist eine gängige Schriftart (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu den vier Seitenrändern (höchstens 4 700 Zeichen pro Seite).

d)

Die Seiten und Absätze jedes Dokuments sind fortlaufend zu nummerieren.

LÄNGE DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Für die nachstehend aufgeführten Arten von Unterlagen gelten die nachfolgend genannten Seitenzahl-Obergrenzen. Anlagen, die diesen Unterlagen beigefügt sind, werden nicht auf die geltenden Seitenzahl-Obergrenzen angerechnet, sofern die Anlagen eine bloße Beweis- oder Hilfsfunktion haben und in Bezug auf Anzahl und Länge nicht unverhältnismäßig sind.

a)   Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Übermittlung von Angaben im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925

Alle Angaben zu den Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 sind im Hauptteil des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars GD anzugeben.

Die Mitteilung zu jedem eigenständigen zentralen Plattformdienst, unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen, bei dem das mitteilende Unternehmen alle Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 erreicht, darf höchstens 50 Seiten umfassen. Diese Seitenzahl-Obergrenze gilt für die in den Abschnitten 2 und 4 des Formulars GD gemachten Angaben zu zentralen Plattformdiensten. In Bezug auf die Abschnitte 2, 3 und 4 des genannten Formulars sollte das mitteilende Unternehmen prüfen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst zusammengefasst werden sollten.

b)   Substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925

Wenn das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 beschließt, substanziierte Argumente vorzubringen, dürfen diese für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst höchstens 30 Seiten umfassen.

c)   Mit Gründen versehene Anträge nach den Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/1925

Mit Gründen versehene Anträge nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/1925 dürfen höchstens 30 Seiten umfassen.

d)   Erwiderungen auf vorläufige Beurteilungen nach der Verordnung (EU) 2022/1925

Hat die Kommission dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung schriftlich ihre vorläufige Beurteilung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 17, 18, 24, 25, 29 und 30 oder Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 bekannt gegeben, so darf die Seitenzahl der schriftlichen Erwiderung den höheren der beiden folgenden Werte nicht überschreiten: 50 Seiten oder die Seitenzahl der vorläufigen Beurteilung.