4.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/730 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen von regionalen Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen. |
(2) |
In der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bis zur Vorlage des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für diesen Bestand für 2023 festgesetzt. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat sein wissenschaftliches Gutachten für diesen Bestand für 2023 am 16. Dezember 2022 veröffentlicht. Die endgültige TAC für diesen Bestand für 2023 sollte im Einklang mit diesem Gutachten festgesetzt werden. |
(3) |
Zwischen dem 9. und dem 13. März 2023 wurden bilaterale Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TAC für Sandaale (Ammodytes spp.) und die zugehörigen Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in Unionsgewässern der ICES-Division 3a geführt. Diese Konsultationen wurden nach Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) und auf der Grundlage des vom Rat am 2. März 2023 gebilligten Standpunkts der Union durchgeführt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
(4) |
Die Union und Norwegen führten bilaterale Konsultationen über i) gemeinsam bewirtschaftete und genutzte Bestände im Skagerrak, einschließlich Tiefseegarnele (Pandalus borealis) und Wittling (Merlangius merlangus) in der ICES-Division 3a mit dem Ziel, sich auf die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten zu einigen, ii) den Zugang zu Gewässern und iii) den Austausch von Fangmöglichkeiten. Zwischen dem 9. November und dem 9. Dezember 2022 wurden Konsultationen über die Bewirtschaftung der Bestände im Skagerrak auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Zwischen dem 9. November 2022 und dem 16. März 2023 fanden Konsultationen über den Zugang zu Gewässern und den Austausch von Fangmöglichkeiten statt, ebenfalls auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union. Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurden in zwei vereinbarten Niederschriften festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union und Norwegens am 17. März 2023 unterzeichnet wurden. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in diesen vereinbarten Niederschriften angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen in den vereinbarten Niederschriften enthaltenen Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die mit der Verordnung (EU) 2023/194 festgesetzten einschlägigen Fangmöglichkeiten und die mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (3) festgesetzten Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Auf ihrer 11. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen, die Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) beibehalten und die Aufwandsbeschränkung für die pelagische Fischerei aufgehoben. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(6) |
Auf ihrer Jahrestagung 2022 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) die Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im IOTC-Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für diesen Bestand beibehalten. Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wurde die Unionsquote für diesen Bestand für 2023 im Einklang mit dieser von der IOTC angenommenen Maßnahme festgesetzt. Nach der Überarbeitung der jährlichen Fangbeschränkung der Union im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich hat die IOTC die Unionsquote für diesen Bestand für 2023 im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan geändert. Diese überarbeitete Unionsquote sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(7) |
Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT)- darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Die Empfehlungen sollten ausgehend von einem Vorschlag der Kommission so bald wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die Unionsquoten für ICCAT-Bestände wie von der ICCAT für 2024 vorgesehen in ihrem Gesamtumfang nutzen können. Bis diese Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt sind, werden mit der Verordnung (EU) 2023/194 für die einzelnen Mitgliedstaaten Quoten für bestimmte Bestände festgelegt, wobei eine von der ICCAT vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten vereinbarten Gesamtquote der Union für 2023 als Grundlage dient. |
(8) |
Die Unionsquote für ICCAT-Bestände für 2023 wurde auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2022 in Übereinstimmung mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, denen zufolge die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2021 auf 2023 übertragen darf. Bei den Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2023 sollte der Übertragung nicht ausgeschöpfter Unionsquoten, die von der ICCAT vor Beginn der Fangsaison für diese Bestände genehmigt wurden, Rechnung getragen werden. Daher sollten die Quoten für nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT) sowie für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union bestimmte Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, beibehalten werden. |
(9) |
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der ICCAT Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität von Zuchtbetrieben für Rotem Thun der Union in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Anschließend übermittelt die Kommission dem ICCAT-Sekretariat im Rahmen des Fang- und Kapazitätsmanagementplans der Union die Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität zur Erörterung und Genehmigung durch die ICCAT gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1627. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union sowie die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union für 2023 sollten im Einklang mit dem von der ICCAT am 8. März 2023 genehmigten Unionsplan festgelegt werden. |
(10) |
Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der Verordnung (EU) 2023/194 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2023. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangmöglichkeiten sollten daher auch ab dem 1. Januar 2023 gelten, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14, die vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird aufgehoben. |
2. |
Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen. |
3. |
Die Anhänge IA, IB, ID, IH, IJ und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle für Lodde (Mallotus villosus) in grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 folgende Fassung:
„
Art: |
Lodde Mallotus villosus |
Gebiet: |
Grönländische Gewässer von 5 und 14 (CAP/514GRN) |
|
Dänemark |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Deutschland |
0 |
|
||
Schweden |
0 |
|
||
Alle Mitgliedstaaten |
0 |
(1) |
||
Union |
0 |
(2) |
||
Norwegen |
10 000 |
(2) |
||
|
|
|
||
TAC |
entfällt |
|
||
(1) |
Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS). |
|||
(2) |
Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023. |
“
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2023, mit Ausnahme der Bestimmungen über Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14, die vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
(2) Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(3) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang IA:
|
2. |
In Anhang IB:
|
3. |
In Anhang ID:
|
4. |
Anhang IH erhält folgende Fassung: „ANHANG IH SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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5. |
Anhang IJ erhält folgende Fassung: „ANHANG IJ IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.
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6. |
In Anhang VI:
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(1) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
(5) Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.
(6) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).