24.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


VERORDNUNG (EU) 2023/675 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2023

zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu einer langfristigen ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates (5) hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und ist bestrebt, die globale Meerespolitik zu stärken und die nachhaltige Bestandsbewirtschaftung zu fördern.

(3)

Das Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Übereinkommen“), mit dem die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „CCSBT“) eingesetzt wurde, sieht den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union nicht vor. Zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Südlichem Blauflossenthun hat die CCSBT die erweiterte Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „erweiterte Kommission“) eingesetzt, an der sich die Union als Mitglied beteiligen kann. Die Beschlüsse der erweiterten Kommission werden am Ende der CCSBT-Tagung, bei der sie von der erweiterten Kommission vorgelegt werden, zu Beschlüssen der CCSBT, es sei denn, die CCSBT beschließt das Gegenteil. Die Mitglieder der erweiterten Kommission haben dieselben Verpflichtungen wie die Mitglieder der CCSBT, einschließlich zur Einhaltung der Beschlüsse der CCSBT und der Bestimmung zu den finanziellen Beiträgen zur CCSBT.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates (6) ist die Union Mitglied der erweiterten Kommission.

(5)

Die erweiterte Kommission verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu deren Einhaltung und Befolgung sich ihre Mitglieder, einschließlich der Union, fest verpflichtet haben.

(6)

Anders als bei anderen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“), an denen die Union teilnimmt, verfügt sie in diesem Fall über keine Fischereifahrzeuge, die gezielt auf Südlichen Blauflossenthun fischen, und hat in der Vergangenheit nur unbeabsichtigte Beifänge dieser Art und seit 2012 keinerlei Fänge mehr gemeldet. Dennoch ist es für die Union nach wie vor angebracht, die einschlägigen, von der CCSBT verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten, die sich auf die Tätigkeiten und Besonderheiten der Unionsflotte und den Handel mit Südlichem Blauflossenthun beziehen.

(7)

Das Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun überschneidet sich mit den Übereinkommensbereichen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, wo die Langleinenflotte der Union, die gezielt tropischen Thunfisch und verwandte Arten befischt, in der Vergangenheit geringe Beifänge von Südlichem Blauflossenthun gemeldet hat.

(8)

Mit dieser Verordnung werden die bis 2020 angenommenen einschlägigen Entschließungen der CCSBT in Unionsrecht umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind. Diese Verordnung deckt nur die für die Union geltenden CCSBT-Bestimmungen ab, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unionsflotte, wie etwa keine gezielte Fischerei, ausschließlich unbeabsichtigte Beifänge in der Vergangenheit, davon keine seit 2012 und keine Umladungen oder Anlandungen, und der Handel mit Südlichem Blauflossenthun berücksichtigt werden. In der Praxis werden die meisten Verpflichtungen nur ausgelöst, wenn es seitens der Unionsflotte versehentlich zu Beifängen von Südlichem Blauflossenthun kommt — was seit 2012 nicht mehr vorgekommen ist — und diese Fische an Bord behalten werden, was bisher noch nie gemeldet wurde.

(9)

Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (9) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingeführt. Diese Verordnungen decken bereits eine Reihe der in den CCSBT-Entschließungen festgelegten Maßnahmen ab. Es ist daher nicht erforderlich, jene Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung abzudecken.

(10)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Standpunkte der Union in den RFO und die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig umweltverträglich ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, dass mit RFO zusammengearbeitet wird, damit diese für eine bessere Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei sorgen können, und dass ein Beitrag zum Nahrungsmittelangebot geleistet wird.

(11)

Um künftige CCSBT-Entschließungen zügig in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die gezielte Befischung von Südlichem Blauflossenthun durch Fischereifahrzeuge der Union, die im Register der Fischereifahrzeuge vorgesehenen Angaben, die Fristen oder Zeiträume für die Übermittlung der Informationen in Fangmarkierungsformularen, die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß der Fangdokumentationsregelung, die Übermittlung von Meldungen von Umladungen, die Übermittlung von Informationen an das von der CCSBT eingesetzte Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“) in Bezug auf die Liste der IUU-Schiffe und Untersuchungsberichte, die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstelle für Hafeninspektionen, die Übermittlung von Beifangmeldungen, die Übermittlung der jährlichen Berichte und die Anhänge I bis IV. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) konsultiert und hat am 20. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EU) 2018/1725 behandelt werden. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollte es möglich sein, diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren zu speichern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die gemäß dem Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun festgelegt und für die Union verbindlich sind, in Unionsrecht umgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die im Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun im Rahmen des Übereinkommens fischen,

b)

die Mitgliedstaaten, die Südlichen Blauflossenthun einführen, ausführen oder wiederausführen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„SBF“ Südlichen Blauflossenthun oder Fischereierzeugnisse aus Südlichem Blauflossenthun;

2.

„Register der Fischereifahrzeuge“ das von der CCSBT erstellte Register der Fischereifahrzeuge, die zum Fang oder Beifang von SBF berechtigt sind;

3.

„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der biologischen Meeresressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

4.

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

5.

„SBF-Markierung“ ein außen an einem ganzen SBF angebrachtes Etikett, das Informationen über den jeweiligen Fisch enthält;

6.

„CDS“ die von der CCSBT eingeführte spezifische Fangdokumentationsregelung für SBF, die das Fangüberwachungsformular, das Fangmarkierungsformular und das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular umfasst;

7.

„Fangüberwachungsformular“ das Dokument gemäß Anhang I, in dem Informationen über Fang, Umladungen, Ausfuhren und Einfuhren von SBF erfasst werden;

8.

„Fangmarkierungsformular“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem Informationen zu einzelnen, mit einer Markierung versehenen Fischen erfasst werden;

9.

„Einfuhr“ das Verbringen von SBF in das Gebiet der Union, einschließlich zur Umladung in Häfen in diesem Gebiet;

10.

„Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular“ das Dokument gemäß Anhang III, das Informationen über SBF enthält, der bereits über ein Fangüberwachungsformular bei einer Einfuhr erfasst wurde und ganz oder teilweise ausgeführt oder wiederausgeführt wird;

11.

„Ausfuhr“ jede Verbringung von von Fischereifahrzeugen der Union gefangenem SBF in ein Drittland;

12.

„Wiederausfuhr“ jedes Verbringen von SBF, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union;

13.

„ganzer SBF“ SBF, der nicht filetiert wurde;

14.

„verarbeiteter SBF“ SBF, der gereinigt, ausgenommen und gefrorenen wurde und bei dem die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden;

15.

„SBF-Teile ausgenommen Fleisch“ Kopf, Augen, Rogen, Eingeweide und Schwanzflossen;

16.

„Umladeerklärung“ das Dokument gemäß Anhang IV;

17.

„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ die von der CCSBT erlassenen Entschließungen und sonstigen verbindlichen Maßnahmen;

18.

„jährlicher zusammenfassender VMS-Bericht“ das Dokument, das als Formular in Anlage A von CCSBT-CC/0910/06 oder in jedem Dokument, das an deren Stelle tritt, hinterlegt ist, in dem die einschlägigen VMS-Informationen enthalten sind;

19.

„Einhaltungsausschuss“ das Nebenorgan der CCSBT, das die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überwacht, überarbeitet und deren Einhaltung überprüft;

20.

„Entwurf der Liste der IUU-Schiffe“ die von dem Sekretariat erstellte ursprüngliche Liste.

Artikel 4

Allgemeines Verbot der gezielten Fischerei auf SBF

Die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union ist verboten. SBF, der an Bord von Fischereifahrzeugen der Union behalten wird, wird ausschließlich als Beifang angerechnet.

Artikel 5

Register der Fischereifahrzeuge

(1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge der Union, die von ihm ermächtigt wurden, SBF-Beifänge zu haben, und die in das Register der Fischereifahrzeuge aufzunehmen sind. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a)

Lloyds-Nummer/Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO);

b)

Schiffsname(n), Registernummer(n);

c)

frühere(r) Name(n) (sofern zutreffend);

d)

frühere Flagge(n) (sofern zutreffend);

e)

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);

f)

internationale(s) Rufzeichen (sofern zutreffend)

g)

Schiffstyp(en), Länge über alles und Bruttoregistertonnen (BRT);

h)

Name und Anschrift des/der Eigner(s);

i)

Namen und Anschrift des/der Betreiber(s);

j)

verwendete(s) Fanggerät(e) und

k)

zulässiger Zeitraum für den Fang oder das Umladen von SBF.

(2)   Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im Register der Fischereifahrzeuge geführt sind, ist es untersagt, SBF an Bord zu behalten, diesen umzuladen oder auszuführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben bei der Übermittlung ihrer Schiffsliste gemäß Absatz 1 an, welche Schiffe neu aufgenommen wurden und welche Schiffe ersetzen, die derzeit auf der Liste stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung ihrer Schiffsliste mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

(5)   War ein Fischereifahrzeug der Union an IUU-Fischerei beteiligt, so übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen erst, nachdem er vom Eigner des betroffenen Schiffes eine hinreichende Zusage erhalten hat, dass er keine derartige Fischerei mehr ausüben wird.

Artikel 6

Markierung von SBF

(1)   Sind von Fischereifahrzeugen der Union gefangene SBF-Beifänge für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmt, so ist zum Zeitpunkt der Entnahme an jedem ganzen SBF eine SBF-Markierung anzubringen. In Ausnahmefällen, in denen sich eine Markierung versehentlich löst und nicht wieder angebracht werden kann, ist so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Umladung oder Ausfuhr, eine Ersatzmarkierung anzubringen.

(2)   Unverarbeitete ganze SBF werden ohne SBF-Markierung nicht eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt, es sei denn, die Markierung ist aufgrund einer Weiterverarbeitung nicht mehr erforderlich.

(3)   Die SBF-Markierung bleibt an jedem einzelnen Fisch angebracht, solange der Fischkörper vollständig ist, und enthält den Monat, das Gebiet und die Fangmethode sowie das Gewicht und die Länge von jedem SBF.

(4)   Jede SBF-Markierung muss eine eindeutige vorab registrierte Markierungsnummer in leicht lesbarer Form aufweisen, die eine eindeutige Flaggenstaat-Kennung und eine Kennung für das Fischwirtschaftsjahr enthält, und

a)

muss sicher an SBF befestigt werden können;

b)

darf nicht wiederverwendbar sein;

c)

muss manipulationssicher sein;

d)

muss gegen Fälschung oder Nachahmung gesichert sein;

e)

muss mindestens minus 60 Grad Celsius, Salzwasser und grober Handhabung standhalten können und

f)

lebensmittelsicher sein.

(5)   Die Flaggenmitgliedstaaten erfassen die Verteilung der SBF-Markierungen auf die Schiffe unter ihrer Flagge und stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die Betreiber dieser Schiffe und die zuständigen Behörden über Meldeverfahren und -formate verfügen, die die Erfassung der erforderlichen Markierungsdaten ermöglichen.

Artikel 7

Fangmarkierungsformular

(1)   Sind von Fischereifahrzeugen der Union gefangene SBF-Beifänge für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmt, so ist so schnell wie möglich nach der Entnahme jedes einzelnen SBF ein Fangmarkierungsformular auszufüllen. Vor dem Einfrieren des SBF sind Längen- und Gewichtsmessungen durchzuführen.

(2)   Können die Länge und das Gewicht des SBF an Bord des Fischereifahrzeugs nicht korrekt gemessen werden, so sind die Messungen und das Ausfüllen des entsprechenden Fangmarkierungsformulars zum Zeitpunkt der Umladung und in jedem Fall vor jedem weiteren Transfer des SBF vorzunehmen.

(3)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln den Behörden der Flaggenmitgliedstaaten die ausgefüllten Fangmarkierungsformulare. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährlich die Angaben in den Fangmarkierungsformularen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

Artikel 8

Handel mit SBF

(1)   Bei allen Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von SBF sind die CDS-Dokumente und Markierungen gemäß dieser Verordnung mitzuführen.

(2)   SBF-Teile ausgenommen Fleisch dürfen ohne das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular, soweit anwendbar, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 9

Einfuhren von SBF in die Union

(1)   Bei in die Union eingeführtem SBF muss eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und, soweit anwendbar, ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten akzeptieren keine Sendungen von SBF zur Einfuhr, bei denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF nicht zur Einfuhr an.

Artikel 10

Ausfuhren oder Wiederausfuhren von SBF

(1)   Unbeschadet der Validierung von Fangbescheinigungen für die Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von SBF durch die Mitgliedstaaten soweit anwendbar ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitzuführen.

(2)   Sendungen von SBF, mit denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.

(3)   Vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.

Artikel 11

Validierung von CDS-Dokumenten, die von Flaggenmitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten ausgestellt wurden

(1)   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bzw. des Mitgliedstaats überprüfen die in den CDS-Dokumenten enthaltenden Angaben. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von ihnen nicht validiert.

(2)   Sind die für die Validierung der CDS-Dokumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht mit den Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 identisch, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die betreffenden zuständigen Behörden mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Einzelheiten zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen.

Artikel 12

Überprüfung der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen CDS-Dokumente

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von den Mitgliedstaaten nicht validiert.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Überprüfungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden jede in die Union eingeführte, aus der Union ausgeführte oder wiederausgeführte Sendung von SBF identifizieren und die CDS-Dokumente für jede Sendung von SBF überprüfen. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt der Sendung prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den CDS-Dokumenten und den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen, und führen, soweit erforderlich, bei den beteiligten Betreibern Überprüfungen durch.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission so bald wie möglich über alle Sendungen von SBF, bei denen Zweifel an den Informationen in den CDS-Dokumenten oder zugehörigen Unterlagen bestehen, oder wenn die CDS-Dokumente unvollständig oder nicht validiert sind oder fehlen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

Artikel 13

Überprüfungen und Untersuchungen von CDS-Berichten

(1)   Erhält die Kommission vom Sekretariat einen Bericht über die Umsetzung der CDS-Bestimmungen, der Informationen enthält, die von einem Mitgliedstaat überprüft werden müssen, so leitet sie diesen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter, der die Informationen überprüft und mögliche festgestellte Unregelmäßigkeiten untersucht.

(2)   Der Mitgliedstaat kooperiert, unternimmt alle erforderlichen Schritte, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CDS zu untersuchen und teilt der Kommission das Ergebnis dieser Untersuchung mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die CDS-Dokumente nicht gefälscht sind oder keine Fehlinformationen enthalten.

Artikel 14

Aufbewahrung von CDS-Dokumenten

(1)   Die Mitgliedstaaten bewahren alle Originale der CDS-Dokumente, die sie erhalten haben, oder gescannte elektronische Kopien der Originaldokumente für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewahren eine Kopie der von ihnen ausgestellten CDS-Dokumente für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.

(3)   Kopien der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, mit Ausnahme des Fangmarkierungsformulars, werden der Kommission unverzüglich und bis spätestens Ende des darauf folgenden Quartals, das auf den Tag folgt, an dem sie ausgestellt wurden oder eingegangen sind, übermittelt. Die Kommission leitet diese Unterlagen unverzüglich an das Sekretariat weiter.

Artikel 15

Umladehäfen

(1)   Alle Umladungen von SBF müssen in Häfen erfolgen.

(2)   Die Flaggenmitgliedstaaten benennen Häfen für Umladungen von SBF für Schiffe unter ihrer Flagge und kommunizieren mit den benannten Hafenstaaten, um die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Informationen auszutauschen.

Artikel 16

Anmeldung von Umladungen

(1)   Vor der Umladung teilt der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union den Behörden des Hafenstaats mindestens 48 Stunden im Voraus oder gemäß den Vorgaben der Hafenstaatbehörden oder, wenn die Fahrt bis zum Hafen weniger als 48 Stunden dauert, unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten Folgendes mit:

a)

den Namen des Fischereifahrzeugs der Union und seine Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;

b)

die umzuladenden SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;

c)

Datum und Ort der Umladung;

d)

FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Beifänge.

(2)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:

a)

den Namen, die Registriernummer und die Flagge des übernehmenden Transportschiffs sowie dessen Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;

b)

die umgeladenen SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;

c)

das Datum und den Ort der Umladung;

d)

den FAO-Alpha-3-Code, das FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Fänge.

Artikel 17

Umladeerklärung

(1)   Der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt diese zusammen mit der Nummer des Fischereifahrzeugs der Union im Register der Fischereifahrzeuge seinem Flaggenmitgliedstaat.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Umladeerklärung dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 15 Tage nach der Umladung übermittelt.

Artikel 18

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1)   Wird die Kommission von einem Mitglied oder einem kooperierenden Nichtmitglied der erweiterten Kommission ersucht, VMS-Daten über ein Fischereifahrzeug der Union zu übermitteln, die einen Vorfall betreffen, bei dem dieses Fischereifahrzeug der Union mutmaßlich gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so leitet die Kommission diese VMS-Daten unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs der Union untersucht den Vorfall und übermittelt die Einzelheiten der Untersuchung an die Kommission, die das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich an das Mitglied oder das kooperierende Nichtmitglied der erweiterten Kommission weiterleitet, das die VMS-Daten angefordert hat.

(3)   Flaggenmitgliedstaaten von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Jahr Beifänge von SBF an Bord behalten haben, übermitteln der Kommission den das Jahr betreffenden zusammenfassenden VMS-Bericht sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses. Die Kommission leitet den zusammenfassenden Bericht unverzüglich an das Sekretariat weiter.

Artikel 19

Entwurf der Liste der IUU-Schiffe

(1)   Teilt das Sekretariat der Kommission die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe mit, so übermittelt die Kommission diese Mitteilung einschließlich der vom Sekretariat vorgelegten entsprechenden Nachweise und aller sonstigen dokumentierten Informationen an den Flaggenmitgliedstaat und fordert diesen auf, zu diesen Informationen mindestens acht Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses Stellung zu nehmen. Die Kommission prüft die vom Flaggenmitgliedstaat übermittelte Stellungnahme und leitet sie mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das Sekretariat weiter.

(2)   Nach der Benachrichtigung durch die Kommission setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Eigner des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich über dessen Aufnahme in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe und über die Folgen, die sich aus einer möglichen Aufnahme in die von der CCSBT verabschiedete Liste der IUU-Schiffe ergeben können, in Kenntnis.

Artikel 20

Mögliche Verstöße

(1)   Erhält die Kommission vom Sekretariat Informationen über einen möglichen Verstoß eines Mitgliedstaats oder eines Fischereifahrzeugs der Union gegen das Übereinkommen oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Der Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens acht Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem möglichen Verstoß durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Abhilfemaßnahmen.

Artikel 21

Kontaktstellen und Hafeninspektionsberichte

(1)   Hafenmitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der CCSBT-Mitglieder.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung betreffend die benannte Kontaktstelle mindestens 21 Tage bevor die Änderung wirksam wird. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor die Änderung wirksam wird, an das Sekretariat weiter.

(3)   Erhält die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einem CCSBT-Mitglied einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission hierüber und über etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission informiert das Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Mitgliedstaats.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Inspektionsberichts einen Statusbericht über den Stand der Untersuchung. Kann dieser Mitgliedstaat den Statusbericht nicht fristgerecht übermitteln, so teilt er der Kommission vor Ablauf der sechsmonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und bis zu welchem Zeitpunkt der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung unverzüglich dem Sekretariat.

Artikel 22

Monatliche Berichterstattung über Beifänge

Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission am 15. jedes Monats Daten zu den Beifängen des Vormonats gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die zu übermittelnden Daten umfassen alle Rückwürfe und Angaben darüber, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie die kumulierten Gesamtbeifänge von SBF für das betreffende Jahr. Die Kommission leitet diese Daten spätestens am letzten Tag jedes Monats an das Sekretariat weiter.

Artikel 23

Jährliche Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses folgende Informationen:

a)

Einzelheiten zu Überprüfungen, die gemäß Artikel 12 durchgeführt wurden, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren;

b)

die Mengen und Prozentsätze von SBF, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen wurden, sowie die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen haben.

Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Daten zu den jährlichen Beifängen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich etwaiger Rückwürfe und Angaben dazu, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie den jährlichen zusammenfassenden VMS-Bericht.

Artikel 24

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.

(2)   Die Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

Artikel 25

Befugnisübertragung

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union nach Artikel 4;

b)

die Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln sind;

c)

die Fristen oder Zeiträume, die sich auf Folgendes beziehen:

i)

die Übermittlung der in den Fangmarkierungsformlaren gemäß Artikel 7 Absatz 3 enthaltenden Informationen;

ii)

die Aufbewahrung von CDS-Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2;

iii)

die Übermittlung von Umlademeldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1;

iv)

die Übermittlung von Informationen an das Sekretariat gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1;

v)

die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstellen für Hafeninspektionen gemäß Artikel 21 Absatz 2;

vi)

die Übermittlung von Beifangmeldungen gemäß Artikel 22 und

vii)

die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 23;

d)

Gebiete, die unter die Anhänge I bis IV fallen.

(2)   Delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. April 2023 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 151.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2023.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)  Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FANGÜBERWACHUNGSFORMULAR

Fangdokumentationsregelung

Dokumentennummer

CM —


 

Dokumentennummern Fangmarkierungsformular

 

FANG/ENTNAHME — Nur einen Teil ankreuzen und ausfüllen

Für Wildfischerei

Name des Fangschiffs

Registriernummer

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor

Oder

 

 

 

 

Für südlichen Blauflossenthun (SBT) aus Zuchtbetrieb

Ordnungsnummer des Zuchtbetriebs bei der CCSBT

Name des Zuchtbetriebs

 

 

 

 

Dokumentennummer(n) des/der zugehörigen Betriebsbesatzformulars/-formulare

 

 

Beschreibung des Fisches

Erzeugnis F (frisch)

FR (gefroren)

Art: RD/GGO/GGT/DRO/DRT/FL/OT *

Monat des Fangs/der Entnahme (MM/JJ)

Fanggerätecode

Statistisches CCSBT-Gebiet

Nettogewicht (kg)

Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD/GGO/GGT/DRO/DRT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für Sonstige (OT): Art des Erzeugnisses beschreiben

 

*

Für Sonstige (OT): Umrechnungsfaktor angeben

 

 

Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend)

Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend)

 

 

 

 

Validierung durch die Behörde (nicht erforderlich für auf See umgeladene Ausfuhren): Hiermit validiere ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

AMTLICHES SIEGEL

Name und Funktion

 

Unterschrift

 

Datum

 


ZWISCHENBESTIMMUNG VON ERZEUGNISSEN (nur für Umladungen und/oder Ausfuhren) — erforderliche(n) Teil(e) ankreuzen und ausfüllen

Umladung

Bescheinigung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben zu Fang/Entnahme vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Name

 

Datum

 

Unterschrift

 

Und/

Oder

Name des Empfängerschiffes

Registriernummer

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

 

 

 

 

Bescheinigung des Kapitäns des Empfängerschiffs: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Name

 

Datum

 

Unterschrift

 

 

Unterschrift des Beobachters (nur für Umladungen auf See):

 

Name

 

Datum

 

Unterschrift

 

Ausfuhr

Ausfuhrort*

Bestimmungsort

(Staat/Rechtsträger im Fischereisektor)

 

Ort

 

Bundesland oder Provinz

 

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

*

Bei Umladungen auf Hoher See ist anstelle des Staates/Rechtsträgers im Fischereisektor das statistische CCSBT-Gebiet anzugeben und andere Felder sind leer zu lassen.

 

 

Bescheinigung des Ausführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Name

Lizenznummer/Name des Unternehmens

Datum

Unterschrift

 

 

 

 

 


 

Validierung durch die Behörde: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

AMTLICHES SIEGEL

 

Name und Funktion

 

Unterschrift

 

 

Datum

 

ENDBESTIMMUNG VON ERZEUGNISSEN — nur einen Bestimmungsort ankreuzen und ausfüllen

Anlandung von inländischen Erzeugnissen für den Inlandsverkauf

Bescheinigung für den Inlandsverkauf: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

 

Name

Anschrift

Datum

Unterschrift

Art: RD/GGO/GGT/DRO/DRT/FL/OT

Gewicht (kg)

Oder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr

Endgültiger Einfuhrort

Ort

 

Bundesland oder Provinz

 

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

Bescheinigung des Einführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name

Anschrift

Datum

Unterschrift

Art: RD/GGO/GGT/DRO/DRT/FL/OT

Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FANGÜBERWACHUNGSFORMULAR

Anleitung zum Ausfüllen des Formulars

 

Dieses Formular ist vom Staat/Rechtsträger im Fischereisektor auszustellen, der über die nationale Quotenzuweisung verfügt, aufgrund derer der SBT entnommen wurde.

Dieses Formular muss alle Umladungen, Anlandung inländischer Erzeugnisse, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren von SBT begleiten, und dem ausstellenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ist eine Kopie dieses Formulars vorzulegen. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass die Ausfuhr/Einfuhr anderer Fischteile als des Fleisches (d. h. Kopf, Augen, Rogen, Därme, Schwänze und Flossen) ohne dieses Dokument gestattet werden kann. Bitte beachten:

Für Zuchtbetriebe. Der Staat/Rechtsträger im Fischereisektor muss für alle im Fangüberwachungsformular aufgeführten SBT (ein) Betriebsbesatzformular(e) erstellt haben, und die Dokumentennummer dieses/dieser Betriebsbesatzformulars/-formulare ist auf dem Fangüberwachungsformular zu vermerken.

Für alle im Fangüberwachungsformular aufgeführten SBT muss/müssen (ein) Fangmarkierungsformular(e) ausgefüllt worden sein, und dem ausstellenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor sind Kopien davon zu übermitteln. Die Dokumentennummern dieses/dieser Fangmarkierungsformulars/-formulare sind im Fangüberwachungsformular zu vermerken.

Wenn beim Ausfüllen des Formulars eine andere Sprache als eine der CCSBT-Amtssprachen (Englisch und Japanisch) verwendet wird, fügen Sie bitte dem Dokument die englische oder japanische Übersetzung hinzu. Das Fangüberwachungsformular besteht aus drei Hauptabschnitten: 1) Fang/Entnahme; 2) Zwischenbestimmung von Erzeugnissen; und 3) Endbestimmung von Erzeugnissen. Die Abschnitte „Fang/Entnahme“ und „Endbestimmung von Erzeugnissen“ sind stets auszufüllen. Der Abschnitt „Zwischenbestimmung von Erzeugnissen“ muss jedoch nur ausgefüllt werden, wenn das Erzeugnis ausgeführt und/oder umgeladen wird.

Im oberen Teil des Formulars sind zwei weitere Angabenfelder enthalten, die immer auszufüllen sind. Dies sind:

Dokumentennummer: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer ein, die vom Herkunftsland/Rechtsträger im Fischereisektor des Herkunftslands für dieses Formular vergeben wurde.

Dokumentennummern Fangmarkierungsformular: Tragen Sie die einmalige Dokumentennummer jedes Fangmarkierungsformulars ein, das zu diesem Formular gehört. Reicht der Platz nicht aus, um alle Dokumentennummern anzugeben, tragen Sie diese Informationen auf einem gesonderten Blatt ein und fügen Sie dieses Blatt bei.

FANG/ENTNAHME — nur einen Teil ankreuzen und ausfüllen

Kreuzen Sie das Kästchen an, um anzugeben, ob es sich um Fänge aus der Wildfischerei oder von SBT aus dem Zuchtbetrieb handelt.

Sie müssen den Teil des Abschnitts „Fang/Entnahme“ ausfüllen, der dem angekreuzten Kästchen entspricht, und dann den Rest des Abschnitts ausfüllen.

Für Wildfischerei — Dies sollte nur für die Wildfischerei ausgefüllt werden (nicht für SBT aus dem Zuchtbetrieb).

Name des Fangschiffs: Tragen Sie den Namen des Fangschiffes ein.

Registriernummer: Tragen Sie die Registriernummer des Fangschiffes ein.

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat oder den Rechtsträger des Fangschiffes ein.

Für SBT aus Zuchtbetrieb — Dies sollte nur für SBT aus dem Zuchtbetrieb ausgefüllt werden.

Ordnungsnummer des Zuchtbetriebs bei der CCSBT: Tragen Sie die laufende Nummer des Zuchtbetriebs gemäß der CCSBT-Liste der zugelassenen Betriebe ein.

Name des Zuchtbetriebs: Tragen Sie den Namen des Zuchtbetriebs ein.

Dokumentennummer(n) des/der zugehörigen Betriebsbesatzformulars/-formulare: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer jedes Betriebsbesatzformulars ein, die zu diesem Formular gehört. Die zu diesem Formular zugehörige(n) Betriebsbesatzformularnummer(n) sollte(n) für Fische gelten, die in derselben Fangsaison gehalten wurden. Reicht der Platz nicht aus, um alle Dokumentennummern anzugeben, tragen Sie diese Informationen auf einer gesonderten Seite ein und fügen Sie diese Seite bei.

Beschreibung des Fisches

Alle in diesem Abschnitt beschriebenen SBT müssen an die Endbestimmung von Erzeugnissen überführt werden. Aufgeteilte Ladungen sind nicht zulässig; sind SBT also für zwei oder mehrere Ziele bestimmt, so muss für jeden an den jeweiligen Bestimmungsort versandten Fang ein gesondertes Fangüberwachungsformular ausgefüllt werden.

Die Ladung von SBT ist unter Verwendung der folgenden Informationen so genau wie möglich zu beschreiben.

HINWEIS: In jeder Zeile ist eine Art von Erzeugnis zu beschreiben.

Erzeugnis: Tragen Sie die Art des versandten Erzeugnisses entweder als frisch — „FRESH“ (F) — oder gefroren — „FROZEN“ (FR) — ein.

Art: Tragen Sie den Artencode aus der nachstehenden Tabelle ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht. Für Sonstige — „OTHER“ (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses und geben Sie einen Umrechnungsfaktor an.

CODE

NAME

BESCHREIBUNG

RD

Ganzer Fisch

SBT ohne jegliche Verarbeitung

GGO

Ausgenommen und ohne Kiemen — mit Schwanz

Verarbeitet; Innereien und Kiemen wurden entfernt. Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

GGT

Ausgenommen und ohne Kiemen — ohne Schwanz

Verarbeitet; Innereien, Kiemen und Schwanz wurden entfernt. Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRO

Zerlegt — mit Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel) und Kopf wurden entfernt. Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRT

Zerlegt — ohne Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel), Kopf und Schwanz wurden entfernt. Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

FL

Filet

Weiterverarbeitet als DRT; Rumpf wurde in Filets zerlegt

OT

Sonstige

Keine der oben Genannten

Monat des Fangs/der Entnahme (MM/JJ): Tragen Sie den Monat und das Jahr der Entnahme von Südlichem Blauflossenthun ein; bei Zuchtfischen gilt dies für den Monat der Tötung und nicht für den Monat der ursprünglichen Entnahme.

Fanggerätecode: Tragen Sie anhand der nachstehenden Liste ein, welche Art von Fanggerät zur Entnahme des Südlichen Blauflossenthuns verwendet wurde; bei „SONSTIGE ART“ beschreiben Sie die Art des Fanggeräts. Bei Zuchtfischen ist „FARM“ einzutragen.

FANGGERÄTECODE

ART DES FANGGERÄTS

BB

Köderschiff

GILL

Kiemennetz

HAND

Handleine

HARP

Harpune

LL

Langleine

MWT

Pelagisches Schleppnetz

PS

Ringwade

RR

Handangel

SPHL

Sport-Handleine

SPOR

Sportfischerei allgemein

SURF

Oberflächenfischerei allgemein

TL

„Tended line“

TRAP

Tonnare

TROL

Schleppangel

UNCL

Fangmethode nicht angegeben

OT

Sonstige Art

Statistisches CCSBT-Gebiet: Tragen Sie das Gebiet ein, aus dem der Südliche Blauflossenthun entnommen wurde; verwenden Sie dabei die wichtigsten CCSBT-Gebiete (1 bis 10 und 14 bis 15) oder — falls kein entsprechendes Hauptgebiet vorhanden — die anderen CCSBT-Gebiete (11 bis 13). Für Zuchtfische muss diese Spalte nicht ausgefüllt werden. Eine Karte mit den statistischen Gebieten findet sich auf Seite 8 dieser Anweisungen.

Nettogewicht (kg): Geben Sie das Nettogewicht des Erzeugnisses in Kilogramm an. Bei SBT aus Zuchtbetrieb ist dies das Gewicht zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zuchtbetrieb (im Gegensatz zum ursprünglichen Fang).

Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD, GGO, GGT, DRO, DRT): Tragen Sie die Anzahl der Fische ein, die ganz bleiben. Ein Fisch bleibt ganz, obwohl er gereinigt, ausgenommen und gefroren wurde oder die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden. Ein Fisch gilt nicht mehr als ganz, wenn er Verfahren wie Filetieren unterzogen wurde.

Für Sonstige — „OTHER“ (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses: Ist die Art des Erzeugnisses „Sonstige“ („OTHER“ — OT), so beschreiben Sie das Erzeugnis.

Für Sonstige — „OTHER“ (OT) — geben Sie einen Umrechnungsfaktor an: Ist die Art des Erzeugnisses „Sonstige“ („OTHER“ — OT), so geben Sie den Umrechnungsfaktor an, der zur Umrechnung dieses Gewichts in ein Gesamtgewichtäquivalent zu verwenden ist.

Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie den Namen des Betriebs ein, der den Südlichen Blauflossenthun verarbeitet hat (falls zutreffend).

Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie die Anschrift des Betriebs ein, der den Südlichen Blauflossenthun verarbeitet hat (falls zutreffend).

Validierung

Validierung durch die Behörde (nicht erforderlich für auf See umgeladene Ausfuhren): Handelt es sich nicht um eine Ausfuhr, die auf See umgeladen wird, tragen Sie den Namen und die vollständige Funktion des Beamten (1) ein, der das Dokument unterzeichnet, zusammen mit der Unterschrift des Beamten, dem Datum (TT.MM.JJJJ) und dem amtlichen Siegel. Bei SBT, die auf See umgeladen und anschließend im Inland angelandet werden, sollte die Validierung am Ort der Anlandung im Inland (d. h. nach der Umladung) erfolgen.

ZWISCHENBESTIMMUNG VON ERZEUGNISSEN — nur für Umladungen und/oder Ausfuhren — erforderliche(n) Teil(e) ankreuzen und ausfüllen

Dieser Abschnitt muss nur ausgefüllt werden, wenn das Erzeugnis ausgeführt und/oder umgeladen wird.

Kreuzen Sie das Kästchen an, um anzugeben, ob das Erzeugnis umgeladen oder ausgeführt wird. Handelt es sich sowohl um eine Umladung als auch um eine Ausfuhr, so kreuzen Sie bitte beide Kästchen an.

Anschließend müssen Sie die Teile des Abschnitts „Zwischenbestimmung von Erzeugnissen“ ausfüllen, die dem/den von Ihnen angekreuzten Kästchen entsprechen.

Umladung

Bescheinigung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs: Der Kapitän des Fischereifahrzeugs füllt diesen Abschnitt für alle Umladungen unter Angabe seines vollständigen Namens, seiner Unterschrift und des Datums (DD.MM.JJJJ) aus, um zu bescheinigen, dass die Angaben zu Ernte/Entnahme in dem Formular korrekt vermerkt sind.

Der folgende Teil ist vom Kapitän des Fischereifahrzeugs auszufüllen, das den Südlichen Blauflossenthun empfängt.

Name des Empfängerschiffes: Tragen Sie den Namen des Empfängerschiffes ein.

Registriernummer: Tragen Sie die Registriernummer des Empfängerschiffes ein.

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat oder den Rechtsträger des Empfängerschiffes ein.

Bescheinigung des Kapitäns des Empfängerschiffs: Der Kapitän des Empfängerschiffs füllt diesen Abschnitt unter Angabe seines vollständigen Namens, seiner Unterschrift und des Datums (DD.MM.JJJJ) aus, um zu bescheinigen, dass die Angaben zu den auf das Empfängerschiff umgeladenen Fischen in dem Formular korrekt vermerkt sind.

Unterschrift des Beobachters (nur für Umladungen auf See): Fällt eine Umladung unter die CCSBT-Entschließung über die Einrichtung eines Programms für Umladungen durch große Fischereifahrzeuge (d. h. es wird auf See umgeladen), so muss der Beobachter seinen vollständigen Namen, seine Unterschrift und das Datum (DD.MM.JJJJ) eintragen. Bei Abweichungen zwischen der beobachteten Umladung und den Angaben im Fangüberwachungsformular sollten diese Abweichungen im Umladebericht des Beobachters dokumentiert werden.

Ausfuhr

Ausfuhrort

Ort: Tragen Sie den Ort ein, wohin die Ausfuhr erfolgt.

Bundesland oder Provinz: Tragen Sie das Bundesland oder die Provinz ein, wohin die Ausfuhr erfolgt.

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den ausführenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein. Bei Umladungen auf Hoher See ist das statistische CCSBT-Gebiet, in dem die Umladung stattfand, anzugeben und andere Felder sind leer zu lassen.

Bestimmungsort

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, an den der Südliche Blauflossenthun ausgeführt wird.

Bescheinigung des Ausführers: Der Ausführer (2) muss seinen Namen, seine Unterschrift, das Datum (TT.MM.JJJJ) und entweder die Lizenznummer des Ausführers oder den Namen des Ausfuhrunternehmens eintragen, um die im Zusammenhang mit der Ausfuhr gemachten Angaben zu bescheinigen (d. h., dass auf dem Formular korrekt vermerkt ist, was ausgeführt wird). Verfügt der Ausführer nicht über eine Lizenznummer oder einen Namen des Ausfuhrunternehmens, so sollte er in diesem Feld seinen eigenen Namen eintragen.

Validierung durch die Behörde: Tragen Sie den Namen und die vollständige Funktion des Beamten (1) ein, der das Dokument unterzeichnet, zusammen mit der Unterschrift des Beamten, dem Datum (TT.MM.JJJJ) und dem amtlichen Siegel.

ENDBESTIMMUNG VON ERZEUGNISSEN — nur einen Bestimmungsort ankreuzen und ausfüllen

Kreuzen Sie das Kästchen an, um anzugeben, ob die endgültige Bestimmung des Erzeugnisses für die Anlandung eines inländischen Erzeugnisses oder für die Einfuhr bestimmt ist.

Anschließend müssen Sie den Teil des Abschnitts „Endbestimmung von Erzeugnissen“ ausfüllen, der dem von Ihnen angekreuzten Kästchen entspricht.

Anlandung von inländischen Erzeugnissen für den Inlandsverkauf

Bescheinigung für den Inlandsverkauf: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das ursprünglich von einem inländischen Schiff Südlichen Blauflossenthun zum Zwecke des Inlandsverkauf erhält, muss ihren bzw. seinen Namen, ihre bzw. seine Anschrift, das Datum (TT.MM.JJJJ), an dem der Südliche Blauflossenthun angelandet/erhalten wurde, ihre bzw. seine Unterschrift, die Art (3) und das Gewicht (in kg) der gesamten inländischen Anlandung von SBT angeben.

Einfuhr

Endgültiger Einfuhrort

Ort: Tragen Sie den Ort ein, wohin die Einfuhr erfolgt.

Bundesland oder Provinz: Tragen Sie das Bundesland oder die Provinz ein, wohin die Einfuhr erfolgt.

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, der Ziel der endgültigen Einfuhr ist.

Bescheinigung des Einführers: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Südlichen Blauflossenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Anschrift, das Datum (TT.MM.JJJJ), an dem der Südliche Blauflossenthun eingeführt wurde, ihre bzw. seine Unterschrift, die Art (3) und das Gewicht (in kg) angeben. Bei einem frischen und gekühlten Erzeugnis kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.

KARTE DER STATISTISCHEN CCSBT-GEBIETE

Image 1


(1)  Bei der Person, die als „Ausführer“ eine Bescheinigung abgibt, muss es sich um eine geeignete, vom ausführenden Unternehmen zur Abgabe dieser Erklärung im Namen des Unternehmens zugelassene zuständige Behörde handeln, jedoch darf es sich nicht um dieselbe Person handeln wie die Behörde, die die Ausfuhr validiert.

(2)  Bei der Person, die als „Ausführer“ eine Bescheinigung abgibt, muss es sich um eine geeignete, vom ausführenden Unternehmen zur Abgabe dieser Erklärung im Namen des Unternehmens zugelassene zuständige Behörde handeln, jedoch darf es sich nicht um dieselbe Person handeln wie die Behörde, die die Ausfuhr validiert.

(3)  Eine Liste der Arten ist im Abschnitt „Beschreibung des Fisches“ enthalten.


ANHANG II

Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FANGMARKIERUNGSFORMULAR

Fangdokumentationsregelung

Dokumentennummer

T–

☐ Wildfang ODER ☐ Entnahme aus Zuchtbetrieb (nur eines ankreuzen)

Dokumentennummer des zugehörigen Fangüberwachungsformulars

 


FANG

Name des Fischereifahrzeugs (oder des Zuchtbetriebs)

Registriernummer des Schiffes (oder Ordnungsnummer des Betriebs bei der CCSBT)

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

 

 

Informationen zu weiteren Fangformen (z. B. Tonnare)

 

Markierungsangaben

Markierungs-nummer der CCSBT

Art:

RD/GGO/GGT/DRO/DRT

Ge-wicht

(kg)

Gabel-länge

(cm)

Fanggeräte-code (falls zutreffend)

CCSBT-Fang-gebiet (falls zu-treffend)

Monat der Entnahme

(MM/JJ)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bescheinigung: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name

Unterschrift

Datum

Funktion

 

 

 

 


Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FANGMARKIERUNGSFORMULAR

Anleitung zum Ausfüllen des Formulars

 

Das Formular ist vom Staat/Rechtsträger im Fischereisektor auszustellen, der über die nationale Quotenzuweisung verfügt, aufgrund derer der Südliche Blauflossenthun (im Folgenden „SBT“) entnommen wurde.

Dieses Formular muss ausgefüllt und dem ausstellenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor vorgelegt werden, wenn das zugehörige Fangüberwachungsformular ausgefüllt wird.

Wenn beim Ausfüllen des Formulars eine andere Sprache als eine der CCSBT-Amtssprachen (Englisch und Japanisch) verwendet wird, fügen Sie bitte dem Dokument die englische oder japanische Übersetzung bei.

Die ausgefüllten Fangmarkierungsformulare werden dem Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor zur Verfügung gestellt, der dem CCSBT-Exekutivsekretär die Angaben im Fangmarkierungsformular vierteljährlich in elektronischer Form übermittelt.

Das Fangmarkierungsformular umfasst einen Hauptabschnitt „1. Fang“.

Im oberen Teil des Formulars sind drei weitere Angabenfelder enthalten, die immer auszufüllen sind. Dabei handelt es sich um Folgendes:

Dokumentennummer : Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer ein, die vom Herkunftsstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Herkunftslands für dieses Formular vergeben wurde.

Wildfang oder Entnahme aus Zuchtbetrieb : Kreuzen Sie nur ein Kästchen an, um anzugeben, ob es sich um einen Wildfang oder eine Entnahme aus einem Zuchtbetrieb handelt.

Dokumentennummer des zugehörigen Fangüberwachungsformulars : Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer des Fangüberwachungsformulars ein, die sich auf dieses Formular bezieht.

ABSCHNITT „FANG“

Name des Fischereifahrzeugs (oder des Fischzuchtbetriebs): Bei SBT aus Zuchtbetrieb ist der Name des Betriebs anzugeben, aus dem der SBT entnommen wurde. Bei SBT aus Wildfang ist der Name des Fangschiffs anzugeben.

Registriernummer des Schiffes (oder Ordnungsnummer des Betriebs bei der CCSBT): Tragen Sie die Registriernummer des Fangschiffs (oder die CCSBT-Ordnungsnummer aus dem CCSBT-Register zugelassener Zuchtbetriebe) ein.

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor : Tragen Sie den Staat oder den Rechtsträger des Fischereifahrzeugs oder des Zuchtbetriebs ein.

Angaben zu weiteren Fangformen : Tragen Sie alle relevanten Angaben zur Art des Fangs (z. B. Tonnare) ein.

Markierungsangaben

Für jeden Fisch sind die Markierungsangaben einzutragen.

HINWEIS: In jeder Zeile wird ein markierter Südlicher Blauflossenthun beschrieben.

Markierungsnummer der CCSBT : Tragen Sie die eindeutige Markierungsnummer ein, die an dem Fisch angebracht wurde.

Art: Tragen Sie den Artencode aus der nachstehenden Tabelle ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht.

CODE

NAME

BESCHREIBUNG

RD

Ganzer Fisch

SBT ohne jegliche Verarbeitung

GGO

Ausgenommen und ohne Kiemen — mit Schwanz

Verarbeitet; Innereien und Kiemen entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

GGT

Ausgenommen und ohne Kiemen — ohne Schwanz

Verarbeitet; Innereien, Kiemen und Schwanz entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRO

Zerlegt — mit Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel) und Kopf entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRT

Zerlegt — ohne Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel), Kopf und Schwanz entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

Gewicht (kg) : Tragen Sie das Gewicht (in kg) des Fisches ein.

Gabellänge (cm): Tragen Sie die Länge des Fisches bis zur Schwanzflossengabelung ein, auf den nächsten ganzen Zentimeter auf- oder abgerundet.

Wenn ein SBT zum Zeitpunkt der Tötung gemessen werden kann, messen Sie vor dem Einfrieren die gerade horizontale (nicht über den Körper gekrümmte) Länge des Fisches vom geschlossenen Maul bis zur Schwanzflossengabelung gemäß nachstehendem Diagramm.

Kann die Länge nicht unmittelbar nach der Tötung gemessen werden, sondern erst bei der Anlandung nach Abtrennen des Schwanzes und vor dem Einfrieren, dann messen Sie die gerade horizontale (nicht über den Körper gekrümmte) Länge des Fisches vom geschlossenen Maul bis zu dem Punkt, an dem der Schwanz entfernt wurde, und wenden Sie dann auf dieses Längenmaß einen geeigneten Umrechnungsfaktor an, um es auf eine Länge bis zur Schwanzflossengabelung umzurechnen.

Image 2

Fanggerätecode (falls zutreffend): Tragen Sie anhand der nachstehenden Liste ein, welche Art von Fanggerät zur Entnahme des Südlichen Blauflossenthuns verwendet wurde; bei „SONSTIGE ART“ beschreiben Sie die Art des Fanggeräts. Bei Zuchtfischen ist „FARM“ einzutragen.

FANGGERÄTECODE

ART DES FANGGERÄTS

BB

Köderschiff

GILL

Kiemennetz

HAND

Handleine

HARP

Harpune

LL

Langleine

MWT

Pelagisches Schleppnetz

PS

Ringwade

RR

Handangel

SPHL

Sport-Handleine

SPOR

Sportfischerei allgemein

SURF

Oberflächenfischerei allgemein

TL

„Tended line“

TRAP

Tonnare

TROL

Schleppangel

UNCL

Fangmethode nicht angegeben

OT

Sonstige Art

CCSBT-Fanggebiet (falls zutreffend): Tragen Sie das Gebiet ein, aus dem der Südliche Blauflossenthun entnommen wurde; verwenden Sie dabei die wichtigsten CCSBT-Gebiete (1 bis 10 und 14 bis 15) oder — falls kein entsprechendes Hauptgebiet vorhanden ist — die anderen CCSBT-Gebiete (11 bis 13). Für Zuchtfische muss diese Spalte nicht ausgefüllt werden.

Monat der Entnahme (MM/JJJJ): Tragen Sie den Monat und das Jahr der Entnahme des mit einer Markierung versehenen Südlichen Blauflossenthuns ein; bei Zuchtfischen gilt dies für den Zeitpunkt der Tötung und nicht für den Zeitpunkt der ersten Entnahme.

Bescheinigung und Validierung

Bescheinigung : Dieser Abschnitt sollte von der zuständigen Behörde unter Angabe des vollständigen Namens, einer Unterschrift, dem Datum und der Funktion ausgefüllt werden, um zu bescheinigen, dass die Markierungsangaben korrekt in das Formular eingetragen wurden.


ANHANG III

Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FORMULAR FÜR DIE WIEDERAUSFUHR/AUSFUHR INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE NACH ANLANDUNG

Fangdokumentationsregelung

Dokumentennummer

RE —

Wiederausfuhr Oder Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung (nur eines ankreuzen)

In diesem Formular umfasst der Begriff „Ausfuhr“ sowohl die Ausfuhr als auch die Wiederausfuhr.

Vollständige Ladung Oder Teil der Ladung (nur eines ankreuzen)

Formularnummer des vorherigen Dokuments (Fangüberwachungsformular oder Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung)

 

AUSFUHR

Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor

Ausfuhrort

Ort

Bundesland oder Provinz

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

 

 

 

Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend)

Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend)

 

 

Dokumentennummern des Fangmarkierungsformulars (falls zutreffend)

 

Beschreibung des Fischs aus dem vorherigen Fangdokumentationsformular

Beschreibung des auszuführenden Fischs

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor

Datum der vorher erfolgten Einfuhr/Anlandung

 

 

Erzeugnis: F (frisch)/FR (gefroren)

Art: RD/GGO/

GGT/DRO/DRT/

FL/OT*

Ge-wicht (kg)

Gesamt-zahl

ganzer Fische (ein-schließlich RD/GGO/GGT/DRO/DRT)

Erzeugnis: F (frisch)/FR (gefroren)

Art: RD/GGO/

GGT/DRO/DRT/

FL/OT*

Ge-wicht (kg)

Gesamtzahl

ganzer Fische (einschließlich RD/GGO/GGT/DRO/DRT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für Sonstige (OT): Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses.

 

*

Für Sonstige (OT): Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses.

 

Bestimmungsort (Staat/Rechtsträger im Fischereisektor)

 

 

 

Bescheinigung des Ausführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name

Unterschrift

Datum

Lizenznummer/Name des Unternehmens

 

 

 

 

Validierung durch die Behörde: Hiermit validiere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

AMTLICHES SIEGEL

Name und Funktion

Unterschrift

 

 

Datum

 

EINFUHR

Endgültiger Einfuhrort

Ort

Bundesland oder Provinz

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor

 

 

 

Bescheinigung des Einführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.

Name

Anschrift

Unterschrift

Datum

 

 

 

 

HINWEIS:

Die Organisation/Person, die den Abschnitt „Ausfuhr“ validiert, überprüft die Kopie des Originals des CCSBT-Fangdokumentationsformulars. Eine solche überprüfte Kopie des Originals des CCSBT-Fangdokumentationsformulars ist dem Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung (RE) beizufügen. Bei der Ausfuhr von SBT sind alle überprüften Kopien der betreffenden Formulare beizufügen.


Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FORMULAR FÜR DIE WIEDERAUSFUHR/AUSFUHR INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE NACH ANLANDUNG

Anleitung zum Ausfüllen des Formulars

 

Dieses Formular muss alle Wiederausfuhren und alle Ausfuhren von SBT begleiten, die zuvor als inländisches Erzeugnis angelandet wurden, und dem ausstellenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ist eine Kopie zu übermitteln.

Ein Formular RE muss ausgestellt werden für:

jedes Fangüberwachungsformular eines angelandeten inländischen Erzeugnisses, das nun ausgeführt wird, ODER

jede RE-Ladung, die eingeführt wurde und nun wieder ausgeführt wird, zusammen mit einer Kopie des bzw. der zuvor zugehörigen RE-Formulars/-e und Fangüberwachungsformulars/-e.

Darüber hinaus müssen jedem RE-Formular eine Kopie des zugehörigen Fangüberwachungsformulars und Kopien aller zuvor für den auszuführenden SBT ausgestellten Formulare für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung beigefügt werden.

Dieses Formular ist für die „erste“ Ausfuhr der betreffenden SBT nicht erforderlich, wenn diese SBT ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr angelandet werden. In diesem Fall muss nur ein Fangüberwachungsformular erstellt werden, das dem Erzeugnis beigefügt wird.

Wenn beim Ausfüllen des Formulars eine andere Sprache als eine der CCSBT-Amtssprachen (Englisch und Japanisch) verwendet wird, fügen Sie bitte dem Dokument die englische oder japanische Übersetzung hinzu.

Das Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung besteht aus zwei Hauptabschnitten: 1. Ausfuhr und 2. Einfuhr.

In diesem Formular umfasst der Begriff „Ausfuhr“ sowohl die Ausfuhr als auch die Wiederausfuhr.

Im oberen Teil des Formulars sind vier weitere Angabenfelder enthalten, die immer auszufüllen sind. Dabei handelt es sich um:

Wiederausfuhr oder Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung: Kreuzen Sie nur ein Kästchen an, um anzugeben, ob es sich um eine Wiederausfuhr oder um eine Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung handelt.

Dokumentennummer: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer ein, die vom Herkunftsstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Herkunftslands für dieses Formular vergeben wurde.

Vollständige Ladung oder Teil der Ladung: Kreuzen Sie nur ein Kästchen an, um anzugeben, ob sich diese Informationen auf eine vollständige Ladung oder einen Teil der Ladung beziehen. Es handelt sich um eine vollständige Ladung, wenn alle im vorherigen Dokument aufgeführten SBT ausgeführt werden.

Formularnummer des vorherigen Dokuments: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer des vorherigen Fangdokumentationsformulars ein. (Fangüberwachungsformular oder Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung)

AUSFUHR

Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrlands: Tragen Sie den Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrlands ein.

Ausfuhrort: Tragen Sie den Ort, das Bundesland oder die Provinz sowie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrortes ein.

Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie den vollständigen Namen des Verarbeitungsbetriebs ein (nur erforderlich, wenn seit dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular eine weitere Verarbeitung stattgefunden hat).

Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie die vollständige Anschrift des Verarbeitungsbetriebs ein (nur erforderlich, wenn seit dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular eine weitere Verarbeitung stattgefunden hat).

Dokumentennummer(n) des Fangmarkierungsformulars (falls zutreffend): Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer jedes Fangmarkierungsformulars ein, das zu diesem Formular gehört. Dabei handelt es sich um eine Teilmenge der Fangmarkierungsformulare, die im vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular erfasst wurden. Die Teilmenge sollte die Fangmarkierungsformulare für die alle ganzen SBT (einschließlich RD, GG, DR usw.), die laut diesem Formular ausgeführt werden, umfassen. Werden keine ganzen SBT exportiert, kann dieses Feld leer bleiben.

Beschreibung des Fischs aus dem vorherigen Fangdokumentationsformular

In diesem Abschnitt müssen alle SBT aus dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular beschrieben werden.

Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Fangs/der Entnahme ein.

Datum der vorherigen Einfuhr/Anlandung: Tragen Sie das Datum (TT.MM.JJJJ) der Einfuhr oder Anlandung aus dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular ein.

HINWEIS: In jeder Zeile wird nur eine Art von Erzeugnis beschrieben.

Erzeugnis: Tragen Sie das Erzeugnis entweder als frisch — „FRESH“ (F) — oder als gefroren — „FROZEN“ (FR) — ein.

Art: Tragen Sie den Artencode aus der nachstehenden Tabelle ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht. Für Sonstige — „OTHER“ (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses und geben Sie einen Umrechnungsfaktor an.

CODE

NAME

BESCHREIBUNG

RD

Ganzer Fisch

SBT ohne jegliche Verarbeitung

GGO

Ausgenommen und ohne Kiemen — mit Schwanz

Verarbeitet; Innereien und Kiemen entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

GGT

Ausgenommen und ohne Kiemen — ohne Schwanz

Verarbeitet; Innereien, Kiemen und Schwanz entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRO

Zerlegt — mit Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel) und Kopf entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

DRT

Zerlegt — ohne Schwanz

Verarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel), Kopf und Schwanz entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein

FL

Filetiert

Weiterverarbeitet als DRT, Rumpf in Filets zerlegt

OT

Sonstige

Keine der oben Genannten

Gewicht (kg): Tragen Sie das Gewicht (in kg) des Fisches ein.

Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD, GGO, GGT, DRO, DRT): Tragen Sie die Anzahl der Fische ein, die ganz bleiben. Ein Fisch bleibt ganz, obwohl er gereinigt, ausgenommen und gefroren wurde oder die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden. Ein Fisch gilt nicht mehr als ganz, wenn er Verfahren wie Filetieren unterzogen wurde.

Sonstige: Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses (wenn es sich um eine andere Art handelt).

Beschreibung des auszuführenden Fischs

Die Ausfuhr von SBT muss unter Verwendung folgender Angaben möglichst genau beschrieben werden.

HINWEIS: In jeder Zeile wird nur eine Art von Erzeugnis beschrieben.

Erzeugnis: Tragen Sie das auszuführende Erzeugnis entweder als frisch — „FRESH“ (F) — oder als gefroren — „FROZEN“ (FR) — ein.

Art: Tragen Sie den Artencode aus der Tabelle „Arten“ des vorherigen Abschnitts dieser Anweisungen ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht. Für Sonstige — „OTHER“ (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses und geben Sie einen Umrechnungsfaktor an.

Gewicht (kg): Tragen Sie das Gewicht (in kg) des auszuführenden Fisches ein.

Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD, GGO, GGT, DRO, DRT): Tragen Sie die Anzahl der Fische ein, die ganz bleiben. Ein Fisch bleibt ganz, obwohl er gereinigt, ausgenommen und gefroren wurde oder die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden. Ein Fisch gilt nicht mehr als ganz, wenn er Verfahren wie Filetieren unterzogen wurde.

Sonstige: Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses (wenn es sich um eine andere Art handelt).

Bestimmungsort (Staat/Rechtsträger im Fischereisektor): Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, an den der Südliche Blauflossenthun ausgeführt wird.

Bescheinigung und Validierung

Bescheinigung des Ausführers: Der Ausführer (1) muss seinen Namen, seine Unterschrift, das Datum (TT.MM.JJJJ) und entweder die Lizenznummer des Ausführers oder den Namen des Ausfuhrunternehmens eintragen, um die im Zusammenhang mit der Ausfuhr gemachten Angaben zu bescheinigen (d. h., dass auf dem Formular korrekt vermerkt ist, was ausgeführt wird). Verfügt der Ausführer nicht über eine Lizenznummer oder einen Namen des Ausfuhrunternehmens, so sollte er in diesem Feld seinen eigenen Namen eintragen.

Validierung der Behörde: Tragen Sie den Namen und die vollständige Funktion des Beamten (2), der das Dokument unterzeichnet, zusammen mit der Unterschrift des Beamten, dem Datum (TT.MM.JJJJ) und dem amtlichen Siegel ein.

EINFUHR

Endgültiger Einfuhrort

Ort: Tragen Sie den Ort ein, wohin die Einfuhr erfolgt.

Bundesland oder Provinz: Tragen Sie das Bundesland oder die Provinz ein, wohin die Einfuhr erfolgt.

Staat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, der Ziel der endgültigen Einfuhr ist.

Bescheinigung

Bescheinigung des Einführers: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Südlichen Blauflossenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Anschrift angeben, unterschreiben und das Datum (TT.MM.JJJJ) eintragen, an dem der Südliche Blauflossenthun eingeführt wurde. Bei einem frischen und gekühlten Erzeugnis kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.


(1)  Bei der Person, die die Bescheinigung als „Ausführer“ ausstellt, muss es sich um eine vom Ausfuhrunternehmen zur Abgabe dieser Erklärung im Namen des Unternehmens zugelassene zuständige Behörde handeln; sie darf jedoch nicht dieselbe Person sein wie die Behörde, die die Ausfuhr validiert.

(2)  Der Beamte muss bei der zuständigen Behörde des Staates/Rechtsträgers im Fischereisektor, der die auf dem Dokument angegebenen SBT ausgeführt hat, beschäftigt oder von ihr beauftragt sein. Das Mitglied oder kooperierende Nichtmitglied oder ein weiterer Staat/Rechtsträger im Fischereisektor, das bzw. der bei der Fangdokumentationsregelung beteiligt ist und eine beauftragte Einrichtung in Anspruch nimmt, legt dem Exekutivsekretär eine beglaubigte Kopie dieser Beauftragung vor.


ANHANG IV

CCSBT-UMLADEERKLÄRUNG

Transportschiff

Fischereifahrzeug

Name des Schiffs und Funkrufzeichen:

Flagge:

Lizenznummer des Flaggenstaats/Rechtsträgers im Fischereisektor:

Nationale Registernummer, soweit verfügbar:

CCSBT-Registernummer, soweit verfügbar:

Name des Schiffs und Funkrufzeichen:

Flagge:

Lizenznummer des Flaggenstaats/Rechtsträgers im Fischereisektor:

Nationale Registernummer, soweit verfügbar:

CCSBT-Registernummer, soweit verfügbar:


 

Tag

Monat

Stunde

 

Jahr

Name des Vertreters:

Name des Kapitäns des Fischereifahrzeugs:

Name des Kapitäns des Transportschiffs:

Abfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

 

 

 

 

 

 

Von (Name des Hafens):

Unterschrift:

Unterschrift:

Unterschrift:

Umladung

 

 

 

 

 

 

 

Nach (Name des Hafens):

Gewicht in Kilogramm oder verwendetes Behältnis (z. B. Kiste, Korb) und Anlandegewicht in Kilogramm des Behältnisses angeben: |____ | Kilogramm

ORT DER UMLADUNG

Art

Hafen

 

Meer

 

 

 

 

Art des Erzeugnisses

 

 

 

 

 

RD 1

GGO 1 (kg)

GGT 1 (kg)

DRO 1 (kg)

DRT 1 (kg)

Filetiert 1

Sonstige 1 (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Umladung auf See Name und Unterschrift des CCSBT-Beobachters:

1.

Die Art des Erzeugnisses sollte wie folgt angegeben werden: ganz (RD), ausgenommen und ohne Kiemen — mit Schwanz (GGO), ausgenommen und ohne Kiemen — ohne Schwanz (GGT), zerlegt — mit Schwanz (DRO), zerlegt — ohne Schwanz (DRT), filetiert (FL) oder Sonstige (OT).

Beim Ausfüllen einer ICCAT-, IOTC- oder WCPFC-Umladeerklärung ist das SBT-Gewicht (in kg) für die Art des Erzeugnisses anzugeben, die der entsprechenden CCSBT-SBT-Art von Erzeugnis (wie oben aufgeführt) am ehesten entspricht.