14.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/573 DER KOMMISSION

vom 10. März 2023

zur Änderung der Anhänge V und XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 3. März 2023 meldete Argentinien den Kommissionsdienststellen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI). Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Provinz Río Negro, Argentinien, und der Ausbruch wurde am 28. Februar 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.

(7)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.

(8)

Die Einträge für Argentinien in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.

(9)

Zusätzlich haben die Vereinigten Staaten der Kommission acht Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Florida (1), Illinois (1), Nebraska (1), Pennsylvania (4) und Virginia (1), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 21. Februar 2023 und dem 28. Februar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(10)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(11)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(12)

Außerdem hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, der am 27. Oktober 2022 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Grafschaft Leicestershire in England, Vereinigtes Königreich, bestätigt wurde.

(13)

Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach dem oben erwähnten Ausbruch der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(14)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in dem Geflügelhaltungsbetrieb getilgt wurde und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesem Ausbruch ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(15)

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Argentinien und den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.223 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.223

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

27.10.2022

1.3.2023“;

ii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.416 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.417 bis US-2.424 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.417

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.2.2023

 

US-2.418

N, P1

 

23.2.2023

 

US-2.419

N, P1

 

23.2.2023

 

US-2.420

N, P1

 

24.2.2023

 

US-2.421

N, P1

 

24.2.2023

 

US-2.422

N, P1

 

24.2.2023

 

US-2.423

N, P1

 

27.2.2023

 

US-2.424

N, P1

 

28.2.2023“;

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert: Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.416 die folgende Beschreibung der Zonen US-2.417 bis US-2.424 angefügt:

„Vereinigte Staaten

US-2.417

State of Nebraska — Lincoln 01

Lincoln County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 100.8387664°W 41.2235670°N)

US-2.418

State of Pennsylvania — Lancaster 15

Lancaster County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0163232°W 40.2416586°N)

US-2.419

State of Virginia — Alexandria 01

Alexandria County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 77.0623573°W 38.8954575°N)

US-2.420

State of Illinois — Wayne 01

Wayne County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 88.6714315°W 38.4922958°N)

US-2.421

State of Pennsylvania — Chester 01

Chester County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0065041°W 39.8780320°N)

US-2.422

State of Pennsylvania — Lancaster 16

Lancaster County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0523464°W 40.2478762°N)

US-2.423

State of Pennsylvania — Lancaster 17

Lancaster County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0242330°W 40.2422203°N)

US-2.424

State of Florida — Miami-Dade 01

Miami-Dade County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 80.3743439°W 25.8137553°N)“;

2.

Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für Argentinien erhält folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

POU, RAT, GBM

P1

 

28.2.2023“;

 

ii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.223 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.223

POU, RAT

N, P1

 

27.10.2022

1.3.2023

GBM

P1

 

27.10.2022

1.3.2023“;

iii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.416 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.417 bis US-2.424 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.417

POU, RAT

N, P1

 

21.2.2023

 

GBM

P1

 

21.2.2023

 

US-2.418

POU, RAT

N, P1

 

23.2.2023

 

GBM

P1

 

23.2.2023

 

US-2.419

POU, RAT

N, P1

 

23.2.2023

 

GBM

P1

 

23.2.2023

 

US-2.420

POU, RAT

N, P1

 

24.2.2023

 

GBM

P1

 

24.2.2023

 

US-2.421

POU, RAT

N, P1

 

24.2.2023

 

GBM

P1

 

24.2.2023

 

US-2.422

POU, RAT

N, P1

 

24.2.2023

 

GBM

P1

 

24.2.2023

 

US-2.423

POU, RAT

N, P1

 

27.2.2023

 

GBM

P1

 

27.2.2023

 

US-2.424

POU, RAT

N, P1

 

28.2.2023

 

GBM

P1

 

28.2.2023“;

 

3.

In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Argentinien folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

C

C

C

C

C

C

C

D

D

D

MPNT (*) MPST

 

AR-1

C

C

C

C

C

C

C

D

D

D

MPNT (*) MPST

 

AR-2

A

A

C

A

A

C

C

D

D

D

MPNT (*) MPST“.