23.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/402 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2023
zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. Juni 2017 stellte die Dow Europe GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ der Produktart 6 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung zum Schutz von Flugkraftstoff, Rohöl und Mitteldestillat-Brennstoffen und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs zur Bewertung des Antrags bereit erklärt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-NN032576-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Am 16. April 2020 zog der Antragsteller den Antrag in Bezug auf die Verwendung von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Flugkraftstoffen zurück. Am 31. Oktober 2020 wurde der Antrag vom Antragsteller auf Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. übertragen. |
(2) |
Die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ umfasst Produkte zum Schutz von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (Mittel- und Leichtdestillate), die 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (im Folgenden „C(M)IT/MIT“) als Wirkstoff enthalten, welcher in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. |
(3) |
Am 28. August 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. |
(4) |
Am 7. April 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. |
(5) |
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. Der Stellungnahme ist eine Minderheitsposition des von Deutschland benannten Mitglieds beigefügt, der zufolge die Verwendung von „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ als Schutzmittel in Kraftstoffen nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vereinbar ist (§ 2 Absätze 1 und 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), gemäß denen Kraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten dürfen und Zusätze, die Chlor oder Brom enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, da diese Verbindungen bei der Verbrennung von Kraftstoffen zur Entstehung von Dioxinen führen. |
(6) |
Am 15. Januar 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union. |
(7) |
Um den Bedenken in Bezug auf die Dioxinbildung Rechnung zu tragen, die in der Minderheitsposition zur Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wurden, ersuchte die Kommission die Agentur am 24. Juli 2020 um eine Stellungnahme gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit einer Schätzung der Menge der entstehenden Dioxine und des Gesamtbeitrags zu den Dioxinemissionen aufgrund der Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Kraftstoffen für den Straßen- und Schiffsverkehr. Die Kommission forderte die Agentur ferner auf, die Höhe der Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufgrund der Exposition gegenüber Dioxinen über die Umwelt durch die Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ zu ermitteln. |
(8) |
Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission die geforderte Stellungnahme (3), in der sie zu dem Schluss kam, dass die potenziellen Folgen der Verwendung von C(M)IT/MIT als Schutzmittel in Öl und Kraftstoffen zwar nicht vernachlässigbar sind, dass aber weder zum Ausmaß des potenziellen Beitrags der Verwendung von C(M)IT/MIT in Kraftstoffen zur Dioxinexposition noch zu den potenziellen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt von chlorhaltigen Zusätzen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen Aussagen gemacht werden können. |
(9) |
Ziel des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (4) (im Folgenden „Stockholmer Übereinkommen“) und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP), zu denen auch Dioxine gehören. Die Kommission ist der Ansicht, dass es im Fall einer Verweigerung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ nicht zu einer erheblichen Verringerung der Dioxidemissionen kommen würde als im Fall einer Erteilung, da die gleichen oder ähnliche chlorhaltige Zusätze derzeit nach Übergangsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden dürfen oder im Rahmen nationaler Zulassungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen werden könnten. Zudem wird die Gesamtmenge der Kraftstoffe, die mit der Biozidproduktfamilie behandelt und in Motoren oder Heizsystemen verbrannt werden könnten, infolge des ehrgeizigen Ziels im Rahmen des europäischen Grünen Deals (6) und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) („Europäisches Klimagesetz“ (8)), bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den nächsten Jahrzehnten voraussichtlich erheblich zurückgehen. Folglich wird auch die Menge der möglicherweise durch die Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gebildeten Dioxine entsprechend zurückgehen, was zur Verwirklichung der Ziele des Stockholmer Übereinkommens und der Verordnung (EU) 2019/1021 beitragen wird. |
(10) |
Am 16. November 2021 beantragte Dänemark gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ auf seinem Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung aufgeführten Gründen nicht gelten sollte, da durch halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung Dioxine entstehen können, alternative Lösungen zum Schutz von Kraftstoffen ohne halogenierte Verbindungen verfügbar sind und keine Schutzmittel für Kraftstoffe von Raffinerien oder Tankstellen in Dänemark verwendet werden. |
(11) |
Am 12. Dezember 2021 ersuchte Deutschland die Kommission, die Bedingungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für sein Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und c derselben Verordnung genannten Gründen anzupassen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie zum Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke gemäß den nationalen Bestimmungen der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9) in Verbindung mit dem deutschen Straßenverkehrsgesetz (10) nicht zuzulassen. |
(12) |
Am 15. Juli 2022 beantragte Belgien gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Kommission, dass die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ auf seinem Hoheitsgebiet aus den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung aufgeführten Gründen nicht gelten sollte, da es der Ansicht ist, dass durch halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung Dioxine entstehen können, dass die Bildung von Dioxinen so gering wie möglich gehalten und in Belgien nach Möglichkeit vollständig unterbunden werden sollte und dass alternative Lösungen zum Schutz von Kraftstoffen ohne halogenierte Verbindungen verfügbar sind. |
(13) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Anpassung der Bedingungen bzw. die Ersuchen Dänemarks und Belgiens um Nichtanwendung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ im jeweiligen Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aus Gründen des Umweltschutzes und des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung als gerechtfertigt gelten können, da halogenierte organische Verbindungen wie C(M)IT/MIT in Kraftstoffen bei der Verbrennung zur Entstehung von Dioxinen führen können. |
(14) |
Daher sollte die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Dänemark und Belgien nicht zur Verwendung zugelassen und in Deutschland nicht zum Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke verwendet werden. |
(15) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur daher an und hält es für angezeigt, eine Unionszulassung für „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ mit den von Deutschland, Dänemark und Belgien gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragten Anpassungen zu erteilen. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0023657-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionzulassung gilt jedoch nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark und im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, und im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt sie nicht für den Schutz von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenkraftfahrzeuge außer für Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecke.
Die Unionszulassung gilt vom 15. März 2023 bis zum 28. Februar 2033.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 5. März 2020 zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ (ECHA/BPC/246/2020), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.
(3) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte zu einem Ersuchen gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Evaluierung von Dioxinemissionen aufgrund der Verwendung der Biozidproduktfamilie „CMIT/MIT SOLVENT BASED“ in Kraftstoffen für den Straßen- und Schiffsverkehr (ECHA/BPC/283/2021).
(4) Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3).
(5) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(6) Ein europäischer Grüner Deal | Europäische Kommission (europa.eu).
(7) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(8) Europäisches Klimagesetz (europa.eu).
(9) Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(10) Straßenverkehrsgesetz.
ANHANG
Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie
CMIT/MIT SOLVENT BASED
Produktart 6 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung (Schutzmittel)
Zulassungsnummer: EU-0023657-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0023657-0000
TEIL I
ERSTE INFORMATIONSEBENE
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Familienname
Name |
CMIT/MIT SOLVENT BASED |
1.2. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung |
1.3. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
MC (Netherlands) 1 B.V. |
Anschrift |
Willem Einthovenstraat 4, 2342BH Oegstgeest Niederlande |
|
Zulassungsnummer |
EU-0023657-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0023657-0000 |
|
Datum der Zulassung |
15. März 2023 |
|
Ablauf der Zulassung |
28. Februar 2033 |
1.4. Hersteller der Biozidprodukte
Name des Herstellers |
Specialty Electronic Materials Switzerland GmbH |
Anschrift des Herstellers |
Im Ochsensand, 9470 Buchs Schweiz |
Standort der Produktionsstätten |
Im Ochsensand, 9470 Buchs Schweiz |
Name des Herstellers |
AD Productions BV |
Anschrift des Herstellers |
Markweg Zuid 27, 4794 SN Heijningen Niederlande |
Standort der Produktionsstätten |
Markweg Zuid 27, 4794 SN Heijningen Niederlande |
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
Name des Herstellers |
Jiangsu FOPIA Chemicals Co., Ltd (Specialty Electronic Materials Switzerland GmbH) |
Anschrift des Herstellers |
Touzeng Village, Binhuai Town, 224555 Binhai County, Yancheng City, Jiangsu China |
Standort der Produktionsstätten |
Touzeng Village, Binhuai Town, 224555 Binhai County, Yancheng City, Jiangsu China |
2. ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE
2.1. Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
|
Wirkstoffe |
55965-84-9 |
|
10,8 |
12,1 |
Butyldiglycol |
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol |
nicht wirksamer Stoff |
112-34-5 |
203-961-6 |
0,0 |
89,2 |
2.2. Art(en) der Formulierung
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
TEIL II
ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)
META-SPC 1
1. META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 1 Identifikator
Identifikator |
Meta SPC KATHON FP |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-1 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung |
2. META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
|
Wirkstoffe |
55965-84-9 |
|
10,8 |
12,1 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Sicherheitshinweise |
Dampf nicht einatmen. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. Besondere Behandlung (siehe zusätzliche Erste-Hilfe-Hinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett). BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen. BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. Verschüttete Mengen aufnehmen. Bei Hautreizung oder -ausschlag:Ärztlichen Rat einholen. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt entsprechend der örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Vorschriften einer genehmigten Anlage zuführen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1. Verwendung # 1 — Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %
Art des Produkts |
PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung |
||||||||||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % |
||||||||||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Pilze/Schimmelpilze Trivialname: Schimmelpilze Entwicklungsstadium: vegetative Zellen und Sporen wissenschaftlicher Name: Pilze/Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: vegetative Zellen wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: vegetative Zellen |
||||||||||||
Anwendungsbereich |
Innen- Die Biozid-Produktfamilie wird zur Bekämpfung von Mikroorganismen in entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % empfohlen. Die Biozid-Produktfamilie darf nicht für die Konservierung von Flugkraftstoffen, Naphthas, Alkenen/Olefinen und Aromaten (einfache und komplexere Strukturen) verwendet werden. |
||||||||||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Einfüllen des Biozidprodukts in den Mischtank mit entwässerten Rohölen oder raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) Detaillierte Beschreibung: Das Biozidprodukt wird zum Zeitpunkt der Herstellung, Lagerung oder des Versands als Einzeldosis zugesetzt. Dosieren Sie das Biozidprodukt so, dass eine ausreichende Durchmischung mit der Endflüssigkeit gewährleistet ist und benutzen Sie ein automatisiertes Dosiersystem oder bei manueller Dosierung ein sicheres Mess- und Dosierverfahren. Das Biozidprodukt darf nicht im Lieferzustand in einen leeren Kraftstoffbehälter gefüllt werden. Kraftstoffbehälter, die mit einem Biozidprodukt behandelt werden, müssen mindestens zu 10 % gefüllt sein, um eine gute Homogenisierung des Biozidproduktes zu gewährleisten, was die Effizienz der Behandlung steigert. Das Wasser sollte regelmäßig aus Kraftstofftanks und -behältern abgelassen werden. Nach der Behandlung tote Mikroorganismen und andere Rückstände, die sich am Boden des Tanks angesammelt haben, aus dem behandelten Kraftstoff ablassen. Auch die Filter sollten häufig überprüft und auf die Ansammlung von Schwebstoffen untersucht werden. Bei jeder turnusmäßigen Wartung sollten die Behälter auf mikrobielles Wachstum überprüft werden. |
||||||||||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: Konservierung zur mittel- und langfristigen Lagerung und bekämpfenden Behandlung 50–100 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand. Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) und entwässerte Rohöle — mittel-/langfristige Konservierung: 50 bis 150 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand — bekämpfende Behandlung: 200 bis 400 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand Verdünnung (%): — Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Entwässerte Rohöle: Mittel- und langfristige Konservierung:
Bekämpfende Behandlung:
Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate): Mittel- und langfristige Konservierung:
Bekämpfende Behandlung:
Nach Bedarf wiederholen, wenn eine Kontamination festgestellt wird. |
||||||||||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||||||||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 5 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Eimer: 20 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Eimer: 25 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Fass: 215 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Fass: 220 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Intermediate Bulk Container (IBC): 1000 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen. |
— |
Anwendungsbedingungen des Produktes beachten (Konzentration, Kontaktzeit, Temperatur, pH usw.). |
— |
Zur Konservierung während der mittel-/langfristigen Lagerung muss die Kontaktzeit je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen. Bei der bekämpfende Behandlung wird die biozide Wirkung nach 1–3 Tagen erreicht. |
— |
Die Produkte dürfen nur bei mittel- oder langfristiger Lagerung oder bei einer bekämpfenden Behandlung eingesetzt werden. Nicht bei Systemen mit hoher Umschlagshäufigkeit verwenden. |
— |
Überprüfen Sie zwischen den Treibstoffumfüllvorgängen regelmäßig die Restkonzentration des Wirkstoffes (sowohl in der Treibstoff- als auch in der Wasserphase), um sicherzustellen, dass zwischen den Behandlungen keine Kontamination stattfindet. Die Intervalle zwischen den Behandlungen sind abhängig von der verbleibenden Konzentration des Wirkstoffes. |
— |
Mikrobiologische Tests zum Nachweis, ob die Konservierung angemessen ist, müssen vom Benutzer des Produkts (sowohl in der Kraftstoffphase als auch in der wässrigen Phase) durchgeführt werden, um die wirksame Dosis des Konservierungsmittels für die spezifische Matrix/den Ort/das System zu bestimmen. Wenden Sie sich bei Bedarf an den Hersteller des Konservierungsmittels. |
Nicht zugelassen zur Verwendung im Königreich Dänemark und im Königreich Belgien.
Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland: Die Produkte dürfen nicht zur Konservierung von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge verwendet werden, außer zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecken.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 6 ppm können täglich maximal 15 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden |
— |
Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 3 ppm können täglich maximal 35 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden. |
Bei der Handhabung des Biozidprodukts:
— |
Während der Handhabung des Produkts sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), und ein Schutzanzug (mindestens Typ 6 EN13034) zu tragen. |
— |
Während der Handhabung des Produkts eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht. |
— |
Die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten durchgeführt werden:
|
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Unwohlsein sofort das GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser abspülen (oder abduschen). Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor der Wiederverwendung waschen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Vorsichtig mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Kontaktlinsen herausnehmen, falls vorhanden und einfach zu bewerkstelligen. Weiter spülen. |
— |
NACH DEM EINATMEN: Person an die frische Luft bringen und in einer Lage halten, in der sie bequem atmen kann. |
— |
Wenn Hautreizungen oder Hautausschläge auftreten: Ärztlichen Rat/Aufmerksamkeit einholen. |
— |
Behälter oder Etikett bereithalten. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Die Entsorgung darf nur über eine industrielle Kläranlage erfolgen. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Vorschriften entsorgen. |
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (z. B. Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Haltbarkeit: 24 Monate
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
—
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
KATHON FP 1.5 Biocide |
Absatzmarkt: EU |
||||
|
BLUECIDE 832 |
Absatzmarkt: EU |
||||
BIOCIDA CARBURANTE DIESEL-BIODIESEL |
Absatzmarkt: EU |
|||||
T2642 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
XC85957 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
BIOSTOP 15 GL |
Absatzmarkt: EU |
|||||
C 412 GP 10 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
SPEC-AID 8Q700 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
Predator 9015 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
FuelClear M15 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
MIRECIDE-KW/615 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
BIOC41770A |
Absatzmarkt: EU |
|||||
Bactron B1770 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
Zulassungsnummer |
EU-0023657-0001 1-1 |
|||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
|
Wirkstoffe |
55965-84-9 |
|
11,3 |
META-SPC 2
1. META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 2 Identifikator
Identifikator |
Meta SPC KATHON HP |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-2 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung |
2. META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
|
Wirkstoffe |
55965-84-9 |
|
10,8 |
12,1 |
Butyldiglycol |
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol |
nicht wirksamer Stoff |
112-34-5 |
203-961-6 |
87,9 |
89,2 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2
Formulierung(en) |
AL- eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2
Gefahrenhinweise |
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Sicherheitshinweise |
Dampf nicht einatmen. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen/Schutzkleidung mindestens vom Typ 6 EN13034/Eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht tragen. Besondere Behandlung (siehe zusätzliche Erste-Hilfe-Hinweise auf diesem Kennzeichnungsetikett). BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen. BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag:Ärztlichen Rat einholen. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt entsprechend der örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Vorschriften einer genehmigten Anlage zuführen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Verschüttete Mengen aufnehmen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 2. Verwendung # 1 — Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 %
Art des Produkts |
PT06 — Schutzmittel für Produkte während der Lagerung |
||||||||||||||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
Konservierung von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % |
||||||||||||||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: vegetative Zellen wissenschaftlicher Name: Pilze/Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: vegetative Zellen wissenschaftlicher Name: Pilze/Schimmelpilze Trivialname: Schimmelpilze Entwicklungsstadium: vegetative Zellen |
||||||||||||||||
Anwendungsbereich |
Innen- Die Biozid-Produktfamilie wird zur Bekämpfung von Mikroorganismen in entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) mit einem maximalen Wassergehalt von 2 % empfohlen. Die Biozid-Produktfamilie darf nicht für die Konservierung von Flugkraftstoffen, Naphthas, Alkenen/Olefinen und Aromaten (einfache und komplexere Strukturen) verwendet werden. |
||||||||||||||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Einfüllen des Biozidprodukts in den Mischtank mit entwässerten Rohölen oder raffinierten Produkten (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) Detaillierte Beschreibung: Das Biozidprodukt wird zum Zeitpunkt der Herstellung, Lagerung oder des Versands als Einzeldosis zugesetzt. Dosieren Sie das Biozidprodukt so, dass eine ausreichende Durchmischung mit der Endflüssigkeit gewährleistet ist und benutzen Sie ein automatisiertes Dosiersystem oder bei manueller Dosierung ein sicheres Mess- und Dosierverfahren. Das Biozidprodukt darf nicht im Lieferzustand in einen leeren Kraftstoffbehälter gefüllt werden. Kraftstoffbehälter, die mit einem Biozidprodukt behandelt werden, müssen mindestens zu 10 % gefüllt sein, um eine gute Homogenisierung des Biozidproduktes zu gewährleisten, was die Effizienz der Behandlung steigert. Das Wasser sollte regelmäßig aus Kraftstofftanks und -behältern abgelassen werden. Nach der Behandlung tote Mikroorganismen und andere Rückstände, die sich am Boden des Tanks angesammelt haben, aus dem behandelten Kraftstoff ablassen. Auch die Filter sollten häufig überprüft und auf die Ansammlung von Schwebstoffen untersucht werden. Bei jeder turnusmäßigen Wartung sollten die Behälter auf mikrobielles Wachstum überprüft werden. |
||||||||||||||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate) und entwässerte Rohöle — mittel-/langfristige Konservierung: 50 bis 150 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand — bekämpfende Behandlung: 200 bis 400 ppm v/v des Biozidproduktes im Lieferzustand Verdünnung (%): Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Entwässerte Rohöle: Mittel- und langfristige Konservierung:
Bekämpfende Behandlung:
Raffinerieprodukte (mittlere und leichte Kraftstoffdestillate): Mittel- und langfristige Konservierung:
Bekämpfende Behandlung
Nach Bedarf wiederholen, wenn eine Kontamination festgestellt wird. |
||||||||||||||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||||||||||||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 5 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Eimer: 20 und 25 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Fass: 215 und 220 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) Intermediate Bulk Container (IBC): 1000 l Nennvolumen, aus HDPE-Material (High-Density-Polyethylen) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anwendungshinweise.
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen. |
— |
Anwendungsbedingungen des Produktes beachten (Konzentration, Kontaktzeit, Temperatur, pH usw.). |
— |
Zur Konservierung während der mittel-/langfristigen Lagerung muss die Kontaktzeit je nach verwendeter Dosis 1 bis 4 Wochen betragen. Bei der bekämpfenden Behandlung wird die biozide Wirkung nach 1–3 Tagen erreicht. |
— |
Die Produkte dürfen nur bei mittel- oder langfristiger Lagerung oder bei einer bekämpfenden Behandlung eingesetzt werden. Nicht bei Systemen mit hoher Umschlagshäufigkeit verwenden. |
— |
Überprüfen Sie zwischen den Treibstoffumfüllvorgängen regelmäßig die Restkonzentration des Wirkstoffes (sowohl in der Treibstoff- als auch in der Wasserphase), um sicherzustellen, dass zwischen den Behandlungen keine Kontamination stattfindet. Die Intervalle zwischen den Behandlungen sind abhängig von der verbleibenden Konzentration des Wirkstoffes. |
— |
Mikrobiologische Tests zum Nachweis, ob die Konservierung angemessen ist, müssen vom Benutzer des Produkts (sowohl in der Kraftstoffphase als auch in der wässrigen Phase) durchgeführt werden, um die wirksame Dosis des Konservierungsmittels für die spezifische Matrix/den Ort/das System zu bestimmen. Wenden Sie sich bei Bedarf an den Hersteller des Konservierungsmittels. |
Nicht zugelassen zur Verwendung im Königreich Dänemark und im Königreich Belgien.
Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland: Die Produkte dürfen nicht zur Konservierung von Kraftstoffen für nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge verwendet werden, außer zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysezwecken.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 6 ppm können täglich maximal 15 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden |
— |
Für die Konservierung bei einer Dosis von bis zu 3 ppm können täglich maximal 35 000 m3 pro Anlage an behandeltem entwässertem Rohöl oder raffinierten Produkten entleert werden. |
Bei der Handhabung des Biozidprodukts:
— |
Während der Handhabung des Produkts sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben), und ein Schutzanzug (mindestens Typ 6 EN13034) zu tragen. |
— |
Während der Handhabung des Produkts eine Chemikalienschutzbrille tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 166 entspricht. |
— |
Die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten durchgeführt werden:
|
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Unwohlsein sofort das GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser abspülen (oder abduschen). Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor der Wiederverwendung waschen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Vorsichtig mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Kontaktlinsen herausnehmen, falls vorhanden und einfach zu bewerkstelligen. Weiter spülen. |
— |
NACH DEM EINATMEN: Person an die frische Luft bringen und in einer Lage halten, in der sie bequem atmen kann. |
— |
Wenn Hautreizungen oder Hautausschläge auftreten: Ärztlichen Rat/Aufmerksamkeit einholen. |
— |
Behälter oder Etikett bereithalten. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Die Entsorgung darf nur über eine industrielle Kläranlage erfolgen. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Vorschriften entsorgen. |
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (z. B. Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Haltbarkeit: 3 Monate
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
—
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
KATHON HP 120 Biocide |
Absatzmarkt: EU |
||||
|
BLUECIDE 833 |
Absatzmarkt: EU |
||||
Predator 9000 |
Absatzmarkt: EU |
|||||
FuelClear M68 Pro |
Absatzmarkt: EU |
|||||
MIRECIDE-KW/615.C |
Absatzmarkt: EU |
|||||
Zulassungsnummer |
EU-0023657-0002 1-2 |
|||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT) |
|
Wirkstoffe |
55965-84-9 |
|
11,3 |
|
Butyldiglycol |
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol |
nicht wirksamer Stoff |
112-34-5 |
203-961-6 |
88,7 |
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.
(2) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.