15.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/333 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann.

(3)

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.

(4)

Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein.

(6)

Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (4). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Identitätsdaten“ die folgenden Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

b)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

c)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

d)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

e)

Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

f)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

g)

bis zur Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (18): Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und -land sowie Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

h)

ab der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

2.

„identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich;

3.

„Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden.

Artikel 2

Identische Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Ähnliche Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 4

Protokolle

(1)   Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten:

a)

Datum und Uhrzeit des Abgleichs,

b)

das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden,

c)

die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich,

d)

die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung,

e)

die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden.

(2)   Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.

(3)   Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 11. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(17)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


ANHANG I

1.   DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Geburtsnamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsangehörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   IDENTISCHE IDENTITÄTSDATEN

In diesem Anhang werden die Fälle festgelegt, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind. Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, sollten alle Bedingungen des Abschnitts 3 erfüllt sein.

3.   FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN EINER DATENKATEGORIE NACH ALS IDENTISCH ANZUSEHEN SIND

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die kumulativen Bedingungen der Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 erfüllt sein.

3.1.   Namen

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, wenn eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen hergestellt wird, müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Nachname,

ii)

Familienname,

iii)

früher verwendete Nachnamen,

iv)

Nachname bei der Geburt,

v)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vi)

Pseudonyme,

vii)

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen,

viii)

früher verwendete Namen,

ix)

frühere Familiennamen.

b)

Die in mindestens einem der folgenden Datenfelder eingegebenen Daten sind in beiden Systemen identisch:

i)

Vorname,

ii)

Vorname,

iii)

Name,

iv)

Vornamen,

v)

früher verwendete Vornamen,

vi)

sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen, gebräuchliche Namen),

vii)

Pseudonyme,

viii)

bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

ix)

früher verwendete Namen.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Werte in der Datenkategorie „Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in der Datenkategorie „Geschlecht“ in beiden Systemen identisch sein.

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

derzeitige Staatsangehörigkeit

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeiten

Staatsangehörigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Damit Identitätsdaten als identisch angesehen werden können, müssen bei einer Verknüpfung zwischen Daten aus zwei EU-Informationssystemen die Daten in mindestens einem der Datenfelder der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsdatum“ in beiden Systemen identisch sein, darunter mindestens eine der Staatsangehörigkeiten.


ANHANG II

1.   DATEN AUS VERSCHIEDENEN INFORMATIONSSYSTEMEN

 

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

1

Namen (einschließlich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienname)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienname)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

2

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

3

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

4

Staatsange-hörigkeit und Geburtsort

sämtliche Staatsangehörig-keiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehörigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort

Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehör-igkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Für alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Daten gilt im Falle des Schengener Informationssystems, dass die Identitätsdaten zu einer der folgenden Kategorien gehören können:

a)

„bestätigte Identität“, wenn die Identität der Person auf der Grundlage echter Identifizierungsdokumente, infolge eines biometrischen Abgleichs oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde,

b)

„nicht bestätigte Identität“, wenn keine ausreichenden Nachweise für die Identität der Person vorliegen,

c)

„Aliasname“, wenn eine Person eine falsche oder angenommene Identität verwendet,

d)

„missbräuchlich verwendete Identität“, wenn eine Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen echten Person verwendet, insbesondere wenn ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers dieses Dokuments verwendet wird.

Für die Zwecke dieser Tabelle beziehen sich Alias-Identitätsdaten auf die Kategorien b, c und d, während sich die Nicht-Alias-Daten auf die Kategorie a beziehen.

2.   ÄHNLICHE IDENTITÄTSDATEN

Abschnitt 3 enthält eine erschöpfende Liste von Regeln zur Frage, wann Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind.

eu-LISA, die von der Beratergruppe für Interoperabilität unterstützt und beraten wird, wendet diese Regeln mittels eines Algorithmus an; dies erfolgt in Absprache mit der Kommission, die von der Untergruppe „Interoperabilität“ der Expertengruppe „Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit“ („Expertengruppe“) unterstützt und beraten wird.

eu-LISA überwacht die Auswirkungen der Anwendung des Algorithmus und erstattet der Expertengruppe regelmäßig Bericht.

Um die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen vom Detektor für Mehrfachidentitäten erstellte gelbe Verknüpfungen von den zuständigen Behörden in weiße Verknüpfungen umgewandelt werden müssten, fordert die Kommission mit Unterstützung und Beratung durch die Expertengruppe eu-LISA auf, im Bedarfsfall den Algorithmus anzupassen, indem sie den gelben Verknüpfungen zwischen als ähnlicher eingestuften Identitätsdaten im Einklang mit den Regeln in Abschnitt 3 Vorrang einräumt.

Der Detektor für Mehrfachidentitäten überprüft stets die Identitätsdaten anhand aller Regeln in Abschnitt 3.

3.   FÄLLE, IN DENEN IDENTITÄTSDATEN ALS ÄHNLICH ANZUSEHEN SIND

3.1.   Namen

Datenkate-gorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Namen (einschließ-lich Nachname und Vorname)

Nachnamen

früher verwendete Nachnamen

bei Aliasnamen angegebene Nachnamen

Vornamen

früher verwendete Vornamen

Geburtsnamen

bei Aliasnamen angegebene Vornamen

Nachname (Familienna-me)

Vorname

Namen

Vornamen

Nachname (Familienname)

Geburtsname

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Nachname (Familienna-me)

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Vornamen

Pseudonyme

Aliasnamen

frühere Namen

Nachname (Familienname)

Geburtsname (frühere(r) Familienname(n))

Vorname(n)

Identitätsdaten der Datenkategorie „Namen“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

bei bekannten Transliterationen der Namen,

b)

bei Umkehrungen der folgenden Datenkategorien:

i)

Nachname, Familienname, früher verwendete Nachnamen, Geburtsname, bei Aliasnamen angegebene Nachnamen, frühere Familiennamen,

ii)

Vorname, Name, Vornamen, früher verwendete Vornamen, bei Aliasnamen angegebene Vornamen,

c)

wenn der Vorname und der Nachname in einem der Datenfelder umgestellt sind,

d)

wenn die Reihenfolge zweier Wörter umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Wörtern,

e)

wenn die Reihenfolge von zwei Buchstaben umgekehrt ist, sowohl bei aufeinanderfolgenden als auch bei nicht aufeinanderfolgenden Buchstaben,

f)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

g)

wenn Unterschiede aufgrund der Verwendung von Bindestrichen, Kommas oder Apostrophen festgestellt werden,

h)

wenn der Name abgekürzt ist.

3.2.   Geburtsdatum

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geburtsdatum

Geburtsdatum

bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Identitätsdaten der Datenkategorie „Geburtsdatum“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn die Felder für Monat und Tag übereinstimmen, wenn sie umgekehrt werden,

b)

wenn der Unterschied beim Geburtsdatum auf eine bekannte Umrechnung verschiedener Kalender zurückzuführen ist,

c)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen.

3.3.   Geschlecht

Datenkategorie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Geschlecht

Geschlecht

bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

Geschlecht

3.4.   Staatsangehörigkeiten und Geburtsort

Datenkatego-rie

SIS

EES

ETIAS

ECRIS-TCN

VIS

Staatsangehö-rigkeiten und Geburtsort

sämtliche Staatsangehö-rigkeiten

bei Aliasangaben angegebene Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort (Geburtsland)

bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland)

Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Geburtsort

Staatsangehör-igkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

derzeitige Staatsangehö-rigkeit

Staatsangehö-rigkeiten

Staatsangehö-rigkeit bei der Geburt

Geburtsort und -land

Identitätsdaten der Datenkategorie „Staatsangehörigkeiten und Geburtsort“ sind in folgenden Fällen als ähnlich anzusehen:

a)

wenn es sich um bekannte Transliterationen von Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort handelt,

b)

wenn ein einzelnes Zeichen eingefügt, gelöscht, ausgetauscht oder anders bearbeitet werden muss, damit die Daten einer Datenkategorie eines EU-Informationssystems den Daten einer Datenkategorie in einem anderen EU-Informationssystem entsprechen,

c)

wenn sich die Bezeichnung für Staatsangehörigkeiten/Staaten/Orte geändert hat.