24.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/154 DES RATES
vom 23. Januar 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. |
(2) |
Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden insbesondere die Ausnahmen vom Waffenembargo und vom Verbot der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia ausgeweitet. |
(3) |
Am 23. Januar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/160 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrats geändert wird. |
(4) |
Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2a wird gestrichen. |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,
(3) Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:
(4) Die Europäische Union oder der liefernde Mitgliedstaat, die bzw. der die Hilfe in Form von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien leistet, legt dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art eine Benachrichtigung nach erfolgter Lieferung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses jeder Lieferung vor, die die Seriennummern der gelieferten Rüstungsgüter und des sonstigen gelieferten Wehrmaterials, Lieferinformationen, Konnossemente, Ladungsverzeichnisse oder Versandlisten sowie den genauen Lagerort enthält. (5) Artikel 1 findet keine Anwendung auf
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3. |
Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt. |
4. |
Der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang V wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
(2) Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).
(3) Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
Folgender Anhang wird angefügt:
„ANHANG IV
LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE a FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
2.
Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
3.
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
4.
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;
6.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
8.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
9.
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
ANHANG II
Folgender Anhang wird angefügt:
„ANHANG V
LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE b FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;
2.
RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
3.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;
4.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
5.
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
6.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.