12.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/99 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 17. November 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium (aluminium road wheels — „ARW“) mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den der Verband der Europäischen Hersteller von Fahrzeugrädern (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EUWA“) am 4. Oktober 2021 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Vorläufige Maßnahmen

(3)

Am 17. Juni 2022 übermittelte die Kommission den Parteien nach Artikel 19a der Grundverordnung eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Es wurden keine Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen abgegeben.

(4)

Am 15. Juli 2022 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 der Kommission (3) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

1.3.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich Dika Morocco Africa S.A.R.L (im Folgenden „Dika“), Hands 8 S.A. (im Folgenden „Hands“), der Verband der Europäischen Automobilhersteller (im Folgenden „ACEA“) und EUWA innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist in schriftlicher Form und legten ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen dar. Darüber hinaus übermittelte die marokkanische Regierung nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung eine Stellungnahme, in der sie die Vorbringen der anderen Parteien zu Dumping und einer Schädigung unterstützte.

(6)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fanden Anhörungen mit Dika, Hands, ACEA und EUWA statt. Darüber hinaus fand auf Antrag von Dika am 7. Juli 2022 eine Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt.

(7)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Räumlichkeiten eines Verwenders fand ein Kontrollbesuch statt. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.

(8)

Am 17. Oktober 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(9)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung reichten ACEA, Dika, EUWA, Hands und die marokkanische Regierung Stellungnahmen ein.

(10)

Am 21. November 2022 übermittelte die Kommission Hands eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, die eine Reihe von Berichtigungen und Klarstellungen in Bezug auf ihre Dumpingberechnungen enthielt, (im Folgenden „zusätzliche endgültige Unterrichtung“) und räumte dem Unternehmen eine Frist zur Stellungnahme ein. Darüber hinaus wurden allen interessierten Parteien Erläuterungen bezüglich der Grundlage für die Beträge der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) übermittelt, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Hands zugrunde gelegt wurden. Hands reichte Stellungnahmen ein, die in der Verordnung berücksichtigt wurden.

(11)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit ACEA, Dika, EUWA und Hands statt.

1.4.   Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung

(12)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei andere als die in Abschnitt 1.4 der vorläufigen Verordnung genannten Vorbringen oder Stellungnahmen. Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen und Feststellungen aus den Erwägungsgründen 6 bis 28 der vorläufigen Verordnung.

1.5.   Stichprobenverfahren

(13)

Es wurden keine Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren abgegeben. Die Kommission bestätigte daher die Erwägungsgründe 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(14)

Wie in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sandte die Kommission Fragebogen an drei Unionshersteller, den Antragsteller, die beiden ihr bekannten Verwender sowie die beiden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land.

(15)

Wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Antworten auf den Fragebogen entweder abgeglichen oder in den Räumlichkeiten der antwortenden Partei überprüft.

(16)

In den Räumlichkeiten eines Verwenders fand ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung statt. Der Name dieses Verwenders wird aus Gründen der Vertraulichkeit im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der vorläufigen Verordnung nicht offengelegt.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(17)

Wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.8.   Zollamtliche Erfassung

(18)

Die Kommission ordnete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 der Kommission (4) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

(19)

Hands brachte vor, der Beschluss zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren sei unbegründet gewesen, da die Kriterien des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt gewesen seien.

(20)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Rechtsgrundlage für die zollamtliche Erfassung Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist; demnach erfasst die Kommission während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Grundverordnung Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich, es sei denn, es liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben c und d nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass keine schlüssigen Beweise dafür vorlagen, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware während des Vorunterrichtungszeitraums in diesem Fall nicht gerechtfertigt war. Tatsächlich sind seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, als die ausführenden Hersteller von dem mutmaßlichen Dumping und der mutmaßlichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, die Einfuhren der betroffenen Ware weiter in einer Weise angestiegen, die die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle auch während des Vorunterrichtungszeitraums ernsthaft untergraben könnte. Deshalb wies die Kommission die Vorbringen zurück.

(21)

Hands brachte vor, die Kommission habe mit der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Die Partei sei vor der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung und dem Inkrafttreten der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren nicht über die Absicht der Kommission informiert worden, die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich zu erfassen, obwohl eine derartige Maßnahme ihre Interessen möglicherweise beeinträchtigen könne. Da die Kommission vor dem Ergreifen einer solchen Maßnahme Hands nicht rechtzeitig, wirksam und persönlich die erforderlichen Informationen über die mögliche zollamtliche Erfassung der Einfuhren übermittelt habe und das Unternehmen nicht die Möglichkeit erhalten habe, seine Standpunkte darzulegen und gehört zu werden, obwohl es von dieser Maßnahme unmittelbar betroffen sei, habe die Kommission das Grundrecht von Hands auf Verteidigung verletzt. Folglich sei die Erfassungsverordnung ungültig und sollte aufgehoben werden.

(22)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zollamtliche Erfassung lediglich einen vorbereitenden Verwaltungsschritt darstellt, der zur rückwirkenden Einführung von Zöllen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung führen kann oder auch nicht. Die zollamtliche Erfassung an sich hat keine nachteiligen Auswirkungen auf Einführer und kann nicht als Beeinträchtigung ihrer Interessen angesehen werden. (5) Hands selbst hat keine konkrete Beeinträchtigung genannt, sondern lediglich auf eine „mögliche“ Beeinträchtigung verwiesen. Die einzige Auswirkung der zollamtlichen Erfassung besteht darin, dass die Kommission die nationalen Zollbehörden anweist, die Einfuhren der untersuchten Ware in die Union zollamtlich zu erfassen. Außerdem findet sich weder in Artikel 14 Absatz 5a noch an anderer Stelle in der Grundverordnung eine Verfahrensvorschrift, nach der Einführer oder andere Parteien vor der zollamtlichen Erfassung zu konsultieren wären. Die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung enthaltene Anforderung, nach der Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen, gilt nur für den Fall, dass ein Beschluss über die rückwirkende Vereinnahmung von Zöllen nach der zollamtlichen Erfassung vorliegt, nicht aber für die zollamtliche Erfassung selbst. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass in Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung mit Blick auf die Anforderungen, die für eine zollamtliche Erfassung gemäß dieser Bestimmung erfüllt sein müssen, ausschließlich auf die Buchstaben c und d und bewusst nicht auf Buchstabe b des Artikels 10 Absatz 4 verwiesen wird. Dies steht im Einklang mit der beschriebenen Wirkung einer solchen zollamtlichen Erfassung. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, den Einführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie die Zollbehörden anweist, Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(23)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass es sich bei der betroffenen Ware, wie in Erwägungsgrund 39 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko handelt, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050 (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht sind.

(24)

Kraftfahrzeugräder aus Aluminium werden in der Union traditionell über zwei Absatzkanäle verkauft: über Erstausrüster (Original Equipment Manufacturers — „OEM“), bei denen es sich hauptsächlich um Automobilhersteller handelt, und über Anschlussmärkte, die z. B. Großhändler, Einzelhändler, Werkstätten usw. umfassen. Die betroffene Ware aus Marokko wurde im Bezugszeitraum ausschließlich über den OEM-Kanal verkauft. Im OEM-Absatzkanal veranstalten die Fahrzeughersteller Ausschreibungen für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium und beteiligen sich häufig an der Entwicklung von neuen Rädern, die ihren Markennamen tragen werden. Unionshersteller und marokkanische Ausführer können in denselben Ausschreibungen zueinander im Wettbewerb stehen.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 39 bis 42 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Mitarbeit der ausführenden Hersteller

(26)

Wie in den Erwägungsgründen 43 bis 51 der vorläufigen Verordnung erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Dika im Zuge dieser Untersuchung nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hatte; daher nahm die Kommission eine vorläufige Bestimmung der Dumpingspanne des Unternehmens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung vor.

(27)

Nach der vorläufigen Unterrichtung behauptete Dika, das Unternehmen habe uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet, weshalb die Dumpingspanne individuell berechnet werden sollte. Das Unternehmen brachte folgende Argumente vor.

(28)

Erstens wurde erneut die Ansicht geäußert, dass die Verkaufsaufstellungen keine Fehler enthalten hätten, da deren Gesamtwerte mit dem Rechnungsführungssystem des Unternehmens in Einklang hätten gebracht werden können. Außerdem seien die Verkäufe in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards ausgewiesen worden. Des Weiteren habe die Kommission genügend Zeit gehabt, die von dem mit Dika verbundenen Unternehmen CITIC Dicastal Co., Ltd (im Folgenden „CITIC“) vorgelegten überarbeiteten Verkaufsaufstellungen abzugleichen; die Kommission könne dies noch immer tun, bevor sie endgültige Antidumpingmaßnahmen einführe.

(29)

Dika hat bereits im vorläufigen Stadium eine ähnliche Behauptung geäußert, diesbezüglich jedoch keine neuen Informationen vorgelegt. Im vorläufigen Stadium war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Verkaufsaufstellungen nicht auf Rechnungsbasis erstellt wurden, dass die Differenz zwischen dem Rechnungswert und dem tatsächlich erhaltenen Betrag nicht systematisch in den Verkaufsaufstellungen des Unternehmens berücksichtigt wurde und dass die überarbeiteten Aufstellungen nicht abgeglichen werden konnten. Die Tatsache, dass die Verkäufe des Unternehmens in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards ausgewiesen wurden, änderte nichts daran, dass das Unternehmen die von der Kommission geforderten Informationen nicht vorgelegt hatte.

(30)

Außerdem hatte CITIC im Laufe der Untersuchung mehrere (mindestens vier) verschiedene und unvollständige Fassungen seiner Verkaufsaufstellungen vorgelegt. Die letzte Fassung, die zusammen mit der Antwort von Dika auf das Schreiben der Kommission bezüglich Artikel 18 vom 5. Mai 2022 übermittelt worden war, war noch immer unvollständig und enthielt eine Reihe von Geschäftsvorgängen, bei denen entweder der erhaltene Betrag nicht angegeben und stattdessen der Hinweis „bislang ausstehende Forderung“ vermerkt war oder bei denen weiterhin eine Abweichung zwischen dem in Rechnung gestellten und dem erhaltenen Betrag bestand. Derart unvollständige Daten können keine zuverlässige Grundlage für einen Abgleich oder eine Überprüfung darstellen. Zudem sollte ein zusätzlicher Fernabgleich, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nicht als Möglichkeit dazu dienen, die nicht rechtzeitig erfolgten Angaben oder die Fehler, die bereits beim ersten fristgemäß durchgeführten Fernabgleich festgestellt wurden, zu korrigieren. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(31)

Zweitens wandte Dika ein, dass die von der Kommission angeforderten vorgangsspezifischen Daten zu den Zeitpunkten und Beträgen der Zahlungen nicht als „erforderliche Informationen“ im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung sowie des Artikels 6.8 und des Anhangs II des Antidumping-Übereinkommens der WTO (6) zu betrachten seien. Nach Auffassung von Dika habe die Kommission diese Informationen weder im Fragebogen noch in den Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen verlangt, noch seien sie für die Berechnung der Dumpingspanne erforderlich gewesen. Darüber hinaus werde in der vorläufigen Verordnung eine andere Grundlage für die Verwendung verfügbarer Informationen angeführt als in dem Schreiben der Kommission über die Anwendung von Artikel 18 vom 5. Mai 2022 (im Folgenden „Schreiben bezüglich Artikel 18“).

(32)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie hatte das Unternehmen von Anfang an ersucht, vorgangsspezifische Daten auf der Grundlage des Rechnungsdatums zu liefern. Beispielsweise wurden die Befragten in Abschnitt E des Antidumping-Fragebogens, der Dika und dem mit ihm verbundenen Unternehmen CITIC zugesandt wurde, gleich im ersten Abschnitt aufgefordert, „das Rechnungsdatum als Verkaufsdatum [zu] verwenden“. Allerdings geht es dabei nicht (nur) um den Zeitpunkt des Verkaufs, sondern vielmehr um den Betrag, der dem Unternehmen von seinen Abnehmern tatsächlich gezahlt wurde. Das ist der Punkt, der in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 erläutert und in der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde. Die von Dika geäußerte Behauptung, die in dem Schreiben dargelegten Gründe seien „völlig anders“ als die in der Grundverordnung genannten Gründe, konnte nicht akzeptiert werden. In beiden Fällen machte die Kommission deutlich, dass sie die Verkaufsaufstellungen für unzuverlässig hält, da sie eine Reihe von Fehlern und Abweichungen aufwiesen.

(33)

Die ursprünglich von dem Unternehmen vorgelegten Verkaufsdaten stimmten nicht mit den tatsächlich eingegangenen Zahlungsbeträgen überein. Darüber hinaus hatte CITIC im Rahmen des Fernabgleichs klargestellt, dass die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem tatsächlich erhaltenen Betrag in den Verkaufsaufstellungen in der Regel als Skonto, Rabatt, Gutschrift oder auf andere Weise ausgewiesen werde. Wie in Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 29 des vorliegenden Dokuments dargelegt, tat das Unternehmen dies jedoch nicht systematisch. Die Verkaufsaufstellungen konnten daher nicht als zuverlässige Quelle für die Ermittlung des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 1 bzw. 8 der Grundverordnung herangezogen werden, wonach sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise [stützt], die … gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. Logischerweise konnte daher auch keine Dumpingspanne berechnet werden, da auf der Grundlage der eigenen Daten des Unternehmens weder ein Normalwert noch ein Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte. Die Verkaufsaufstellungen waren daher nicht nur erforderlich, sondern von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung. Ohne zuverlässige Verkaufsaufstellungen (einschließlich einer vollständigen Liste der mit allen verkauften Warentypen getätigten Geschäfte und ihrer Preise) kann die Kommission keine hinreichend genauen Feststellungen in Bezug auf Dumping treffen.

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte Dika erneut an, dass seine Verkaufsaufstellungen im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards stünden und die Kommission somit nicht behaupten könne, die Aufstellungen seien unvollständig und könnten nicht überprüft werden. Ferner stütze sich der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung normalerweise auf die „Preise, die … gezahlt wurden oder zu zahlen sind“, weshalb die Verkaufsaufstellungen korrekt seien, da sie die zu zahlenden Preise widerspiegelten. Schließlich brachte Dika erneut vor, dass Daten über Zahlungen nicht als „erforderlich“ im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung zu betrachten seien.

(35)

Die Frage, ob die Verkaufsaufstellungen insgesamt im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards standen oder nicht, war mit Blick auf die im Zusammenhang mit den gemeldeten Preisen festgestellten Probleme irrelevant. Wie die Kommission mehrfach dargelegt hat, betraf das Problem im Zusammenhang mit den Aufstellungen der EU-Verkäufe und Inlandsverkäufe die Ebene der Geschäftsvorgänge. Wie Dika während der Anhörung nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erklärt und in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erneut dargelegt hat, stimmte bei rund 20 % der in den Aufstellungen der EU-Verkäufe aufgeführten Geschäftsvorgänge der Zahlungsbetrag nicht mit dem angegebenen Rechnungsbetrag überein. Die Formulierung „zu zahlender Preis“ bezieht sich auf sämtliche vom Käufer an den Verkäufer geleisteten oder zu leistenden Zahlungen, auch in Fällen, in denen die Waren beispielsweise verkauft wurden, der Abnehmer aber noch nicht bezahlt hat. Dies war bei den meisten der in der Aufstellung der EU-Verkäufe aufgeführten Geschäftsvorgänge nicht der Fall. Tatsächlich unterschied sich der vom Abnehmer bereits gezahlte Preis in diesen Fällen von dem Preis, der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung als „zu zahlender Preis“ ausgewiesen wurde.

(36)

Wie Dika und das mit Dika verbundene Unternehmen im Rahmen des Fernabgleichs und des Kontrollbesuchs vor Ort sowie in der Antwort auf das Schreiben bezüglich Artikel 18 erläutert haben und wie auch in Erwägungsgrund 33 dargelegt wurde, würden diese Differenzen in den Verkaufsaufstellungen normalerweise als Skonto, Rabatt, Gutschrift oder auf andere Weise ausgewiesen. Dies wurde zwar für zahlreiche Geschäftsvorgänge in den Verkaufsaufstellungen so gehandhabt, aber eben nicht systematisch für alle Geschäftsvorgänge. Aufgrund der Tatsache, dass dies normalerweise so gehandhabt wird, müsste der als zu zahlender Preis ausgewiesene Preis normalerweise mit dem letztendlich gezahlten Preis übereinstimmen, nachdem bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Gutschriften, Rabatten usw. durchgeführt wurden. So wurde es von Dika selbst erläutert und auf diese Weise wurden Berichtigungen im SAP-System des Unternehmens vorgenommen, nachdem Zahlungen getätigt worden waren. In einigen Fällen wurden die in den Aufstellungen der Inlands- und EU-Verkäufe aufgeführten Preise in der Tat auf diese Weise korrigiert, in anderen Fällen jedoch nicht. Die Differenz zwischen den letztendlich gezahlten Preisen und den als zu zahlende Preise ausgewiesenen Preisen ging in beide Richtungen und wurde nicht verbucht, d. h., in einigen Fällen erhielt das Unternehmen einen höheren, in anderen Fällen einen geringeren als den in Rechnung gestellten Betrag.

(37)

Zuverlässige Verkaufsaufstellungen (einschließlich einer vollständigen Liste der mit allen verkauften Warentypen getätigten Geschäfte und ihrer Preise) mit genauen und überprüfbaren Daten sind für die Ermittlung der Dumpingspanne von grundlegender Bedeutung und gelten daher als erforderliche Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung. Da sich die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Preisen und den als zu zahlende Preise ausgewiesenen Preisen bei einer beträchtlichen Anzahl von Geschäftsvorgängen ergab, die in der Aufstellung der EU-Verkäufe aufgeführt waren, konnte diese Aufstellung nicht zur Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises auf Grundlage der Geschäftsvorgänge oder Warentypen herangezogen werden. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(38)

Drittens argumentierte Dika, dass die Kommission die Herstellkosten von Dika überprüft und keine Abweichungen festgestellt habe und der Normalwert für das Unternehmen daher auf der Grundlage seiner überprüften Herstellkosten hätte rechnerisch ermittelt werden müssen. Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Aufstellungen der Inlands- und EU-Verkäufe für die Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises von entscheidender Bedeutung gewesen seien, da die Aufstellungen der Inlandsverkäufe ohnehin nicht für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden wären. Daher hätte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung die eigenen Daten von Dika verwenden und auf dieser Grundlage eine individuelle Dumpingspanne berechnen müssen.

(39)

Tatsächlich gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass Dika über keine Aufstellungen der Inlandsverkäufe für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts verfügte, da die Verkäufe von Dika in Marokko zwischen Wirtschaftszonen erfolgten und die Waren nie in das marokkanische Zollgebiet gelangten. Daher hätte der Normalwert für Dika rechnerisch ermittelt werden können, wenn nicht die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt worden wären. Um allerdings eine Dumpingspanne zu ermitteln, müsste dieser Normalwert mit dem Ausfuhrpreis verglichen werden. Der Ausfuhrpreis konnte jedoch aufgrund der Unzuverlässigkeit der Verkaufsaufstellungen von Dika nicht berechnet werden.

(40)

Während einer Anhörung am 6. September 2022 schlug Dika vor, dass die Kommission für die Ermittlung eines Ausfuhrpreises diejenigen Geschäftsvorgänge in den Aufstellungen der EU-Verkäufe zugrunde legen könnte, bei denen (nach Auffassung des Unternehmens) die Rechnungsbeträge mit den Zahlungsbeträgen übereinstimmten. Dies wäre angeblich bei rund 80 % aller Geschäftsvorgänge der Fall. Für die verbleibenden 20 % könne die Kommission, so Dika, den für Hands berechneten Residualzoll zugrunde legen. Auf ähnliche Weise sei die Kommission in einer kürzlich durchgeführten Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei vorgegangen (7).

(41)

Abgesehen davon, dass Dika im Zuge der Anhörung bestätigte, dass es bei einem Fünftel seiner während des Untersuchungszeitraums getätigten Verkäufe in die Union Abweichungen in den Verkaufsaufstellungen gegeben habe, wurden die überarbeiteten Verkaufsaufstellungen nicht abgeglichen (wie in den Erwägungsgründen 29 und 30 erläutert) und daher nicht zur Ermittlung eines Ausfuhrpreises herangezogen, und dies wäre auch nicht möglich gewesen. Darüber hinaus betraf die Untersuchung bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei einen ganz anderen Sachverhalt. In dem Fall behauptete ein russischer Hersteller, dass er mit einem der beiden Händler, über die er seine Waren in die EU verkaufte, nicht verbunden sei. Der betreffende Händler arbeitete an der Untersuchung nicht mit. Die Kommission wies die Behauptung des russischen Unternehmens zurück und vertrat die Auffassung, dass der betreffende Händler mit dem Unternehmen verbunden war. Da jedoch der Händler nicht an der Untersuchung mitarbeitete, lagen keine Informationen zu den Weiterverkaufspreisen dieses Händlers vor. Daher beschloss die Kommission, nach Artikel 18 der Grundverordnung die Daten des zweiten, mitarbeitenden Händlers als verfügbare Informationen heranzuziehen.

(42)

Allerdings sind die Unternehmensstrukturen und Vertriebskanäle in jenem Fall anders aufgebaut als im vorliegenden Fall. Während es im Fall betreffend korrosionsbeständige Stähle aus Russland und der Türkei zwei Absatzkanäle gab, erfolgten im vorliegenden Fall alle Verkäufe über dasselbe verbundene Unternehmen, nämlich CITIC. Daher lagen der Kommission keine alternativen zuverlässigen Daten für die Berechnung eines Ausfuhrpreises für Dika vor. Die vorliegende Situation gestaltet sich ganz anders als die von Dika erwähnte Untersuchung, bei der die über den verbleibenden Händler getätigten Ausfuhrverkäufe abgeglichen und für zuverlässig befunden wurden. In der vorliegenden Untersuchung gab es keinen Ausfuhrpreis, der mit dem Normalwert hätte verglichen werden können, ungeachtet dessen, wie dieser Normalwert für Dika berechnet worden wäre.

(43)

Nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung gilt Folgendes: „Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden [und] nachprüfbar sind.“ Wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 erläutert, waren die von Dika vorgelegten Verkaufsaufstellungen derart mangelhaft, dass auf dieser Grundlage keine angemessenen und zuverlässigen Feststellungen getroffen werden konnten. Darüber hinaus waren die Verkaufsaufstellungen, wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, nicht überprüfbar, da selbst die letzte Fassung noch Abweichungen und fehlende Daten aufwies und nicht fristgerecht übermittelt wurde. Da kein Ausfuhrpreis bestimmt werden konnte, wäre es auch zwecklos, den Normalwert für Dika — auf welcher Grundlage auch immer — rechnerisch zu ermitteln. Diese Auffassung teilt im Übrigen auch das Gericht, das in seinem Urteil betreffend Stahlräder aus China feststellte, dass „jede Ermittlung des Normalwerts überflüssig gewesen [wäre], da … ohne die Möglichkeit der Ermittlung eines Ausfuhrpreises … keine Dumpingspanne hätte festgestellt werden können“ (8). Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(44)

Nach der endgültigen Unterrichtung führten die marokkanische Regierung und Dika an, dass sowohl der Ansatz der Kommission als auch das in Erwägungsgrund 43 zitierte Urteil des Gerichts gegen die Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstießen, wonach alle von einem Ausführer vorgelegten Daten verwendet werden sollten, soweit sie die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 3 der Grundverordnung erfüllten. Darüber hinaus brachte Dika vor, dass das zitierte Urteil des Gerichts angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar sei. Anders als in dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Gerichts gewesen sei, sei Dika eine individuelle Dumpingspanne zugewiesen worden und sei es (nach Auffassung von Dika) möglich gewesen, mit Sicherheit festzustellen, welche Waren das Unternehmen in die Union ausgeführt habe.

(45)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie bereits in Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 43 der vorliegenden Verordnung dargelegt, bestand der Grund, den Normalwert nicht auf der Grundlage der Daten von Dika zu ermitteln, schlichtweg darin, dass dies zwecklos gewesen wäre, da es keinen Ausfuhrpreis gab, mit dem er hätte verglichen werden können. Der Umstand, dass der dem genannten Urteil des Gerichts zugrunde liegende Sachverhalt womöglich ein anderer war als im vorliegenden Fall, entkräftete nicht die Schlussfolgerung, dass die Ermittlung eines Normalwerts ohne Vorliegen eines Ausfuhrpreises überflüssig wäre. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen der WTO dar, da Untersuchungsbehörden nach diesem Übereinkommen nicht dazu verpflichtet sind, Berechnungen vorzunehmen, die nicht zur Ermittlung einer Dumpingspanne verwendet werden können. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(46)

Dika wandte insbesondere ein, dass sich der Sachverhalt in dem zitierten Urteil des Gerichts von dem des vorliegenden Falls unterscheide, da Dika eine individuelle Dumpingspanne zugewiesen worden sei. Dieser Einwand beruhte jedoch auf einem Missverständnis. Dika wurde zu keinem Zeitpunkt dieser Untersuchung eine individuelle Dumpingspanne zugewiesen. Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, beschloss die Kommission zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung, für Dika einen individuellen Zollsatz festzulegen, indem sie das Unternehmen und den für es geltenden Zollsatz in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung gesondert aufführte. Dieser individuelle Zollsatz wurde in Höhe des residualen Zollsatzes festgesetzt, der nicht auf den eigenen Daten von Dika basierte. Auch die in dieser Verordnung genannten Dumping- und Schadensspannen für Dika wurden in Höhe der residualen Dumping- und Schadensspannen und nicht auf der Grundlage der eigenen Daten von Dika festgesetzt. Das Vorbringen von Dika wurde daher zurückgewiesen.

(47)

Weiterhin führte Dika an, dass die Kommission anstelle der Anwendung des residualen Zollsatzes auf das Unternehmen den Normalwert auf der Grundlage seiner Herstellkosten und der warentypspezifischen Zusammensetzung hätte rechnerisch ermitteln sollen; dieser Wert hätte dann mit dem überprüften Ausfuhrpreis von Hands verglichen werden sollen, um die Dumpingspanne für Dika zu berechnen.

(48)

Diese Methode konnte aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden. Erstens würde ein Vergleich zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert für ein Unternehmen und dem Ausfuhrpreis eines anderen Unternehmens nicht zu einer genauen Dumpingspanne führen. Das würde nämlich bedeuten, einen auf den Daten eines Unternehmens beruhenden Wert mit dem Ausfuhrpreis eines anderen Unternehmens zu vergleichen. Zweitens: Selbst wenn die Kommission diese Methode angewandt hätte, wäre es nicht möglich gewesen, sie auf der Ebene der Warentypen durchzuführen. Obwohl es bei den von Dika verkauften Warentypen große Überschneidungen mit den von Hands verkauften Warentypen gab, stimmten sie dennoch nicht vollständig überein. Einige von Hands verkaufte Warentypen wurden nicht von Dika verkauft und umgekehrt. Eine solche Methode würde daher nicht zu einer genauen Dumpingspanne führen, die mit der Realität der von Dika getätigten Ausfuhrgeschäfte übereinstimmt (9). Darüber hinaus würde ein solches Vorgehen gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen, in dem ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne unabhängig von der gewählten Methode des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis die „Preise aller Ausfuhrgeschäfte“ berücksichtigt werden müssen (10). Schließlich würde die Anwendung dieser Methode die Weitergabe vertraulicher Daten von Hands an Dika erfordern, sowohl in Bezug auf die verkauften Warentypen als auch im Hinblick auf den Ausfuhrpreis. Dies ist nicht akzeptabel, da Hands der einzige andere bekannte Hersteller von ARW in Marokko ist und in direktem Wettbewerb mit Dika steht. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

3.2.   Normalwert

(49)

Wie in den Erwägungsgründen 52 bis 65 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch, da Hands keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware getätigt hatte. Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung führte EUWA an, dass es sehr wohl Inlandsverkäufe gegeben habe, und kündigte an, bei einer Anhörung Nachweise hierfür vorzulegen. Die daraufhin von EUWA vorgelegten Informationen lieferten jedoch keinen Nachweis für seine Behauptung, dass Verkäufe der marokkanischen Unternehmen in Marokko als Inlandsverkäufe betrachtet werden könnten. Aufgrund der Sensibilität der betreffenden Unternehmensdaten lieferte EUWA weder sachdienliche Informationen zu Zeitpunkten, Mengen oder Preisen der Verkäufe der marokkanischen Unternehmen noch entsprechende Angaben zum genauen Standort der Abnehmer, an die die Waren angeblich verkauft worden waren.

(50)

Darüber hinaus bestritt weder die Kommission noch eine der interessierten Parteien, dass Hands ARW in Marokko verkauft hatte. Der Grund, weshalb diese Verkäufe nicht als Inlandsverkäufe berücksichtigt wurden, bestand, wie in Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung festgestellt, darin, dass sowohl Hands als auch die Abnehmer in Wirtschaftszonen ansässig waren. Zudem wurde keiner dieser Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt, weshalb sie ohnehin nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten. Hands dagegen räumte ein, dass es keine Inlandsverkäufe getätigt habe und dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden müsse. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(51)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die marokkanische Regierung vor, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Verkäufen in Wirtschaftszonen nicht um Inlandsverkäufe handele. Zur Untermauerung dieses Vorbringens erklärte die marokkanische Regierung, dass derartige Verkäufe in Wirtschaftszonen in Marokko als Inlandsverkäufe betrachtet werden sollten, da ARW an Unternehmen in den Wirtschaftszonen im Hinblick darauf verkauft würden, dass sie für die Herstellung neuer Fahrzeuge entweder in der EU oder in Marokko verwendet würden, und sie somit entweder in der EU oder in Marokko verbraucht würden. Dies entspreche angeblich auch dem Ansatz des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten, das Verkäufe in Wirtschaftszonen zur Verwendung in einer Ware, die letztlich aus den Vereinigten Staaten ausgeführt werde, als Verbrauch auf dem Inlandsmarkt betrachte.

(52)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 53 und 54 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist dies jedoch nicht der Ansatz, den die Kommission in dieser oder in früheren Untersuchungen verfolgte. Die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten bei ihren Ermittlungen möglicherweise einen anderen Ansatz verfolgen, ist für den vorliegenden Fall irrelevant. Verkäufe zwischen Wirtschaftszonen werden von der Kommission für die Zwecke der Dumpingberechnungen nicht als Inlandsverkäufe angesehen, da zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht bekannt ist, ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Inlandsmarkt übergeführt wird oder zur Ausfuhr bestimmt ist (vgl. Erwägungsgründe 53 und 54 der vorläufigen Verordnung). Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(53)

Die marokkanische Regierung führte zudem an, der Ansatz der Kommission stehe im Widerspruch dazu, wie sie Verkäufe in ausschließlichen Wirtschaftszonen der EU behandle, auf die Antidumpingzölle erhoben werden könnten (11); ferner bestehe ein Widerspruch zur Praxis der Kommission, zur aktiven und passiven Veredelung bestimmte Einfuhren in Wirtschaftszonen in die bei der Schadensanalyse in Antidumpinguntersuchungen verwendeten Einfuhrstatistiken einzubeziehen.

(54)

Erstens ist der Verweis auf ausschließliche Wirtschaftszonen für den vorliegenden Fall irrelevant. Ausschließliche Wirtschaftszonen sind Zonen, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zu solchen erklärt wurden. Die Wirtschaftszonen, um die es im vorliegenden Fall geht, sind keine solchen ausschließlichen Wirtschaftszonen und fallen nicht unter die von der marokkanischen Regierung angeführten Vorschriften (12).

(55)

Zweitens werden zur aktiven und passiven Veredelung bestimmte Einfuhren in Wirtschaftszonen der EU deshalb in die Schadensanalyse einbezogen, weil die eingeführten Waren „nicht nur durch die Union befördert werden, sondern auch Veredelungsvorgänge wie Montage und Be- oder Verarbeitung in der Union erfahren. Folglich konkurrieren diese Einfuhren eindeutig mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren.“ (13) Verkäufe in oder zwischen Wirtschaftszonen konnten jedoch nicht als Inlandsverkäufe angesehen werden, da nicht bekannt war, ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Inlandsmarkt übergeführt werden sollte oder für die Ausfuhr bestimmt war. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(56)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten sowohl Dika als auch Hands die Zugrundelegung der VVG-Kosten und Gewinne brasilianischer Unternehmen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts. Hands führte an, dass die Daten brasilianischer Unternehmen nicht zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten. Die Kommission habe keine hinreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Daten aus Brasilien für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts geeignet seien. Stattdessen schlug Hands vor, die VVG-Kosten und Gewinne koreanischer Hersteller von Rädern aus Aluminium heranzuziehen, die erheblich niedriger seien. Diese seien besser geeignet, da sich Hands schließlich im Besitz eines koreanischen ARW-Herstellers befinde, und die sich daraus ergebenden VVG-Kosten und Gewinne entsprächen denen von einem der beiden von der Kommission herangezogenen brasilianischen Unternehmen.

(57)

Dika brachte vor, dass die Daten eines der brasilianischen Unternehmen nicht berücksichtigt werden sollten, da die Kommission die konsolidierten Abschlüsse zugrunde gelegt habe, die auch die Ergebnisse von Tochterunternehmen in anderen Ländern und im Zusammenhang mit anderen Waren als ARW enthielten. Sowohl Hands als auch Dika behaupteten, dass die VVG-Kosten für eines der brasilianischen Unternehmen falsch berechnet worden seien.

(58)

Angesichts der vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Zugrundelegung von Daten brasilianischer Unternehmen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unterzog die Kommission die Methode, die sie im vorläufigen Stadium angewandt hatte, einer erneuten Überprüfung. Die Kommission teilte nicht die Auffassung von Hands, wonach die Republik Korea eine geeignetere Alternative für Marokko wäre als Brasilien. Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bestehen darin, dass eine vertretbare Methode angewandt wird, um einen Näherungswert für die VVG-Kosten und Gewinne des untersuchten ausführenden Herstellers zu finden. Aus dem einleitenden Text sowie den Buchstaben a und b des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung geht hervor, dass Daten über Produktion und Verkauf auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes eindeutig bevorzugt werden. Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c wäre eine vertretbare Alternative für den Inlandsmarkt daher idealerweise ein Markt, der ihm ähnlich ist, etwa in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung, da sich diese auf die Höhe der Kosten und Gewinne der Unternehmen auswirkt. Während Brasilien als Markt angesehen wurde, der eine geringfügig bessere wirtschaftliche Entwicklung als Marokko aufweist, konnte Korea als hoch entwickelte Volkswirtschaft nicht als vertretbare Alternative für Marokko berücksichtigt werden (14).

(59)

Die Kommission hielt es jedoch für vertretbarer, anstelle der Daten für brasilianische ARW-Hersteller die für den mitarbeitenden Hersteller Hands vorliegenden Daten heranzuziehen. Die VVG-Kosten von Hands konnten nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß dem einleitenden Text von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung herangezogen werden, da das Unternehmen keine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt hatte. Als Näherungswert für die VVG-Kosten im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen von Hands hielt die Kommission jedoch die VVG-Kosten für sämtliche von Hands getätigten Verkäufe für eine vertretbare Alternative. Außerdem ergab die Untersuchung keine Unterschiede zwischen den VVG-Kosten für Inlandsverkäufe und den VVG-Kosten für Ausfuhrverkäufe, da alle relevanten Kosten auf Umsatzbasis verteilt wurden. Außerdem war die Zahl der von Hands in Marokko getätigten Verkäufe so gering, dass kein aussagekräftiger Vergleich angestellt werden konnte. Die für Hands vorliegenden Daten wurden überprüft und bezogen sich auf Verkäufe eines in Marokko ansässigen Unternehmens, das ausschließlich ARW herstellt und verkauft. Darüber hinaus erstreckten sich diese Daten nur auf den Untersuchungszeitraum. Die Kommission hält die Verwendung von Daten brasilianischer Unternehmen für weniger vertretbar, da die verfügbaren Informationen aus dem Jahr 2019 stammen und sich auf verschiedene Waren und Produktionsstätten in mehreren Ländern beziehen. Die auf der Grundlage der eigenen Daten von Hands ermittelten VVG-Kosten, die um nicht unmittelbar mit der Herstellung der betroffenen Waren zusammenhängende Faktoren sowie um nicht realisierte Faktoren bereinigt wurden, beliefen sich auf [12 %-16 %].

(60)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Hands erneut vor, dass Korea das am besten geeignete Land sei, um die Höhe der VVG-Kosten und Gewinne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts von Hands zu bestimmen, da diese Daten die koreanische Muttergesellschaft von Hands beträfen. Die Tatsache, dass Korea keinen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie Marokko aufweise, sei irrelevant, da die wirtschaftliche Entwicklung eines alternativen Landes nur dann relevant sei, wenn Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im Falle nennenswerter Verzerrungen angewendet werde, was bei Marokko nicht der Fall sei.

(61)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Obwohl in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung tatsächlich der Begriff „ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand“ verwendet wird, bedeutet dies nicht, dass der wirtschaftliche Entwicklungsstand kein relevanter Faktor sein kann, um festzustellen, ob ein anderes Land als Marokko für die Bestimmung einer angemessenen Höhe der VVG-Kosten nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung geeignet wäre oder nicht. Wie in Erwägungsgrund 58 erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung von Daten von ARW-Herstellern in einer hoch entwickelten Volkswirtschaft weniger angemessen wäre als die Verwendung von Daten aus einem Land, das in Bezug auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand ähnlicher ist.

(62)

Das Unternehmen Hands führte zudem an, die Kommission sei auf keines seiner Vorbringen zu den Daten aus Brasilien, die in der vorläufigen Verordnung verwendet worden seien, eingegangen. Dadurch jedoch, dass die eigenen Daten von Hands anstelle der Daten aus Brasilien verwendet wurden, wurden diese Einwände hinfällig. Hands argumentierte, der einzige Grund für die Verwendung der eigenen Daten von Hands anstelle der Daten aus Brasilien habe darin gelegen, dass dies für die Kommission bequemer sei. Wie die Kommission jedoch in Erwägungsgrund 59 erläuterte, gelangte sie zu dem Schluss, dass die eigenen Daten von Hands besser geeignet waren als die Daten aus Brasilien; Bequemlichkeit spielte hierbei keine Rolle. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(63)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben die marokkanische Regierung, Dika und Hands Einwände gegen die Zugrundelegung der VVG-Kosten von Hands für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts.

(64)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten die marokkanische Regierung und Dika vor, dass die Zugrundelegung der VVG-Kosten von Hands nicht mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vereinbar gewesen sei. Beide Parteien wiesen darauf hin, dass die Formulierung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ in Artikel 2.2.2 Ziffer iii des Antidumping-Übereinkommens der WTO eine Untersuchung darüber impliziere, ob der Betrag für die Gewinne annähernd der Gewinnspanne entspreche, die erzielt worden wäre, wenn die betreffende Ware im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland verkauft worden wäre. Ferner bezögen sich die von der Kommission zugrunde gelegten VVG-Kosten ausschließlich auf die VVG-Kosten für die Ausfuhr; diese seien jedoch nach Auffassung von Dika per definitionem nicht geeignet, um einen Wert zu ermitteln, der annähernd der Gewinnspanne entspricht, die erzielt worden wäre, wenn die betreffende Ware im normalen Handelsverkehr in Marokko verkauft worden wäre. Schließlich, so Dika weiter, könne der angebliche Sachverhalt, wonach die VVG-Kosten für die Ausfuhr von Hands eine angemessene Grundlage für seine Inlandsverkäufe darstellten, nicht überprüft werden, da Hands keine Inlandsverkäufe getätigt habe.

(65)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung argumentierte das Unternehmen Hands im Wesentlichen damit, dass die Verwendung seiner eigenen VVG-Kosten dem Wortlaut und der Logik des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung widerspreche, da Hands keine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt habe. Nach Auffassung von Hands habe die Kommission durch die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die Tatsache umgehen wollen, dass sie nicht auf die allgemeine Vorschrift des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung zurückgreifen habe können, nach der die Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgen müssten.

(66)

Die Kommission stellte fest, dass die allgemeine Funktion des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung (und des Artikels 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO) darin besteht, eine Annäherung an die Gewinnspanne und die VVG-Kosten zu erreichen, die für die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes erzielt worden bzw. entstanden wären. Die Formulierung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ in Artikel 2.2.2 Ziffer iii des Antidumping-Übereinkommens der WTO bedeutet, dass untersucht wird, ob die Ermittlung des Betrags für die Gewinne und VVG-Kosten auf Grundlage einer fundierten Prüfung der verfügbaren Beweise erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund wies die Kommission entgegen den Behauptungen von Dika und Hands zudem darauf hin, dass sie bei der Prüfung aller verfügbaren Beweise weder die VVG-Kosten für Ausfuhrverkäufe noch die VVG-Kosten für Inlandsverkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren, zugrunde gelegt, sondern die VVG-Kosten für sämtliche von Hands getätigten Verkäufe als angemessenen Näherungswert herangezogen hatte.

(67)

Die Kommission erachtete es als vertretbar bzw. angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung (und des Artikels 2.2.2 Ziffer iii des Antidumping-Übereinkommens der WTO), die VVG-Kosten für sämtliche von Hands getätigten Verkäufe als Näherungswert für die VVG-Kosten zu verwenden, die für die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären, und zwar aus mehreren Gründen.

(68)

Erstens hat das Unternehmen Hands selbst nicht bestritten, dass die VVG-Kosten für alle seine Geschäftsvorgänge ähnlich hoch wären wie die Kosten für seine Inlandsverkäufe, wenn es solche Verkäufe getätigt hätte. Im Gegenteil: Indem alle entstandenen VVG-Kosten, wie in Nr. 45 der endgültigen Unterrichtung erläutert, auf Umsatzbasis verteilt wurden, erkannte Hands an, dass diese Kosten unabhängig von den verschiedenen geografischen Märkten, auf denen die Verkäufe getätigt werden, identisch sind.

(69)

Zweitens bestätigte auch die Art und Weise, wie Hands tatsächlich aufgebaut war und wie es mit Verkäufen auf einem ausschreibungsorientierten Markt umging, dass die angegebene Verteilung der VVG-Kosten (auf der Grundlage des Umsatzes, unabhängig vom geografischen Bestimmungsort der Ware) der Realität entsprach. Während des Untersuchungszeitraums konnte keine Unterscheidung bezüglich des Verkaufsprozesses und der damit verbundenen Kosten zwischen den Märkten festgestellt werden, während Teile dieses Prozesses von der Muttergesellschaft von Hands in Korea abgewickelt wurden.

(70)

Drittens waren die Ausschreibungsverfahren für ARW — auch jene, an denen Hands beteiligt war — nicht nach Märkten, sondern nach Abnehmern unterteilt (beispielsweise wurden alle Ausschreibungen für ARW, die an den Automobilhersteller X verkauft wurden, unabhängig davon, ob die endgültige Lieferung in die Union oder nach Marokko erfolgte, von der Zentrale des Automobilherstellers X abgewickelt). Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die VVG-Kosten von Hands irrelevant war, ob ein Gegenstand eines Geschäftsvorgangs für den Verbrauch in Marokko oder beispielsweise in Frankreich bestimmt war. Folglich waren die VVG-Kosten für sämtliche Geschäftsvorgänge von Hands ein angemessener Näherungswert für die VVG-Kosten, die im normalen Handelsverkehr in Marokko entstanden wären.

(71)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wandte Hands ein, dass nicht alle VVG-Kosten auf der Grundlage des Umsatzes aufgeteilt worden seien, da mit dem Transport verbundene Kosten beispielsweise auf den tatsächlichen Kosten pro Markt beruht hätten. Aus demselben Grund sei ferner ein Verweis auf die Ausschreibungs- und Bietverfahren nicht gerechtfertigt, da dies den verschiedenen Liefer- und Transportbedingungen, die je nach Markt unterschiedlich sein könnten, nicht Rechnung trage. Und schließlich, so Hands weiter, könnten sich die Verkaufsaktivitäten auf den einzelnen Märkten unterscheiden. Folglich habe die Kommission gegen die Grundverordnung verstoßen, als sie die eigenen Daten von Hands als angemessen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts von Hands eingestuft habe.

(72)

Was in dem Vorbringen nicht erwähnt wurde, ist die Tatsache, dass die VVG-Kosten für sämtliche Geschäftsvorgänge von Hands berichtigt wurden, um einen Näherungswert für die VVG-Kosten zu erhalten, die für die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären. Wie in der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erläutert und von Hands in seinen anschließenden Stellungnahmen begrüßt wurde, wurden mit dem Transport verbundene Kosten sowohl von den Nettoverkäufen als auch von den gesamten VVG-Kosten abgezogen und daher bei den Berechnungen der VVG-Kosten nicht berücksichtigt. Die mit dem Transport verbundenen Kosten waren die einzige Kostenkomponente, die Hands in seinen VVG-Kosten als spezifisch für geografische Märkte ausgewiesen hatte. Bei den anderen verkaufsbezogenen Kosten konnten keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Märkten festgestellt werden. Die von Hands angeführte Tatsache, dass einige andere verkaufsbezogene Kosten nicht direkt mit den Ausschreibungsverfahren in Zusammenhang gestanden hätten, bedeutet nicht, dass diese Kosten nicht von der Organisation der Ausschreibungsverfahren und den Kundenbeziehungen beeinflusst wurden. Wie in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegt, stellte die Kommission fest, dass einige Kosten, wie z. B. mit dem Transport verbundene Kosten, marktbezogen waren; diese Kosten wurden herausgenommen. Andere Kosten hingegen waren nicht marktbezogen, entweder weil der Markt ausschreibungsorientiert war oder weil sie mit (gehaltsbezogenen, finanziellen oder anderen) Tätigkeiten zusammenhingen, die naturgemäß und aufgrund des Aufbaus des Unternehmens nicht nach geografischen Märkten differenziert waren. Darüber hinaus hat das Unternehmen selbst alle nicht mit dem Transport verbundenen Kosten auf Umsatzbasis verteilt, ohne nach geografischen Märkten zu unterscheiden.

(73)

In seinen Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung legte Hands abgesehen von den vorstehend behandelten Vorbringen zum Verständnis der Kommission dessen, wie die VVG-Kosten des Unternehmens gemeldet wurden, keine weiteren Argumente für seine Behauptung eines Verstoßes gegen die Grundverordnung vor. Insbesondere nahm Hands nicht Stellung zu der in Erwägungsgrund 74 dargelegte Erklärung der Kommission, die diesen Teil der Stellungnahmen von Hands zur endgültigen Unterrichtung betraf. Darüber hinaus versäumte es Hands, zu erläutern, warum der von der Kommission zugrunde gelegte Wert für die VVG-Kosten, der keine mit dem Transport verbundenen Kosten enthielt, angeblich ein unangemessener Näherungswert für die VVG-Kosten war, die für die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären. Und schließlich zeigte Hands abgesehen davon, dass es sich mit der Vorgehensweise der Kommission nicht einverstanden erklärte, in seinen Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung auch keine besser geeignete Alternative auf. Bemerkenswert ist, dass weder Hands noch eine andere interessierte Partei in irgendeiner Weise Stellung zu der in Erwägungsgrund 75 dargelegten Erklärung der Kommission nahm, warum die während der Untersuchung geprüften Alternativen nicht besser geeignet waren als die eigenen Daten von Hands. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(74)

Keine der interessierten Parteien legte überzeugende Beweise dafür vor, warum die VVG-Kosten für sämtliche Verkäufe angeblich keinen angemessenen Näherungswert darstellten. In Bezug auf die Tatsache, dass es keine vergleichbaren Verkäufe im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt gegeben hatte, stellte die Kommission fest, dass der Zweck des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung (sowie des Artikels 2.2.2 Ziffer iii des Antidumping-Übereinkommens der WTO) eben gerade darin besteht, einen Näherungswert für die VVG-Kosten zu ermitteln, die für derartige Verkäufe entstanden wären, und zwar genau deshalb, weil es keine derartigen Verkäufe gibt. In Anbetracht der besonderen Umstände, wie Hands seine ARW verkauft und seine VVG-Kosten verteilt hatte, sowie angesichts der Funktionsweise des Marktes, auf dem das Unternehmen tätig war, hat die Kommission den richtigen Näherungswert verwendet.

(75)

Keine der interessierten Parteien hat eine besser geeignete Alternative vorgeschlagen. Denn auch die Alternativen — IOCHPE MAXION S.A. in Brasilien oder die Hands Corporation in Korea — lieferten keine besseren Näherungswerte für die VVG-Kosten, die für die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären. Anders als im Falle der VVG-Kosten von Hands würden sich die VVG-Kosten des brasilianischen Unternehmens deutlich von den Kosten für die gleichartige Ware unterschieden (da sie sich hauptsächlich auf den Verkauf von anderen Waren als ARW beziehen). Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es sich um eine Ware handelt, die — wie im vorliegenden Fall — auf eine ganz bestimmte Art und Weise verkauft wird; in einem solchen Fall müssen derartige Alternativen ausgeschlossen werden. Was die auf Daten aus Korea basierende Alternative anbelangt, so hat die Kommission bereits erklärt, dass solche Daten angesichts der Unterschiede zwischen Marokko und Korea in Bezug auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand, die sich auf das Kosten- und Gewinnniveau der Unternehmen auswirken können, keine angemessene Alternative darstellen können.

(76)

Schließlich war der Hinweis von Dika auf die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Gewinnspanne irrelevant. Die Gewinnspanne basierte nicht auf den Verkäufen von Hands, sondern auf der für den Wirtschaftszweig der Union festgelegten Zielgewinnspanne, die nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Gewinn übersteigen durfte, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes normalerweise erzielen.

(77)

Darüber hinaus äußerte Hands mehrere Vorbringen zu Fehlern bei der Berechnung seiner VVG-Kosten. Die Kommission gab einem Vorbringen betreffend den Abzug von Verkaufsprovisionen von den VVG-Kosten von Hands statt und wies die übrigen Vorbringen zurück. Die Dumpingspanne wurde entsprechend neu berechnet. Die Gründe für die Zurückweisung einiger der Vorbringen wurden Hands in der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung mitgeteilt. In seiner Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung legte Hands keine neuen Informationen zu diesen Vorbringen vor.

(78)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung verwies Hands überdies auf seine früheren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung, in denen das Unternehmen argumentiert hatte, dass die Kommission keine Formel hätte verwenden sollen, um den VVG-Kostenanteil nach Umsatz in einen VVG-Kostenanteil nach Umsatzkosten umzurechnen, sondern die VVG-Kosten stattdessen direkt auf der Grundlage der tatsächlich überprüften Umsatzkosten von Hands hätte berechnen sollen. Dieser Einwand beruhte jedoch auf einem Missverständnis, da die Kommission die VVG-Kosten nicht nach Umsatzkosten, sondern nach Herstellkosten berechnet hatte. Hands lieferte zudem keine Erklärung, weshalb die Zugrundelegung der Herstellkosten anstelle der Umsatzkosten angeblich nicht angemessen war. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück. Die entsprechenden Berechnungen wurden in der endgültigen Unterrichtung dargelegt und in der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung näher erläutert. Zunächst ermittelte die Kommission auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten von Hands den Gesamtbetrag der VVG-Kosten, der dann als Prozentsatz des Gesamtwerts der Verkäufe ausgedrückt wurde. Der Prozentsatz der VVG-Kosten wurde daraufhin zusammen mit dem Prozentsatz des Gewinns zu den Herstellkosten addiert, um rechnerisch den Normalwert zu ermitteln.

(79)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhob EUWA Einwände gegen die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandte Methode, da der sich daraus ergebende Dumpingzoll das schädigende Dumping gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union nicht beseitigen würde. Stattdessen, so EUWA, sollte die in Erwägungsgrund 160 der vorläufigen Verordnung ermittelte Zielgewinnspanne der Unionshersteller bei den Dumpingberechnungen zugrunde gelegt werden, da sich daraus ein angemessenerer Normalwert ergeben würde.

(80)

Die Kommission teilte nicht die Auffassung von EUWA, wonach das Ergebnis der Berechnungen die Notwendigkeit der Zugrundelegung eines höheren Gewinns für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts rechtfertige. Die Kommission beschloss jedoch, wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert, für ihre Berechnungen nicht mehr die Daten brasilianischer Unternehmen heranzuziehen, sondern stattdessen die eigenen, überprüften Daten von Hands zur Berechnung der VVG-Kosten in Marokko zugrunde zu legen. Ein angemessener Gewinn für Hands konnte dagegen auf der Grundlage der überprüften Daten nicht ermittelt werden, da das Unternehmen im Untersuchungszeitraum keine gewinnbringenden Verkäufe getätigt hatte. Stattdessen beschloss die Kommission, den für den Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ermittelten Grundgewinn als vertretbare Alternative heranzuziehen, und zwar aus den nachstehend dargelegten Gründen.

(81)

Sowohl die Unionshersteller als auch die marokkanischen Hersteller von ARW verkaufen ihre Waren an dieselben Abnehmer auf einem homogenen Markt, auf dem sie in denselben Ausschreibungen zueinander im Wettbewerb stehen, und haben ähnlich aufgebaute Fabriken und vor allem ähnliche Kosten. Daher ist davon auszugehen, dass sie unter vergleichbaren Umständen vergleichbare Gewinne erzielen. Bei der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung legte die Kommission daher den in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung genannten Grundgewinn in Höhe von 7,9 % zugrunde, auf den sie die nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung erforderliche Gewinnobergrenze anwandte.

(82)

Diesbezüglich wandte EUWA ein, dass es nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung im Ermessen der Kommission liege, in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles von der Anwendung der Obergrenze abzusehen. Nach Ansicht von EUWA habe die Kommission bei der Anwendung der Obergrenze keine Ware der gleichen allgemeinen Warengruppe wie ARW zugrunde gelegt. Die Waren der von der Kommission zugrunde gelegten Warengruppe seien für eine Weiterverarbeitung durch nachgelagerte Wirtschaftszweige bestimmt, was durch die Tatsache belegt werde, dass ARW und die von der Kommission zugrunde gelegten Waren in der statistischen Nomenklatur in unterschiedlichen Kapiteln eingereiht seien. Daher könnten sie nicht als der gleichen allgemeinen Warengruppe zugehörig betrachtet werden. Tatsächlich würden in Marokko überhaupt keine Waren verkauft, die der gleichen allgemeinen Warengruppe wie ARW angehören.

(83)

Die Kommission sei nicht verpflichtet, die Obergrenze anzuwenden, wenn auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes keine Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe verkauft würden. Ferner solle durch die Anwendung der Obergrenze lediglich verhindert werden, dass bei den Berechnungen des Normalwerts zu hohe Gewinne zugrunde gelegt werden. Nach Ansicht von EUWA sei eine Gewinnspanne von 8,3 % (die in der vorläufigen Verordnung festgelegte nicht schädigende Zielgewinnspanne) nicht zu hoch, während die von der Kommission angewandte, auf 4,16 % begrenzte Gewinnspanne zu niedrig sei.

(84)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die Anwendung der Obergrenze laut Grundverordnung vorgeschrieben ist und dies auch in mehreren Panelberichten des WTO-Streitbeilegungsgremiums bestätigt wurde (15). Entgegen der Behauptung von EUWA liegt es daher nicht im Ermessen der Kommission, von der Anwendung der Obergrenze abzusehen.

(85)

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Anwendung einer Gewinnobergrenze verfügt die Kommission jedoch über einen großen Ermessensspielraum bezüglich der Bestimmung dieser Obergrenze. EUWA äußerte sich zur Angemessenheit der von der Kommission in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegten allgemeinen Warengruppe, schlug aber keine alternative — geschweige denn eine besser geeignete — Warengruppe vor. Die bloße Tatsache, dass die Gewinnobergrenze nach Ansicht des Wirtschaftszweigs der Union nicht hoch genug ist, bedeutet nicht, dass die Obergrenze selbst nicht angemessen, geeignet oder korrekt ist. Da die Parteien keine besser geeigneten Alternativen vorgeschlagen haben, hielt die Kommission daher an der in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung festgelegten Gewinnobergrenze von 4,16 % fest.

(86)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte EUWA erneut vor, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein zu niedriges Gewinnniveau (die Gewinnobergrenze) zugrunde gelegt worden sei. Da EUWA jedoch weder neue Informationen vorlegte noch eine alternative Methode zur Ermittlung der Gewinnobergrenze vorschlug, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

3.3.   Ausfuhrpreis

(87)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 66 bis 68 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da zu dieser Methode keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

3.4.   Vergleich

(88)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung gab keine der interessierten Parteien eine Stellungnahme zu der Methode ab, nach der der Ausfuhrpreis mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen wurde. Daher bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 69 und 70 der vorläufigen Verordnung.

3.4.1.   Dumpingspanne

(89)

Die Kommission passte die Dumpingspannen im Anschluss an entsprechende Vorbringen der interessierten Parteien, wie in den Erwägungsgründen 57 bis 59 sowie 77 dargelegt, an. Zusätzlich zu diesen Vorbringen erhoben sowohl Dika als auch EUWA Einwände gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Residualzolls.

(90)

Nach der vorläufigen Unterrichtung behauptete Dika, der Residualzoll sei zu hoch angesetzt. Indem die Kommission die höchsten Dumpingspannen als verfügbare Informationen zugrunde gelegt habe, habe sie Dika für die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit bestraft. Nach Ansicht von Dika sei dies nach Artikel 18 der Grundverordnung und entsprechenden WTO-Bestimmungen nicht zulässig.

(91)

In einem anderen WTO-Streitfall (Kanada — geschweißte Rohre) legte das Panel jedoch dar, es verlaufe mitunter ein schmaler Grat zwischen der Schaffung von Anreizen für die Zusammenarbeit und der Verhinderung einer Umgehung einerseits und der Bestrafung nicht mitarbeitender Ausführer andererseits (16). Vor diesem Hintergrund dürfe man nicht über das hinausgehen, was angemessen und notwendig sei, um die Ziele der Förderung der Zusammenarbeit und der Verhinderung einer Umgehung zu erreichen (17). Nach Ansicht der Kommission besteht genau darin das Ziel der in der vorläufigen Verordnung verwendeten Methode. In deren Erwägungsgrund 73 wurde erläutert, dass die Kommission die höchste Dumpingspanne anwandte, die für die von Hands in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen ermittelt wurde, die rund 50 % aller Ausfuhren von Hands in die Union ausmachen.

(92)

Indem sie Warentypen auswählte, die 50 % der Ausfuhren von Hands in die Union ausmachen, wandte die Kommission eine vertretbare Methode an, die sich auf eine Bewertung aller verfügbaren Informationen stützte. Dies steht überdies im Einklang mit früheren Untersuchungen und den Feststellungen des Gerichts, das in seinem Urteil betreffend Stahlräder aus China Folgendes feststellte: „Obwohl die Klägerinnen die residuale Dumpingspanne als ‚Strafmaßnahme‘ bezeichnen, ist unstreitig, dass die Kommission diese Spanne nicht willkürlich oder als Strafmaßnahme festlegte, sondern nachdem sie festgestellt hatte, dass das Stichprobenverfahren gescheitert war, und Artikel 18 der Grundverordnung ordnungsgemäß auf die Klägerinnen angewandt hatte. Diese residuale Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines nicht unerheblichen Anteils der Ausfuhren des einzigen ausführenden Herstellers festgesetzt, sodass eine solche Einstufung im Hinblick auf diese Spanne, wie hoch sie auch sein mag, nicht gerechtfertigt ist“ (18). Eine Repräsentativität von 50 % der Ausfuhrmengen, wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, ist ähnlich hoch wie bzw. höher als in anderen Antidumpinguntersuchungen (19).

(93)

Die Kommission hatte den Residualzoll auf der Grundlage einer etablierten Methode mittels überprüfter Daten berechnet, wie dies auch in früheren Untersuchungen der Fall gewesen war (vgl. Erwägungsgrund 58). Darüber hinaus waren die zur Ermittlung des Residualzolls herangezogenen Daten mit Blick auf die Informationen zu den von den marokkanischen Unternehmen eingeführten Warentypen repräsentativ. Die Tatsache, dass das Ergebnis niedriger ist als der von EUWA gewünschte Wert oder als der auf Einfuhren aus China festgesetzte Zoll, stellt nicht die Validität dieser Methode infrage.

(94)

Die Kommission wies daher sowohl die Behauptung von Dika zurück, der Residualzoll sei eine Strafmaßnahme und zu hoch, als auch die Behauptung von EUWA, der Residualzoll sei zu niedrig und belohne eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit.

(95)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Dika seine Behauptung, die Methode zur Festsetzung des Residualzolls komme einer Strafmaßnahme gleich; ferner habe die Kommission nicht erläutert, wie sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die angewandte Methode angemessen gewesen sei bzw. dass sie die am besten geeigneten Informationen zur Festsetzung des Zollsatzes für Dika verwendet habe. Darüber hinaus habe ein WTO-Panel in der Sache China — GOES diese Methode verboten, indem es klargestellt habe, dass der Rückgriff auf verfügbare Informationen nicht zu überhöhten Dumpingspannen führen solle, um die Mitarbeit der interessierten Parteien zu fördern. Die marokkanische Regierung äußerte ähnliche Behauptungen.

(96)

Der im vorliegenden Fall ermittelte Residualzoll führte jedoch mitnichten zu „übermäßigen Dumpingspannen“. Die zur Ermittlung des Residualzolls verwendete Methode wurde als angemessen angesehen, da sie auf den Dumpingspannen von Warentypen basierte, die 50 % der Ausfuhren von Hands ausmachten und daher in hohem Maße repräsentativ waren. Darüber hinaus machten diese Warentypen fast 25 % der Ausfuhren von Dika aus. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(97)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte Dika überdies an, dass für das Unternehmen individuelle Dumping- und Schadensspannen berechnet werden sollten, da nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 6.10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO für jeden einzelnen Lieferanten — unabhängig vom Umfang seiner Mitarbeit — individuelle Spannen berechnet werden sollten.

(98)

Zwar war die Berechnung individueller Spannen auf der Grundlage der eigenen Daten des Unternehmens, wie in den Erwägungsgründen 26 bis 48 erläutert, nicht möglich, allerdings ist Dika ein der Kommission bekannter marokkanischer Hersteller, für den ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll in Höhe des Residualzolls gelten wird. Die Kommission gab daher dem Vorbringen insoweit statt, als sie beschloss, für Dika einen individuellen Zollsatz festzulegen, indem sie das Unternehmen und den für es geltenden Zollsatz in den entsprechenden Teilen dieser Verordnung gesondert aufführt.

(99)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung forderte Dika erneut den Erhalt von individuellen Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne sowie zur Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung. Würden derartige Informationen nicht offengelegt, könne Dika kein Preisverpflichtungsangebot unterbreiten und nicht angemessen zu den Feststellungen der Kommission Stellung nehmen.

(100)

Wie jedoch gegenüber Dika im Anschluss an seine Offenlegungsanträge sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung bereits erläutert wurde, war eine solche spezifische Offenlegung gegenüber Dika aus denselben Gründen, die bereits in den Erwägungsgründen 46 und 48 dargelegt sind, nicht möglich. Da für Dika keine individuelle Dumping- oder Schadensspanne ermittelt wurde, konnte auch keine Berechnung offengelegt werden. Darüber hinaus stützten sich die Berechnungen zur Ermittlung des (für Dika geltenden) Residualzolls auf die überprüften Daten von Hands, die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gegenüber Dika offengelegt werden konnten. Die vorläufige Verordnung, die Dika nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Informationen (20), die endgültige Unterrichtung und die geltende Verordnung enthielten alle Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die Kommission bei ihrem Vorschlag und Beschluss zur Einführung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen betreffend ARW aus Marokko stützte, sowie Informationen über die zur Berechnung des für Dika geltenden Residualzolls verwendete Methode. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(101)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

HANDS 8 S.A.

9,01  %

DIKA MOROCCO AFRICA S.A.R.L

17,54  %

Alle übrigen Unternehmen

17,54  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(102)

Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 75 und 76 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(103)

ACEA brachte vor, dass der in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung genannte Umrechnungskoeffizient zur Ermittlung des Unionsverbrauchs für Marokko falsch ermittelt worden sei; das gehe aus von Hands und Verwender A vorgelegten Informationen über Einfuhren aus Marokko hervor. Verwender A war einer der beiden Verwender, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten und deren Antrag auf Anonymität von der Kommission angenommen worden war. Der Umrechnungskoeffizient sollte laut ACEA 13,5 kg pro Stück betragen. Für die Türkei habe ACEA berechnet, dass der Umrechnungskoeffizient 9,3 kg pro Stück betragen sollte. Diese Berechnung stützte sich auf die Angaben eines ACEA-Mitglieds, das nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatte (im Folgenden „nicht mitarbeitender Verwender“) und nie eine Antwort auf den Fragebogen übermittelt hatte.

(104)

Zur Ermittlung des Umrechnungskoeffizienten stützte sich die Kommission auf die Fragebogenantworten von Hands, Dika und den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Das gewogene Durchschnittsgewicht pro Stück für Räder aus Marokko wurde demnach auf der Grundlage der Angaben der beiden Hersteller, Hands und Dika, ermittelt. Somit wurde ein Umrechnungskoeffizient von 11,3 kg pro Stück festgelegt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass ACEA die angeblich von Hands zur Verfügung gestellten Nachweise in Bezug auf den Umrechnungskoeffizienten nicht vorgelegt hat. In jedem Fall stimmte dieser Koeffizient nicht mit den Angaben überein, die das Unternehmen Hands in seiner überprüften Fragebogenantwort gemacht hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(105)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ACEA vor, dass die Daten von Dika nicht in den Umrechnungskoeffizienten einbezogen werden sollten, da die Daten des Unternehmens zu seinen Ausfuhrverkäufen nach Artikel 18 der Grundverordnung zurückgewiesen worden seien.

(106)

Die Kommission ließ die Daten von Dika bei der Ermittlung des Umrechnungskoeffizienten unberücksichtigt. Das Ergebnis war, dass der Wert von 11,3 kg pro Stück unverändert blieb. Dies erklärt sich durch das relativ geringe Gewicht der Zahlen von Dika im gesamten Datensatz, der nicht nur Daten von Hands, sondern auch Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller umfasste. Auf Dika entfielen nur [10 %-15 %] der berücksichtigten Gesamtstückzahl. Daher wurde der im vorläufigen Stadium berechnete Umrechnungskoeffizient bestätigt.

(107)

Mit Blick auf die Türkei stellte die Kommission fest, dass der von ACEA berechnete Umrechnungskoeffizient auf einem Gesamtgewicht von rund 1 680 Tonnen beruhte, was nur rund 1,7 % der Gesamteinfuhren aus der Türkei (rund 94 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum) entsprach. Daher war diese Berechnung nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend genau.

(108)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies ACEA auf ein vor Ort bei Verwender B gesammeltes Beweisstück und übermittelte zusätzliche Informationen von Verwender B zur Untermauerung seiner Behauptung. Verwender B war einer der beiden Verwender, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten und deren Antrag auf Anonymität von der Kommission angenommen worden war. Auf Grundlage der Daten von Verwender B und der Daten des nicht mitarbeitenden Verwenders schätzte ACEA, dass das von der Kommission als Umrechnungskoeffizient verwendete Gewicht pro Stück unter 11,3 kg liegen sollte.

(109)

Die Kommission prüfte die von Verwender B stammenden vorgelegten Informationen. Verwender B hatte eine Liste von [30-45] Warentypen vorgelegt, in der die Gesamtmenge und das Gewicht je Warentypen angegeben waren. Die Kommission stellte fest, dass nur für einen Warentyp ein Beleg über dessen Gewicht vorgelegt worden war. Die zusätzlichen Informationen, die ACEA zu Verwender B vorgelegt hatte, konnte die Kommission nicht überprüfen, da sie zu spät eingereicht worden waren. Die von dem nicht mitarbeitenden Verwender vorgelegten Informationen, bei denen es sich um eine zusammenfassende Tabelle handelte, konnte die Kommission aufgrund der insgesamt mangelnden Bereitschaft dieses Verwenders zur Mitarbeit nicht überprüfen, sodass sie für die Zwecke dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden konnten. Ohnehin basierte der angepasste Gesamtumrechnungskoeffizient, den ACEA berechnet hatte, auf einem Gesamtgewicht von etwa 3 900 Tonnen, was nur rund 4 % der Gesamteinfuhren aus der Türkei entsprach.

(110)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die unterschiedlichen Mengen, die ACEA sowohl vor als auch nach der endgültigen Unterrichtung zur Ermittlung des Umrechnungskoeffizienten zugrunde gelegt hatte, nicht als repräsentativ für die Gesamteinfuhren angesehen werden konnten. Darüber hinaus entwickelt sich der Markttrend, wie in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in Richtung eines größeren Raddurchmessers, wodurch sich ein höheres Gewicht pro Stück ergab. Dieser Trend spiegelte sich auch in dem anhand der Fragebogenantworten berechneten Umrechnungskoeffizienten wider. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(111)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 77 bis 80 und 137 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen somit bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(112)

Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, wurde das Vorbringen bezüglich der Menge zurückgewiesen und wurden die Einfuhrpreise somit bestätigt.

(113)

Da keine weiteren Vorbringen bezüglich der Gesamteinfuhrwerte vorliegen, wurden die Erwägungsgründe 81 bis 86 der vorläufigen Verordnung daher bestätigt.

(114)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA erneut an, dass die Kommission die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt für ARW ignoriert habe, da sie die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass OEM-Räder auf Bestellung hergestellt würden, und sich auf die tatsächlichen Verkäufe der Unionshersteller und marokkanischen Hersteller von ARW im Untersuchungszeitraum konzentriert habe, anstatt den Preiswettbewerb und die Verkaufseinbußen bei Ausschreibungen zu analysieren. In einer früheren Untersuchung (21) betreffend Einfuhren von ARW hingegen habe die Kommission den von ACEA geforderten Ansatz angewandt. Folglich forderte ACEA, dass alle Preisanalysen, einschließlich der Analysen zu Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung, auf Ebene der Ausschreibungen durchgeführt werden sollten.

(115)

In Erwägungsgrund 192 befasste sich die Kommission mit einem ähnlichen Argument in Bezug auf die Berechnungen der Zielpreisunterbietung. Die Auswahl einzelner Ausschreibungen konnte die von der Kommission vorgenommene Analyse nicht ersetzen, da diese Analyse auf den vollständigen und ordnungsgemäß überprüften tatsächlichen Verkaufsdaten beruhte, d. h. auf der Verkaufsaufstellung nach Geschäftsvorgängen und dem Preisvergleich nach Warentyp, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ausführenden Herstellern vorgelegt worden waren. Diese Aufstellung enthielt tatsächliche Werte für die im Untersuchungszeitraum verkaufte und in Rechnung gestellte Menge, die, wie in Erwägungsgrund 136 erläutert, letztlich oft von den in den Ausschreibungsbedingungen angegebenen Werten abweichen. Anders als bei letzteren Werten werden bei den Daten über die tatsächlichen Verkäufe die Preisnachlässe und Rabatte berücksichtigt, die tatsächlich — ob nachträglich oder nicht — gewährt wurden und den Untersuchungszeitraum betreffen. Folglich würde eine Analyse auf Ebene der Ausschreibungen die Wettbewerbsbedingungen auf dem ARW-Markt nicht genau widerspiegeln. Außerdem bestritt ACEA nicht, dass die in Marokko hergestellten ARW dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen wie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten ARW. Somit spiegelte der Vergleich nach Warentyp — anders als eine Analyse auf Grundlage von Ausschreibungen — den Preis- und Mengenwettbewerb zwischen den Einfuhren aus Marokko und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union für die Zwecke der Ermittlung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung korrekt wider. Wie in seinen Stellungnahmen angegeben, erklärte der Verband ACEA, dass in den Ausschreibungsverträgen nur die ungefähre Anzahl der zu liefernden Räder angegeben sei, während die genaue Anzahl in der Regel erst wenige Wochen vor der Lieferung vereinbart werde, und dass der Erfolg eines bestimmten Fahrzeugmodells von den Verbrauchern und somit vom Produktionsvolumen von ARW abhänge. Für jedes Fahrzeugmodell würden unter Umständen mehrere Typen von ARW angeboten, und die Fahrzeughersteller könnten im Voraus keine Angaben dazu machen, wie hoch die Gesamtverkäufe jedes Typs während des Produktionszyklus des betreffenden Fahrzeugmodells sein würden. Selbst wenn die Kommission die Auswirkungen auf die Preise auf Ebene der Ausschreibungen betrachtet hätte, wäre sie dennoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die zu den Ausschreibungen eingegangenen Daten unvollständig waren, da sie nur von zwei mitarbeitenden Verwendern stammten und nicht vollständig mit den vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten abgeglichen werden konnten. Darüber hinaus arbeitete einer der größten Verwender nicht an der Untersuchung mit, und die in seinem Namen von ACEA erhaltenen, unvollständigen Daten konnten nicht überprüft werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(116)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte ACEA an, dass ARW mit denselben Spezifikationen nicht austauschbar seien, da jedes Rad auf Bestellung eines Automobilherstellers für ein bestimmtes Fahrzeugmodell hergestellt werde. Sowohl das Design als auch die Eigenschaften und die Verarbeitung würden vom Käufer bestimmt. Da jedes Rad eine Einzelanfertigung für den Automobilhersteller, der es bestellt habe, sei, seien ARW, die für verschiedene Automobilhersteller bestimmt seien, nicht austauschbar.

(117)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass alle ARW, ob sie nun vom Wirtschaftszweig der Union, aus Marokko oder aus anderen Drittländern stammen, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung aufweisen. Wie in der Untersuchung festgestellt und von ACEA nach der endgültigen Unterrichtung klargestellt wurde, können alle zertifizierten Hersteller bestimmter Automobilhersteller zueinander im Wettbewerb stehen und genau denselben Radtyp an die Automobilhersteller liefern. So ging beispielsweise aus einem von ACEA vorgelegten Dokument hervor, dass mehrere zertifizierte Hersteller mit Sitz in der Union, Marokko, der Türkei und anderen Drittländern in Bezug auf denselben Typ von ARW zueinander im Wettbewerb standen. Falls erforderlich, können verschiedene Radtypen, nicht nur die in den Ausschreibungen ARW, an ein bestimmtes Fahrzeugmodell montiert werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(118)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wandte ACEA erneut ein, dass verschiedene Radtypen nicht austauschbar seien, da Gegenstand der Untersuchung OEM-Räder seien und diese per definitionem von einem Hersteller für eine bestimmte Fahrzeugmarke produziert würden und mit deren Handelsmarke versehen seien, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sei. ARW seien ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Aussehens und Designs eines Fahrzeugs und müssten bei jedem einzelnen Fahrzeug eines bestimmten Modells gleich sein.

(119)

ACEA brachte ferner vor, dass der Kommission keine Beweise dafür vorlägen, dass verschiedene Radtypen, und nicht nur die in den Ausschreibungen festgelegten ARW, an ein bestimmtes Fahrzeugmodell montiert werden könnten. ARW seien ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Aussehens und Designs eines Fahrzeugs und müssten bei jedem einzelnen Fahrzeug eines bestimmten Modells gleich sein. Verbraucher verlören in der Regel ihre Gewährleistungsansprüche, wenn sie ARW durch nicht von OEM gefertigte Teile ersetzten. ACEA begründete seinen Einwand in Bezug auf Gewährleistungsansprüche anhand von zwei Dokumenten von zwei Automobilherstellern.

(120)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA weder behauptete noch zusätzliche Beweise dafür vorlegte, dass alle ARW, ob sie nun vom Wirtschaftszweig der Union, aus Marokko oder aus anderen Drittländern stammen, nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung aufweisen. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass trotz möglicher technischer Beschränkungen, aufgrund derer nicht alle Radtypen an alle Fahrzeugmodelle montiert werden können, ein gewisses Maß an Austauschbarkeit zwischen den für verschiedene Fahrzeugmodelle verwendeten ARW gegeben ist. So kann ein Automobilhersteller beispielsweise beschließen, ein Fahrzeugmodell umzugestalten, indem er Änderungen an den äußeren Teilen des Fahrzeugs vornimmt, zu denen auch das Designmodell der ARW zählen kann. Die meisten technischen Spezifikationen der Fahrzeugplattform bleiben dabei jedoch identisch. Daher kann ein Automobilhersteller bei Bedarf das ältere ARW-Designmodell an diesem Fahrzeug anbringen. Die Hersteller von ARW sind daher verpflichtet, die älteren Gussformen noch Jahre nach Ende der Produktion in ihren Betrieben aufzubewahren. Dies wurde von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bestätigt, die den Zuschlag für die Lieferung von ARW für ein bestimmtes Fahrzeugmodell und anschließend für das neu gestaltete gleiche Fahrzeugmodell erhalten hatten.

(121)

In Bezug auf den Einwand betreffend Gewährleistungsansprüche stellte die Kommission Folgendes fest: Erstens enthielt einer der vorgelegten Gewährleistungsausschlüsse keine Vorgabe dazu, welche Radtypen zu verwenden sind. Zweitens bezogen sich die vorgelegten Nachweise nur auf den Gewährleistungszeitraum, nicht aber auf die gesamte Nutzungsdauer eines Fahrzeugs. Drittens lässt die Tatsache, dass der Verkauf von ARW auch über Anschlussmärkte erfolgt, darauf schließen, dass die Vorschrift, bei Reparaturen OEM-Teile zu verwenden, nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums nicht durchgängig angewandt wurde und technisch sowie rechtlich zulässig war. Schließlich betraf eines der beiden von ACEA vorgelegten Dokumente den US-amerikanischen Markt, während bei dem anderen unklar war, ob es sich auf den Unionsmarkt bezog. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA an, dass die Warentypspezifikationen (die sogenannte Warenkennnummer) weder alle Eigenschaften eines bestimmten ARW-Projekts noch alle finanziellen Aspekte einer bestimmten Ausschreibung erfassten. Die Warenkennnummer gewährleiste somit nicht die Vergleichbarkeit von zu vergleichenden Rädern, wodurch die Genauigkeit der jeweiligen Mengen- und Preisanalyse beeinträchtigt werde.

(123)

Nach Ansicht der Kommission umfasst die Definition der Warenkennnummer sehr wohl die wichtigsten Eigenschaften eines ARW: das Herstellungsverfahren (nicht fließgeformte Standard-Gussräder oder fließgeformte Räder, geschmiedete oder zwei- oder dreiteilige Räder), den Durchmesser und das Gewicht, die Tatsache, ob eine Wärmebehandlung erfolgt ist, die Art der Endbearbeitung und das Vorhandensein eines Einsatzes sowie eines Reifens. Keine der mitarbeitenden Parteien hat sich während des Verfahrens zur Definition der Warenkennnummer geäußert. AECA hat keine Angaben dazu gemacht, welche zusätzlichen Eigenschaften aufgenommen werden sollten. Zudem kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, zu dem Schluss, dass die Ausschreibungen nicht die erforderlichen Informationen für die Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf Preise und Mengen lieferten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(124)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ACEA vor, dass weder der nichtvertrauliche Teil des Dossiers noch die Unterrichtung Belege für die festgestellte erhebliche Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung enthielten. Die Kommission stellte fest, dass in den Erwägungsgründen 90 und 91 der vorläufigen Verordnung sowohl die von der Kommission vorgenommenen Analysen und die Quantifizierung der Preisunterbietung als auch ihre Feststellungen zur Verhinderung einer Preiserhöhung beschrieben waren. Darüber hinaus wurden die mitarbeitenden ausführenden Hersteller über die genaue Berechnung der Preisunterbietung unterrichtet und hatten Gelegenheit, sich zur Richtigkeit dieser Berechnung zu äußern. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(125)

Da keine weiteren Vorbringen zur Preisunterbietung und zu den Auswirkungen auf die Preise vorlagen, wurden die Erwägungsgründe 87 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(126)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 92 bis 96 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(127)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 97 bis 99 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(128)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 100 bis 102 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(129)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 103 und 104 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.4.   Wachstum

(130)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 105 bis 107 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(131)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 108 bis 110 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(132)

Zu Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung wandte ACEA ein, dass Preise sicherlich eine Rolle spielten, dass aber andere Erwägungen bei der Auswahl eines ARW-Lieferanten ebenso von Bedeutung seien. Zudem sei es grundlegend falsch, zu behaupten, dass sich die Unionshersteller während des Ausschreibungsverfahrens an die Preise marokkanischer Hersteller anpassen müssten.

(133)

Die Kommission stellte fest, dass Automobilhersteller und ARW-Hersteller ungleiche Verhandlungsmacht besitzen. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Automobilherstellern, die sich im Januar 2021 mit der Gründung von Stellantis noch weiter verringert hat. Die Verhandlungsmacht der Automobilhersteller spiegelt sich in den Bedingungen der Ausschreibungen wider, die zu ihren Gunsten ausfallen. So geben die Automobilhersteller beispielsweise keine Garantien für die benötigten Mengen ab, die von den ARW-Herstellern geliefert und somit produziert werden müssen, und bieten keine Möglichkeit, den Verkaufspreis (mit Ausnahme der Kosten für Aluminium, die indexiert sind) während der Laufzeit des Projekts nach oben zu korrigieren. Diese Bedingungen wirken sich negativ auf die ARW-Hersteller aus, da sie nicht in der Lage sind, die Auslastung ihrer Produktionsanlagen zu optimieren und somit optimale Größenvorteile zu erzielen, um möglichst rentabel zu produzieren. Die günstige Position der Automobilhersteller wird auch dadurch noch gestärkt, dass, wie in Erwägungsgrund 122 erläutert, Überkapazitäten auf dem ARW-Markt bestehen, die auf die Niederlassung der marokkanischen Hersteller zurückzuführen sind.

(134)

Darüber hinaus teilten die Automobilhersteller der Kommission während der Untersuchung mit, dass der Preis eine entscheidende Rolle spiele. Verwender B erklärte, dass das Hauptkriterium nach wie vor der Preis sei und dass nach Eingang der Angebote ein Verhandlungsprozess stattfinde, bei dem es in erster Linie um den Preis gehe und die Hersteller ihre Angebote verbessern könnten. EUWA legte dar, dass während des Ausschreibungsverfahrens in der Regel Preisverhandlungen geführt würden, um Preisanpassungen zu erwirken, die in beide Richtungen gehen könnten. Verwender A teilte zudem mit, dass sich die ARW-Lieferanten in Bezug auf andere Faktoren wie Qualität, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Lieferfähigkeit sehr ähnlich seien und daher der Preis das Hauptkriterium für die Wahl des Lieferanten sei ist. Darüber hinaus bestätigte der nicht mitarbeitende Verwender in seiner Präsentation während einer Anhörung mit ACEA, dass es mehrere Verhandlungsrunden mit den Lieferanten gebe, in denen unter anderem ihre technischen Kapazitäten, ihre Qualitätsbewertung, ihre Logistik und ihre Produktionskapazität überprüft würden; in erster Linie werde jedoch von den Herstellern verlangt, dass sie ihr günstigstes Angebot in Bezug auf den Preis vorlegen. Zudem kam es zu einer erheblichen Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen, weshalb der Wirtschaftszweig der Union, wie in den Erwägungsgründen 90 und 91 der vorläufigen Verordnung dargelegt, seine Preise trotz des Anstiegs seiner Kosten nicht anheben konnte, was darauf schließen ließ, dass die marokkanischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Preisdruck auf die Unionshersteller ausübten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(135)

ACEA führte an, dass in der vorläufigen Verordnung fälschlicherweise behauptet werde, dass die Verträge jedes Jahr neu ausgehandelt würden und dass die Unionshersteller von ARW ihre Preise in irgendeiner Weise erhöhen könnten, um den Anstieg der Rohstoffpreise abzufedern. Der Preismechanismus im Rahmen von Kaufverträgen für ARW basiere laut ACEA auf einer Formel, bei der nur die Entwicklung der Kosten der Aluminiumbarren ein variables Element sei. Die Verkaufsrechnungen spiegelten somit nicht die Marktbedingungen, sondern vielmehr die Vertragsbedingungen wider.

(136)

Die Kommission bestätigte, dass Verträge in der Regel keine Möglichkeit vorsehen, die Preise während der Laufzeit eines Projekts zu erhöhen, um die Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Aluminiumbarren — zu decken und um die Rentabilität des Lieferanten zu verbessern. In Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung behauptete die Kommission nicht, dass ARW-Hersteller ihre Verkaufspreise während der Laufzeit eines Projekts erhöhen können; vielmehr erklärte sie, dass die ARW-Hersteller während des Untersuchungszeitraums nicht in der Lage waren, ihre Preise bei Verhandlungen zu neuen Ausschreibungen zu erhöhen. Darüber hinaus holte die Kommission bei den Verwendern und Unionsherstellern Beweise ein, aus denen hervorging, dass die Automobilhersteller während der Laufzeit eines Projekts verschiedene Arten von Preisnachlässen und Rabatten aushandelten, darunter beispielsweise Preisnachlässe, die anhand des jährlichen Gesamtumsatzes berechnet wurden. Daher ist die Behauptung, dass die Preise (mit Ausnahme der indexierten Aluminiumpreise) während der gesamten Laufzeit eines Projekts fix seien, nicht zutreffend. Vielmehr konnten die Preise aufgrund der Kopplung an den Aluminiumpreis zwar variieren, aber nicht weiter erhöht werden, um andere Kosten wie Arbeits-, Energie- und Rohstoffkosten oder Gemeinkosten zu berücksichtigen. Außerdem können die tatsächlichen Verkaufspreise während der Laufzeit eines Projekts aufgrund der verschiedenen Preisnachlässe und Rabatte weiter sinken. Bei einem Verwender wurde festgestellt, dass die Höhe der von einem ARW-Hersteller gewährten Rabatte oder Preisnachlässe erheblich war. Somit werden die Preise nicht nur auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags festgelegt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(137)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte ACEA seine Behauptung, dass die Preise nur auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags festgelegt würden, da Preisnachlässe auf Grundlage der Produktivität im Vertrag festgelegt seien und über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus keine solchen Preisnachlässe gewährt würden. Darüber hinaus habe die Kommission im Dossier keine eindeutigen Beweise dafür vorgelegt, dass die Preise nicht nur im ursprünglichen Vertrag festgelegt würden. Schließlich, so ACEA, würden die von den Verwendern eingeholten Beweise diese Schlussfolgerung nicht belegen; insbesondere betreffe der im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Beweis einen Einzelfall, in dem ein Lieferant aus einem Drittland eine Gutschrift für Räder mit Ursprung in einem Drittland ausgestellt habe.

(138)

Erstens stellte die Kommission fest, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller oder der mitarbeitenden Verwender Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung übermittelte und somit keiner von ihnen die in Erwägungsgrund 136 beschriebene Bewertung, die auf den von ihnen eingeholten überprüften Beweisen beruhte, infrage stellte.

(139)

Zweitens stellte die Kommission anhand der von ACEA eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen fest, dass sich der Verband in seinen Stellungnahmen auf die vertrauliche Fassung der Kontrollberichte betreffend die mitarbeitenden Verwender, die Mitglieder von ACEA sind, und somit auf die bei den Kontrollbesuchen bei diesen Verwendern gesammelten Beweise bezog. Dies war dadurch ersichtlich, dass ACEA in seinen Stellungnahmen mehrfach auf die vertraulichen Kontrollberichte zu den betreffenden Verwendern verwies. Die Kommission bezog sich insbesondere auf die aus dem System von Verwender B stammenden Bücher, die eine Aufstellung von verschiedenen Arten von Rabatten bzw. Preisnachlässen enthielten. Während des Kontrollbesuchs erklärte Verwender B, dass Preisnachlässe direkt auf den Verkaufspreis angewendet würden. Daher sollten alle anderen Arten von Rabatten bzw. Preisnachlässen, die verbucht werden, als zusätzliche Rabatte bzw. Preisnachlässe betrachtet werden.

(140)

Des Weiteren holte die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Beweise ein, aus denen hervorging, dass die Verwender verschiedene Arten von Rabatten bzw. Preisnachlässen, darunter beispielsweise jährliche Einsparungen, beantragt hatten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass detailliertere Informationen nicht offengelegt werden konnten, da sowohl die von den Verwendern als auch die vom Wirtschaftszweig der Union eingeholten Informationen spezifische einzelne Geschäftsvorgänge betrafen und es sich somit um Daten handelte, die nicht im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammengefasst werden können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(141)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA an, dass ausreichende Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Vergabe der Liefermengen an ARW-Lieferanten im Rahmen von Ausschreibungen erfolge und außerhalb von Ausschreibungen keine Liefermengen vergeben würden. Auf jeden Fall, so die Partei, fänden sich im Dossier keine Beweise und gebe es im Übrigen generell keine Beweise dafür, dass nach einer Zuschlagserteilung und während der Ausführung eines infolge einer solchen Ausschreibung unterzeichneten Vertrags Liefermengen, die einem Unionshersteller zugeteilt worden seien, zugunsten eines marokkanischen Lieferanten umverteilt würden. Im Verlauf des Kontrollbesuchs bei einem mitarbeitenden Verwender seien Beweise dafür vorgelegt worden, dass die Liefermenge, die in dem nach Abschluss einer Ausschreibung unterzeichneten Vertrag vereinbart werde, in der Regel ein guter Indikator für die künftige tatsächliche Liefermenge sei.

(142)

Nach Ansicht der Kommission bestätigte ACEA die Feststellungen aus Erwägungsgrund 157, wonach diese Hersteller keine Garantie bezüglich der Menge hätten, die ihnen letztendlich zugewiesen werde. Wie ACEA in seinen Stellungnahmen und auf der Grundlage des Überprüfungsberichts betreffend Verwender A angegeben hat, „geben die Lieferanten ein Angebot für eine bestimmte Menge ab; die Mengen sind nicht gesichert, aber die Lieferanten haben eine Vorstellung von den Mengen, für die sie Angebote abgeben. Wenn die Mengen nach Abschluss des Projekts (d. h. nach mehreren Jahren) wesentlich geringer sind als erwartet, können die Lieferanten unter Umständen eine Entschädigung für die nicht amortisierte Ausrüstung erhalten.“ Zwar wurde die Menge, für die ein Angebot angegeben wurde, angegeben, doch enthielt der typische Vertrag keine Angaben zum genauen Liefertermin und zur geplanten Verkaufsmenge. ACEA äußerte sich hierzu in seinen Stellungnahmen folgendermaßen: „Die genaue Anzahl der zu liefernden Räder wird in der Regel vier bis acht Wochen vor der Lieferung an die Produktionsstätte vereinbart.“ Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(143)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA an, dass es, wie von EUWA bestätigt worden sei, eher üblich sei, den Zuschlag für ein bestimmtes ARW-Projekt einem einzigen und nicht zwei oder mehr Lieferanten zu erteilen. Betrachte man die Ausschreibungen, die drei ACEA-Mitglieder (der nicht mitarbeitende Verwender und die beiden mitarbeitenden Verwender) während des Untersuchungszeitraums durchgeführt hätten, so zeige sich, dass die Zahl der Ausschreibungen, bei denen zwei Lieferanten gleichzeitig den Zuschlag erhalten hätten, begrenzt gewesen sei. Bei den meisten Ausschreibungen habe nur ein Lieferant den Zuschlag erhalten, sodass diesem Lieferanten die ungefähre Menge zugewiesen werde, die in den Ausschreibungsunterlagen angegeben sei. Wenn ein Lieferant den Zuschlag erhalte, sei eine Neuzuweisung der Liefermengen an andere Lieferanten nicht möglich.

(144)

Die Kommission prüfte die von ACEA diesbezüglich vorgelegte zusammenfassende Tabelle. Erstens bezog sich die Aufstellung der Ausschreibungen nur auf solche, die während des Untersuchungszeitraums abgeschlossen worden waren; diese Ausschreibungen betrafen somit nicht die tatsächlichen Lieferungen während des Untersuchungszeitraums, da der voraussichtliche Beginn der Lieferungen im Rahmen der fraglichen Ausschreibungen für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum geplant war. Zweitens stellte die Kommission fest, dass die meisten (rund 85 %) der aufgeführten Ausschreibungen von dem nicht mitarbeitenden Verwender gemeldet worden waren. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft dieses Verwenders zur Mitarbeit war die Kommission nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Aufstellung zu überprüfen und festzustellen, ob sie alle Ausschreibungen enthielt und den jährlichen Bedarf dieses Automobilherstellers decken konnte. Ungeachtet dieser Schlussfolgerung hat die Kommission die vorgelegten Daten dennoch analysiert.

(145)

Aus der Aufstellung der Ausschreibungen des nicht mitarbeitenden Verwenders ging hervor, dass der Zuschlag in den meisten dieser Fälle nur einem einzigen Lieferanten erteilt worden war. Allerdings war die gewichtete Durchschnittsmenge, für die Angebote abgegeben wurden, — mit rund 50 000 Stück je Ausschreibung für die gesamte Laufzeit eines Projekts — relativ gering, was erklärt, weshalb nur ein einziger Lieferant bei den fraglichen Ausschreibungen den Zuschlag erhalten hatte. Dennoch stellte die Kommission fest, dass ein Projekt „aufgrund der hohen Menge“ an zwei Lieferanten vergeben worden war, wie bei einer Anhörung mit ACEA erwähnt wurde. Drittens betrafen die von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Informationen über Ausschreibungen drei Ausschreibungen. Was Verwender B betrifft, so ging aus den Daten hervor, dass er eine Ausschreibung für eine Menge von mehr als einer Million Stück auf zwei Lieferanten aufgeteilt hatte. Ferner waren die von ACEA vorgelegten Daten für Verwender A widersprüchlich. Einerseits ging daraus hervor, dass es eine Ausschreibung gegeben hatte, bei der ein Lieferant den Zuschlag erhalten hatte, andererseits waren dieselben Mengen dieser Ausschreibung in einer separaten Tabelle zu den Angeboten auf zwei Lieferanten aufgeteilt worden. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von ACEA vorgelegten Informationen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in Erwägungsgrund 157 standen, wonach bei Ausschreibungen mehrere Lieferanten auf der Grundlage der Menge, für die ein Angebot abgegeben wird, den Zuschlag erhalten können, was die von jedem einzelnen Lieferanten während der gesamten Laufzeit des Projekts tatsächlich zu liefernden Mengen infrage stellt. Wie in Erwägungsgrund 115 erläutert, räumte ACEA zudem ein, dass die zu liefernde Gesamtmenge auch vom Erfolg des jeweiligen Fahrzeugmodells, das produziert werden soll, abhängen kann.

(146)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(147)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 111 und 113 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(148)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 114 und 115 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(149)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 116 und 117 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(150)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 118 bis 123 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(151)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 124 bis 129 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

5.1.1.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(152)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 131 bis 136 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.1.2.   Preis der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und Auswirkungen auf die Preise

(153)

ACEA brachte sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum verkauften Einfuhren aus Marokko auf Ausschreibungsverfahren beruht hätten, die 2018 und 2019 stattgefunden hätten. Sie hätten also weder im Jahr 2020 noch im Untersuchungszeitraum Auswirkungen auf die Preise haben können, da sie weder im Jahr 2020 noch im Untersuchungszeitraum zu Verkaufseinbußen geführt hätten, sondern schon zuvor, nämlich zum Zeitpunkt der Ausschreibungsverfahren.

(154)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Gewinne oder Verluste zum Zeitpunkt der Herstellung oder der Verkäufe und nicht zum Zeitpunkt der Verhandlungen zu den Ausschreibungsverfahren entstanden waren. Wie in Erwägungsgrund 89 näher erläutert, kann es während der Laufzeit eines Projekts zu Preis- und Mengenänderungen kommen, die über die Bedingungen einer bestimmten Ausschreibung hinausgehen. Darüber hinaus vertrat die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 113 sowie 146 bis 148 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Auffassung, dass die Auswirkungen, für die die marokkanischen Hersteller verantwortlich sind, nicht nur auf den mengenmäßigen Rückgang zurückzuführen waren, der sich daraus ergab, dass marokkanische ausführende Hersteller den Zuschlag bei Ausschreibungen erhalten hatten, sondern auch von dem allgemeinen Preisdruck herrührten, den sie bei allen Ausschreibungen, an denen sie teilnahmen, ausübten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(155)

ACEA führte sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung an, dass die in Abschnitt 4.4.3.1 der vorläufigen Verordnung beschriebene Preisanalyse auf der Ebene der Ausschreibungen durchgeführt werden sollte und dass in diesem Szenario kein Preisunterschied zwischen den Unionspreisen und den Preisen marokkanischer Hersteller, wie sie in der vorläufigen Verordnung angegeben sind, bestehe.

(156)

Ferner brachte ACEA sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der Preiswettbewerb zwischen den Lieferanten während der Ausschreibungen stattgefunden habe. Daher sollten die Preisunterbietung, die Verhinderung von Preiserhöhungen und die Zielpreisunterbietungsspanne auf der Ebene der Ausschreibungen und nicht der Lieferungen berechnet werden. Verkäufe und Lieferungen spiegelten nicht die aktuellen Wettbewerbsbedingungen wider. Darüber hinaus hänge die Menge der Lieferungen nicht von den Lieferanten ab, sondern vom relativen Erfolg eines bestimmten Fahrzeugmodells und damit vom Umfang der Produktion.

(157)

Die Kommission stellte fest, dass aus den von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen hervorging, dass die Preise nicht während der gesamten Dauer einer bestimmten Ausschreibung unverändert blieben. Wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, müssen ARW-Hersteller bei den Verhandlungen im Rahmen von Ausschreibungen eine Preisnachlassregelung für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Projekts anbieten. Hinzu kommt, dass Automobilhersteller während der Laufzeit eines Projekts zusätzliche Preisnachlässe verlangen können. Außerdem gibt es für die ARW-Hersteller keine Garantie in Bezug auf die Menge der Verkäufe. Automobilhersteller können mehrere Hersteller für ein bestimmtes Projekt auswählen, doch diese Hersteller haben keine Garantie bezüglich der Menge, die ihnen letztendlich zugewiesen wird. Für die einzelnen ARW-Hersteller hing die Menge der Lieferungen nicht nur vom relativen Erfolg eines bestimmten Fahrzeugmodells ab, sondern auch von der Entscheidung der Fahrzeughersteller über die Aufteilung dieser Menge auf die ausgewählten Hersteller. Folglich konnte, wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, die Auswahl von Daten aus einzelnen Ausschreibungen nicht die Analyse ersetzen, die die Kommission auf der Grundlage der vollständigen Daten, d. h. der Verkaufsaufstellungen und Preisvergleiche nach Warentyp, vorgenommen hat. Ein solcher Vergleich bildet die größtmögliche Menge an Daten der tatsächlich stattgefundenen Verkaufstransaktionen ab.

(158)

Aus den genannten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausschreibungen in diesem Fall ein unvollständiges Bild ergaben und dass die Auswirkungen auf die Preise nur durch einen Vergleich aller im Untersuchungszeitraum erfolgten Einfuhren aus dem betroffenen Land und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nach Warentyp vollständig erfasst werden konnten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(159)

ACEA und Hands wandten ein, dass der Wirtschaftszweig der Union auch ohne Einfuhren aus Marokko geschädigt worden wäre, was zeige, dass die Einfuhren aus Marokko nicht ursächlich für eine bedeutende Schädigung gewesen seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte ACEA diesen Einwand. Insbesondere seien die Verkäufe des Wirtschaftszweigs weit unter dem Niveau von 2019 geblieben, und zwar sowohl im Jahr 2020 (– 22 % mit Marokko und – 20 % ohne Marokko) als auch im Untersuchungszeitraum (– 18 % mit Marokko und – 14 % ohne Marokko). Die Schädigung im Untersuchungszeitraum könne nicht auf Einfuhren aus Marokko zurückgeführt werden, da der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2020 sogar stärker habe steigern können (um 2 281 000 Stück) als die marokkanischen ausführenden Hersteller (um 1 478 000 Stück). Folglich hätten die Einfuhren aus Marokko keine Auswirkungen auf die Mengen gehabt. Darüber hinaus hätten die Einfuhren aus Marokko im Untersuchungszeitraum keine Auswirkungen auf die Preise haben können, da es bei den im Untersuchungszeitraum abgeschlossenen Ausschreibungen zu keiner erheblichen Preisunterbietung gekommen sei, während die im Untersuchungszeitraum verzeichneten Verkaufspreise der Einfuhren aus Marokko keine negativen Auswirkungen auf die zeitgleichen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hätten haben können.

(160)

Zudem brachte ACEA sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt worden sei; Grund hierfür sei eine Verringerung der Produktion und der Verkäufe infolge eines erheblichen Rückgangs der Automobilproduktion in der Union in den Jahren 2020 und 2021 gewesen, die wiederum zu einem Anstieg der Fixkosten geführt habe.

(161)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union diese gestiegenen Fixkosten nicht an die Automobilhersteller weitergeben konnte, da es, wie bereits dargelegt, im Rahmen langfristiger Verträge mit den Automobilherstellern nicht möglich war, den Preis aufgrund von Steigerungen der Fixkosten zu erhöhen; ausgenommen hiervon waren lediglich die einer Indexierung unterliegenden Kosten für Aluminiumbarren.

(162)

Wie in den Erwägungsgründen 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt, räumte die Kommission ein, dass der Verbrauch im Jahr 2020 zurückging, was hauptsächlich auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Allerdings hatten die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 und insbesondere im Untersuchungszeitraum, als ihre Mengen exponentiell anstiegen, eindeutig negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Als sich die Bedingungen im Untersuchungszeitraum durch einen steigenden Verbrauch allmählich verbesserten, war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Marokko, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 26,9 % unterboten, somit gezwungen, seine Preise trotz des Anstiegs der Herstellkosten ebenfalls niedrig zu halten. Folglich verkaufte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Verhinderung einer Preiserhöhung seine Waren zu Preisen, die nicht einmal die Herstellkosten deckten, geschweige denn eine normale Gewinnspanne ermöglichten. Diese Schlussfolgerung war auch dann stichhaltig, wenn man davon ausging, dass die Preise in langfristigen Verträgen (größtenteils) fix waren, da die negativen Auswirkungen dieser niedrigeren Preise der marokkanischen Einfuhren zum Tragen kamen, als die tatsächlichen Lieferungen im Rahmen der Verträge, die zu einem früheren Zeitpunkt ausgehandelt worden waren, im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum begannen. Darüber hinaus wurde durch die Teilnahme der marokkanischen Hersteller an Ausschreibungen und ihre Preispolitik weiterer Preisdruck auf den Markt ausgeübt, der derzeit durch ein Überangebot gekennzeichnet ist. Auch wenn die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum stiegen, verlor er aufgrund der Einfuhren aus Marokko weiter Marktanteile, sodass sich seine finanzielle Lage weiter erheblich verschlechterte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(163)

Hands wandte ein, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Ausfuhren von Hands aus Marokko in die Union habe verursacht werden können. So habe die Verschlechterung eines Großteils der Schadensindikatoren (z. B. Unionsverbrauch, Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Verkaufspreis) bereits zwischen 2018 und 2019 begonnen, wofür Hands nicht verantwortlich gemacht werden könne, da man die Produktion erst im Januar 2020 aufgenommen habe. Die Anlage sei auch gebaut worden, um die wachsende Nachfrage auf dem marokkanischen Markt und auf Märkten außerhalb der EU zu decken, nicht nur, um die EU zu beliefern. Darüber hinaus sei ein Teil der Ausfuhren von Hands in die Union auf eine Verlagerung der Produktion von Südkorea nach Marokko zurückzuführen gewesen.

(164)

Obwohl der Unionsverbrauch sowie die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2018 und 2019 zurückgingen, konnte dieser seine Rentabilität von 7,5 % auf 8,2 % steigern. Daher wurde für diese Jahre keine Schädigung festgestellt. Die Schädigung setzte hingegen erst im Jahr 2020 ein, nämlich dann, als erste Einfuhren von Hands zusammen mit anderen Einfuhren aus Marokko in die Union gelangten. Hierzu war anzumerken, dass die Kommission nach Artikel 3 der Grundverordnung die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren aus Marokko und nicht nur die der Einfuhren von Hands analysierte. Auf jeden Fall unterboten die Einfuhren von Hands die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, und die für Hands festgestellte Dumpingspanne und Schadensspanne waren im Untersuchungszeitraum erheblich. Folglich kann nicht behauptet werden, dass die Einfuhren des Unternehmens nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(165)

Hands brachte ferner vor, dass die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung die Feststellung einer bedeutenden Schädigung durch Einfuhren von ARW aus Marokko nicht stützten. Die Analyse basiere auf verwirrenden Daten und unbegründeten Behauptungen, die nicht durch das Untersuchungsdossier gestützt würden und auch nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem ARW-Markt entsprächen.

(166)

Die Kommission konnte diesem Vorbringen nicht entnehmen, welcher Teil ihrer Schadensanalyse verwirrend, unbegründet oder lediglich eine Behauptung gewesen sein soll. Die Feststellungen der Kommission stützten sich auf eindeutige Beweise, die während der Untersuchung gesammelt und allen interessierten Parteien im Dossier zugänglich gemacht und in der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.1.3.   Menge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(167)

ACEA wandte ein, dass die Menge der Einfuhren aus Marokko nicht erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung gestiegen sei und dass die Einfuhren aus Marokko eine Marktnische besetzt hätten, die die Unionshersteller freiwillig verlassen hätten; somit hätten diese Einfuhren keine negativen Auswirkungen auf die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Mengen gehabt.

(168)

Wie in Erwägungsgrund 83 der vorläufigen Verordnung erläutert, beliefen sich die Einfuhren aus Marokko im Untersuchungszeitraum auf 2,5 Mio. Stück, während im Jahr 2018 überhaupt keine und auch im Jahr 2019 noch fast keine Einfuhren aus Marokko zu verzeichnen waren. Somit ergab sich im Untersuchungszeitraum ein Marktanteil von 3,9 %. In Bezug auf den Marktanteil der Einfuhren aus Marokko stellte die Kommission fest, dass der Verband ACEA seinem in Erwägungsgrund 191 dargelegten Argument widersprach, wonach die Zielpreisunterbietungsspannen auf der Ebene der Ausschreibungen berechnet werden sollten, da der Wettbewerb zwischen den marokkanischen Herstellern und den Unionsherstellern während der Ausschreibungen stattfinde, was belege, dass ein direkter Wettbewerb zwischen den Einfuhren aus Marokko und der Unionsproduktion geherrscht habe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Verbrauch in der Union erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung waren. In Anbetracht der festgestellten Preisniveaus hatten die Mengen negative Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre in den Erwägungsgründen 131 bis 136 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte ACEA erneut dar, dass die Einfuhren aus Marokko keine negativen Auswirkungen auf die Mengen des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätten. Darüber hinaus habe es die Kommission versäumt, zu erklären, wie Einfuhren von ARW aus Marokko mit einem Marktanteil von 3,9 % im Bezugszeitraum zu einem Rückgang der Unionsproduktion um 17 % und zu einem Rückgang der Verkäufe in der Union um 21 % geführt hätten.

(170)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA in seiner Analyse auf den Bezugszeitraum verwies, während der Rückgang der Unionsproduktion zwischen 2018 und 2020, wie in Erwägungsgrund 162 dargelegt, hauptsächlich auf die COVID-19-Krise zurückzuführen war. Ferner ist zu beachten: Im darauf folgenden Zeitraum im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum, als der Unionsverbrauch um 8,0 % zunahm, stiegen die Einfuhren aus Marokko erheblich an (nämlich um 244 %), während sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um nur 5,2 % erhöhten. Außerdem belief sich die Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus Marokko zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum auf rund 2,1 Prozentpunkte, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 1,8 Prozentpunkte sank. Unter Berücksichtigung aller anderen Ursprungsländer als Marokko stellte die Kommission zudem fest, dass sich der Anstieg der Einfuhrmengen zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum auf rund 6,6 % belief. Dieser Anstieg war auf die Zunahme der Einfuhrmengen aus der Türkei (um 19 %) zurückzuführen, während die Einfuhrmengen aus allen anderen Ländern im selben Zeitraum insgesamt zurückgingen. Wie in den Erwägungsgründen 171 bis 174 dargelegt, stellte die Kommission jedoch fest, dass die Einfuhren aus der Türkei den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Marokko und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Folglich bekräftigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 168 dargelegten Feststellungen, nach denen die Mengen der Einfuhren aus Marokko negative Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung hatten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(171)

Hands und ACEA führten an, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern angemessen untersucht werden sollten: Fast 90 % der Gesamteinfuhren entfielen auf andere Drittländern, und diese hätten einen Marktanteil von rund 25 %. Insbesondere die Türkei habe ihren Marktanteil im Bezugszeitraum von 10,3 % auf 13,0 % erhöht.

(172)

Die Kommission hat Einfuhren aus Drittländern untersucht. In Bezug auf die Türkei, das wichtigste Einfuhrland, wies die Kommission darauf hin, dass, wie in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die durchschnittlichen Preise der Türkei erheblich höher als die Preise der Einfuhren aus Marokko (+ 14 %) und sogar geringfügig höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (+ 1,0 %) waren. Darüber hinaus lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Türkei in den Jahren 2018, 2019 und 2020 über den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Nur im Untersuchungszeitraum sanken sie geringfügig darunter, um weniger als 1 %. Und im Jahr 2020 sowie im Untersuchungszeitraum, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich zurückging, übertrafen die Preise der Einfuhren aus der Türkei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wurde der ursächliche Zusammenhang, der zwischen den Einfuhren aus Marokko und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt wurde, durch die Einfuhren aus der Türkei nicht abgeschwächt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(173)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte Hands in Bezug auf Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erneut an, dass die Kommission die schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren nicht berücksichtigt und schlichtweg ignoriert habe. Die Kommission habe es angeblich versäumt, eine genauere Analyse auf der Grundlage der eigenen Daten von Hands vorzunehmen, aus denen hervorgehe, dass die eigenen Preisangebote des Unternehmens bei Ausschreibungen nicht immer die günstigsten gewesen seien und dass das Unternehmen nur bei einem kleinen Teil der Ausschreibungen den Zuschlag erhalten habe. ACEA äußerte eine ähnliche Behauptung in Bezug auf denselben Hersteller.

(174)

Die Kommission wies das Vorbringen von Hands aus mehreren Gründen zurück. Erstens ermittelte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung erläutert, bei einem Vergleich der tatsächlichen Verkäufe nach Warentyp im Untersuchungszeitraum eine erhebliche Preisunterbietungsspanne von 26,9 %, die auch die Verkäufe von Hands umfasste. Zweitens wies die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 115 und 192 erläutert, die Forderung von ACEA zurück, die Auswirkungen auf die Preise auf der Ebene der Ausschreibungen zu analysieren. Drittens behauptete Hands nicht, dass seine Preisangebote bei Ausschreibungen zwangsläufig teurer waren als die von türkischen ausführenden Herstellern. Vielmehr bezog sich die Behauptung auf „andere ARW-Hersteller“ im Allgemeinen. Außerdem ist zu beachten: Selbst wenn die Preisangebote von Hands nicht zwangsläufig die günstigsten waren, analysierte die Kommission die Auswirkungen auf die Preise auf der Grundlage aller Einfuhren aus Marokko, wobei der Anteil des anderen ausführenden Herstellers, Dika, erheblich war (rund [60 %-70 %] des Marktes). Schließlich waren die Preise der Einfuhren aus der Türkei, wie in Erwägungsgrund 172 festgestellt, im Untersuchungszeitraum höher als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(175)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte ACEA sein in Erwägungsgrund 159 geäußertes Vorbringen, dass die Preisunterbietung durch Marokko — bei Ausschreibungen — nicht erheblich gewesen sei (nämlich 3,7 %), insbesondere im Vergleich zur Preisunterbietung durch die Türkei oder Thailand, die laut Berechnungen von ACEA rund 10 % bzw. 1 % betragen habe.

(176)

Zunächst prüfte die Kommission die von ACEA vorgelegte Tabelle bezüglich der Preisangebote. Diese Tabelle umfasste 15 Ausschreibungen von drei ACEA-Mitgliedern (nämlich dem nicht mitarbeitenden Verwender und den beiden mitarbeitenden Verwendern). Folgende Angaben waren enthalten: der Name des Verwenders sowie die Menge und der Stückpreis, die von den einzelnen Lieferanten angeboten wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die interne Nummerierung der einzelnen Ausschreibungen nicht angegeben war, sodass die Daten nicht mit den geprüften Informationen abgeglichen werden konnten, die die beiden mitarbeitenden Verwender bereits im Laufe der Untersuchung vorgelegt hatten. Auch einige Preiselemente waren nicht angegeben (z. B. die geplanten jährlichen Preisnachlässe, die sogenannten Preisnachlässe auf Grundlage der Produktivität), sodass nicht beurteilt werden konnte, ob alle diese Elemente im angebotenen Stückpreis enthalten waren. Vor allem aber betrafen die meisten Preisangebote den nicht mitarbeitenden Verwender. Wie in Erwägungsgrund 109 dargelegt, konnten die wenigen Informationen, die dieser Verwender vorgelegt hatte, aufgrund seiner insgesamt mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht für die Zwecke dieser Untersuchung berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Informationen, die ACEA in Bezug auf Verwender A und Verwender B vorgelegt hatte, betrafen Preisangebote, die die Kommission nicht überprüfen konnte, da die Informationen zu spät eingereicht worden waren. So konnte die Kommission insbesondere nicht feststellen, ob der übermittelte Datensatz vollständig war oder nicht. Auf jeden Fall umfasste der Datensatz 14 Angebote aus Marokko aus insgesamt 15 Ausschreibungen sowie jeweils fünf Angebote aus der Türkei und aus Thailand. Die von ACEA vorgenommene Berechnung der Preisunterbietung stützte sich auf den Angebotspreis (22). Die Kommission stellte fest, dass aus den eigenen Berechnungen von ACEA hervorging, dass die Preisangebote der marokkanischen Hersteller niedriger waren als die des Wirtschaftszweigs der Union. Ein Vergleich der in dieser Tabelle angegebenen Mengen (23) mit den anhand der Eurostat-Daten ermittelten Gesamteinfuhrmengen für die Türkei und Thailand (siehe Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung) ergab außerdem, dass insbesondere die für die Türkei angegebene Menge nicht repräsentativ war (unter 5 %). Somit konnte aus diesen von ACEA vorgelegten Informationen keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden. Darüber hinaus kam die Kommission in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung bereits zu dem Schluss, dass Thailand und die Türkei den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Marokko und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochten. Daher wurden die Einwände zurückgewiesen.

5.2.2.   Die COVID-19-Pandemie

(177)

Hands führte an, dass die Nachfrage nach ARW in der Union im Jahr 2020 zurückgegangen sei, und zwar um 14 Mio. Stück, was dem 20-Fachen des Umfangs der Einfuhren von ARW aus Marokko entspreche. Die Auswirkungen der Pandemie seien demnach so erheblich gewesen, dass die Kommission in Betracht ziehen sollte, dass jeglicher mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ARW aus Marokko und einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Pandemie aufgehoben wurde.

(178)

Wie in den Erwägungsgründen 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war sich die Kommission der Auswirkungen von COVID-19 auf den Wirtschaftszweig der Union bewusst. Da sich der Untersuchungszeitraum jedoch auch auf den Zeitraum der Erholung nach der COVID-19-Pandemie erstreckte, konnte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 94 erläutert, feststellen, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen der gestiegenen Einfuhren aus dem betroffenen Land zu gedumpten Preisen nicht von der Erholung des Markts nach der COVID-19-Pandemie profitieren konnte. Vielmehr das Gegenteil war der Fall: Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im Untersuchungszeitraum noch weiter. Daher konnten die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht in dem Umfang als einzige Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, als dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land abgeschwächt worden wäre. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(179)

Hands brachte erneut vor, dass eine hinreichende und ausführliche Erklärung insbesondere vor dem Hintergrund dessen erforderlich sei, dass die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, dass die COVID-19-Pandemie negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt habe.

(180)

Da jedoch keine präzisere bzw. spezifischere Forderung formuliert wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in diesem Abschnitt bereits enthaltenen Erläuterungen ausreichten, um dem Unternehmen zu ermöglichen, die Argumentation der Kommission nachzuvollziehen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Daher wies sie dieses Vorbringen zurück.

5.2.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(181)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 143 bis 145 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.4.   Die Auswirkung von mehrjährigen Verträgen und die Entwicklung der Herstellkosten

(182)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 146 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.5.   Verbrauch

(183)   Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 146 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.6.   Wettbewerb im Rahmen von Ausschreibungen

(184)

ACEA führte an, dass die Kommission den Wettbewerb innerhalb der Union hätte untersuchen müssen. Der Verband habe Informationen bei seinen Mitgliedern eingeholt und festgestellt, dass bei insgesamt 45 Ausschreibungen Unionshersteller in 31 Fällen den Zuschlag erhalten hätten, Lieferanten aus Marokko und Thailand in jeweils fünf Fällen und Lieferanten aus der Türkei in vier Fällen, wenngleich in Bezug auf die Stückzahlen die Türkei die meisten Ausschreibungen gewonnen habe.

(185)

Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass ACEA die Repräsentativität der nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung gebildeten Stichprobe der Unionshersteller nicht bestritten hat. Daher hat der Verband unrecht, wenn er behauptet, die Kommission sei verpflichtet gewesen, zu untersuchen, ob die mutmaßlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise nicht auf den Preiswettbewerb durch nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller zurückzuführen seien. (24) Darüber hinaus haben die Unionshersteller, wie aus Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, bewiesen, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 in der Lage waren, nicht nur einen Marktanteil von über 70 %, sondern auch eine Rentabilität von rund 8 % aufrechtzuerhalten. Dies gelang ihnen auf einem überaus wettbewerbsintensiven Markt, der auf von den Automobilherstellern durchgeführten Ausschreibungen beruhte und auf dem alle Unionshersteller und in anderen Drittländern ansässigen Hersteller in denselben Ausschreibungen zueinander im Wettbewerb stehen konnten. Dies bedeutet, dass die Unionshersteller unter normalen und fairen Marktbedingungen wettbewerbsfähig waren, ohne dass der Wirtschaftszweig als Ganzes geschädigt wurde. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass sich die Behauptung des Verbands ACEA auf 45 Ausschreibungen von drei seiner Mitglieder stützte (vier Aufträge wurden von den beiden mitarbeitenden Verwendern und 41 von einem nicht mitarbeitenden Verwender gemeldet). Die Informationen beschränkten sich lediglich auf den Gewinner der Ausschreibung, die geschätzten Mengen und die Herkunft der anderen Ausschreibungsteilnehmer außerhalb der Union (Marokko, Thailand oder Türkei). Darüber hinaus wurden weder die Richtigkeit noch die Zuverlässigkeit dieser Informationen durch irgendwelche Beweise untermauert. Es wurden nicht einmal die Referenzen dieser Ausschreibungen angegeben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(186)

Des Weiteren führte ACEA an, dass es, selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Ausschreibungsteilnehmer tatsächlich an die Bieter mit dem niedrigsten Angebot anpassen müssten, umfangreiche Beweise dafür gebe, dass sich eine solche Anpassung in erster Linie am günstigsten Unionshersteller und in zweiter Linie an Einfuhren aus Drittländern orientiere, während eine Anpassung an die Angebote marokkanischer Lieferanten mit nur fünf Fällen weit abgeschlagen an dritter Stelle stehe.

(187)

Die Kommission stellte fest, dass sich die Analyse von ACEA auf eine begrenzte Zahl von Ausschreibungen (nämlich 15) stützte und dass die von ACEA vorgelegten Informationen aus einer Tabelle mit 15 Preisangeboten bestanden, die alle Hauptbezugsquellen der betroffenen Ware (Unionshersteller und alle wichtigen Hersteller in Drittländern) abdeckten; diese Informationen waren von drei ACEA-Mitgliedern vorgelegt worden. Vier Aufträge wurden von den beiden mitarbeitenden Verwendern und elf von einem nicht mitarbeitenden Verwender gemeldet. Darüber hinaus wurden, wie schon bei der vorherigen Behauptung, weder die Richtigkeit noch die Zuverlässigkeit dieser Informationen durch irgendwelche Beweise untermauert. Es wurden nicht einmal die Referenzen dieser Ausschreibungen angegeben. So wurden beispielsweise keine Angaben darüber gemacht, ob der angegebene Preis alle Nebenkosten und die in den Angeboten enthaltenen Preisnachlässe enthielt. Auch die zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen wurden nicht vorgelegt, sodass die Kommission nicht in der Lage war, die bereitgestellten Informationen zu überprüfen, und das Vorbringen somit abgelehnt wurde. Selbst bei einer hypothetischen Berücksichtigung dieser Informationen würde die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Gesamtmenge der abgegebenen Angebote etwa 5 % des gesamten Unionsverbrauchs ausmachte und daher nicht als repräsentativ angesehen werden könnte. Außerdem lagen die Preisangebote der marokkanischen Hersteller bis auf zwei Ausnahmen in allen Fällen unter denen der Unionshersteller. Folglich vertrat die Kommission die Ansicht, dass ACEA nicht hinreichend nachweisen konnte, dass die Ausschreibungsteilnehmer ihre Angebote an die günstigsten Unionshersteller anpassen mussten und dass die marokkanischen Anbieter die Preise nicht nach unten drückten.

(188)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ACEA vor, die Kommission selbst habe die ACEA-Mitglieder aufgefordert, derartige Daten zu den Ausschreibungsangeboten auf der Grundlage des Produktionsbeginns vorzulegen, was ACEA auch getan habe. ACEA habe auch zusätzliche Unterlagen von Verwender B übermittelt. Dieser Datensatz sei nach Ansicht von ACEA repräsentativ gewesen, da er auf 29 Ausschreibungen basiert und fast 100 % der Käufe marokkanischer ARW erfasst habe und durch Beweise untermauert gewesen sei.

(189)

Die Kommission betonte, dass die Informationen über Ausschreibungen nur von den beiden Verwendern angefordert worden waren, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet und den Fragebogen beantwortet hatten und deren Daten überprüft worden waren. Die anschließend von ACEA vorgelegten Daten betreffend den nicht mitarbeitenden Verwender wurden aufgrund der mangelnden Bereitschaft dieses Verwenders zur Mitarbeit als unvollständig, unzuverlässig und nicht überprüfbar erachtet. Die Kommission stellte fest, dass sich die Analyse von ACEA hauptsächlich auf die Daten des nicht mitarbeitenden Verwenders stützte. Und wenngleich ACEA behauptete, sein Datensatz sei durch Beweise untermauert gewesen, vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Datensatz hauptsächlich aus zusammenfassenden Tabellen bestand und dass es sich bei den von ACEA genannten Ausschreibungsreferenzen in Wirklichkeit um die internen Nummern der einzelnen Ausschreibungen handelte. Die vollständigen Unterlagen zu den Ausschreibungen, darunter beispielsweise Kopien der Leistungsbeschreibungen oder Angaben zu den tatsächlich erhaltenen Angeboten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(190)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 152 bis 154 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

6.1.   Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne

(191)

Sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA an, dass die Kommission die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Ebene der Ausschreibungen hätte vornehmen müssen, so wie in der Ausgangsuntersuchung betreffend Einfuhren von ARW aus China (25).

(192)

Die Kommission prüfte das Argument und stellte fest, dass ein ähnlicher Einwand im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der genannten Maßnahmen (26) geäußert und zurückgewiesen worden war. In Erwägungsgrund 115 hat die Kommission erläutert, dass eine Auswahl von Daten aus einzelnen Ausschreibungen nicht die Preis- und Mengenanalyse ersetzen kann, die die Kommission auf der Grundlage der vollständigen Daten, d. h. der Verkaufsaufstellungen und Preisvergleiche nach Warentyp, vorgenommen hat. Ein solcher Vergleich bildet die größtmögliche Menge an Daten der tatsächlich stattgefundenen Verkaufstransaktionen ab. Ferner wurde die Zielpreisunterbietungsspanne als Prozentsatz des Ausfuhrpreises im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Die Analyse auf der Grundlage der vollständigen Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller ergab eine Zielpreisunterbietung von 44 % für Hands und von 51,6 % für andere marokkanische Hersteller. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(193)

Hands führte an, dass die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen im Zusammenhang mit künftigen Umweltkosten willkürlich und spekulativ seien, die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigten und die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den Verkäufen von Unionsherstellern und marokkanischen Herstellern verzerrten. Hands verwies auf das neue marokkanische Entwicklungsmodell, das im April 2021 auf den Weg gebracht worden sei und Investitionen in nachhaltige grüne Energie vorsehe, um die Wettbewerbsfähigkeit CO2-armer Wirtschaftszweige zu stärken; das Land habe sich verpflichtet, bis 2030 über 50 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Daher sei klar, dass die Kommission die künftigen Kosten, die Hands während bei Umsetzung der Maßnahmen entstehen würden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Dekarbonisierung in Marokko, nicht berücksichtigt habe.

(194)

Die Kommission betonte, dass die Einbeziehung der künftigen Umweltkosten in den Zielpreis für den Wirtschaftszweig der Union in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung erfolgte. Die Einbeziehung dieser Kosten beruhte nicht auf reinen Spekulationen, sondern auf eindeutigen Beweisen für tatsächlich geplante Investitionen. Ob Marokko Investitionen in nachhaltige grüne Energie tätigt, ist für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung über die Festlegung des Zielpreises der Union, bei der künftige Umweltkosten berücksichtigt werden müssen, unerheblich. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(195)

Hands wandte ein, dass die Kommission ihre Berechnung der künftigen Kosten nicht erläutert und damit Hands und anderen interessierten Parteien ihr Recht auf Verteidigung vorenthalten habe.

(196)

Die Kommission legte auf einen Antrag von Dika hin Informationen über die künftigen Kosten vor. Die Antwort wurde in den zugänglichen Unterlagen veröffentlicht, die von allen Parteien eingesehen werden konnten. Daher wurden die Verteidigungsrechte nicht verletzt.

7.   INTERESSE DER UNION

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(197)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 165 und 166 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

7.2.   Interesse der Verwender

(198)

Der Verband ACEA wiederholte sowohl nach der vorläufigen als auch nach der endgültigen Unterrichtung sein in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung angeführtes Vorbringen, wonach der Wirtschaftszweig der Union für ARW den Bedarf nicht erfüllen könne. Angeblich hätten im Unionsmarkt mehr als 15 Jahre lang Kapazitäten gefehlt und Engpässe geherrscht, weil die Unionshersteller nicht ausreichend investiert hätten. Die ARW-Hersteller in der Union hätten es immer wieder versäumt, ihrer Verpflichtung, die Produktionskapazität zu erhöhen und die Versorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, nachzukommen. ACEA wies erneut darauf hin, dass sich die Unionshersteller im Rahmen der Antidumpinguntersuchung der Kommission betreffend ARW aus China angeblich verpflichtet hätten, ihre Produktionskapazität zu erhöhen, und dass die Kommission die Antidumpingmaßnahme mutmaßlich unter der Bedingung verlängert habe, dass die Kapazitäten erhöht würden. Die Kapazität der Union, so ACEA, sei zwischen 2006 und dem Untersuchungszeitraum um 14 % gestiegen, während der Verbrauch im selben Zeitraum um 33 % zugenommen habe.

(199)

Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen bereits in Erwägungsgrund 171 der vorläufigen Verordnung behandelt wurde und keine neuen Elemente oder Beweise hierzu vorgelegt wurden. Falls erforderlich, könnte der Wirtschaftszweig der Union für ARW seine Kapazität relativ kurzfristig erhöhen, da die von den Verwendern angeführte Investition nicht die Schmelzöfen oder Lackieranlagen betrifft, sondern leicht zu installierende Gießanlagen. Wenn die ARW-Hersteller in der Union nicht in zusätzliche Produktionskapazitäten investierten, war dies somit eher auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage und den Mangel an künftigen Aufträgen seitens der Automobilhersteller zurückzuführen, die solche Investitionen rechtfertigen würden. Daher bestand für den Wirtschaftszweig der Union kein ausreichender Anreiz, in zusätzliche Kapazitäten zu investieren, da keine erhöhte Nachfrage nach seiner Produktion absehbar war.

(200)

Darüber hinaus belief sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum auf 64,31 Mio. Stück. Die Gesamtkapazität des Wirtschaftszweigs der Union betrug 61,29 Mio. Stück, während sich die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum auf 48,75 Mio. Stück und die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union auf 2,71 Mio. Stück beliefen, sodass Kapazitäten in Höhe von 9,83 Mio. Stück nicht genutzt wurden. Der Wirtschaftszweig der Union verfügte also über eine ausreichende Produktionskapazität, um nahezu die gesamte Nachfrage in der Union nach ARW zu decken. Ferner konnte der Unionsmarkt auch weiter von ausführenden Herstellern in Drittländern beliefert werden. Die weltweite Gesamtkapazität für ARW ist mit dem Auftreten der marokkanischen Hersteller sogar noch gestiegen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(201)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ACEA ein, dass die Behauptung der Kommission, die einschlägigen Investitionen beträfen keine Schmelzöfen oder Lackieranlagen, sondern leicht zu installierende Gießanlagen, nicht belegt sei. ACEA zufolge hätten die mitarbeitenden Verwender nachgewiesen, dass gerade die unzureichende Anzahl an Lackieranlagen einer der größten Engpässe sei, die die Produktionskapazität der Union einschränkten.

(202)

Die Kommission stellte fest, dass sich die von Verwender A vorgelegten Beweise bezüglich der mangelnden Produktionskapazität eines Unionsherstellers auf die Jahre 2015 und 2016 bezogen, also auf eine Zeit vor dem Bezugszeitraum. Ferner legte Verwender A keine Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass es im Bezugszeitraum Probleme mit der Produktionskapazität gab. Die von Verwender B vorgelegten Unterlagen stammten ebenfalls aus einer Zeit vor dem Bezugszeitraum (die meisten von ihnen aus dem Jahr 2016). Während des Kontrollbesuchs erklärte Verwender B jedoch, dass es „in einem normalen Jahr wie 2018/2019 keinen Mangel an Aluminiumrädern“ gebe. Weder ACEA noch andere Verwender legten Beweise für Produktionsengpässe vor, die darauf zurückzuführen waren, dass es im Bezugszeitraum nicht genügend Lackieranlagen gab.

(203)

Im Laufe der Untersuchung sammelte die Kommission Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union in Lackieranlagen investierte, als sich der Verbrauch hin zu mehr diamantgeschliffenen Rädern verlagerte, die die Lackierstraße zweimal durchlaufen müssen. Was die Investitionen in Lackier- und Gießanlagen betrifft, so sammelte die Kommission Kopien von Kaufrechnungen, aus denen hervorging, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Vergangenheit in der Lage gewesen war, seine Kapazität zu erhöhen, wenn die Nachfrage nach seinen Waren gesichert war. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass detailliertere Informationen nicht in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufgenommen werden konnten, da die betreffenden Informationen spezifische einzelne Geschäftsvorgänge betrafen und es sich somit um Daten handelte, die nicht im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammengefasst werden können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(204)

ACEA brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union zu einem Zeitpunkt, als marokkanische Lieferanten den Zuschlag bei Ausschreibungen für die Lieferung von Rädern in die Union erhalten hätten, keine ungenutzten Produktionskapazitäten besessen habe und diese Einfuhren daher den strategischen Bedarf der Automobilhersteller gedeckt hätten.

(205)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA keine Beweise für diese Behauptung vorlegte, beispielsweise für Ausschreibungen, bei denen es kein Preisangebot vonseiten der Unionshersteller gab, und insbesondere für die Ausschreibungen, bei denen marokkanischen Hersteller den Zuschlag erhielten. Ferner wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union für ARW diese auf Ersuchen von Automobilherstellern im Bezugszeitraum nicht geliefert habe (27). Wie bereits dargelegt, reicht die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zusammen mit der Kapazität der ausführenden Hersteller in Drittländern weitgehend aus, um den Bedarf der Automobilindustrie zu decken. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(206)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ACEA an, dass keiner der Unionshersteller beschlossen habe, in zusätzliche Produktionskapazitäten zu investieren, während die Automobilproduktion in der Union seit 2013 kontinuierlich gestiegen sei.

(207)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum um rund 10,8 Mio. Stück gestiegen ist (von 51,644 Mio. Stück (28) im Jahr 2013 auf 62,475 Mio. Stück (29) im Jahr 2019). Das Vorbringen war somit nicht belegt und wurde daher zurückgewiesen.

(208)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ACEA erneut vor, dass der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage in der Union — selbst angesichts einer gestörten Marktlage und eines historischen Rückgangs der Nachfrage — nicht decken könne.

(209)

Die Kommission stellte fest, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum bei 80 % lag. Somit gab es zusätzliche Kapazitätsreserven, um die Nachfrage zu decken. Ferner gab es keine Vorgabe, nach der der Wirtschaftszweig der Union verpflichtet gewesen wäre, über Kapazitäten zur Deckung der gesamten Nachfrage zu verfügen. Die Verwender hatten die Möglichkeit, die ARW auch aus einem der produzierenden Drittländer einzuführen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(210)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte der Verband ACEA an, er habe Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union über keine ungenutzten Produktionskapazitäten verfügt habe und somit die Einfuhren aus Marokko den strategischen Bedarf der Automobilhersteller erfüllt hätten. Darüber hinaus habe er Beweise für die unzureichende Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016 vorgelegt.

(211)

Nach Auffassung der Kommission war diese Behauptung nicht durch ausreichende Beweise belegt. So konnte ACEA beispielsweise nicht nachweisen, dass Ausschreibungen stattgefunden hatten, bei denen marokkanischen Lieferanten den Zuschlag erhalten hatten und die Unionshersteller keine Angebote abgegeben hatten. Mit Blick auf die unzureichende Produktion erbrachte ACEA keinen Nachweis dafür, dass ein systemisches Problem bestand, da die vorgelegten Beweise aus einer Zeit vor dem Bezugszeitraum stammten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(212)

ACEA behauptete, die Kommission sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass die Kosten der Automobilhersteller durch die kumulativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen, die auf andere für die Automobilherstellung verwendete Rohstoffe, Teile und Komponenten angewendet worden seien, gestiegen seien.

(213)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA keine Belege für dieses Vorbringen vorgelegt hat. Selbst wenn die Kosten ihrer Lieferanten womöglich gestiegen sind und ganz oder teilweise an die Automobilhersteller weitergegeben wurden, so scheint sich dies nicht negativ auf ihre wirtschaftliche Lage ausgewirkt zu haben. Wie in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung dargelegt, haben die Automobilhersteller für das Jahr 2021 Finanzergebnisse vorgelegt, die über den üblichen Gewinnen der Vorjahre lagen. Und wie bereits in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist der Anteil der Kosten für ARW an den Herstellkosten von Automobilen mit rund 0,5 % sehr gering. Somit waren die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Automobilhersteller sehr begrenzt; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(214)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach ACEA der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Bewertung der Kommission. ACEA zufolge würden die Antidumpingzölle zusätzliche Kosten in Höhe von 241 Mio. bis 413 Mio. EUR verursachen. Dies sei ein erheblicher Betrag für die Automobilhersteller, da die Branche weiterhin unter dem geringen Niveau der Automobilproduktion in der Union leide und gleichzeitig zusätzliche umweltbezogene Kosten zu tragen habe.

(215)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA keine Einwände gegen die Feststellungen der Kommission erhob, wonach der Anteil von ARW an den Gesamtherstellkosten eines Fahrzeugs mit etwa 0,5 % gering ist und der relativ niedrige Antidumpingzoll nur einen Bruchteil dieser 0,5 % ausmachen würde. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Automobilhersteller nicht in der Lage sein würden, diese Kosten zu tragen. Zudem ist zu beachten: Obwohl die von ACEA vorgenommene Schätzung der zusätzlichen Kosten korrekt gewesen sein mag, basierte sie dennoch auf dem Zielpreis der Union und bezieht sich somit auf die festgestellten Schadensspannen. Der Zoll wurde jedoch auf der Grundlage der Dumpingspannen festgesetzt, die niedriger waren als die festgestellten Schadensspannen, sodass die Auswirkungen des Antidumpingzolls geringer ausfallen würden als die von ACEA geschätzten Beträge. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(216)

ACEA brachte vor, dass einige der Verbandsmitglieder der Meinung seien, dass es marokkanischen Lieferanten zunehmend ein Anliegen sei, die CO2-Bilanz der Lieferketten zu überwachen. Eine Neuausrichtung der Lieferungen auf andere Drittländer würde sich daher erheblich auf die Fähigkeit der Automobilhersteller auswirken, ihre Ziele zur Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen.

(217)

Die Kommission stellte fest, dass ACEA keine Belege für diese Behauptung vorgelegt hat; allerdings ergaben Informationen, die während des Kontrollbesuchs bei einem mitarbeitenden Verwender eingeholt wurden, dass Einfuhren aus Marokko aufgrund der Entfernung zwischen den Werken in Marokko und den Werken der Automobilhersteller in der Union ähnlich problematisch sind, was ihre Auswirkungen auf die CO2-Reduktionsziele der Automobilhersteller anbelangt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(218)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies ACEA auf seinen Zehn-Punkte-Plan zur Unterstützung der Umsetzung des europäischen Grünen Deals (30) sowie auf die Tatsache, dass Verwender B nach dem Kontrollbesuch hinreichend nachgewiesen habe, dass die Einfuhren aus Marokko aufgrund der geografischen Nähe zwischen den Werken in Marokko und den Werken der Automobilhersteller mit Blick auf die CO2-Bilanz von Bedeutung seien.

(219)

Die Kommission stellte fest, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Rädern im Allgemeinen und der Einfuhren aus Marokko im Besonderen in dem Zehn-Punkte-Plan keine Erwähnung finden. Folglich stellte der Plan keinen geeigneten Beweis für das in Erwägungsgrund 216 angeführte Vorbringen dar. Darüber hinaus gab Verwender B tatsächlich an, dass er das Kriterium der CO2-Emissionen für die Auswahl der Lieferanten eingeführt habe und dass das Ziel darin bestehe, die Entfernung zwischen den Werken und den Lieferanten und damit den CO2-Ausstoß zu verringern. Allerdings gab Verwender B auch an, dass die Wettbewerbsfähigkeit weiterhin ein sehr wichtiger Faktor für die Auswahl eines Lieferanten sei. Des Weiteren fand die Kommission keine Beweise dafür, dass Verwender B dieses Kriterium während des Ausschreibungsverfahrens tatsächlich bewertet hatte oder dass ein Hersteller aufgrund von Kriterien bezüglich der CO2-Emissionen nicht berücksichtigt worden war. Und selbst wenn dieses Kriterium in Zukunft eine entscheidende Rolle spielen sollte, besteht das Ziel der Antidumpingmaßnahmen nicht darin, die Einfuhren aus Marokko zu unterbinden, sondern vielmehr darin, dafür zu sorgen, dass sie zu fairen Preisen in die Union gelangen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(220)

ACEA führte an, dass das deutsche Bundeskartellamt im März 2022 auf der Grundlage von Vorwürfen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten eine Untersuchung gegen einen Unionshersteller eingeleitet habe. Die Kommission stellte jedoch fest, dass kein Vorbringen zu den möglichen Auswirkungen auf die Feststellungen der Untersuchung eines solchen angeblichen Verhaltens eingereicht wurde. Ohnehin ist diese Untersuchung noch im Gange. und es wurden noch keine Feststellungen getroffen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(221)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ACEA ein, dass die Antidumpingmaßnahmen angesichts derart außergewöhnlicher Umstände und im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und guten Verwaltungspraxis, wie sie im Fall betreffend nahtlose Rohre (31) entwickelt worden seien, nicht angewendet werden sollten, solange das Ergebnis der Untersuchung des deutschen Bundeskartellamts nicht vorliegt.

(222)

Wie in Erwägungsgrund 220 bereits dargelegt, hat das Bundeskartellamt noch keine Entscheidung getroffen. Im Fall betreffend nahtlose Rohre jedoch wurden die Zölle erst angewandt, nachdem eine endgültige Entscheidung zur Sanktionierung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ergangen war und sich herausgestellt hatte, dass sich diese Verhaltensweisen auf den Bezugszeitraum der Untersuchung und die betroffene Ware erstreckt hatten. Keines dieser Elemente war im vorliegenden Fall gegeben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(223)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(224)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(225)

Wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, wurden die Dumpingspannen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geringfügig angepasst.

(226)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

Marokko

HANDS 8 S.A.

9,01

44,0

9,0

 

DIKA MOROCCO AFRICA S.A.R.L

17,54

51,6

17,5

 

Alle übrigen Unternehmen

17,54

51,6

17,5

(227)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(228)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (32). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(229)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(230)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(231)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(232)

Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(233)

Statistiken zu Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, werden häufig in Stückzahlen ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (33) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Die Stückzahlen sollten für die KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) angegeben werden.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(234)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

8.3.   Rückwirkende Einführung von Antidumpingmaßnahmen

(235)

Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.

(236)

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.

(237)

Die Kommission stellte fest, dass die Menge der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum (18. Juni 2022 bis 16. Juli 2022) rund 291 000 Stück betrug; dies entspricht einem Rückgang um 11 % gegenüber den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen während des in der Erfassungsverordnung analysierten Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. während des Zeitraums vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022. Daher fand die Kommission keine Beweise für eine mögliche Vorratsbildung während des Vorunterrichtungszeitraums. Darüber hinaus nahmen die Einfuhrpreise entsprechend dem Anstieg der Drei-Monats-Preise an der LME um 11 % zu. Folglich lagen keine Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der Zölle durch die Einfuhren untergraben wurde.

(238)

Vor diesem Hintergrund waren die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt, sodass auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend keine Zölle erhoben werden sollten.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(239)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) sollte, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt werden, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(240)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Marokko

HANDS 8 S.A.

9,0  %

C873

 

DIKA MOROCCO AFRICA S.A.R.L

17,5  %

C897

 

Alle übrigen Unternehmen

17,5  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren unbeschadet der in der Kombinierten Nomenklatur festgelegten zusätzlichen Einheit einzutragen.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko (ABl. C 464 vom 17.11.2021, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1221 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 114).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 27).

(5)  Beschluss des Gerichts vom 28. September 2021, Airoldi Metalli SpA/Europäische Kommission, T-611/20, ECLI:EU:T:2021:641, Rn. 48 und 49.

(6)  WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei (ABl. L 211 vom 12.8.2022, S. 127).

(8)  Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2022, Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd und Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd/Europäische Kommission, T-278/20, ECLI:EU:T:2022:417, Rn. 97.

(9)  Im Einklang mit der in Erwägungsgrund 92 zitierten Rechtssache T-278/20, auf die Dika in seiner Stellungnahme Bezug genommen hat.

(10)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, verbundene Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P, ECLI:EU:C:2017:269, Rn. 53.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12).

(12)  Die Vorschriften der in Fußnote 11 aufgeführten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 153), Erwägungsgrund 136.

(14)  In der Datenbank der Weltbank werden Volkswirtschaften für das Jahr 2021 auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens („BNE“) pro Kopf folgendermaßen eingestuft: Land mit niedrigem mittlerem Einkommen: zwischen 1 086 USD und 4 255 USD, Land mit hohem mittlerem Einkommen: zwischen 4 256 USD und 13 205 USD, Land mit hohem Einkommen: über 13 205 USD. Nach dieser Einstufung gilt Marokko (mit einem BNE von 3 350 USD für 2021) als Land mit niedrigem mittlerem Einkommen, Brasilien (mit einem BNE von 7 720 USD für 2021) als Land mit hohem mittlerem Einkommen und Korea (mit einem BNE von 34 980 USD für 2021) als Land mit hohem Einkommen. Siehe https://databank.worldbank.org/home.aspx.

(15)  WTO, Panelberichte, WT/DS480/R vom 25. Januar 2018, Rn. 7.51, und WT/DS405/R vom 28. Oktober 2011, Rn. 7.300.

(16)  WTO, Panelbericht, WT/DS482//R vom 25. Januar 2016, Rn. 7.143.

(17)  Ebenda.

(18)  Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2022, Zhejiang Hangtong Machinery Manufacture Co. Ltd und Ningbo Hi-Tech Zone Tongcheng Auto Parts Co. Ltd/Europäische Kommission, T-278/20, ECLI:EU:T:2022:417, Rn. 134.

(19)  In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf folgende Werte verwiesen: ein Residualzoll von 29 % in Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15) (Erwägungsgrund 186) oder ein Residualzoll von 50 % in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59) (Erwägungsgrund 290).

(20)  Dika hatte (per E-Mail am 22. Juli 2022) Informationen über die in der vorläufigen Verordnung verwendeten angemessenen VVG-Kosten und Gewinne, die Gewinnobergrenze, die Befolgungskosten, Angaben zu Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovationen („IRI“) sowie Eurostat-Daten auf TARIC-Ebene angefordert und erhalten.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 64), Erwägungsgründe 175 bis 179.

(22)  Der Angebotspreis ist der Preis, den jeder Teilnehmer einer Ausschreibung bei der Abgabe eines Angebots anbietet.

(23)  Da diesbezüglich keine anderen Informationen vorlagen, ging die Kommission davon aus, dass sich die in der Tabelle angegebenen Mengen auf die Gesamtmenge bezogen, für die für die voraussichtliche Laufzeit der einzelnen Projekte Angebote abgegeben wurden. Ausgehend von einer durchschnittlichen Laufzeit von fünf Jahren wurden die angegebenen Mengen entsprechend aufgeteilt.

(24)  Siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, AO Nevinnomysskiy Azot und AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“/Europäische Kommission, T-865/19, ECLI:EU:T:2022:559, Rn. 283-286.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 404/2010, Erwägungsgründe 175 bis 179.

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 1), Erwägungsgründe 125 und 126.

(27)  Nach der vorläufigen Unterrichtung berichtete Verwender A, dass ein Unionshersteller im Jahr 2014 für ein Projekt nicht in der Lage gewesen sei, 100 %, der angeforderten Menge zu liefern, sondern lediglich 85 % geliefert habe. Der Verwender betrachtet diesen Unionshersteller jedoch nach wie vor als seinen Hauptlieferanten und hat weder Behauptungen aufgestellt noch Belege dafür vorgelegt, dass es im Bezugszeitraum zu einem solchen Lieferrückgang seitens des Unionsherstellers gekommen sei.

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/109, Erwägungsgrund 136.

(29)  Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung.

(30)  https://www.acea.auto/files/ACEA_10-point_plan_European_Green_Deal.pdf.

(31)  Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien. (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10).

(32)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(33)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(34)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).