10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/5 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2023/544 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2022
zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. |
(2) |
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a derselben Richtlinie ausgenommen sind. |
(3) |
Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 2c i) der Richtlinie 2000/53/EG für Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, dass aber ein Übergangszeitraum erforderlich ist, um die Verwendung von Blei in allen Werkstoffen und Bauteilen, die unter diese Ausnahme fallen, zu ersetzen. Die Verwendung von Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen, einschließlich Blei in Aluminiumknetlegierungen, könnte bis Ende 2027 auslaufen. Daher sollte eine Frist für das Auslaufen dieser Ausnahme festgesetzt werden. |
(4) |
Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 3 der Richtlinie 2000/53/EG für Kupferlegierungen im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass es weiterhin keine geeigneten Alternativen zur Verwendung von Blei in den Werkstoffen und Bauteilen, die unter diese Ausnahme fallen, gibt. In Anbetracht der bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen erzielten Fortschritte sollte ein Datum für eine erneute Überprüfung dieser Ausnahme festgesetzt werden. |
(5) |
Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 5b der Richtlinie 2000/53/EG für Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a (Batterien in Hochspannungssystemen) desselben Anhangs fallende Batterieanwendungen im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass die Verwendung von Blei in Batterien für nicht unter Anhang II Eintrag 5a der Richtlinie 2000/53/EG fallende Batterieanwendungen bei einigen Anwendungen vermieden werden kann, nicht aber bei Batterien in 12-Volt-Anwendungen. Um einen kohärenten Regulierungsrahmen für Batterien zu gewährleisten, einschließlich Batterien, die nicht unter die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 5a der Richtlinie 2000/53/EG fallen und auch nicht in 12-Volt-Anwendungen eingesetzt werden, sollte der Eintrag 5b durch die beiden separaten Einträge 5b i) und 5b ii) ersetzt werden. |
(6) |
In Eintrag 5b i) sollte für die Verwendung von Blei in Batterien, die in 12-Volt-Anwendungen und in Batterien, die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzt werden eine Ausnahme vorgesehen werden. In Anbetracht der bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für die Verwendung von Blei in den betreffenden Batterien erzielten Fortschritte sollte ein Datum für die Überprüfung dieser Ausnahmen festgesetzt werden. |
(7) |
In Eintrag 5b ii) sollte eine Ausnahme für die Verwendung von Blei in Batterien für sonstige Batterieanwendungen vorgesehen werden, die weder unter Anhang II Eintrag 5a, noch unter Anhang II Eintrag 5b i der Richtlinie 2000/53/EG fallen. Die Bewertung ergab, dass bleihaltige Batterien für diese Anwendungen in Anbetracht der Fortschritte, die bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für die Verwendung von Blei in Batterien für solche Anwendungen erzielt wurden, vermeidbar sind. Deshalb sollte eine Frist für das Auslaufen dieser Ausnahme festgesetzt werden, die das Auslaufen der Verwendung von Blei in den betreffenden Batterien ermöglicht. |
(8) |
Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
(2) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
ANHANG
„ANHANG II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |
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Blei als Bestandteil einer Legierung |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2028 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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X |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Seit dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X (5) |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen |
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X (6) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
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Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Sechswertiges Chrom |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:
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Für a): Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge Für b): Vor dem 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Quecksilber |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
X |
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Cadmium |
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Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Erläuterungen zur Tabelle: |
(1) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.
(2) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.
(3) Diese Ausnahme wird 2025 überprüft.
(4) Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(6) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8k ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.“
(7) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).