21.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/104


EMPFEHLUNG (EU) 2023/397 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2023

über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem für die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und die Union bestimmten Verhaltenskodex für europäische Statistiken (1) sind die Grundsätze und die Indikatoren für das institutionelle Umfeld, die statistischen Prozesse und die statistischen Produkte festgelegt.

(2)

Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken befasst sich mit der Zugänglichkeit und Klarheit europäischer Statistiken und besagt, dass die begleitenden Metadaten mithilfe eines standardisierten Metadatensystems dokumentiert werden sollten.

(3)

Im Europäischen Interoperabilitätsrahmen (2) werden die wichtigsten Grundsätze für die Interoperabilität in der Union dargelegt.

(4)

Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte sind ein integraler Bestandteil des Metadatensystems einer jeden statistischen Stelle.

(5)

Verordnungen der Union, die für verschiedene statistische Bereich gelten, enthalten jeweils Anforderungen an Referenz-Metadaten und an die Qualitätsberichterstattung.

(6)

Mit der Annahme des Verhaltenskodex für europäische Statistiken haben sich die nationalen statistischen Stellen und die der Union verpflichtet, qualitativ hochwertige Statistiken zu erstellen, welche eine transparentere, besser harmonisierte Berichterstattung über die Datenqualität erfordern.

(7)

Es kann zu erheblichen Effizienzgewinnen und Entlastungen kommen, wenn die Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte auf der Grundlage einer harmonisierten Liste statistischer Konzepte im Europäischen Statistischen System erstellt werden, während den nationalen statistischen Stellen und jener der Union gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird, erforderlichenfalls weitere statistische Konzepte in einzelnen statistischen Bereichen hinzuzufügen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über europäische Statistiken bildet einen Bezugsrahmen für diese Empfehlung.

(9)

Die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission (4) schafft zwar die Grundlagen für die Standardisierung von Metadaten auf dem Gebiet der europäischen Statistiken, ohne jedoch die Konzepte der Qualitätsberichterstattung vollständig abzudecken.

(10)

Die Kommission (Eurostat) koordiniert und pflegt die aktualisierten Fassungen der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur und unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese umzusetzen und für ihre Verbreitung zu sorgen.

(11)

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Empfehlung und bei der Bewertung ihrer Auswirkungen zusammenarbeiten.

(12)

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2009/498/EG —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen statistischen Stellen bei der Erstellung von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten in den verschiedenen statistischen Bereichen und beim Austausch von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten im Europäischen Statistischen System die statistischen Konzepte anwenden, die in der neuesten Fassung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System genehmigten einheitlichen integrierten Metadatenstruktur (SIMS) (5) aufgeführt sind.

2.

Es ist jedem Mitgliedstaat überlassen, die für die Umsetzung dieser Empfehlung geeignetsten Verfahren und Praktiken auszuwählen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang auf die Unterstützung zurückgreifen, die insbesondere innerhalb des Europäischen Statistischen Systems angeboten wird.

3.

Die nationalen statistischen Stellen werden ersucht, die Kommission (Eurostat) bis zum 1. Januar 2024 und danach regelmäßig über die Maßnahmen, die zur Anwendung der in der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur aufgeführten Konzepte ergriffen wurden, sowie über den Grad von deren Umsetzung zu unterrichten.

Brüssel, den 17. Februar 2023

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  https://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/european-quality-standards/european-statistics-code-of-practice

(2)  COM(2017) 134.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50).

(5)  https://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/quality-monitoring/quality-reporting